LAG Saarland, Urteil vom 22.07.2015 - 1 Sa 39/15
Fundstelle
openJur 2019, 41649
  • Rkr:

§ 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst (juris: AltTZTV), wonach der Arbeitnehmer im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs hat, verstößt nicht gegen § 13 BUrlG.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken» (2 Ca 184/12) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Urlaubsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis geltend.

Der am 6. Februar 1950 geborene Kläger war seit 1985 bei der Beklagten, der A., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Abteilungsleiter und Chefredakteur beschäftigt. Im Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Danach sollte das bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. März 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden, enden sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem 28. Februar 2015. Vereinbart war weiter, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Form eines Blockmodells geführt werde, wobei die Arbeitsphase in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 29. Februar 2012 liegen sollte und die Freistellungsphase in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2015. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im öffentlichen Dienst) vom 5. Mai 1998 (TV-ATZ) anwendbar. § 7 dieses Tarifvertrages hat folgenden Wortlaut:

"§ 7 Urlaub

Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs."

Nach Beendigung der Arbeitsphase zahlte die Beklagte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2012, also für die beiden letzten Monate der Arbeitsphase, Urlaubsabgeltung für fünf nicht genommene Urlaubstage. Die Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass dem Kläger für das Jahr 2012 im Hinblick auf die Regelung in § 7 TV-ATZ ein Urlaubsanspruch nur für die ersten beiden Monate zustehe, nicht hingegen auch für die restlichen zehn Monate des Jahres 2012.

Der Kläger ist anderer Auffassung. Sicherlich richtig sei zwar, so hat er in erster Instanz ausgeführt, dass ihm für die Jahre 2013, 2014 und 2015 kein Urlaubsanspruch zustehe, weil er sich während dieser Jahre in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinde. Das gelte aber nicht für das Jahr 2012. Ihm stehe für dieses Jahr ein voller Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Nach dieser Norm bestehe zwar ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Diese Vorschrift sei hier aber nicht einschlägig, denn er sei mit Ablauf des Monats Februar 2012 nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ende vielmehr erst mit Ablauf der Freistellungsphase, hier also mit dem 28. Februar 2015. Zwar sehe § 7 TV-ATZ für den Fall des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen eines Bockmodells vor, dass in dem Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs bestehe. Diese tarifliche Regelung sei jedoch - so hat der Kläger, auch unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Mai 2005 (4 Sa 646/05) - geltend gemacht, unwirksam, weil sie gegen § 13 BUrlG verstoße. Nach der zuletzt genannten Norm könne von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 BUrlG - und damit auch von der Regelung in § 3 Absatz 1 BUrlG, wonach der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage betrage - auch in Tarifverträgen nicht abgewichen werden. Die tarifliche Regelung betreffend die Zwölftelung des Jahresurlaubs sei daher jedenfalls unwirksam, soweit dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch unterschritten werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten regele § 7 Absatz 2 TV-ATZ auch nicht lediglich die Urlaubsverteilung, sondern den Urlaubsanspruch. Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei der Arbeitnehmer aufgrund der von ihm während der Aktivphase erbrachten Arbeitsleistungen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellungsphase führe nicht zu einer Verkürzung der entgeltpflichtigen Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch entstehe auch unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Arbeitsleistung bestehe oder nicht. Deshalb erwerbe der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit für das dem Bundesurlaubsgesetz zu Grunde liegende Kalenderjahr seinen vollständigen Urlaubsanspruch. Dieser Anspruch könne allerdings nur in der Aktivphase erfüllt werden, eine Urlaubnahme in der Passivphase sei nicht möglich. Soweit sich aus einem von der Beklagten angeführten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. September 2005 etwas anderes ergebe, sei auch die in diesem Rundschreiben vertretene Ansicht mit § 13 BUrlG nicht vereinbar. Der geltend gemachte Anspruch stehe ihm, so hat der Kläger schließlich argumentiert, als Schadensersatzanspruch zu, weil er die Gewährung des Erholungsurlaubs vor Ablauf der Arbeitsphase beantragt habe, die Beklagte den Antrag aber abgelehnt habe und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, den Urlaub vor Ende der Arbeitsphase zu nehmen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.172,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe für das Jahr 2012 ein Urlaubsanspruch lediglich für die ersten beiden Monate zu. Das ergebe sich eindeutig aus der Regelung in § 7 TV-ATZ. Danach habe dem Kläger für das Jahr 2012 lediglich ein anteiliger Urlaubsanspruch von zwei Zwölfteln zugestanden. Der von dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Entscheidung vom 19. Mai 2005 vertretenen gegenteiligen Auffassung könne, worauf auch das Bundesministerium des Innern mit einem Rundschreiben vom 15. September 2005 hingewiesen habe, nicht gefolgt werden. Mit dem genannten Rundschreiben verweise das Bundesministerium des Innern zu Recht darauf, dass § 7 TV-ATZ nicht den Urlaubsanspruch regele, sondern die Urlaubsverteilung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, kurz zusammengefasst, ausgeführt, dem Kläger hätten für das Urlaubsjahr 2012 lediglich fünf Urlaubstage zugestanden, die die Beklagte abgegolten habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 30 Urlaubstagen nach § 7 Satz 2 TV-ATZ auf zwei Zwölftel, und damit auf fünf Urlaubstage, zu reduzieren. Die Regelung in § 7 Satz 2 TV-ATZ sei wirksam, sie verstoße nicht gegen § 13 BUrlG. Zwar stehe dem Kläger auch für das Jahr 2012 der volle Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Dieser Urlaubsanspruch werde jedoch zugleich mit der bezahlten Freistellung in der Freistellungsphase realisiert. § 7 Satz 2 TV-ATZ regele entgegen seinem Wortlaut auch nicht den Urlaubsanspruch, sondern lediglich die Verteilung des dem Arbeitnehmer auch im Rahmen des Blockmodells eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zustehenden vollen jährlichen Urlaubs auf die Monate des Jahres bei einem Zusammentreffen der Aktivphase mit der Freistellungsphase. In der Freistellungsphase werde also der Urlaubsanspruch des betreffenden Jahres mit erfüllt. § 7 Satz 1 TV-ATZ stelle lediglich klar, dass neben der planmäßigen bezahlten Freistellung im Blockmodell keine weitere Freistellung erfolge. Wollte man demgegenüber, so hat das Arbeitsgericht schließlich noch argumentiert, der Auffassung des Klägers folgen, so würde dies zu abwegigen Ergebnissen führen, denn dann wäre es dem Arbeitnehmer möglich, die Freistellungsphase um den vollen gesetzlichen oder tariflichen Jahresurlaub zu verlängern, indem er die Freistellungsphase auf das volle Jahr ausweite.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verfolgt damit den von ihm in erster Instanz geltend gemachten Anspruch weiter. Um seine Auffassung zu begründen, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts unzutreffend sei, wiederholt, ergänzt und vertieft er seinen Vortrag erster Instanz. Er verweist insbesondere auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Mai 2005 (4 Sa 646/05), die seine Auffassung bestätige. Zwar sei das Hessische Landesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen vom 27. Mai 2013 (17 Sa 93/13) und vom 11. Juni 2013 (8 SaGa 224/13) zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, gegen die zuerst genannte Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts sei aber Revision eingelegt worden, die bei dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 703/13 anhängig sei. Der Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts könne auch nicht gefolgt werden. Das Hessische Landesarbeitsgericht gelange deshalb zu einer Vereinbarkeit von § 7 Absatz 2 TV-ATZ mit § 13 BUrlG, weil es die Urlaubsansprüche, die im Jahr des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase entstehen, nach den Umrechnungsgrundsätzen ermittle, die für eine Teilzeitbeschäftigung gelten, und so zu dem Ergebnis gelange, dass ein Urlaubsanspruch in dem Jahr des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nur anteilig entstehe. Davon ausgehend stelle sich aber die Frage, wie eine Aufteilung des Urlaubs in seinem Fall, also im Fall des Klägers, vorgenommen werden müsse. Prinzipiell habe er Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Dieser Anspruch sei auch im Januar 2012 entstanden. In den Jahren davor habe er ebenfalls durchgehend in jedem Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erworben, denn er habe Vollzeit gearbeitet. Eine Betrachtung seines Urlaubsanspruchs in Anlehnung an eine Teilzeittätigkeit würde, so argumentiert der Kläger weiter, letztlich dazu führen anzunehmen, dass er auch in den Vorjahren nur Teilansprüche auf Urlaub erworben hätte und er im Vorgriff auf die später eintretende Passivphase Urlaub aus den noch kommenden Jahren letztlich seinem Teilzeit-Urlaubsanspruch zuzurechnen hätte, um sodann insgesamt 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zu haben. Eine solche Betrachtung seiner Urlaubsansprüche in der Aktivphase sei jedoch rechtlich unzulässig, weil Urlaubsansprüche erst mit Beginn eines Urlaubsjahres überhaupt entstehen könnten. Dass er in den Jahren seiner Freistellung - gemeint waren damit die Jahre seiner weiteren Freistellung ab dem Jahr 2013 - wegen des Nichterbringens seiner Arbeitsleistung keine Urlaubsansprüche erwerbe, sei demgegenüber rechtlich nachvollziehbar. Zu bedenken sei weiter, dass ein Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehe. Voraussetzung für die Entstehung eines Urlaubsanspruchs sei lediglich, dass ein Arbeitsverhältnis - über die Wartezeit von sechs Monaten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hinaus - bestehe. Eine Mindestarbeitsleistung im Kalenderjahr werde nicht vorausgesetzt. Sein Arbeitsverhältnis habe aber während des gesamten Jahres 2012 bestanden. Dass die von dem Hessischen Landesarbeitsgericht vertretene, mit der Auffassung des Arbeitsgerichts übereinstimmende Auffassung rechtlich nicht zutreffend sei, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juni 2013 (C-415/12). Soweit das Arbeitsgericht, so führt der Kläger weiter aus, seine Auffassung damit begründe, dass die von ihm, dem Kläger, vertretene Ansicht zu abwegigen Ergebnissen führe, verkenne das Arbeitsgericht, dass es hier nicht um das Ergebnis als solches gehe, sondern um die Frage der Anwendung rechtlicher Bestimmungen. Das Arbeitsgericht argumentiere letztlich vom gewünschten Ergebnis her. Der Hilfsantrag werde, so hat der Kläger schließlich noch dargelegt, für den Fall gestellt, dass das Gericht eine Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs deshalb noch nicht bejahe, weil das Arbeitsverhältnis formal noch nicht beendet sei.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.172,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2012 zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass ihm für das Kalenderjahr 2012 weitere Urlaubsansprüche in Höhe von 25 Tagen zustehen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

die Berufung abzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Um diese Auffassung zu stützen, wiederholt, ergänzt und vertieft auch sie ihren Vortrag erster Instanz. Sie verweist insbesondere auf die beiden oben bereits erwähnten Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2013 und vom 11. Juni 2013, die zutreffend seien. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juni 2013 sei hier nicht einschlägig. Abgesehen davon bestünden, so die Beklagte weiter, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung des Klägers, denn der Kläger habe sich argumentativ nicht hinreichend mit dem Urteil erster Instanz auseinandergesetzt, insbesondere werde in der Berufungsbegründung nicht auf die Argumentation des Arbeitsgerichts eingegangen, dass der Tarifvertrag nicht die Entstehung des Urlaubsanspruchs habe regeln wollen, sondern lediglich die Verteilung des erworbenen Urlaubs.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 68 bis 79 der Akten), auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung (Blatt 91 bis 97 der Akten) und auf die Berufungserwiderung (Blatt 101 bis 103 der Akten) sowie auf die Niederschriften über die Termine zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 25. Juni 2014 (Blatt 129 und 130 der Akten) und vom 22. Juli 2015 (Blatt 138 und 139 der Akten) Bezug genommen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 hatte das Berufungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis das Bundesarbeitsgericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 AZR 703/13 über die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2013 (17 Sa 93/13) entschieden hat. Nachdem das Revisionsverfahren bei dem Bundesarbeitsgericht durch einen Vergleich beendet wurde, wurde das vorliegende Verfahren von der Beklagten wieder aufgenommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger die Berufung im Sinne von § 520 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZPO hinreichend begründet.

Nach der zuletzt genannten Norm muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Auffassung des Berufungsklägers die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Das gilt nach § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren. Erforderlich ist danach eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung in § 520 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann allerdings - für die Zulässigkeit der Berufung - nicht gefordert werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn Letzteres bekämpft werden soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 19. Februar 2013, 9 AZR 543/11, AP Nummer 48 zu § 64 ArbGG 1979, mit weiteren Nachweisen).

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen er das Urteil erster Instanz für rechtlich fehlerhaft hält. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung wird in dem Tatbestand des vorliegenden Urteils, auf das Wesentliche beschränkt, referiert. Der Kläger legt damit im Einzelnen dar, aus welchen Gründen er das Ergebnis, zu dem das Arbeitsgericht gelangt ist, für rechtlich unzutreffend hält. Es mag sein, dass in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich auch auf das Argument des Arbeitsgerichts eingegangen wird, dass der Tarifvertrag nicht die Entstehung des Urlaubsanspruchs regeln wolle, sondern lediglich die Verteilung des Urlaubs. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger diese Argumentation des Arbeitsgerichts mit seiner gesamten Argumentation in der Berufungsbegründung nicht zumindest konkludent angreift. Denn der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung jedenfalls eingehend auch mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen einerseits und den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts andererseits, die die hier maßgebliche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen, auseinander. Zwar kann der pauschale Hinweis in einer Berufungsbegründung auf die Entscheidung eines anderen Gerichts eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses andere Gericht zu dem von dem Berufungskläger mit der Berufung angestrebten Ergebnis gelangt ist. Denn aus einer solchen pauschalen Bezugnahme lässt sich ohne eine eigenständige Würdigung der Entscheidung des anderen Gerichts durch den Berufungskläger und ihre Anwendung auf die angefochtene Entscheidung erster Instanz nicht entnehmen, welche rechtlichen Argumente das andere Gericht in der in Bezug genommenen Entscheidung für tragend erachtet hat. Insbesondere lässt sich - aufgrund einer solchen bloß pauschalen Bezugnahme - nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit geeignet ist, letztere in Frage zu stellen (auch dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 19. Februar 2013, 9 AZR 543/11, AP Nummer 48 zu § 64 ArbGG 1979, mit weiteren Nachweisen). Der Kläger verweist in der Berufungsbegründung aber keineswegs bloß pauschal auf die erwähnten Entscheidungen. Er legt vielmehr zum einen dar, mit welcher Argumentation das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu demselben rechtlichen Ergebnis gelangt wie er. Und darüber hinaus setzt er sich auch ausführlich mit der von dem Hessischen Landesarbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die derjenigen der Beklagten und im Ergebnis auch derjenigen des Arbeitsgerichts entspricht, auseinander. Das reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus.

B.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Dem Kläger standen für das Urlaubsjahr 2012 lediglich fünf Urlaubstage zu, die die Beklagte durch Zahlung abgegolten hat. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht.

I. Dies folgt allerdings - worüber sich die Parteien auch einig sind - nicht bereits aus § 5 Absatz 1 Buchstabe c BUrlG. Nach dieser Norm hat der Arbeitnehmer, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist aber nicht mit Ablauf des Monats Februar 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das im Rahmen eines Blockmodells absolvierte Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet nicht bereits mit Ablauf der Arbeitsphase, sondern erst mit dem Ende der Freistellungsphase (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 15. März 2005, 9 AZR 143/04, NZA 2005, 994).

II. Eine Regelung der Frage, in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr zustehen, in dem er von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase wechselt, enthält der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im öffentlichen Dienst) vom 5. Mai 1998 (TV-ATZ). In § 7 Satz 1 dieses Tarifvertrages heißt es, für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt werde, bestehe für die Zeit der Freistellung von der Arbeit kein Urlaubsanspruch. In § 7 Satz 2 des Tarifvertrages heißt es sodann weiter, im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung habe der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ausgehend von diesen tariflichen Regelungen stand dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 lediglich ein Anspruch auf zwei Zwölftel des Jahresurlaubs zu, weil er nur während der ersten beiden Monate des Jahres, also im Januar und im Februar 2012, im Rahmen der Arbeitsphase beschäftigt gewesen ist. Auch das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass diese tarifliche Regelung wirksam ist, dass sie also insbesondere nicht gegen § 13 BUrlG verstößt.

1. Allerdings wird diese Frage in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur unterschiedlich beantwortet.

a. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen geht in einem Urteil vom 19. Mai 2005 (4 Sa 646/05) davon aus, dass die Regelung in § 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998, soweit sie auch gesetzliche Urlaubsansprüche erfasst, nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG nichtig ist, weil sie den dem Arbeitnehmer nach § 3 BUrlG zustehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch einschränke, eine solche Einschränkung nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen sei und insbesondere nicht der Fall des § 5 Absatz 1 Buchstabe c BUrlG vorliege. Dem folgt ein Teil der arbeitsrechtlichen Literatur (nämlich Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder, Kommentar, Stand April 2014, Randnummer 7 zu § 7 TV-ATZ, und Schweikert, in: Rittweger/Petri/ Schweikert, Altersteilzeit, 2. Auflage 2002, Randnummer 2 zu § 7 TV-ATZ).

b. Eine andere Auffassung vertritt das Hessische Landesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen vom 27. Mai 2013 (17 Sa 93/13, LAGE Nummer 5 zu § BUrlG) und vom 11. Juni 2013 (8 SaGa 224/13, abrufbar bei juris) zu inhaltlich im Wesentlichen gleichen Regelungen in dem Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 23. November 2004 beziehungsweise in dem Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken. Das Hessische Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu einer Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitarbeitsverhältnissen entwickelt habe, nur ein anteiliger - nämlich den Monaten der Arbeitsphase entsprechender - Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entstehe, wenn bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen eines Blockmodells die Arbeitsphase während eines Kalenderjahres in die Freistellungsphase übergehe. Für den Fall der Altersteilzeit im Blockmodell und dabei für den unterjährigen Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase werde die Umrechnung (lediglich) konkretisiert durch die tarifvertragliche Regelung, wonach der Urlaub anteilig für die Arbeitsphase zu berechnen sei. Diese tarifvertragliche Regelung sei nicht nach § 13 Absatz 1 BUrlG unwirksam. Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung werde nämlich der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt, er entstehe aufgrund der Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers vielmehr von vornherein nur in dem anteiligen Umfang. Bei dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handele es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Gehe es um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen eines Blockmodells, sei die Arbeitszeit im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase unregelmäßig verteilt. Entsprechend den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine Teilzeitbeschäftigung entwickelten Regeln sei die Urlaubsdauer pro rata temporis umzurechnen. Es handele sich daher nicht um eine Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern lediglich um eine Umrechnung der Urlaubsdauer und eine Anpassung des Urlaubsanspruchs im Hinblick auf das von der (gesetzlichen) Urlaubsregelung abweichende Arbeitszeitmodell. Gehe im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das im Blockmodell geführt werde, die Arbeitsphase im Verlauf eines Kalenderjahres in die Freistellungsphase über, so entstehe deshalb nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Unionsrechtliche Bedenken gegen eine solche Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei dem Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase bestünden, so führt das Hessische Landesarbeitsgericht weiter aus, nicht. Solche Bedenken ergäben sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu dem bei dem Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch. Um diese Fallgestaltung gehe es hier nämlich nicht, denn der Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung finde bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also bei einem Blockmodell zu Beginn der Arbeitsphase, statt. Selbst wenn man den Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase als Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung im Sinne einer "Teilzeitbeschäftigung Null" werten wolle, führe die Umrechnung nicht zu einer nachträglichen Minderung eines zuvor erworbenen Urlaubsanspruch, denn der Urlaubsanspruch für das vorangegangene Jahr der Arbeitsphase werden nicht nachträglich gemindert. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes finde zudem der pro-rata-temporis-Grundsatz auf eine Urlaubsgewährung für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Anwendung, und danach sei auch die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Demgemäß sei auch die Situation bei einer "Kurzarbeit Null" nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes mit der Situation Teilzeitbeschäftigter vergleichbar. Dass während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche nicht erfüllt werden könnten, sei ohne Bedeutung, denn es gehe vielmehr um die Frage, in welchem Umfang Urlaubsansprüche im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase überhaupt entstehen. Die Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase sei ebenfalls kein Argument gegen eine vorzunehmende Umrechnung. Denn der Arbeitnehmer erhalte während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspreche, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern während der Arbeitsphase. Wolle man stattdessen annehmen, dass auch in der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstehen, so erhielte der Arbeitnehmer, gemessen an der Zahl seiner Arbeitstage, die doppelte Zahl an Urlaubstagen. Außerdem wären dann, so führt das Hessische Landesarbeitsgericht schließlich noch aus, bei Beendigung eines jeden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche aus der Freistellungsphase abzugelten.

c. Zu demselben Ergebnis wie das Hessische Landesarbeitsgericht gelangen auch Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, Handbuch für die Personal- und Abrechnungspraxis, 5. Auflage 2006, Seite 80), die ausführen, in der Freistellungsphase eines im Rahmen eines Blockmodells geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses habe der Arbeitnehmer weder einen Anspruch auf Urlaub noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, weil er keine Arbeitspflicht mehr habe, von der er freigestellt werden könnte. In der Freistellungsphase seien alle Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten. Finde der Übergang in die Freistellungsphase im Laufe eines Jahres ein, so sei der Urlaub wie im Ein- und Austrittsjahr eines Arbeitsverhältnisses anteilig zu gewähren.

Auch Hock/Klapproth (Probleme des TV ATZ, ZTR 2000, 97, 101) sind der Auffassung, dass § 7 Satz 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst nicht nach § 13 BUrlG unwirksam sei. Zwar sei die Regelung in § 7 TV-ATZ ihrem Wortlaut nach irreführend, ihrem Regelungsgehalt nach aber wirksam, denn die Tarifnorm regele überhaupt nicht den Urlaubsanspruch und schränke daher die gesetzliche Regelung nach dem Bundesurlaubsgesetz auch nicht ein. Wenn § 7 Satz 1 TV-ATZ bestimme, dass für die Zeit der Freistellung von der Arbeit im Blockmodell kein Urlaubsanspruch bestehe, werde damit verkannt, dass Urlaub nichts anderes als (bezahlte) Freistellung von der Arbeit sei. Der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase realisiere bezahlte Freistellung von der Arbeit und damit zugleich auch seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Es bedürfe hierfür nur keiner weitergehenden Absprachen. § 7 Satz 1 TV-ATZ versage also keinen Urlaubsanspruch, sondern stelle nur klar, dass neben der planmäßigen bezahlten Freistellung (Beurlaubung) im Blockmodell keine weitere Freistellung erfolge. Die Regelung in § 7 Satz 1 TV-ATZ sei daher entbehrlich. Anders dagegen enthalte Satz 2 des § 7 TV-ATZ zwar entgegen ihrem Wortlaut eine Bestimmung nicht zum Urlaubsanspruch, sondern zur Urlaubsverteilung. Selbstverständlich habe auch der Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leiste, grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Mit Satz 2 des § 7 TV-ATZ werde lediglich bestimmt, dass der Urlaub proportional auf die Arbeits-und die Freistellungsphase zu verteilen sei. Dies diene der Wahrung der Interessen beider Vertragspartner. Die Regelung kollidiere nach ihrem tatsächlichen Regelungsgehalt daher nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Freistellung im Blockmodell keine den Urlaubsanspruch erfüllende Freistellung darstellen könne, weil der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ein Arbeitszeitguthaben "abfeiere" und somit keine Arbeitspflicht bestehe, von der er durch den Arbeitgeber freigestellt werden könnte, komme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn in diesem Fall bleibe die Verteilungsregelung in § 7 Satz 2 TV-ATZ dennoch als wirksam bestehen, weil sie nicht gegen den Unabdingbarkeitsvorbehalt in § 13 BUrlG verstoße mit der Folge, dass der Arbeitnehmer im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase - ähnlich wie bei langdauernder Erkrankung über den Übertragungszeitraum hinaus - planmäßig einen Teil seines Jahresurlaubs nicht mehr realisieren könne. Der Urlaub verfalle, ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe nicht, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.

Zu dem Ergebnis, dass bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen des Blockmodells im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, gelangt schließlich auch Vogelsang (in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Auflage 2015, § 84 Randnummer 10). Während der Freistellungsphase, so wird von Vogelsang ausgeführt, müssten an sich zusätzliche Urlaubsansprüche erworben werden, weil es für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht auf das tatsächliche Erbringen der Arbeitsleistung ankomme. Da aber in diesem Zeitraum eine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers von vornherein nicht entstehen könne, werde hierfür auch ein Urlaubsanspruch nicht begründet. Im Übrigen erwerbe der Arbeitnehmer den Anspruch auf Freistellung und Vergütungszahlung in der Freistellungsphase nicht nur durch seine Arbeitsleistung in diesem Zeitraum, sondern in gleicher Weise auch ("spiegelbildlich") für die in dieser Phase gewährten Urlaubszeiträume. Im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase entstehe daher nur ein anteiliger Urlaubsanspruch, und zwar auch bei einem Übergang in der zweiten Jahreshälfte. Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Absatz 4 BUrlG könnten für die Freistellungsphase nicht entstehen.

d. Zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage hat sich auch das Bundesministerium des Innern in dem von der Beklagten angeführten Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden sowie an die Vereinigungen und Verbände vom 15. September 2005 (Aktenzeichen D II 2 - 220770-1/18) geäußert. In dem Rundschreiben heißt es, im Zusammenhang mit der Gewährung von Erholungsurlaub für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, sei auf folgendes hinzuweisen: Wie in § 7 Satz 2 TV-ATZ geregelt, hätten diese Beschäftigten im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase jeweils Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Dem lägen, so wird in dem Rundschreiben weiter ausgeführt, die nachfolgenden Erwägungen zu Grunde: Der Regelungsinhalt von § 7 Satz 2 TV-ATZ ergebe sich bereits aus der Natur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell. Dieses funktioniere ähnlich wie ein langfristiges Arbeitszeitguthabenkonto. Konzeptionell bestehe während der gesamten Dauer der Altersteilzeit ein Arbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten. Tatsächlich erbringe der Beschäftigte jedoch in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die volle Arbeitszeit und werde dafür in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Dementsprechend bestehe konzeptionell während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch nur ein verminderter Urlaubsanspruch, bezogen auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Urlaubsanspruch werde jedoch tatsächlich - dem Interesse des Arbeitnehmers entsprechend - ebenfalls "geblockt" und in voller Höhe während der Arbeitsphase in Anspruch genommen. Der Arbeitnehmer müsse daher den in vollem Umfang gewährten Urlaub während der Arbeitsphase als im Voraus gewährte Erfüllung des über die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehenden hälftigen Urlaubsanspruchs gegen sich gelten lassen. Deshalb verstoße § 7 Satz 2 TV-ATZ auch nicht gegen § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG. § 7 Satz 2 TV-ATZ regele nicht den Urlaubsanspruch, sondern die Urlaubsverteilung. Zwar werde durch den Wortlaut der Norm nahegelegt, dass der Urlaubsanspruch betroffen sei. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei aber, dass der Urlaub proportional auf die Arbeits- und Freistellungsphase zu verteilen sei. Da diese Auslegung die Nichtigkeit der betroffenen Regelung vermeide, sei sie nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung, die grundsätzlich auch für den normativen Teil von Tarifverträgen gälten, vorzuziehen. Die abweichende Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in dem Urteil vom 19. Mai 2005 (Aktenzeichen 4 Sa 646/05) werde daher nicht geteilt.

2. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Regelung in § 7 Satz 2 TV-ATZ, auf die es hier entscheidend ankommt, nicht gegen die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes verstößt. Ein solcher Verstoß kann nach Auffassung der Kammer nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Voraussetzungen für eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c BUrlG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres) nicht vorliegen und das Bundesurlaubsgesetz für die hier maßgebliche Fallgestaltung auch sonst keine spezielle Regelung enthält, auf die das Ergebnis gestützt werden könnte, dass nur ein anteiliger Urlaubsanspruch - hier für die ersten beiden Monate des Jahres - besteht. Das Bundesurlaubsgesetz ist konzipiert für den Fall einer durchgehenden Beschäftigung bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche. In welchem Umfang Urlaubsansprüche im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entstehen, wenn die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt ist, lässt sich dem Bundesurlaubsgesetz nicht unmittelbar entnehmen. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze mussten daher, wie auch von dem Hessischen Landesarbeitsgericht zu Recht betont wird, von dem Bundesarbeitsgericht aus den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes erst entwickelt werden (dazu auch BAG, Urteil vom 14. Februar 1991, 8 AZR 97/90, NZA 1991, 777). Dies führt zu einer Umrechnung des Urlaubsanspruchs. Nichts anderes kann für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gelten, bei dem es sich ebenfalls um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, und zwar im Fall des Blockmodells um ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit. Wenn es um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen eines Blockmodells geht, sind daher auch die Besonderheiten gerade dieser Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Deshalb wendet das Hessische Landesarbeitsgericht nach Auffassung auch der Kammer die Umrechnungsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für Teilzeitarbeitsverhältnisse entwickelt hat, auf das Blockmodell im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu Recht entsprechend an und gelangt so zu dem aufgrund der besonderen Struktur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen des Blockmodells interessengerechten Ergebnis, dass im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase zu der Freistellungsphase nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, und zwar in dem Verhältnis der Dauer der Arbeitsphase zu dem gesamten Kalenderjahr.

Dem entspricht in der Sache letztlich auch die von dem Bundesministerium des Innern in dem Rundschreiben vom 5. September 2005 vertretene Auffassung, auch wenn diese bereits allein aus der Natur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell hergeleitet wird. Dort wird zutreffend davon ausgegangen, dass entsprechend der besonderen Struktur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen des Blockmodells - über die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - wegen der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung lediglich ein insgesamt nur hälftiger Urlaubsanspruch entsteht, der - wie die Arbeitsleistung - ebenfalls in der ersten Phase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also in der Arbeitsphase, "geblockt" zu erfüllen ist. Auch diesen Ansatz hält die Kammer für zutreffend. Ebenso wie sich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf die Arbeitsphase beschränkt, muss sich auch die Verpflichtung zur Erteilung von Erholungsurlaub auf die Arbeitsphase beschränken. Nur während der Arbeitsphase ist auch die Gewährung von Erholungsurlaub überhaupt möglich, denn während der Freistellungsphase ist der Arbeitnehmer ohnehin bereits vereinbarungsgemäß von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Form des Blockmodells tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Dadurch erwirbt er bereits Ansprüche für die Zeit der Freistellung. Er hat während der Arbeitsphase Vorleistungen erbracht und hierdurch Entgeltteile erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt werden. Sie werden vielmehr für die spätere Freistellungsphase angespart. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG, Urteil vom 24. Juni 2003, 9 AZR 353/02, ZTR 2004,141). Da der Arbeitnehmer bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen des Blockmodells bereits aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also während der Freistellungsphase, von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist, kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bewilligung von Erholungsurlaub, der wiederum in einer Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestünde (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 16. Juli 2013, 9 AZR 50/12, abrufbar bei juris), nicht während der Freistellungsphase erfüllt werden, sondern lediglich während der Arbeitsphase. Er ist damit - wie die Arbeitsleistung - in der Arbeitsphase "geblockt".

Auch die Kammer ist zudem der Auffassung, dass - aus den von dem Hessischen Landesarbeitsgericht dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird - unionsrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung nicht bestehen; das gilt insbesondere im Hinblick auf die auch von dem Hessischen Landesarbeitsgericht angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur "Kurzarbeit Null" (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2012 - C-229/11 und C-230/11). Aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juni 2013 (C-415/12) kann dieser demgegenüber zu seinen Gunsten nichts herleiten. Die Fallgestaltung, die dieser Entscheidung zu Grunde lag, ist mit der Fallgestaltung, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht vergleichbar. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes betraf die Frage, ob der - noch nicht erfüllte - Anspruch auf Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer während der Zeit seiner Vollzeitbeschäftigung erworben hatte, nach dem Übergang von der Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung gemindert werden darf. Darum geht es hier aber nicht, worauf das Hessische Landesarbeitsgericht - in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22. April 2010 (C-486/08), eine Entscheidung, die der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013 lediglich bestätigt hat - zu Recht hingewiesen hat. Der Übergang von der Vollzeitbeschäftigung zu der Teilzeitbeschäftigung erfolgt bei der Altersteilzeit, auch bei derjenigen im Rahmen eines Blockmodells, bereits zu Beginn der Altersteilzeit, also zu Beginn der Arbeitsphase. Die Urlaubsansprüche, die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen eines Bockmodells entstehen, sind demgegenüber insgesamt einheitlich, nämlich im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses, zu betrachten.

Hinzu kommt - und auch darauf hat das Hessische Landesarbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen - dass die gegenteilige, auch von dem Kläger vertretene Auffassung zu im Ergebnis nicht plausiblen und vor allem nicht den berechtigten Interessen beider Vertragspartner entsprechenden Ergebnissen führen würde. Auf der Grundlage der von dem Kläger vertretenen Auffassung - er ist der Ansicht, dass es für die Entstehung eines (vollen) Urlaubsanspruchs ausreiche, wenn das Arbeitsverhältnis bestehe, und zwar unabhängig davon, ob während des gesamten Zeitraums auch eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen besteht - lässt sich nicht erklären, weshalb nicht auch für die gesamte Dauer der Freistellungsphase, also bis zu deren Ende bei vollständiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, ein voller Urlaubsanspruch entstehen soll. Damit wäre der Arbeitnehmer aber besser gestellt als ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses, er hätte letztlich den doppelten Urlaubsanspruch beziehungsweise einen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch.

III. Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO.

IV. Die Revision war zuzulassen. Denn zum einen weicht das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts ab (§ 72 Absatz 2 Nummer 2 ArbGG), nämlich von derjenigen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Zum anderen hat die Sache auch grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG). Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst wird in der gesamten Bundesrepublik Deutschland angewandt. Zudem finden sich auch in Tarifverträgen verschiedener Branchen, etwa der Metall-und Elektroindustrie, vergleichbare Vereinbarungen.