OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2014 - I-20 W 139/13
Fundstelle
openJur 2019, 22668
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 teilweise dahingehend abgeändert, dass sich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Teilstreitwert von 50.000,00 Euro bemisst.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 20. August 2013, mit der er sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 140.000,00 Euro wendet und eine Herabsetzung auf 50.000,00 Euro, hilfsweise eine entsprechende Streitwertbegünstigung erstrebt, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Der vom Landgericht angenommene Streitwert von 140.000,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO (s. jetzt § 51 Abs. 1, 4 GKG) ist der Streitwert vom Gericht nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der vom Antragsteller vorgeschlagene Streitwert ist ein maßgeblicher Anhalt dafür, wie hoch er sein Interesse am geltend gemachten Anspruch bewertet, ihm kommt eine indizielle Bedeutung zu, die anhand objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen nachzuprüfen ist (BGH, GRUR 1977, 748, 749).

Vorliegend hat die Antragstellerin den Streitwert in Antragsschrift mit 140.000,00 Euro angegeben. Das Landgericht ist diesem Vorschlag bei seiner Festsetzung gefolgt, wobei es den Streitwert dergestalt aufgeteilt hat, dass auf jeden der vier Unterlassungsansprüche jeweils 30.000,00 Euro und auf die vier auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der geschmacksmusterverletzenden Bettmodelle gerichteten Ansprüche jeweils 5.000,00 Euro entfallen. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Streitwertangabe abzuweichen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen zum einen um in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche handelt. Der Umfang des klägerischen Interesses hängt folglich von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, also der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 5.5). Aus diesem Grund ist unerheblich, welchen konkreten Vorteil der Antragsgegner aus seinem Verstoß tatsächlich gezogen oder welchen Schaden die Antragstellerin bereits erlitten hat; Relevanz kommt allein dem durch den begehrten Unterlassungstitel verhinderten Schaden zu.

Das Handeln des Antragsgegners war geeignet, der Antragstellerin beachtlichen Schaden zuzufügen. Dabei kommt es nicht allein auf die Umsatzverlagerungen an, die bei einem künftigen Vertrieb der musterverletzenden Modelle ohne das Einschreiten der Antragstellerin gedroht hätten. Durch Angebot und Vertrieb der geschmacksmusterverletzender Modelle wird die Einzigartigkeit der geschützten Gestaltungen irreparabel beschädigt. Diese erscheinen als "Dutzendware", die so auch von anderen Firmen angeboten werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Unterlassungsansprüche als mit jeweils 30.000,00 Euro angemessen bewertet.

Zum anderen war Gegenstand des Verfahrens auch das Begehren der Antragstellerin auf Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten sowie weiterer Personen. Dadurch konnte die Antragstellerin - je nach Inhalt der erteilten Auskunft - nicht nur die Antragsgegnerin selbst an der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens hindern, sondern auch auf den übergeordneten Zwischenhandel und möglicherweise sogar die "Quelle" zugreifen, um diese zu "verstopfen". Die Auskunftsansprüche erscheinen von daher mit jeweils 5.000,00 Euro als keinesfalls überbewertet.

Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit das Landgericht eine Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 DesignG (vormals GeschmMG) verneint hat. Gemäß § 54 Abs. 1 DesignG kann das Gericht, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Diese Vorschrift ist nach § 63 Abs. 4 DesignG auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten entsprechend anzuwenden.

Der Antrag wurde rechtzeitig gestellt. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 DesignG kann der Antrag noch nach der Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Dieser Ausnahmetatbestand ist auch dann gegeben, wenn der Streitwert erstmalig mit der Verkündung des Urteils festgesetzt worden ist und die Geschäftsstelle des Gerichts auch nicht zur Erhebung von Gebühren einen vorläufigen Streitwert angenommen hat (BGH, GRUR 1953, 284, zur entsprechenden Bestimmung im Patentgesetz). Die bloße Streitwertangabe der Antragstellerin in der Antragsschrift genügt nicht. Angenommen ist nur der Streitwert, der einer Maßnahme des Gerichts oder seiner Geschäftsstelle zugrunde liegt, wobei diese Maßnahme der wirtschaftlichen schwachen Partei zudem vor Eintritt in die Verhandlung als gerichtliche Unterlage über den Streitwert zur Verfügung stehen muss (BGH, GRUR 1953, 284; OLG Stuttgart, WRP 1982, 489, 490, zum Wettbewerbsrecht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142 Rn. 24, zum Markenrecht).

Vorliegend hat der Antragsgegner durch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, des er lediglich über monatliche Einkünfte von 2.600,00 Euro verfügt, die durch Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern noch um 800,00 Euro noch vermindert werden; die Belastung mit den Verfahrenskosten nach dem vollen Streitwert würde demnach seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden.

Es ist daher ein Teilstreitwert festzusetzen. Bei der Bemessung des Teilstreitwerts ist berücksichtigt, dass dem Antragsgegner ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen steht, verbleiben soll (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2009, Xa ZR 146/07, BeckRS 2009, 25824, zur entsprechenden Bestimmung im Patentgesetz). Die vom Antragsgegner selbst vorgeschlagene Herabsetzung auf 50.000,00 Euro, mithin auf etwas mehr als ein Drittel des vollen Streitwerts, wird diesen Vorgaben gerecht.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.