OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2015 - I-24 U 81/14
Fundstelle
openJur 2019, 22800
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

A.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. Dezember 2014, an dem er festhält. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I.

Der Kläger macht gegen den beklagten Rechtsanwalt Schadensersatzansprüche wegen behaupteter defizitärer Beratung und Vertretung im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats geltend.

Am 7. Dezember 2012 schloss der Kläger mit der S. GmbH einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er als Leiter "Vertrieb - Central Europe" zum 1. April 2012 (oder früher) tätig werden sollte. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2011 (Anlage K1, GA 16-22) finden sich auszugsweise folgende Vereinbarungen:

"§ 2 Vertragsbeginn und Probezeit

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.2012 oder frühestens ab dem 01.01.2012. Die ordentliche Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.

2. Für den Fall schuldhafter Nichtaufnahme verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monats-Bruttogehalts zu zahlen.

3. Die Probezeit beträgt 6 Monate.

§ 3 Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende beiderseits gekündigt werden."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen.

Am 22. Juni 2012 wurde dem Kläger durch die S. GmbH die "fristgerechte - innerhalb der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit" Kündigung zum 6. Juli 2012 übergeben (Anlage K2, GA 23). Mit Schriftsatz vom 3. August 2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Wesel am 6. August 2012, erhob der Beklagte für den Kläger gegen die S. GmbH Klage, die neben der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen auf die Feststellung gerichtet war, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 2012 nicht zum 6. Juli 2012 beendet wurde, sondern darüber hinaus zumindest bis zum 30. September 2012 fortbestehe (Anlage K3, GA 24-29). Im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kündigte der Kläger dem Beklagten das Mandat und beauftragte seine jetzige Prozessbevollmächtigte. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 27. Februar 2013 wies das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag und einen Teil der vom Kläger verfolgten Zahlungsanträge ab (Anlage K9, GA 47-84). Die Abweisung des Feststellungsantrags begründete das Arbeitsgericht mit der Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 4 und 7 KSchG. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wurde mit dem am 18. Juli 2013 verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen (Anlage K 11, GA 93-101).

Der Kläger hat geltend gemacht, das Arbeitsgericht hätte bei Einhaltung der Klagefrist durch den Beklagten festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum 30. September 2012 fortbestanden habe. Denn § 3 des Arbeitsvertrages sei so zu verstehen, dass die dort genannte dreimonatige Kündigungsfrist auch für die Probezeit gelte. Infolgedessen hätte er gegen die S. GmbH Ansprüche auf seine in diesem Zeitraum erzielbare Vergütung, Prämien, Altersvorsorgebeiträge etc. gehabt und die Kosten des Berufungsverfahrens erspart.

Nach Erhöhung der Klage mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 28.258,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 29. August 2013 bis zum 8. Oktober 2013 auf EUR 18.094,06 und auf den Gesamtbetrag ab der Klagezustellung am 9. Oktober 2013 sowie weitere EUR 8.151,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine etwaige Fristversäumung sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Der Feststellungsantrag des Klägers habe ohnehin keinen Erfolg haben können, weil die Kündigung innerhalb der Frist des § 622 Abs. 3 BGB erfolgt sei, die insoweit auch nach dem Arbeitsvertrag maßgebend sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei deshalb auf jeden Fall zum 6. Juli 2012 beendet gewesen.

Das Landgericht - Einzelrichterin - hat mit seinem am 7. April 2014 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 165-170). Das Urteil wurde dem Kläger am 14. April 2014 (GA 180) zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 13. Mai 2014 (GA 191) beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung.

Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Klageabweisung. Er rügt, dass sich das Landgericht nicht mit der AGB-rechtlichen Problematik, insbesondere mit § 305c Abs. 2 BGB auseinandergesetzt habe. Dann hätte es nämlich zu seinen Gunsten als Arbeitnehmer davon ausgehen müssen, dass die dreimonatige Kündigungsfrist auch für die Probezeit gegolten habe. Diese Rechtsansicht habe der Beklagte selbst vorgerichtlich gegenüber der S. GmbH vertreten. Wegen der defizitären Vertretung durch den Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden, der sich aus entgangenen Zahlungen seines vormaligen Arbeitgebers in Höhe von EUR 24.511,87 und den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in Höhe von EUR 8.198,08 zusammensetze.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. April 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 32.709,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 24.511,87 beginnend mit dem 29. August 2013 und auf den Gesamtbetrag ab 3. November 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Der Kläger wirft dem beklagten Anwalt vor, die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG versäumt und dadurch die von ihm behaupteten Vermögensschäden verursacht zu haben. Die gerügte Fristversäumung ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleichwohl scheidet eine Haftung des Beklagten aus, denn selbst wenn er die Klage rechtzeitig erhoben hätte, wäre sie erfolglos geblieben.

a.

Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die Dinge gelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie der verloren gegangene Rechtsstreit bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 124/00; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 991 und 1062). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.03.2004 - IX ZR 255/00; vgl. auch Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 992 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 287 Rn. 3), der der Senat folgt (vgl. nur Beschluss vom 20.03.2006 - I-24 U 161/05) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu führen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Mandanten günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 252 Rn. 6 m.w.N.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat Beschluss vom 22.02.2007 - I-24 U 133/06).

b.

Hier ist die Fristversäumung zwar für die Klageabweisung im arbeitsgerichtlichen Verfahren kausal geworden. Gleichwohl ist dem Kläger dadurch ein Schaden im Rechtssinne nicht entstanden, weshalb seine Haftung ausscheidet. Denn ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre (sog. Differenzhypothese). Der haftungspflichtige Anwalt hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenssituation derjenigen gegenüber gestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsanwalts ergeben hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, Rz. 12, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1048 mwN und 1090ff. mwN). Macht der Rechtsanwalt also geltend, der Mandant hätte den Prozess auch ohne sein pflichtwidriges Verhalten verloren, so hat das Regressgericht zu entscheiden, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, Rz. 8 ff.; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1063 mwN).

Hier ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit seinem Feststellungsantrag auch unterlegen wäre, wenn der Beklagte die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben hätte. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts an. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 4. Juni 2014 erhobenen Angriffe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Der Arbeitsvertrag enthält zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht. Die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt jedoch voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, Rz. 10 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 305c Rn. 15 mwN). Für die Anwendung genügt nicht, dass lediglich Streit über die Auslegung besteht. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung § 305c Abs. 2 BGB kein Raum (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, Rz. 16f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O). So liegt der Fall hier auch.

Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 2 Wochen. Dies folgt aus § 622 Abs. 3 BGB. Die Kündigung erfolgte auch während der Probezeit, für die keine längere Kündigungsfrist als die des § 622 Abs. 3 BGB vereinbart war. Die Rechtsfolge einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen tritt automatisch ein, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf (vgl. nur Hessisches LAG, Urteil vom 14. Mai 2012 - 17 Sa 15/12, Rz. 33 mit zahlreichen Nachweisen; die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 7. November 2012 - 6 AZN 1955/12 zurückgewiesen), denn die verkürzte Kündigungsfrist ergibt sich bereits aus der Probezeitabrede selbst (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1995 - 9 Sa 996/95; Küttner, Personalbuch 2013, Nr. 343 "Probearbeitsverhältnis", Rn. 5). Soll die Kündigungsfrist für die Probezeit länger als die gesetzliche Regelung sein, dann muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen (LAG Düsseldorf a.a.O.). Eine abweichende Regelung findet sich in § 2 des Arbeitsvertrages jedoch nicht.

Hier ist zudem aus der systematischen Stellung der getroffenen Regelungen abzuleiten, dass die in § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages geregelte Kündigungsfrist von drei Monaten nicht auch für die in § 2 Nr. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Probezeit gilt. Darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. Schon vom Wortlaut her haben die Parteien in den Überschriften zwischen der "Probezeit" und dem "Arbeitsverhältnis" unterschieden und damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Zeitabschnitte unterschiedlichen Regelungen unterworfen sein sollen.

Für eine Auslegung des Arbeitsvertrages dahin, dass die Kündigungsfrist von drei Monaten erst nach Ablauf der Probezeit eingreift, spricht zudem, dass ansonsten der Zweck der Probezeitvereinbarung vereitelt würde. In dem Arbeitsvertrag finden sich keine Regelungen, die weitere Rechtsfolgen an die Probezeit und ihren Ablauf anknüpfen (z.B. Gehalts- oder Provisionsänderungen). Grund für die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht, dass es während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses noch keines Grundes zur Kündigung bedarf. Denn dies folgt unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit und ihrer Dauer schon aus der gesetzlich geregelten "Wartezeit" des § 1 Abs. 1 KSchG. Es verbleibt deshalb als Sinn und Zweck einer Probezeitvereinbarung allein, es den Parteien zu ermöglichen, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer ohnehin noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt (§ 1 Abs. 1 KSchG), die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die Arbeitsbedingungen zu erproben und bei negativer Beurteilung das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden zu können, was für beide Vertragsteile gilt (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, a.a.O. Rz. 44 mwN; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 622 Rz. 18; Küttner, a.a.O., Rz. 1). Die Vereinbarung einer Probezeit kann somit erkennbar und auch nach dem Verständnis des an einer derartigen Vereinbarung beteiligten durchschnittlichen Arbeitnehmers nur den Zweck der Abkürzung der Kündigungsfrist während eines Erprobungs- oder Beobachtungszeitraums haben. Typischerweise wird bei der Vereinbarung einer Probezeit auch eine beiderseitige erleichterte und verkürzte Lösungsmöglichkeit vom Vertrag erwartet. Da im Arbeitsvertrag sonst keine Vereinbarung im Hinblick auf die Probezeit und deren Ablauf getroffen wurde, eine Probezeit aber unzweifelhaft vereinbart worden ist, würde es dem Verständnis des § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages zuwiderlaufen sollte diese dreimonatige Kündigungsfrist auch für die Probezeit gelten. Denn dadurch würde sie die Probezeit ihres Zweckes berauben (vgl. Hessisches LAG, a.a.O., Rz. 49; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2010 - 6 Sa 747/10, Rz. 33; LAG Düsseldorf a.a.O.). Es spricht somit alles dafür, dass die längere Kündigungsfrist erst für die Zeit nach Ablauf der Probezeit gelten sollte. Infolgedessen greift auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht ein, denn die objektive Auslegung ergibt einen eindeutigen Inhalt der Klausel, während das Verständnis des Klägers rechtlich nicht vertretbar erscheint.

2.

Den Kündigungsprozess hätte der Kläger somit auch bei fristgerechter Klageerhebung verloren, denn die Kündigung der S. GmbH führte zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 6. Juli 2012. Infolgedessen hätte er weder Anspruch auf Leistungen seines vormaligen Arbeitgebers bis Ende September 2012 gehabt noch bestand eine Erfolgsaussicht und damit die Notwendigkeit, das kostenintensive Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf durchzuführen.

B.

Der Schriftsatz des Klägers vom 16. Januar 2015 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil er gegenüber der Berufungsbegründung, die der Senat vollständig berücksichtigt hat, keine neue Gesichtspunkte enthält.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat die Auslegungsgrundsätze beachtet, die (auch) vom Arbeitsgericht angewendet worden wären, wenn der Beklagte die Klage fristgerecht erhoben hätte und der Sachverhalt vom Arbeitsgericht materiellrechtlich geprüft worden wäre. Der Kläger verkennt, dass die vom Senat genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Januar 2010 - 10 ARZ 914/08, Rz. 17f.) keine unterschiedlichen "Stoßrichtungen" haben, sondern übereinstimmend davon ausgehen, dass § 305 c Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsregeln ein nicht behebbarer Zweifel besteht und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Im zu entscheidenden Fall ergab die Regelung jedoch einen eindeutigen Inhalt, während das vom Kläger gewünschte Klauselverständnis eben nicht vertretbar war und folglich eine Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB ausschied. Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im oben genannten Beschluss verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. das Urteil eines Arbeitsgerichts (Hessisches LAG, a.a.O.) herangezogen, welchem ein sehr ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 7. November 2012 zurückgewiesen (6 AZN 1955/12).

C.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 32.709,95.