OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 - I-15 U 138/14
Fundstelle
openJur 2019, 22354
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 37/14
Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.11.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das vorliegende und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,- abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Feilbietens und Veräußerns von LED Brems- und Rücklichtern, LED Seitenblinkern, LED Kennzeichnungsbeleuchtungen und/oder Lichtquellen für solche Einrichtungen (siehe im Einzelnen die Anlage K 1) in Anspruch, wenn diese nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 03.11.2014 (Blatt 116 ff. GA), mit dem es dem Unterlassungsantrag und dem ferner verfolgten Begehren auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten stattgegeben hat, Bezug genommen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

§ 22a Abs. 2 S. 1 StVZO stelle bereits keine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Landgericht sei zudem rechtsirrig davon ausgegangen, dass seine betreffenden Handlungen unlauter i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO gewesen seien. Richtig sei zwar, dass die streitgegenständlichen LED-Leuchtmittel kein amtliches Prüfzeichen aufweisen. Jedoch beanspruche die Regelung des § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO nur insoweit Geltung, als der öffentliche Straßenverkehr unmittelbar betroffen sei. "Geltungsbereich" i.S.d. Norm meine entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht den territorialen Geltungsbereich, sondern den sachlichen Anwendungsbereich. Die landgerichtliche Auslegung stehe auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang: Es gehe allein um die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Deshalb seien die Verwendung und der Handel dort, wo eine amtliche Bauartgenehmigung nicht erforderlich sei, zulässig. Er - der Beklagte - weise in seinen Angeboten sehr deutlich darauf hin, dass die betreffenden Produkte nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen sind. Die bloße Möglichkeit einer nicht zugelassenen Verwendung könne auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten kein Veräußerungsverbot rechtfertigen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe die Vorschrift des § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO zutreffend ausgelegt. Die Worte "im Geltungsbereich dieser Verordnung" meinten das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO normiere ein allgemeines Vertriebsverbot für Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, aber nicht über ein amtliches Prüfsiegel verfügen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung der aus Ziffer I. des angefochtenen Urteils im Einzelnen umschriebenen Handlungen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilt.

1.

Der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch findet seine rechtliche Grundlage in §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 22a Abs. 2, Abs. 1 Nrn. 12a, 14, 17, 18, 21 StVZO.

a)

Die Vorschrift des § 22a Abs. 2 StVZO, welche nachstehend im Wortlaut wiedergegeben ist, stellt - was der Beklagte erstmalig zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11. 2015 in Abrede gestellt hat - eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013 - Az. 4 U 26/13 - iuris; GRUR-RR 2014, 395 - Soffittenlampe; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2015, 07743 - LED-Fahrradlampe).

"Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142)."

aa)

Gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG ist jede Rechtsnorm (vgl Art 2 EGBGB), die in Deutschland Geltung besitzt (BGH GRUR 2005, 960, 961 - Friedhofsruhe). Unter den Begriff der gesetzlichen Vorschrift fallen nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen (vgl. BGH GRUR 2005, 960, 961 - Friedhofsruhe), so dass der Rechtscharakter der Straßen-Verkehrszulassungs-Ordnung der Qualifikation des § 22a Abs. 2 StVZO als "gesetzliche Vorschrift" nicht entgegen steht.

bb)

Die Vorschrift muss (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer (i.S.v. § 2 I Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Das Wort "auch" verdeutlicht, dass dieser Zweck keineswegs primärer und erst recht nicht exklusiver Natur sein muss. Ob ein entsprechender Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln.

cc)

Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen (OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 57, 60), sondern auch die Werbung, einschließlich der bloßen Aufmerksamkeitswerbung (KG GRUR-RR 2012, 19, 20). Den Gegensatz bilden Tätigkeiten, die keine Außenwirkung auf einem Markt für Waren oder Dienstleistungen haben, sondern der Betätigung auf dem Markt vorangehen oder nachfolgen (vgl. BGH GRUR 2010, 654 Rn 18 - Zweckbetrieb).

Eine Regelung unterfällt ferner nur dann dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Unerheblich ist, ob die Vorschrift den Schutz aller Marktteilnehmer intendiert oder nur der Mitbewerber oder nur der Verbraucher oder nur der sonstigen Marktteilnehmer, während der reine Schutz eines wichtiges Gemeinschaftsguts für sich nicht ausreicht (vgl. BGH GRUR 2007, 162 Rn 12 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft). Es reicht indes nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt.

In Anwendung dieser Grundsätze stellt § 22a Abs. 2 StVZO eine Marktverhaltensregelung dar: Denn er schützt die Sicherheit und die Gesundheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und dient damit jedenfalls auch dem Schutz eines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Das korrespondierende Verbraucherinteresse wird gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware berührt (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Köln GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe WRP 2012, 1439 Rn. 24). Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern ("UGP-Richtlinie").

Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 16.11.2015 geäußerten Bedenken hiergegen verfangen jeweils nicht:

Richtig ist, dass die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts (z.B. zu erlaubnispflichtigen Sondernutzungen) keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellen, weil sie weder dem Mitbewerber noch dem Verbraucherschutz, sondern allein der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs dienen. Verstöße gegen derartige Vorschriften (z.B. Aufstellen von Kfz-Anhängern zu Werbezwecken ohne Erlaubnis) können daher nicht nach Lauterkeitsrecht geahndet werden (BGH WRP 2006, 1117 Rn 16 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern (zu § 16 HessStrG); Lettl GRUR-RR 2004, 226, 227). Der wesentliche Unterschied des § 22a Abs. 2 StVZO zu Regelungen betreffend erlaubnispflichtige Sondernutzungen auf dem Gebiet des öffentlichen Straßen- und Wegerechts liegt jedoch darin begründet, dass er explizit u.a. das Feilbieten / Veräußern betroffener Produkte untersagt, während ein sich aus dem Straßen- und Wegerecht (mittelbar) ergebendes Verbot des Aufstellens von Werbeflächen an Straßenrändern ein bloßer Schutzreflex ist.

Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Regelung des § 6 Abs. 2 ElektroG, die es untersagt, nicht registrierte Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr zu bringen, in der Vergangenheit teilweise der Charakter einer Marktverhaltensregel abgesprochen worden sei (vgl. zur Verpflichtung der Angabe der Herstellermarke: OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07 = GRUR-RR 2009, 69 - Elektrogeräteregister) stützt seine Rechtsauffassung nicht. Der Senat (Urteil vom 12.11.2015, Az. I-15 U 5/15) hat zuletzt im Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass § 6 Abs. 2 ElektroG sehr wohl eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt: Die Registrierungspflicht des Herstellers stellt die zentrale Regelung für das gesamte System der Herstellerpflichten nach dem ElektroG dar. Hersteller, die der Registrierungspflicht nicht nachkommen, sparen sich auf diese Weise die Kosten der Altgeräteentsorgung, die dementsprechend ihren gesetzeskonform agierenden Mitbewerbern zur Last fallen (Senat, Urteil vom 08.05.2014, 15 U 69/14, GRUR-RR 2014, 499). Zudem regeln § 6 Abs. 2 S. 5 und 6 ElektroG produktbezogen ein Absatzverbot. Die Vorschrift weist daher in Bezug auf Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf (für § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG: OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 10769; OLG Hamm, CR 2013, 251; OLG Köln, WRP 2015, 616 m. w. N.; vgl. auch Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 11.155b m. w. N.).

b)

Der Senat legt die Regelung des § 22a Abs. 2 StVZO im Einklang mit der unter a) zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend aus, dass sie ein generelles Verbot ausspricht, Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland feilzubieten/zu veräußern, sofern das erforderliche amtliche Prüfzeichen fehlt. Mit den Worten "im Geltungsbereich dieser Verordnung" ist das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland gemeint, also auch solche Teilgebiete, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob Vorstehendes systematisch anhand einer Gegenüberstellung des § 16 Abs. 1 StVZO ("Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen...") und des § 17 Abs. 1 StVZO ("... das nicht in den Anwendungsbeeich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt ...") zu folgern ist. Erst recht bedarf es keiner Erwägungen zu der Frage, ob das Wort "Geltungsbereich" in Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts generell ein Territorium und keinen sachlichen Anwendungsbereich definiert oder nicht. Denn es ist aus der Systematik bzw. Diktion der StVZO selbst zu folgern, dass mit dem "Geltungsbereich" das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland gemeint ist. Letzteres ergibt sich in eindeutiger Weise aus der Regelung des § 22a Abs. 3 Nr. 2 StVZO, die lautet (Hervorhebung durch Fettdruck vom Senat hinzugefügt):

"(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

...

2.

Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,".

Die Formulierung "in den Geltungsbereich verbringen" und erst recht jene mit den Worten "außerhalb des Geltungsbereichs gebaut" verdeutlichen, dass nur ein Territorium gemeint sein kann; zumindest wäre eine (sinngemäße) Regelung zu Fahrzeugteilen, die "außerhalb des Anwendungsbereichs der StVZO" gebaut sind, evident unsinnig.

Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Regelung des § 22a Abs. 2 StVZO einerseits und des § 22a Abs. 3 StVZO andererseits abweichender Sinngehalte des Wortes "Geltungsbereich" bedienten. Vielmehr liegt dem Begriff des "Geltungsbereichs" ein einheitliches Verständnis des Verordnungsgebers zugrunde.

c)

Die Vorschrift des § 22a Abs. 2 StVZO beinhaltet demnach ein allgemeines Vertriebsverbot im Interesse der Gefahrenabwehr.

Dass die streitgegenständlichen Produkte des Beklagten auch für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich (wie z.B. für sog. "Tuningtreffen und -messen") einsetzbar sind, ist rechtlich unerheblich. Für die Frage, ob ein Fahrzeugteil in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, kommt es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an (OLG Hamm, a.a.O; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Regelung des § 22?a StVZO beruht auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass ein reines Verwendungsverbot nur geringe Möglichkeiten seiner Überwachung böte. Die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile sollte im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegenwirken, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Vor diesem Hintergrund darf die Tatbestandsmäßigkeit nicht schon dann verneint werden, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Soweit der Beklagte sich diesem rechtlichen Ansatz mit dem Argument widersetzt, dass bei diesem Verständnis sogar der Vertrieb solcher Gegenstände untersagt sei, die üblicherweise im Haushalt, aber objektiv auch in Fahrzeugen zur Anwendung kommen können, greift auch dieser Einwand letztlich nicht durch. Zum Einen ist zu beachten, dass vordergründig als ungerechtfertigt anmutende Einschränkungen beim Vertrieb sog. "multifunktional einsetzbarer Bauteile" im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen sind, was umso mehr gilt, als nur besonders sicherheitsrelevante Bauteile überhaupt vom Verbot betroffen sind. Zum Anderen wäre in Extremfällen ggf. eine teleologische Reduktion des Verbots denkbar; zu vertieften Überlegungen dieser Art bieten die hier allein in Rede stehenden Produkte des Beklagten indes keinen Anlass, da sie objektiv auf eine Verwendung in Kraftfahrzeugen zugeschnitten sind. Grundsätzlich soll bereits die abstrakte Gefahr, dass nicht mit den notwendigen Prüfzeichen versehene Bauteile, die einer Genehmigung der Bauart bedürfen, in Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Straßenverkehr eingebaut werden, bekämpft werden.

d)

Auch die Formulierung mit den Worten "zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO" rechtfertigt keine andere rechtliche Wertung. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass vom Vertriebsverbot allein der direkte Export in das Ausland, in dem die StVZO nämlich keine Gültigkeit hat, ausgeklammert ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Jeder Staat bestimmt für sein Hoheitsgebiet eigene Regeln zum Straßenverkehrsrecht, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass es in anderen Regelwerken an einer dem § 22a Abs. 2 StVZO entsprechenden Regelung fehlt.

Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Formulierung "zur Verwendung ... zu verwenden" sprachlich als nicht besonders geglückt zu bezeichnen ist. Daraus folgt jedoch nicht etwa, dass vorstehende rechtliche Betrachtung unrichtig wäre. Dies gilt namentlich für die weiteren inkriminierten Benutzungshandlungen wie insbesondere das Feilbieten.

e)

Die Qualifizierung des § 22a Abs. 2 StVZO als generelles Vertriebsverbot in Deutschland büßt ihre Sinnhaftigkeit auch nicht etwa deshalb ein, weil das Herstellen und die Einfuhr für sich betrachtet nicht vom Verbotsumfang erfasst sind. Das Herstellen und die Einfuhr sind konsequenterweise deshalb nicht verboten, weil in Deutschland produzierte bzw. nach Deutschland eingeführte Produkte zur Befriedigung einer im Ausland herrschenden Nachfrage verwendet werden dürfen (vgl. oben unter d). Zwar mag auch das die Überwachung des Verbotes erschweren; bei Vertriebshandlungen wie dem Feilbieten kommt allerdings erschwerend und entscheidend hinzu, dass dadurch eine Nachfrage für eine Verwendung auf deutschem Boden erzeugt oder zumindest verstärkt werden kann, während solches durch ein reines Herstellen bzw. Einführen noch nicht der Fall ist.

f)

Aus vorgenannten Gründen durfte der Beklagte die streitgegenständlichen LEDs, die allesamt in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen (vgl. Nrn. 12a (Rückscheinwerfer); 14 (Bremsleuchten); 17 (Fahrtrichtungsanzeiger/Blinkleuchten); 18 (Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen) und 21 (Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen) des § 22a Abs. 1 StVZO) nicht zur Verwendung in Deutschland feilhalten/veräußern, und zwar auch nicht für die Verwendung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs. Denn unstreitig sind sämtliche von ihm feilgebotenen LEDs nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfkennzeichen gekennzeichnet.

g)

Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 UWG ist angesichts des hier in Rede stehenden Verstoßes gegen eine Norm, die der Sicherheit und Gesundheit dient, überschritten (vgl. OLG Karslruhe, a.a.O.).

Die notwendige Wiederholungsgefahr ist aufgrund des vorangegangenen Verstoßes durch den Beklagten gegeben.

h)

Die vom Beklagten vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier vertretene Auslegung sind unbegründet.

Zwar muss jedwede gesetzliche Vorschrift, deren Verletzung unter dem Aspekt des § 4 Nr. 11 UWG gerügt wird, naturgemäß ihrerseits wirksam sein, also insbesondere mit Grundrechten kompatibel sein (BGH GRUR 2008, 438 Rn 24 - ODDSET; BGH GRUR 2011, 169 Rn 30?ff - Lotterien und Kasinospiele; BGH WRP 2014, 844 Rn 17 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft). Liegt (wie hier) eine Marktverhaltensregelung vor, stellt sie stets zugleich eine Berufsausübungsregelung i.S.d. Art 12 Abs. 1 S. 2 GG dar. Eine solche Berufsausübungsregelung ist nur zulässig, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und der Eingriff nicht weiter geht, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfGE 54, 301, 313 = NJW 1981, 22; BVerfG NJW 2003, 2520, 2521). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE 101, 331, 347). Der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts kann zu einer einschränkenden Auslegung von Marktverhaltensregelungen führen (vgl etwa BVerfG GRUR 2003, 966, 968 - Internetwerbung von Zahnärzten).

Das hier in Rede stehende Vertriebsverbot nach § 22a Abs. 2 StVZO dient den überragend wichtigen Schutzgütern der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer. Insofern ist die Regelung des § 22a Abs. 2 StVZO zweifelsohne durch mehr als nur ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Angesichts der immensen Gefahren des Straßenverkehrs gerade im Zusammenhang mit potentiell untauglichen Beleuchtungsmitteln hat der Senat auch keinerlei Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots. Für eine verfassungskonforme Auslegung in Bezug auf multifunktionale Produkte gibt jedenfalls der vorliegende Fall keinen Anlass (vgl. auch oben c). Im Übrigen steht es dem Beklagten frei, entsprechende Produkte unter Beachtung der Gebote der StVZO zu vertreiben.

2.

Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wird auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils, die mit der Berufung nicht eigens angegriffen worden sind, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Der Schriftsatz des Beklagten vom 16.11.2015 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 15.000,-.