OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - I-22 U 126/15
Fundstelle
openJur 2019, 22717
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass aufgrund ihres am 07.10.2014 (Anlage K 2) erklärten Widerrufs der Darlehensvertrag vom 06.12.2006 (Anlage K 1) über eine Nettokreditsumme von 150.000 EUR mit einem anfänglichen Effektivzins von 4,67 % und einer Festzinsperiode bis 31.12.2024 rückabzuwickeln sei, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.706,66 EUR nebst Verzugszinsen. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage vollständig entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des LG Wuppertal folge aus § 29 ZPO (vgl. im Einzelnen: Seite 4/5 des Urteils). Das Feststellungsinteresse der Kläger i.S.v. § 256 ZPO folge daraus, dass unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu erwarten sei, dass die Beklagte sich auch der Rechtskraft eines Feststellungsurteils beugen werde. Trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage sei die Feststellungsklage nämlich nach allgemeiner Ansicht dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führe. Der von den Klägern hier gewählte Weg prozessualen Vorgehens sei demgegenüber einfacher und führe zum selben Ziel.

Die Klage sei auch begründet, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der Kläger nicht erfolgt sei.

Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht berufen, da sie ein eigenes inhaltlich und in der äußeren Gestaltung abweichendes, gänzlich anderes Belehrungsformular verwendet habe. Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular beinhalte für die Kläger nachteilige Abweichungen von den gesetzlichen Widerrufsvorschriften.

Ob die Beklagte durch die Formulierung "nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" mangels Kenntnis der Kläger über die internen Abläufe der Beklagten hinreichend klar über den Fristbeginn belehrt worden sei, könne dahinstehen, da die Beklagte die Kläger jedenfalls nicht ausreichend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen belehrt habe (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB a.F.). Zwar könne der erste Satz "die empfangenen Leistungen" nach dem Empfängerhorizont noch - entsprechend dem Beklagtenvorbringen - so auszulegen sein, dass damit alle beiderseits empfangenen Leistungen gemeint seien. Allerdings werde die mögliche Auslegung von den Folgesätzen konterkariert, die ausschließlich und ausdrücklich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers beschrieben. Dies könne einen verständigen Empfänger durchaus vom Widerruf seines Darlehens - insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits viele Raten geleistet habe - abhalten (wie dies vom BGH für Haustürgeschäfte bereits im Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10, dort Rn 17, entschieden worden sei).

Eine diesbezügliche Belehrung sei auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung tatsächlich keineswegs ausgeschlossen sei. Zum Zeitpunkt des Widerrufs dürfte hier ein Zahlungssaldo zu Lasten der Kläger bestanden habe. Je später ein Widerruf erklärt werden würde, desto mehr (Tilgungs-)Zahlungen hätten die Kläger bereits erbracht. Zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehe bei verzinslichen Darlehen (im absoluten Regelfall) ein Zahlungsüberhang auf Seiten des Darlehensnehmers. Ab diesem Zeitpunkt würde ein Widerruf dazu führen, dass ein Zahlungssaldo zu Lasten des Darlehensgebers bestünde (durch dessen Verpflichtung zur Rückzahlung von Zinsleistungen). Aber auch vor dieser Phase habe der Darlehensgeber die vereinbarten Zinsen in dem Sinne zurückzugewähren, als er sich diese anrechnen lassen müsse.

Hinzu komme, dass die Kläger der Beklagten hier eine Grundschuld abgetreten hätten, die jedenfalls von der Beklagten rückabgetreten werden müsse. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten informiere indes im Wesentlichen darüber, dass der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener Nutzungen habe. Dies sei eine einseitige Darstellung, die geeignet sei, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet sei. Dies werde dem Ziel einer möglichst unmissverständlichen Belehrung des Verbrauchers nicht gerecht (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, dort Rn 16).

Ob ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot insoweit vorliege, als die Beklagte den Zusatz für verbundene Verträge verwendet habe, obwohl hier ein solcher Vertrag nicht vorliege, könne dahinstehen.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt und aus entsprechenden Erwägungen liege auch keine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor (vgl. im Einzelnen: Seite 7 des Urteils).

Der Klageantrag zu 2. sei aus Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB) begründet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:

Das LG habe die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages wegen Unbehelflichkeit für die weitere Rechtsabwicklung verkannt (vgl. 201 ff. GA, dort zu II.1., ergänzend 312 ff. GA, dort zu 1.). Die vom LG getroffene Feststellung gebe den Parteien "Steine statt Brot". Mitnichten sei selbst bei rechtskräftiger Feststellung zu erwarten, dass die Beklagte eine abschließende Abrechnung erstatten werde bzw. könne. Es fehle insoweit die Methodik zu einer definierten Rückabwicklungsberechnung (insbesondere im Hinblick auf die Faktoren Zins/Tilgung/Gebrauchsvorteile/"Gewinnkomponente"). Daran ändere auch nichts, ob die Feststellung sich auf die Wirksamkeit des Widerrufs oder die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis beziehe.

Die Feststellung sei auch nicht in notwendiger Weise auf die Klärung eines "Rechtsverhältnisses" ausgerichtet, denn es bestehe kein schützenswertes Interesse an der Klärung abstrakter Vorfragen oder der Wirksamkeit von Willenserklärungen ohne konkrete Feststellung des Bestehens oder des Fehlens einzelner Rechte bzw. Pflichten bzw. einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses bzw. rechtlicher Vorfragen. Die Kläger begehrten hier Bestätigung ihrer rechtlichen Wertungen (im Sinne reiner Vorfragen) statt rechtlicher Wirkungen ihrer Widerrufserklärung.

Den Klägern ständen zudem bessere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, da sie die Rückgewähr-, Herausgabe- und Wertersatzansprüche in ihnen möglicher und ihnen zumutbarer Weise mit der Leistungsklage verfolgen könnten, zumal sie das Fehlen eines Zahlungsanspruchs nicht darlegten bzw. berechneten.

Auch im Falle eines nach Rückabwicklung bestehenden Anspruchs der Beklagten gelte nichts anderes, da dann allein eine beziffernde Feststellung für die weitere Abrechnung behelflich wäre, die der Antrag der Kläger indes nicht enthalte.

Zudem reduzierte sich der Feststellungsantrag auf einen anderen Streitgegenstand als die Abwicklung, nämlich die bloße Wirksamkeit des Widerrufs, die indes keinen Rechtsfrieden schaffe, da die wesentlichen Berechnungsdaten bzw. -modalitäten offenblieben, und insoweit sei der Feststellungsantrag nicht geeignet, das Rechtsverhältnis bzw. die diesbezüglichen Streitfragen der Parteien - wie indes grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage sei - abschließend zu klären.

Die Feststellungsklage führe hier auch nicht ausnahmsweise zu einer sinnvollen oder sachgemäßen Erledigung aller Streitpunkte, da der Streitgegenstand der Feststellungsklage hier nur Vorfragen und Details komplexer, rechtlich zusätzlich klärungsbedürftiger Folgeprobleme betreffe.

Auch die Vorstellung, die Parteien würden sich (wie etwa im Urheberrecht) auch einem Feststellungstenor mutmaßlich beugen, helfe nicht weiter, da ungeachtet zur mutmaßlichen Respektierung geeigneter Personenkreise die Umsetzung der Feststellung (Rückabwicklung) in jedem einzelnen Rechnungsposten methodisch umstritten sei und die nur scheinbare Behelflichkeit (bzw. die tatsächliche Unbehelflichkeit) eines Feststellungstenors inzwischen durch die Rechtspraxis (und hier auch durch das hilflose, ansatzlose Schreiben der Kläger vom 08.07.2015, Anlage BB 8) hinreichend belegt werde.

Eventuell gesteigerter Aufwand der Kläger ändere nichts an deren Obliegenheit zur Wahl der richtigen Klageart. Der Aufwand sei - unabhängig von den Möglichkeiten der EDV - für beide Parteien gleich hoch. Alle Rechnungsposten zur Abwicklung des Darlehens seien den Klägern bekannt; auf ergänzende Berechnungen hätten sie - bei der Abwicklung wie auch bei der Rückabwicklung - grundsätzlich keinen Anspruch. Dies gelte um so mehr, als der Darlehensnehmer sein Berechnungsmodell im Regelfall nach eigenen Vorstellungen individualisiere.

Daran ändere auch der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nichts, der nicht zu Ende gedacht sei, wenn das Klageziel den Streitgegenstand nicht erledigen könne.

Auch eine Zwischenfeststellung sei nicht hilfreicher, wie die Rechtsprechung zum HausTWG bereits zutreffend erkannt habe.

Mache der Darlehensgeber seine Ansprüche per Hilfswiderklage geltend, werde der Prozess in die Lage überführt, die ihm der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bzw. der bezifferten Feststellungsklage sogleich zuweise. Dabei sei die Berufung der Kläger auf prozessuale Möglichkeiten des Klagegegners unzulässige prozessuale Rechtsausübung, da damit die klägerseits prozessual gebotenen Angriffsmittel der Beklagten aufgebürdet würden.

Während die Leistungsklage z.B. für die Zugum-Zug-Abwicklung einschl. Sicherheiten einen pragmatischen Abwicklungsmechanismus (§§ 756, 765 ZPO) bereithalte, trete eine Streiterledigung bei einem Feststellungstenor nicht ein.

Nichts anderes gelte - und zwar aus Sicht beider Parteien - für die prozessuale, unter Umständen jahrelange Interimsphase zwischen den Instanzen in Bezug auf vorläufige Vollstreckbarkeit bzw. Abwendungsbefugnis. Soweit die Feststellungsklage sich als Versuch darstelle, dem Darlehensnehmer die Liquidität aus dem per Widerruf abgewehrten Darlehen zu erhalten, liege darin ein Missbrauch des Prozessrechts.

Das LG sei zu Unrecht von fehlender Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ausgegangen (vgl. 210 ff. GA, dort zu II.2.; vgl. ergänzend 331 ff. GA, dort zu 2.).

Die Belehrung entspreche den Vorgaben des § 355 Abs. 1 und 2 BGB (in der vom 08.12.2004 bis 11.06.2010 geltenden Fassung; vgl. im Einzelnen: Auflistung 210/211 GA). Dementsprechend sei die Wirksamkeit von mit der hier in Rede stehenden im Wesentlichen identischen Belehrungen inzwischen in einer Vielzahl von Urteilen (LG Bonn/LG Köln bzw. OLG Köln, 103 ff. GA) bestätigt worden. Der dritte Spiegelstrich und der Zusatz "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" unter Bezugnahme auf das Fernabsatzgesetz mache eine weitergehende Erläuterung zum Tag des Fristbeginns nicht erforderlich, da es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.11.1997, 8 ZR 351/96, dort Rn 22) ausreiche, wenn die Belehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benenne, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöse, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiere. Der Lauf der Widerrufsfrist sei hier -- im Rahmen des sog. Antragsverfahrens - mit Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten vom 06.12.2006 bei den Klägern in Gang gesetzt worden. Das LG habe insoweit zu Unrecht Zweifel angedeutet, indes diese dahinstehen lassen.

Das LG habe fehlerhaft auf die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters abgestellt, auf die es nicht ankomme, da die Belehrung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. erfülle. Die Orientierung des Deutlichkeitsgebots am Text der Verwendung (z.B. in Bezug auf "frühestens") wirke dabei eher zugunsten der Beklagten als Verwenderin, wobei es maßgeblich auf den Belehrungsinhalt nicht auf deren Form ankomme.

Soweit das LG die Belehrung über die Widerrufsfolgen beanstandet habe, habe es missachtet, dass § 355 BGB a.F. keine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen vorgesehen habe. Zudem bringe Satz 2 der Belehrung die beiderseitige Rückgewährspflicht zum Ausdruck und es werde der Regelfall der Rückgewährpflicht des Darlehensnehmers zutreffend angesprochen. Soweit das LG ausgeführt habe, über die Jahre könne sich auch ein Überhang bzw. Anspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank ergeben, müsse eine Widerrufsbelehrung nicht zur "ewigen Aufklärung" taugen, sondern sich auf die Verhältnisse am Anfang des Vertrages, typischerweise für den Zeitraum der Widerrufsfrist von zwei Wochen, beziehen.

Das LG habe jedenfalls die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Ansinnens bzw. die darin liegende doppelt unzulässige Rechtsausübung vernachlässigt (vgl. im Einzelnen 215 ff. GA, dort zu II.3./4., vgl. ergänzend 334 ff. GA, dort zu 3./4.).

Das LG habe zudem zum Zahlungsantrag zu 2. die Voraussetzungen des Verzugs verkannt (vgl. im Einzelnen 226 ff. GA, dort zu I.5.).

Es werde die Revisionszulassung beantragt, sofern der Senat das Feststellungsinteresse bejahe (227 ff. GA, dort zu II.6.) bzw. eine Rechtsmissbräuchlichkeit verneine (229 ff. GA, dort zu II.7.).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger tragen zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:

Das LG sei zutreffend von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Es sei völlig legitim und z.B. im Miet- und Arbeitsrecht üblich, zunächst Klarheit über den Bestand eines Rechts-/Vertragsverhältnisses erlangen zu wollen, zumal die sich aus dessen festgestellten Bestand bzw. Nichtbestand ergebenden Folgen vom Gesetz geregelt werde.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in Besitz einer Grundschuld, d.h. eines sofort vollstreckbaren Vollstreckungstitels sei, von der sie bei klägerseitiger Zahlungseinstellung sogleich Gebrauch gemacht hätte, wobei sodann die Beklagte auch in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren - im Hinblick auf den wirksamen Widerruf - ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag unter Berücksichtigung der bekannten im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses einzustellenden Posten (vgl. Aufstellung 280 GA) nachvollziehbar hätte abrechnen müssen (und mittels banküblicher EDV auch abrechnen könne), so dass sie auch dort nicht anders stünde als hier. Außerdem gebe es zur von der Beklagten vermissten Methodik der Rückabwicklung inzwischen Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf (vgl. 285 GA).

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei unzureichend. Es werde auf den erstinstanzlichen Klägervortrag und die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen.

Ausschlaggebend sei - unter Berücksichtigung von §§ 355, 357 a.F. bzw. der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012, II ZR 1/11; Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08; Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10) - insbesondere, dass die Beklagte pflichtwidrig nicht korrekt über die Widerrufsfolgen belehrt habe, da sich die Belehrung hier - mangels der von der Beklagten erst später (vgl. Anlage K 6, 349 ff. GA) eingefügten Formulierung "beiderseits" - über die Gegenrechte des Verbrauchers ausschweige (vgl. ergänzend 343 ff. GA).

Das LG habe auch einen Rechtsmissbrauch zutreffend verneint und verzugsbedingte Kosten zuerkannt.

Revisionsrechtlich relevante Fragen seien nicht erkennbar (vgl. 282 GA) bzw. es werde vorsorglich - insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des BGH (insbesondere II ZR 1/11) - eine Revisionszulassung angeregt (vgl. 347 GA).

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Der Klageantrag zu 1. (gerichtet auf Feststellung, dass die Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben und dieser rückabzuwickeln ist) ist zulässig.

Die Kläger haben das notwendige Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO, da es ihnen um die Feststellung des - infolge wirksamen Widerrufs - Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und nicht nur um die Klärung einer Vorfrage geht. Als Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO gelten insbesondere auch dessen einzelnen Rechte, Pflichten bzw. Folgen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1983, VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556) bzw. dessen Beendigung bzw. Fortbestand (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1999, XII ZR 313/98, NJW 2000, 354; BGH, Urteil vom 10.05.1978, VIII ZR 166/77, BGHZ 71, 306; Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256, Rn 3/4 mwN).

1.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Feststellung sei nicht in notwendiger Weise auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses ausgerichtet, denn es bestehe kein schützenswertes Interesse an der Klärung abstrakter Vorfragen oder der Wirksamkeit von Willenserklärungen ohne konkrete Feststellung des Bestehens oder des Fehlens einzelner Rechte bzw. Pflichten bzw. einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses bzw. rechtlicher Vorfragen, vielmehr begehrten die Kläger hier Bestätigung ihrer rechtlicher Wertungen (im Sinne reiner Vorfragen) statt rechtlicher Wirkungen ihrer Widerrufserklärung.

Auch wenn die Wirksamkeit einer einzelnen Rechtshandlung regelmäßig nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann, sondern sich als bloße Vorfrage darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, www.juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2007, I-17 U 195/06, NZB zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 14.07.2009, XI ZR 569/07, www.juris.de; vgl. zuvor bereits BGH, Urteil vom 15.10.1956, III ZR 226/55, BGHZ 22, 43; BAG, Urteil vom 14.12.2005, 4 AZR 522/04, AP Nr. 94 zu § 256 ZPO 1977; vgl. auch Zöller-Greger, a.a.O., Rn 3/5 mwN) und sich der erste Teil des hier von den Klägern formulierten Feststellungsantrages nach seinem Wortlaut allein auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs bezieht, begehren die Kläger durch den zweiten Teil des Feststellungsantrages zugleich die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis "rückabzuwickeln ist", d.h. die Feststellung, dass sich das Vertragsverhältnis durch den als wirksam festgestellten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1991, I ZR 184/89, NJW-RR 1991, 1266, dort Rn 20; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 3 mwN) und begehren jedenfalls damit die Klärung eines "Rechtsverhältnisses" im o.a. Sinne von § 256 ZPO.

2.

Die Beklagte wendet auch ohne Erfolg ein, den Klägern ständen bessere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, da sie die Rückgewähr-, Herausgabe- und Wertersatzansprüche in ihnen möglicher und ihnen zumutbarer Weise mit der Leistungsklage verfolgen könnten, zumal sie das Fehlen eines Zahlungsanspruchs nicht darlegten bzw. berechneten.

Eine Leistungsklage ist hier nicht vorrangig, da die Kläger die beiderseitigen Rechnungsposten im Rahmen der Rückabwicklung gerade nicht ohne weiteres beziffern können. Die Beklagte berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Parteien sich - jedenfalls bis zur Rechtskraft des Feststellungstenors - noch in einem laufenden Vertragsverhältnis mit entsprechenden Tilgungs- und Zinszahlungen der Kläger befinden und insoweit die Kläger die für das - gerade noch nicht rechtskräftig festgestellte - Rückabwicklungsverhältnis maßgeblichen Posten schon deswegen nicht ohne weiteres beziffern können (vgl. Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15, www.juris.de).

Dies steht auch mit der Rechtsprechung dazu in Einklang, dass die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage einem Kläger dann nicht zumutbar ist, wenn er seinen Anspruch (z.B. auf Schadensersatz) noch nicht oder nicht ohne Durchführung eines aufwändigen Verfahrens (in Gestalt einer Begutachtung bzw. Berechnung) beziffern kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2008, VI ZR 53/07, MDR 2008, 461; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 7a mwN).

Dass die Ermittlung bzw. Bezifferung bzw. die ggf. prozessuale Geltendmachung der gegenseitigen Ansprüche im vorliegenden Fall aufwändig und schwierig werden wird, gesteht indes auch die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (Seite 4 bzw. 201 ff. GA) ausdrücklich unter Hinweis auf entsprechende einschlägige Nachweise aus Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 04.07.1985, III ZR 144/84, NJW 1985, 2699; BGH, Urteil vom 05.05.1983, III ZR 187/81, NJW 1983, 2879; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2015, 9 U 153/14, WM 2015, 1009) bzw. Literatur (Servais, NJW 2014, 3747; Ditges/Dendorfer-Ditges, BKR 2015, 361; Rogoz, BKR 2015, 228) zu. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem dem von der Beklagten zitierten Urteil des LG Stuttgart vom 30.08.2002 (7 O 267/02, BKR 2002, 954) zugrundeliegenden Sachverhalt, der keinen Darlehensvertrag, sondern einen Immobilienkauf nach HausTWG betraf.

Dies steht ebenso mit der Rechtsprechung dazu in Einklang, dass für den Fall, dass sich der (im Rahmen eine etwaigen Leistungsklage) anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. ein Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet, die Feststellungsklage gleichwohl insgesamt zulässig ist, selbst wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1991, III ZR 204/89, VersR 1991, 788; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 7a mwN).

3.

Auch die weiteren Berufungsangriffe der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage haben keinen Erfolg.

a.

Der Einwand der Beklagten, das LG habe die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages wegen Unbehelflichkeit für die weitere Rechtsabwicklung verkannt, berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich nach Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs bzw. des Entstehens eines Rückabwicklungsverhältnisses dessen Abwicklung nach dem Gesetz richtet. Dabei mögen weitere Streitpunkte zwischen den Parteien bestehen oder noch entstehen; dies ändert indes nichts an der Behelflichkeit des von den Klägern beantragten Feststellungsurteils für die weitere Rechts- bzw. Vertragsabwicklung.

b.

Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, die vom LG getroffene Feststellung gebe den Parteien "Steine statt Brot", da selbst bei rechtskräftiger Feststellung mitnichten zu erwarten sei, dass die Beklagte eine abschließende Abrechnung erstatten werde bzw. könne, denn es fehle insoweit die Methodik zu einer definierten Rückabwicklungsberechnung (insbesondere im Hinblick auf die Faktoren Zins/Tilgung/Gebrauchsvorteile/"Gewinnkomponente").

c.

Die Beklagte macht ebenso ohne Erfolg geltend, auch im Falle eines nach Rückabwicklung bestehenden Anspruchs der Beklagten sei allein eine "beziffernde Feststellung" für die weitere Abrechnung behelflich, die der Antrag der Kläger indes nicht enthalte. Wie oben vom Senat bereits festgestellt, ist den Klägern in dem - bis zur Rechtskraft des von ihnen begehrten Feststellungstenors - laufenden Vertragsverhältnis eine "beziffernde Feststellung" ebenso wenig möglich bzw. zumutbar wie eine unmittelbare Leistungsklage.

d.

Die Beklagte wendet auch ohne Erfolg ein, der Feststellungsantrag reduziere sich auf einen anderen Streitgegenstand als die Abwicklung, nämlich die bloße Wirksamkeit des Widerrufs, die indes keinen Rechtsfrieden schaffe, da die wesentlichen Berechnungsdaten bzw. -modalitäten offenblieben, und sei insoweit nicht geeignet, das Rechtsverhältnis bzw. die diesbezüglichen Streitfragen der Parteien - wie grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage - abschließend zu klären. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass die zwischen den Parteien in erster Linie im Streit stehende Kernfrage - Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bzw. Wirksamkeit des Widerrufs bzw. Fortbestand des Vertragsverhältnisses oder Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis - durch die beantragte Feststellung abschließend geklärt wird. Die Ermittlung der wesentlichen Berechnungsdaten bzw. -modalitäten mag - trotz der diesbezüglichen gesetzlichen Regeln - dem Grunde und auch der Höhe nach zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht streitig und im Einzelfall auch schwierig bzw. aufwändig sein; dies betrifft indes allein die Folgen der - etwaig - festgestellten Wirksamkeit des Widerrufs in Gestalt eines Rückabwicklungsverhältnisses und beseitigt nicht das Interesse der Kläger an der Feststellung des Rechtszustandes des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses (Fortbestand bzw. Rückabwicklung).

e.

Gleiches gilt für den weiteren Einwand der Beklagten, die Feststellungsklage führe hier auch nicht ausnahmsweise zu einer sinnvollen oder sachgemäßen Erledigung aller Streitpunkte, da der Streitgegenstand der Feststellungsklage hier nur Vorfragen und Details komplexer, rechtlich zusätzlich klärungsbedürftiger Folgeprobleme betreffe.

f.

Ebenso ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, auch die Vorstellung, die Parteien würden sich (wie etwa im Urheberrecht) auch einem Feststellungstenor mutmaßlich beugen, helfe nicht weiter, da ungeachtet zur mutmaßlichen Respektierung geeigneter Personenkreise die Umsetzung der Feststellung (Rückabwicklung) in jedem einzelnen Rechnungsposten methodisch umstritten sei und die nur scheinbare Behelflichkeit (bzw. die tatsächliche Unbehelflichkeit) eines Feststellungstenors inzwischen durch die Rechtspraxis (und hier auch durch das hilflose, ansatzlose Schreiben der Kläger vom 08.07.2015, Anlage BB 8) hinreichend belegt werde.

Die Frage, ob sich die Beklagte einem - etwaigen - Feststellungsurteil mutmaßlich beugen würde, ist für das Feststellungsinteresse der Kläger hier nicht entscheidungserheblich. Da den Klägern - im laufenden Immobiliendarlehensverhältnis - eine Leistungsklage (bzw. "beziffernde Feststellung") bereits aus den vorstehenden Gründen nicht möglich bzw. jedenfalls nicht zumutbar ist, kommt es hier nicht auf die (weitere) Ausnahme an, ob - im Falle möglicher und zumutbarer Leistungsklage - gleichwohl ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse bejaht werden kann, wenn schon ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt (z.B. weil die Beklagte erwarten lässt, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird, vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1995, XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219 - Bank -; BGH, Urteil vom 09.06.1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 28; BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, WM 1992, 1296; Zöller-Greger,a.a.O., § 256, Rn 7d mwN).

Abgesehen davon würden hier durch einen Feststellungstenor die Wirksamkeit des Widerrufs und die Entstehung eines Rückabwicklungsverhältnisses rechtskräftig festgestellt, so dass sich die Beklagte den gesetzlichen Folgen dieser rechtskräftigen Feststellung ohne weiteres beugen müsste.

Ob - wegen etwaiger tatsächlicher bzw. rechtlicher Schwierigkeiten der Anwendung dieser gesetzlichen Folgen auf den in Rede stehenden noch laufenden grundschuldgesicherten Immobiliendarlehensvertrag, insbesondere eine Bezifferung der gegenseitigen Ansprüche zu einem bestimmten Stichtag - eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 7a mwN), kann das Feststellungsinteresse hier nicht beseitigen, da eben gerade dieser Gesichtspunkt - wie oben vom Senat bereits festgestellt - die Unzumutbarkeit einer - auch nur teilweisen - Leistungsklage für die Kläger begründet.

g.

Die Beklagte macht ebenso ohne Erfolg geltend, eventuell gesteigerter Aufwand der Kläger ändere nichts an deren Obliegenheit zur Wahl der richtigen Klageart, denn der Aufwand sei - unabhängig von den Möglichkeiten der EDV - für beide Parteien gleich hoch, alle Rechnungsposten zur Abwicklung des Darlehens seien den Klägern bekannt und auf ergänzende Berechnungen hätten sie - bei der Abwicklung wie auch bei der Rückabwicklung - grundsätzlich keinen Anspruch, zumal der Darlehensnehmer sein Berechnungsmodell im Regelfall nach eigenen Vorstellungen individualisiere. Welcher Aufwand auf Seite der Kläger bzw. der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des - etwaig - wirksam widerrufenen Darlehensvertrages entsteht, ist für das Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs bzw. des Entstehens eines Rückabwicklungsverhältnisses nicht von Belang.

h.

Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Gesichtspunkt des Verbraucherschutz wäre nicht zu Ende gedacht, wenn das Klageziel den Streitgegenstand nicht erledigen könne, berücksichtigt sie dabei nicht hinreichend, dass die Kläger - unabhängig von der Frage ihrer Verbrauchereigenschaft - ein berechtigtes Interesse an der vorrangigen Feststellung der Wirksamkeit ihres Widerrufs bzw. der Entstehung eines Rückabwicklungsverhältnisses haben. Dieser vorrangige Streitgegenstand wird durch eine Feststellungsklage auch vollumfänglich - mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen - erledigt.

i.

Soweit die Beklagte geltend macht, auch eine Zwischenfeststellung sei nicht hilfreicher, wie die Rechtsprechung zum HausTWG bereits zutreffend erkannt habe, liegen hier die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht vor.

j.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, mache der Darlehensgeber seine Ansprüche per Hilfswiderklage geltend, werde der Prozess in die Lage überführt, die ihm der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bzw. der bezifferten Feststellungsklage sogleich zuweise, wobei sich indes die Berufung der Kläger auf prozessuale Möglichkeiten des Klagegegners als unzulässige prozessuale Rechtsausübung darstelle, da damit die klägerseits prozessual gebotenen Angriffsmittel der Beklagten aufgebürdet würden.

Die Beklagte berücksichtigt auch dabei nicht hinreichend, dass das Feststellungsinteresse der Kläger sich - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats - in keiner Weise aus der prozessualen Möglichkeit der Beklagten begründet, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs per Hilfswiderklage geltend zu machen. Vielmehr trifft die Kläger hier - im Hinblick auf die als solche unstreitigen Vertragsumstände - keine prozessuale Obliegenheit, ihren Klageantrag bereits auf die Einzelheiten des - etwaig - entstehenden Rückabwicklungsverhältnisses zu erstrecken, das - ungeachtet aller tatsächlich bzw. rechtlich streitigen Detailfragen - gesetzlichen Regeln folgt.

k.

Gleiches gilt für den Einwand, während die Leistungsklage z.B. für die Zugum-Zug-Abwicklung einschl. Sicherheiten einen pragmatischen Abwicklungsmechanismus (§§ 756, 765 ZPO) bereithalte, trete eine Streiterledigung bei einem Feststellungstenor nicht ein. Tatsächlich wird die zwischen den Parteien vorrangig streitige Frage der Wirksamkeit des Widerrufs bzw. des Fortbestandes oder der Rückabwicklung des Darlehensvertrages durch ein Feststellungsurteil in prozesswirtschaftlicher Art und Weise geklärt und die Folgen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

l.

Ohne Erfolg stützt sich die Beklagte auf die prozessuale, unter Umständen jahrelange Interimsphase zwischen den Instanzen in Bezug auf vorläufige Vollstreckbarkeit bzw. Abwendungsbefugnis und erhebt insoweit den Einwand, soweit die Feststellungsklage sich als Versuch darstelle, dem Darlehensnehmer die Liquidität aus dem per Widerruf abgewehrten Darlehen zu erhalten, liege darin ein Missbrauch des Prozessrechts. Der "Schwebezustand" des Vertragsverhältnisses bis zur Rechtskraft eines diesbezüglichen Urteils erfährt vielmehr letztlich keine wesentlichen Änderungen, gleich ob die Wirksamkeit des Widerrufs bzw. die Rückabwicklung des Darlehensvertrages per Feststellungs- oder per Leistungsklage begehrt wird.

II.

Der als Feststellungsklage formulierte Klageantrag zu 1. ist indes - entgegen den Ausführungen des LG - unbegründet, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung allen Anforderungen des insoweit einschlägigen § 355 BGB (in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung) entspricht.

1.

Das LG hat - insoweit zutreffend - ausgeführt, dass die Beklagte sich auf eine den gesamten Belehrungstext umfassende (d.h. eine quasi "globale") Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht berufen kann, da sie ein eigenes inhaltlich und in der äußeren Gestaltung abweichendes Belehrungsformular verwendet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, dort Rn 15 mwN; BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rn 17; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858, dort Rn 39; BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 360, Rn 9 mwN; vgl. auch Art. 246 EGBGB, § 2, Rn 11 mwN).

a.

Insoweit enthält die Berufung der Beklagten keinen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil. Auch in zweiter Instanz stützt sich die Beklagte nicht auf eine den gesamten Belehrungstext umfassende (d.h. quasi "globale") Schutzwirkung des Musters.

b.

Die erstinstanzliche Ansicht der Kläger, wenn eine Bank von der jeweils geltenden Musterbelehrung nur minimal abweiche, belehre sie zwangsläufig falsch (157 GA), findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Da die Beklagte keine Pflicht zur Verwendung des Musters traf, bemessen sich ihre Belehrungspflichten - außerhalb der "globalen" Schutzwirkungen bei Verwendung des Musters - allein nach den im Vertragszeitpunkt maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der diesbezüglichen Rechtsprechung; dies räumen die Kläger nunmehr in zweiter Instanz auch ein (vgl. 344 GA).

2.

Die von der Beklagten verwendete Belehrung (13/14 GA) entspricht indes inhaltlich allen Anforderungen des § 355 BGB a.F. unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Deutlichkeitsgebots und unter zulässiger ergänzender Berücksichtigung des aus einzelnen Formulierungen des - wenn auch von der Beklagten nicht vollständig bzw. wörtlich übernommenen - Musters zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV folgenden Willen des Gesetzgebers.

Die Belehrung weist insbesondere - entgegen der Einwände der Kläger - hinreichend deutlich auf:

-den Namen und die Anschrift des Widerrufsadressaten (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., insoweit unstreitig),

-einen Hinweis auf den Fristbeginn (§ 355 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB, streitig, dazu unter a.)

-einen - gemäß § 355 BGB a.F. nicht erforderlichen, insoweit überobligatorischen, indes gleichwohl zutreffenden - Hinweis auf die Widerrufsfolgen (streitig, dazu unter b.).

a.

Entgegen den Ausführungen des LG, das die Frage, ob die Beklagte durch die Formulierung "nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" mangels Kenntnis der Kläger über die internen Abläufe bei der Beklagten hinreichend klar über den Fristbeginn belehrt worden ist, als zweifelhaft angesehen und offengelassen hat, ist die Belehrung insoweit nicht zu beanstanden.

aa.

Soweit die Kläger in erster Instanz unter Bezugnahme auf BGH (Urteil vom 24.03.2009, XI 456/07, NJW-RR 2009, 1275) den Passus "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" beanstandet haben (vgl. 3/22 GA), berücksichtigen sie nicht hinreichend, dass dieser Entscheidung ein abweichender Sachverhalt zugrundelag, da der Vertrag dort nach Angebot des Unternehmens und nicht - wie hier - auf Antrag des Kunden (hier vom 22.11.2006) mit Annahmeerklärung der Bank (hier vom 06.12.2006) zustande gekommen war. Insoweit steht hier die vom BGH als schädlich angesehene Ungewissheit des Kunden über interne Abläufe der Bank (vgl. dort Rn 14) nicht in Frage, sondern die Kläger konnten keine Zweifel haben, wann ihnen die Annahmeerklärung der Beklagten vom 06.12.2006 zugegangen ist. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1997, 8 ZR 351/96, BGHZ 137, 115, dort Rn 22).

bb.

Soweit die Kläger in erster Instanz außerdem beanstandet haben, dass es - bei dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Adressierung an die E-Mail-Adresse der Beklagten - statt "Widerruf" dort "Widerspruch" heißt, handelt es sich - nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers - um einen offenkundigen Schreibfehler, der im Hinblick auf die Überschrift, die E-Mail-Adresse "widerruf@...de" und auch den Gesamtkontext, in dem ansonsten ausnahmslos vom "Widerruf" die Rede ist, keine hinreichende Zweifel aufkommen lässt, dass damit allein der zuvor und auch danach angesprochene Widerruf gemeint ist (vgl. ebenso LG Bonn, Urteil vom 05.11.2014, 3 O 278/14, www.juris.de, nachgehend OLG Köln, Beschlüsse vom 23.03.2015 und 22.04.2015, 13 U 168/14, www.juris.de bzw. 103 ff. GA).

b.

Entgegen den Ausführungen des LG traf die Beklagte nach § 355 BGB a.F. bereits keine Pflicht, die Kläger auch über die gesetzlichen Widerrufsfolgen zu belehren (dazu unter aa.). Die insoweit durch die Beklagte überobligatorisch erfolgte Belehrung über die gesetzlichen Widerrufsfolgen (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB a.F.) ist zutreffend und beeinträchtigt auch in keiner Weise die von § 355 BGB a.F. geforderte hinreichende Deutlichkeit der Belehrung (dazu unter bb.).

aa.

Die Beklagte traf nach § 355 BGB a.F. bereits keine Pflicht, die Kläger auch über die gesetzlichen Widerrufsfolgen zu belehren, da sich die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung (außerhalb der globalen Schutzwirkung des Musters der BGB-InfoV) allein nach den gesetzlichen Vorgaben richtet (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, NJW 2007, 1946; BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572; LG Bonn bzw. OLG Köln, a.a.O.).

Die Beklagte musste die Kläger indes nach den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. - mangels Vorliegen eines Haustürgeschäfts - nicht zwingend über die Widerrufsfolgen belehren (vgl. Palandt-Sprau, 67. Auflage 2008, § 357, Rn 3; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2015, 31 U 126/14, WM 2015, 1007, dort Rn 32; OLG Celle, Urteil vom 14.07.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1421, dort Rn 6).

Soweit sich die Kläger bzw. das LG auf Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 22.05.2012, II ZR 88/11, WM 2012, 1479; Urteil vom 22.05.2012, II ZR 1/11; Urteil vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) gestützt haben, lagen diesen Urteilen abweichende Sachverhalte nach dem HausTWG zugrunde, bei denen nach den gesetzlichen Vorgaben - anders als bei einem Darlehensvertrag - gemäß §§ 312 Abs. 2 Satz 2, 357 Abs. 1 und 3 BGB sich die Widerrufsbelehrung auch auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs erstrecken musste.

Das von den Klägern außerdem zuletzt zitierte Urteil des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) trifft Ausführungen lediglich dazu, dass eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, die ihn in die Lage versetze, sein Widerrufsrecht auch auszuüben, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. auch eine eindeutige Information über den Beginn der Widerrufsfrist erfordere (vgl. Rn 14 ff.). Zur Notwendigkeit einer Belehrung über die Widerrufsfolgen (auch außerhalb des HausTWG, s.o.) hat der BGH dort keine tragenden Feststellungen getroffen.

bb.

Die entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats insoweit durch die Beklagte überobligatorisch erfolgte Belehrung der Kläger über die gesetzlichen Widerrufsfolgen (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB a.F.) ist zutreffend (dazu unter (a)) und beeinträchtigt auch in keiner Weise die von § 355 BGB a.F. geforderte hinreichende Deutlichkeit der Belehrung (dazu unter (b)).

(a)

Die durch die Beklagte überobligatorisch erfolgte Belehrung über die gesetzlichen Widerrufsfolgen (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB a.F.) ist zutreffend. Die Kläger zeigen an keiner Stelle ihres erst- bzw. zweitinstanzlichen Vorbringens auf, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen - soweit sie erfolgt ist - ganz oder auch nur teilweise sachlich unzutreffend ist.

(b)

Die überobligatorisch erfolgte Belehrung über die gesetzlichen Widerrufsfolgen entspricht auch in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. an die Deutlichkeit der Belehrung; insbesondere geht die von den Klägern insoweit erhobene Rüge einer Undeutlichkeit infolge vermeintlicher Unvollständigkeit der Belehrung fehl.

(aa)

Der Rechtsansicht des LG, zwar könne der erste Satz "die empfangenen Leistungen" nach dem Empfängerhorizont noch - entsprechend dem Beklagtenvorbringen - so auszulegen sein, dass damit "alle" beiderseits empfangenen Leistungen gemeint seien, indes werde die mögliche Auslegung von den Folgesätzen konterkariert, die ausschließlich und ausdrücklich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers beschrieben und dies könne einen verständigen Empfänger durchaus vom Widerruf seines Darlehens - insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits viele Raten geleistet habe - abhalten, ist nicht zu folgen.

Die Beklagte macht insoweit in beiden Instanzen zu Recht geltend, dass Satz 2 der Belehrung die beiderseitigen Rückgewährspflichten mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, zumal dort von "empfangenen Leistungen" und "ggf. gezogenen Nutzungen", d.h. in Mehrzahl die Rede ist und daraus für einen durchschnittlichen Verbraucher keinerlei vernünftigen Anhaltspunkte für die Annahme entstehen können bzw. es vielmehr für ihn als völlig fernliegend erscheinen muss, nur ihn - den Verbraucher - allein treffe im Falle eines Widerrufs eine einseitige (von ihnen angeblich als "asymmetrisch" - vgl. 157 GA - zu verstehende) Rückgewährspflicht.

Soweit sich die Kläger diesbezüglich auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.05.2012, II ZR 1/11, WM 2012, 1623) gestützt haben, lag dieser Entscheidung zum einen - wie oben vom Senat bereits festgestellt - ein Fall gemäß HausTWG bzw. § 312 BGB a.F. und zum anderen auch ein abweichender Belehrungstext zugrunde.

Die Beklagte stützt sich ebenso mit Erfolg darauf, dass in Satz 3 - lediglich in Ergänzung von Satz 2 - der Regelfall der Rückgewähr- bzw. Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers zutreffend angesprochen wird, wenn er im Falle wirksamer Widerrufsbelehrung formgerecht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen bzw. einem Monat widerruft.

Das LG hat demgegenüber die Anforderungen an die Belehrung - bezogen auf die Folgen des Widerrufs - insoweit in mehrfacher Hinsicht überspannt, als es im Ergebnis eine Widerrufsbelehrung von der Beklagten gefordert hat, die auch den Fall einer (aus welchen Gründen auch immer) unwirksamen Widerrufsbelehrung (d.h. einen zulässigen Widerruf des Darlehensvertrages auch noch nach Jahren - und damit einen dann möglichen Zahlungsüberhang im Rahmen einer fiktiven Rückabwicklung zugunsten des Bankkunden) einzubeziehen habe und die für diesen Fall etwaig nach Jahren entstehenden Anrechnungs-/Rückgewährpflichten der Bank im Einzelnen darzustellen habe.

Die Beklagte hält diesen überzogenen Anforderungen im angefochtenen Urteil zu Recht entgegen, dass eine Widerrufsbelehrung keineswegs zu einer quasi "ewigen Aufklärung" (auch für den Fall der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung) geeignet sein muss, sondern sich auf die Verhältnisse am Anfang des Vertrages, nämlich typischerweise für den Zeitraum der regelmäßigen gesetzlichen Widerrufsfrist, beziehen muss. Die Beklagte traf weder nach § 355 BGB a.F. noch aus sonstigen Gründen eine Pflicht zu einer solchen - quasi hilfsweisen - "Sekundärbelehrung" für den Fall des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F., insbesondere für den - hypothetischen - Fall einer unzureichend deutlichen "Primärbelehrung" i.S.v. § 355 Abs. 1 bzw. 2 BGB a.F.

Aber selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - zum einen überhaupt eine Pflicht der Beklagten zur Belehrung über die Widerrufsfolgen (bei fristgerechtem Widerruf) und zum anderen eine - quasi hilfsweise - "Sekundärbelehrung" auch über die - hypothetischen - Folgen eines - wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung - ohne Frist und daher ggf. auch nach mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten an Vertragslaufzeit noch wirksamen Widerrufs hilfsweise als gegeben unterstellen wollte, hätte die Beklagte den Klägern durch Satz 2 des Absatzes "Widerrufsfolgen" auch für diesen Fall die Widerrufsfolgen in gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. hinreichend deutlicher Art und Weise dargestellt.

Dies gilt schon deswegen, weil andernfalls der Bankkunde der Bank unter Umständen entgegenhalten könnte, die Bank habe die Belehrung durch eine solche "Sekundärbelehrung" über alle hypothetischen Folgen eines fristlosen, noch nach Jahren oder gar Jahrzehnten zulässigen Widerrufs überfrachtet und daher sei die Belehrung undeutlich bzw. für ihn verwirrend.

(bb)

Soweit sich das LG auf eine Entscheidung des BGH zu Haustürgeschäften (Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10, NJW-RR 2011, 785, dort Rn 17-19) gestützt hat, betreffen die dortigen Ausführungen zu den Anforderungen an die Belehrung über die Widerrufsfolgen gemäß § 357 Abs. 1 und 3 BGB bei einem "beiderseits erfüllten Haustürgeschäft" in mehrfacher Hinsicht nicht den vorliegenden Fall. Zum einen handelt es sich in sachlicher Hinsicht um einen anderen Geschäftstypus (Kaufvertrag über eine Einbauküche), insbesondere kein Darlehen als Dauerschuldverhältnis; zum anderen folgt auch aus dieser Entscheidung des BGH (und zwar nicht einmal ansatzweise), dass der Unternehmer bzw. die Bank den Kunden auch - im Sinne einer o.a. "Sekundärbelehrung" - für den Fall unzureichender "Primärbelehrung" auch über die Folgen eines erst nach mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten Laufzeit deswegen noch wirksam widerrufbaren Darlehensvertrages belehren muss. Erst recht folgt daraus nicht, dass diese "Sekundärbelehrung" dann auch noch alle einzelnen Modalitäten einer derart späten Rückabwicklung umfassen müsste.

(cc)

Daran ändert auch die Argumentation des LG nichts, dass die Kläger der Beklagten hier eine Grundschuld abgetreten hätten, die jedenfalls von der Beklagten rückabgetreten werden müsse, wobei die Widerrufsbelehrung der Beklagten indes im Wesentlichen darüber informiere, dass der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener "Nutzungen" habe, was als einseitige Darstellung geeignet sei, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet sei und dem Ziel einer möglichst unmissverständlichen Belehrung des Verbrauchers nicht gerecht werde.

Auch dabei berücksichtigt das LG nicht, dass die Belehrung in Satz 2 des Absatzes "Widerrufsfolgen" in hinreichend deutlicher und verständlicher Art und Weise die (hinreichend zweifelsfrei beiderseits) "empfangenen Leistungen" umfasst, wozu - für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbar - auch die von der Bank (zu Ziff. 2 des Darlehensvertrages) empfangene Sicherheit (Grundschuld) gehört.

Soweit sich das LG - den Klägern folgend (vgl. 4 GA) - zur Begründung ergänzend auf das Urteil des BGH vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58, dort Rn 16) bezogen hat, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl.

Zum einen lag diesem Urteil in tatsächlicher Hinsicht eine Widerrufsbelehrung zugrunde, die in ihrem zweiten Absatz ausschließlich die Pflichten des Verbrauchers beschrieb (vgl. dort Rn 2). Zum anderen hat der BGH (dort Rn 16) sich bei den Anforderungen an die Belehrung über die Widerrufsfolgen an der damals gültigen Musterbelehrung gemäß BGB-InfoV orientiert ("Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."), dem die o.a. Belehrung im dortigen Fall jedenfalls in keiner Weise gerecht wurde.

Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte hingegen hingegen bei der Abfassung ihrer Widerrufsbelehrung an diesem Satz des Musters orientiert und dabei - wie ausgeführt - den vom BGH im vorstehenden Urteil anhand des Musters definierten Deutlichkeitsanforderungen hinreichend genügt. Dies gilt wiederum ungeachtet dessen, dass sich die Beklagte nicht auf die ("globale") Schutzwirkung des Musters berufen kann und auch tatsächlich nicht beruft, weil sie es an anderer Stelle nicht bzw. nur mit sachlichen Änderungen verwendet bzw. übernommen hat.

c.

Die vom LG offengelassene Frage, ob ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot insoweit vorliegt, als die Beklagte den Zusatz für verbundene Verträge verwendet habe, obwohl hier ein solcher Vertrag unstreitig nicht vorliegt, ist zu verneinen.

aa.

Dies gilt schon deswegen, weil auch die Musterbelehrung gemäß BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 geltenden Fassung (wiederum unabhängig davon, dass sich die Beklagte wegen eines teilweise abweichenden Belehrungsformulars nicht auf deren globale Schutzwirkung berufen kann und auch nicht beruft) in Gestaltungshinweis 9 vorsieht, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte lediglich entfallen "können", hingegen nicht entfallen müssen, wenn (wie hier unstreitig) ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

Dass dem Unternehmer/Verwender insoweit im Rahmen des Gestaltungshinweises 9 eine (lediglich fakultative) Gestaltungsmöglichkeit (d.h. ein Wahlrecht) eingeräumt wird, folgt - nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen - im Wege eines Umkehrschlusses bereits daraus, dass das Muster im Rahmen anderer Gestaltungshinweise (z.B. in Nr. 6: "... ist folgender Satz einzufügen ...", z.B. in Nr. 8: "... ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: ...") kategorische Gestaltungsanordnungen trifft, d.h. dem Verwender nur insoweit kein Wahlrecht einräumt.

bb.

Der Zusatz eines - vom Muster ausdrücklich fakultativ zugelassenen - Zusatzes ist auch für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht verwirrend.

Dies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte dem Absatz zu "verbundenen Geschäften" die fettgedruckte Überschrift vorangestellt hat: "Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt."

Da die Verwendung eines vom Muster - bei wörtlicher und systematischer Auslegung (s.o.) - fakultativ zugelassenen Hinweises (mag dieser auch mangels eines verbundenen Geschäfts hier nicht einschlägig sein) nicht zum Verlust der Schutzwirkung des Musters führt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, dort Rn 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13, WM 2014, 1860, dort Rn 42: "... dahingehende Widerrufsbelehrung gegenstandslos ist und ins Leere geht, mithin keinerlei Wirkung entfalten konnte und schlichtweg überflüssig ist. ..."; MinBegr. , BGBl. I 292, BAnZ Nr. 42 v. 14.03.2008, 957-963, dort zu i.(2); Masuch, NJW 2008, 1700), führt die Verwendung eines solchen - im konkreten Fall überflüssigen Hinweises für verbundene Geschäfte - auch außerhalb der Schutzwirkung des Musters. nicht zur mangelnden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung i.S.v. § 355 BGB a.F..

Soweit die Kläger letztlich geltend machen, das Muster bzw. die darin enthaltenen Gestaltungshinweise seien so zu verstehen, dass die Beklagte ausschließlich die zum jeweiligen Geschäftstypus des konkret finanzierten Geschäfts empfohlenen Textbausteine der Musterbelehrung habe verwenden dürfen, wird diese Rechtsansicht des Klägers - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats zu obligatorischen bzw. fakultativen Hinweisen und der Begründung des Verordnungsgebers - weder vom Wortlaut noch von Inhalt bzw. Systematik noch von Sinn und Zweck des Musterbelehrung bzw. der Gestaltungshinweise getragen. Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular - im Sinne einer Art Sammelbelehrung - eine Mehrzahl von möglichen Geschäftstypen (einschließlich verbundener Geschäfte) umfasst, widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F., denn aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines unbefangenen, durchschnittlichen Verbrauchers/Kreditnehmers wird durch eine solche Art von Sammelbelehrung das zutreffende Verständnis der in seinem Fall konkret einschlägigen Belehrungsalternative nicht erschwert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Verbraucher/Kreditnehmer in seiner Auffassungsbereitschaft keineswegs überfordert ist, wenn ein Belehrungstext als "Sammelbelehrung" die Musterbelehrungen für verschiedene Geschäftstypen enthält (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, WM 2013, 927 ff., dort Rn 52/53 mwN). Insbesondere entstehen insoweit hier auch keine "Subsumtionsschwierigkeiten" des Verbrauchers/Kreditnehmers, zumal hier für die Kläger - nach deren objektiven Empfängerhorizont - auf der Hand liegen musste, dass die Immobilie nicht von der Beklagten verkauft wurde und insoweit ein "verbundenes Geschäft" von vorneherein völlig fernlag (vgl. auch LG Bonn bzw. OLG Köln, a.a.O. bzw. 103 ff. GA).

Dabei ist auch das Interesse der Wirtschaft zu berücksichtigen, "Sammelformulare" der hier in Rede stehenden Art bis zur Grenze unzureichender bzw. fehlender Verständlichkeit bzw. Überschaubarkeit für einen durchschnittlichen Verbraucher/Kreditnehmer zu verwenden (vgl. auch Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15, www.juris.de).

3.

Die Frage ob ein - entgegen den vorstehenden Feststellungen des Senats - fortbestehendes Widerrufsrechts der Kläger der Verwirkung unterliegen würde bzw. ob der Geltendmachung von Belehrungsmängeln der Einwand unzulässiger Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB entgegenstehen würde (vgl. Hölldampf, WM 2014, 1659 ff.), ist demgemäß nicht entscheidungserheblich.

III.

Entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats ist auch der Klageantrag zu 2. (betreffend vorgerichtliche Anwaltskosten) unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz - insoweit in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil - wird ebenfalls auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt.

1.

Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers ermittelt sich aus der bei der Rückabwicklung entstehenden Ersparnis an Zinsen unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bank auf einen Nutzungsersatz. Nach überschlägiger Berechnung schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des zwischenzeitlichen Zinsniveaus auf ca. 2/3 des nominalen Gesamtzinsaufwandes auf den Darlehensnennbetrag (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung der durch zwischenzeitliche Tilgung ersparten Zinsen) bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit einem Wert von bis 50.000,00 EUR (vgl. zum Meinungsstand: Scharder, VUR 2015, 106; Rogoz, BKR 2015, 228 ff., dort zu III.). Soweit teilweise auf die ursprüngliche Darlehens-Nominalbetrag bzw. die noch offene (Rest-)Darlehensvaluta abgestellt wird, bilden diese Beträge nicht das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit ihres Widerrufs bzw. der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab.

2.

Ein Abschlag für die Feststellungsklage scheidet aus, da die Feststellungsklage hier der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als die Kläger letztlich durch die Feststellung eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der Vorteile aus der zwischenzeitlichen Differenzen zwischen Vertrags- und Marktzins bzw. Nutzungsersatz) erreichen wollen (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3, Rn 16, Stichwort: Feststellungsklage).

VII.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da - weder im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zum Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) noch im Hinblick auf die Ausführungen zu den Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F., auch in Bezug auf die Widerrufsfolgen (außerhalb des HausTWG) noch sonst - die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO vorliegen.

Dr. M. S. Dr. S.