OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2018 - 8 A 2523/17
Fundstelle
openJur 2019, 20597
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. August 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.) und der Verfahrensfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu IV.) liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt worden.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen zu 1. erteilte und von den Klägern angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. November 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen als rechtmäßig angesehen und ausgeführt, diese verletze die Kläger nicht in deren Rechten.

1. Ohne Erfolg rügen die Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte in Bezug auf das Schutzgut "Tier" ein erweitertes Untersuchungsgebiet in den Blick genommen werden müssen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die UVP für rechtlich unbedenklich gehalten. Es hat hinsichtlich aller in der Klagebegründung angeführten Vogelarten (Rotmilan, Uhu, Mäusebussard, Weihearten) ausgeführt, dass sich die artenschutzrechtliche "Vorprüfung", auf der die UVP beruhe, zu Recht auf die in den einschlägigen artenschutzrechtlichen Empfehlungen für den Regelfall vorgesehenen Untersuchungsgebiete beschränkt habe, ohne erweiterte Prüfradien näher zu untersuchen. Art und Umfang der Untersuchungen seien ausreichend gewesen, weil keine ernst zu nehmenden Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore vorgelegen hätten.

Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Nach dem zum Zeitpunkt der Durchführung der UVP geltenden Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2013 (im Folgenden: Leitfaden Habitatschutz) und nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (im Folgenden: Abstandsempfehlungen LAG VSW) sind in den für bestimmte Vogelarten genannten erweiterten Untersuchungsgebieten bzw. Prüfbereichen gezielte Untersuchungen nur durchzuführen bei "ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore" (so Anhang 2 des Leitfadens Habitatschutz) bzw. "bei Vorliegen substanzieller Anhaltspunkte" dafür, dass "der Vorhabensstandort im Bereich regelmäßig genutzter Flugrouten, Nahrungsflächen oder Schlafplätze liegt" (so Abstandsempfehlungen LAG VSW, unter 3.). Das Verwaltungsgericht hat daraus zutreffend abgeleitet, dass im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht in jedem Fall das erweiterte Untersuchungsgebiet in den Blick zu nehmen ist, sondern nur dann, wenn sich entsprechende Hinweise ergeben, etwa im Rahmen der Untersuchung des engeren Gebiets. Solche Hinweise können z. B. auch aufgrund bekannter Schwerpunktvorkommen von Vogelarten und vorhandener Habitatrequisiten bestehen (vgl. dazu Nr. 5 Buchstabe a) i. V. m. Anhang 3 des Leitfadens Habitatschutz).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 19.

Die Ansicht der Kläger, im erweiterten Prüfradius müsse stets untersucht werden, ob sich dort essentielle Nahrungshabitate, häufig genutzte Flugrouten und Schlafplätze befinden, liefe im Ergebnis darauf hinaus, die in den genannten artenschutzrechtlichen Empfehlungen genannten Unterschiede zwischen den Untersuchungsbereichen zu nivellieren. Der bloße Hinweis der Kläger auf das angeblich dazu in Widerspruch stehende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. März 2017 - 11 K 2917/15 - genügt nicht, um die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

b) Unabhängig vom Vorstehenden führen die Rügen der Kläger zur Durchführung der UVP auch aus anderen Gründen nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in den behaupteten Verfahrensmängeln liege kein absoluter Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 UmwRG, haben die Kläger nicht infrage gestellt.

Ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1a UmwRG besteht ebenfalls nicht. Die erfolgreiche Geltendmachung eines (relativen) Verfahrensfehlers nach dieser Vorschrift setzt bei natürlichen Personen wie den Klägern eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 34 ff.

Die von den Klägern insoweit gerügten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG vermitteln ihnen keine subjektiven Rechte, weil sie nicht dazu bestimmt sind, ihrem Schutz zu dienen.

2. Ebenfalls ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im vorliegenden Fall keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Kläger zukommt.

Diese Vorschrift entfaltet zugunsten der Nachbarschaft - vergleichbar den Festsetzungen eines Bebauungsplans - keinen generellen, über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Sie dient vielmehr dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit. Die Berücksichtigung von Pufferabständen der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung dient bei der gemeindlichen Planung nicht dazu, der Ausschlusswirkung der dargestellten Windenergiekonzentrationsflächen ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zugunsten von Anwohnern beizumessen, die außerhalb dieser Flächen leben. Die generelle Beachtung von Pufferabständen hat grundsätzlich keine drittschützende Bedeutung für die Bewohner des Plangebiets, sondern dient der im Allgemeininteresse erfolgenden sachgerechten Bauleitplanung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 46 f., m. w. N.

Ob die Ausschlusswirkung ausnahmsweise über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehend (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, richtet sich nach dem auszulegenden planerischen Willen der Gemeinde, wie er sich aus der konkreten Entstehungsgeschichte ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass die im Rahmen der planerischen Abwägung ohnehin - ohne subjektivierende Wirkung - einzustellenden Nachbarbelange in qualifizierter Weise berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Plan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o. ä.) objektiviert hat. Ein hiernach vorausgesetzter, besonders begründeter Ausnahmefall verlangt mehr als den Umstand, dass im Rahmen der Bauleitplanung unter anderem auch die Interessen der Anwohner berücksichtigt werden und ihnen beim abschließenden Zuschnitt der Konzentrationszonen Rechnung getragen wurde. Die generelle Berücksichtigung von Nachbarbelangen gehört von vornherein zu den Aufgaben der im Allgemeininteresse erfolgenden Bauleitplanung. Die Feststellung einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Flächennutzungsplans Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen bzw. ihnen Rechnung tragen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte für einen bestimmten Personenkreis schaffen wollte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 85 ff., m. w. N.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Kläger im vorliegenden Fall nicht ergibt, dass der Plangeber der Ausschlusswirkung habe Nachbarschutz beimessen wollen.

Dies stellt das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich infrage. Insbesondere die Festsetzung von Pufferabständen zwischen Konzentrationszonen und Wohnbebauung genügt - wie bereits ausgeführt - nicht für die Annahme, diese Abstände besäßen auch eine nachbarschützende Wirkung. Auch die von den Klägern zitierten Ausführungen auf Seite 2 der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans lassen lediglich erkennen, dass der Plangeber Konzentrationszonen für Windenergieanlagen abseits von Ortslagen und bewohnten landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich ausweisen wollte. Dies geht nicht über die ohnehin erforderliche Berücksichtigung von Nachbarbelangen hinaus.

3. Die Einwände der Kläger zur Bewertung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen durch das Verwaltungsgericht begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

a) Ausgehend von Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zugrunde gelegt.

Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, BAnz AT vom 8. Juni 2017, B5), nicht durch die von den Klägern genannten Empfehlungen der sog. Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018 - 8 B 802/18 -, Beschlussabdruck S. 3, und Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 55.

Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich (siehe auch S. VII der NNGL). Dessen ungeachtet liegt ihnen ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der TA Lärm. Die Empfehlungen der WHO stellen auf den "average night noise level over a year" (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde ab.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018 - 8 B 802/18 -, Beschlussabdruck S. 3 f.

b) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) an dem Wohnhaus der Kläger nicht eingehalten werden könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einwände der Kläger gegen die Schallimmissionsprognose greifen nicht durch.

Eine Schallimmissionsprognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren - wie vorliegend - liegt regelmäßig dann auf der sicheren Seite, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung mit dem Nullwert veranschlagt wird und damit unberücksichtigt bleibt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 78 f., m. w. N.

Dies ist hier der Fall. In den Berechnungen der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Schallimmissionsprognose der plan-GIS GmbH von März 2016 ist die Bodendämpfung auf Null gesetzt worden (S. 7 f. der Schallimmissionsprognose). Danach verursacht der Betrieb der Windenergieanlagen nachts am Wohnhaus der Kläger Lärmimmissionen von 42 dB(A) (S. 12 der Schallimmissionsprognose) und bleibt damit deutlich unter dem Richtwert von 45 dB(A).

Das weitere Vorbringen der Kläger zu Lärmimmissionen genügt mangels einer substantiierten und schlüssigen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dies gilt für die nur pauschale und nicht anhand der konkreten Berechnungen näher ausgeführte Vermutung der Kläger bzw. ihr Bestreiten mit Nichtwissen, die Schallimmissionsprognose der plan-GIS GmbH von März 2016 könnte nicht zutreffend und fachgerecht erstellt worden sein, die bloße Behauptung, die geographische Kessellage ihres Wohnhauses, die Geländeorographie sowie die Schallreflexionen seien bei der Schallimmissionsprognose nicht ausreichend berücksichtigt worden, sowie ihre Rüge, die Aufzeichnungen der Betriebsdaten seien unzureichend, um die Einhaltung der Lärmschutzauflagen kontrollieren zu können. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet i. S. v. § 5 BauNVO, sehen die Kläger zwar offenbar als fraglich an, setzen sich damit aber ebenfalls nicht hinreichend substantiiert auseinander.

Zu den befürchteten Schallreflexionen ist in der Schallimmissionsprognose der plan-GIS GmbH von März 2016 im Übrigen ausgeführt worden (S. 9), die Immissionsorte seien persönlich vor Ort überprüft worden und man habe keine Gebäudeanordnungen feststellen können, die zu relevanten Schallreflexionen führen könnten. Dies wird durch die von den Klägern eingereichten Fotos Nr. 7 und 8 ihres Hauses sowie die unter www.timonline.nrw.de abrufbaren Luftbilder bestätigt.

4. Die Einwände der Kläger gegen die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe bei der Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung sind unbegründet. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass kein Anlass besteht, die zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung entwickelte Faustformel in Bezug auf die moderneren Typen von Windenergieanlagen abzuändern oder medizinischpsychologische Sachverständigengutachten einzuholen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 86 f., Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 43 f., jeweils m. w. N.

Der Umstand, dass die Kläger die optische Wirkung der in Rede stehenden Windenergieanlagen anders bewerten als das Verwaltungsgericht, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erkennen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer ausführlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine optisch bedrängende Wirkung der sämtlich mehr als 1.000 m entfernten Windenergieanlagen verneint. Dabei hat es auch die von den Klägern thematisierte Höhenlage der Windenergieanlagen berücksichtigt. Dass die erhöhte Lage des Erdgeschosses ihres Wohnhauses unter den gegebenen Umständen zu einer optisch bedrängenden Wirkung führen könnte, haben die Kläger lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die von den Klägern vorgelegten Fotos, die Blickrichtungen aus ihrem Wohnhaus auf die Windenergieanlagen zeigen, mit unterschiedlichen Zoom-Einstellungen angefertigt worden sind, so dass die Windenergieanlagen dem Betrachter der Fotos verschieden nah bzw. groß erscheinen. So zeigen etwa die Fotos Nr. 1 und 3 jeweils nur einen Teil des Ausschnitts auf Foto Nr. 2.

II. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Kriterien für den Drittschutz nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die Frage einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen und das Verhältnis zwischen Gesundheitsgefahren und den Richtwerten der TA Lärm sind in der Rechtsprechung geklärt. Dass insoweit im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten auftreten könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass bei der UVP die Fragen der notwendigen Ermittlungstiefe und des Ermittlungsumfangs unter Berücksichtigung des jeweils konkret festgestellten Artenvorkommens und -spektrums besondere Schwierigkeiten aufwerfen, haben die Kläger nur behauptet, aber nicht näher dargelegt.

III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Fragen, in welchen Fällen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Nachbarn Drittschutz verleiht, wann von Windenergieanlagen optisch bedrängende Wirkungen ausgehen und ab welcher Schwelle und aufgrund welcher Erkenntnisse von einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lärmimmissionen von Windenergieanlagen auszugehen ist, sind in der Rechtsprechung geklärt und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kläger zeigen keinen erneuten Klärungsbedarf auf.

IV. Schließlich haben die Kläger auch keine Verfahrensmängel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann.

1. Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihren gesamten ergänzenden Vortrag zum Drittschutz des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unberücksichtigt gelassen habe und darauf nicht ansatzweise argumentativ eingegangen sei. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Kläger der Sache nach ihren Vortrag im Schriftsatz vom 23. August 2017 meinen. Diesen Schriftsatz hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Drittschutzes aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Seite 13 des Urteilsabdrucks ausdrücklich erwähnt und zutreffend ausgeführt, dass sich daraus keine andere Bewertung ergibt. Ein Gehörsverstoß lässt sich nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht sich in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit der klägerischen Argumentation ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandergesetzt, sondern sich kürzer gefasst hat,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 8 A 136/09.A -, juris Rn. 11,

und die Kläger die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts für falsch halten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WNB 3.13 -, juris Rn. 12.

2. Welche "verfahrensrechtlichen Argumente" das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung unberücksichtigt gelassen haben soll, ist weder näher erläutert noch sonst ersichtlich.

3. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es die von den Klägern gestellten Hilfsbeweisanträge zur Frage, ob der Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlagen Lärmimmissionen von dauerhaft mehr als 45 dB(A) am Wohnhaus der Kläger sowie unzumutbaren Infraschall bzw. tieffrequenten Schall verursacht, zur optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen und zu den Untersuchungspflichten im Rahmen einer UVP abgelehnt hat.

a) Das Verwaltungsgericht musste keine weiteren Sachverständigengutachten zum Ausmaß der Lärmimmissionen am Wohnhaus der Kläger einholen, weil die vorgelegte Schallimmissionsprognose der plan-GIS GmbH aus März 2016, nach der am Wohnhaus der Kläger ein Wert von 41,99 dB(A) zu erwarten ist, die Bodendämpfung auf Null gesetzt hatte und damit auf der sicheren Seite lag.

Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 78 f., m. w. N.

Daher war auch die von den Klägern beantragte Immissionsmessung nicht geboten, zumal dieser aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 82 f., m. w. N.

b) Beweiserhebungen zu Infraschall bzw. tieffrequentem Schall waren entbehrlich. Nach den dazu bereits vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Betrieb von Windenergieanlagen in einer Entfernung von- wie hier - mehr als 1.000 m zum Wohnhaus der Kläger keine Gesundheitsgefahren hervorruft.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 84 f., m. w. N.

c) Wie oben unter I. 4. ausgeführt, ist die Frage einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ohne medizinischpsychologische Sachverständigengutachten zu beantworten. Auf die subjektive Wahrnehmung der jeweils betroffenen Nachbarn, auf die der Hilfsbeweisantrag im Kern abstellt, kommt es dabei nicht an, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 10.

d) Den Hilfsbeweisantrag der Kläger zum Untersuchungsumfang im Rahmen einer UVP hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil es auf die behauptete Tatsache nach seinen zutreffenden und von den Klägerin insoweit nicht beanstandeten Ausführungen auf Seite 38 des Urteilsabdrucks nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig, weil diese sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000 Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).