VG Magdeburg, Urteil vom 02.04.2012 - 2 A 13/11
Fundstelle
openJur 2019, 39479
  • Rkr:

Erfüllt ein Hund die Rassemerkmale für Miniatur-Bullterrier, dann ist er nicht der als gefährlich geltenden Rasse "Bullterrier" zu zurechnen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer für einen sogenannten Kampfhund für den Zeitraum vom März bis Dezember 2010 in Höhe des Erhöhungsbetrages von 274,17 €.

Die Klägerin meldete unter dem 16.01.2007 bei der Beklagten einen am 14.10.2005 geborenen Hund zur Hundesteuer an und bezeichnete in der Steueranmeldung die Rasse mit "Miniatur-Bullterrier". Zum Beleg der Abstammung des Tieres legte sie eine Kopie der Ahnentafel vom 24. November 2005 vor.

Am 24. Februar 1999 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine erste Änderung der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 21.12.1994 und setzte u. a. den Steuersatz für den ersten Hund auf 43,00 € jährlich fest. Mit der zweiten Änderung der Hundesteuersatzung beschloss der Stadtrat der Beklagten am 24. Februar 1999 mit der Einfügung der Absätze 3 und 4 in § 3 der Hundesteuersatzung vom 21.12.1994, dass die Steuer abweichend von Absatz 1 für den ersten Kampfhund jährlich 372,00 € beträgt.

Der vorgenannte Absatz 4 hat folgenden Wortlaut:

"Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind ebenfalls:

Bandog, Bullterrier, Chinesischer Kampfhund, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastino Espanol, Mastino Neapolitano, Pitbull-Terrier, Römischer Kampfhund, Staffordshire-Bull-Terrier, Tosa-Inu, American-Staffordshire. Auch Mischlinge aus Kampfhunderassen sind besteuerungspflichtige Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift."

Die Änderungssatzungen wurden jeweils dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt öffentlich bekannt gemacht.

Seit 01. Januar 2011 gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Beklagten die am 16.10.2010 vom Stadtrat der Beklagten beschlossene Hundesteuersatzung, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt A-Stadt vom 23. Dezember 2010.

Wie bereits in den Kalenderjahren zuvor setzte die Beklagte zunächst die Hundesteuer der Klägerin gegenüber mit Bescheid vom 12. Januar 2010 auf 43,00 € für das Kalenderjahr 2010 fest. Anschließend, einem Hinweis des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2010 folgend setzte die Beklagte die Hundesteuer für den Zeitraum vom 01. März 2010 bis 31. Dezember 2010 ausgehend von einer auf 310,00 € erhöhten Jahressteuer für den 1. Kampfhund fest und zog die Klägerin zur Zahlung des anteiligen Differenzbetrages von 274,17 € heran.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 15.10.2010 zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei Hunden der Bezeichnung Miniatur Bullterrier keine eigene Hunderasse handele, sondern lediglich um eine Variante der Rasse Bullterrier.

Am 09. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre bisherige Auffassung im Vorverfahren wiederholt und vertieft, wonach sich es bei den Rassen Bullterrier und Miniatur Bullterrier um zwei unterschiedliche Hunderassen handele. Dem stehe auch nicht entgegen, dass beide Rassen von der Federation Cynologique International (F.C.I.) bis 2011 unter demselben Rassestandard Nr. 11 registriert waren. Bei der F.C.I. handele es sich um einen internationalen Dachverband nationaler Hundeverbände, die ihrerseits selbständig zuständig sind für die Bestimmung und Änderung von Rassestandards der jeweiligen Länder, aus denen die jeweiligen Rassen stammen. Für die Frage, welcher Rassestandard gilt, sei daher nicht die F.C.I., sondern hier der Britische Kennel Club in London zuständig. Dieser habe mit seinem Schreiben vom 13.04.1999 erklärt, dass es sich bei den Rassen Bull Terrier und Miniatur Bull Terrier um zwei unterschiedliche Rassen handelt. Dies habe der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) auch bereits in seinem Schreiben vom 28.09.2009 bestätigt. Daher ändere auch die Erwähnung des Miniatur Bull Terriers mit der Rassestandardbeschreibung der F.C.I. für den Bull Terrier nichts daran, dass es sich um unterschiedliche Rassen handele. Im Übrigen würden keine Erkenntnisse vorliegen, dass der Miniatur Bull Terrier als annähernd gleich gefährlich einzustufen ist, wie der Standard Bull Terrier. Ersterer sei vielmehr den sogenannten kleinen Hunden zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertieft deren Begründung. Der Miniatur Bull Terrier sei lediglich eine Variante des Bull Terriers. Falls zwischenzeitlich ein eigener Rassestandard für den Miniatur Bullterrier existiere, dann sei dieser als Kreuzung anzusehen und falle ebenfalls unter nunmehr geltende Regelung des § 6 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 16.12.2010.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Steuerbescheid der Beklagten, Az: 01-1-16689-80-0, vom 17.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2010 ist im Umfang seiner Anfechtung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Hund der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen, die die Hundesteuersatzung der Beklagten vom 21.12.1994 in der Fassung der 2. Änderung vom 12.07.2000 (HSS) für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für so genannte Kampfhunde regelt.

Mangels einer - hier weder ersichtlichen noch vorgetragenen - erhöhten Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall i. S. v. § 3 Abs. 4 Satz 1 HSS kommt allenfalls eine Besteuerung nach Satz 2 oder 3 derselben Bestimmung in Betracht, wenn der Hund entweder einer der in Satz 2 aufgelisteten Rassen zuzurechnen oder gemäß Satz 3 ein Mischling als den in Satz 2 aufgelisteten Kampfhunderassen wäre. Keine dieser beiden Alternativen ist erfüllt.

Zwischen den Beteiligten ist in Kenntnis der Rassemerkmale der Rasse Bullterrier unstreitig, dass ihr Hund der Rasse "Miniaturbullterrier" zuzurechnen wäre, sofern es sich hierbei um eine eigenständige Rasse handelt. Ausgehend hiervon bedarf es keiner weiteren Aufklärung dazu, ob der Hund tatsächlich insbesondere hinsichtlich seiner geringeren Größe und dem sonstigem Erscheinungsbild nicht unter die Rassemerkmale des (Standard-) Bullterriers fällt und kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass er eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreitet.

In Bezug auf die abstrakte Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen durch Aufnahme in eine Liste in der Hundesteuersatzung hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils vom 19.01.2000 - 11 C 8/99 -(BVerwGE 110, 265-277) ausgeführt:

"...Die Hundesteuersatzung verwendet in ihrem § 4 Abs. 3 eine abstrakte Definition der Kampfhunde (Satz 1), die mit einer Liste konkretisiert ist, in der Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, die als Kampfhunde gelten sollen; die Kampfhundeigenschaft der aufgelisteten Hunde wird vom Satzungsgeber unwiderleglich vermutet. Ob die in der Liste erfaßten Tiere mit dem Begriff "Kampfhund" kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt erfaßt sind, ist rechtlich unerheblich. Dem Satzungsgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei. Der Senat geht ferner davon aus, daß die abstrakte Umschreibung in Satz 1 mit den Begriffsmerkmalen "besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft" den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ausreichende Normenklarheit noch entspricht und damit dem Gebot Genüge getan ist, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann (vgl. z.B. BVerfGE 49, 343 <362>).... b) Die demnach entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1992, S. 1105 ff. und NVwZ 1999, S. 1016 ff.; OVG Bremen, DÖV 1993, S. 576 ff., OVG Saarlouis, OVGE 24, S. 412 ff.) zu bejahen (im Ergebnis ebenso: BayVerfGH, BayVBI 1995, S. 76 ff.; VGH München, NVwZ 1997, S. 819 f.; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, S. 816 ff.). Die in der Vorschrift genannte Liste enthält - unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen - nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muß.

Ersichtlich hat der Satzungsgeber darauf abgestellt, daß es sich bei den in die Liste aufgenommenen Hunden um - erst in neuerer Zeit verstärkt importierte -Züchtungen handelt, die im Ausland u.a. für Hundekämpfe bestimmt waren. Dementsprechend ist bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern sollte. Dies belegen die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen (UA S. 11).

Danach ist es "unbestritten, daß die aufgelisteten Hundegruppen ein Potential zur Erzeugung des 'gefährlichen' Hundes darstellen, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen" (vgl. Dr. Helga Eichelberger in der vom Berufungsgericht zitierten Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. '"Kampfhunde'? Gefährliche Hunde?", 4. Auflage 1999, S. 7; vgl. auch Prof.Dr. Unshelm, ebenda S. 22, wonach bestimmte Hunderassen weitgehend unabhängig von der Einstellung des Hundehalters wegen ihrer gesteigerten Aggressivität auffallen).

Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zwar auch, daß nicht bei allen individuellen Exemplaren dieser Züchtungen a priori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist; denn das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Wenn das Berufungsgericht hieraus allerdings den Schluß zieht, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefaßt, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, verkennt es den von der Beklagten verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestal-tungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verfolgt die Beklagte nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn "polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr - zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müßten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen.

Unabhängig davon ist die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, daß sich ihre potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 <132 f.>) schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des "Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift....

Sollte die Liste der Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS auch die eine oder andere Hundeart enthalten, für die eine abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des genannten Züchtungspotentials objektiv nicht vorliegt, würde das allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen. Da der Bullterrier des Klägers nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört, könnte sich der Kläger auf die Teilnichtigkeit nicht berufen."

Dem schließt sich das Verwaltungsgericht nach eigener Prüfung an. Im Sinne der o. a. Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geht es davon aus, dass die Rassebezeichnung "Bullterrier" ungeachtet ihrer exakten kynologischen Definition "handelsüblich" für den im o.a. Sinne als gefährlich eingestuften Standard-Bullterrier gilt. In diesem Sinne ist die Rassebezeichnung in der Rasseliste von § 3 Abs. 4 Satz 3 HSS auszulegen. Denn nur mit diesem Auslegungsergebnis entspricht die Aufnahme der Rasse Bullterrier in die Rasseliste der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Erkenntnis einer besonderen Gefährlichkeit gegenüber anderen nicht aufgelisteten Rassen. Die hierdurch ausgelöste unwiderlegbare Vermutung der potentiellen Gefährlichkeit findet ihre Rechtfertigung nämlich nur in dem vom Satzungsgeber legitim verfolgten Zweck, die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen, die eine diesem Sinne auf Grund ihres Züchtungspotentials überdurchschnittliche Eignung besitzen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln.

Letzteres trifft für den Miniatur-Bullterrier ersichtlich nicht zu. Durch seinen Rassestandard, der seine Größe auf 35,5 cm als Soll begrenzt, wird er wird er bereits zu den kleinen Hunderassen gerechnet, zu denen z. B. auch die Rasse Jack Russell Terrier mit einer Widerristhöhe von bis 30 cm gehört. Auf Grund des Größenunterschiedes entspricht der Miniatur Bullterrier nicht mehr dem herkömmlichen Bild und handelsüblichen Begriff des Bullterriers, für den es nach dem Rassestandard der F. C. I. keine Größen- und Gewichtsgrenzen gibt und dessen Gefährlichkeit auf Grund von Größe, Gewicht und Beißkraft das Bild des allgemein bekannten Bullterriers ergeben.

Wenngleich es nach der o. a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf ankommt, deckt sich vorliegend auch der "handelsübliche" Inhalt des Begriffs des Bullterriers mit der in der Hundezucht seit Jahren bestehenden Abgrenzung zum Miniatur Bullterrier. Auch danach ist der Miniatur Bullterrier nicht lediglich als kleine, aber annähernd gleich gefährliche Variante des Standard-Bullterriers zu verstehen (so auch VG Aachen, U. v. 27.12.2006 - 6 K 903/05 -; a. A. VG Halle/S., Beschl. v. 25.01.2011 - 3 B 907/10 -), sondern wird seit der Wiederbelebung der Züchtung im letzten Jahrhundert in seinem Herkunftsland Großbritannien als eigenständige Rasse geführt wird (vgl. Schreiben des VDH v. 28.05.2009, Bl. 13 Beiakten A; Miniature Bull Terrier aus: wikipedia.org/wiki/Miniature Bull Terrier). Darauf, dass die F.C.I. erst seit dem 23.12.2011 den Miniatur Bullterrier unter einer eigenen FCI-Standard Nr. führt, kommt es nicht an, denn die maßgeblichen Unterschiede zum Standard-Bullterrier waren bis dahin bereits unter dem FCI-Standard Nr. 11 (Bull Terrier) bestimmt. Im Übrigen ist entscheidend dafür, ob eine eigenständige Hunderasse in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist, nicht ausschließlich die Bewertung durch die F.C.I., sondern zuvorderst die Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, hier des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH). Dieser geht ausweislich seiner Schreiben vom 28.05.2009 und 11.07.2000 von der Existenz einer eigenständigen Rasse aus. Deshalb ist es jedenfalls im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich, dass der Miniatur Bullterrier bis zum Jahre 2011 von der F.C.I. nicht unter einer eigenen Rassestandardnummer beschrieben worden ist.

Somit hätte es dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit entsprechend der ausdrücklichen Entscheidung des Satzungsgebers dazu bedurfte, ob er Miniatur-Bullterrier ebenfalls unter die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit fasst. Mangels ausdrücklicher Aufnahme in die Rasseliste hat der Satzungsgeber der HSS dies stillschweigend verneint.

Schließlich ist der Hund der Klägerin kein "Mischling aus Kampfhunderassen" i. S. v. § 3 Abs. 4 Satz 3 HSS. Angesichts des Wortlauts dieser Satzungsbestimmung bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob Miniatur-Bullterrier bei Existenz eines eigenen, von der FCI vergebenen Rassestandards i. S. v. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuG LSA) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) als "Kreuzungen" anzusehen wären, wie das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt der Beklagten am 25.11.2011 unter Berufung auf einen Er-lass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.09.2009 der Beklagten mitgeteilt hat. Denn die hier maßgebliche Bestimmung der HSS der Beklagten regelt den Begriff des Kampfhundes selbst, enthält eine eigene Rasseliste und eine eigene Mischlingsdefinition, ohne dass sich diese mit den Regelungen des GefHuG decken oder auf diese verweisen. Vielmehr unterliegen nach der hier maßgeblichen HSS allein Mischlinge aus Kampfhunderassen der so genannten Kampfhundesteuer. Somit kommt für das Entstehen der erhöhten Hundesteuerpflicht nur Mischlinge der in § 3 Abs. 4 Satz 2 HSS aufgelisteten Kampfhunderassen in Betracht. Ein solcher ist der Hund der Klägerin ersichtlich nicht. Letzteres ergibt sich weder aus der vorgelegten Ahnentafel, noch aus dem Vorbringen der Beteiligten. Ausgehend von der hierdurch belegten Rassezugehörigkeit kann der Hund nicht zugleich eine Kreuzung bzw. ein Mischling sein. Der gegenteiligen Auffassung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Schreiben vom 25.11.2011 an die Beklagte und der hierauf gestützten Auffassung der Beklagten vermag das Gericht nicht zu folgen, denn sie sie verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen Rassehundezucht und Mischlingsvermehrung.

Schließlich ist es von der Gestaltungsfreiheit der Beklagten gedeckt, wenn sie in die hier anzuwendende Hundesteuersatzung nicht auch alle Kreuzungen der in der Liste aufgeführten Hunde mit bestimmten Mischlingen und nicht genannten Hunden in die Liste aufgenommen hat. "Denn eine Erfassung jener Hunde würde gerade unter Gleichheitsgesichtspunkten eine sachlich vertretbare Zuordnung solcher Kreuzungen und Mischlinge und damit weitergehende kynologische Überlegungen und Festlegungen erfordern, zu denen die Beklagte jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet war" (BVerwG, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.