LAG Köln, Urteil vom 30.04.1993 - 13 Sa 127/93
Fundstelle
openJur 2019, 26367
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 Ga 52/92

kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 21.12.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 5 Ga 52/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Tatbestand

Die (Verfügungs-) Klägerinnen - zwei Gesellschaften, die in fremdem Auftrag mit Hilfe von über 500 im Stücklohn bezahlten Zustellern die Zustellung von Tageszeitungen an Abonnenten betreiben - begehren in dem vorliegenden Verfahren den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die beklagte Gewerkschaft; dieser soll untersagt werden, über die Zusteller gewerkschaftliche Druckwerke im Zusammenhang mit der Zeitungszustellung an die Abonnenten austragen zu lassen.

Die (Verfügungs-) Beklagte strebt den Abschluß eines Tarifvertrages mit den Klägerinnen über die Arbeitsbedingungen der bei ihnen beschäftigten Zusteller an. Zu diesem Zweck ist es bereits - nach Aufruf durch die Beklagte - zu Warnstreiks gekommen. Am 07. Dezember 1992 wurde den Abonnenten durch die Zusteller ein Informationsblatt der beklagten Gewerkschaft zugeleitet, in dem über die Arbeitskampfziele unterrichtet wird (Bl. 12 d.A.). Die Klägerinnen forderten daraufhin von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerinnen haben beantragt,

der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung - bei Meidung eines für jeden Fall de1 Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzende Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM oder Ordnungsstrafe - zu untersagen, ihre Vertriebsorganisation für die Zustellung eigener Druckwerke an Zeitungsabonnenten dergestalt zu benutzen, daß sie im Zusammenhang mit Arbeitskampf -maßnahmen Druckwerke über die bei ihnen beschäftigten Zusteller in zeitlichem Zusammenhang mit der Zeitungszustellung den Zeitungsabonnenten zustellen läßt.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Zulässigkeit des Antrags bezweifelt und betont,

das Informationsblatt sei nicht in die zu verteilenden Zeitungen eingelegt worden.

Das Arbeitsgericht Aachen hat den Antrag nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 21. Dezember 1992 zurückgewiesen und den Streitwert auf 6.000,— DM festgesetzt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihnen am 13. Januar 1993 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 11. Februar 1993 durch Schriftsatz ihres Rechtsanwaltes Berufung eingelegt, die sie am 11. März 1993 begründet haben. Sie behaupten, mit ihren Zustellern arbeitsvertraglich vereinbart zu haben, daß das Austragen fremder Druckwerke nur mit ihrer Zustimmung gestattet sei und diese den Zeitungen nicht beigelegt werden dürften. Der Arbeitskampf sei noch nicht abgeschlossen, Streiks hätten bis in die jüngere Vergangenheit stattgefunden. Eine Wiederholung der Verteilungsaktion sei zu befürchten, in welchem Fall ihr schwere Nachteile drohten: Ihre nur gegen Bezahlung zur Verfügung stehende Dienstleistung werde kostenlos in Anspruch genommen, wodurch ihr Gewinn entgehe; bei den Abonnenten werde der Eindruck erweckt, die Verteilung finde ihre Billigung.

Die Klägerinnen beantragen.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM oder Ordnungsstrafe - zu untersagen, ihre Vertriebsorganisation für die Zustellung eigener Druckwerke an Zeitungsabonnenten dergestalt zu benutzen, daß sie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen Druckwerke über die bei ihnen beschäftigten Zusteller in zeitlichem Zusammenhang mit der Zeitungszustellung den Zeitungsabonnenten zustellen läßt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen .

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund, nämlich an der von den §§ 935, 940 ZPO vorausgesetzten Eilbedürftigkeit.

Diese ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Verfügungskläger trotz vorhandenen Regelungsbedürfnisses lange zuwartet, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 940 Rdn. 4). Dem verzögerten Antrag ist der

Fall gleich zu achten, in dem der Verfügungkläger ohne Not und ohne erkennbaren Grund eine Frist zur Begründung seines Rechtsmittels voll ausnutzt (Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 940 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 940 Anm. 3; OLG München GRUR 1976, 150). So liegt es hier: Nachdem die Klägerinnen die einmonatige Berufungsfrist bereits bis auf zwei Tage ausgeschöpft hatten, haben sie noch zusätzlich den weiteren Monat für die Berufungsbegründung in Anspruch genommen. Da es bei solchem Verfahren das Prinzip der Waffengleichheit gebietet, der Beklagten die einmonatige Erwiderungsfrist keinesfalls zu verkürzen (was trotz § 66 Abs. l Satz 2 ArbGG grundsätzlich in Eilverfahren für zulässig gehalten wird: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 66 Rdn. 23), war für Klägerinnen absehbar, daß sie durch diese Ver-

fahrensweise keinesfalls vor Ablauf von mehr als drei Monaten in den Besitz der beantragten einstweiligen Verfügung gelangen konnten. Mit solcher Geduld ist es unverträglich, wenn die Klägerinnen behaupten, dringend auf eine Entscheidung im Eilverfahren angewiesen zu sei. In diesem Fall hätte nichts näher gelegen, als die Berufung unverzüglich einzulegen und diese schon mit der Einlegung zu begründen. Dies umsomehr, als die Berufungsbegründung so gut wie keinen neuen Sachvortrag enthält und sich im wesentlichen in Rechtsausführungen erschöpft. Es ist zudem davon auszugehen, daß die Klägerinnen inzwischen bereits ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache erstritten hätten, wenn sie unverzüglich diese statt des vorliegenden Eilverfahrens betrieben hätten: Da im wesentlichen nur Rechtsfragen im Streit sind, war eine Entscheidung bereits im ersten Kammertermin zu erwarten. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß die Klägerinnen auf eine summarische Eilentscheidung gar nicht angewiesen waren.

Eine Eilentscheidung ist auch deshalb nicht "nötig" im Sinne von § 940 ZPO, weil sie ihrerseits gewichtige Interessen der Beklagten verletzen würde: Sie müßte aufgrund nur kursorischer Prüfung eine Grundrechtsverkürzung hinnehmen - nämlich die Beschneidung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. l GG) und der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Demgegenüber sind die Schäden, die den Klägerinnen drohen, in Wahrheit nicht so groß, wie sie sie darstellen: Gewinn dürfte ihnen nicht entgehen, da sie den Vortrag der Beklagten unwidersprochen gelassen haben, wonach sie einen entgeltlichen Auftrag der Beklagten zur Verteilung gewerkschaftlicher Informationsblätter im Rahmen der gegenwärtigen Tarifauseinandersetzung gar nicht entgegengenommen hätten. Der von .ihnen gefürchtete Eindruck bei ihren Abonnenten wird sich in Wahrheit kaum einstellen, da nur ein lebensfremder Leser vermuten kann, die Klägerinnen unterstützten ihren Tarifgegener bei dem gegen sie geführten Arbeitskampf. Zudem könnten die Klägerinnen einem solchen Eindruck leicht durch einen entsprechenden Hinweis in den Zeitungen entgegentreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Streitwert ist unverändert geblieben.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.