LAG Köln, Urteil vom 07.03.1988 - 6 Sa 1247/87
Fundstelle
openJur 2019, 26311
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 2165/87

Übernimmt der Arbeitgeber für eine Auszubildende die Kosten, die mit der Erlangung der Fahrererlaubnis verbunden sind und verpflichtet sich die Auszubildende, diese Kosten zu erstatten, falls sie nach Abschluß ihrer Ausbildung nicht für eine bestimmte Zeit als Arbeitnehmerin in ihrem Ausbildungsbetrieb bleibt, so ist diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 BBiG nichtig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 4 Ca 2165/87 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: unverändert.

Tatbestand

Die Beklagte ist am                            geboren. Sie war vom 1.9.85 bis zum 6.7.1 987 als Auszubildende für d en Beruf der Bürokauffrau bei der Klägerin beschäftigt. A m 1 9.1 0.1 985 trafen die Parteien folgend e Vereinbarung:

Aus betrieblich organisatorischen G ründen ist es erforderlich, daß die Mitarbeiterin der Firma W              GmbH einen Führerschein der Klasse 3 besitzen, da gelegentlich Objekte und K und en aufgesucht werden müssen.

Die Firma W              GmbH hat sich dazu bereit erklärt, alle Kosten , die beim Erwerb des Führerscheins d er Klasse 3 anfallen, zu übernehmen.

Sollte die Auszubildende K              Y              die Firma im 1. Jahr nach Beendigung d er Ausbildungszeit verlassen oder sollte da s Arbeitsverhältnis v on seiten d er Firma beendet werden, ist sie verpflichtet, die gesamten Führerscheinkosten an die Firma zurückzuzahlen ; verläßt sie die Firma im 2. Jahr nach Beendigung der Ausbildungszeit, so muß sie 2/3 der Führerscheinkosten zurückzahlen ; verläßt sie die Firma im 3. Jahr nach Beendigung der Ausbildungszeit, m u ß sie 1 /3 der Führer schein kosten an die Firm a zurückzahlen . Im 4. Jahr nach Beendigung d er Ausbildungszeit erlischt die Rückzahlungspflicht.

Nachdem die Beklagte 1987 d en ihr angebotenen Abschluß eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin abgelehnt hatte , nimmt die Klägerin sie unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 19.10.85 auf Rückzahlung der Führerscheinkosten im unstreitigen Betrag v on DM 1.256,53 in Anspruch.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 1.256,53

nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1 .9.1 987 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantrag t,

die Klägerin mit d er Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung sei gemäß § 5 BBilG nichtig.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 11.11.1987 abgewiesen. Es hat in der Vereinbarung vom 19.1 o.85 einen Verstoß gegen § 5 BBiG gesehen. Die Vorschrift führe dazu, daß alle Vereinbarungen, die den Auszubildenden in seiner Entschlußfreiheit im Hinblick auf die künftige berufliche Entwicklung behinderten, nichtig seien.

Die Klägerin, der das arbeitsgerichtliche Urteil am 20.11.1987 zugestellt worden ist, hat am 27.11.1987 Berufung eingelegt, die sie am 23.12.1987 begründet hat.

Sie tritt im zweiten Rechtszug d en Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Hinweis darauf entgegen, daß die Kosten des Führerscheins bei der Beklagten ohnehin im privaten Bereich angefallen wären. Es gehe nicht an, der Klägerin die Rückforderung der Kosten zu versagen, die die Beklagte auf jeden Fall hätte trag en müssen. Zum Inhalt der Ausbildung, die die Beklagte absolviert habe, habe auch nicht unbedingt die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gehört.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.11.1987 - 4 Ca 21 65/87 - zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.256,53 nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1.9.1987. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin vom 25.11.1987, eingegangen am 27.11.1987, kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie erwidert: Die Klägerin habe der Beklagten bereits ·bei Abschluß des Ausbildungsvertrages zu verstehen gegeben,, daß sie auch für die Ausbildungszeit d en Führerschein erwerben müsse, um mobil zu sein. So habe die Beklagte dann auch im Firmenwagen die im Umkreis von B              gelegenen Objekte aufsuchen und auf diese Weise quasi als Verbindung zwischen Büro und Arbeitsplatz fungieren müssen. § 5 BBiG führe dazu, daß alle Abreden unwirksam seien, durch die d er Auszubildende rechtlich oder praktisch an seinen bisherigen Betrieb gebunden werde. Darüber hinaus habe die Klägerin die Beklagte durch die Vereinbarung vom 1910.1985 in unzulässiger Weise in ihrer Vertragsfreiheit und ihrem sich aus Art. 12 GG ergebenden Grundrecht der freien Berufswahl beeinträchtigt.

Weg en des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf ihre mündlich vorgetragenen Schriftsätze v erwiesen. Auf den Inhalt der Akten wird Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist nach §  64 ArbGG statthaft. Sie ist auch in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

Mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht bei tritt, hat das Arbeitsgericht dargelegt, daß die Vereinbarung vom 19.10.1995, in der die Beklagte sich zur Erstattung der Führerscheinkosten verpflichtete, wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 BBiG nichtig ist. Nach diesen Bestimmungen sind Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken nichtig.

Daraus ergibt sich, d aß vertragliche Regelungen, die seine berufliche und persönliche Entscheidungsfreiheit einengen, keinen Bestand haben. Dazu gehören, wie das Arbeitsgericht unter Hinweis auf Gedon-Spiertz (Berufsbildungsrecht, § 5 Anm. 3) zu Recht ausgeführt hat, alle Vereinbarungen, die für die Entscheidungsfreiheit des Auszubildenden im Hinblick auf seine berufliche Entwicklung von Bedeutung sind und sie in irgendeiner Weise einengen. Dem Auszubildenden soll die Freiheit uneingeschränkt erhalten bleiben, seine erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nach eigenem Ermessen frei zu verwerten (Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl. 1982, S. 148). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Rückzahlungsklauseln, die der Arbeitgeber mit dem Auszubildenden in Zusammenhang mit Weihnachtsgratifikationen vereinbart, nichtig sind, weil sie die Freiheit des Auszubildenden, sich nach eigenem Ermessen zwischen seinem Verbleiben im Ausbildungsbetrieb und einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit zu entscheiden, beeinträchtigen (Nachweise der Rechtsprechung bei Gedon-Spiertz aaO). Eine solche nach § 5 Abs. 1 BBiG unstatthafte Bindung der Beklagten an den Ausbildungsbetrieb trat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch die von der Beklagten übernommene Verpflichtung ein, die Führerscheinkosten ganz oder anteilig zu erstatten, wenn sie die Klägerin innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Ausbildungszeit verließ. Kann die Beklagte die Erstattungspflicht vermeiden, indem sie nach Abschluß ihrer Berufsausbildung noch innerhalb einer bestimmten Zeit ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufrechterhält, so führt dies zu einer Beeinträchtigung ihrer Freiheit, selbst unbeeinflußt von wirtschaftlichem Druck über ihren beruflichen Weg zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte, wie die Klägerin vermutet, den Führerschein ohnehin erworben und dieselben Kosten damit auch ohne die Erstattungsvereinbarung im privaten Bereich der Beklagten angefallen wären. Weil die Klägerin die Frage, ob die Beklagte diese Kosten selbst tragen muß oder nicht, von dem Verweilen bei der Klägerin abhängig machte, unter war f sie die Beklagte mittelbar einer nach §  5 Abs. 1 BBiG unzulässigen Bleibeverpflichtung.

Auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.1984 (DB 1985, S. 51) führt nicht weiter. Dort hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende die Kosten einer notwendigen Fahrausbildung zu tragen hat, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBilG nichtig ist. Im Streitfall gehört der Erwerb der Fahrerlaubnis unstreitig nicht zur Berufsausbildung der Beklagte; für eine solche Fallgestaltung – wie sie dem Bundesarbeitsgericht nicht vorlag – ergibt sich die Nichtigkeit der mit einem Verbleiben im Betrieb verbundenen Kostenvereinbarung aus § 5 Abs. 1 BBiG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG als Rechtsbehelf beim Bundesarbeitsgericht in Kassel wird hingewiesen.

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