VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2018 - 2 S 1177/17
Fundstelle
openJur 2019, 39745
  • Rkr:

1. Zur Verpflichtung des Beihilfeantragstellers, seine Aufwendungen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 2 S 1276/17 -, juris).

2. Im Anwendungsbereich des § 48 Abs 2 S 4 LVwVfG Bad.-Württ. müssen besondere, atypische Gründe vorliegen, wenn die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur für die Zukunft angenommen oder von der Rücknahme ganz abgesehen werden soll. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt (hier verneint).

3. Zum Vorliegen "grober" Fahrlässigkeit i.S.v. § 15 Abs 2 S 2 LBesG bei der Vorlage einer manipulierten Arztrechnung zum Zwecke der Beihilfegewährung (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 2 S 1276/17 -, juris).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 473/16 - geändert.

Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 wird insoweit aufgehoben als ein Betrag von mehr als 790,00 EUR zurückgefordert wurde.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Teilrücknahme eines Beihilfebescheides und die Rückforderung von Beihilfeleistungen.

Er ist am ... 1952 geboren und als - inzwischen pensionierter - Realschulrektor mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 18.04.2011 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der N... Fachklinik in Bad W... als beihilfefähig anzuerkennen. Das Landesamt erkannte mit Schreiben vom 26.04.2011 die Kosten einer 14-tägigen stationären Behandlung in der N... Fachklinik nach Maßgabe der BVO und der nachfolgend erteilten Hinweise als dem Grunde nach beihilfefähig an. Mit Schreiben des Landesamts vom 19.05.2011 wurde die anerkannte Behandlungsdauer um 28 Tage verlängert. In der Zeit vom 10.05. bis 07.06.2011 hielt sich die Kläger in der N... Fachklinik auf. Ausweislich des Behandlungsplans erhielt er in dieser Zeit u.a. folgende Therapien: "Dornbreuss", "Craniosacral-Therapie", "Softpack Kreidepackung", "Körper-Seele-Int(Trager)", "Strömen", "Biografie-Arbeit", "Aurum Manus", "Facial Harmony", "Kraft der Stimme", "Heiße Steine" und "Walking in der Gruppe". Am 11.05.2011 und am 06.06.2011 fanden Abrechnungs-Beratungen statt.

Mit privatärztlicher Liquidation vom 10.06.2011 stellte die R... GmbH dem Kläger im Auftrag von Dr. M.../Dr. D... in Bad W... einen Betrag von 5.150,45 EUR für die Belegarzt-Behandlung vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 in Rechnung. Unter dem 26.06.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm u.a. für diese Aufwendungen Beihilfeleistungen zu gewähren. Das Landesamt erkannte mit Beihilfebescheid vom 06.07.2011 die mit der Rechnung vom 10.06.2011 abgerechneten Aufwendungen in Höhe von 5.150,45 EUR als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger Beihilfe in Höhe von 2.575,23 EUR (50 %).

Mit Schreiben vom 13.07.2015 hörte der Beklagte den Kläger zur Rücknahme des Bescheides unter Rückforderung der Beihilfe an. Der Leiter der N...-... Fachklinik, Dr. M..., und dessen Ehefrau seien mit Urteil des Landgerichts R... vom 09.02.2015 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden. Die R... GmbH habe im Auftrag der Ärzte der N... Fachklinik erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet, um dem Grunde nach nicht beihilfefähige Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. In der Regel seien die unzutreffenden Rechnungen sowohl zu Beginn als auch zum Ende des Aufenthalts von den Rechnungsstellern mit den Patienten durchgesprochen worden. Der Kläger habe während seines Aufenthalts in der N... Fachklinik Leistungen in Anspruch genommen, bei denen es sich nicht um beihilfefähige Leistungen gehandelt habe. Er habe spätestens ab Erhalt der Rechnung Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihm durchgeführten Behandlungen nicht den abgerechneten Behandlungen auf der Rechnung entsprochen hätten.

Daraufhin erstattete der Kläger dem Beklagten den Betrag i.H.v. 2.575,23 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Mit Schreiben vom 25.08.2015 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass laut dem Behandlungsplan am 19.05.2011 eine "Aurum Manus"-Behandlung durchgeführt worden sei. Für diese sei in der Rechnung eine siebenteilige Kette aus Gebührenziffern (3305, 5, 505, 506, 514, 558 und 846) ausgewiesen. Zudem sei die am 23.05.2011 durchgeführte Behandlung "Strömen" durch eine vierteilige Ziffernkette (269a, 200, 846 und 849) ausgewiesen. Die genannten Gebührenziffern seien also nicht erbracht, aber in Rechnung gestellt worden. Darüber hinaus sei in Frage zu stellen, ob an jedem Morgen um 9.00 Uhr eine Visite stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom 02.10.2015 nahm das Landesamt den Bescheid vom 06.07.2011 zurück, soweit darin zu der Rechnung vom 10.06.2011 in Höhe von 5.150,45 EUR Beihilfe gewährt wurde (Nr. 1 des Bescheides), und forderte die zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 2.575,23 EUR zurück (Nr. 2 des Bescheides). Nach Nr. 3 des Bescheides ergeht dieser gebührenfrei und werden Auslagen nicht erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig seien und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Dies seien die Leistungen: "Dornbreuss", "Craniosacral-Therapie", "Softpack Kreidepackung", "Strömen", "Biografie-Arbeit", "Aurum Manus", "Facial Harmony", "Kraft der Stimme", "Heiße Steine" und "Walking in der Gruppe" gewesen. Für diese seien Ziffernketten der GOÄ anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien nicht erbrachte Leistungen, aber auch nie erbrachte ärztliche Visiten abgerechnet worden. Dadurch seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und sei die Erkennbarkeit der Ziffernketten verschleiert worden. Die vorgelegte Rechnung sei daher aufgrund der betrügerischen Abrechnungssystematik in ihrer Gesamtheit unzutreffend und spiegele keinesfalls die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Der rechtswidrige Verwaltungsakt könne zurückgenommen werden, denn der Kläger könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt und spätestens mit dem Erhalt der Rechnung auch gewusst habe, dass die abgerechneten Behandlungen nicht den tatsächlich durchgeführten Behandlungen entsprochen hätten. Dennoch habe er die unrichtigen Rechnungen eingereicht. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und des allgemeinen fiskalischen Interesses an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben könne der Bescheid zurückgenommen werden.

Mit Schreiben vom 03.11.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Das Landesamt habe die beabsichtigte Behandlung nur eingeschränkt anerkannt. Zur Vermeidung persönlicher Kosten habe er sich an die N... Klinik gewandt und die Bestätigung erhalten, dass nur beihilfefähige Behandlungen durchgeführt würden. Er sei lediglich damit einverstanden gewesen, notwendige physiotherapeutische Behandlungen und Laborkosten selbst bezahlen zu müssen, habe aber klargestellt, dass ihm nur beihilfefähige Behandlungen und Rechnungspositionen in Rechnung gestellt werden sollten. Dies sei ihm von der Klinik versichert worden. Im Vertrauen hierauf sei er davon ausgegangen, dass mit der Rechnung nur beihilfefähige Behandlungen abgerechnet würden. Mit betrügerischem Verhalten des Klinikdirektors und dessen Ehefrau habe er nicht zu rechnen brauchen. Zu keiner Zeit sei ihm gegenüber davon die Rede gewesen, dass nicht beihilfefähige Leistungen mit erstattungsfähigen GOÄ-Ziffernketten in Rechnung gestellt und auf diese Weise das Landesamt betrogen werde. Einzelheiten der Behandlung, insbesondere Fachbezeichnungen für die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen, seien ihm nicht gesondert mitgeteilt worden. Über Arztvisiten und deren Zeitpunkt habe er kein Buch geführt. Die Liquidation der Fa. R...-... habe er daher ohne Bedenken an das Landesamt weitergeleitet; eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen habe er nicht vorgenommen, weil er weder mit den Fachbegriffen noch mit den GOÄ-Ziffern etwas habe anfangen können. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass das Landesamt die Liquidationsgrundlage überprüfen könne und eine ordnungsgemäße Entscheidung treffe. Mit Bescheid vom 06.07.2011 habe das Landesamt diese Überprüfung bestätigt. Er habe diesen Bescheid zum Anlass genommen, um die R... GmbH mit Schreiben vom 10.07.2011 daran zu erinnern, dass nur beihilfefähige Leistungen erbracht und nur solche in Rechnung gestellt werden sollten. Zudem habe er eine neue Abrechnungsübersicht erbeten, die unter dem 15.07.2011 unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus dem Beihilfebescheid, der selbst zu tragenden Physiotherapie und der Laborrechnung erstellt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und verwies auf die Ausgangsentscheidung. Ergänzend wurde dort u.a. ausgeführt: Unabhängig davon, ob Abrechnungsgespräche nun stattgefunden hätten oder nicht, sei anhand des Vergleiches des individuell erstellten Therapieplanes mit der entsprechenden Arztrechnung zu erkennen gewesen, dass die durchgeführten Behandlungen nicht den abgerechneten entsprächen. Kriminalkommissar K... vom Polizeipräsidium K... habe in seinem Schreiben vom 09.06.2015 den Wahrheitsgehalt des Behandlungsplanes bestätigt. Einem Laien ohne Kenntnisse der GOÄ sei zuzumuten, dass er eine Rechnung dahingehend überprüfe, ob die aufgeführten Einzelleistungen und Therapien erbracht worden seien. Ein medizinischer Laie sei auch in der Lage, zu prüfen, ob Visiten, Infusionen, Injektionen, Blutabnahmen und Akupunkturen stattgefunden hätten. Auch die Prüfung der Anzahl der in Rechnung gestellten tiefenpsychologischen Therapien oder verhaltenstherapeutischen Behandlungen erfordere keine medizinischen Fachkenntnisse. Der Kläger habe zudem mit Unterschrift auf dem Beihilfeantrag bestätigt, dass er nachträgliche Preisermäßigungen oder Preisnachlässe auf die Aufwendungen schriftlich anzeige. Dies habe der Kläger unterlassen, nachdem er eine neue Rechnung vom 15.07.2011 erhalten habe. Der Beihilfeberechtigte dürfe nicht die Beihilfe zu der gesamten Rechnung beantragen, wenn er an den Arzt in Wirklichkeit nur denjenigen Betrag zahlen solle, für den er Beihilfe erhalte.

Am 28.01.2016 hat der KIäger Klage erhoben mit dem Ziel, die Aufhebungsentscheidung und den Rückforderungsbetrag auf 1.785,23 EUR zu reduzieren und den Beklagten zur (Rück-)Zahlung von 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Zur Begründung der Klage hat er zusammengefasst vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Beihilfegewährung lägen nicht vor. Da es sich letztlich um die Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrages handele, der sich wiederum aus einer Summe von einzelnen Rechnungsposten zusammen setze, könne nicht kurzerhand vom Vorliegen einzelner unzutreffender Rechnungsposten auf die Rechtswidrigkeit aller Rechnungsposten geschlossen werden. Der Beklagte hätte daher ermitteln müssen, welche einzelnen Rechnungsposten zu Recht erbracht worden seien und welche nicht. Ein solcher Abgleich sei, wie sich aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 an den Beklagte ergebe, auch möglich gewesen, da dem Beklagten der Therapieplan übermittelt worden sei, aus dem sich die beim Kläger tatsächlich durchgeführten Maßnahmen ergäben. Aus der von der Kriminalpolizei zusätzlich übermittelten Excel-Tabelle ergebe sich weiter, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Beihilfeantrag des Klägers nur ein Schaden i.H.v. 790,00 EUR entstanden sei. Daraus folge, dass von dem als Beihilfeleistung gezahlten Betrag (i.H.v. 2.575,23 EUR) 1.785,23 EUR mit Rechtsgrund erstattet worden seien. Unabhängig davon habe der Kläger die in der ärztlichen Liquidation enthaltenen Daten mit den sich aus dem Behandlungsplan ergebenden Daten abgeglichen. Danach seien nach GOÄ abrechenbare Leistungen zumindest in Höhe von 784,58 EUR (353,81 EUR + 430,77 EUR) entstanden, weshalb die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufzuheben wären. Auf den formalen Aspekt des § 17 Abs. 3 BVO sei in diesem Zusammenhang nicht abzustellen, sondern darauf, inwieweit dem Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Soweit Beihilfeleistungen zu Unrecht erbracht worden seien, gehe der Beklagte zwar zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorlägen, weil die Beihilfeleistung durch den Beihilfeantrag vom 26.06.2011 "erwirkt" worden sei. Allerdings unterstelle der Beklagte ihm - dem Kläger - zu Unrecht, er habe die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung positiv gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt. Bei dem "Abrechnungsgespräch" am 11.05.2011 um 11.00 Uhr seien nur Daten (welche Krankenkasse, welche LBV, die geleistete Vorauszahlung) abgeglichen worden. Außerdem sei es um die Zahlung der Kurtaxe und um Kosten für Dinge des persönlichen Bedarfs gegangen. Bei dem zweiten Gespräch am 07.06.2011 (nicht wie im Behandlungsplan ausgewiesen am 06.06.2011) sei es um die Abrechnung der am 11.05.2011 besprochenen Kosten gegangen. Zur Abrechnung der Kosten für den Klinikaufenthalt sei ihm von Frau M... lediglich mitgeteilt worden, dass die Rechnung noch nicht fertig sei und ihm zugeschickt werde. Betrügerische Gespräche hätten nie stattgefunden. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Abrechnung manipuliert würde. Die fehlende Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers hätte der Beklagte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG berücksichtigen müssen, was nicht geschehen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme habe es wegen des Vorliegens eines Behandlungsplanes und der Möglichkeit, die tatsächlich erbrachten Behandlungsleistungen zu berechnen, genügend Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Bewertungsregel der genannten Vorschrift gegeben. Die notwendige Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlagen sei aber unterblieben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zusammengefasst vorgetragen: Der gesamte Beihilfebetrag sei zurückgefordert worden, denn die Rechnung sei rein fiktiv erstellt worden. Für den Beklagten sei nicht ersichtlich, welche abrechnungsfähigen Behandlungen im Einzelnen tatsächlich stattgefunden hätten. Beihilfe werde gem. § 17 Abs. 3 BVO nur zu Behandlungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen seien. Es handele sich um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, wobei es dem Kläger obliege, eine nicht gefälschte Rechnung der R... GmbH vorzulegen. Ein Abgleich der erfundenen, falschen Rechnung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen sei dem Landesamt nicht möglich. Auf die Schadensberechnung der Ermittlungsbehörden könne bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der erbrachten Beihilfeleistungen nicht abgestellt werden, da es sich nur um eine Schätzung handele. Die Gewährung und Auszahlung der Beihilfe aufgrund der falschen Rechnungen sei durch Angaben erwirkt worden, die unrichtig gewesen seien. Die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides habe der Kläger auch gekannt, denn nach den Feststellungen des Landgerichts R... sei gegenüber den Patienten die Zusicherung abgegeben worden, die Rechnung werde so gestaltet, dass die Kostenträger eine Erstattung vornähmen. Damit habe der Kläger gewusst, dass die eingereichte Rechnung unrichtige Angaben enthalten habe. Unabhängig davon liege bei ihm grob fahrlässige Unkenntnis vor, denn bei der gebotenen Überprüfung der Rechnung hätte sich deren Unrichtigkeit dem Kläger aufdrängen müssen. Für ihn sei ohne weitere Nachforschungen und Rechtskenntnisse erkennbar gewesen, welche Leistungen erbracht worden und welche abgerechnet worden seien. Damit hätte er auch die Abweichung erkennen können. Im Schriftsatz vom 16.12.2015 habe der Kläger selbst ausgeführt, dass er die Rechnungspositionen gar nicht überprüft habe. Die gewährten Beihilfeleistungen habe der Kläger auch nicht verbraucht, denn er habe diese zur Schuldentilgung bei der Klinik eingesetzt. Die Befreiung von dieser Verbindlichkeit sei seinem Vermögen zugewachsen.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 hat der Beklagte eine Billigkeitsentscheidung gem. § 15 Abs. 2 LBesG getroffen und im Einzelnen ausgeführt, dass die vorliegenden Umstände weder ein vollständiges noch ein teilweises Absehen von der Rückforderung geböten, denn die Gründe für die Überzahlung lägen ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Zahlungserleichterungen seien nicht erforderlich, weil der Kläger den Rückforderungsbetrag vollständig gezahlt habe. Von der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs werde allerdings abgesehen.

Mit Urteil vom 05.04.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vorlägen. Der Beihilfebescheid vom 06.07.2011 sei rechtswidrig, da in der eingereichten Rechnung vom 10.06.2011 in Form einer langen Auflistung zahlreicher ärztlicher Leistungen unter Angabe der GOÄ-Nummern über die gesamte Aufenthaltszeit des Klägers hinweg Leistungen aufgeführt seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Die tatsächlich erbrachten Leistungen ergäben sich aus dem Behandlungsplan und enthielten nur ganz vereinzelt zugehörige GOÄ-Ziffern. Ein Großteil der darin aufgeführten Leistungen sei nicht beihilfefähig. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Urteil des Landgerichts R... vom 09.02.2015 (2 KLs 31 Js 14206/12), wo im Einzelnen dargestellt sei, wie der verurteilte leitende Arzt der N... Fachklinik durch Angabe fiktiver, plausibler GOÄ-Ziffernketten und das "Einstreuen" von Gebührenziffern für Spritzen und Visiten verschleiert habe, dass tatsächlich ganz andere Leistungen erbracht worden seien. Die in der Rechnung angegebenen GOÄ-Ziffern seien dabei so gewählt und entsprechend aufgefüllt worden, dass die von der N... Fachklinik intern zugrunde gelegten Preise für einzelne Therapien wie z.B. "Strömen" und "Aurum Manus" etc. in der Summe erreicht worden seien. Dies stehe aufgrund des Urteils des Landgerichts fest und werde zu Unrecht bestritten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVO nicht beihilfefähig. Der Einwand des Klägers, die Rechnung vom 10.06.2011 enthalte auch tatsächlich erbrachte Leistungen, weshalb der Beihilfebescheid teilweise rechtmäßig sei, treffe nicht zu. Bei Zugrundelegung des von der N...-... Fachklinik angewendeten kriminellen Abrechnungssystems gebe es keine sicheren und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2011 auch tatsächlich erbrachte und beihilfefähige Leistungen enthalte. Dies möge so sein, müsse aber nicht zutreffen, da die Liquidation auch zur Gänze aus rein fiktiv aufgeführten GOÄ-Ziffern bestehen könne. Zwar spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass einzelne tatsächlich erbrachte Leistungen in der Rechnung aufgeführt seien. Es sei indessen nicht möglich, diese im Einzelnen zweifelsfrei zu identifizieren. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Therapieplan ließen dies nicht nachvollziehbar zu. Die Liquidation vom 10.06.2011 sei daher insgesamt kein zum Nachweis geeigneter Beleg i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass den Rechnungen insgesamt die Erstattungsfähigkeit fehle. Eine korrigierte und nunmehr den Tatsachen entsprechende Abrechnung habe der Kläger nicht vorgelegt. Den im Urteil des LG R... erwähnten Schadensbetrag i.H.v. 790 EUR könne man hier nicht zugrunde legen. Denn hierbei handele es sich um eine Schätzung, welche zugunsten des Angeklagten den nachweisbaren Mindestbetrag des Schadens pauschaliert angebe. Der tatsächlich angerichtete Schaden sei weitaus höher.

Auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG könne der Kläger sich nicht berufen. Er habe den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erwirkt. Für diesen Ausschlusstatbestand sei nicht Voraussetzung, dass der Betroffene die Unrichtigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen kenne; auch auf ein Verschulden komme es nicht an. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG vor, denn der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides vom 06.07.2011 infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Er habe -unter Anlegung des bei Beamten aufgrund der Treuepflicht anzuwendenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabs - seine Sorgfaltspflichten in besonders hohem Maße verletzt. Durch einen einfachen Vergleich der bei ihm erbrachten Leistungen mit den privatärztlichen Liquidationen hätte er auf den ersten Blick erkennen können und müssen, dass nicht die im Behandlungsplan ausgewiesenen Leistungen abgerechnet worden seien. Hierauf hätte der Kläger den Beklagten hinweisen müssen. Bei Parallelwertung in der Laiensphäre hätte ihm auch klar sein müssen, dass ein Verwaltungsakt, der auf in wesentlicher Hinsicht unrichtigen Angaben beruhe, nicht rechtmäßig sein könne.

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Die Frist beginne mit der Kenntnis des Landesamts von dem die Rücknahme rechtfertigenden Sachverhalt. Kenntnis in diesem Sinne habe das Landesamt wohl erst mit der am 17.02.2015 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts R... gehabt. Nichts anderes ergebe sich, wenn man die erste Unterrichtung des Landesamts durch die E-Mail der Kriminaldirektion F...-... vom 01.12.2014 zugrunde lege. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung seien nicht erkennbar. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz sei regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich sei. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich kein Ausnahmefall daraus, dass der im Urteil des Landgerichts R... für den Fall des Klägers angeführte Schaden wesentlich niedriger sei als die gewährte Beihilfe. Im Übrigen habe das Landesamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem es auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und das allgemeine fiskalische Interesse an einer Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben abgestellt habe.

Die Rückforderungsentscheidung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei ebenfalls rechtmäßig. Die Bereicherungsvorschriften des BGB stünden dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen, wobei offen bleiben könne, ob der Kläger gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei. Denn gem. § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG könne er sich auf den Entreicherungseinwand nicht berufen, weil er die zur Rücknahme des Beihilfebescheides führenden Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Soweit nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bei der Rückforderung nach § 49a LVwVfG den Anforderungen des Berufsbeamtentums Rechnung getragen werden müsse, sei dies der Fall. Der Beklagte habe - im Wege zulässiger Ergänzung der Ermessenserwägungen gem. § 114 Satz 2 VwGO - das Ob und Wie des Erstattungsverlangens geprüft und auf eine Zinsforderung verzichtet. Ermessensfehlerfrei habe das Landesamt ein vollständiges oder teilweises Absehen von einer Rückforderung abgelehnt.

Gegen das ihm am 24.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.05.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Der Beihilfebescheid vom 06.07.2011 sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilweise rechtmäßig, denn aus dem für den Kläger erstellten Behandlungsplan ergebe sich - auch nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei, z.B. ausweislich des Schreibens des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 - zweifelsfrei, welche Behandlungen in seinem Falle tatsächlich erbracht worden seien. Diese ließen sich den in der Rechnung korrespondierenden Leistungen zuordnen, die nach GOÄ abrechenbar seien und insoweit auch gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO nachgewiesen seien. Zwar habe die jetzige Betreiberin der Klinik, die A...-... U..., ausweislich ihres Schreibens vom 19.05.2017 die Ausstellung einer korrigierten Rechnung abgelehnt und sei eine direkte Zuordnung der nach Therapieplan erbrachten Leistungen zu den einzelnen Rechnungsposten zumindest zum Teil nicht möglich, dies ändere aber nichts daran, dass die Leistungen erbracht und zu Recht in Rechnung gestellt worden seien. Daher hätte die Rechnung vom 10.06.2011 nicht insgesamt als rein fiktiv angesehen dürfen, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Einzelpositionen abgestellt werden müssen. Aus dem vom Kläger selbst durchgeführten Abgleich ergebe sich unter Berücksichtigung des von der Polizei ermittelten Schadensbetrages i.H.v. 790 EUR, dass insgesamt 1.222,15 EUR (868,23 EUR + 353,81 EUR) an Beihilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden seien und die Beihilfegewährung insoweit nicht hätte zurückgenommen werden dürfen. Der Beklagte habe auch sein Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorlägen, weil der Kläger durch seinen in Teilen unrichtigen Beihilfeantrag den Beihilfebescheid erwirkt habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG lägen aber nicht vor. Denn der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung vom 10.06.2011 zu hegen. Gespräche mit Vertretern der Klinik über die Abrechnungsmanipulation hätten nicht stattgefunden. Über die zahlreich bei ihm durchgeführten Behandlungen und Visiten habe er nicht Buch geführt und deren Notwendigkeit auch nicht hinterfragen müssen. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, was unter den genannten Leistungen, wie z. B. "Dornbreuss", "Craniosacral-Therapie" oder "Aurum Manus" zu verstehen gewesen sei. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass die durchgeführten Behandlungen und Therapien gut getan hätten. Als mit der GOÄ nicht vertrauter Laie habe er ärztliche Rechnungen auch nur schwer verifizieren können. Auch dass die Behandlerin G... keine Therapeutin gewesen sei und die von ihr erbrachten Leistungen aus diesem Grund nicht abrechenbar gewesen seien, habe er nicht gewusst. Wenn lediglich die in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG genannte Konstellation vorliege, könne nicht automatisch ein Regelfall für die Rücknahme i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG angenommen werden, sondern seien die Hürden für die Annahme eines Ausnahmefalles geringer und müsse geprüft werden, ob der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden sei, wegen der Besonderheiten des Einzelfalles überhaupt noch vorliege. Dies sei hier nicht der Fall, da die Rechnung vom 10.06.2011 sich aus fast 300 Rechnungspositionen zusammensetze, die auf ihre Richtigkeit zu überprüfen seien. Es entspreche der gängigen Praxis des Beklagten, bei Nichtabrechenbarkeit einzelner Rechnungspositionen nur insoweit eine Beihilfegewährung zu verweigern und nicht die Gesamtrechnung abzulehnen. Hier hätte der Beklagte die mögliche und gebotene Einzelprüfung durchführen können und müssen. Da dies unterblieben sei, wäre der Beklagte nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Ermessen umfassend auszuüben. Der Verweis auf das intendierte Ermessen reiche jedenfalls nicht aus, weil der Beklagte bei einer Einzelprüfung der Rechnungspositionen zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Rechnung allenfalls in Höhe von 1.373,08 EUR (790,00 EUR + 583,08 EUR) unrichtig sei und der Bescheid nur insoweit hätte zurückgenommen werden dürfen. Wenn davon auszugehen sein sollte, dass der ermittelte Betrag i.H.v. 868,34 EUR nicht rechtmäßig erstattet worden sei, ändere dies nichts, denn bei richtiger Abwägung der widerstreitenden Interessenlagen hätte der Beklagte dann zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen müssen, dass insoweit als bei ihm kein Schaden entstanden sei, also i.H.v. 868,34 EUR, das öffentliche Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Ausgaben nicht verletzt werde. Auch die Rückforderungsentscheidung sei allenfalls zum Teil rechtmäßig, da die Rückforderung nur in Höhe von 1.353,20 EUR (2.575,23 EUR - 1.222,03 EUR) berechtigt sei. Unabhängig davon sei der Kläger entreichert, da er die erstattete Beihilfe zur Begleichung der Klinikrechnung verwendet habe. Die in § 49a Abs. 2 LVwVfG genannten Umstände habe er nicht gekannt und auch nicht in grob fahrlässiger Weise nicht gekannt. Die vom Beklagten nachträglich zu § 15 Abs. 2 LBesG getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtswidrig. Sie hätte nicht gem. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden dürfen, weil schon vorgerichtlich keine Ermessensausübung stattgefunden habe. Die Anfechtung der Rückforderung werde insgesamt auf den Betrag von 1.785,23 EUR (2.575,23 EUR - 790 EUR) beschränkt. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung (beschränkt auf 1.785,23 EUR) sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien, denn in der geltend gemachten Höhe sei die Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten rechtsgrundlos erfolgt. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 291 ZPO i.V.m. §§ 288 Abs. 2 und 14 BGB.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.04.2017 - 12 K 473/16 - zu ändern und Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 18.12.2015 insoweit aufzuheben als der Beihilfebescheid in Höhe eines Betrages bis 1.785,23 EUR zurückgenommen und dieser Betrag zurückgefordert wurde,

2. den Beklagten verurteilen, an den Kläger 1.785,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Ergänzend führt er aus: Soweit der Kläger auf das Urteil des Landgerichts R... vom 09.02.2015 und den dort erwähnten Schaden des Beklagten von 790 EUR verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren kein abschließender Schaden in dieser Höhe festgestellt worden sei. Ausweislich S. 4 und 14 des Urteils seien die Ermittlungen und Schadensberechnungen auf die dort explizit aufgelisteten Behandlungen beschränkt worden, so dass die Feststellungen zum jeweiligen Schaden auf Schätzungen beruhten. Selbst wenn vereinzelte, in den Rechnungen angeführte Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, ändere dies nichts daran, dass die Aufwendungen nicht durch Belege nachgewiesen seien. Ein Nachweis durch Beleg sei aber konstitutive Tatbestandsvoraussetzung für die Beihilfegewährung. Hinzu komme, dass der Kläger bezüglich der tatsächlich erbrachten Leistungen zu keinem Zeitpunkt einen Beihilfeantrag gestellt habe. Der Kläger habe die Beihilfeleistungen durch unrichtige Angaben erwirkt und die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides zudem grob fahrlässig nicht gekannt. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu "lesen" und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Eine solche sei möglich, weil die Rechnungen nicht nur die "reinen" GOÄ-Ziffern, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Daran gemessen hätte der Kläger Veranlassung gehabt, der Rechnung zu misstrauen. Denn er hätte durch einen Vergleich seines Behandlungsplans mit der privatärztlichen Liquidation auf den ersten Blick erkennen können und müssen, dass die im Behandlungsplan genannten Leistungen wie z.B. "Kraft der Stimme", "Alexander Technik", "Facial Harmony", "Heiße Steine" und "Softpack Kreidepackung" nicht abgerechnet und dass die in der privatärztlichen Liquidation aufgeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Hierauf hätte der Kläger das Landesamt hinweisen müssen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz sei regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich sei.

Die Rückforderungsentscheidung sei ebenfalls rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 LBesG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB und § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG könne sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil in Bezug auf die gewährte Beihilfezahlung der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn hätte erkennen können. Die gewährte Beihilfe sei auch nicht verbraucht i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB, denn im vorliegenden Fall sei eine Bereicherung bestehen geblieben. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages verbundene Vermögensdisposition des Klägers könne durch eine Rückforderung bei der Klinik rückgängig gemacht werden. Der Behandlungsvertrag mit der Klinik sei aufgrund Sittenwidrigkeit ex tunc nichtig. Dem Kläger stehe damit ein Rückforderungsanspruch gegen die Klinik zu. Dieser Anspruch könne auch noch realisiert werden, da die Klinik in rechtlicher Hinsicht fortbestehe. Es sei auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass die streitige Geldsumme zur allgemeinen Lebenshaltung ausgegeben worden sei. Dies wäre aus beihilferechtlicher Sicht zudem irrelevant, da die zum Verbrauch im Rahmen allgemeiner Lebensführung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris ) auf zweckgebunden erbrachte Beihilfeleistungen nicht übertragbar sei. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 LBesG sei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise nachgeschoben worden, da sich die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung aufgrund des Bekanntwerdens der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach Klageerhebung herausgestellt habe.

Mit Schriftsätzen vom 07.08.2017, 05.12.2017 und 11.12.2017 hat der Kläger ergänzend geltend gemacht: Einen Abgleich des Behandlungsplanes mit der privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2017 habe er nicht vornehmen können, da ihm der Behandlungsplan erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden sei. Während des Klinikaufenthalts habe er lediglich eine wöchentliche Übersicht über die geplanten Behandlungen erhalten, die z.T. täglich durch neue Versionen ersetzt worden sei. Er habe keine Notwendigkeit gesehen, diese Zettel aufzubewahren. Bei der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG und des § 15 Abs. 2 LBesG hätte der Beklagte jeweils auch die Höhe des ihm entstandenen Schadens berücksichtigen müssen. Nach Auskunft der Klinikleitung habe der Beklagte am 19.01.2017 mit der A... U... inzwischen einen Vergleich abgeschlossen, mit dem u.a. auch ein durch Gewährung von Beihilfen entstandener Schaden ausgeglichen werden solle. Dieser Umstand sei hier auch berücksichtigungsfähig, weil die Sach- und Rechtslage nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten habe der Kläger die Beihilfeleistungen i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB verbraucht. Rückforderungsansprüche könne er nicht mit Erfolg gegen Dr. M... durchsetzen, weil dieser nach dem Kenntnisstand des Klägers insolvent sei.

Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.01.2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anfechtungsklage des Klägers gegen die vom Landesamt unter Ziffer 1 des Bescheides vom 02.10.2015 verfügte Teilrücknahme in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 zu Recht abgewiesen. Denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu I.). Dagegen erweist sich die ergangene Rückforderungsentscheidung (Nr. 2 des Bescheides vom 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015) in dem vom Kläger angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern (dazu II.). Da der Kläger den zurückgeforderten Betrag in dem angefochtenen Umfang bereits vollständig an den Beklagten bezahlt hat, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu (dazu III.).

I.

Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene (Teil)Rücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach Abs. 1 Satz 2 LVwVfG allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

1. Der unanfechtbar gewordene Beihilfebescheid vom 06.07.2011 ist in Bezug auf die zu den Rechnungen der R... GmbH gewährte Beihilfe und damit im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn für die dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe von vornherein nicht vor. Maßgebend für die Beihilfegewährung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 26). Da es vorliegend um Aufwendungen für Leistungen geht, die während des stationären Aufenthalts des Klägers in der Zeit vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 in der N... Fachklinik erbracht worden sein sollen, ist die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der im Sommer 2011 gültigen Fassung anzuwenden (im Folgenden: BVO). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BVO enthält nähere Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit und bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen nur für "gesondert erbrachte und berechnete" Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) sowie Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) beihilfefähig sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BVO wird Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag eines Beihilfeberechtigten gewährt; nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO setzt die Beihilfegewährung weiter voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind.

a) Hier hat der Kläger mit Vorlage der Rechnung vom 10.06.2011 nicht den notwendigen Nachweis dafür erbracht, dass die darin dokumentierten belegärztlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Denn die Rechnung beruht auf einer betrügerischen Abrechnungspraxis des leitenden Arztes der N... Fachklinik und der Abrechnungsstelle R... GmbH. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal auch der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für solche Zweifel benannt hat, sondern selbst konzediert, dass der Beihilfebescheid, soweit er sich auf in der privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2011 abgerechnete, aber tatsächlich nicht erbrachte Leistungen bezieht, rechtswidrig war. Das Landgericht hat in seinem Urteil (insb. auf S. 9, 10, 12, 18 und 19) ausgeführt, dass der leitende Arzt der N... Fachklinik, Dr. M..., in seiner Klinikgruppe eine Vielzahl von Behandlungen angeboten hatte, die von Kostenträgern u.a. als "medizinische Wellness" oder Esoterik gewertet und deshalb als medizinisch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig angesehen werden. Über die von ihm faktisch geleitete Abrechnungsstelle R... GmbH habe Dr. M... in der Zeit von 2009 bis Anfang 2013 systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert, um - teils unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so eine Bezahlung zu erreichen. Zu diesem Zweck habe Dr. M... beschlossen, nach der Gebührenordnung nicht abrechenbare Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistung zu deklarieren, wobei er die - angeblich erbrachte - Leistung so bestimmt habe, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreicht hätten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten angeboten habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts tüftelte der leitende Arzt aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. Soweit die Addition von Gebührensätzen nicht genügt habe, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall gewesen sei, habe er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen fingiert. Die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle habe er - zumindest konkludent - angewiesen, die in den Therapiezetteln und in dem elektronischen Therapieplanungsprogramm MAMP eingetragenen, tatsächlich durchgeführten Behandlungen im Abrechnungsprogramm DOC-Concept als wahlärztliche Leistungen zu deklarieren, indem die im Therapieplan enthaltenen Kürzel nunmehr mit den im Abrechnungsprogramm DOC-Concept bereits enthaltenen fingierten Gebührenketten angelegt worden seien. Die auf diese Weise erstellte Wahlarztrechnung sei in aufwendiger Einzelarbeit kontrolliert und überarbeitet worden, um einzelne, nebeneinander oder gehäuft erscheinende GOÄ-Ziffern manuell durch in der Summe vergleichbare Gebühren oder Gebührenketten zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 22 und 142) wurde auf die dargestellte Weise auch im Falle des Klägers verfahren. Denn auf S. 114 des Urteils sind auf den Klinikaufenthalt des Klägers vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 bezogene Abrechnungen vom 10.06.2011 als "Fall 385 der Anklage" aufgeführt. Der Kläger bestreitet im Klage- und Berufungsverfahren auch gar nicht, dass in der Rechnung nicht beihilfefähige Leistungen als beihilfefähig abgerechnet werden.

Die damit auch im Falle des Klägers anzunehmende betrügerische Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen in der Rechnung vom 10.06.2011 hat zur Konsequenz, dass dieser Beleg von vorneherein nicht mehr geeignet ist, einen Nachweis für getätigte Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO zu erbringen. Denn beihilfefähige Aufwendungen müssen, wie sich allgemein aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO und speziell in Bezug auf Aufwendungen bei Krankheit aus § 6 Abs. 1 BVO ergibt, tatsächlich erbracht und in der konkret erbrachten Form auch nachgewiesen sein (vgl. Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 BVO, S. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob die nach dem vorliegenden Behandlungsplan - und den Schilderungen des Klägers - tatsächlich erbrachten Leistungen (z.B. "Dornbreuss" , "Craniosacral-Therapie", "Softpack Kreidepackung", "Strömen", "Biografie Arbeit", "Körp-Seele-Int(Trager)", "Aurum Manus", "Kraft der Stimme", "TP: Alexander Technik", "Heiße Steine", "Facial Harmony", "Walking Gruppe B") sich mit den abgerechneten GOÄ-Ziffern im weitesten Sinn noch in Einklang bringen lassen (z.B. die am 12.05. 2011 im Behandlungsplan benannte manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss dem abgerechneten "chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule", die am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführte manuelle Craniosacraltherapie der unter demselben Datum abgerechneten "krankengymnastischen Ganzbehandlung" bzw. "chirotherapeutischen Wirbelsäulenbehandlung", die am 17.05.2011 durchgeführte "Biografie-Arbeit" der unter demselben Datum abgerechneten "psychotherapeutischen Einzelbehandlung") oder ob die Abrechnung vom 10.06.2011 allein schon deshalb zum Nachweis nicht geeignet ist, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen dort nicht in der konkret erbrachten Form benannt werden. Denn bei allen abgerechneten Leistungen, selbst bei denen, die wie z.B. das mit dem Arzt am 23.05.2011 geführte "psych. Gespräch" sowohl im Behandlungsplan aufgeführt als auch in der Rechnung benannt und abgerechnet werden, ist aufgrund der geschilderten Abrechnungspraxis völlig unklar, ob sie sich korrekt auf eine tatsächlich erbrachte Leistung beziehen oder nicht vielmehr als Teil des vom abrechnenden Arzt im Ergebnis gewünschten Rechnungsbetrages manipuliert wurden.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich weder aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 noch aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015, dass in seinem Falle der der Beihilfestelle entstandene Schaden nur 790 EUR beträgt und folglich nur in dieser Höhe Beihilfeleistungen rechtswidrig erbracht worden sind. Hinsichtlich des durch den Abrechnungsbetrug entstandenen Schadens hat das Landgericht auf S. 4 seines Urteils ausgeführt, dass die Feststellungen auf einer Schätzung beruhen, deren Grundlage die von der Polizei erhobenen und akribisch ausgewerteten Daten zu den in Therapieplänen ausgewerteten Einzelbehandlungen bilde. Mangels Detailaufklärung, ob die rund 35.000 verfahrensgegenständlichen Einzelbehandlungen allesamt tatsächlich in die Rechnung eingestellt und wie sie dort eingeflossen sind, ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten Dr. M... von "vorsorglichen Annahmen" ausgegangen. Diese vorsorglichen Annahmen sind in Bezug auf die hier relevante Frage, in welcher Höhe gegenüber dem Kläger tatsächlich abrechenbare Leistungen erbracht wurden, ohne Aussagewert. Hinzu kommt, dass sich der vom Kläger als vermeintlicher Schaden herangezogene Betrag von 790,00 EUR in dem Urteil des Landgerichts R... (S. 114) in Spalte 12 findet. Ausweislich der Erläuterungen auf S. 22 (3. und 4. Absatz) und 163 (4. Absatz) des Urteils ist in Spalte 12 lediglich der Betrag aufgeführt, welcher der Beihilfestelle als (von dieser zu tragender) Rechnungsbetrag "übermittelt" wurde. Ein brauchbarer tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, in welcher genauen Höhe die Beihilfestelle auf tatsächlich nicht erbrachte, vermeintlich beihilfefähige Leistungen - unter Abzug tatsächlich erbrachter und beihilfefähiger Leistungen - letztlich zu Unrecht Beihilfeleistungen gewährt hat, ergibt sich hieraus nicht, zumal mit Blick auf die von der GOÄ eingeräumten Spielräume bei der Bemessung des Gebührensatzes auch völlig offen ist, wie die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet worden wären. Aus denselben Gründen führen auch die Ausführungen des Polizeipräsidiums K... in dem Schreiben vom 09.06.2015 zur Möglichkeit einer patientenbezogenen Schadensermittlung nicht weiter. Unabhängig davon fehlte es in Bezug auf solche Leistungen, die nach Auffassung der Klägerseite konkret erbracht wurden und als solche beihilfefähig sind, in jedem Fall an dem beihilferechtlich notwendigen Nachweis.

b) Den ihm obliegenden Nachweis erbrachter Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO hat der Kläger auch nicht mit Vorlage einer nachträglich erstellten Abrechnung zu führen vermocht. Eine "korrigierte" weitere Rechnung hat er von der Fa. R... GmbH nicht erhalten. In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 hat der Kläger hierzu vorgetragen, zwar hätten sich in Bezug auf eine Krankenhausrechnung vom 08.06.2011 noch nachträgliche Änderungen ergeben, nicht aber in Bezug auf die hier streitgegenständliche Rechnung vom 10.06.2011. Ausweislich des vorliegenden Schreibens vom 19.05.2017 hat er sich an die A... U... als Funktionsnachfolgerin der N... Klinikgruppe gewandt mit der Bitte, ihm hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen eine korrigierte Rechnung zukommen zu lassen. Der A... U... sei es jedoch aus buchhalterischen Gründen nicht mehr möglich, für die lange zurückliegende Zeit eine Rechnung auszustellen. Unabhängig davon hat der Kläger in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bis heute gar keinen Beihilfeantrag gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn nach § 17 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. In dem Antrag sind die beihilfefähigen Aufwendungen - unter Vorlage von Belegen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO - zu bezeichnen. Hieran fehlt es. Es war auch nicht Sache des Landesamts, aus der eingereichten, nicht zum Nachweis geeigneten Rechnung vom 10.06.2011 von Amts wegen solche einzelnen Leistungspositionen herauszudestillieren, die trotz der anzunehmenden betrügerischen Abrechnung tatsächlich erbracht wurden und unter irgendeinem Gesichtspunkt beihilfefähig sein könnten. Vielmehr obliegt es nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 BVO dem Beihilfeantragsteller, dann, wenn - wie hier -Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auftreten, rechtzeitig (v.a. vor Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 BVO) eine korrigierte Rechnung vorzulegen. Gelingt dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten (Senatsurteil vom 16.11.2017 - 2 S 1276/17 -, juris).

Fehlt es damit nicht nur in Bezug auf die in der Rechnung vom 10.06.2011 genannten und betrügerisch abgerechneten Leistungen, sondern auch in Bezug auf die nach Rechtsauffassung des Klägers tatsächlich erbrachten und zugleich beihilfefähigen Leistungen an dem notwendigen Nachweis durch Vorlage von Belegen, so lagen - und liegen - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe i.H.v. 2.575,22 EUR nicht vor. Der Bescheid des Landesamts vom 02.10.2015 ist daher im Umfang der verfügten Rücknahme - und damit auch in dem vom Kläger angefochtenen Umfang - rechtswidrig.

2. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der (Teil-)Rücknahme des Bescheides vom 06.07.2011 hier nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG enthält nähere Vorgaben zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger hier aber nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorliegend erfüllt sind. Denn der Kläger hat den Leistungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem er die Arztrechnung vom 10.06.2011 ohne weitere Kommentierung eingereicht, die Richtigkeit seiner Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt, dass er den Beihilfeantrag vom 26.06.2011 gestellt und eigenhändig unterschrieben habe. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger gerade auch die -auf jedem Beihilfeantrag des Beklagten vorformulierte und vorgegebene - Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben unterschrieben hat, auch wenn der Originalantrag vom 26.06.2011 von dem Beklagten inzwischen vernichtet wurde und nicht mehr vorgelegt werden konnte. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris). Vielmehr reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat. Diese Kausalität liegt hier vor, denn ohne die von dem Kläger eingereichte Rechnung - welche als für die Beihilfegewährung erforderlicher Nachweis i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorgelegt wurde -hätte das Landesamt die Beihilfe nicht wie geschehen antragsgemäß gewährt.

3. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Insoweit kann der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verweisen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.

Unter Berücksichtigung dessen liegt beim Kläger jedenfalls keine "grobe" Fahrlässigkeit vor. Denn aus der Kenntnis der bei ihm tatsächlich durchgeführten Behandlungen in Zusammenschau mit den Angaben auf der Rechnung vom 10.06.2011 musste er nicht den Schluss ziehen, die Abrechnung könne nicht stimmen und die auf der Einreichung dieser Rechnung beruhende Beihilfegewährung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Eine Prüfung der in der Rechnung aufgeführten einzelnen GOÄ-Ziffern daraufhin, ob sie tatsächlich nach der GOÄ abrechenbar sind und ob die auf der Rechnung stichwortartig ausgewiesenen Leistungen der jeweils zugeordneten GOÄ-Ziffer entsprechen, war dem Kläger als medizinischem Laien objektiv nicht möglich und auch subjektiv von ihm nicht zu verlangen. Allerdings war von ihm zu erwarten, die abgerechneten Leistungspositionen anhand der stichwortartig ausgewiesenen Leistungsbeschreibung daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel sind, insbesondere, ob ihnen eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber steht. Diesen Anforderungen ist der Kläger hier nachgekommen. Zwar hat er im Widerspruchsverfahren anwaltlich u.a. vortragen lassen, eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen habe er "nicht vorgenommen", da er weder mit den ärztlichen Fachbegriffen noch mit den GOÄ-Ziffern sachlich etwas habe anfangen können und zudem davon ausgegangen sei, dass die Fachbeamten des Landesamts die Liquidationsgrundlage sachlich überprüfen könnten. Dies war jedoch schon bei isolierter Betrachtung nicht so zu verstehen, dass der Kläger die Rechnung vom 10.06.2011 völlig ungeprüft an das Landesamt weitergegeben hat. Die unterlassene Einzelprüfung bezog sich vielmehr - wie der Hinweis auf die fehlende medizinische Sachkunde des Klägers zeigt - auf die ärztlichen Fachbegriffe bzw. die Abrechenbarkeit der in der Rechnung genannten GOÄ-Ziffern und betraf damit einen Bereich, den der Kläger im Einzelnen gar nicht überprüfen konnte. Die ihm auch als medizinischem Laien obliegende Plausibilitätsprüfung hat der Kläger hingegen vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, nach Erhalt der Rechnung habe er die Einzelpositionen daraufhin durchgeschaut, ob die Leistungen nicht wie abgerechnet erbracht worden sein können, z.B. an einem Sonntag oder außerhalb des Behandlungszeitraums.

Zwar fällt bei einem inhaltlichen Blick auf die abgerechneten Positionen ins Auge, dass ein Großteil der in dem Behandlungsplan genannten Leistungen, welche der Kläger - auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - tatsächlich in Anspruch genommen hat und welche ihm demgemäß bekannt waren, sich in der Rechnung vom 10.06.2011 nicht wiederfinden (z.B. "Dornbreuss", "Craniosacral-Therapie", "Softpack Kreidepackung", "Strömen", "Körper-Seele-Int.(Trager), "Aurum Manus", "Biografie-Arbeit", "TP: Alexander Technik", "Heiße Steine", "Facial Harmony", "Walking Gruppe (B)"). Diese Leistungen konnten von einem medizinischen Laien aber ohne weiteres als Einzelmaßnahme im Rahmen der in den Rechnungen genannten Oberbegriffe verstanden werden. Denn bei "Dornbreuss" handelt es sich um eine manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss, die dem abgerechneten "chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule" zugeordnet werden konnte. Bei der z.B. am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführten manuellen Craniosacraltherapie handelt es sich um ein manuelles Verfahren, bei dem Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels, des Nackens, des Zungenbeins, des Thorax, der Wirbelsäule, des Kreuzbeins, des Zwerchfells, des Beckens und der Füße durchgeführt werden und bei dem die Annahme nicht fern liegt, es handele sich um eine unter demselben Datum abgerechnete krankengymnastische Ganzbehandlung bzw. chirotherapeutische Wirbelsäulenbehandlung. Die durchgeführten Maßnahmen "Biografie-Arbeit", "Körper-Seele-Int (Trager)", "Facial Harmony", "Heiße Steine", "Aurum Manus" und "Softpack-Kreidepackungen", "Kraft der Stimme", "Strömen" und "Alexander-Technik" konnten in derselben Weise jedenfalls von einem medizinischen Laien als Entspannungs- oder Vorbereitungstechniken der jeweils abgerechneten Maßnahmen "tiefenpsychologische Psychotherapie, Einzelbehandlung" oder "Autogenes Training" bzw. als "Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie" zugeordnet werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei bei Beginn seines Klinikaufenthalts gesundheitlich am Ende gewesen. Die genannten Maßnahmen hätten aus seiner Sicht dazu gedient, ihn zunächst einmal zu aktivieren, zu stabilisieren und abzulenken. Kern der Behandlungen seien die - in der Rechnung vom 10.06.2011 als solche abgerechneten - therapeutischen Gespräche gewesen, die ihn sehr angestrengt hätten. Dies ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Kläger darauf hingewiesen hat, er habe die durchgeführten Anwendungen auch aufgrund eines früheren Klinikaufenthalts "einordnen" können. Berücksichtigt man schließlich noch, dass dem Kläger - wie von ihm unwidersprochen vorgetragen - bereits vor Beginn seiner Behandlung seitens der Klinik bestätigt wurde, es würden nur beihilfefähige Behandlungen durchgeführt, und er entsprechend dieser Auskunft nicht abrechenbare physiotherapeutische Leistungen gesondert bezahlt hat (Rechnung vom 09.06.2011), so musste sich dem Kläger bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände nicht aufdrängen, dass es sich bei den nicht gesondert abgerechneten Behandlungen und Maßnahmen um medizinisch nicht indizierte Wellnessmaßnahmen handeln könnte, die nicht nach GOÄ abgerechnet werden können und nicht beihilfefähig sind.

Der Kläger hatte auch keine Veranlassung zu der Annahme, bei den durchgeführten Behandlungen handele es sich um Behandlungsmethoden, die in dem Hinweisschreiben des LBV vom 26.04.2011 (S. 3 bis 6) als von der Beihilfefähigkeit vollständig oder teilweise ausgeschlossen bezeichnet werden. Zweifelhaft ist hier allenfalls die Zuordnung der im Behandlungsplan aufgeführten Therapie "Walking Gruppe". Hierbei geht es erkennbar um eine reine Sportmaßnahme. Anhand der Abrechnung vom 10.06.2011 musste der Kläger aber schon nicht davon ausgehen, dass eine solche Sportmaßnahme vom Rechnungssteller überhaupt abgerechnet wurde.

Kann sich der Kläger mithin erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so führt dies zur Aufhebung der verfügten Rückforderung, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die in der Rückforderungsentscheidung angestellten Billigkeitserwägungen in ausreichender Weise den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen.

III.

Der Kläger kann von dem Beklagten antragsgemäß auch die Erstattung des von ihm bereits - unter Vorbehalt - bezahlten Rückforderungsbetrages i.H.v. 1.785,23 EUR beanspruchen. Anspruchsgrundlage ist mangels spezialgesetzlicher Grundlage (§ 15 LBesG betrifft nur die Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge, worum es hier nicht geht) der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.Dabei handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, sofern den §§ 812ff BGB keine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 -, juris Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 18.01.2001 - 3 C 7.00-BVerwGE 112, 351; BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 -9 B 24.09- juris, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches liegen hier auch vor. Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, dass der Beklagte die Zahlung des zurückgeforderten Betrages durch den Kläger als "Leistung" i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Rückforderung des gezahlten Betrages ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Vorschrift dürfte auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch schon nicht anwendbar sein, weil hier abweichend von den Wertungen des Zivilrechts dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, juris Rdnr. 51, HessVGH, Urteil vom 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 -, juris Rdnr. 30). Unabhängig davon hat der Kläger den nunmehr zurückgeforderten Betrag jedenfalls nicht in Kenntnis der Nichtschuld an den Beklagten bezahlt, sondern im Gegenteil unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die Rückforderung der Beihilfeleistung ihrerseits nicht gerechtfertigt ist (Behördenakte Bl. 25).

Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen -Klage beim Verwaltungsgericht am 28.01.2016 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 30.10 -, juris Rdnr. 21, BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 -, juris Rdnr. 103), weshalb die Forderung erst ab dem 29.01.2016 zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO, § 711 ZPO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO findet auf die vorliegende Fallkonstellation weder direkte noch entsprechende Anwendung, da die Behörde hier im Wege der Leistungsklage zur Zahlung eines Geldbetrages und nicht zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rdnr. 3f; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 167 Rdnr. 21)

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss vom 26.01.2018

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.785,23 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme des Beihilfebescheides und gegen die Rückforderung der geleisteten Beihilfe sowie die Leistungsklage auf Erstattung des unter Vorbehalt gezahlten Rückforderungsbetrages sind bei wirtschaftlicher Betrachtung auf dasselbe Ziel gerichtet, das Behaltendürfen der gewährten Beihilfe i.H.v. 1.785,23 EUR. Für eine künstliche Auftrennung dieses einheitlichen Begehrens in mehrere einzelne Streitgegenstände und Zusammenrechnung dieser Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 -, juris Rdnr. 12; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.10.2014 - 14 E 938/14 -, juris).

Der Beschluss ist unanfechtbar.