OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - I-22 U 127/15
Fundstelle
openJur 2019, 22718
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht - soweit es der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 1.868,13 EUR nebst Prozesszinsen entsprochen hat - auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Der von den Kläger mit Schreiben vom 04./26.08.2014 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 07.05.2007 ist unwirksam, da er nicht fristgerecht erklärt worden ist.

1.

Die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) stützen, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung diesem Muster ohne entscheidungserhebliche Abweichungen in Bezug auf Inhalt bzw. Gestaltung entspricht und auch keine verwirrenden Zusätze aufweist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info-V a.F. grundsätzlich nur dann ein, wenn der Unternehmer/Verwender ein Formular verwendet, dass sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, dort Rn 15 mwN). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl. BGH, a.a.O.).

Der BGH hat es dabei als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster wiedergegebenen Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298 = ZIP 2012, 1918, dort Rn 10/14 ff.) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, GuT 2013, 133, dort Rn 6). Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung indes einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rn 17; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858, dort Rn 39) berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten bzw. ab deren Überschreitung sie entfallen soll (vgl. BGH, Urteile vom 18.03.2014, 01.03.2012 und 28.06.2011, a.a.O.).

Voraussetzung der Schutzwirkung des Musters zugunsten des Unternehmers/Verwenders ist es demgemäß, dass die Belehrung unverändert bzw. entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet wird. Zusätze (wie die Firma, ein Kennzeichen oder ähnliches) sind statthaft; inhaltliche, d.h. sachliche Änderungen bzw. den Verbraucher verwirrende Zusätze (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730) heben die Schutzwirkung hingegen auf (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 360, Rn 9 mwN; vgl. auch Art. 246 EGBGB, § 2, Rn 11 mwN).

Gemessen daran kann sich die Beklagte - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - auf die vorstehende Schutzwirkung des hier anzuwendenden Musters für die Widerrufsbelehrung (vgl. Anlage B 7) berufen, da sie die Musterbelehrung inhaltlich unverändert und entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet und auch keine verwirrenden Zusätze vorgenommen hat; dies gilt insbesondere für die Verwendung von Fußnote/-text 1 (dazu unter a.) bzw. Fußnote/-text 2 (dazu unter b.), den Klammerzusatz beim Widerrufsadressaten (dazu unter c.), die Belehrung zum Fristbeginn (dazu unter d.) sowie den Absatz "Finanzierte Geschäfte" (dazu unter e.).

a.

Soweit die Beklagte die im Muster enthaltene Überschrift durch das Wort "zu" mit einer Fußnote 1 und einem dazugehörigen Fußtext 1 "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ..." ergänzt hat, liegt darin weder eine inhaltliche Veränderung noch eine Verwendung des Musters entgegen den dortigen Gestaltungshinweisen und auch kein verwirrender Zusatz im o.a. Sinne.

aa.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung zu Recht geltend, dass die Kläger in erster Instanz nicht behauptet haben, die Fußnote 1 beeinträchtige das Verständnis der Belehrung, sondern vielmehr den beklagtenseitigen Vortrag, die Fußnote 1 sei keineswegs missverständlich, unbestritten gelassen haben. Dementsprechend stützt sich die Beklagte mit Erfolg darauf, dass die vom LG - entgegen diesem gemeinsamen Verständnis beider Parteien - vorgenommene Wertung der Fußnote 1 als vom Gesetz abweichende Gestaltung gegen den Beibringungsgrundsatz verstößt, da das gemeinsame Parteiverständnis bei der Auslegung von AGB einer Auslegung durch das Gericht vorgeht (BGH, Urteil vom 29.05.2009, V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63, dort Rn 10), wobei dieser Grundsatz auch bei der Auslegung von Widerrufsbelehrungen entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, dort Rn 40).

bb.

Diesem Berufungseinwand der Beklagten treten die Kläger in der Berufungserwiderung nicht entgegen. Soweit sie - neben allgemeinen Ausführungen zum Umfang der Schutzwirkung des Musters - auf Seite 6 der Berufungserwiderung vortragen, "insbesondere die Fußnote 2" sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren, lassen sie auch in zweiter Instanz Vortrag dazu vermissen, inwiefern in Fußnote 1 eine auf Inhalt bzw. Gestaltung bezogene Abweichung vom Muster vorliegen soll bzw. aus welchem Grund die Gefahr bestanden haben soll, sie hätten durch die zutreffende Bezugnahme der Überschrift der Widerrufsbelehrung durch den Zusatz "zu Darlehen Nr. ... ", der sich bei objektiv vernünftiger Betrachtung eines durchschnittlichen Verbrauchers sogar noch als Verdeutlichung bzw. Individualisierung/Personalisierung der Belehrung darstellt, verwirrt werden können.

b.

Die Beklagte macht ebenso mit Erfolg geltend, dass auch Fußnote 2 mit dem dazugehörigen Fußtext 1 "Bitte Fristbeginn im Einzelfall prüfen" aus mehrfachen Gründen keine im Sinne der o.a. Rechtsprechung des BGH relevante Abweichung vom Muster bzw. keinen verwirrenden Zusatz zum Muster darstellt (vgl. bereits OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 82 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2015, 17 U 709/15, n.v.; a.A. OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14, www.juris.de, vgl. 169 GA).

aa.

Dies gilt schon deswegen, weil der Fußtext zur Fußnote 2 außerhalb des drucktechnisch hervorgehobenen Kastens, in dem sich der dem Muster entsprechende Belehrungstext befindet, abgedruckt ist. Zusätze außerhalb des eigentlichen Textes gelten indes nicht als Teil der Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 123/10, GRUR 2012, 643, dort Rn 25).

bb.

Zudem ist es - nach der insoweit maßgeblichen objektiven Sichtweise eines durchschnittlichen, vernünftigen bzw. verständigen Verbrauchers - jedenfalls ohne weiteres ersichtlich, dass sich die Fußnote 2 bzw. der Fußtext 2 gerade nicht an ihn (den Verbraucher), sondern vielmehr - im Sinne eines bloßen Bearbeitervermerks - an den Sachbearbeiter der Beklagten richtete.

Dies ergibt sich in mehrfacher Hinsicht nach den insoweit anwendbaren Auslegungsgrundsätzen für AGB bzw. - wie hier - für eine vom Verwender für mehrfachen Gebrauch vorformulierte Widerrufsbelehrung (siehe oben).

(a)

Zum einen folgt dies bereits aus dem Standort des Fußtextes zur Fußnote 2. Denn dieser Fußtext zur Fußnote 2 steht - wie von der Beklagten ebenfalls zu Recht geltend gemacht wird - in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang unterhalb des Satzes "Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung", bei dem es sich ebenfalls hinreichend zweifelsfrei ersichtlich um einen bloßen Bearbeiterhinweis/-vermerk handelt.

Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Kläger mit Anlage K 1-5 ein Blankoformular vorgelegt haben, das gerade nicht vollständig mit der tatsächlich von ihnen am 07.05.2007 unterzeichneten Widerrufsbelehrung (von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 4) übereinstimmt. In Anlage B4 wird indes sowohl durch die dortige drucktechnische Anordnung (unterhalb des Kastens) als auch durch die dort vom Sachbearbeiter ausgefüllte Bestätigung der Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher hinreichend zweifelsfrei klargestellt, dass die Hinweise/Texte/Vermerke unterhalb des Kastens (mit dem eigentlichen Belehrungstext) sich ausschließlich an den Sachbearbeiter der Beklagten richteten.

(b)

Zum anderen folgt dies auch aus einer systematischen Auslegung der von der Beklagten hier verwendeten Widerrufsbelehrung.

(aa)

Da nämlich zwischen den Parteien - wie oben bereits festgestellt - auch im Berufungsverfahren unstreitig ist, dass Fußnote bzw. Fußtext 1 als Bearbeiterhinweis/-vermerk zu verstehen ist, ist nicht nachvollziehbar, warum ein durchschnittlicher, objektiv vernünftiger bzw. verständiger Verbraucher die unmittelbar daneben angeordnete Fußnote bzw. Fußtext 2 als an sich gerichtete Bitte verstanden haben könnte, die im Belehrungstext unzweideutig mit "zwei Wochen" bemessene Widerrufsfrist "im Einzelfall zu prüfen".

(bb)

Zudem enthält die Belehrung hinter der dem Text "Die Belehrung ist zu richten an: ..." den von Gestaltungshinweis 3 vorgesehenen kursiv gedruckten Klammerzusatz "Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse", worauf dann die entsprechende Eintragung des Sachbearbeiters folgt.

(aaa)

Enthält indes auch die Musterbelehrung Fußnoten bzw. Fußtexte mit Gestaltungshinweisen an den Verwender des Formulars (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 83), lässt die Verwendung bzw. die Übernahme von solchen Gestaltungshinweisen (in Gestalt von Bearbeitervermerken) - auch unter Berücksichtigung des aus dem Muster nebst Gestaltungshinweisen folgenden Vertrauensschutzes zugunsten der Beklagten als Verwenderin - die Schutzwirkung des Musters nicht entfallen. Dabei kann dahinstehen, ob die Verwenderin einzelne Gestaltungshinweise in den Fließtext aufnimmt (wie den Gestaltungshinweis 3 zum Widerrufsadressaten) oder als Fußnote/Fußtext außerhalb des Fließtextes der Belehrung (wie hier den Hinweis bzw. die Erinnerung an den Sachbearbeiter zur Überprüfung der Länge der voreingetragenen zweiwöchigen Widerrufsfrist im Hinblick auf den Gestaltungshinweis 1 zum Muster).

(bbb)

Insoweit machen die Kläger zudem gerade nicht geltend, sie hätten sich durch diesen dem Gestaltungshinweis 3 entsprechenden, kursiv gedruckten Klammerzusatz zum Widerrufsadressaten (dem eine entsprechende Ausführung durch den Sachbearbeiter der Beklagten durch Eintragung der entsprechenden Daten der Beklagten als Widerrufsadressatin unmittelbar folgt) überhaupt angesprochen gefühlt bzw. dieser Klammerzusatz hätte sie in Bezug auf den Widerrufsadressaten gar verwirren können. Vielmehr rügen sie insoweit - indes zu Unrecht (dazu noch unten zu d.) - lediglich eine vermeintlich die Schutzwirkung aufhebende inhaltliche bzw. gestalterische Abweichung von der Musterbelehrung.

Gemessen daran bleiben die Kläger hier indes eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, warum sie sich bei der Fußtext/Fußnote 2 überhaupt angesprochen gefühlt haben wollen, obgleich die Widerrufsfrist in der Belehrung unzweideutig mit zwei Wochen bezeichnet worden ist, da - nach von Fußtext/Fußnote 2 erbetener und entsprechend vorgenommener Prüfung dieser Frist durch den Sachbearbeiter der Beklagten - gerade keine Streichung dieser ausdrücklichen Zweiwochenfrist bzw. eine davon abweichender Eintragung im folgenden Freifeld des Formulars erfolgt ist.

cc.

Außerdem ist - auch insoweit mit der Berufung der Beklagten - zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung "Zusätze" (wie dort beispielhaft aufgeführt "die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmens") für zulässig erklärt und auch die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH dementsprechend - wie oben vom Senat festgestellt - lediglich verwirrende Zusätze als schädlich ansieht, zumal sich insoweit der Verwender auf Vertrauensschutz bei Aufnahme von § 14 Abs. 3 BGB-InfoV ausdrücklich und nur beispielhaft erlaubter Zusätze in die Musterbelehrung berufen darf.

dd.

Die Beklagte macht insoweit auch mit Erfolg geltend, dass die vom LG im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen des BGH von dem hier in Rede stehenden Sachverhalt deutlich abweichende Fälle betroffen habe, bei der die jeweilige Belehrung Abweichungen vom Muster hinsichtlich der Voraussetzungen bzw. der Rechtsfolgen des Widerrufs aufwies.

c.

Auch im Hinblick auf den von der Beklagten verwendeten Belehrungstext "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. ..." greift die Schutzwirkung des Musters. Hinsichtlich der Formulierung "frühestens" kann sich die Beklagte - entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats - auf die Schutzwirkung des Musters berufen, auch soweit sie den im Muster wiedergegebenen Fristbeginn übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298 = ZIP 2012, 1918, dort Rn 10/14 ff.), auch wenn dies ohne Anpassung an das Gesetz (§ 187 BGB, vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, GuT 2013, 133, dort Rn 6) geschehen ist.

d.

Die Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten vorgenommene Übernahme des im Muster enthaltenen Klammerzusatzes beim Widerrufsadressaten ("Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts ...") in ihre Widerrufsbelehrung im Sinne einer "überflüssigen Angabe" die Schutzwirkung des Musters entfallen lasse (vgl. 5 GA).

Die Kläger berücksichtigen dabei nicht, dass die Beklagte damit lediglich - wie oben vom Senat bereits festgestellt - den Gestaltungshinweis 3 des Musters im Sinne eines Hinweises an den Sachbearbeiter (d.h. als bloßen Bearbeitervermerk) übernommen hat, und - diesem Gestaltungshinweis des Musters ohne jede Einschränkung folgend - daran anschließend die entsprechende individuelle Eintragung in das Formular vorgenommen hat. Diese Vorgehensweise entspricht dem Muster, wobei die Aufnahme des Gestaltungshinweises des Musters in die von der Beklagten verwendete Belehrung sich weder als Eingriff in Inhalt bzw. Gestaltung des Musters noch als verwirrender Zusatz darstellt.

e.

Die Kläger machen ebenso ohne Erfolg geltend, dass der Inhalt der von der Beklagten unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" erfolgten Belehrung die Schutzwirkung insoweit entfallen lasse, als die Beklagte dort statt des zu ersetzenden Satzes einen Satz eingefügt habe (vgl. 5 GA).

Die Beklagte hat durch die Aufnahme von Belehrungen für "finanzierte Geschäfte" nicht gegen den Gestaltungshinweis 9 verstoßen, insbesondere weder eine "inhaltiche Bearbeitung" des Musters noch verwirrende Zusätze im o.a. Sinne der Rechtsprechung des BGH vorgenommen, da nach diesem Gestaltungshinweis der Musterbelehrung die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte lediglich entfallen "können", hingegen nicht entfallen müssen, wenn (wie hier unstreitig) ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

aa.

Dass dem Unternehmer/Verwender insoweit im Rahmen des Gestaltungshinweises 9 eine (lediglich fakultative) Gestaltungsmöglichkeit (d.h. ein Wahlrecht) eingeräumt wird, folgt - nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen - im Wege eines Umkehrschlusses bereits daraus, dass das Muster im Rahmen anderer Gestaltungshinweise (z.B. in Nr. 6/7: "... ist folgender Satz einzufügen ...", z.B. in Nr. 8: "... ist Folgendes einzufügen: ...") kategorische Gestaltungsanordnungen trifft, d.h. dem Verwender eben nur insoweit kein Wahlrecht einräumt.

bb.

Soweit die Beklagte dort Umformulierungen (insbesondere wiederum eine "Personalisierung" des Musters durch Verwendung von Personalpronomen "Sie" bzw. "Wir") vorgenommen hat, ist dies schon deswegen unschädlich, weil es sich dabei ausschließlich um redaktionelle, nicht aber inhaltliche bzw. sachliche Änderungen handelt, die - bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung - kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen können (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13, WM 2014, 1860, dort Rn 57); vielmehr handelt es sich lediglich um einen "Perspektivwechsel" bei der Darstellung eines inhaltlich bzw. sachlich identischen Sachverhalts (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b.; Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15, www.juris.de).

Dies gilt schon deswegen, weil an anderen Stellen des Musters der Unternehmer/Verwender (vgl. "... an uns halten ...") bzw. der Verbraucher ("... haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten ..." bzw. "... werden bei Ihnen abgeholt. ...") jeweils mit Personalpronomen bezeichnet werden, d.h. auch bereits in dem Muster an anderer Stelle ein solcher "Perspektivwechsel" stattfindet (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b.), der deswegen jedenfalls nicht zu Lasten des Musterverwenders als schädlich angesehen werden kann bzw. nicht dessen Vertrauensschutz bzw. die entsprechende Schutzwirkung entfallen lässt.

cc.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte Satz 2 des Musters zum Gestaltungshinweis 9 ("Finanzierte Geschäfte") für den Darlehensvertrag nicht durch den vom Muster vorgesehenen Satz für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ersetzt, sondern beide Sätze zugleich, d.h. kumulativ verwendet hat, ist dies unschädlich, d.h. hebt die o.a. Schutzwirkungen des Musters nicht auf.

(a)

Dies gilt schon deswegen, weil es sich - wie vom Senat oben festgestellt - um einen insgesamt überflüssigen Teil der Widerrufsbelehrung handelt. Für die Aufnahme eines überflüssigen - Satzes in einem - per se - überflüssigen Teil der Widerrufsbelehrung gelten die o.a. Feststellungen des Senats entsprechend.

(b)

Dass die Beklagte den Satz "dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen" nicht gestrichen hat, führt darüber hinaus auch nicht zu einer inhaltlichen, d.h. sachlichen Änderung des Musters. Auch wenn der Gestaltungshinweis 9 vorsieht, dass dieser (allgemeinere) Satz für den Fall des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder grundstückgleichen Rechts durch einen anderen (konkreter gefassten) Satz zu ersetzen ist, begründet die kumulative Verwendung beider Sätze keine inhaltliche, d.h. sachliche Änderung des Musters. Denn durch das Belassen des allgemeinen Satzes neben dem konkreter gefassten Satz ergibt sich keine inhaltliche (d.h. sachliche) Änderung des Musters, sondern statt des gemäß Muster ausreichenden (konkreter gefassten) Satzes sind hier sowohl der allgemeine als auch der konkreter gefasster Satz vorhanden (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, www.juris.de; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.07.2015, 13 U 26/15, www.juris.de; OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, 13 U 26/15, www.juris.de; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.03.2015, 4 U 22/14, www.juris.de; OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, www.juris.de; vgl. auch bereits Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15, www.juris.de).

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Sachverhalten, die den Urteilen des BGH vom 28.06.2011 (XI ZR 349/10, www.juris.de, vgl. Rn 38) und des KG Berlin vom 22.12.2014 (24 U 169/13, www.juris.de, dort Rn 46) zugrundelagen.

Da die Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - nicht gegen den Gestaltungshinweis Nr. 9 verstoßen hat, da danach die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte lediglich "entfallen können", hingegen nicht entfallen müssen, wenn (wie hier unstreitig) ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt, entbehrt der von den Klägern erhobene Vorwurf eines verwirrenden Zusatzes schon deswegen einer Grundlage. Die Verwendung eines vom Muster - bei wörtlicher und systematischer Auslegung (s.o.) - zweifelsfrei fakultativ zugelassenen Hinweises (mag dieser auch mangels eines verbundenen bzw. finanzierten Geschäfts hier nicht einschlägig sein) kann dem Unternehmer/Verwender nicht angelastet werden, da er insoweit - wie eingangs vom Senat festgestellt - Vertrauensschutz genießt, wenn er das Muster inhaltlich (d.h. sachlich) unverändert bzw. den Gestaltungshinweisen entsprechend verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, a.a.O., dort Rn 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13, WM 2014, 1860, dort Rn 42: "... dahingehende Widerrufsbelehrung gegenstandslos ist und ins Leere geht, mithin keinerlei Wirkung entfalten konnte und schlichtweg überflüssig ist. ..."; MinBegr. , BGBl. I 292, BAnZ Nr. 42 v. 14.03.2008, 957-963, dort zu i.(2); Masuch, NJW 2008, 1700). Insoweit war - wie vom OLG Frankfurt zutreffend erkannt - auch hier diese Passage für eine ordnungsgemäße Belehrung der Klägerin als Verbraucherin über deren Widerrufsrecht ohne jeden Belang.

Das Muster bzw. die darin enthaltenen Gestaltungshinweise sind nicht so zu verstehen, dass die Beklagte ausschließlich die zum jeweiligen Geschäftstypus des konkret finanzierten Geschäfts empfohlenen Textbausteine der Musterbelehrung hat verwenden dürfen; dies folgt aus den vorstehenden Feststellungen des Senats zu obligatorischen bzw. fakultativen Hinweisen und der Begründung des Verordnungsgebers. Eine andere Sichtweise wird weder vom Wortlaut noch von Inhalt bzw. Systematik noch von Sinn und Zweck des Musterbelehrung bzw. der Gestaltungshinweise getragen. Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular - im Sinne einer Art Sammelbelehrung - eine Mehrzahl von möglichen Geschäftstypen umfasst, lässt weder einen unzulässigen Eingriff in den Aufbau der Musterbelehrung noch einen inhaltlichen Verstoß gegen die dortigen Gestaltungshinweise erkennen. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines unbefangenen, durchschnittlichen Verbrauchers/Kreditnehmers wird durch eine solche Art von Sammelbelehrung das zutreffende Verständnis der in seinem Fall konkret einschlägigen Belehrungsalternative nicht erschwert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Verbraucher/Kreditnehmer in seiner Auffassungsbereitschaft keineswegs überfordert ist, wenn ein Belehrungstext als "Sammelbelehrung" die Musterbelehrungen für verschiedene Geschäftstypen enthält (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, WM 2013, 927 ff., dort Rn 52/53 mwN). Insbesondere entstehen insoweit hier auch keine "Subsumtionsschwierigkeiten" des Verbrauchers/Kreditnehmers, zumal hier für die Kläger - nach deren objektiven Empfängerhorizont - auf der Hand liegen musste, dass die Immobilie nicht von der Beklagten verkauft wurde und insoweit ein "verbundenes bzw. finanziertes Geschäft" von vorneherein völlig fernlag.

Aus der Sicht des Unternehmers/Verwenders darf dieser sich auf Vertrauensschutz stützen, wenn er den Vorgaben des Verordnungsgebers dahingehend folgt, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich zwischen kategorischen und fakultativen Gestaltungshinweisen unterschieden und an keiner Stelle - und sei es auch nur ansatzweise - darauf hingewiesen hat, dass die Aufnahme nur fakultativ wegzulassender Belehrungsteile (für konkret offenkundig nicht in Rede stehende Geschäfte) schädlich sein könne, vielmehr sich aus der Begründung der Verordnung (a.a.O.) gerade das Gegenteil ergibt. Dies gilt umso mehr, als auch das Interesse der Wirtschaft zu berücksichtigen ist, "Sammelformulare" der hier in Rede stehenden Art bis zur Grenze unzureichender bzw. fehlender Verständlichkeit bzw. Überschaubarkeit für einen durchschnittlichen Verbraucher/Kreditnehmer zu verwenden (vgl. nunmehr auch BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14, zu einer Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoptionen)

2.

Nach alledem kann dahinstehen, ob - ohne die hier anzunehmende Schutzwirkung des Musters - die (dann "individuelle") Widerrufsbelehrung der Beklagten in jeder von den Klägern gerügten Passage dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entsprechen würde, insbesondere im Hinblick auf die insoweit von den Klägern gerügte Formulierung "frühestens", die Problematik des § 187 BGB, die Fußnoten und die - hier nicht einschlägigen - Hinweise zu verbundenen bzw. finanzierten Geschäften.

II.

Nach alledem ist auch nicht entscheidungserheblich, ob einem - unterstellt nicht verfristeten - Widerruf der Kläger der von der Berufung der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung (vgl. 133 ff. GA, dort zu B.) bzw. der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs (vgl. 131 ff. GA, dort zu A.) entgegenstehen würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.868,13 EUR festgesetzt.

VI.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.