Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2015 - Az. 271 C 227/15 - abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 539,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 36 % und die Klägerin zu 64 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten über die gezahlten 1.408,66 € hinaus lediglich in Höhe von weiteren 539,91 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.
Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf; dabei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1947). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet im Bereich der Mietwagenkosten der ortsübliche "Normaltarif".
1.
Soweit das Amtsgericht zur Schätzung jenes Normaltarifs im Rahmen des § 287 ZPO den "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) als alleinige Schätzgrundlage herangezogen hat, liegt es in seiner Argumentation zwar auf der früheren Linie des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln, mit Urteil vom 30.07.2013 (Az. 15 U 212/12) hat der Senat jedoch seine Rechtsprechung aufgegeben. Er schätzt den ortsüblichen Normaltarif nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr ausschließlich anhand der Schwacke-Liste, sondern anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Die Kammer hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 27.11.2013 angeschlossen (9 S 191/12, nicht veröffentlicht). Durch die Kombination der Preisspiegel wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Mietpreiserhebungen Schwächen aufweisen (hierzu näher etwa OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541) und eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels beider Listen nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet erscheint, diese Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.
2.
Die Kammer hat die konkrete Berechnung des auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu ermittelnden Normalpreises - entsprechend dem Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln vom 30.07.2013 - anhand der folgenden Parameter vorgenommen:
In beiden Tabellen ist jeweils von dem arithmetischen Mittel auszugehen, wobei vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen war, dass zwei der Geschädigten im Vergleich zu ihrem beschädigten Auto einen höherwertigen Mietwagen erhalten haben (Schadensfall "L" und Schadensfall "C"). Da der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertigen Ersatz hat - er muss sich bei Anmietung eines gruppengleichen oder sogar höherwertigen Fahrzeugs nur die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen - bemisst sich der ortsübliche Normaltarif nach der Fahrzeuggruppe des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Dass die Klägerin in ihrer Klageschrift ausgehend von einer Schätzung nach dem Modus der Schwacke-Liste den Tarif eines gruppenniedrigen Fahrzeugs gewählt hat, schadet nicht. Die Kammer ist an die Berechnung der Klägerin insofern nicht gebunden. Die Kammer kann vielmehr ohne Verstoß gegen § 308 ZPO eine andere Schätzgrundlage heranziehen, soweit sie nicht insgesamt mehr zuspricht als die Klägerin beantragt. Soweit in den Fällen "L" und "C" demnach bei der Schätzung das im Vergleich zum geschädigten Fahrzeug gruppengleiche Fahrzeug heranzuziehen war, war ein Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen. Die Kammer schließt sich auch insofern der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln an und bemisst diesen Abzug mit 4 Prozent.
Die Berechnung erfolgt im Übrigen unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort (BGH VersR 2010, 683).
Für die Berechnung ist ferner - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird.
3.
Hinzuzurechnen sind grundsätzlich weitere im Mietwagengeschäft typische und deswegen ebenfalls als Preisbestandteil ersatzfähige "Nebenkosten", sofern sie erforderlich und tatsächlich angefallen sind. In Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste kann für die Schadensschätzung insoweit allein auf die in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste angegebenen Brutto-Werte zurückgegriffen werden. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Letzteres gilt jedoch nicht bei der Vollkaskoversicherung (s. unter 3. d)).
a) Zustellung/Abholung
Die Kosten für die Zustellung/Abholung des Fahrzeugs hat das Amtsgericht zu Recht zugesprochen. Angesichts der aus dem Mietvertrag ersichtlichen Angabe, dass der Mietvertrag nicht in Bonn ("Sache L" und "Fall N"), d.h. nicht am Ort der Autovermietung unterzeichnet wurde, ist das bloße Bestreiten mit Nichtwissen ohne die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, weshalb die Angabe in dem Mietvertrag falsch sein sollte, unbeachtlich (OLG Köln, Urteil vom 08. November 2011 - I-15 U 54/11, 15 U 54/11 -, juris). Im "Fall C" ergibt sich der Anmietort zwar nicht aus dem Mietvertrag, aus dem Mietvertrag ist jedoch ersichtlich, dass sich der Unfall in Köln ereignete und der Geschädigte seinen Wohnsitz in Köln hatte. Dies ist nach Auffassung der Kammer für die Annahme ausreichend, dass die Anmietung nicht am Ort der Autovermietung in Bonn erfolgte. Die jeweils geltend gemachten 23,00 € übersteigen den nach der Schwacke-Nebenkostentabelle ersatzfähigen Betrag nicht.
b) Winterreifen
Jedenfalls im Ergebnis hat das Amtsgericht auch die Kosten für Winterreifen zu Recht zugesprochen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert bestehen hier insoweit Bedenken gegen die Argumentation des Amtsgerichts, als die Option Winterreifen im Mietvertrag gerade nicht ausgewählt wurde. Das Argument, im März sei von einer Winterbereifung auszugehen, ist nach Ansicht der Kammer auch nicht zwingend, da etwa in der "Sache C" die Anmietung im November erfolgte und gleichwohl keine Winterreifen abgerechnet wurden. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da die Beklagte die Ausstattung mit Winterreifen - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - erstinstanzlich nicht bestritten hat. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung anderes behauptet, trifft dies nicht zu. In der Klageerwiderung wurden lediglich die Zustellung/Abholung sowie der Abschluss einer Vollkaskoversicherung bestritten. Soweit die Beklagte die Ausstattung mit Winterreifen somit erstmals im Berufungsverfahren bestritten hat, handelt es sich um neues Vorbringen, welches, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist, unberücksichtigt zu bleiben hat.
Soweit das Amtsgericht die Ausstattung mit Winterreifen im Tatbestand des angefochtenen Urteils als streitig angesehen hat, war die Kammer an diese Feststellungen nicht gebunden. § 314 ZPO gilt hier nicht. Voraussetzung für die Beweiswirkung des § 314 S. 1 ZPO ist, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der die Parteien in freier Rede ihren Angriff bzw. ihre Verteidigung vortragen konnten. Haben die Parteien nur schriftlich vorgetragen, ist § 314 ZPO nicht anwendbar (BGH NJW-RR 2008, 1566). Ist das Urteil im schriftlichen Verfahren ergangen, ist daher der gesamte Akteninhalt im Berufungsverfahren Prozessstoff (vgl. MüKo/Rimmelspacher ZPO, 4. Aufl. 2012, § 529, Rn. 5).
c) Navigationsgerät
Dass die Fahrzeuge mit einem Navigationsgerät ausgestattet waren, ist unstreitig. Hier gilt das hinsichtlich der Winterreifen Gesagte entsprechend. Der geltend gemachte Betrag ist - ausgehend von dem in der Schwacke-Liste angegebenen Wert - in geringem Umfang zu reduzieren. In der Sache N ist der vom Amtsgericht zugesprochene Betrag zudem um einen Tag zu kürzen. Die Klägerin hat nur einen Tag für das Navigationsgerät in Rechnung gestellt und eingeklagt.
d) Haftungsreduzierung
Die Abrechnung der Haftungsreduzierung ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht zu beanstanden, wenn eine Reduzierung unter 500 € Selbstbeteiligung erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, juris). Dies ist in den hier geltend gemachten Fällen ("N" und "L") der Fall.
Die in den streitgegenständlichen Schadensfällen vereinbarten Kaskoversicherungen für die Mietfahrzeuge werden durchweg gemäß den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werten ("arith. Mittel") den im Übrigem gemäß Schwacke in Ansatz gebrachten Tagespreisen hinzugerechnet, und zwar selbst dann, wenn die von der Klägerin in den Rechnungen gegenüber den geschädigten Mietern und/oder in der Klage tatsächlich für Kaskoversicherungen in Ansatz gebrachten Beträge niedriger waren. Im Rahmen der Schätzung der angemessenen Normalmietpreise ist insoweit eine generalisierende Betrachtung zugrunde zu legen (OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013 - I-15 U 9/12, 15 U 9/12 -, juris). Soweit die Beklagte bestritten hat, dass eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, ist dieses Bestreiten ohne die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, weshalb die Angaben in den Mietverträgen falsch sein sollen, wiederum unbeachtlich (OLG Köln, Urteil vom 08. November 2011 - I-15 U 54/11, 15 U 54/11 -, juris).
4.
Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte 20%ige Aufschlag auf die "Normalmietpreise" ist in keinem der betroffenen Schadensfälle gerechtfertigt. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, dass die Klägerin nicht ihrerseits Berufung eingelegt hat, da die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts, den 20%igen Zuschlag nicht zuzuerkennen, nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Die Klägerin hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend vorgetragen.
Konkreter Vortrag, warum in den streitgegenständlichen Fällen ein Aufschlag gerechtfertigt war, ist in erster Instanz nicht erfolgt. Der Vortrag in der Klageschrift sowie in der Replik geht über pauschale Ausführungen zur grundsätzlichen Berechtigung eines Aufschlags nicht hinaus. Der erstmals mit Schriftsatz vom 19.07.2016 erfolgte Vortrag, in allen Schadensfällen sei eine Vorfinanzierung erfolgt und teilweise sei das Mietende "offen" gewesen, war von der Kammer gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt. Dies folgt schon daraus, dass es sich um neuen Vortrag i.S.d. § 531 ZPO handelt, für den ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist.
5.
Unter Zugrundelegung der zuvor dargelegten Prämissen ergibt sich, dass der Klägerin über den bereits gezahlten Betrag hinaus lediglich ein Anspruch auf weitere 539,91 € zusteht. Der Anspruch setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
Fall L:
Ausgangsdaten
Schadensdatum
24.03.2014
PLZ-Gruppe des Anmietortes
516
Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs
Tatsächliche Fahrzeugklasse/Abgerechnete Fahrzeugklasse
7/5
Dauer der Anmietung
3 Tage
Berechnung des Normalpreises
Fraunhofer 3 Tage
199,86 €
Schwacke 3 Tage
360,32 €
Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer
199,86 € + 360,32 € = 560,18 € / 2 =
280,09 €
Abzug ersparte Aufwendungen 4 %
- 11,20 €
Haftungsreduzierung
nach Schwacke (arith. Mittel) 22,07 €/Tag =
66,21 €
Zustellung/Abholung
nach Schwacke (arith. Mittel) jeweils 28,75 € =
57,50 €, berechnet wurden jedoch nur jeweils 24,99 € (21 € plus MwSt.) = 49,98 €
Navigationsgerät
nach Schwacke (arith. Mittel) 9,50 €/Tag =
28,50 €
Winterreifen
nach Schwacke (arith. Mittel) 11,59 €/Tag =
34,77 €
Abzüglich bereits gezahlter
295,12 €
Zahlungsanspruch
153,23 €
Urteil des Amtsgerichts
196,88 €
Ergebnis für Berufung
- 43,65 €
Fall C:
Ausgangsdaten
Schadensdatum
23.10.2013
PLZ-Gruppe des Anmietortes
511
Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs
10
Tatsächliche Fahrzeugklasse/Abgerechnete Fahrzeugklasse
10/9
Dauer der Anmietung
7 Tage
Berechnung des Normalpreises
Fraunhofer 1 Woche
667,74 €
Schwacke 1 Woche
1.379,06
Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer
667,74 + 1.379,06 € = 2.046,80 € / 2 =
1.023,40
Abzug ersparte Aufwendungen 4 %
- 40,94 €
Zustellung/Abholung
nach Schwacke (arith. Mittel) jeweils 26,68 €
53,36 €, berechnet wurden jedoch nur jeweils 24,99 € (21 € plus MwSt.) = 49,98 €
Navigationsgerät
nach Schwacke (arith. Mittel) 9,56 €/Tag =
66,92 €
Anhängerkupplung
nach Schwacke (arith. Mittel) 10,23 €/Tag =
71,61 €, berechnet wurden jedoch nur jeweils 10,12 € (8,50 € plus MwSt.) = 70,84 €
Abzüglich bereits gezahlter
911,54 €
Zahlungsanspruch
258,66 €
Urteil des Amtsgerichts
755,96 €
Ergebnis für Berufung
- 497,30 €
Fall N:
Ausgangsdaten
Schadensdatum
11.03.2014
PLZ-Gruppe des Anmietortes
501
Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs
Tatsächliche Fahrzeugklasse/Abgerechnete Fahrzeugklasse
7/7
Dauer der Anmietung
2 Tage
Berechnung des Normalpreises
Fraunhofer Tagespreis
110,32 € x 2 =
220,64 €
Schwacke Tagespreis
153,28 € x 2 =
306,56 €
Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer
220,64 + 306,56 € = 527,20 € / 2 =
263,60 €
Haftungsreduzierung
nach Schwacke (arith. Mittel) 22,05 €/Tag =
44,10 €
Zustellung/Abholung
nach Schwacke (arith. Mittel) jeweils 28,75 € =
57,50 €, berechnet wurden jedoch nur jeweils 24,99 € (21 € plus MwSt.) = 49,98 €
Navigationsgerät
nach Schwacke (arith. Mittel) 9,50 €/Tag =
19 €
Winterreifen
nach Schwacke (arith. Mittel) 11,59 €/Tag =
23,18 €
Abzüglich Mehrwertsteuer, da Mieterin vorsteuerabzugsberechtigt ist
69,84 €
Abzüglich bereits gezahlter
202 €
Zahlungsanspruch
128,02 €
Urteil des Amtsgerichts
159,34 €
Ergebnis für Berufung
- 31,32 €
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Verzugszinsen kann die Klägerin nicht verlangen, weil Vortrag hierzu nicht erfolgt ist.