OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2018 - III-1 RVs 14/18
Fundstelle
openJur 2019, 22039
  • Rkr:

Der Senat hält daran fest, dass die Berufungsstrafkammer im Falle wirksamer Beschränkung gehindert ist, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gegenüber den amtsgerichtlichen Feststellungen erweitern. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist namentlich nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 (BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2482) veranlasst.

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Februar 2017 ist der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,-- € verurteilt worden. Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen lauten wie folgt:

"Die Angeklagten (scil.: der hier Angeklagte und der ehemals Mitangeklagte B) und die Zeugen T und T2 begaben sich in der Nacht des 03.04.2016 nach L auf die Ringe, um zu feiern. Beide Angeklagte waren alkoholisiert. Gegen 4:55 Uhr holten sich die Angeklagten noch eine Pizza und boten diese dem Geschädigten W und den Zeuginnen N und T3 an, die dankend ablehnten. Der Geschädigte und die Zeuginnen wollten sich auf den Heimweg begeben und überquerten hierzu die Straße. Der Geschädigte wurde von dem Angeklagten B festgehalten. Grund der Auseinandersetzung konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls nahmen die Zeuginnen den Geschädigten jeweils am Arm und zogen ihn mit sich Richtung Tiefgarage. Der Angeklagte B rief dem Geschädigten noch etwas hinterher u. a. "Scheiß Albaner. Wir sind Georgier", nicht auszuschließen ist, dass auch der Geschädigte etwas zurückrief. Jedenfalls rannte der Angeklagte B sodann dem Geschädigten hinterher. Auch der Angeklagte O lief sodann dem Angeklagten B hinterher und rief dem Geschädigten zu, er solle weglaufen, er bringe ihn sonst um. Als der Angeklagte B sodann beim Geschädigten ankam und trat er auf diesen ein, auch der Angeklagte O kam hinzu und schlug und trat sodann um sich und traf hierbei auch den Geschädigten.

Ein von der Polizei wohl vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,4 mg/l.

Dieser erlitt hierdurch eine Kopfplatzwunde links und eine Augenbrauen Platzwunde rechts und eine Fraktur der 7 Rippe links."

Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufungsstrafkammer hat die Beschränkung für wirksam erachtet, indessen von ihr als "ergänzend" bezeichnete Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen, die wie folgt lauten:

"Das Geschehen spielte sich in der abschüssigen Einfahrt der bereits erwähnten Tiefgarage ab. Beide Angeklagte schlugen auf den Geschädigten ein. Der Geschädigte fiel zu Boden. Als er am Boden lag schlugen und traten beide Angeklagte weiter auf ihn ein. Wie oft dies geschah und wo genau der Geschädigte von welchem der beiden Angeklagten getroffen wurde, ließ sich nicht feststellen."

Die Berufungsstrafkammer hat sich davon überzeugt gezeigt, dass die Tritte und Schläge des Angeklagten beim Geschädigten jedenfalls Prellungen und nicht unerhebliche Schmerzen hervorgerufen hätten. An weitergehenden Feststellungen zu Tatbestandsmerkmalen des § 224 Abs. 1 StGB hat sie sich indessen durch die erklärte Beschränkung der Berufung gehindert gesehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie dem Angeklagten entgegengehalten, dass es sich bei dem Tatgeschehen um ein mehraktiges gehandelt habe, bei welchem der Angeklagte den Geschädigten auch zu einem Zeitpunkt getreten habe, als dieser bereits auf dem Boden gelegen habe. Sie hat auf dieser Grundlage das Rechtsmittel verworfen.

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt (nicht ausgeführt) die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel erzielt insofern einen (vorläufigen) Teilerfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.

1.

Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

a)

Der erklärten Beschränkung des Rechtsmittels ist freilich - was der Prüfung durch den Senat von Amts wegen unterliegt (st. Rspr. s. jüngst SenE v. 08.01.2016 - III-1 RVs 241/15; SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17) - die Wirksamkeit zu versagen.

Zwar gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 344 Abs. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 III-1 RVs 41/17). Unwirksam ist eine erklärte Berufungsbeschränkung namentlich dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (BGH NJW 2017, 2482 [2483] = StraFo 2017, 280 = NZV 2017, 433; s. weiter SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 -; SenE v. 10.02.2004 - Ss 36/04 -; SenE v. 14.05.2004 - Ss 161/04 -; SenE v. 30.07.2004 - Ss 323/04 -; SenE v. 10.09.2004 - 8 Ss 376/04 -; SenE v. 06.12.2005 - 81 Ss 58/05 -; SenE v. 02.10.2015 - III-1 RVs 188/15 -). Zur Unwirksamkeit der Beschränkung können davon ausgehend unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen (vgl. die - in der Entscheidung BGH NJW 2017, 2482 zustimmend in Bezug genommene - Entscheidung BayOblG NStZ-RR 2003, 310; SenE v. 19.03.2002 - Ss 98/02). So liegt der Fall hier:

Die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Angeklagte "um sich" schlug und trat und hierbei "auch" den Geschädigten traf erwecken - gerade in der Entgegensetzung zur Beschreibung der Tathandlung des ehemals Mitangeklagten, der auf den Geschädigten "ein"-trat und schlug - den Eindruck der Unkoordiniertheit und belegen daher nicht, dass der Angeklagte den Geschädigten (und sei es auch nur bedingt) vorsätzlich an der Gesundheit geschädigt hat. Sie lassen vielmehr mangels näherer Beschreibung des Tatgeschehens auch nur fahrlässiges Handeln als möglich erscheinen. Unklar bleibt nach den getroffenen Feststellungen darüber hinaus, ob die als einzige Verletzungsfolgen festgestellten Platzwunden im Kopfbereich und/oder die Rippenfraktur auf das "um sich"-Treten und -Schlagen durch den Angeklagten zurückzuführen sind.

b)

Die Berufungsstrafkammer hat indessen in eigener Verantwortung Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen, die den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung tragen. Diese beruhen auf rechtsfehlerfreier Beweisgrundlage. Ob die Berufungsstrafkammer auf der Grundlage ihrer Rechtsmeinung, die Berufungsbeschränkung sei wirksam, ihre Kognitionspflicht verletzt hat, hat der Senat auf die alleinige Revision des Angeklagten nicht zu prüfen.

c)

Auf die Frage, ob der Tatrichter unzulässigerweise von den durch die Beschränkungserklärung bindend gewordenen abweichende Feststellungen getroffen hat, kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht sich durch die Ausführungen der Berufungsstrafkammer (UA 11 f.) gleichwohl zu den folgenden klarstellenden Bemerkungen veranlasst: Die Frage der Reichweite bindend gewordener Feststellungen stellt sich nicht nur im Zusammenhang mit der Beschränkungserklärung, sondern namentlich auch bei der Aufrechterhaltung von Feststellungen im Falle der Zurückverweisung (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die durch sie eintretende innerprozessuale Bindungswirkung erstreckt sich auf die Anwendbarkeit der Strafnorm und die normausfüllenden tatsächlichen Feststellungen, auf die Tatsachen, die nur den Schuldumfang betreffen, auf die Motive des Täters und die tatauslösenden Faktoren sowie auf jene Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (grundlegend BGHSt 30, 340 [343 f.]).

Die in diesem Zusammenhang weiter ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht der Senat so, dass ein Verstoß gegen bindend gewordene Feststellungen nicht nur dann vorliegen kann, wenn die neu getroffenen zu den bindend gewordenen in einem echten logischen Widerspruch stehen, sondern vielmehr auch dann, wenn dem Schuldspruch nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ein abweichendes Tatgeschehen zugrundegelegt wird (s. namentlich BGH NStZ-RR 2006, 317 [betr. zuvor nicht festgestellte Zäsuren im Tatgeschehen sowie die Bewertung des Grades einer Tätlichkeit]; s. auch BGH NStZ 1981, 448 [betr. den Schadensumfang]; BGH NStZ 1999, 259 [betr. die Ursachen für den Ernährungsmangel eines Tatopfers]; BGH NStZ 1988, 88 [betr. eine "entscheidende" Veränderung der Motivlage des Täters]; s. weiter Löwe-Rosenberg-StPO-Franke, 26. Auflage 2013, § 354 Rz. 34, der davon spricht, der Tatrichter dürfe grundsätzlich keine Feststellungen treffen oder berücksichtigen, die von den aufrechterhaltenen abweichen - Hervorhebung durch den Senat). Es ist - entgegen der offenbar von der Berufungsstrafkammer vertretenen Rechtsmeinung - nicht erkennbar, dass diese Judikatur durch die bereits genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 (NJW 2017, 2482), der sich der Senat zwischenzeitlich mehrfach angeschlossen hat (SenE v. 19.09.2017 - III-1 RVs 200/17; SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 3/18; SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 4/18 -; s. auch [zu einer Änderung der Schuldform] OLG Hamm B. v. 14.07.2017 - 2 Rv 8 Ss 420/17 - bei burhoff.de; s. weiter OLG Bamberg B. v. 09.10.2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17 = NStZ-RR 2017, 369 [L] = BeckRS 2017 127410) eine Änderung erfahren hätte. Diese Entscheidung verhält sich zur Reichweite der Bindung im Einzelnen nicht.

Die Reichweite der Bindung kann aber in dem Falle, in welchem sie durch eine Beschränkungserklärung eintritt, nicht anders beurteilt werden als in dem Falle, in welchem sie durch Aufrechterhaltung von Feststellungen eintritt. Ein sachlicher Unterschied zwischen beiden Konstellationen besteht nicht (s. BGH NJW 2017, 2482 [2484 - Tz. 22]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 327 Rz. 6, wo im Kontext mit der Berufungsbeschränkung umstandslos auf Judikatur zur Aufrechterhaltung von Feststellungen im Rahmen von § 353 Abs. 2 StPO Bezug genommen wird). Der Senat hat daher auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach entschieden, dass die Berufungsstrafkammer nicht gehindert ist, über die amtsgerichtlichen hinaus ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den bindend gewordenen nicht widersprechen und den Unrechts- und Schuldgehalt nicht erweitern (Senat NStZ 1989, 339; SenE v. 17.11.1992 - Ss 458/92 [betr. weitergehende Feststellungen zur Beteiligung eines Mittäters und zu Verletzungsfolgen]; SenE v. 09.11.2000 - Ss 443/00; SenE v. 01.08.2014 - III-1 RVs 130/14 [betr. weitergehende Feststellungen zu Verletzungsfolgen]; SenE v. 10.10.2014 - III-1 RVs 184/14 [betr. überschießende Feststellungen zur Gewaltbereitschaft]; SenE v. 17.02.2017 - III-1 RVs 17/17 [betr. die Tatausführung einer oralen Vergewaltigung]); an dieser Rechtsprechung hält er fest. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eigene Feststellungen durch die Berufungsstrafkammer in um so weiter gehendem Maße möglich sein werden, je dürftiger die - gleichwohl zur Bindung führenden - amtsgerichtlichen Feststellungen sind. Aus diesem Befund kann indessen nach dem zuvor Dargestellten nicht der Schluss gezogen werden, dass dann, wenn Feststellung getroffen sind, welchen innerprozessuale Bindungswirkung beikommt, ohne weiteres hiervon abweichende, den Schuldumfang erweiternde Feststellungen getroffen werden dürften.

2.

Indessen kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, weil sich den Urteilsgründen zu einer etwaigen alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB Zureichendes nicht entnehmen lässt.

Die Berufungsstrafkammer hat sich ersichtlich an die Feststellung des Amtsgerichts gebunden gesehen, (auch) der Angeklagte sei zur Tatzeit alkoholisiert gewesen, was angesichts von Tatzeit und -ort sowie dem mitgeteilten Anlass für die Anwesenheit des Angeklagte auf den Ler Ringen ("um zu feiern") auch nicht fernliegt. Nähere Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten finden sich in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht, insbesondere ist den in Bezug genommenen amtsgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen welcher der Beteiligten - einer der beiden Angeklagten oder aber der Geschädigte - die festgestellte Atemalkoholkonzentration von (lediglich) 0,4 mg/l aufwies. Der Tatrichter ist aber im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB, deren Erörterung ab einem Blutalkoholwert von regelmäßig 2‰ angezeigt ist (SenE v. 27.11.2001 - Ss 465/01 -; SenE v. 02.05.2001 - Ss 157/01 -; SenE v. 08.01.2010 - 83 Ss 104/09 -; SenE v. 02.04.2013 - III-1 RVs 60/13 -; SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 10/18) grundsätzlich verpflichtet, die maximale Blutalkoholkonzentration auch dann zu berechnen, wenn die Einlassung des Angeklagten oder ggf. die Aussagen von Zeugen eine sichere Berechnungsgrundlage nicht ergeben. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die Angaben zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen (vgl. BGH NZV 2000, 46; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur SenE v. 02.04.2013 - III-1 RVs 60/13 -; SenE v. 17.02.2013 - III-1 RVs 20/16; SenE v. 29.09.2017 - III-1 RVs 228/17). Die Feststellung, dass sich die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum vor Tatbegehung sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen, erfordert dabei eine nachvollziehbare Beweiswürdigung (vgl. SenE v. 20.09.2013 - III-1 RVs 184/13; SenE v. 29.09.2017 - III-1 RVs 228/17). Es ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Feststellungen vorliegend nicht möglich gewesen wären, zumal sich der Angeklagte eingelassen und die Tat gestanden hat.