AG Brilon, Beschluss vom 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
Fundstelle
openJur 2019, 20467
  • Rkr:
Tenor

wird die bereits aus der Landeskasse an die Betreuerin Frau C. W. ausbezahlte Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 festgesetzt auf

5.628,00 EUR(i. W. fünftausendsechshundertachtundzwanzig EUR ).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen, § 61 FamFG

Gründe

I.Sachverhalt

a) In der vor dem 01.07.2004 für die Betroffene angeordneten Betreuung ist Frau C. W. als Betreuerin berufsmäßig bestellt.

Mit Anträgen vom 31.03.2014, 13.03.2015, 08.02.2016 und 29.01.2017 wurde von der Betreuerin eine Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 beantragt.

Für die Zahl der anzusetzenden Stunden war zu berücksichtigen, dass die Betroffenen mittellos ist und nicht im Heim lebt.

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

Unter Zugrundelegung des von der Betreuerin geltend gemachten Stundensatzes von 33,50 € errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:

Quartal vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.04.2016 bis 30.06.2016 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Diese Kosten der Betreuung in Höhe von insgesamt 5.628,00 EUR sind wegen Mittellosigkeit der Betreuten bereits mit Auszahlungsanordnungen vom 01.04.2014, 17.03.2015, 15.02.2016 und 31.01.2017 aus der Landeskasse ausbezahlt worden.

Hier wurden seit Berufsantritt der Betreuerin im Jahre 2005 die Voraussetzungen für die Vergütung des mittleren Stundensatzes von 33,50 € nach § 4 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 VBVG aus den folgenden Gründen als erfüllt angesehen: Die Betreuerin hat das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität O begonnen und ist zur Prüfung für das erste juristische Staatsexamen zugelassen worden; die Prüfung an sich hat sie jedoch nie abgelegt. Auch eine anderweitige vergütungssteigernde Ausbildung/Lehre hat sie nicht abgeschlossen, so dass grundsätzlich die Voraussetzung des Abschlusses einer Lehre/vergleichbaren Ausbildung oder eines Hochschulstudium, wie § 4 Abs. 1. S. 2 VBVG es fordert, nicht vorliegt.Allerdings ist die Betreuerin zur Prüfung für das erste juristische Staatsexamen zugelassen worden, da sie durch das Erlangen aller dazu erforderlichen Scheine die entsprechenden erheblichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt hat. So ist hier davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem nicht abgeschlossenen, aber absolvierten Studium um eine "vergleichbare Ausbildung" im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 VBVG handelt und der Betreuerin daher der Stundensatz von 33,50 € zusteht. Insbesondere aufgrund der Studiendauer von regelmäßig 4,5 Jahren bis zum ersten juristischen Staatsexamen müssen die hier erworbenen - und unstreitig für die Führung von Betreuungen nutzbaren - Kenntnisse vom Umfang her ausreichen, um zumindest von einer einer Lehre vergleichbaren Ausbildung auszugehen, so dass die Voraussetzungen zu Bewilligung des erhöhten Stundensatzes von 33,50 € als vorliegend angesehen worden sind und die Betreuerin auch immer danach vergütet worden ist.

b) Die Betreuerin sprach sodann am 31.07.2017 hier unter Vorlage eines Schreibens des Betreuungsgerichts M vor, worin ihr mitgeteilt wurde, dass mangels Abschlusses ihres Studiums lediglich der Stundensatz von 27,00 € gewährt werden könne.

Dieses Schreiben wurde zum Anlass genommen, die hiesige Rechtsauffassung (Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung von 33,50 €/h) seitens des Vertreters der Landeskasse überprüfen zu lassen. Auf die allen Beteiligten dieses Verfahrens bekannte hiesige Vorlageverfügung an die Bezirksrevisorin vom 10.08.2017 wird genauso ausdrücklich Bezug genommen, wie auf deren Stellungnahme vom 05.09.2017. Darin vertritt sie ebenfalls die Auffassung, dass mangels Abschluss des Studiums nur der Stundensatz von 27,00 € gewährt werden könne.

Darüber hinaus beantragte die Bezirksrevisorin

die nachträgliche förmliche Festsetzung der - nach den allgemeinen Vorschriften nicht verjährten - Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 unter Zugrundelegung des reduzierten Stundensatzes von 27,00 € auf insgesamt 4.536,00 € und

den zu viel ausgezahlten Betrag von 1.092,00 € zurück zu fordern.

Im Rahmen dieses Festsetzungsantrags wies die Bezirksrevisorin vorsorglich darauf hin, dass sich ihrer Meinung nach die Betreuerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, da allein durch die Auszahlung der Vergütung im Verwaltungsverfahren noch kein schützenswertes Vertrauen geschaffen wurde und verwies auf den Beschluss des LG H vom 06.09.2011, AZ: 3 T 187/11.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 wurde der Festsetzungsantrag der Bezirksrevisorin der Betreuerin zur Kenntnis- und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übersandt. Mit Schreiben vom 25.10.2017 übersandte die Betreuerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 30.09. bis 27.10.2017 und bat um Fristverlängerung zur Stellungnahme. Diese wurde ihr mit Schreiben vom 27.10.2017 bis Ende November 2017 gewährt und die Bezirksrevisorin entsprechend informiert.

In der Folge legte die Betreuerin weitere Krankschreibungen vor, zuletzt bis zum 10.11.2017.

Mit Schreiben vom 29.11.2017 meldete sich unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht für die Betreuerin Frau Rechtsanwältin T und bat um Akteneinsicht, welche durch Übersendung der Betreuungsakte gewährt wurde. Die Rechtsanwältin sandte mit Schreiben vom 12.12.2017 die Betreuungsakte zurück, Eingang bei Gericht am 18.12.2017.

Mit Schreiben vom 15.12.2017, hier eingegangen am 16.12.2017, begehrte sodann die Betreuerin selbst erneut Fristverlängerung zur Stellungnahme; sie habe die Angelegenheit nun in die Hände einer Rechtsanwältin gegeben, darüber hinaus warte sie noch auf ein Schreiben der Betreuungsstelle des I. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurde die Frist bis zum 18.01.2017 verlängert und die Bezirksrevisorin auch darüber benachrichtigt.

Am 21.12.2017 meldete sich erneut die Rechtsanwältin der Betreuerin per FAX und begehrte ebenfalls Fristverlängerung bis zum 20.01.2018. Sie trug dazu vor, dass sie im vorliegenden Verfahren und in unzähligen weiteren Betreuungsverfahren von der Betreuerin mit deren Interessenvertretung beauftragt worden sei und dass die Betreuerin wegen der erheblichen Belastung mit dieser Situation - inzwischen wurde seitens der Vertreterin der Landeskasse in allen Verfahren, in welchen der Betreuerin Vergütung aus der Landeskasse ausgezahlt worden ist, Festsetzungs- und Rückforderungsanträge gestellt - bereits einen Zusammenbruch hatte und erneut arbeitsunfähig sei.

Mit Schreiben vom 22.12.2017 wurde der Rechtsanwältin mitgeteilt, dass die Frist antragsgemäß, aber auch letztmalig verlängert wird bis zum 20.01.2018 und dass nach Fristablauf entschieden wird. Auch hierüber wurde die Bezirksrevisorin in Kenntnis gesetzt.

Schließlich ging am 18.01.2018 die Stellungnahme der Betreuerin selbst vom 15.01.2017 ein, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.

Mit Antrag vom 01.02.2018 reduzierte die Bezirksrevisorin sodann ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgericht Q vom 19.12.2017 (AZ: 2 XVII 45/11) dahin gehend, dass die förmliche Festesetzung der Vergütung lediglich für die ab dem 01.01.2016 aus der Landeskasse ausbezahlte Vergütung beantragt wird, sofern die Betreuerin in jedem Vergütungsantrag um die Erstellung eines Festsetzungsbeschlusses gebeten hat.

II. Entscheidungsgründe

Für die von der Bezirksrevisorin beantragte anderweitige Festsetzung der Vergütung unter Zugrundelegung des von 33,50 € auf 27,00 € reduzierten Stundesatzes ist kein Raum.

Zunächst wird

unter Aufgabe der bisher hier vertretenen Rechtsauffasssung, dass es sich bei dem Studium der Rechtswissenschaften ohne abgeschlossenes erstes Staatsexamen um eine einer Lehre vergleichbaren abgeschlossene Ausbildung handelt,

aber mit großen Bedenken und erheblichem Zweifel an der Gerechtigkeit der gesetzlichen Regelung

festgestellt, dass der Betreuerin tatsächlich nur der niedrigste Stundensatz von 27,00 € zusteht.

Insoweit wird sich nun der von der Bezirksrevisorin vertretenen Ansicht, dass es zur vergütungssteigernden Auswirkung auf den tatsächlichen Abschluss einer Lehre/Ausbildung bzw. Hochschulstudium ankommt, angeschlossen.

Bei der Frage der vergütungssteigernden Auswirkung spielt es dem Gesetzeswortlaut nach keine Rolle, wie lange und welche Art von Ausbildung/Lehre bzw. hier sogar Hochschulstudium die Berufsbetreuerin absolviert hat. Soweit im Rahmen der Lehre/Ausbildung bzw. im Hochschulstudium Kenntnisse vermittelt werden, die für die Führung von Betreuungen nutzbar sind, zählt einzig und allein ein tatsächlicher Abschluss, was grundsätzlich gesehen für die Bearbeitung der Fülle von Vergütungsanträgen durch das Betreuungsgericht durchaus eine vom Gesetz auch gewollte Arbeitserleichterung darstellt, im vorliegenden Falle allerdings die extreme Konsequenz hat, dass die nach hiesiger Ansicht für die Führung von Betreuungsverfahren hoch qualifizierte und mit inzwischen langjähriger Berufserfahrung ausgestattete Berufsbetreuerin vergütungsrechtlich einem zum Berufsbetreuer bestellten Hauptschulabbrecher gleich gestellt wird, was mangels gesetzlich definierter beruflicher Voraussetzungen für die Zulassung als Berufsbetreuer tatsächlich möglich wäre.

Die Berufsbetreuerin erhält trotz erfolgreichen Bestehens der Abiturprüfung, des erfolgreichen Abschlusses der Höheren Handelsschule und des anspruchsvollen Jurastudium bis hin zum - nicht abgelegten - ersten juristischen Staatsexamen nur die Grundvergütung von 27,00 € pro Stunde gem. § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG. Insoweit muss sich unter Zurückstellung aller Bedenken und Zweifel gegen dieses unbillige Ergebnis der Auffassung der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2017 sowie des von ihr zitierten Beschlusses des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 18.02.2000 (AZ: 3 Z BR 28/00) und auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 20.02.2013 (AZ: XII ZB 610/11) angeschlossen werden.

Unter Zugrundelegung des Stundensatzes von 33,50 € wurde an die Betreuerin in der Vergangenheit für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 eine Summe Vergütung in Höhe von insgesamt 5.628,00 € aus der Landeskasse ausbezahlt. Unter Zugrundelegung des Stundensatzes von 27,00 € hätten ihr allerdings nur 4.536,00 € ausbezahlt werden dürfen, so dass eine Überzahlung in Höhe von 1.092,00 € erfolgt ist.

Grundsätzlich wäre nun nach dem Antrag der Bezirksrevisorin vom 05.09.2017 im ersten Schritt die Vergütung förmlich gegen die Landeskasse unter Zugrundelegung des Stundensatzes von 27,00 € auf 4.536,00 € festzusetzen und sodann im zweiten Schritt der überzahlte Betrag von 1.092,00 € zurück zu fordern. Der Landeskasse steht insoweit ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch zu, welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO nach vorheriger - reduzierter - Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren beizutreiben ist.

Bei Neufestsetzung von Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überbezahlter Beträge zu Folge hätte, ist allerdings das Vertrauen der Betreuerin auf die Beständigkeit der ihr in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung zu berücksichtigen.

Dieser Vertrauensschutz enthält ein Zeitmoment, welches auf Grund einer vergleichbaren Interessenlage an § 20 Abs. 1 GNotKG zu messen ist, vgl. Beschluss des BGH vom 06.11.2013, AZ: XII ZB 86/13. Danach dürfen die Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Kostenansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung mitgeteilt worden ist. Nach Fristablauf entsteht ein gutgläubiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der vorherigen Berechnung der Gerichtskosten.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wenn die Betreuerin den Einwand des Vertrauensschutzes erhebt, die Staatskasse nach Anweisung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Verfahren nach § 292 Abs. 1, § 168 Abs. 1. S. 4 FamFG zu viel gezahlten Vergütung nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres zurück fordern kann (vgl. Anmerkung von Richter am Landgericht Uwe Seifert, Chemnitz in Rpfleger 2014, 499ff zum v. g. Beschluss des BGH vm 06.11.2013). Das gutgläubige Vertrauen der Betreuerin auf die erhaltenen Zahlungen ist danach jedenfalls vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach erfolgter Auszahlung noch nicht schutzwürdig (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.02.2015, AZ: 1 T 755/14), so dass grundsätzlich zum Zwecke der Begründung eines Rückforderungsanspruchs eine anderweitige - reduzierte - Festsetzung insoweit erfolgen könnte.

Im vorliegenden Fall hat die Betreuerin in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2018 den Vertrauensschutz konkret und nachvollziehbar eingewendet, so dass wie oben dargestellt, anderweitige Festsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung des analog anzuwendenden § 20 GNotKG zu erfolgen hätte.

Durch Stellung des reduzierten Festsetzungsantrags vom 01.02.2018 hat sich die Bezirksrevisoring dieser Auffassung auch angeschlossen.

Unter Umständen kann allerdings ein weitergehender und umfassender Vertrauensschutz gänzlich ohne Zeitmoment entstehen, wenn bei Abwägung der Vertrauensgesichtspunkte der Betreuerin gegen das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Vorrang einzuräumen ist.

Wenn also eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist, kann der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung in voller Höhe entfallen, vgl. auch hier Beschluss des BGH vom 06.11.2013 (AZ. XII ZB 86/13), RN 25 m. w. N. sowie Beschluss des Amtsgerichts Q vom 19.12.2017, AZ: 2 XVII 45/11. In diesem Falle wäre dann eine abweichende Festsetzung der Betreuervergütung ausgeschlossen. Diese Interessensabwägung hat auch schon im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1. FamFG zu erfolgen, da mit der Vergütungsfestsetzung der Rechtsgrund für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung geschaffen wird und im nachfolgenden Verfahren der Justizbeitreibungsordnung kein Raum für Einwendungen ist, die den Vertrauensschutz geltend machen (vgl. BGH a. a. O.).

Die Betreuerin hat in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2018, auf die vollinhaltich verwiesen wird, den Vertrauensschutz ausführlich, konkret und nachvollziehbar geltend gemacht. Zusammengefasst wird von der Betreuerin vorgetragen, dass in der Vergangenheit in ihren fast 13 Jahren als Betrufsbetreuerin seitens unterschiedlicher Betreuungsgerichte 547 Mal über Vergütungsanträge unter Bejahung des beantragten Stundensatzes von 33,50 € zustimmend entschieden wurde. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn Sie in allen Vergütungsanträgen gegen die Landeskasse den Erlass eines Festsetzungsbeschlusses beantragt habe, tatsächlich aber nur im Verwaltungswege Auszahlung erfolgte und nun seitens der Vertreterin der Landeskasse sich darauf berufen wird, dass nur - immer von ihr beantragte - förmliche Festsetzungen gegen die Landeskasse einen Vertrauensschutz begründen würden.

Der Verweis der Bezirksrevisorin in ihrem ersten Festsetzungsantrag vom 05.09.2017 auf den Beschluss des Landgericht H vom 06.09.2011, AZ: 3 T 187/11 geht fehl, da inzwischen obergerichtlicher und aktueller entschieden worden ist, dass auch lediglich eine langjährigen Auszahlung von Betreuervergütung aus der Landeskasse im vereinfachten Verwaltungswege einen Vertrauensschutz begründen kann. Das OLG Stuttgart (vgl. BtPrax 2011, 134) führt aus, dass jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von Vergütungsanträgen ohne Probleme bearbeitet worden sind, der Betreuer darauf vertrauen dürfe, dass das Gericht mit dem beantragten Stundensatz einverstanden sei und nicht nachträglich eine Rückzahlung der Vergütung verlangen würde. Der BGH äußerte sich in seinem Beschluss vom 06.11.2013 (s. o.) zustimmend: "Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum zurück gefordert werden."

All diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Betreuerin hat seit fast 13 Jahren hier und bei anderen Betreuungsgerichten auf ihre Vergütungsanträgen unter Zugrundelegung des Stundensatzes von 33,50 € keine negativen Rückmeldungen erhalten und trägt dazu nicht unberechtigt weiterhin vor, dass selbst in 3 Betreuungsverfahren, welche zur Klärung einer anderen Frage dem Vertreter der Landeskasse vorgelegen haben, sie auch von dort aus keine zur Frage der Stundensatzhöhe negative Rückmeldung erhalten hat.

Nach einem so langen Zeitraum wie hier, hat sich für die Betreuerin ein sehr hoch anzusiedelnder Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit der Höhe der Auszahlungen entwickelt. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass von ihr in jedem Vergütungsantrag auch gegen die Landeskasse die Erstellung eines Festsetzungsbeschlusses beantragt worden ist, tatsächlich aber immer nur - wie es gerichtliche Praxis ist bzw. war - im vereinfachten Verwaltungswegen Vergütung ausbezahlt worden ist. Dies kann sich für die Betreuerin nun nicht nachteilig auswirken, da sie alles getan hat um Rechtssicherheit zu erlangen. Die "Fehler" der gerichtichen Praxis nun ihr anzulasten wäre höchst unbillig.

Der Frage des Vertrauensschutzes steht vorliegend also nicht entgegen, dass die Vergütung nur im Verwaltungswege ausbezahlt worden ist.

Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage gegen das Vertrauen der Berufsbetreuerin auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage ist den Interessen der Betreuerin im vorliegenden Fall eindeutig der Vorrang einzuräumen.

Seit über 13 Jahren vertraute sie auf die Richtigkeit des von ihr geltend gemachten und seitens diverser Betreuungsgericht nie in Frage gestellten Stundensatzes. Seit Beginn ihrer Betreuungstätigkeit im Jahre 2005 hat sich bis zum Sommer 2017 von keinem Betreuungsgericht eine negative Äußerung oder gar einen ablehnenden Bescheid erhalten. Die Betreuerin hat sich auf Grundlage dieser Vermögens- und Einkommenslage "eingerichtet": so wurden private Krankenversicherungsbeiträge geleistet, Vorsorgeaufwendungen finanziert. Sie wurde "nach dem Stundensatz von 33,50 €" besteuert; hat Vermögensverfügungen getroffen wie z. B. Renovierungen, Anschaffung eines neues Autos inkl. Aufnahmen eines entsprechenden Darlehens, Krankheitskosten für Tiere etc., die sie in Kenntnise dieser Situation nicht getroffen hätte.

Würde dem Antrag der Bezirksrevisorin in vollem Umfang statt gegeben, stünde dies ihrem finanziellen Ruin gleich: Die Rückforderung eines Betrages von 25.612,30 € (hierbei handelt es sich offenbar um die Summe der Beträge, deren Rückforderung die Bezirksrevisorin in allen Verfahren, in welchen die Betreuerin berufsmäßig bestellt ist, zunächst beantragt hat) würde die Betreuern doppelt erheblich belasten. Sie müsste zum einen einen Kredit aufnehmen, um diesen Betrag an die Landeskasse zahlen zu können und wäre entsprechend zur ratenweisen Abzahlung verpflichtet. Diese Raten müsste sie dann weiterhin von ihrer nach dem Stundensatz von 27,00 € reduzierten Vergütung finanzieren. Hinzu käme, dass eine höchstwahrscheinlich beabsichtigte Weiterqualifizierung zur Erlangung einer höheren Vergütungsstufe ihr vor diesem Hintergrund ebenfalls finanziell nicht möglich wäre.

Nach alledem beruft sich die Betreuerin absolut zu Recht auf den vollumfänglichen Vertrauensschutz "ohne zeitliches Moment", wonach sämtliche Rückforderungsansprüche der Landeskasse gegen die Betreuerin ausgeschlossen wären, selbst die, welche unter Anwendung des § 20 GNotKG und nach dem reduzierten Festsetzungsantrag der Bezirksrevisorin vom 01.02.2018 von ihr eigentlich zurück zu zahlen wären.

In diesem krassen Ausnahmefall kann man hier insbesondere unter Berücksichtigung der sehr langen Dauer von 13 Jahren, während derer die Betreuerin mit 33,50 € Stundensatz vergütet wurde, nur zu dem Ergebnis zu kommen, dass dem Interesse der Betreuerin in das Vertrauen auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenssituation unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach intensiver Abwägung in ganz erheblichem Maße der Vorrang einzuräumen ist gegenüber den öffentlichen Intresse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage, so dass der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung insgesamt entfällt.

Das Vertrauen der Betreuerin ist ganz erheblich schutzwürdiger als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Beseitigung der ohne Rechtsgrund eingetretenen Vemögensverschiebung zu Lasten der Landeskasse, da es ausweislich des konkreten, eindeutigen und absolut nachvollziehbaren Vortrags der Betreuerin um deren finanzielle Existenz geht.

Dabei wird auch nicht verkannt, dass der ehemaligen Jurastudentin und nun langjährigen Berufsbetreuerin die Tatsache hätte bewusst sein müssen, dass sich grundsätzlich nach dem Gesetzeswortlaut nur der Abschluss einer Berufsausbildung bzw. Lehre oder eines Hochschulstudiums vergütungssteigernd auswirken kann. Auch hier muss wegen der sehr langen Dauer von nahezu 13 Jahren anstandsloser antragsgemäßer Auszahlung von Vergütung aus der Landekasse von unterschiedlichsten Betreuungsgerichten in wie von ihr vorgetragen über 540 Fällen für die Berufsbetreuerin sprechen, dass sie in der korrekte Arbeitsweise der Betreuungsgericht vertrauen konnte bzw. sogar musste. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass höchstrichterlich zu Frage die Stundensatzhöhe betreffend viele teils auch sich widersprechende Entscheidungen gefällt worden sind, was darauf hindeutet, dass die Regelungen des § 4 VBVG viel Regelungebedarf enthält. Für die Betreuerin würde die Rückforderung eines - in der Summe aller Verfahren - so hohen Betrages eine sehr erhebliche Mehrfachbelastung darstellen. Dem gegenüber muss die Rückführung der Überzahlungen an die Landeskasse interessenmäßig zurück treten. Der Einzelne würde diese - im Verhältnis zu anderen ohne Rechtsgrund erfolgten Auszahlung von öffentlichen Mitteln nur minimale - Wiederherstellung der korrekten Vermögenslage im vorliegenden Falle noch nicht einmal bemerken; die Betreuerin hingegen würde nach Neufestsetzung und damit Begründung von Rückforderungsansprüchen in dieser Höhe vor dem finanziellen Aus stehen.

Der Schutz der Einzelnen geht hier daher dem finanziellen Gemeinwohl vor.

Für eine (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung ist daher insgesamt kein Raum.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Beschwerdegerichts war wegen Nichterreichens des Beschwerdewert von 600,00 € die Beschwerde vorliegend ausdrücklich zuzulassen, § 61 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Brilon, Bahnhofstr. 32, 59929 Brilon schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Brilon eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte