wird der nach hiesiger Ansicht unzulässigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer hat - ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde - sich für den Angeklagten gemeldet und um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an sein Büro gebeten. Ihm ist mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden möge.
Hiergegen wendet er sich mit der vorliegenden Beschwerde,
Nach hiesiger Auffassung ist die Beschwerde unzulässig, § 147 Absatz 4 Satz 2 StPO. Denn die Akteneinsicht ist nicht gänzlich versagt worden, der Beschwerdeführer ist lediglich auf den "Normalfall" der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle verwiesen worden und genau diese Entscheidung ist nach § 147 Absatz 4 Satz 2 StPO nicht anfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rdnr.41 zu § 147).
Die Beschwerde ist aber auch unbegründet.
Nach ganz herrschender Auffassung besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch des Verteidigers auf Übersendung der Akten in sein Büro (BGH NStZ, 2000, 46; BGH NStZ-RR 2008, 48; Meyer-Goßner, aaO, Rdnr.28).
Im Übrigen mag es im Einzelfall "gute Gründe" geben, "davon abzusehen, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen". Diese Gründe können hier allerdings nicht nachvollzogen werden, zumal gerade in Jugendstrafverfahren, in denen eine Mandatierung auch durch andere Personen als den Angeschuldigten denkbar und häufig ist (§ 67 JGG), die Frage, wer einen Verteidiger bestellt hat, von Bedeutung sein kann, da die Interessen von Eltern z.B. nicht unbedingt mit denen des Jugendlichen übereinstimmen müssen (vgl. dazu Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, Rdnr.165).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einer Vollmachtsurkunde allgemein üblich ist (vgl. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rdnrn. 1141 f) und zumindest im hiesigen Bezirk ausschließlich das Büro des Beschwerdeführers regelmäßig keine Vollmachtsurkunde vorlegt, was Zweifel an den "guten Gründen" aufkommen lässt.
Letztlich bestehen auch Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Angeschuldigten mandatiert wurde; denn er ist bereits einmal dadurch aufgefallen, dass er der Wahrheit zuwider behauptet hat, bevollmächtigt worden zu sein (vgl. AG Gladbeck, 8 Ds 218/03). In dem Verfahren war er von der Freundin des Angeklagten ohne, bzw. sogar gegen dessen Willen "mandatiert" worden.