AG Kerpen, Beschluss vom 11.12.1996 - 52 F 174/96
Fundstelle
openJur 2019, 26463
  • Rkr:
Tenor

Der Wohnungszuweisungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten und Auslagen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die Parteien sind Eheleute, die sich im April 1996 getrennt haben. Der Antragsteller verließ die bisher gemeinsam bewohnte Ehewohnung und zog zu seiner Freundin. Die am 15.1.1986 geborene Tochter S ist nach einem kurzen Aufenthalt bei den Großeltern im Mai 1996 ebenfalls dort eingezogen. Die Antragsgegnerin bewohnt weiterhin die bisherige Ehewohnung. Bei der Ehewohnung handelt es sich um mit Mitteln für den Bergarbeiterwohnungsbau öffentlich geförderten Wohnraum. Alleinmieter der Wohnung ist der Antragsteller. Ihm war die Wohnung im Hinblick auf sein Dienstverhältnis bei der S1 AG überlassen worden. Die S1 AG besitzt für die Wohnung des Antragstellers das Belegungsrecht. Dieses wird durch eine Tochterfirma, die X C GmbH in L, die im Streitfall beteiligte Vermieterin ausgeübt.

Der Antragsteller möchte, daß ihm die Wohnung während des Getrenntlebens der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Zur Begründung macht er geltend, die Wohnung seiner Lebensgefährtin sei zu klein, um auf Dauer von ihm, der gemeinsamen Tochter und der Partnerin bewohnt zu werden. Sie haben nur 2 Wohnräume. Dies sei insbesondere eine unzumutbare Belastung des Kindes. Für die Tochter stehe kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Diese wünsche sich schon längere Zeit die Rückkehr in ihre gewohnte Umgebung, namentlich in das innerhalb der Ehewohnung gelegene eigene Zimmer. S leide sehr darunter, dort nicht wieder leben zu können. Der Antragsgegnerin sei im Hinblick auf diese Bedürfnislage des Kindes das Verlassen der Ehewohnung zuzumuten. Es sei unbillig, daß diese eine Dreizimmerwohnung alleine nutze. Über dies diene ein Wohnungswechsel der Mutter-Kind Beziehung. Nach der Trennung der Parteien seien die Umgangskontakte zwischen Mutter und Tochter wenig glücklich verlaufen, und zeitweise eingestellt worden. Neue Kontakte würden jetzt angebahnt, was erfolgversprechender verlaufen werde, wenn die Wohnungssituation für das Kind zufriedenstellend geregelt sei. Die Antragsgegenerin sei schon kurze Zeit nach dem Auszug des Antragstellers, nämlich durch anwaltliches Schreiben vom 7.5.1996 darauf hingewiesen worden, daß ihr die Wohnung nicht dauerhaft überlassen sei. Das sei schon deshalb unmöglich, weil es sich bei der Ehewohnung um eine Werkswohnung und öffentlich geförderten Wohnraum für Mitarbeiter im Bergbau handele. Die Antragsgegnerin könne im übrigen bei ihrem Freund unterkommen.

Nachdem alle Versuche gescheitert sind, der Antragsgegnerin eine andere Wohnung zu vermitteln,- wobei die Beteiligten darüber streiten, wer dies zu vertreten hat -, beantragt der Antragsteller,

ihm die im Erdgeschoß des Hauses B-T-Str. X in G gelegene Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung mit der Tochter S zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, selbst schutzwürdig zu sein. Sie sei seelisch krank. Aus diesem Grund sei eine Betreuung eingerichtet worden. Mit Hilfe ihrer Betreuerin suche sie intensiv, bisher jedoch unverschuldet erfolglos nach einer neuen Bleibe. Bei einer Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte mit ihren Belangen müßten die Vorstellungen des Antragstellers zurücktreten.

Die Vermieterin hat ausgeführt, die Überlassung einer Bergarbeiterwohnung an die Antragsgegnerin sei aus Rechtsgründen unmöglich.

Der Antrag des Antragstellers, ihm die ursprüngliche Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens der Beteiligten alleine zuzuweisen, bleibt ohne Erfolg. Das Zuweisungsbegehren ist unzulässig, weil sich die Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit verständigt haben. Die Nichteinigung der Ehepartner über die Ehewohnung ist Voraussetzung jeder gerichtlichen Wohnungszuweisung, § 1 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats ( HausrVO ). Falls eine Einigung vorliegt, kann das angerufene Familiengericht keine Sachentscheidung treffen ( vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 1126 ). Beachtlich ist jede wirksame Übereinkunft, die eine Entscheidung des Familiengerichts überflüssig macht ( vgl. OLG Köln, FamRZ 1989, 640; Hamm FamRZ 1994, 388, München FamRZ 1986, 1019 ). Im Streitfall ist eine Einigung dieses Inhaltes getroffen worden. Der Antragsteller hat die streitbefangene Wohnung verlassen, um anschließend mit seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung zusammenzuleben. Bereits diese äußeren Umstände lassen nur eine Einschätzung als naheliegend und richtig erscheinen, nämlich daß die Antragsgegnerin zunächst in der ehelichen Wohnung bleiben und diese allein bewohnen sollte. Dieses Bild wird durch den anschließenden Gang der Ereignisse nicht relativiert.

Soweit der Antragsteller den Verbleib der Antragsgegnerin in der Ehewohnung mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 7.5.1996 in Frage stellt, ändert das an der dargestellten Einschätzung nichts. In dieser Mitteilung wird vorrangig darauf abgestellt, daß die Ehewohnung infolge der Eigenschaft als Werkswohnung und wegen der Zuweisung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Ehemannes nicht weiter von der Antragsgegnerin benutzt werden kann. Daraus ist nichts zu entnehmen, was gegen die Annahme einer anfänglichen Verständigung der Parteien über die Wohnungsnutzung während der Trennungszeit spricht. Das Schreiben vom 7.5.1996 enthält allenfalls eine Aufkündigung dieser Vereinbarung.

Ein solch einseitiger Widerruf ist jedoch unberechtigt. Widerrufsgründe sind nicht ersichtlich. Daß der Antragsteller bei seinem Auszug nicht übersehen hätte, was er tat, oder daß er zum Auszug gezwungen oder genötigt worden wäre ist nicht vorbetragen und auch aus den übrigen Umständen nicht zu entnehmen.

Die Verabredung der beteiligten Ehepartner ist wirksam, auch wenn sie diese Übereinkunft ohne den Vermieter getroffen haben. Nach der oben herausgestellten Vorgabe ist jede Einigung beachtlich, welche eine Entscheidung des Familiengerichts überflüssig macht. Davon kann hier ausgegangen werden, da es im Streitfall für eine Zuweisungsentscheidung des Familiengerichts auf die Vermieterzustimmung nicht ankommt. Diese ist nach § 12 HRVO lediglich in den Fällen unentbehrlich, wo ein Zuweisungsantrag länger als 1 Jahr nach rechtskräftiger Scheidung gestellt wird. Eine solche Sachlage ist nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Wohnungsnutzung während der Trennungszeit. Für diese Situation ist nicht vorgeschrieben, den Vermieter am Verfahren zu beteiligen, § 7 HRVO. Dann kann es für die Wirksamkeit einer Einigung der Eheleute über die Wohnungsnutzung während des Getrenntlebens erst recht nicht auf die Vermieterzustimmung ankommen.

Aus der Eigenschaft der Wohnung als Bergarbeiter- und Werkswohnung ergibt sich nichts anderes. Eine endgültige Zuweisung nach der Scheidung der Eheleute ist sicher nicht möglich, wenn lediglich der Antragsteller wohnungsberechtigt ist. Doch diese Sachlage besteht erst mit rechtskräftiger Scheidung. Mit diesem Zeitpunkt verliert die Antragsgegnerin ihre durch die Ehe mit dem Antragsteller bestehende eigene Wohnungsberechtigung. Ein Scheidungsverfahren ist von den Beteiligten jedoch bisher nicht eingeleitet worden.

Dem Antragsteller ist trotz allem bisher Gesagten jedoch zuzubilligen, daß die von ihm geschilderten Schwierigkeiten mit der gemeinsamen Tochter noch nicht bestanden, als er sich mit der Antragsgegnerin über die weitere Wohnungsnutzung verständigte, weil die Tochter damals im Haushalt der Großeltern lebte. Damit kann überlegt werden, ob die seinerzeitige Übereinkunft hinsichtlich der Ehewohnung nicht durch eine jetzt geänderte tatsächliche Grundlage, namentlich durch den starken Wunsch der Tochter in ihr eigenes Zimmer zurückkehren zu können, angepaßt oder aufgehoben werden muß. Doch eine Entscheidung dieser Frage kann offenbleiben.

Selbst wenn nicht mehr von einer wirksamen Einigung der beteiligten Eheleute ausgegangen werden kann, weil sich die ursprüngliche Grundlage dieser Übereinkunft aus den vorbezeichneten Gründen zwischenzeitlich geändert hat, bleibt der Antrag des Antragstellers erfolglos, ihm die Ehewohnung während der Trennungszeit der Ehepartner alleine zuzuweisen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muß ihm die streitbefangene Wohnung nicht schon deshalb zugewiesen werden, weil es sich um eine Werkwohnung handelt, und nur er in einem Beschäftigungsverhältnis zum Konzern der Vermieterin steht. Richtig ist der Ausgangspunkt des Antragstellers, daß der Wortlaut von § 4 HRVO für diese Sichtweise spricht. Darin heißt es, daß eine Werkswohnung dem nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Vermieter stehenden Beschäftigten nur mit Zustimmung des Vermieters zugewiesen werden " soll ". Doch diese einschränkende Sichtweise wird Sinn und Zweck dieser Regelung nicht gerecht. § 4 HRVO will die Zuweisung einer Werkswohnung an den nicht beim Vermieter beschäftigten Ehegatten nicht verbieten, sondern verlangt allenfalls, daß die Vermieterinteressen in die bei jeder Wohnungszuweisung erforderlichen Interessenabwägung vorrangig berücksichtigt werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die Vermieterinteressen nach Abwägung aller beteiligten Interessen im Einzelfall gleichwohl zurücktreten können, und eine Wohnungszuweisung auch gegen den Widerspruch des Vermieters an den nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten ergehen kann ( vgl. OLG Hamm, FamRZ 1981, 183; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 838; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 695 ). Die Vorschrift statuiert lediglich den Vorrang der Interessen des Vermieters gegenüber denjenigen der Parteien im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses mit der Folge, daß die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten gegen den Willen des Vermieters nur erfolgen kann, wenn die Interessen dieses Ehegatten ausnahmsweise überwiegen ( vlg. OLG Frankfurt a.a.O. ). Eine solche Situation ist im Streitfall gegeben. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Wohnung wiegt schwer. Die Antragsgegnerin ist in einem schwierigen Ausmaß psychisch erkrankt, so daß ihr eine Betreuerin zur Seite gestellt werden mußte. Die Antragsgegnerin ist im Umfang der Betreuung zur eigenständigen Bewältigung ihrer Angelegenheiten nur schwer in der Lage. Diese Sachlage ist gerichtsbekannt. Der Unterzeichner ist der Betreuungsrichter, welcher die vorbezeichnete Anordnung getroffen hat. Bei dieser gesundheitlichen Lage beinhaltet jede erzwungene Veränderung der äußeren Lebensbedingungen, die nicht sorgsam vorbereitet wurde die offenkundige Gefahr, daß die Antragsgegnerin dekompensiert. Ihr die Ehewohnung gleichwohl abzunehmen und dem Antragsteller zuzuweisen ist bei einer derartigen Sachlage nur vertretbar, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Belange wichtiger genommen werden müssen. Das ist nicht der Fall. Die vom Antragsteller herausgestellten Wünsche und Sehnsüchte des Kindes können mit pädagogischen Maßnahmen aufgefangen und umgelenkt werden. Vermieterinteressen, die es erforderlich machten, die streitige Wohnung für die Trennungszeit ausschließlich an den Antragsteller zuzuweisen, sind nicht ersichtlich. Die Mietzahlungen sind durch den Antragsteller sichergestellt. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller die Wohnung zur Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Vermieterin benötigt. Der Antragsteller hat bei seiner Lebensgefährtin Wohnung gefunden. Beide Wohnung haben die gleiche Größe. Sowohl dem Vermieter wie dem Antragsteller ist es zuzumuten, noch abzuwarten, bis die Antragsgegnerin mit Hilfe der Betreuerin eine Wohnung finden konnte. Daß hier unzureichend gesucht worden wäre, ist nach der von der Betreuerin vorgelegten Liste ihrer entsprechenden Aktivitäten nicht anzunehmen. Daß die Antragsgegnerin auf Wohnraum bei anderen Personen ausweichen könnte ist nicht konkret ausgeführt worden und kann auch aus den Umständen im übrigen nicht entnommen werden. Sicher wird die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Behinderung auf deutliche Unterstützung des Wohnungsamtes angewiesen sein. Sicher ist eine erfolgreiche Wohnungssuche auch dringlich, um die vom Antragsteller glaubhaft dargestellte Not seines Kindes zu lindern, nicht im heimischen Zimmer wohnen zu können. Doch solange die Wohnungssuche erfolglos war, und solange die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen, sind jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt die Belange der Antragsgegnerin höher zu bewerten. Eine Wohnungszuweisung an den Antragsteller scheidet deshalb aus.

Dies bedeutet nicht, daß die Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens der Antragsgegnerin zugewiesen werden muß. Das ist im Streitfall nicht möglich. Eine solche Entscheidung ist nicht beantragt worden. Ob die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren erreichbar gewesen wäre, braucht deshalb nicht vertieft zu werden. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß die Vermieterin rechtsirrig davon ausgeht, der Antragsgegnerin könne die Wohnung schon deshalb nicht zugewiesen werden, weil sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehöre, für den dieser öffentlich geförderte Wohnraum geschaffen worden ist. Diese Auffassung mag für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung vertretbar sein ( vgl. OLG Hamm, FamRZ 1981, 183 ). Der vorliegende Fall befaßt sich jedoch mit einer Wohnungszuweisung für die Zeit der Trennung. Daß die Antragsgegnerin die Berechtigung zur Nutzung alleine durch die Trennung bereits verloren hätte, kann nicht unterstellt werden. Für diese Annahme fehlt jede rechtliche Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 der Hausratsverordnung. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.800 DM festgesetzt ( monatliche Miete für 6 Monate ). Die Entscheidung über die beiderseitigen Prozeßkostenhilfeanträge wird noch ausgesetzt, bis die notwendigen Erklärungen zur Prozeßarmut vorgelegt wurden.

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