ArbG Detmold, Urteil vom 12.05.2016 - 1 Ca 1286/15
Fundstelle
openJur 2019, 27525
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 4.524,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die dem Kläger zustehende Versorgung.

Der 1954 geborene Kläger war in seiner aktiven Zeit vom 01.10.1971 bis zum Eintritt in den einstweiligen Ruhestand am 31.12.2009 als Dienstordnungsangestellter bei der AOK für den Kreis C, der AOK I sowie ab 01.04.1983 bei der WLKK in N und der LKK NRW ebenfalls in N beschäftigt. Zuletzt wurde der Kläger in E eingesetzt und von dort aus tätig. Das Dienstordnungsverhältnis regelten die Parteien nach dem Dienstvertrag für die Anstellung auf Lebenszeit auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 53 d. A.). Die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf das Ruhestandsverhältnis des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ist in der Besoldungsgruppe A 12 (Verwaltungsamtsrat), Stufe 12 eingruppiert und bezieht seit dem 01.01.2010 eine Versorgung in Höhe von 69,84 % der aktiven Besoldung NRW. Die monatliche Bruttoversorgung des Klägers nach Landesrecht NRW beträgt für den Monat November 2015 3.079,31 € monatlich. Bei Anwendung des Bundesrechts würde die Bruttoversorgung 3.236,42 € betragen, wobei zu bedenken ist, dass bei der Versorgung nach Bundesrecht die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 60 v. Hundert bereits in diesen Tabellenbetrag einberechnet worden ist.

Mit Datum vom 07.12.2009 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung durch den Vorstand der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW mit Ablauf des 31.12.2009 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Es wurde die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz angekündigt. Nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand des Klägers wurde das Dienstverhältnis mit der Maßgabe fortgesetzt, dass die LKK NRW den Kläger nach den beamtenrechtlichen Vorschriften innerhalb von 5 Jahren jederzeit wieder in den aktiven Dienst hätte beordern können.

Während sich der Kläger im einstweiligen Ruhestand befand, erfolgte zum 01.01.2013 die Fusion der landesunmittelbaren LKK NRW zur bundesunmittelbaren Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SV LFG) - der Beklagten - mit Hauptsitz in L.

Mit Schriftsätzen vom 29.11.2012 und 09.02.2013 hat der Kläger gegen die von der Beklagten weiterhin beabsichtigte Gewährung seiner Versorgung nach dem Landesrecht NRW Widerspruch gegenüber der Beklagten eingelegt und die Versorgung nach den bundesrechtlichen Regelungen gefordert.

Mit Schreiben vom 02.04.2013 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, dass Art. 2 § 1 Abs. 1 LSV-NOG systemwidrig nicht zwischen den verschiedenen Fällen des § 19 i. V. m. § 16 Beamtenstatusgesetz unterscheidet. Es liege eine Gesetzeslage vor, die sich widerspräche. Zudem verletze Art. 2 § 1 LSV-NOG den Kläger in seinen Rechten aus dem Versorgungsverhältnis insbesondere in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG. Der Bundesgesetzgeber habe eine einmalige Situation in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen, indem er mit Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG manifestiere, dass diesem Personenkreis die Versorgung und nur diesem so zu gewähren sei, wie sie ohne Überleitung gewesen wäre. So verletze er, die ihm aus Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachte Pflicht nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums eine insgesamt abgestimmte und angemessene Alimentation zu gewährleisten. Dies möge das Gericht ggf. in einem Normenkontrollverfahren klären lassen. Weiterhin verstoße Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gegen § 3 i. V. m. § 1 AGG. Die bereits vorhandenen Versorgungsempfänger würden aufgrund ihres Alters diskriminiert, denn nur aufgrund ihres Alters seien sie schon Versorgungsempfänger und hätten somit überhaupt keine Möglichkeit der Benachteiligung durch das LSV-NOG zu entgehen. Dienstordnungsangestellte in vergleichbarer Situation, die die Möglichkeit hätten erst nach dem 31.12.2013 den Ruhestand anzutreten, erhielten eine höhere Versorgung nach dem Bundesrecht.

Art. 2 §1 Abs. 2 LSV-NOG gelte darüber hinaus nur für Versorgungsempfänger im Anschluss an das aktive Beamtenverhältnis. Das Versorgungsverhältnis des Klägers als Dienstordnungsangestellter sei gerade nicht gem. § 19 Beamtenstatusgesetz übergeleitet worden, da § 19 unmittelbar nur für Beamte gelte. Für den Kläger gälten nur die einschlägigen Dienstordnungen und hierüber ggf. die beamtenrechtlichen Regelungen. In diesem Zusammenhang sei die Regelung des Art. 8 § 1 2. BesVNG zur berücksichtigen. Danach hätten bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei Aufstellung ihrer Dienstordnung alle weiteren Geld und auch geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln. Dieser Verpflichtung - nämlich der Erlass einer Dienstordnung mit Geltung für Versorgungsempfänger - sei die Beklagte bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Es sei zwar eine Dienstordnung erlassen worden, die jedoch vom persönlichen Anwendungsbereich her nur auf aktive Angestellte zugeschnitten sei.

Hinsichtlich des Verstoßes gem. § 3 i. V. m. § 1 AGG sei zu beachten, dass sowohl aktive Angestellte als auch Versorgungsempfänger des Rechtsvorgängers gleich zu behandeln seien. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, ob der Kläger bereits bei der Rechtsvorgängerin in den Ruhestand versetzt worden sei oder erst bei der Beklagten. Hätte der Kläger Kenntnis von der Fusion gehabt, hätte er vor der Fusion keinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gestellt. Der Kläger gehe weiterhin davon aus, dass Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gerade nicht als lex specialis zu betrachten sei, sondern vielmehr das 2. BesVNG ungeachtet des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG vorsehe, dass eine Dienstordnung zu schaffen sei, die die entsprechenden Maßstäbe berücksichtigen müsse.

Mit seiner am 21.12.2015 beim Arbeitsgericht Detmold eingegangenen und am 28.12.2015 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zustehende Versorgung auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes zu gewähren.

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 die ihm zustehende Versorgung auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes und des Bundesbesoldungsgesetzes des Bundes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch habe, ab dem 01.01.2013 eine Versorgung auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes oder des Bundesbesoldungsgesetzes zu erhalten. Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung verpflichte die Beklagte, dem Kläger die Versorgung zu zahlen, die er ohne Überleitung auf die Beklagte erhalten würde. Das sei unstreitig die Versorgung in der Höhe wie sie die Beamten des Landes NRW erhielten. Die anderweitige Regelung der Versorgungsempfänger abweichend von den Vorschriften der §§ 19, 16 BeamtStG mache diese Regelung nicht rechtswidrig. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit lägen nicht vor. Es läge insbesondere kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Die Versorgung, die der Kläger erhalte, sei angemessen, denn ansonsten wären alle Beamten des Landes NRW nicht amtsangemessen versorgt. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen § 3 i. V. m. § 1 AGG vor. Eine unmittelbare Benachteiligung nach diesen Vorschriften wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger eine weniger günstige Behandlung erführe als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Hier würden aber alle übergeleiteten Versorgungsempfänger gleich behandelt, so dass eine Diskriminierung nicht ersichtlich sei. Dass sich die Rechtslage von Zeit zu Zeit ändern könne und die dann betroffenen dadurch unter Umständen Vor- oder auch Nachteile hätten, läge in der Natur der Sache und stelle keinen Verstoß gegen das AGG dar.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab dem 01.01.2013 eine Versorgung auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes oder des Bundesbesoldungsgesetzes zu erhalten.

1.

Soweit der Kläger behauptet, dass § 19 des BeamtStG nicht unmittelbar für ihn gelte, so ist ihm insoweit zuzustimmen. Der Kläger ist unstreitig kein Beamter sondern Dienstordnungsangestellter. Entsprechend scheidet eine unmittelbare Anwendung des Beamtenstatusgesetzes auf ihn aus.

2.

Die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes finden aber gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 des LSV-NOG auf den Kläger Anwendung.

Hierin ist geregelt, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Auflösung der bisherigen Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung und Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung in die Dienstverhältnisse eintrete, die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Trägern der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten andererseits bestehen. Diese Regelung betrifft ganz unstreitig den Kläger. Er ist Dienstordnungsangestellter und war bei einem bisherigen Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschäftigt.

In Satz 2 der vorgenannten Regelung heißt es:

"Die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Dienstordnungsangestellte, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A wahrnehmen, nur dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie der Ruhestandsversetzung zustimmen, dass 55. Lebensjahr vollendet haben und ihnen derselbe oder ein gleichwertiger Dienstposten am bisherigen Dienstort nicht angeboten werden kann".

Insofern regelt das LSV-NOG in Art. 2 § 1 S. 1 u. 2 ausdrücklich, dass die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes auf die Dienstordnungsangestellten Anwendung finden. Art. 2 § 1 Abs. 2 regelt dann, dass die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgung erhalten, die sie ohne die Überleitung erhalten würden.

Wie bereits oben gezeigt gilt § 19 des Beamtenstatusgesetzes zwar nicht unmittelbar für das Dienstordnungsangestelltenverhältnis des Klägers. Ausdrücklich wurde die Geltung der §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes aber in dem Absatz zuvor geregelt. Die Geltung des Beamtenstatusgesetzes gem. §§ 16 bis 19 ist damit nicht in der Dienstordnung geregelt worden, sondern ausdrücklich in dem LSV-NOG.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 § 1 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. des BesVNG. Zum einen hat die Beklagte eine Dienstordnung unter dem 09.03.2013 erlassen, in dem es unter § 3 unter anderem heißt, dass, soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, für die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte insbesondere gelten über 1. die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis und 2. die Versorgung der Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bunden entsprechend.

Soweit der Kläger meint, er wäre von dieser Dienstordnung nicht erfasst, so kann dies dahin gestellt bleiben, denn soweit der Kläger hiervon nicht erfasst ist, ergibt sich für ihn, dass zur Zeit keine gültige Dienstordnung vorliegt, sodass er hieraus auch keinerlei Rechte herleiten könnte. Zum anderen wurde bereits gezeigt, dass Art. 2 § 1 den Übertritt des Personals regelt. Hierin wurde ausdrücklich für Dienstordnungsangestellte die Gültigkeit der §§ 16 bis 19 angeordnet. In Abs. 2 wurde sodann die Sondervorschrift erlassen, dass die bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgung erhalten, die sie ohne Überleitung erhalten würden. Insofern findet nach Überzeugung der Kammer Art. 2 § 1 Abs. 2 auf das Dienstordnungsverhältnis hier schon im Falle der Versorgung Anwendung.

3.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 2 § 1 des LSV-NOG verfassungswidrig ist. Entsprechend liegt auch keine Veranlassung vor, die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13.08.2014 an. Hierin heißt es:

"Nach Ansicht des Berufungsgerichtes verstößt diese Regelung auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Versorgungsempfänger einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgung nach dem Beamtenrecht des Bundes erhält. Dass im Übrigen die Versorgung, die der Kläger erhält, amtsangemessen ist, dürfte außer Frage stehen, denn ansonsten wären alle Beamten des Landes B-B nicht amtsangemessen versorgt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Versorgung des Klägers nicht amtsangemessen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein amtsangemessener Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie auch bei Eintritt besonderer Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gewährleistet ist, wenn sich seine Versorgung weiterhin nach Beamtenrecht des Landes B-B richtet, während er Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhält. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beihilfeleistung nach Beihilfevorschriften des Bundes im Hinblick auf die höhere Besoldung von Bundesbeamten in irgendeiner erheblichen Weise von den Beihilfeleistungen abweicht, die der Kläger bis zum 31.12.2012 nach Beihilfevorschriften des Landes B-B erhalten hat. Schließlich ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, abweichende Bestimmungen zu bestehenden Gesetzen, hier § 19 i. V. m. § 16 Beamtenstatusgesetz zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist auch nicht, dass die bestehende Regelung eine Bestimmung dahingehend enthält, dass spätere Änderungen vorbehalten sind (Hessisches LAG, Urteil vom 13.08.2014 - 6 Sa 1272/13)".

4.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen § 1 i. V. m. § 3 AGG vorliegt.

Zunächst bleibt es dabei, dass das Gericht keinerlei Verwerfungskompetenz hinsichtlich Art. 2 § 1 des LSV-NOG hat und dass insofern hier eine gesetzliche Kollision vorliegen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSV-NOG an den Maßstäben des AGG zu messen ist. Das kann aber hier dahin gestellt bleiben, denn es liegt keine Benachteiligung wegen des Alters vor.

Zunächst bezieht sich die Regelung über die Versorgung nach Art. 2 § 1 Abs. 2 des LSV-NOG nicht zwingend auf ein bestimmtes Alter. Der Kläger ist mit seiner Zustimmung vorzeitig in ein Versorgungsverhältnis eingetreten. Insofern ist die Regelung der Versorgungsbezüge nicht unmittelbar im Zusammenhang stehend mit seinem Alter, sondern mit seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand zu wechseln.

Dieser Wechsel erfolgte mit seiner Zustimmung. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Kläger immerhin erhebliche Vorteile durch seine Zustimmung hatte. Er ist schon seit dem Jahre 2009 Versorgungsempfänger, obwohl er unter anderen Umständen noch seinen Dienstverpflichtungen hätte nachkommen müssen, um eine entsprechende Besoldung zu erhalten.

Es ist mithin nicht ersichtlich inwiefern die Problematik überhaupt ausschließlich mit dem Alter des Klägers zutun hätte. Vielmehr liegt dies auch an der Annahme des Angebots durch den Kläger und seiner Zustimmung in den einstweiligen Ruhestand zu wechseln. Darüber hinaus liegt hier eine sogenannte Stichtagsregelung vor, nach der sich die Besoldung für neueintretende Versorgungsempfänger ändert. Da der status quo der bisherigen Versorgungsempfänger erhalten bleibt, sind unmittelbare Nachteile nicht ersichtlich. Es ist lediglich so, dass der Kläger nicht mehr die Vorteile der späteren Versorgungsempfänger erhält.

Es kann hier aber nicht beurteilt werden, ob die Regelung überhaupt für jeden Fall eines übergeleiteten Dienstordnungsverhältnisses zum Nachteil führt. Es mag sein, dass in anderen Bundesländern die Besoldung höher lag und insofern dieser Wechsel sich auch nachteilig auswirkt. Insofern ist nur eine konkrete Benachteiligung des Klägers feststellbar, nicht aber eine grundsätzliche Benachteiligung der Versorgungsempfänger durch die vorgenannte Regelung. Diese richtet sich hier nach der Erhaltung des status quo, welches nach Überzeugung der Kammer einen sachlichen Grund darstellt und nicht zu beanstanden ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

Als Streitwert wurde die Differenz der anstehenden Bezüge abzüglich eines Abschlags wegen der Feststellungsklage für 36 Monate in Ansatz gebracht.