ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017 - 14 BV 85/17
Fundstelle
openJur 2019, 23300
  • Rkr:

1. Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, Betriebsratsmitglieder für die Teilnahem an einer Schulung von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ist zulässig aber unbegründet.

2. Der Antrag, festzustellen, dass die Teilnahme die Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO sondern eine bloße Vorfrage und ist daher unzulässig.

3. Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, ist unzulässig, weil er auf eine erst in der Zukunft möglicherweise entstehende Zahlungsverpflichtung gerichtet ist und er nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO entspricht. Jedenfalls handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag.

4. Der Antrag, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, betrifft kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

GR Ü N D E :

I.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Schulung von Betriebsratsmitgliedern.

Der Antragsteller (iF.: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin in deren Betrieb Düsseldorf gebildete dreiköpfige Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligte zu 4) (iF.: Arbeitgeberin) ist eine Einzelhandelskette schwedischen Ursprungs.

Aufgrund einer von den örtlichen Betriebsräten erteilten Verhandlungsvollmacht schloss der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat mit dieser am 07.03.2017 eine "Betriebsvereinbarung zur Durchführung der technischen Gefährdungsbeurteilung" (iF.: "BV Gefährdungsbeurteilung" Bl. 36 ff. dA.).

Im Anschluss hieran legte die Kanzlei N., die den Gesamtbetriebsrat während der Verhandlungen zur BV Gefährdungsbeurteilung vertreten hatte, für die Zeit vom 13.07.2017 bis 14.07.2017 eine Schulung zum Thema "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" in Hamburg auf. Wegen des avisierten Programms der Schulung wird auf die diesbezügliche Tagesordnung (Bl. 6 f. dA.) verwiesen.

Der Betriebsrat beschloss am 13.04.2017, dass die Beteiligten zu 2) und 3) an dieser Schulung teilnehmen sollten. Die Arbeitgeberin erklärte mit e-Mail vom 13.04.2017 (Bl. 9 dA.) auf eine entsprechende Anfrage des Betriebsrats vom 23.03.2017 (Bl. 8 dA.), dass sie die Kosten, die infolge der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an dieser Schulung entstehen würden, nicht übernehmen werde.

Die Schulung vom 13.07.2017 bis 14.07.2017 fand mangels Teilnehmerzahl nicht statt, da die Arbeitgeberin die Kostenübernahme deutschlandweit gegenüber allen örtlichen Betriebsräten verweigerte.

Im weiteren Verlauf beschoss der Betriebsrat, dass der Beteiligte zu 2) an einer Schulung zu demselben Thema mit derselben Tagesordnung durch denselben Veranstalter in Hamburg vom 02.11.2017 bis 03.11.2017 und die Beteiligte zu 3) vom 24.08.2017 bis 25.08.2017 teilnehmen sollte. Auch hierzu verweigerte die Arbeitgeber die Übernahme der entstehenden Kosten.

Auch diese Schulungen wurden mangels Teilnehmerzahl abgesagt und verlegt auf den 01.02.2018 bis 02.02.2018. Zuletzt beschloss der Betriebsrat daher, dass die Beteiligten zu 2) und 3) an dem Seminar zu dem Thema "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg teilnehmen sollen. Das Seminar soll dieselbe Tagesordnung haben, die bereits für die Schulung vom 13.07.2017 bis 14.07.2017 avisiert war.

Mit seiner am 26.04.2017 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antragsschrift, der Arbeitgeberin am 03.05.2017 zugestellt, begehrt der Betriebsrat ua., die Beteiligten zu 2) und 3) für die Schulung am 13.07.2017/14.07.2017 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen, hilfsweise festzustellen, dass ihre Teilnahme an dieser Schulung erforderlich sei. Zuletzt mit Schriftsatz vom 29.08.2017 begehrt der Betriebsrat die Freistellung der Beteiligten zu 2) und 3) für die Schulungsteilnahme vom 02.11.2017 bis 03.11.2017, hilfsweise Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an dieser Schulung, hilfsweise Verpflichtung zur Freistellung von Kosten, äußerst hilfsweise Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Kosten für die Schulung vom 02.11.2017 bis 03.11.2017.

Der Betriebsrat meint, die gewählten Anträge seien zulässig. Für die Hauptanträge bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Arbeitgeberin die Schulungsteilnahme verweigere und die Frage der Erforderlichkeit der Schulung iSd. § 37 Abs 6 BetrVG streitig sei. Auch die Hilfsanträge seien zulässig. Der Betriebsrat vertritt hierzu die Auffassung, es könne ihm nicht zugemutet werden, auf eigenes Kostenrisiko die Seminarteilnahme auf sich zu nehmen. Bei der Frage der Erforderlichkeit iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG handele es sich auch um einen feststellungsfähigen Teil eines Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Auch die weiteren Hilfsanträge zu 5. und 6. seien zulässig, da sie als Leistungsanträge keinen besonderen Zulässigkeitseinschränkungen unterlägen. Auch die Hilfsanträge zu 7. und 8. seien zulässig, da sie ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, nämlich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die verfahrensgegenständliche Betriebsratsschulung, beträfen. Dem stehe nicht die mangelnde Fälligkeit der Ansprüche entgegen. Die Klage auf (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses werde auch nicht unzulässig, weil der Arbeitnehmer in der Zukunft Klage auf Zahlung des Lohns erheben könne. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass einem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Schulung ohne Klarheit über die Kostentragungspflicht nicht zugemutet werden könne. Diesem Kostenrisiko stehe entgegen, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt und damit unentgeltlich sei. Ein eventueller Anspruch auf Kostenvorschuss per einstweiliger Verfügung löse dieses Problem nicht, da der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch habe, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass die Schulung nicht erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 ZPO gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2017 hat der Betriebsrat die bisherigen Anträge auf die Schulung vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 umgestellt.

Der Betriebsrat beantragt zuletzt noch,

1.

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Beteiligten zu 2) für die Teilnahme an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen;

2.

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligte zu 3) für die Teilnahme an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.:

3.

festzustellen, dass die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist;

4.

festzustellen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 3) an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und 4.:

5.

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den durch die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg entstehenden Kosten in Höhe von EUR 480,00 freizustellen;

6.

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den durch die Teilnahme der Beteiligten zu 3) an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg entstehenden Kosten in Höhe von EUR 480,00 freizustellen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 5. und 6.:

7.

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn von den durch die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg entstehenden Kosten in Höhe von EUR 480,00 freizustellen;

8.

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn von den durch die Teilnahme der Beteiligten zu 3) an dem Seminar "Rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der technischen Arbeitsbedingungen" der Kanzlei N. in der Zeit vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 in Hamburg entstehenden Kosten in Höhe von EUR 480,00 freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin meint, die gewählten Anträge seien insgesamt unzulässig. Den Hauptanträgen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da es für das Fernbleiben der Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung keiner Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber bedürfe. Vielmehr sei es den Betriebsratsmitgliedern bereits aufgrund des eigenen Beschlusses zur Schulungsteilnahme erlaubt, von der Arbeit fernzubleiben. Die Verweigerung der Kostenübernahme löse keine Teilnahmesperre aus. Die auf Feststellung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme gerichteten Hilfsanträge seien ebenfalls unzulässig. Diese beträfen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine Vorfrage für ein solches Rechtsverhältnis. Insgesamt stehe das Kostenrisiko der Zurückweisung der Anträge nicht entgegen, da der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG eigenständig zu beantworten habe. Mit diesem Beurteilungsspielraum korrespondiere das Risiko, ihn überschritten zu haben.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

1. Neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin sind auch die Betriebsratsmitglieder am Verfahren beteiligt, die ihren vermeintlichen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG wahrnehmen (vgl. BAG 18.10.2012 - 7 ABR 73/10, BAGE 140, 277).

2.Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig, aber unbegründet.

a. Die Umstellung der Anträge auf die Schulung vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 war zulässig. Es handelte sich nicht um eine unzulässige Antragsänderung.

aa.Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung ist § 264 ZPO auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, NZA 2014, 803). Da der Antragsgrund nicht ausgewechselt wurde, handelte es sich nach § 264 Nr. 3 ZPO schon nicht um eine Antragsänderung.

bb.Selbst wenn es sich um eine Antragsänderung handelte, wäre die Zustimmung hierzu erteilt worden. Nach § § 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Arbeitgeberin hat der Umstellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2017 nicht widersprochen, sondern sich hierauf eingelassen und sich zur beantragten Zurückweisung der Anträge auf ihren bisherigen Vortrag berufen. Die Zustimmung galt daher aufgrund rügeloser Einlassung als erteilt.

cc.Jedenfalls wäre die Antragsänderung sachdienlich iSd. § 81 Abs. 3 ArbGG gewesen. Sie ist geeignet, den eigentlichen Streit der Beteiligten - die Frage der Kostentragungspflicht vor Schulungsteilnahme - zu erledigen und ein weiteres Verfahren vor der Schulung zu vermeiden.

b.Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Ansicht fehlt es den Anträgen zu 1. und 2. nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (für die Zulässigkeit des gewählten Antrags: BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10, BAGE 140, 277; LAG Hamm 22.06.2007 - 10 TaBV 25/07 -).

aa.Die Anträge zu 1. und 2. sind auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich einer Freistellungserklärung und der Erklärung, dass diese Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgen soll, gerichtet. Bei Anträgen, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind, handelt es sich um Leistungsklagen (vgl. BAG 15.05.2012 - 7 AZR 785/10, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Sozialplan). Bei einem Leistungsantrag ist ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben (BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06, AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage folgt ohne weiteres aus der Nichterfüllung des materiellrechtlichen Anspruchs. Hierfür genügt regelmäßig die Behauptung der antragstellenden Partei, dass der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiellrechtlichen Begründetheit. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen, in die materiellrechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BAG 15.05.2012 - 7 AZR 785/10, aaO.; 09.05.2006 - 9 AZR 278/05, AP BErzGG § 15 Nr. 47). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend nicht.

bb.Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Wege erreichen könnte, weil ein anderer Weg voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziele führte. Dies folgt nicht daraus, dass es einer Freistellung durch den Arbeitgeber für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG nicht bedarf (so aber LAG Hamm 17.09.2010 - 10 TaBV 26/10, EzB BetrVG § 37 Nr. 23c; 30.05.2008 - 10 TaBV 129/07 -; LAG Rheinland-Pfalz 17.02.2004 - 5 TaBV 2001/03 -). Zwar ist richtig, dass ein Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt ist, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es noch einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf, wenn ein Betriebsrat ordnungsgemäß die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG beschließt (vgl. insoweit BAG 30.01.1973 - 1 ABR 1/73, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3; LAG Hamm 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04 -; LAG Düsseldorf 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95, NZA-RR 1996, 12). Allerdings handelt es sich ja gerade nicht um einen leichteren Weg die begehrte Erklärung zu erlangen. Die Erklärung gilt nicht per Gesetz abgegeben oä. Richtig ist allein, dass es der Erklärung nicht bedarf, hieraus folgt aber nicht, dass dies ein leichterer Weg wäre, die Erklärung zu erlangen.

cc.Zudem begehrt der Betriebsrat nicht nur die Abgabe einer Freistellungserklärung. Dem Betriebsrat kommt es maßgeblich darauf an, dass diese Erklärung auch die Zahlung des Lohns für die Zeit der Teilnahme an dem Seminar beinhalten soll. Die Arbeitgeberin muss den Lohn aber nicht immer schon dann fortzahlen, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung beschließt. Der Betriebsratsbeschluss hat lediglich zur Folge, dass das Betriebsratsmitglied nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dagegen besteht der Lohnanspruch nur, wenn die Teilnahme an der Schuldung auch erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG war (vgl. BAG 24.02.1981 - 6 AZR 435/78 -; Fitting 27. Aufl. § 37 Rn. 182 ff., 242).

c.Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Willenserklärung. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage (offen gelassen noch von BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10, aaO.).

aa.Soweit der Betriebsrat die Freistellung der Beteiligten zu 2) und 3) an sich begehrt, folgt dies daraus, dass sie schon per Gesetz, nämlich aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses (vgl. BAG 30.01.1973 - 1 ABR 1/73, aaO.; LAG Hamm 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04 -; LAG Düsseldorf 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95, aaO.), von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sind. Zwar formuliert § 37 Abs. 6 iVm. Abs. 2 BetrVG, dass die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen muss. Ein Betriebsratsmitglied, das seinen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich beim Arbeitgeber abzumelden (BAG 24.02.2016 - 7 ABR 20/14, BAGE 154, 207; 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, BAGE 138, 233; 15.03.1995 - 7 AZR 643/94, BAGE 79, 263; 15.07.1992 - 7 AZR 466/91, BAGE 71, 14; 06.08.1981 - 6 AZR 505/78 , AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; 30.01.1973 - 1 ABR 1/73, AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972). Dies gilt für die Teilnahme an einer Schulung entsprechend.

bb.Soweit der Betriebsrat zugleich die Abgabe einer Willenserklärung begehrt, wonach der Lohn fortzuzahlen ist, ist der Anspruch hierauf noch gar nicht entstanden. Der Lohanspruch entsteht erst, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt oder hierzu nicht in der Lage oder verpflichtet ist und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

3. Die Hilfsanträge zu 3. und 4. sind unzulässig.

a.Die Hilfsanträge zu 3. und 4. sind der Kammer nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung, dem Unterliegen mit den Anträgen zu 1. und 2., zur Entscheidung angefallen.

b.Zwar ist die Umstellung der Hilfsanträge zu 3. und 4. auf die Schulung vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 zulässig (vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 2. a. der Gründe), sie entsprechen jedoch nicht den Voraussetzungen des auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren und von Amts wegen zu prüfenden § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. zu letzterem BAG 18.10.2012 - 7 ABR 73/10, aaO.). Danach ist ein Feststellungsantrag ua. zulässig, wenn er auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hat. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen (vgl. BAG 18.10.2012 - 7 ABR 73/10, aaO.; 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101; 24.04.2007 - 1 ABR 27/06, BAGE 122, 121). Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (BAG 18.10.2012 - 7 ABR 73/10, aaO.; 06.07.2011 - 4 AZR 501/09, AP Nr. 91 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; 20.05.2008 - 1 ABR 19/07, AP BetrVG 1972 § 81 Nr. 4).

c.Lediglich um Vorfragen eines Rechtsverhältnisses handelt es sich, wenn zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung bestehen (BAG 18.10.2012 - 7 ABR 73/10, aaO.; 24.01.1996 - 7 ABR 28/95 -; 24.02.1981 - 6 AZR 435/78 -; LAG Hamm 17.09.2010 - 10 TaBV 26/10, aaO.; LAG Hamm 30.05.2008 - 10 TaBV 129/07 -).

4. Die Hilfsanträge zu 5. und 6. sind unzulässig, jedenfalls aber sind sie unbegründet.

a.Die Hilfsanträge zu 5. und 6. sind der Kammer nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung, dem Unterliegen mit den Anträgen zu 3. und 4., zur Entscheidung angefallen.

b.Zwar ist die Umstellung der Hilfsanträge zu 5. und 6. auf die Schulung vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 zulässig (vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 2. a. der Gründe), es handelt sich auch um im Grundsatz übliche Anträge auf Freistellung des Betriebsrats von einer Zahlungsverpflichtung (vgl. BAG 14.01.2015 - 7 ABR 95/12, NZA 2015, 632; 19.09.2001 - 7 ABR 32/00, BAGE 99, 103), die Hilfsanträge zu 5. und 6. sind jedoch unzulässig, weil sie auf eine erst in der Zukunft möglicherweise entstehende Zahlungsverpflichtung gerichtet sind und nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO, der auch im Beschlussverfahren anzuwenden ist (vgl. BAG 27.10.2010 - 7 ABR 36/09, NZA 2011, 527), entsprechen (iE. aA.: LAG Hamm 17.09.2010 - 10 TaBV 26/10, aaO.).

aa.Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 06.05.2003 - 1 ABR 13/02, BAGE 106, 111). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (vgl. BAG 27.10.2010 - 7 ABR 36/09, aaO.; BGH 12.07.2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485).

bb.Zwar besteht hier die Besorgnis, dass sich die Arbeitgeberin einer eventuellen Leistungsverpflichtung entziehen wird, der geltend gemachte Anspruch ist jedoch noch nicht entstanden. Dies ist erst dann der Fall, wenn ein Betriebsratsmitglied an dem Seminar teilgenommen haben sollte und die Teilnahme erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG war.

c.Wollte man entgegen der obigen Ansicht der Kammer von der Zulässigkeit der Anträge 5. und 6. ausgehen, wären sie jedenfalls unbegründet.

aa.Bei den zur Entscheidung gestellten Anträgen handelt es sich schon um unbegründete Globalanträge.

(1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Globalantrag, also ein Antrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, nicht unzulässig aber insgesamt unbegründet, wenn es Fallgestaltungen gibt, in denen dem Antragsteller das betreffende Recht nicht zusteht (BAG 10.03.2009 - 1 ABR 87/07, BAGE 129, 364; 22.06.2005 - 10 ABR 34/04, NZA-RR 2006, 23; 03.06.2003 - 1 ABR 19/02, BAGE 106, 188). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG 28.02.2006 - 1 AZR 460/04, AP Nr. 127 zu Art 9 GG). Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG 27.10.2010 - 7 ABR 36/09, NZA 2011, 527).

(2)Die zur Entscheidung gestellten Anträge beinhalten auch Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruch auf Freistellung von den Kosten - unabhängig von der Erforderlichkeit iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG - nicht besteht. Denkbar ist etwa, dass die Beteiligten zu 2) und 3) wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht an der Schulung teilnehmen können oder dass die Schulung - wie schon zweimal geschehen - ausfällt.

bb.Zudem kann der Arbeitgeber die Leistung verweigern, solange der Betriebsrat oder die Schulungsteilnehmer die erstattungsfähigen Kosten nicht ausreichend nachgewiesen haben. Ist der Betriebsrat daher bislang nicht in Anspruch genommen worden, besteht auch kein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. BAG 04.06.2003 - 7 ABR 42/02, AP Nr. 136 zu § 37 BetrVG; 30.03.1994 - 7 ABR 45/93, BAGE 76, 214; 16.10.1986 - 6 ABR 4/84, DB 1987, 1439; LAG Hamm 15.07.2011 - 13 TaBV 24/11 -). Mangels erfolgter Teilnahme wurde eine Rechnung vorliegend bislang nicht gestellt und der Betriebsrat auch nicht in Anspruch genommen. Die Arbeitgeberin kann die eventuellen Kosten daher noch gar nicht überprüfen, so dass sie die Leistung berechtigterweise verweigert.

5. Letztlich sind auch die Hilfsanträge zu 7. und 8. unzulässig, jedenfalls aber sind sie unbegründet.

a.Die Hilfsanträge zu 7. und 8. sind der Kammer nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung, dem Unterliegen mit den Anträgen zu 5. und 6., zur Entscheidung angefallen.

b.Zwar ist die Umstellung der Hilfsanträge zu 7. und 8. auf die Schulung vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 zulässig (vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 2. a. der Gründe), allerdings sind die Voraussetzungen des im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt.

aa.Zwar ist die mit dem Feststellungsantrag verfolgte Freistellungsverpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 15/13 -). Die Feststellungsklage betrifft jedoch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht (zu diesem Erfordernis: BAG 09.09.2015 - 7 ABR 47/13, EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 16). Das Rechtsverhältnis entsteht erst dann, wenn die Beteiligten zu 2) und 3) an der Schulung teilgenommen haben.

bb.Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt auch nicht deshalb vor, weil eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (vgl. BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873; 25.10.2005 - II ZR 413/02, WM 2005, 95; 23.09.1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774). Die Teilnahme der Beteiligten zu 2) und 3) hängt nicht nur noch von dem Zeitablauf ab. Wie schon zweimal in der Vergangenheit geschehen, könnte die Schulung erneut abgesagt werden. Dass sie stattfindet, ist nicht gesichert. Sie hängt auch nicht von schon feststehenden Umständen ab. Ob die Beteiligten zu 2) und 3) an der Schulung teilnehmen können, ist zudem unsicher, weil sie aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen an der Teilnahme gehindert sein könnten.

cc.Soweit der Betriebsrat argumentiert, die mangelnde Fälligkeit der Ansprüche bezogen auf das Seminar vom 01.02.2018 bis 02.02.2018 stünden der Zulässigkeit nicht entgegen, da die Klage auf (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auch nicht unzulässig werde, weil der Arbeitnehmer in der Zukunft Klage auf Zahlung des Lohns erheben könne, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Klage auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und der Annahmeverzugsprozess haben einen unterschiedlichen Streitgegenstand und sind nicht miteinander vergleichbar. Im Gegensatz hierzu ist der Streitgegenstand des Freistellungsanspruchs vor und nach der Schulung im Grundsatz unverändert.

c.Die Kammer verkennt nicht, dass es wegen der Probleme, einen zulässigen Antrag zu finden, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Soweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets - jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren - die vorherige rechtskräftige gerichtliche Klärung des Streits über das Bestehen des Rechts sicherstellen (vgl. BAG 12.01.2011 - 7 ABR 94/09, NZA 2011, 813). Dies zeigt der vorliegende Verfahrensverlauf eindrücklich. Die Kammer hat nach Antragseingang auf Anberaumung eines Gütetermins verzichtet und unmittelbaren Anhörungstermin bestimmt, der noch vor dem ersten, ursprünglich geplanten Schulungstermin vom 13.07.2017 bis 14.07.2017 lag. Eine rechtskräftige Entscheidung hätte dies dennoch nicht ermöglicht.

Hiermit geht einher, dass es Sache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein kann, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob das berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden Betriebsrat. Mit seinem Beurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben (BAG 18.10.2012 - 7 ABR 73/10, aaO.).

d.Wollte man entgegen der obigen Ansicht der Kammer von der Zulässigkeit der Anträge ausgehen, wären sie jedenfalls unbegründet. Die Unbegründetheit ergibt sich aus den Ausführungen unter II. 4. c. der Gründe, die hier entsprechend anzuwenden sind.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat und den Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.

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