OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2017 - II-5 WF 29-16
Fundstelle
openJur 2019, 22133
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach vom 19.11.2015 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über die persönlichen Verhältnisse des Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013, wie folgt Auskunft zu erteilen:

1. durch einen halbjährlichen Bericht, erstmals zum 30.04.2017 und danach jeweils zum 31.10. und 30.04. eines Jahres, der ein aktuelles Foto des Kindes im Format 9 cm x 13 cm oder größer sowie Informationen über seine Entwicklung, seine allgemeine gesundheitliche Situation und seine persönliche Lebenssituation einschließlich seiner besonderen Neigungen und Interessen enthält,

2. durch Mitteilung der Größe und des Gewichts des Kindes bei seiner Geburt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden zwischen den beteiligten Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater des durch eine Samenspende gezeugten Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013. Nachdem er die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter und Antragsgegnerin anerkannt hat, nimmt er diese auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in Anspruch.

Die Kindeseltern hatten sich über das Internet kennengelernt. Der Antragsteller unterhielt damals eine Internetseite, auf der er seine Dienste als Samenspender anbot, und zwar unentgeltlich aus der Motivation heraus, sich fortpflanzen zu wollen. Hierauf wurde die Antragsgegnerin aufmerksam, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebte und sich ein Kind wünschte. Nach einer ersten Kontaktaufnahme über das Internet kam es zu einem Kennenlerntreffen zwischen dem Antragsteller einerseits und der Antragsgegnerin und ihrer Partnerin andererseits. Dieses fand in der Wohnung des Antragstellers statt. Die Beteiligten waren sich schnell einig, einen Zeugungsversuch zu unternehmen. Das aus diesem hervorgehende Kind sollte nach ihren übereinstimmenden Vorstellungen von der Antragsgegnerin und ihrer Partnerin aufgezogen werden. Ob darüber hinaus auch Vereinbarungen hinsichtlich der Vaterrolle des Antragstellers getroffen wurden und welcher Art diese waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Bei einem späteren Termin kam es - ebenfalls in der Wohnung des Antragstellers - zur Zeugung des Kindes durch künstliche Befruchtung. Die Antragsgegnerin wurde alsbald schwanger und teilte dies dem Antragsteller mit. In der Folgezeit erfuhren die Antragsgegnerin und ihre Partnerin, dass der Antragsteller an einer Angsterkrankung litt, wegen der er bereits seit längerem eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Diese Erkrankung, die es ihm unter anderem unmöglich macht, seine Wohnung zu verlassen, hatte der Antragsteller im Vorfeld der Samenspende verschwiegen. Das Verhältnis der Kindeseltern verschlechterte sich daraufhin. Der ehemals freundliche Ton in der E-Mail-Korrespondenz verschärfte sich auf beiden Seiten, bis die Antragsgegnerin schließlich - noch vor C. Geburt - den Kontakt zum Antragsteller vollständig abbrach. Dessen Aufforderungen, ihm Auskunft über C. Geburt und seine weitere Entwicklung zu geben, ließ sie unbeantwortet.

Der Antragsteller hat behauptet, im Rahmen der Anbahnungsgespräche stets klar herausgestellt zu haben, dass er kein anonymer Vater sein, sondern am Werdegang seines Kindes teilhaben wolle. Dies sei von der Antragsgegnerin vor der Zeugung auch nie in Frage gestellt worden. Ein schützenswertes Interesse an den begehrten Informationen habe er vor allem deswegen, weil ihm ein Umgang mit C. nicht möglich sei. Dies einerseits, weil die Antragsgegnerin ihm den Umgang verwehre, andererseits aber auch, weil er sich zu begleiteten Umgangskontakten in den Räumlichkeiten des Jugendamts oder einer Kinderschutzorganisation aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe.

Er hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

1. ihm seit der Geburt mindestens halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere über den Gesundheitszustand, die allgemeine Entwicklung, besondere persönliche Interessen und Fähigkeiten und die Betreuungssituation des Kindes zu erteilen,

2. ihm Auskunft über die Geburtsdaten des Kindes wie Größe, Gewicht und sonstige Auffälligkeiten zu erteilen,

3. und ihm Lichtbilder des Kindes seit der Geburt in vierteljährlichen Abständen herauszugeben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller auf sein Informationsrecht verzichtet habe. Dazu behauptet sie, er habe bei den der Zeugung vorausgehenden Gesprächen ausdrücklich zugesichert, keine aktive Vaterrolle einnehmen und auch am späteren Leben des Kindes nicht teilhaben zu wollen. Er habe lediglich darum gebeten, über die Schwangerschaft informiert zu werden. Es sei weiterhin angesprochen worden, dass ihre Partnerin das Kind zu adoptieren beabsichtige. Auch hiermit sei der Antragsteller einverstanden gewesen. Der Antragsteller habe im Übrigen kein wirkliches Interesse seinem Kind, es gehe ihm lediglich darum, sie, die Antragsgegnerin zu schikanieren und Macht über sie auszuüben. Es sei auch zu befürchten, dass er die durch die Auskunftserteilung gewonnenen Information in missbräuchlicher Weise im Internet verbreite. So sei es auch bei den anderen von ihm durch Samenspende gezeugten Kindern geschehen. Die Auskunftserteilung widerspreche schließlich auch dem Kindeswohl, da sie, die Antragsgegnerin, dadurch erheblich psychisch belastet werde, was sich auch für das Kind negativ auswirke.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.11.2015 hat der Rechtspfleger ohne persönliche Anhörung der Beteiligten den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, einem Samenspender stehe ein Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB grundsätzlich nicht zu. Schon aus dem Wesen der "Spende", die stets in dem Bewusstsein erfolge, eine Gegenleistung nicht beanspruchen zu können, ergebe sich, dass ein Samenspender kein berechtigtes Interesse an einer Auskunft über das von ihm gezeugte Kind haben könne. Darüber hinaus könne der Antragsgegner infolge seiner Angsterkrankung keine einzige Vaterpflicht übernehmen. Er könne weder Unterhalt zahlen noch sich in sonstiger Weise um das Kind kümmern. Sein Wunsch nach Auskunft sei damit unberechtigt. Schließlich widerspreche die Auskunftserteilung dem Kindeswohl, da die Mutter dadurch einem starken psychischen Stress ausgesetzt sei, unter dem auch das Kind zu leiden habe.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend: In unhaltbarer Weise sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Vater eines durch Samenspende gezeugten Kindes ein Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB grundsätzlich oder jedenfalls dann nicht zustehe, wenn er weder Unterhalt zahlen noch sich in sonstiger Weise um das Kind kümmern könne. Auch der Hinweis auf die psychische Belastung von Mutter und Kind infolge der Auskunftserteilung verfange nicht, zumal es der Antragsgegnerin freistehe, einen persönlichen Kontakt mit ihm bei der Auskunftserteilung zu vermeiden.

Mit der Beschwerde hat der Antragsteller zunächst die in erster Instanz gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 23.05.2016 sein Verfahrenskostenhilfegesuch teilweise mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat, verfolgt er die Beschwerde nur noch im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe weiter und beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamts vertreten die Auffassung, dass gegen eine Auskunftserteilung unter Kindeswohlgesichtspunkten keine Bedenken bestünden, wenn dabei ein direkter Kontakt zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin vermieden werde.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten persönlich angehört, wobei die Anhörung des Antragstellers in dessen Wohnung in Anwesenheit der Kindesmutter, der beiden Verfahrensbevollmächtigten und der übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsprotokolle vom 31.08.2016 und vom 18.01.2017 (Bl. 189 ff und 236 ff) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Auskunftsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 1686 BGB. Nach dieser Vorschrift kann jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Dass das Kind durch eine Samenspende gezeugt wurde und sich die Beteiligten bei der Zeugung darüber einig waren, dass es von der Antragsgegnerin und ihrer Lebensgefährtin großgezogen werden sollte, schließt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an Informationen über den Lebensweg seines Sohnes nicht aus. Selbst wenn er - was streitig ist - im Zuge der Kontaktanbahnung erklärt haben sollte, kein Interesse an einer aktiven Vaterrolle zu haben und auch am späteren Leben des Kindes nicht teilhaben zu wollen, hätte er damit nicht auf einen Auskunftsanspruch verzichtet. Es spricht einiges dafür, dass der Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB als Ausfluss des durch Art. 6 GG geschützten Elternrechts und aufgrund seiner historischen Funktion als Ausgleich für einen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht stattfindenden persönlichen Umgang mit dem Kind (BT-Drucks. 8/2788 S. 55, vgl. auch BGH FamRZ 2017, 378 ff, Rz. 15) ebenso unverzichtbar ist wie das Umgangsrecht selbst (vgl. zum letzteren BGH NJW-RR 2005, 1524), was hier jedoch nicht abschließend entschieden werden muss. Denn selbst wenn ein solcher Verzicht rechtswirksam erklärt werden könnte, kann jedenfalls der besagten Äußerung des Antragstellers im Vorfeld der Samenspende nicht der Erklärungswert eines umfassenden Verzichts auf jegliche Informationen über seinen Sohn beigemessen werden.

Ein berechtigtes Interesse des auskunftsbegehrenden Elternteils im Sinne von § 1686 S. 1 BGB ist regelmäßig dann gegeben, wenn ihm mangels eines persönlichen Kontakts zu dem Kind keine andere Möglichkeit der Information über dessen persönliche Verhältnisse zur Verfügung steht (BGH, a.a.O., Rz. 25 ff; OLG Hamm FamRZ 2010, 909 ff). So liegt der Fall hier, denn die Antragsgegnerin weigert sich, dem Antragsteller Umgang mit seinem Kind zu gewähren. Ob diese Weigerung aus Kindeswohlgründen gerechtfertigt ist, ist für das vorliegende Auskunftsverfahren ohne Belang. Gerade ein gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB dauerhaft vom Umgang ausgeschlossener Elternteil hat ein schützenswertes Interesse an einer Auskunftserteilung, da der Auskunftsanspruch für ihn die einzige Möglichkeit darstellt, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren (OLG Hamm, FamRZ 2010, 909 ff und 2014, 1386 f, OLG Köln, FamRZ 1997, 111).

Umstände, die besorgen lassen, dass eine Auskunft über die Entwicklung, den Gesundheitszustand und die persönliche Lebenssituation des Sohnes der Beteiligten dem Kindeswohl widersprechen könnte, sind nicht ersichtlich. Das erst vier Jahre alte Kind muss im Moment nicht einmal erfahren, dass seine Mutter seinem Vater in regelmäßigen Abständen Auskunft erteilt. Mit zunehmenden Alter wird die Antragsgegnerin C. ohnehin darüber aufklären müssen, wer sein Vater ist. Bei dieser Gelegenheit wird sie dem Kind auch vermitteln können, dass sie dem Antragsteller regelmäßig Berichte und Fotos zukommen lässt. Soweit dies in einfühlsamer und kindgerechter Weise geschieht - gegebenenfalls auch mit professioneller Unterstützung -, ist eine Kindeswohlgefährdung nicht zu erwarten. Für eine Auskunftserteilung bedarf es auch keines persönlichen Kontakts zwischen Vater und Kind, so dass es auf die einzelnen von der Antragsgegnerin vorgetragenen, gegen einen solchen Kontakt sprechenden Gründe nicht ankommt.

Auch das Argument, eine gegen den Willen der Kindesmutter erzwungene Auskunftserteilung führe zu hohem psychischen Stress bei dieser, der sich dann negativ auf das Verhältnis zum Kind auswirken könnte und für die weitere Entwicklung des Kindes nicht förderlich wäre, verfängt nicht. Auch in anderen Situationen des Lebens bleibt es einem Kind nicht erspart, den betreuenden Elternteil mitunter gestresst oder bedrückt zu erleben. Es steht der Antragsgegnerin zudem frei, die Belastung zu minimieren, indem sie die Auskunft nicht persönlich erteilt, sondern eine Mittelsperson, wie z.B. das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt einschaltet (vgl. Oberlandesgericht Hamm FamRZ 2014, 1386 f, Oberlandesgericht Köln FamRZ 1997, 111).

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs vermag einen Ausschluss des Auskunftsrechts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Weder nach Aktenlage noch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat vom Antragsteller bei seiner Anhörung gewonnen hat, ist anzunehmen, dass der Antragsteller ausschließlich sachfremde Zwecke mit dem geltend gemachten Auskunftsanspruch verfolgt, ihm sein Sohn also völlig gleichgültig ist. Dagegen sprechen die E-Mails, die er der Antragsgegnerin während der Schwangerschaft geschrieben hat, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren, welches er nach der Geburt des Kindes betrieben hat, weil die Antragsgegnerin einer Anerkennung der Vaterschaft zunächst nicht zustimmte, sowie seine Einlassungen im vorliegenden Auskunftsverfahren. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass jemand, dessen Motivation für eine Samenspende der Wunsch nach Fortpflanzung ist, sich auch für den weiteren Lebensweg des von ihm gezeugten Kindes interessiert.

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die ihm durch die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Informationen in missbräuchlicher Weise verwenden wird, sind ebenfalls nicht vorhanden. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er erklärt, dass er nicht beabsichtige, die Fotos ins Internet zu stellen, sondern sie allenfalls anlässlich von Besuchen seiner Familie, seiner Partnerin und seinen engsten Freunden zu zeigen. Gegen eine solche Verwendung ist aus Kindeswohlgesichtspunkten nichts einzuwenden. Der Senat hat derzeit keinen Grund zur Annahme, dass der Antragsteller die ihm zur Verfügung gestellten Fotos in sachfremder Weise verwenden will. Sollte dies in Zukunft allerdings geschehen, wäre die Abänderung des vorliegenden Beschlusses zu prüfen.

Ob der Auskunftsantrag des Antragstellers neben der Befriedigung seines Informationsbedürfnisses auch anderen, rechtlich nicht zu billigenden Zwecken (Machtausübung, Kontrolle der Antragsgegnerin und ihrer Lebensgefährtin) dient, kann dahingestellt bleiben. Der hohe Stellenwert des Auskunftsrechts, welches für einen von der elterlichen Sorge sowie vom Umgang ausgeschlossenen Elternteil den letzten noch verbleibenden Teil seines durch Art. 6 GG geschützten Elternrechts darstellt, vermag nur in absoluten Ausnahmefällen einen vollständigen Ausschluss des Informationsrechts zu rechtfertigen, wenn mildere Mittel zum Schutz des Kindes und seiner Familie nicht vorhanden sind (Oberlandesgericht Hamm FamRZ 2010, 909 ff). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsgegnerin ist es auch bei Erteilung der aus dem Tenor ersichtlichen Auskünfte weiterhin möglich, ihre Privatsphäre gegenüber dem Antragsteller zu wahren. Denn soweit die Einzelheiten der Auskunftserteilung durch den Titel nicht vorgegeben sind, entscheidet sie selbständig über Inhalt und Ausführlichkeit der Auskunft (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 813 f; Oberlandesgericht Köln FamRZ 1997, 111f).

Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft sind wie aus dem Tenor ersichtlich festzulegen. Dem Anspruchsinhaber soll durch die Auskunft ein überschlägiger Eindruck von der persönlichen Entwicklung, dem Gesundheitszustand und der jeweiligen Lebenssituation seines Kindes vermittelt werden. Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren (BGH, a.a.O., Rz. 31).

Im Hinblick darauf, dass ein Kind im Alter von vier Jahren innerhalb von kurzer Zeit große Entwicklungsschritte macht, erscheint derzeit ein halbjährlicher Turnus für die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Berichte angemessen, aber auch ausreichend.

Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Übermittlung eines aktuellen Fotos des Kindes, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Berechtigte keinen Umgang mit dem Kind hat und sich somit nicht in anderer Weise über sein Aussehen informieren kann (vgl. BGH, a.a.O.). Um Streitigkeit der Kindeseltern hinsichtlich des Formats des vorzulegenden Fotos vorzubeugen, wie sie offenbar mit anderen Müttern von Kindern des Antragstellers vorgekommen sind, hat der Senat eine Mindestgröße in den Tenor aufgenommen.

Informationen über in der Vergangenheit liegende Vorgänge sind grundsätzlich nicht vom Auskunftsrecht aus § 1686 BGB umfasst. Aus der Funktion des Auskunftsanspruch als Ersatz für den aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht stattfindenden Umgang folgt, dass nur über die aktuelle Entwicklung zu berichten ist (Erman / Döll, 14. Aufl. 2014, § 1686 BGB, Rn. 2, m.w.N.). Hiervon ausgenommen sind allerdings nach Auffassung des Senats das Gewicht und die Größe des Kindes bei seiner Geburt. Derartige Angaben finden sich in nahezu jeder Geburtsanzeige und werden von den Eltern regelmäßig einem großen Kreis von Verwandten, Freunden und Bekannten zugänglich gemacht. Es ist daher kein schützenswertes Interesse ersichtlich, dem Vater diese Informationen vorzuenthalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Unabhängig vom Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten entspricht es der Billigkeit, die Kosten beider Instanzen zwischen den beteiligten Kindeseltern gegeneinander aufzuheben. Denn in Kindschaftsverfahren ist im Interesse des Familienfriedens bei der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten, damit dem Streit nicht durch weitere gerichtliche Verfahren anlässlich der Kostenfestsetzung oder gar der Zwangsvollstreckung neue Nahrung geboten wird (Prütting/Helms/Feskorn, FamFG § 81 Rn. 13, BayObLG FamRZ 2001, 1405).

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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