OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016 - I-12 U 36/15
Fundstelle
openJur 2019, 22296
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 7/15

Leitsatz

§ 140 Abs. 1 InsO

Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Lastschriften eine Regelung, wonach Abbuchungslastschriften eingelöst sind, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht werden, dann ist die Rechtshandlung erst mit Ablauf der Stornofrist im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, wenn nicht die Bank ausnahmsweise einen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt. Die für die Einlösung maßgebliche Frist gilt schon aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Rücksicht auf das angewandte Verfahren und unabhängig davon, ob der Belastungsbuchung eine Prüfung vorausgegangen ist (Vordisposition) oder ob eine Nachdisposition erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.05.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg (2 O 7/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auf den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 50.233,96 EUR Zinsen lediglich i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 schuldet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des I O (Schuldner) Rückgewähransprüche wegen einer Abbuchung von dessen Konto geltend. Der Schuldner, der einen Brennstoffhandel betrieb, wurde von der Beklagten aufgrund eines Rahmenvertrages mit Diesel und Heizöl beliefert. In dem Rahmenvertrag vom 23.12.2011/30.01.2012 (Anl. BK 1) war geregelt, dass Rechnungen 30 Tage nach Lieferung fällig sind und die Zahlung mittels Bankabbuchungsauftragsverfahren erfolgt. Der Schuldner hatte seiner Bank, der Sparkasse X , einen Abbuchungsauftrag zugunsten der Beklagten erteilt. Dem Geschäftsverkehr zwischen dem Schuldner und der Sparkasse lagen deren "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahren" (AGB Lastschrift), Fassung Oktober 2009, zugrunde, die u.a. folgende Regelungen vorsahen:

"B. Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren

2.2.2 Widerruf des Abbuchungsauftrags

Der Abbuchungsauftrag kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber seiner Sparkasse widerrufen werden. Der Widerruf muss der Sparkasse schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Der Widerruf wird am auf den Eingang folgenden Geschäftstag ... wirksam.

2.2.3 Zurückweisung einzelner Lastschriften

(1) Der Kunde kann der Sparkasse gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus bestimmten Abbuchungsauftragslastschriften des Zahlungsempfängers nicht zu bewirken. Diese Weisung muss der Sparkasse bis spätestens zum Ende des Geschäftstages ... vor dem Tag der Vorlage der bestimmten Abbuchungsauftragslastschrift bei der Sparkasse ... zugehen. ...

...

2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag

(1) Eingehende Abbuchungsauftragslastschriften des Zahlungsempfängers werden am Tag der Vorlage mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. ...

(2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer B.2.4.2), wenn

...

- der Abbuchungsauftrag gemäß Nummer B.2.2.2 vom Kunden widerrufen worden ist,

- der Sparkasse eine Zurückweisung des Kunden gemäß Nummer B.2.2.3 zugegangen ist, ...

2.4.2 Einlösung von Abbuchungsauftragslastschriften

Abbuchungsauftragslastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird."

Am 27.02.2012 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. An diesem Tag wurde sein Konto aufgrund einer von der Beklagten übermittelten Abbuchungsauftragslastschrift mit einem Betrag von 50.233,96 EUR belastet. Mit Beschluss vom 28.02.2012 bestellte das AG Aachen (91 IN 59/12) die Klägerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit deren Zustimmung wirksam seien. Hiervon unterrichtete die Klägerin die Beklagte per Fax am selben Tag. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 01.06.2012.

Die Klägerin hält die Lastschrift für anfechtbar gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da die für die Anfechtung nach § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Einlösung der Lastschrift gemäß den AGB Lastschrift der Sparkasse X erst am 29.02.2012 erfolgt sei, als die Beklagte bereits Kenntnis von dem Insolvenzantrag gehabt habe. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Lastschrift sei bereits mit der Gutschrift des Betrages auf ihrem Konto am 27.02.2012 wirksam geworden, denn die Bank habe aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Schuldner eine Vorprüfung vorgenommen und mit der Ausführung der Abbuchungsauftragslastschrift ihren Einlösungswillen zum Ausdruck gebracht. Mit der Ausführung des Auftrags durch die Bank habe der Schuldner seine Befugnis zum Widerruf verloren. Die 2-Tages-Frist komme vorliegend nicht zur Geltung, da im konkreten Fall die Möglichkeit eines Widerrufs des Abbuchungsauftrages und damit der Rückholung der Zahlung am maßgeblichen Tag der Kenntniserlangung (28.02.2012) nicht mehr bestanden habe. Da es sich bei der Regelung in Nr. 2.4.2 der AGB Lastschrift nur um eine Rechtsfolgenregelung handele, die voraussetze, dass eine konkrete Widerrufsmöglichkeit bestehe, solle hiermit nicht das Wirksamwerden der Abbuchung allgemein hinausgeschoben werden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 50.233,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Lastschrift sei nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, denn maßgeblicher Zeitpunkt der wirksamen Einlösung sei hier der zweite Tag nach dem Eingang der Lastschrift gewesen, also der 29.02.2012, als die Beklagte unstreitig bereits Kenntnis von dem Eröffnungsantrag gehabt habe. Die AGB Lastschrift der Sparkasse X regelten in Nr. 2.4.2 allgemein, wann die Einlösung eine Abbuchungsauftragslastschrift erfolge, ohne dass es darauf ankomme, ob die betroffene Buchung im konkreten Fall widerruflich sei. Ein früherer Einlösungswillen der Sparkasse ergebe sich auch nicht allgemein aus den Prüfungsabläufen, wie sie sich aus den Bedingungen der Sparkasse X ergäben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall eine Vordisposition stattgefunden habe, bei der sämtliche Einlösungsvoraussetzungen einschließlich des Fehlens von Widerrufsgründen geprüft worden seien, habe die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl sie selbst erkannt habe, dass die Frage der Vor- oder Nachdisposition einen entscheidungserheblichen Umstand darstelle. Eine Vordisposition im konkreten Fall ergebe sich auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme der Sparkasse X vom 11.07.2014, in der lediglich ausgeführt sei, die Lastschrift habe ausgeführt werden müssen, da Zurückweisungsgründe nicht vorgelegen hätten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht dem Klageantrag vollumfänglich stattgegeben, denn sie - die Beklagte - habe in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Insolvenzeröffnungsantrag gehabt. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013, IX ZR 184/10, NJW-RR 2013, 492, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die maßgeblichen AGB der Sparkasse X und deren praktische Umsetzung in wesentlichen Punkten von dem dort entschiedenen Fall abwichen. Die Sparkasse X habe rechtlich wirksam über ihre Zahlung disponiert, bevor sie - die Beklagte - Kenntnis von dem Insolvenzeröffnungsantrag erlangt habe, was aus mehreren Gründen folge, die bereits im unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien und in deren Beweisangeboten Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Bereits mit Vorlage des als Anl. K 3 gekennzeichneten Kontoauszugs sei der Wille der Sparkasse X dokumentiert, ihren Abbuchungsauftrag auf den 27.02.2012 einzulösen, denn die Überweisung sei auf dem Kontoauszug (ohne Datum) auf den 27.02.2012 dokumentiert und bei ihr - der Beklagten - gutgeschrieben worden. Nach Auskunft der Sparkasse X werde der Lastschrifteinzug mittels Kontoauszug unmittelbar mit, d.h. zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs von der Sparkasse X bereitgestellt; durch Ausdruck oder Übersendung werde er gegebenenfalls später zur Verfügung gestellt, sofern dies entsprechend zwischen Sparkasse und Kunden vereinbart sei. Mit dem am 27.02.2012 erstellten Kontoauszug habe die Sparkasse X damit ihren Einlösungswillen auf den Zeitpunkt dokumentiert. Die Annahme einer Nachdisposition sei insoweit unrichtig; hiervon habe das Landgericht nicht ohne Hinweis ausgehen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, die Parteien dazu anzuhalten, sich über die Tatsache des Zeitpunkts der Erstellung des Kontoauszugs zu erklären. Die konkrete Praxis der Vordisposition im Einzugs- und Abbuchungsverfahren ergebe sich unmittelbar aus den Geschäftsbedingungen der Sparkasse X. Auch das Schreiben der Sparkasse X belege entgegen der Ansicht des Landgerichts die Tatsache, dass die Sparkasse die Voraussetzungen ihrer AGB (2.4.1) grundsätzlich im Rahmen einer Vordisposition elektronisch prüfe und dass eine Vorprüfung auch bei dem streitgegenständlichen Abbuchungsauftrag und bei der streitgegenständlichen Zahlung erfolgt sei. Mit dem Hinweis auf fehlende Zurückweisungsgründe sei gemeint, dass diese Zurückweisungsgründe im Zeitpunkt der Belastungsbuchung geprüft gewesen seien, denn diese würden bereits unmittelbar mit Lastschrifteinzug im Rahmen eines elektronischen Verfahrens geprüft, ehe die (automatisierte) Belastungsprüfung erfolge; eine Einzelfallprüfung oder eine Nachdisposition erfolge grundsätzlich nicht. Ferner habe das Landgericht Duisburg verkannt, dass es sich bei der Zahlung um ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO gehandelt habe, das nicht der Anfechtung unterliege. Dies habe sich bereits unmittelbar aus dem Sachvortrag der Klägerin ergeben, wonach sie - die Beklagte - eine der vier größten Lieferanten des Schuldners gewesen sei, der bei ihr fast täglich Rohstoffe bezogen habe. Mit der Zahlung am 27.02.2012 seien entsprechende Lieferungen ihrerseits vom 27.01.2012 an den Schuldner (Rechnungen Anl. BK 2) bezahlt worden. Im Übrigen habe keine unbedingte Verurteilung erfolgen dürfen, sondern nur bedingt im Rahmen einer Zugum Zug-Verurteilung gegen Übertragung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen die Sparkasse X, die die Klägerin geltend gemacht habe, weil die Sparkasse am 27.02.2012 noch Abbuchungsaufträge zulasten des Kontos des Schuldners zugelassen habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 27.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg (2 O 7/15) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung seien unerheblich und überwiegend verspätet; darüber hinaus sei der dortige Vortrag zum Teil nachweislich falsch. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte keinerlei konkrete Umstände vortragen können, woraus sich ergeben sollte, dass die Sparkasse X eine Vordisposition vorgenommen habe. Auch der Einwand des Bargeschäftes sei gänzlich neu und werde als verspätet gerügt. Der Einwand komme vorliegend auch nicht zur Anwendung, da insoweit die Anfechtungsvorschrift des § 133 InsO einschlägig sei, auf die das Klagebegehren aufgrund des neuerlichen Vortrags ebenfalls gestützt werde. Eine Zugum-Zug Verurteilung sei erstinstanzlich weder beantragt worden, noch liege ein entsprechender Sachverhalt vor. Der Insolvenzmasse stehe kein abtretbarer Schadenersatzanspruch gegen die Sparkasse X zu.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 01.02.2016 ganz überwiegend keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Rückgewähr des im Wege der Abbuchungsauftragslastschrift erhaltenen Betrages von 50.233,96 EUR verurteilt, da sie diesen anfechtbar erlangt hat. Dies folgt, weil die Voraussetzungen eines Bargeschäfts vorliegen, zwar nicht aus § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO, die Zahlung ist jedoch nach § 133 Abs. 1 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Hinsichtlich der Zinsen ist die Klage nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet, da der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB ist.

1.

Die streitgegenständliche Lastschriftzahlung im Wege des Abbuchungsauftragslastschriftverfahrens ist im Ergebnis nicht nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil der Leistungsaustausch ein Bargeschäft (§ 142 InsO) darstellt.

1.1.

Das Landgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO allerdings mit Recht bejaht. Die Beklagte hat als Insolvenzgläubigerin durch die streitgegenständliche Lastschrift nach dem Eröffnungsantrag eine kongruente Deckung für ihre offenen Forderungen aus Rohstofflieferungen zu einem Zeitpunkt erhalten, als sie den Eröffnungsantrag bereits kannte.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 140 Abs. 1 InsO ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der 27.02.2012, also der Tag der Vorlage der Abbuchungsauftragslastschrift und der vertragsgemäßen Belastung des Kontos des Schuldners durch seine Bank (Nr. 2.4.1 AGB Lastschrift), vielmehr kommt es beim Einzug einer Lastschrift darauf an, wann die Belastung des Schuldnerkontos wirksam wird, weil erst dadurch die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt. Entscheidend ist daher, wann die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird, wobei die bloße Belastung des Schuldnerkontos nur ausreicht, wenn darin der Einlösungswille der Bank zum Ausdruck kommt (BGH, Urt. v. 17.01.2013 - IX ZR 184/10 = NJW-RR 2013, 492 Tz. 7 f.). Das war hier, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, gemäß Nr. 2.4.2 der AGB Lastschrift der Sparkasse X erst zwei Bankarbeitstage nach Vornahme der Belastungsbuchung auf dem Konto des Schuldners der Fall (vgl. Ellenberger, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 42; Werner, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 7. Teil Rn. 7.462; ders. in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 1. Aufl., 4. Kap., § 675f BGB Rn. 20; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., (7) Bankgeschäfte Rn. D/13). Unerheblich ist, dass der Schuldner den Abbuchungsauftrag bereits am 27.02.2012 nicht mehr widerrufen konnte (§ 675p Abs. 2 S. 2 BGB), denn bei der Regelung in Nr. 2.4.2 AGB Lastschrift handelt es sich nicht lediglich um eine Rechtsfolgenregelung. Die zweitägige Stornofrist in den AGB der Kreditinstitute, mit deren Ablauf eine endgültige Einlösung eintritt, soll vielmehr dem technischen Ablauf bei einer EDV-mäßigen Bearbeitung der Inkassopapiere Rechnung tragen. Diese für die Einlösung maßgebliche Frist gilt schon aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Rücksicht auf das angewandte Verfahren und unabhängig davon, ob der Belastungsbuchung eine Prüfung vorausgegangen ist (Vordisposition) oder ob einen Nachdisposition erfolgt (Werner, in: Kümpel/Wittig, a.a.O. Rn. 7.466; vgl. BGH, Urt. v. 13.06.1988 - II ZR 324/87 = NJW 1988, 3149, 3142 zum Scheckinkasso). Deshalb kommt es auf das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten schon nicht an. Abgesehen davon hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den AGB Lastschrift der Sparkasse X gerade nicht ergibt, dass diese bei Abbuchungsauftragslastschriften die Wirksamkeitsvoraussetzungen stets vor der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto prüft (Vordisposition). Dann bedürfte es nämlich einer Regelung über die Rückgängigmachung der Kontobelastung (Nr. 2.4.1. (2), 2. Alt. AGB Lastschrift) nicht. Eine Einlösung vor Ablauf der Stornofrist kann nur angenommen werden, wenn die Bank ausnahmsweise einen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt (BGH, Urt. v. 17.01.2013, a.a.O. Tz. 8). Hierzu fehlt allerdings, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, konkreter Vortrag der Beklagten, die auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit keine neuen Aspekte aufgezeigt hat, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Anhaltspunkte für einen individuellen Einlösungsvorbehalt vor Ablauf der 2-Tages-Frist ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Sparkasse X vom 11.07.2014 (Bl. 61), da dieses sich nicht zum Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift verhält. Der Einlösungswille der Sparkasse X auf den Tag der Vorlage der Abbuchungsauftragslastschrift ergibt sich auch nicht aus dem Kontoauszug (Anl. K 3 = Bl. 26), denn dieser dokumentiert nur den Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Konto des Schuldners, der nicht mit dem Zeitpunkt der Einlösung gleichzusetzen ist. Allein in der - bestrittenen - Bereitstellung des Kontoauszugs bereits am 27.02.2012 kann daher nicht die Kundgabe eines von der Frist in Nr. 2.4.2 AGB Lastschrift abweichenden Einlösungswillens der Sparkasse gesehen werden (in der von der Beklagten zitierten Entscheidung BGH, Urt. v. 19.12.2003 - IX ZR 377/99, NJW-RR 2003, 837, 837 wird der Ablauf der 2-Tages-Frist als [frühester] Zeitpunkt der Einlösung bezeichnet), weshalb dahinstehen kann, ob dieses neue Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zu berücksichtigen wäre. Da die Einlösung der Abbuchungsauftragslastschrift danach erst am 29.02.2012 erfolgte und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt unstreitig Kenntnis von dem Insolvenzantrag hatte, sind die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO erfüllt.

1.2.

Die Anfechtung nach § 130 InsO ist indessen ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) vorliegen, worauf sich die Beklagte in zweiter Instanz berufen hat. Danach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind. Der Bargeschäftseinwand ist vorliegend zu berücksichtigen, da die Klägerin sich darauf beschränkt hat, Verspätung zu rügen, die zu Grunde liegenden Tatsachen jedoch unstreitig sind. Neue unstreitige Tatsachen sind ohne die Einschränkung des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03 = MDR 2005, 527 f.).

Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts im Sinne des § 142 InsO liegen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien vor: Danach bezog sich die Lastschrift, wie auch aus dem Kontoauszug Anl. K 3 ersichtlich ist, auf zwei Rechnungen der Beklagten vom 27.01.2012, die Lieferungen vom selben Tag zum Gegenstand hatten (Anl. BK 2). In dem Rahmenliefervertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten war eine Zahlung 30 Tage nach Lieferung mittels Bankabbuchungsauftragsverfahren vereinbart. Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit ist genügt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Dieser Zeitraum lässt sich nicht allgemein festlegen; er hängt von der Art der Leistungen und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs ab. Entscheidend ist, ob die Leistung des anderen bereits als Gewährung eines Kredits oder noch als übliche Erfüllung aufgefasst wird (vgl. Kupka, in: Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Teil III, § 142 InsO Rn. 12). Hier haben die Parteien des Liefervertrages eine im Geschäftsverkehr durchaus übliche und an § 286 Abs. 3 S. 1 BGB ausgerichtete Zahlungsvereinbarung getroffen, bei deren Einhaltung noch die Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs gewahrt ist. So dürfen bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen jedenfalls zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04 = NZI 2007, 517, 521 Tz. 51; Schäfer, Insolvenzanfechtung, 4. Aufl., § 142 InsO Rn. 1118; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 142 Rn. 29; Rogge/Leptien, in: A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl., § 142 InsO Rn. 5; MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 17). Diese Frist ist mit der streitgegenständlichen Lastschrift eingehalten. Dabei kommt es für die Beurteilung der Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs - anders als nach § 140 Abs. 1 InsO - nicht auf den Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift an, sondern auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs. Dies hat der Bundesgerichtshof für das Einzugsermächtigungsverfahren ausdrücklich entschieden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 - IX ZR 42/07 = NZI 2008, 482, 483 Tz. 13 ff.; ebenso für das SEPA-Lastschriftverfahren: BGH, Urt. v. 20.07.2010 - XI ZR 236/07 = BB 2010, 2458, 2460 Tz. 34). Maßgebend hierfür ist, dass der Gläubiger schon vorher über den gutgeschriebenen Betrag tatsächlich verfügen kann und dem Schuldner wegen der unmittelbar mit der Gutschrift korrespondierenden Belastung seines Kontos vom Gläubiger kein Kredit gewährt wird. Für das Abbuchungsauftragsverfahren gelten diese Erwägungen erst recht (MüKoInsO/Kirchhof, a.a.O. Fn. 140). Da hier die Lieferung am 27.01.2012 erfolgte und das Ende der Zahlungsfrist auf einen Sonntag (26.02.2012) fiel, war die Zahlung am 27.02.2012 fällig. An diesem Tag erfolgte ungeachtet der erst zwei Tage später eingetretenen Einlösung auch der Lastschrifteinzug.

2.

Das Urteil des Landgerichts ist dennoch richtig, weil sich die Anfechtbarkeit im konkreten Fall auch aus § 133 Abs. 1 InsO ergibt. Unerheblich ist, dass die Klägerin sich in erster Instanz nicht auf diese Vorschrift berufen hat, denn der Übergang von einem Anfechtungstatbestand zu einem anderen stellt keine Klageänderung dar, sofern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt - wie hier - derselbe bleibt (vgl. Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., § 129 InsO Rn. B 552).

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die fragliche Lastschrift beruhte auf einer Rechtshandlung des Schuldners, da dieser der Sparkasse einen Abbuchungsauftrag erteilt hat. Durch diese Mitwirkungshandlung des Schuldners ist der gesamte Lastschriftzahlungsvorgang als einheitliche Rechtshandlung des Schuldners zu qualifizieren (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - IX ZR 377/99 = NJW-RR 2003, 837, 841; Uhlenbruck/Ede/Hirte, a.a.O. § 133 Rn. 151). Der Schuldner wusste im Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift, dass er zahlungsunfähig war, was sich schon daraus ergibt, dass er am 27.02.2012 Insolvenzantrag gestellt hatte. Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. In Fällen kongruenter Leistungen hat der Bundesgerichtshof allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der vorgenannten Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potenziell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet. Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH, Urt. v. 12.02.2015 ? IX ZR 180/12 = NZI 2015, 320, 323 Tz. 22). Das kommt hier indessen nicht in Betracht, weil aufgrund des Insolvenzantrags ein Nutzen der Gegenleistung für die Gläubiger im Allgemeinen ausscheidet. Die Beklagte kannte im gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Einlösung der Abbuchungsauftragslastschrift sowohl die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als auch die Gläubigerbenachteiligung, da sie von der Klägerin über den Insolvenzantrag und die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens informiert worden war. Ihr Bestreiten der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der maßgebliche Zeitpunkt der 27.02.2012 ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Zif. 1.1. verwiesen werden.

Der Hinweis der Beklagten auf die beabsichtigte Änderung des § 133 InsO im Hinblick auf das Vorliegen einer bargeschäftsähnlichen Lage rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass für das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO in diesen Fällen künftig die Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist, rechtfertigt für das geltende Recht nicht die Auslegung, dass die Kenntnis der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung entgegen dem Gesetzeswortlaut zur Begründung der Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausreicht.

Danach hat die Beklagte die angefochtene Zahlung zurückzugewähren bzw. Wertersatz zu leisten. Eine Zugum-Zug-Verurteilung gegen Abtretung vermeintlicher Schadensersatzansprüche der Masse gegen die Sparkasse X kommt nicht in Betracht, da die Beklagte das Bestehen eines solchen Anspruchs schon nicht schlüssig dargelegt hat. Der Ersatzbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, 557, 558 Tz. 11 ff.). Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB in der bis 28.07.2014 geltenden Fassung ist nicht maßgebend, da es sich bei dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR, die der Klägerin darunter.

Streitwert: 50.233,96 EUR.