OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - 8 U 19/16
Fundstelle
openJur 2019, 21135
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

I. Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Entscheidung über die Kosten (auch) der ersten Instanz nach Maßgabe der nachstehenden Tenorziffer II bemisst.

II. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 40% alleine und weitere 60% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 40%. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 25% alleine und weitere 75% als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger und der Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Fahrzeugkollision, die sich am 17. Januar 2014 in C auf dem S Weg in Höhe der Anschlussstelle G ereignet haben soll, über die Haftung der Beklagten.

1. Der Kläger nimmt die Beklagten - den Beklagten zu 1) als Halter eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw N - wegen angeblich unfallbedingter Fahrzeugschäden auf Gutachtenbasis auf die Zahlung fiktiver Reparaturkosten (31.940,48 €), Wertminderungsersatz (3.000 €), Nutzungsausfall (2.499 €) und wegen pauschaler Nebenkosten - abzüglich durch die Beklagte zu 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem 13. Februar 2014 gezahlter 22.500,07 € - in Anspruch. Außerdem begehrt er die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1.590,41 €) an die Rechtsschutzversicherung.

Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.965,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2014 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, 1.590,91 € Kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung an die zuständige Rechtsschutzversicherung zu zahlen.

Die Beklagte zu 2), die dem Beklagten zu 1) in erster Instanz als Streithelferin beigetreten ist, ist der Unfallschilderung entgegen getreten mit der Behauptung, das Unfallgeschehen sei zu betrügerischen Zwecken gestellt gewesen.

Darauf gestützt hat die Beklagte zu 2) dritt- und widerklagend beantragt,

den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 22.500,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Der Widerklage sind der Kläger und der - insoweit anwaltlich vertretene - Beklagte zu 1) entgegen getreten.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang - mit einem Zinsbeginn am 04.08.2014 - stattgegeben und seine Entscheidung wie folgt begründet.

a) Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die an seinem Fahrzeug festzustellenden Schäden durch das von ihm behauptete Unfallereignis entstanden seien, nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass die Tochter des Klägers, die Zeugin N2, den behaupteten Unfall als Fahrerin des N erlebt habe. Auch bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) den behaupteten Unfall an der behaupteten Stelle und zu der behaupteten Zeit erlebt habe. Es sei davon auszugehen, dass - gegebenenfalls - eine Kollision unter anderen als den behaupteten Umständen stattgefunden habe und es sich möglicherweise nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe.

Es sei davon auszugehen, dass jedenfalls die Zeugin N2 das von ihr berichtete Geschehen nicht selbst erlebt habe. Diese sei nach eigenen Angaben generell bereit, ihre eigenen Interessen auf Bitte des Klägers in dessen Interesse hintanzustellen, weshalb sie nicht uneingeschränkt glaubwürdig sei. Auch sei ihre Aussage zum Unfallhergang und dem dazu gehörigen Randgeschehen nicht glaubhaft. Denn sie habe sich sowohl zum Kerngeschehen des behaupteten Unfalls als auch zum Randgeschehen entweder nicht festgelegt oder widersprüchlich eingelassen.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens habe die Zeugin N2 nach allgemeiner Lebenserfahrung bei angenommener Geradeaussicht das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor der Kollision wahrnehmen müssen. Demgegenüber habe sie bekundet, dass sie - obwohl sie nach vorne gesehen habe - das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erst nach einem lauten Knall gesehen habe. Auch könne nach den Feststellungen des Sachverständigen der N an der behaupteten Unfallstelle Kontakt mit der Leitplanke gehabt haben. Demgegenüber habe die Zeugin zunächst angegeben, sie sei in einen Graben gefahren, später habe sie ausgesagt, dabei auch gegen die Leitplanke gefahren zu sein; indes habe sich an der Stelle kein Graben befunden. Auch folge aus dem Gutachten, dass das Fahrzeug nicht auf unebenem Grund fahrend mit der Leitplanke kollidiert sein könne.

Die Angaben der Zeugin und des Beklagten zu 1) dazu, wo der N zum Stehen gekommen sei und wo bzw. wie die Zeugin aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ferner hätten weder die Zeugin N2 noch der Beklagte zu 1) erklären können, wo das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Stehen gekommen sei. Erhebliche Ungereimtheiten bei der Aussage der Zeugin ergäben sich auch in Bezug auf das weitere Randgeschehen. So sei unerklärlich geblieben, weshalb die Zeugin zum behaupteten Zeitpunkt an der behaupteten Unfallstelle entlang gefahren sei. Ihre auf entsprechenden Vorhalt erfolgte Einlassung sei unplausibel geblieben.

Im Übrigen habe sich die Zeugin auf derartig wenige Tatsachen festgelegt, dass weitere Übereinstimmungen bzw. Abweichungen ihrer Einlassung von der des Beklagten zu 1) nicht überprüfbar seien.

Überdies sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) das von ihm berichtete Geschehen nicht so, wie berichtet, erlebt habe. Er habe im Bußgeldverfahren und in dem vorliegenden Rechtsstreit zwei verschiedene, miteinander unvereinbare Versionen erzählt und somit mindestens einmal gelogen. Außerdem sei auffällig, dass der Beklagte zu 1) sich bei seiner Anhörung zu vielen Fragen des Unfallhergangs und Randgeschehen nicht festgelegt habe; so habe er nicht einmal eingrenzen wollen, wie viele Unfälle er zuvor gehabt habe. Das einzige Detail, zu dem er sich festgelegt habe, stehe im Widerspruch zur Aussage der Zeugin N2 und zu den Feststellungen des Sachverständigen.

b) Die zulässige Wider- und Drittwiderklage sei begründet. Die Beklagte zu 2) habe gegen den Kläger und den Beklagten zu 1) aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung einen auf Rückerstattung des ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleisteten Betrages (22.500,07 €). Kläger und Beklagter zu 1) hätten zur Überzeugung des Landgerichts in Absprache miteinander gegenüber der Versicherung und - im Fall des Beklagten zu 1) - bereits gegenüber der Polizei falsche Angaben zum Hergang der Kollision gemacht in der Absicht, die Beklagte zu 2) zur Zahlung der begehrten Summe zu veranlassen.

Die Kammer gehe aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass die Zeugin N2 an einer Kollision der Fahrzeuge nicht als Fahrerin des Klägerfahrzeugs beteiligt gewesen sei.

Im Übrigen sprächen weitere Indizien dafür, dass jedenfalls der Unfallhergang zum Zwecke der Täuschung der Beklagten zu 2) falsch dargestellt worden sei. So habe der Kläger den N acht Monate vor dem behaupteten Unfallereignis mit Vorschäden erworben, die er gegenüber der Beklagten zu 2) nicht erwähnt habe und stattdessen als unfallbedingte Schäden geltend mache. Überdies spreche der durch den Sachverständigen festgestellte Umstand, dass die Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) bei der Kollision gleich schnell gewesen seien, in der Gesamtschau durchaus für eine vorsätzliche Herbeiführung der Kollision durch kontrolliertes Entlangführen der Fahrzeuge. Darüber hinaus stehe fest, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallereignis jedenfalls je einmal die staatlichen Behörden belogen hätten. Die Tatsache, dass sich der Kläger bei dem Beklagten zu 1) nach der ersten mündlichen Verhandlung bedankt und der Beklagte zu 1) sich zum Anlass für den Dank nicht habe erklären wollen oder können, solle hingegen nicht überbewertet werden.

3. Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1).

a) Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung zum einen die klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter und begehrt zum anderen die Abweisung der gegen ihn gerichteten Widerklage. Er rügt zahlreiche materiell- und verfahrensrechtliche Rechtsverletzungen; insbesondere erweise sich die Beweiswürdigung des Landgerichts, das überdies die Darlegungs- und Beweislast verkenne, als fehlerhaft.

Soweit das Landgericht aus seinen Zweifeln daran, dass der Unfall wie geschildert stattgefunden habe, im Rahmen der Widerklage die Gewissheit herleite, Kläger und Beklagter zu 1) hätten sich zu Lasten der Beklagten betrügerisch verhalten, verstoße es gegen die Denkgesetze. Denn wenn es die Klage wegen Beweisfälligkeit abweise, könne daraus im Rahmen der Widerklage nicht eine Beweisführung im Sinne der Beklagten zu 2) werden.

In diesem Zusammenhang habe das Landgericht verkannt, dass den Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür treffe, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt habe. Zwar könne dieser Beweis anhand einer Vielzahl nachgewiesener Indizien geführt werden, die in einer Gesamtschau den Schluss auf eine Unfallmanipulation zuließen. Vorliegend habe das Landgericht jedoch verkannt, dass keines der in der Rechtsprechung entwickelten Indizien gegeben sei.

Auch seien die Schlussfolgerungen des Landgerichts in sich nicht stimmig und berücksichtigten weder Sachverhalt noch Beweisergebnis. Es sei vielmehr ausgeschlossen, dass sich die durch den Sachverständigen festgestellten und zueinander passenden Unfallspuren in dieser Form ereignet hätten, wenn es an dieser Unfallstelle kein Unfallergebnis gegeben hätte.

b) Der Beklagte zu 1) wendet sich mit seiner Berufung gegen die Stattgabe der gegen ihn gerichteten Drittwiderklage. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, weil die Voraussetzungen der § 823 Abs. 2, §§ 421, 830 BGB, § 263 StGB nicht vorlägen. Er, der Beklagte zu 1), habe keine Absprache mit dem Kläger getroffen, um die Beklagte zu 2) durch Täuschung zu einer Zahlung an den Kläger zu veranlassen. Abgesehen davon, dass das Landgericht in vielerlei Hinsicht unzulässiger Weise Amtsermittlung betrieben habe, habe es die Beweislastregeln verkannt. Da die Beklagte zu 2) eine à-conto-Zahlung an den Kläger geleistet habe, sei sie darlegungs- und beweispflichtig für den auch gegen ihn, den Beklagten zu 1), gerichteten Rückforderungsanspruch. Diesen Beweis habe die Beklagte zu 2) nicht geführt, weil sowohl er, der Beklagte zu 1), als auch die Zeugin N2 den Unfallhergang bestätigt hätten und ferner der Sachverständige die auf den Fotos festgehaltenen Unfallspuren als plausibel dargestellt habe. Darüber hinaus weise das Urteil des Landgerichts eine Vielzahl gravierender Fehler bei der Beweiswürdigung auf und es habe sich außerdem nicht mit den von der Rechtsprechung des OLG Köln (19 U 78/13) anerkannten Manipulationsindizien befasst.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.965,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2014 zu zahlen

sowie

die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die S2 Rechtsschutzversicherungs AG (zur Schadensnummer X-14-02XX0XX3) 1.590,91 € (Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung) nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrages zu zahlen,

2. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

das am 16. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 265/14 - abzuändern und die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig zu der Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den übrigen Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 29. Dezember 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K N2, L, L2 und W sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 4. Mai 2017 verwiesen.

II.

1. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.

a) Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

aa) Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wendet. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Unfallereignis vom 17. Januar 2014 ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 823 Abs. 1 BGB schon dem Grunde nach nicht zu, weil der Senat aufgrund des Ergebnisses der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt ist, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht aus dem durch den Kläger behaupteten Unfallereignis herrühren.

(1) Im Rahmen der verkehrsrechtlichen (Direkt-)Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG trägt der klagende Geschädigte in der 1. Stufe die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung. Er muss im - vorliegend gegebenen - Falle des Bestreitens durch den Gegner nachweisen, dass der Unfallhergang, d. h. der äußere die Ersatzpflicht begründende Schadenshergang, tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Eine Haftung setzt nämlich voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig. Kann er diesen Beweis nicht führen, sind die Ersatzansprüche schon deshalb zurückzuweisen; der behauptete Unfallhergang und damit die Schadenskausalität ist nicht bewiesen und ein anderer einen Ersatzanspruch begründender Hergang ist schon nicht dargelegt. Dieser Nachweis ist insbesondere nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 4 U 462/10 -, NJW-RR 2012, 356, 357; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 23.10.2014 - 19 U 79/14 -, BeckRS 2015, 03036 Rn. 4 m.w.N.). Dabei genügt der Geschädigte seiner Beweislast vor allem dann nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben und zugleich (etwa aufgrund bestehender Schadenskompatibilität) gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander kollidiert sind. Denn im Zivilprozess wird ein konkreter (zweigliedriger) Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge (Klageantrag) aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen. Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage. Deshalb ist der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O. und OLG Köln a.a.O. Rn. 5). In der Regel hängt der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht gewöhnlich nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allerdings können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen (Indizien) dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).

(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht der Senat unter Würdigung des Ergebnisses der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht nur den vom Kläger zu führenden Beweis als nicht erbracht an. Er ist vielmehr der Überzeugung, dass sich eine etwaige Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien nicht unter den behaupteten Umständen zugetragen hat.

(a) Die von der Klage angeführten Schäden am klägerischen Fahrzeug beruhen jedenfalls nicht auf einem Anstoß des klägerischen Fahrzeugs mit der linken Seite an der Mittelleitplanke, der auf einen vorausgegangenen rechtsseitigen Anstoß des klägerischen Fahrzeugs durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.

Zwar hat die Zeugin N2 im Sinne des Klagevorbringens bekundet, sie habe plötzlich einen Knall gehört, als das Fahrzeug des Beklagten zu 1) die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs touchiert habe, und sie habe daraufhin das klägerische Fahrzeug vor Schreck nach links hinüber gezogen, wo sie an der Mittelleitplanke entlang gefahren sei und das Fahrzeug, ohne noch einmal nach rechts zu lenken, zum Halten gebracht habe.

Indes hat der Sachverständige H, der der Zeugenvernehmung beigewohnt hat, nachvollziehbar ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Schilderungen der Zeugin N2 mit dem Schadensbild auf der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs nicht in Einklang zu bringen sind.

Der Sachverständige hat aus der geringen Intensität dieses Schadensbildes abgeleitet, dass das klägerische Fahrzeug in einem sehr flachen Winkel (2° bis 5°) mit der Leitplanke in Kontakt gekommen sein müsse. Hierfür kämen nur zwei denkbare Geschehensabläufe in Betracht: Entweder das Fahrzeug habe die Mittelleitplanke über eine längere Strecke in einem flachen Winkel angefahren; oder die das Fahrzeug führende Person habe das Fahrzeug zunächst nach links gelenkt und noch vor Kontakt mit der Mittelleitplanke eine Kompensationslenkung nach rechts durchgeführt, wodurch einerseits ein flacher Winkel erklärbar sei, andererseits das Fahrzeug sich durch das Gegenlenken nach dem Kontakt mit der Leitplanke von dieser wieder entfernt hätte.

Vorliegend haben indes weder der Kläger noch die Zeugin N2 eine dieser Varianten beschrieben. Die letztgenannte Variante scheidet schon deshalb aus, weil die Zeugin N2 bei ihrer Aussage vor dem Senat selbst angegeben hat, das Fahrzeug nicht nach rechts gezogen und somit keine Kompensationslenkung durchgeführt zu haben; eine solche wäre auch mit der von der Zeugin N2 schon anlässlich ihrer Vernehmung vom 28. Januar 2015 beschriebenen Endposition des klägerischen Fahrzeugs an der Leitplanke unvereinbar. Auch ein sich über eine längere Strecke hinziehendes Anfahren der Mittelleitplanke durch das klägerische Fahrzeug in einem flachen Winkel ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Zeugin N2 hat vielmehr in ihren Vernehmungen vom 28. Januar 2015 sowie vor dem Senat bekundet, sie habe nach dem von ihr vernommenen Knall das Fahrzeug schock- bzw. schreckbedingt nach links in die Mittelleitplanke gelenkt, was nach ihrer Aussage vom 28. Januar 2015 zu einem lauten Knall geführt hat. Der Sachverständige H hat ausgeführt, dass ein solches reflexartiges Lenken mit dem flachwinkligen Anfahren der Mittelleitplanke über eine längere Strecke nicht vereinbar sei.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem - am 27. Januar 2016 unter Zurhilfenahme einer computeranimierten Videosimulation vor dem Landgericht mündlich erstatteten - Gutachten des Sachverständigen H, dass die Zeugin N2 bei der von ihr geschilderten konzentrierten Geradeaussicht sowohl das Fahrzeug des Beklagten zu 1) als solches und auch dessen Licht vor der behaupteten Kollision hätte wahrnehmen müssen.

Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, die - mit der Einschätzung des Senats übereinstimmende - Feststellung des Landgerichts, die Zeugin N2 habe nach allgemeiner Lebenserfahrung das Fahrzeug des Beklagten zu 1) schon vor der behaupteten Kollision - und nicht erst, wie behauptet, durch einen kollisionsbedingten Knall - wahrnehmen müssen, sei ohne Tatsachengrundlage, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dieser Würdigung, die durch die (videoanimationsunterstützten) Angaben des Sachverständigen H in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 gestützt wird, liegt die von der Zeugin N2 selbst vorgetragene konzentrierte Geradeaussicht zugrunde. Die von der Berufung eingewandte Hypothese, schon bei einem leichten Blick nach links sei das von rechts kommende Fahrzeug des Beklagten zu 1) praktisch nicht mehr zu erkennen gewesen, lässt die gegenläufige Schilderung der Zeugin N2 außer Betracht und ist als rein hypothetische Erwägung unerheblich.

(b) Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass sich weder zu dem von der Klage angegebenen Zeitpunkt noch an dem von ihr bezeichneten Ort das von ihr beschriebene Unfallgeschehen ereignet hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin L bekundet hat, dass sie sich am 27. Januar 2014 um etwa 19 Uhr mit der Zeugin N2 im Restaurant "U" in S3 zum Essen getroffen habe. Die Aussage der Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, mag die Anwesenheit der Zeugin N2 am Abend des von der Klage behaupteten Unfalltages in S3 belegen. Sie ist jedoch insoweit unergiebig, als die Zeugin L keine Angaben dazu machen konnte, mit welchem Fahrzeug die Zeugin N2 zu dem "U"-Restaurant gefahren war und in welchem Zustand sich dieses Fahrzeug bei Antritt der Heimfahrt befunden hat.

Auch der Umstand, dass der Sachverständige H eine energiearme Streifberührung der Fahrzeuge der Parteien ebenso für prinzipiell denkbar erachtet wie eine Zuordnung des Schadensbilds an der linken Seite des Klägerfahrzeugs zu der am behaupteten Unfallort befindlichen Mittelleitplanke, steht der durch den Senat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - gewonnenen Überzeugung nicht entgegen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Beschädigungen an der linken Seite des Klägerfahrzeugs zwangsläufig auf eine vorausgegangene Kollision beider Fahrzeuge zurückzuführen ist. Der Sachverständige H hat vielmehr auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass es sich bei den an beiden Seiten des klägerischen Fahrzeugs behaupteten Schäden um unterschiedliche Schäden handele, die auch durch unterschiedliche Ereignisse hervorgerufen worden sein können.

Vielmehr legen die drei Aussagen der Zeugin N2, die sich durch eine ausgeprägte Detailarmut auszeichnen und von denen sich die letzte in der Verhandlung vor dem Senat in wenigen - offenkundig einstudierten - Sätzen erschöpft, sowie deren Inkompatibilität mit den Feststellungen des Sachverständigen nahe, dass den Bekundungen der Zeugin N2 kein persönliches Erleben des von der Klage behaupteten Unfallgeschehens zugrunde liegt.

(3) Der Senat teilt des Weiteren den vom Landgericht eingenommenen Standpunkt und ist ebenfalls der Überzeugung, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden sich nicht als Ergebnis eines zufälligen Ereignisses aus dem Straßenverkehr darstellen.

(a) Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn die Kollision einvernehmlich zum Zwecke des Versicherungsbetruges erfolgt ist (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -, BGHZ 71, 339, 346; vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76 -, VersR 1979, 514; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 71/77 -, VersR 1979, 281; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 27 U 237/98 -, OLGR 1999, 64). Die Beweislast für eine entsprechende Einwilligung des Geschädigten, um die es bei einem manipulierten Unfall geht, trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Schädiger bzw. bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage der Haftpflichtversicherer (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -, BGHZ 71, 339, 343 ff.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 71/77 -, VersR 1979, 53). Dabei kann aufgrund verschiedener Umstände der Beweis des ersten Anscheins für einen gestellten Unfall sprechen. Dieser Beweis scheitert zwar vielfach daran, dass bei einer Unfallmanipulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -, BGHZ 71, 339, 346; vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76 -, VersR 1979, 514 m.w.N.). Doch ist er nicht völlig ausgeschlossen. Bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner mathematisch lückenlosen Gewissheit (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -, BGHZ 71, 339, 346; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 19 U 78/13 -, juris Rn. 51; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 27 U 237/98 -, OLGR 1999, 64). Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 19 U 78/13 -, juris Rn. 50; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 27 U 237/98 -, OLGR 1999, 64; jeweils m.w.N.).

(b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat bei lebensnaher Gesamtbetrachtung aller Indizien davon überzeugt, dass es sich bei dem behaupteten Unfallereignis vom 17. Januar 2014 um einen fingierten bzw. gestellten Unfall handelt. Zu den hier zu berücksichtigenden Indizien gehören - außer dem, wie dargelegt, erwiesenen Umstand, dass sich der Unfall nicht in der durch den Kläger und die Zeugin N2 behaupteten Weise ereignet haben kann - insbesondere Hergang und Art der (behaupteten) Fahrzeugkollision (aa.), die Einlassungen des Klägers und des Beklagten zu 1) (bb.) sowie weitere Umstände (cc.). Hierzu führt der Senat im Einzelnen wie folgt aus:

(aa) Das Landgericht hat mit Recht darauf abgestellt, dass die Fahrzeuge nach dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises nahezu gleich schnell gewesen seien, was zwar für sich genommen einen unfreiwilligen Unfall nicht ausschließe, vorliegend bei der gebotenen Gesamtschau aber für ein kontrolliertes Entlangführen der Fahrzeuge spreche. Dier hiergegen erhobene Rüge der Berufung greift nicht durch. Aufgrund der gleichen Geschwindigkeit und der nach dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises vorliegend kaum nennenswerten Schubkraft auf das Klägerfahrzeug konnte ein Zusammenstoß dergestalt dosiert werden, dass zwar einerseits ein erheblicher Sachschaden herbeigeführt werden konnte, andererseits aber die Gefahr von Personenschäden - auch für den "Schädiger" - weitgehend ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76 -, VersR 1979, 514; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. September 2006 - 16 U 75/06 -, NJW-RR 2007, 603).

(bb) Ferner bleibt festzuhalten, dass - was das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt und berücksichtigt hat - sowohl der Kläger (im vorliegenden Verfahren) als auch der Beklagte zu 1) (im Bußgeldverfahren) im Zusammenhang mit dem behaupteten Unfall jedenfalls je einmal die staatlichen Behörden belogen haben. Auch diesbezüglich bringt die Berufung des Klägers nichts Durchgreifendes vor. Soweit sie einwendet, die mit Schriftsatz vom 24. September 2014 erfolgte Einreichung einer angeblichen Erklärung des Verkäufers des Klägerfahrzeugs - des Zeugen Pazdersky - beruhe auf einem Missverständnis, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 persönlich angehörte Kläger hat selbst ausgesagt, dass diese Erklärung durch den genannten Zeugen formuliert und ihm, dem Kläger, zur Unterschrift zugesandt worden sei; diese Aussage ist kein Missverständnis, sondern erwiesenermaßen falsch.

In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass der Beklagte zu 1) nachweislich in der Vergangenheit wiederholt - im Zusammenhang mit angeblichen Verkehrsunfallereignissen - in Erscheinung getreten und unter seiner Beteiligung erhobene Klagen wegen der Annahme gestellter Unfallereignisse bzw. vorgetäuschter Versicherungsfälle ohne Erfolg geblieben sind, weil der Beklagte zu 1) nicht als seriöser Versicherungsnehmer eingestuft wurde. Der Kläger kann mit seinem diesbezüglichen Bestreiten mit Nichtwissen, das - entgegen der Behauptung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 23. Mai 2017 - erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und das die Beklagte zu 2) als verspätet gerügt hat, nicht mehr gehört werden. Soweit der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angemerkt hat, er habe für seine Fehler in der Vergangenheit Lehrgeld bezahlt und daraus seine Lehren gezogen, weshalb diese Fehltritte der Vergangenheit ihm nicht fortwährend angelastet werden könnten, nimmt der Senat dies zur Kenntnis; allerdings hat es sich der Beklagte zu 1) nicht nehmen lassen, im Zusammenhang mit dem vorliegend in Rede stehenden angeblichen Unfallereignis vom 17. Januar 2014 im Bußgeldverfahren eine bewusst unrichtige Erklärung abzugeben, mithin zu lügen.

(cc) Zu den vorgenannten, bereits vom Landgericht gewürdigten Indizien treten vorliegend weitere Umstände, die bei einer Gesamtschau als manipulationstypische Indizien gewertet werden können.

So hat sich bei Unterstellung des Klagevorbringens als richtig der Unfall bei Dunkelheit und ohne unmittelbare (neutrale) Zeugen ereignet, was ein Indiz für eine Unfallabsprache sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 27 U 237/98 -, OLGR 1999, 64; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. September 2006 - 16 U 75/06 -, NJW-RR 2007, 603; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 12 U 152/08 -, juris Rn. 11).

Dem steht der Hinweis der Berufung, das Unfallereignis habe sich nicht an einem unbelebtem Parkplatz oder im ruhenden Verkehr ereignet, ebenso wenig entgegen wie der Hinweis, es habe sich bei dem angeblichen Unfallort um eine regelmäßig befahrene Straße zu einer durchaus nicht ungewöhnlichen Zeit gehandelt und es habe sogleich eine polizeiliche Unfallaufnahme gegeben.

Es spricht ferner nicht entscheidend gegen die Annahme einer Unfallmanipulation, dass hier im Januar ein Unfallereignis an einem Freitagabend um 20:30 Uhr auf einer Landstraße in der Nähe einer Autobahnauffahrt stattgefunden haben soll. Abgesehen davon, dass dies der Dunkelheit nicht entgegen steht, gibt es letztlich für das behauptete Unfallgeschehen keine neutralen Zeugen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2016 - 4 U 96/15 -, NJOZ 2016, 1553, 1554 f.). Auch die Hinzuziehung der Polizei steht der Annahme einer Unfallmanipulation nicht zwingend entgegen. Da die Nichthinzuziehung der Polizei bekanntlich als Indiz für eine Unfallmanipulation gewertet werden kann, erscheint es nicht fernliegend, dass versucht wird, dieses Indiz zu vermeiden, indem bewusst die Polizei gerufen wird. Da die herbeigerufene Polizei stets erst nach der (behaupteten) Kollision informiert wird und bei der Unfallaufnahme entscheidend auf die Angaben der Unfallbeteiligten angewiesen ist, lässt sich auch bei Hinzuziehung der Polizei ein einvernehmliches Schadensereignis leicht verbergen. Wird der herbeigerufenen Polizei - wie hier - eine eindeutige Haftungslage präsentiert und der Verkehrsverstoß vom Unfallgegner noch vor Ort zugegeben, sind weitere Komplikationen grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2016 - 4 U 96/15 -, NJOZ 2016, 1553, 1554).

Auch der Umstand, dass der Kläger das behauptete Unfallereignis erst am 4. Februar 2014 und somit nach mehr als zweieinhalb Wochen der Beklagten zu 2) angezeigt hat, die beiden beteiligten Fahrzeuge jedoch trotz der noch offenen Frage der Schadensregulierung schon weitere eineinhalb Wochen später repariert waren und für eine Besichtigung in unrepariertem Zustand nicht mehr zur Verfügung standen, wodurch die Beweissicherung für die Beklagte erschwert wurde, ist ein Indiz für eine Unfallmanipulation (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 12 U 1114/04 -, NJW-RR 2006, 95, 97). Dies wiegt vorliegend insofern schwer, weil hier weitere objektiv nachprüfbare Umstände zum Unfallgeschehen nicht zur Verfügung stehen.

Damit einher geht die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis, die in der Rechtsprechung als Indiz für einen gestellten Unfall anerkannt ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 12 U 1114/04 -, NJW-RR 2006, 95, 97 m.w.N.).

In diesen Zusammenhang fügt sich die Verwendung eines älteren Pkw der gehobenen Klasse - hier eines am 22. April 2013 auf den Kläger zugelassenen N CLS 235 mit 305 PS, einer umfangreicher Serien- und Sonderausstattung und einem vom Kläger zunächst mit 59.000 €, zuletzt mit 49.000 € bezifferten Wiederbeschaffungswert - auf der Seite des "Geschädigten" in das Gesamtbild eines "gestellten Unfalls" (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9. April 1991 - 9 U 140/90 -, OLGR 1991, 7, 8; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 27 U 237/98 -, OLGR 1999, 64, 65; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. September 2006 - 16 U 75/06 -, NJW-RR 2007, 603; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 12 U 152/08 -, juris Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 19 U 78/13 -, juris Rn. 57).

(c) Auch wenn jedes einzelne hinzutretende Indiz für sich betrachtet unverfänglich erscheinen mag, steht auf Grundlage einer Gesamtschau zur Überzeugung des Senats nicht nur fest, dass sich die der Klage zugrunde gelegte Kollision nicht wie behauptet zugetragen hat, sondern auch, dass und der Kläger mit dem Beklagten zu 1) absprachegemäß die Beklagte zu 2) durch Täuschung zur Auszahlung von Versicherungsleistungen bewegen wollte. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die von der Beklagten zu 2) geäußerte Vermutung, dass der Kläger und der Beklagte sich zu 1) zum behaupteten Unfallzeitpunkt bereits gekannt hätten, unbestätigt geblieben ist; doch besagt dieser Umstand nur, dass dieses Indiz nicht erwiesen ist, ohne zugleich insgesamt der Annahme eines gestellten Unfallereignisses entgegen zu stehen. Insgesamt spricht indes die auffällige Häufung manipulationstypischer Indizien für die Annahme eines vorgetäuschten Unfallereignisses und Versicherungsfalls.

(4) Der vor diesem Hintergrund gebotenen Abweisung der Klage auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) das Klagevorbringen bestätigt hat.

Das hierzu in Widerspruch stehende Vorbringen der Beklagten zu 2) ist entgegen der Annahme der Berufung nicht nach § 67 ZPO unbeachtlich. Der Beklagte zu 1) war nur hinsichtlich der (Dritt-)Widerklage anwaltlich vertreten, nicht aber hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Klage. Diesbezüglich ist er untätig geblieben und hat erstinstanzlich weder Sachanträge gestellt bzw. stellen können noch ein Geständnis abgegeben bzw. abgeben können. Damit ist die Beklagte zu 2) insofern dem Beklagten zu 1) in zulässiger Weise als Streithelferin beigetreten und war als solche zur Abgabe von Erklärungen (auch) im Namen der unterstützten Hauptpartei gemäß § 67 ZPO berechtigt. Es lässt sich nicht feststellen, dass dies mit den Interessen des - insoweit anwaltlich nicht vertretenen - Beklagten zu 1) im Widerspruch steht. Ohnedies reicht allein das Nichtverhandeln durch den Beklagten zu 1) zur Klage für die Annahme eines gegenteiligen Willens der Hauptpartei nicht aus (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 67 Rn. 9), zumal das Ziel der Beklagten zu 2), die Abweisung der Klage zu erreichen, auch im Interesse des Beklagten zu 1) liegt.

bb) Die Berufung des Klägers bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Widerklage wendet.

(1) Die mit der Berufung erhobene Rüge, das Landgericht habe, indem es die Klage wegen Beweisfälligkeit abgewiesen und für die Widerklage daraus die Beweisführung im Sinne der Beklagten zu 2) hergeleitet habe, die Beweislast verkannt, greift nicht durch.

Die Berufung merkt zwar im Ansatz zutreffend an, dass die Beweislast für eine entsprechende Einwilligung des Geschädigten, um die es bei einem manipulierten Unfall geht, nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Schädiger bzw. bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage der Haftpflichtversicherer trägt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -, BGHZ 71, 339, 343 ff.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 71/77 -, VersR 1979, 53). Doch hat, was die Berufung verkennt, das Landgericht diese Grundsätze beachtet und nicht - wie die Berufung meint - aus der für die Klage angenommenen Beweisfälligkeit des Klägers hinsichtlich der Widerklage eine Beweisführung im Sinne der Beklagten zu 2) hergeleitet. Das Landgericht hat vielmehr die Klage abgewiesen, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon (positiv) überzeugt war, dass die Zeugin N2 an einer Kollision der Fahrzeuge nicht als Fahrerin des Klägerfahrzeugs beteiligt gewesen sei, sich mithin eine etwaige Kollision nicht - wie behauptet - zugetragen habe. Die Stattgabe der Widerklage hat das Landgericht sodann auf diesen - positiv festgestellten - Umstand und auf weitere Indizien gestützt, die es als gegeben erachtet hat.

(2) Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Senat teilt den vom Landgericht eingenommenen Standpunkt und ist - wie oben (unter a. aa.) ausgeführt - ebenfalls der Überzeugung, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden sich nicht als Ergebnis eines zufälligen Ereignisses, sondern vielmehr einer Absprache mit dem Beklagten zu 1) aus dem Straßenverkehr darstellen.

b) Auch die Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet.

aa) Soweit der Beklagte zu 1) einen Verstoß "gegen die Dispositionsmaxime" - richtig: Beibringungsgrundsatz - rügt und dem Landgericht wegen der Vernehmung des Zeugen Padersky unzulässige Amtsermittlung vorwirft, verkennt er, dass der vom Kläger benannte Zeuge als Verkäufer des von der Zeugin N2 gefahrenen Pkw zu der bestrittenen Aktivlegitimation des Klägers vernommen wurde. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, das Landgericht habe die Zeugin N2 "zu Dingen befragt, die mit dem Unfall nichts zu tun" hätten, greift nicht durch. Hierbei handelt es sich der Sache nach schon um eine unzulässige Formularbegründung (vgl. zur Unzulässigkeit von Formularbegründungen und allgemeinen Redewendungen statt vieler Saenger, in: Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 24 m.w.N.). Entsprechend verhält es sich, soweit der Beklagte zu 1) einwendet, das Landgericht habe die Zeugin zwei Jahre nach dem Unfall zu nicht näher definierten "Detailfragen" befragt; ohnedies lässt die Berufung des Beklagten zu 1) hierbei unberücksichtigt, dass es sich dabei um die zweite Vernehmung der Zeugin handelte, die - wozu die Berufung sich nicht verhält - aufgrund der erst nach der ersten Vernehmung getroffenen gutachterlichen Feststellungen zweckdienlich war.

bb) Die Rüge der angeblich verkannten Beweislast für die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung greift aus den vorstehend (unter a. bb.) ausgeführten Gründen nicht durch.

cc) Ohnedies erschöpft sich die Berufung des Beklagten zu 1) im Wesentlichen in unzulässigen Formularbegründungen und allgemeinen Redewendungen (vgl. dazu statt vieler Saenger, a.a.O., § 520 Rn. 24 m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, soweit die Berufung dem Landgericht vorwirft, es habe "vollkommen abstrakte Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2016" zum Anlass genommen, diese gegen den Beklagten zu 1) zu verwenden. Das trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1) die von ihm angeführten "abstrakten Ausführungen" nicht erläutert, hat das Landgericht seine Überzeugung nicht unter Heranziehung des schriftlichen Gutachtens gebildet, sondern vielmehr die Erläuterungen des Sachverständigen aus der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 zugrunde gelegt, mit denen der Sachverständige auch die Aussagen der Zeugin N2 und des Beklagten zu 1) würdigte. Dass das Landgericht danach Unstimmigkeiten in der Aussage der Zeugin N2 festgehalten hat, ist frei von Rechtsfehlern. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor.

dd) Auch der Einwand, das Landgericht habe sich mit den vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 18. Oktober 2013 - 19 U 78/13 -) aufgestellten Manipulationsindizien nicht befasst, greift nicht durch. Die Berufung verkennt, dass nicht in jedem Einzelfall sämtliche theoretisch denkbaren Betrugsindizien gegeben sein müssen. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 19 U 78/13 -, juris Rn. 50; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 27 U 237/98 -, OLGR 1999, 64; jeweils m.w.N.); das Fehlen einzelner Betrugsindizien belegt die bloße Abwesenheit eines solchen, ohne gegen die Annahme eines fingierten Unfalls zu sprechen. Dabei waren unter anderem die vom Beklagten zu 1) angeführten "konkreten Unfallschilderungen" ausweislich der Angaben auf Seite 4 der Bußgeldakte (Bl. 67 d.A.) oberflächlich und knapp. Gleiches gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit gemachten Angaben, deren bereits durch das Landgericht hervorgehobene ausgeprägte Detailarmut der Senat bestätigt sieht.

2. a) Die Kostenentscheidung, die für die erste Instanz wie aus dem Tenor ersichtlich zu korrigieren war, beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

b) Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Weder hat die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten.

Streitwert: 37.465,41 €

(davon 37.465,41 € für die Berufung des Klägers, die sich in Höhe von 14.965,41 € gegen die Abweisung der Klage und gegen die Stattgabe der auch gegen ihn gerichteten Widerklage [22.500 €] wendet und 22.500 € für die Berufung des Beklagten zu 1/Drittwiderbeklagten, der sich gegen seine Verurteilung in Höhe von 22.500 € [nebst Zinsen] wendet).