ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2015 - 7 Ca 6508/14
Fundstelle
openJur 2019, 23361
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 7 Sa 585/15

1.

Einzelfallentscheidung zur Auslegung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite.

2.

Einzelfallentscheidung zum Unterliegen eines ausländischen Staates hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit und zur Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit im Rahmen von Streitigkeiten um ein bzw. aus einem Arbeitsverhältnis.

Tenor

1. Die Klage ist zulässig.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert wird auf 10.160,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und dabei vorab über die Zulässigkeit der Klage.

Der Klägerin war seit dem 1.4.2008 gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.540,00 € als Verwaltungsangestellte im H. in Düsseldorf tätig. Zu ihren Hauptaufgaben zählten Sekretariatsarbeiten, wie allgemeine Schreibarbeiten, die Erledigung der Eingangs- und Ausgangspost und die Annahme von Telefonaten. Im "Arbeitsvertrag für Angestellte im Ausland", den die Klägerin am 1.4.2008 mit dem H. in Düsseldorf abschloss (im Folgenden: Arbeitsvertrag vom 1.4.2008), finden sich unter anderem die folgenden Regelungen:

"[…]

[7.] Auf die Arbeitnehmerin finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Gesetzgebung Anwendung, sowie die Beschlussfassung vom 31.1.2008 des H., durch die die Vereinbarung des Ministerrates vom 25.1.2008 veröffentlicht wird und die die Vereinbarung vom 3.12.2007 der Generalversammlung der Verwaltung des Staates über Arbeitsbedingungen des angestellten Personals im Ausland bestätigt, sowie die Normen, die das t. über die innere Funktionsweise der Vertretungen in Zusammenhang mit ihrer Ausübung bestimmt.

[…].

[10.] Um Konflikte, die sich aus der Interpretation dieses Vertrages ergeben können, beizulegen, vereinbaren beide Parteien in stillschweigender Übereinkunft, sich der Gerichtsbarkeit in Düsseldorf zu unterwerfen.

[…]."

Per E-Mail vom 2.9.2011 übersandte ein Mitarbeiter der T. der Klägerin den Ablaufplan für die Feierlichkeiten anlässlich der Benennung des Q. am 26.9.2011, den die Klägerin sodann per E-Mail an den H. in Düsseldorf weiterleitete. Ebenso übersandte sie dem Generalkonsul per E-Mail vom 8.9.2011 eine Rede, die er anlässlich dieser Feierlichkeiten halten sollte, und die sie zuvor nach seinen Vorstellungen zur Niederschrift gebracht hatte.

Im Oktober 2011 korrespondierte die Klägerin im Zusammenhang mit den spanischen Parlamentswahlen im Jahr 2011 per E-Mail mehrfach mit einem Mitarbeiter der E. wegen der Briefwahl in Deutschland lebender spanischer Staatsangehöriger. Wegen der Einzelheiten dieses E-Mailverkehrs wird auf die Anlage TW 17 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.2.2015 (Bl. 210 ff. d.A.) verwiesen.

Im Januar 2012 führte die Klägerin ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der B. wegen der Rekrutierung spanischer Ingenieure und Techniker und leitet dessen darauf folgende E-Mail vom 20.1.2012 am selben Tag an die T. in Düsseldorf weiter.

Am 27.7.2012 übersandte die Mitarbeiterin des Staatsschutzes der o. der Klägerin eine E-Mail. Danach war vorgesehen, dass die Klägerin eine Woche später ein offizielles Sicherheitsgespräch führen sollte.

Am 31.1.2013 beantwortete die Klägerin per E-Mail eine Anfrage des Vorsitzenden des Vereins "X." im Zusammenhang mit einer Vortragsveranstaltung dieses Vereins am 18.2.2013, an welcher der H. in Düsseldorf teilnehmen sollte. Wegen der Einzelheiten dieses E-Mailverkehrs wird auf die Anlagen TW 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.2.2015 (Bl. 197 ff. d.A.) verwiesen.

Per E-Mail vom 10.9.2013 übersandte die Klägerin einem B. "i.A." den Entwurf einer Absichtserklärung zwischen der B. und dem Bundesland O..

Am 25.9.2013 und am 2.10.2013 übersandte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Besuch des damaligen t. auf der B. am 7.10.2013 jeweils eine E-Mail an Mitarbeiter der T... Wegen der Einzelheiten dieses E-Mailverkehrs wird auf die Anlagen TW 10 und TW 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.2.2015 (Bl. 194 ff. d.A.) verwiesen. Im Anschluss an den Besuch nahm die Klägerin per E-Mail vom 8.10.2013 das Angebot einer Mitarbeiterin des N. des Landes O. an, Bilder dieses Besuch zur Verfügung zu stellen, die das damalige t. während seines Besuchs auf der B. am 7.10.2013 gemeinsam mit der Ministerin für T. des Landes O. zeigen.

Per E-Mail vom 1.10.2013 an einen Mitarbeiter der T.. sagte die Klägerin "i.A." die Teilnahme des H. in Düsseldorf am jährlichen Treffen des Konsularkorps auf Einladung der N. des Landes O. ab.

Am 28.2.2014 wies der Generalkonsul die Klägerin an, künftig die Abteilung T. bei den Aufgaben und Verantwortungsbereichen zu unterstützen, die ihr aufgezeigt würden, insbesondere bei der Abwicklung und Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, Erlassen, gerichtlichen Mitteilungen sowie bei damit verbundenen oder ähnlichen Formalitäten. In der Folge weigerte sich die Klägerin jedoch, diese Unterstützung zu leisten, und war dementsprechend nicht in der Abteilung T. des H. des c. in Düsseldorf tätig.

Am 4.3.2014 wies der Generalkonsul die Klägerin an, künftig die Visaabteilung in den Bereichen und Angelegenheiten zu unterstützen, in denen sie um Mithilfe gebeten werde, insbesondere bei der Visaabwicklung und bei Besprechungen mit Visaantragstellern, die die deutsche oder spanische Sprache nicht gut beherrschen. Die Klägerin weigerte sich in der Folge jedoch entsprechende Tätigkeiten auszuführen und war dementsprechend nie in der Visaabteilung des H. des c. in Düsseldorf tätig.

Am 5.3.2014, am 12.3.2014 und am 14.3.2014 besuchte die Klägerin gemeinsam mit dem Leiter der Abteilung T. in Düsseldorf S. und unter dessen Federführung jeweils einen Häftling spanischer Staatsangehörigkeit in einer deutschen Justizvollzugsanstalt. Am 19.5.2014 korrespondierte die Klägerin "nach Rücksprache mit Herrn […] S." per E-Mail mit dem H. in Stuttgart wegen eines weiteren Besuchs bei einem Häftling spanischer Staatsangehörigkeit in einer deutschen Justizvollzugsanstalt.

Zwischen Juni und September 2014 korrespondierte die Klägerin auf Anweisung und nach vorheriger Rücksprache mit dem Leiter der Abteilung T. in Düsseldorf S. mehrfach per E-Mail wegen der Betreuung und Unterbringung eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen mit dessen (deutschen) gesetzlichen Betreuer und besuchte diesen Staatsangehörigen auf Anweisung q. am 5.6.2014.

Am 30.7.2014 unterrichtete die Klägerin das H. über ihre am 29.7.2014 ärztlich festgestellte Schwangerschaft. Im weiteren Verlauf wurde ihr am 14.10.2014 die Abschrift eines Dokuments des B. überreicht. Darin wird ihr mitgeteilt, dass im Rahmen eines gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens am 9.10.2014 beschlossen worden sei, sie mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst zu entlassen.

Mit ihrer am 29.10.2014 bei Gericht eingegangenen und ursprünglich gegen das B. und sein H. in Düsseldorf gerichteten Klage macht die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der "Kündigung vom 14.10.2014" unter anderem wegen Verstoß gegen § 623 BGB und § 9 MuSchG geltend und begehrt zugleich ihrer Weiterbeschäftigung im H. in Düsseldorf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben, weil das beklagte L. zum einen durch die Regelungen unter Ziffer 7. und 10. des Arbeitsvertrags vom 1.4.2008 auf seine Staatenimmunität verzichtet habe und weil sie zum anderen für das beklagte L. nichthoheitlich tätig geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.10.2014 nicht aufgelöst ist;

2.das beklagte L. zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftige Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verwaltungsangestellte im T. weiter zu beschäftigen.

Das beklagte L. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, weil die Klägerin für es konsularisch und damit hoheitlich tätig geworden sei.

Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 2.4.2015 nach Anhörung der Parteien und unter Widerspruch des c. die in der Klageschrift genannten Beklagtenbezeichnungen im Wege der Rubrumsberichtigung in Bezug auf das beklagte L. geändert und durch Beschluss angeordnet, dass abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Kammer konnte nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage entscheiden. Denn nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 280 Abs. 1 ZPO kann ein solches Zwischenurteil ergehen, wenn das Gericht anordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Eine solche Anordnung hat die Kammer in der öffentlichen Sitzung vom 2.4.2015 durch Beschluss getroffen.

II.

Die Klage ist zulässig.

1.Die Zulässigkeit der Klage ist zunächst nicht wegen eines unzulässigen Parteiwechsels zu verneinen (vgl. zu den Auswirkungen eines unzulässigen Parteiwechsels auf die Zulässigkeit einer Klage jeweils m.w.N.: BeckOK-ZPO/Bacher, Edition 16, Stand: 1.3.2015, § 263 ZPO Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., 2013, § 263 ZPO Rn. 98; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., 2015, § 263 ZPO Rn. 17).

a)Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln (statt vieler: BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 20, NZA 2014, 725; BAG 20.2.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 12, MDR 2014, 1273). Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die "richtige" ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend für die Möglichkeit einer Berichtigung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Ist die "wirkliche" Partei nicht dieselbe, liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt (statt vieler: BAG 20.2.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 13, MDR 2014, 1273; vgl. auch: BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 20, NZA 2014, 725).

Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (statt vieler: BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 20, NZA 2014, 725; BAG 20.2.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 14, MDR 2014, 1273). Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, solange diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Für die Parteistellung in einem Prozess ist deshalb nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgebend. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich. Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (statt vieler: BAG 20.2.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 14, MDR 2014, 1273; vgl. auch: BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 21, NZA 2014, 725). Für die Annahme, der Arbeitnehmer habe nicht seinen Arbeitgeber, sondern eine andere Rechtsperson, die keine Arbeitgeberstellung hat und deshalb auch nicht gekündigt hat, verklagen wollen, bedarf es hingegen besonderer Anhaltspunkte (vgl. BAG 1.3.2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 13, NZA 2007, 1013; BAG 28.8.2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 15, NZA 2009, 221; BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 21, NZA 2014, 725).

Entscheidend ist damit die Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung. Dabei kommt es darauf an, welchen Sinn diese prozessuale Willenserklärung aus objektiver Sicht hat, welchen Inhalt ihr also Gericht und Prozessgegner bei objektiver Betrachtung beilegen mussten. Der Auslegung ist das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zugrunde zu legen. Auf deren Rechtsauffassung kommt es dagegen nicht an (BAG 20.2.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 14, MDR 2014, 1273; vgl. auch: BAG 1.3.2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 16, NZA 2007, 1013; BAG 28.8.2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 16, NZA 2009, 221).

b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der Klageschrift, dass die Klage von vornherein gegen das beklagte L. gerichtet war, obwohl die Klägerin in ihr dessen B. und dessen H. in Düsseldorf als Beklagte bezeichnet hatte. Denn die Klägerin wollte mit ihrer Klage erkennbar in jedem Fall ihren richtigen Arbeitgeber in Anspruch nehmen, weshalb sie diese Klage sowohl gegen das H. in Düsseldorf, mit welchem sie ihren Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, als auch gegen das B., von welchem das ihr am 14.10.2014 überreichte Dokument herrührt, richtete. Irgendwelche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe ihre Klage tatsächlich nicht gegen ihren richtigen Arbeitgeber richten wollen, bestehen nicht. Richtiger Arbeitgeber der Klägerin ist, wie beide Parteien in der öffentlichen Sitzung vom 2.4.2014 klargestellt haben, allerdings das beklagte L., vertreten durch sein B., dieses wiederum vertreten durch sein H. in Düsseldorf. Dass die Klägerin von Anfang an diesen Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte, war sowohl für das Gericht als auch für das beklagte L. aus der Klageschrift ohne weiteres ersichtlich, da die Klage an die Vertreter des c. zugestellt werden sollte und auch wurde, und dabei nur so verstanden werden konnte, dass tatsächlich der Vertretene verklagt werden sollte (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 20.1.2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 14, BAGE 133, 105; BAG 20.2.2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 16 ff., MDR 2014, 1273).

2.Darüber hinaus ist auch die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte L. im vorliegenden Fall bereits deshalb der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, weil es durch die Regelungen unter den Ziffer 7. und 10. des Arbeitsvertrags vom 1.4.2008 möglicherweise auf seine Staatenimmunität verzichtet hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG 17.3.2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 23 ff., NZA 2014, 1046). Denn es genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohnehin keine Staatenimmunität.

a)Nach § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BAG 10.4.2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17 m.w.N., AP Nr. 8 zu § 20 GVG).

aa)Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nichthoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (st. Rspr., statt vieler: BAG 10.4.2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18 m.w.N., AP Nr. 8 zu § 20 GVG). Die Tätigkeit muss Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für § 20 Abs. 2 GVG maßgebenden Sinne sein (BAG 25.4.2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 18, AP Nr. 7 zu § 20 GVG). Der erforderliche funktionelle Zusammenhang der Tätigkeit mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben muss dabei in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang bestehen (vgl. BAG 1.7.2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 16 f., AP Nr. 5 zu Art 25 GG; BAG 10.4.2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 22, AP Nr. 8 zu § 20 GVG). Denn nur in einem solchen Fall kann der Tätigkeit eines Arbeitnehmers eine andere Funktionalität zukommen als die einer reinen Hilfstätigkeit nichthoheitlicher Prägung (vgl. BAG 1.7.2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 16, AP Nr. 5 zu Art 25 GG).

bb)Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (st. Rspr., statt vieler: BAG 10.4.2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19 m.w.N., AP Nr. 8 zu § 20 GVG).

b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das beklagte L. im vorliegenden Fall nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Die Klägerin nahm im Rahmen ihrer Tätigkeit in seinem H. in Düsseldorf keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten weisen keinen ausreichenden funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des c. bzw. seines H. in Düsseldorf auf.

aa)Der erforderliche funktionelle Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben besteht zunächst nicht aufgrund der Weisungen des H. in Düsseldorf vom 28.2.2014 und vom 4.3.2014. Danach sollte die Klägerin künftig zum einen die Abteilung T. des H. in Düsseldorf bei den Aufgaben und Verantwortungsbereichen unterstützen, die ihr aufgezeigt würden, insbesondere bei der Abwicklung und Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, Erlassen, gerichtlichen Mitteilungen sowie bei damit verbundenen oder ähnlichen Formalitäten, und zum anderen die Visaabteilung des H. in Düsseldorf in den Bereichen und Angelegenheiten unterstützen, in denen sie um Mithilfe gebeten werde, insbesondere bei der Visaabwicklung und bei Besprechungen mit Visaantragstellern, die die deutsche oder spanische Sprache nicht gut beherrschen. Tatsächlich weigerte sich die Klägerin in der Folge jedoch, entsprechende Aufgaben wahrzunehmen, und war dementsprechend nie in diesen Abteilungen tätig. Diese Aufgaben zählen daher nicht zum allein maßgeblichen Inhalt der von ihr (tatsächlich) ausgeübten Tätigkeit und vermögen deshalb unabhängig davon, ob sie konsularischer Natur sind, der (tatsächlichen) Tätigkeit der Klägerin für das beklagte L. keinen hoheitlichen Charakter verleihen.

bb)Des Weiteren besteht der erforderliche funktionelle Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben auch nicht aufgrund ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch spanischer Staatsangehöriger in deutschen Justizvollzugsanstalten und im Zusammenhang mit der Betreuung und Unterbringung eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen. Zwar zählt zu den konsularischen Aufgaben nach Art. 5 lit. e des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 (in Kraft gesetzt durch Gesetz vom 26.8.1969, BGBl. II, 1585 ff.; im Folgenden: WÜK), den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten. Der Sachvortrag der Parteien lässt jedoch bereits nicht erkennen, ob die Klägerin diese Aufgabe im Rahmen ihrer mehr als sechseinhalbjährigen Tätigkeit für das beklagte L. in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen hat. Denn daraus ergibt sich zum einen nur, dass sie lediglich dreimal an Besuchen spanischer Staatsangehöriger in deutschen Justizvollzugsanstalten teilgenommen hat, nämlich am 5.3.2014, am 12.3.2014 und am 14.3.2014, und dass sie darüber hinaus lediglich in einem Fall am 19.5.2014 mit dem H. in Stuttgart wegen eines Besuchs bei einem Häftling spanischer Staatsangehörigkeit in einer deutschen Justizvollzugsanstalt korrespondierte. Zum anderen hat sie lediglich im Fall eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen zwischen Juni und September 2014 auf Anweisung und nach Rücksprache mit dem Leiter der Abteilung T. des Generalkonsulates des c. in Düsseldorf mehrfach per E-Mail wegen der Betreuung und Unterbringung dieses Staatsangehörigen mit dessen (deutschen) gesetzlichen Betreuer korrespondiert und diesen Staatsangehörigen einmal auf Anweisung q. am 5.6.2014 besucht. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Besuch spanischer Staatsangehöriger in deutschen Justizvollzugsanstalten und im Zusammenhang mit der Betreuung und Unterbringung des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen bereits deshalb keine Wahrnehmung konsularischer Aufgaben darstellt, weil die Klägerin an diesen Besuchen lediglich als Begleitung des Leiters der Abteilung T. des Generalkonsulates des c. in Düsseldorf teilgenommen hat und auch im Übrigen stets nur auf dessen Anweisung hin handelte und daher diese konsularische Aufgaben ohne jeglichen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall zu erfüllen hatte (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 3.7.1996 - 2 AZR 513/95 - zu II. 1. der Gründe, BAGE 83, 262; BAG 23.11.2000 - 2 AZR 490/99 - zu II. 3. b] der Gründe, AP Nr. 2 zu § 20 GVG).

cc)Darüber hinaus weist die Tätigkeit der Klägerin auch nicht deshalb einen ausreichenden funktionellen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben auf, weil sie als Mitarbeiterin im Protokoll- und Kanzleiamt an der Förderung der Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten L. beteiligt war. Zwar zählt es nach Art. 5 lit. b WÜK zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Klägerin entsprechende Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.

(1)Denn in diesem Zusammenhang hat die Klägerin zunächst lediglich im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zur Benennung des Q. am 26.9.2011 am 2.9.2011 per E-Mail einen Ablaufplan für diese Feierlichkeiten erhalten, den sie sodann per E-Mail an den H. in Düsseldorf weiterleitete, und ihm daraufhin am 8.9.2011 per E-Mail eine Rede zugesendet, die er anlässlich dieser Feierlichkeiten halten sollte, und die sie zuvor nach seinen Vorstellungen zur Niederschrift gebracht hatte. Diese beiden E-Mails lassen nicht erkennen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für das beklagte L. die deutschspanischen Beziehungen in einer Art und Weise gepflegt und gefördert hat, die über eine reine Hilfstätigkeit hinausgeht. Denn diese E-Mails beschränken sich zum einen auf die reine Weiterleitung von Informationen anlässlich der Feierlichkeiten zur Benennung des Q. am 26.9.2011 an den H. in Düsseldorf und zum anderen auf die Weiterleitung eines nach seinen Vorstellungen verfassten Redetextes. Dass die Klägerin über die Versendung dieser beiden E-Mails hinaus an der Organisation dieser Feierlichkeiten beteiligt war, lässt sich anhand beider E-Mails dagegen nicht erkennen.

(2)Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht über eine reine Hilfstätigkeit hinaus zur Förderung der Entwicklung kommerzieller und wirtschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten L. beigetragen, indem sie im Januar 2012 ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der B. wegen der Rekrutierung spanischer Ingenieure und Techniker führte und im Anschluss seine darauf folgende E-Mail vom 20.1.2012 am selben Tag an die T. in Düsseldorf weiterleitete. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass sie durch dieses Telefonat und die Weiterleitung der darauf folgenden E-Mail in nennenswertem Umfang zur Anbahnung und Pflege von Gesprächskontakten beigetragen hat, die der Pflege wirtschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten L. dienten (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 1.7.2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 17, AP Nr. 5 zu Art 25 GG; LAG Berlin-Brandenburg 10.7.2013 - 17 Sa 2620/10 - Rn. 52, juris). Vielmehr beschränken sich sowohl das Telefonat als auch die E-Mail abermals auf die reine Weiterleitung von Informationen.

(3)Darüber hinaus belegt auch die E-Mail der Klägerin vom 31.1.2013 im Zusammenhang mit der Teilnahme des H. in Düsseldorf an einer Vortragsveranstaltung des Vereins "X." am 18.2.2013 nicht, dass sie konsularisch tätig geworden ist. Denn darin antwortet sie lediglich dem Vorsitzenden des Vereins auf dessen E-Mail vom 28.1.2013 im Auftrag und "nach Rücksprache mit [dem] Generalkonsul" und teilt ihm im Übrigen im Wesentlichen die Genehmigung des Einladungstextes und Wünsche des Generalkonsuls zum Ablauf der Vortragsveranstaltung mit. Dieser E-Mailverkehr lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Klägerin über die reine Weitergabe von Informationen hinaus durch ihre Tätigkeit zur Pflege der deutschspanischen Beziehungen beigetragen hat.

(4)Ferner erhält die Tätigkeit der Klägerin auch dadurch keinen hoheitlichen Charakter, dass sie einem B. per E-Mail vom 10.9.2013 "i.A." den Entwurf einer Absichtserklärung zwischen der B. und dem Bundesland O. übersandte. Denn allein die Übersendung des Entwurfs dieser Absichtserklärung ohne jegliche Beteiligung an dessen Erstellung stellt eine reine Hilfstätigkeit ohne ausreichenden eigenen Bezug zur Pflege und Förderung der deutschspanischen Beziehungen dar.

(5)Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Besuch des damaligen t. am 7.10.2013 auf der B.. Denn insoweit hat die Klägerin zum einen am 30.9.2013 im Auftrag eine E-Mail an einen Mitarbeiter der T.. gesandt, in welcher Teilnehmer der spanischen Seite an einer Vorversammlung am 30.9.2013 anlässlich dieses Besuchs benannt werden und Einzelheiten zu deren An- und Abreise sowie Wünsche zum Ablauf deren Besuchs mitgeteilt werden, und zum anderen am 2.10.2013 einem weiteren Mitarbeiter der T.. auf dessen Nachfrage hin per E-Mail Kennzeichen und Namen der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer, Namen und Funktionen der Teilnehmer der spanischen Delegation und die Mobilfunknummer des Generalskonsul mitgeteilt. Damit beschränkte sich ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang abermals auf die reine Weitergabe von Informationen.

(6)Schließlich belegt auch die E-Mail der Klägerin vom 1.10.2013 nicht, dass sie durch ihre Tätigkeit die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten L. gefördert hat. Denn darin teilt sie lediglich einem Mitarbeiter der T.. "i.A." die Absage der Teilnahme des H. in Düsseldorf am jährlichen Treffen des Konsularkorps auf Einladung der N. des Landes O. mit. Wiederum beschränkt sich ihre Tätigkeit also auf die reine Weiterleitung von Informationen und somit auf eine bloße Hilfstätigkeit ohne ausreichenden hoheitlichen Bezug.

dd)Ferner besitzt die Tätigkeit der Klägerin auch keinen hoheitlichen Charakter, weil sie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das H. in Düsseldorf erledigte (vgl. zur Einordnung entsprechender Aufgaben als hoheitliche Tätigkeit: BAG 23.11.2000 - 2 AZR 490/99 - zu II. 2. c] der Gründe, AP Nr. 2 zu § 20 GVG). Die von ihr in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit beschränkte sich nämlich zum einen auf eine bloße Hilfstätigkeit ohne ausreichenden hoheitlichen Bezug und wies zum anderen keinen nennenswerten Umfang aus. Denn die Klägerin hat lediglich im Anschluss an den Besuch des damaligen t. auf der B. am 7.10.2013 per E-Mail das Angebot einer Mitarbeiterin des N. des Landes O. angenommen, Bilder dieses Besuch zur Verfügung zu stellen, die das damalige t. während dieses Besuchs gemeinsam mit der Ministerin für T. des Landes O. zeigen. Dass die Klägerin in der Folge mit Hilfe dieser Bilder weitere Tätigkeiten im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des H. in Düsseldorf ausgeübt hat, ist dagegen weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich.

ee)Weiterhin vermag auch die (mögliche) Teilnahme der Klägerin an einem offiziellen Sicherheitsgespräch mit dem nordrheinwestfälischen Staatsschutz im Sommer 2012 der Tätigkeit der Klägerin keinen hoheitlichen Charakter verleihen. Zwar gehört es nach Art. 5 lit. a WÜK zu den konsularischen Aufgaben, die Interessen des Entsendestaats sowie seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen. Abermals lässt der Sachvortrag der Parteien aber jedenfalls nicht erkennen, dass die mögliche Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch die Klägerin im Rahmen ihrer über sechseinhalbjährigen Tätigkeit für das beklagte L. einen nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang aufgewiesen hat.

ff)Vor diesem Hintergrund ist daher letztlich auch die Korrespondenz der Klägerin mit der E. im Zusammenhang mit der spanischen Parlamentswahl 2011 nicht geeignet, ihrer Tätigkeit insgesamt einen hoheitlichen Charakter zu verleihen. Denn unabhängig davon, ob die durch die E-Mails dokumentierte Beteiligung der Klägerin an der Einrichtung, Organisation und Abrechnung eines Postfaches für Wahlbriefe im Rahmen dieser Wahl, einen ausreichenden funktionellen Bezug zu den konsularischen Aufgaben des H. des c. in Düsseldorf besitzt, wies diese Beteiligung jedenfalls im Rahmen der über sechseinhalbjährigen Tätigkeit der Klägerin für das beklagte L. keinen erkennbaren nennenswerten Umfang auf.

3.Schließlich sind die deutschen Gerichte auch international zuständig.

a)Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 im Streitfall noch keine Anwendung, da das vorliegende Verfahren vor dem 10.1.2015, nämlich durch die am 29.10.2014 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangene Klage eingeleitet wurde. Der für die Anwendung der EuGVVO a.F. erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu statt vieler: BAG 19.3.2014 - 5 AZR 252/12 [B] - Rn. 12 m.w.N., NZA 2014, 1076) ergibt sich daraus, dass das beklagte L. ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland i.S.d. Art. 19 EuGVVO ist (vgl. dazu: BAG 25.4.2013 - 2 AZR 960/11- Rn. 20 m.w.N., AP Nr. 7 zu § 20 GVG). Auch der sachliche Geltungsbereich der EuGVVO a.F. ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 eröffnet. Zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Bestimmung gehören auch Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (statt vieler: BAG 19.3.2014 - 5 AZR 252/12 [B] - Rn. 12 m.w.N., NZA 2014, 1076).

b)Da Gegenstand des Verfahrens Ansprüche sind, die aus einem individuellen Arbeitsvertrag abgeleitet werden, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Kapitel II Abschn. 5 der EuGVVO a.F. Maßgebend sind danach die Art. 18 ff. EuGVVO a.F., soweit darin nicht auf andere Vorschriften der EuGVVO a.F. verwiesen wird (BAG 20.12.2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 20 m.w.N., NZA 2013, 925). Nach Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO a.F. kann ein Arbeitgeber, der - wie die Beklagte - seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, verklagt werden.

c)Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Klägerin das beklagte L. nach Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO a.F. vor einem deutschen Gericht verklagen. Denn die Klägerin hat ihre Arbeit für das beklagte L. gewöhnlich in dessen H. in Düsseldorf verrichtet.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da über die Kosten des Rechtsstreits nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung grundsätzlich erst in der Instanz beendenden Entscheidung einheitlich entschieden wird (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, Edition 16, Stand: 1.3.2015, § 280 ZPO Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 280 ZPO Rn. 7).

IV.

Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 1. Hs., 4 Abs. 1 1. Hs., 5 1. Hs. ZPO. Die Kammer hat ihr den Streitwert der beiden Klageanträge zugrunde gelegt, wobei sie den Klageantrag zu 1. mit drei und den Klageantrag zu 2. mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Höhe von zuletzt 2.540,00 € bewertet hat (vgl. zum Streitwert eines Zwischenurteils: BeckOK-ZPO/Bacher, Edition 15, Stand: 1.1.2015, § 280 ZPO Rn. 20; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 280 ZPO Rn. 11).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande O. (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.