OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018 - 7 U 85/18
Fundstelle
openJur 2019, 20449
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.02.2018 - 33 O 79/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) sowie des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe, im Übrigen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Domainnamen "wirsind-B-Partei.de".

Die Klägerin ist eine im Deutschen Bundestag vertretene politische Partei. Nach § 1 ihrer Satzung (Anlage 1, Bl. 27 ff. GA) führt sie die Kurzbezeichnung "B-Partei". Der Beklagte, ein sog. Blogger, hat bei der DENIC eG, der Vergabestelle für .de-Domains, die Domain "wirsind-B-Partei.de" registriert. Wegen des Inhalts der von dem Beklagten unter der vorbezeichneten Domain betriebenen Internetseite wird für den Zeitpunkt 04.07.2017, 16:45 Uhr, auf die Anlage B 4 (Bl. 132 ff. GA) und für den Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Urteils auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteilstatbestand (Bl. 222 f. GA) Bezug genommen. Auf die Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2017 wegen Namensrechtsverletzung (Anlage 3, Bl. 30 ff. GA) lehnte der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.02.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 221 ff. GA), hat das Landgericht den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, 1.) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Domain "wirsind-B-Partei.de" zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen, 2.) gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain "wirsind-B-Partei.de" einzuwilligen und auf sie zu verzichten, 3.) an die Klägerin 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine Namensrechtsverletzung durch den Beklagten liege vor. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung stehe den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 14.05.2018 (Bl. 273 ff. GA) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das am 06.02.2018 verkündete und am 12.02.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts (LG) Köln, Az.: 33 O 79/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Parteivortrag und verteidigt das Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 06.08.2018 (Bl. 313 ff. GA) die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Gelegenheit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.08.2018 (Bl. 334 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.08.2018 Bezug genommen. Dort hat der Senat zur Sache wie folgt ausgeführt:

"Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat im Wesentlichen anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kurzbezeichnung "B-Partei" als Name nach § 12 BGB geschützt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 1 Satz 1 ihrer Satzung den Namen "B." führt und es sich bei der Bezeichnung "B-Partei" nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung lediglich um die Kurzbezeichnung der Partei handelt.

Der Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (originäre Unterscheidungskraft) oder Verkehrsgeltung voraus und kann sich unter diesen Voraussetzungen auch auf die aus dem Namen abgeleiteten Abkürzungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 69/02 - Rz. 20 ff., juris - Literaturhaus; BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 153/12 - Rz. 10, juris - sr.de).

Entgegen der früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.02.1965 - IV ZR 81/64 - Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. - GDP) können Buchstabenfolgen, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind, über originäre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 166/98 - Rz.17, juris - DB Immobilienfonds; BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 153/12 - Rz. 11, juris - sr.de; zum Firmenrecht BGH, Urteil vom 08.12.2008 - II ZB 46/07 - Rz. 12 ff., juris - HM & A). Das ist dann der Fall, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben (BGH, Urteil vom 24.02.1965 - IV ZR 81/64 - Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. - GDP). Die Abkürzung "B-Partei", die keinen lediglich beschreibenden Charakter besitzt, dient zur Individualisierung der Klägerin und verfügt damit von Haus aus über originäre Unterscheidungskraft, mit der Folge, dass der namensrechtliche Schutz dieser Bezeichnung für die Klägerin bereits mit der Aufnahme ihrer Benutzung im Verkehr begann (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 153/12 - Rz. 10, juris - sr.de). Ob auch andere Institutionen die Bezeichnung nutzen, ist vor diesem Hintergrund im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagten, der selbst nicht Namensträger der Bezeichnung ist, unerheblich.

Darüber hinaus unterfiele die Abkürzung im vorliegenden Fall auch ohne originäre Unterscheidungskraft dem Schutz des § 12 BGB, weil sie Verkehrsgeltung besitzt. Verkehrsgeltung erwirbt eine Bezeichnung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 - IV ZR 81/64 - Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. - GDP; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz. 11f.). Die Abkürzung "B-Partei" hatte als Bezeichnung für die Klägerin innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Domain im November 2015 (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 - IV ZR 81/64 - Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. - GDP) Verkehrsgeltung und sich im Sinne der früheren Rechtsprechung des BGH im Verkehr auch durchgesetzt. Die beteiligten Verkehrskreise, zu denen im vorliegenden Fall die politisch interessierten Teile der Bevölkerung sowie die politisch tätig werdenden Institutionen zählen, verbinden und verbanden im maßgeblichen Zeitpunkt, November 2015, mit der Abkürzung "B-Partei" die Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass es ausweislich der durch den Beklagten eingereichten Anlagen B 7 (Bl. 144 GA) und B 8 (Bl. 291 GA) weitere Verwender der Abkürzung gab und gibt. Von den in den Anlagen aufgelisteten Institutionen betreffen - außer der Klägerin - nur zwei weitere die im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise (B2, ein 1990 in der DDR gegründetes Wahlbündnis, und B3, ein äthiopisches Parteienbündnis). Beide sind im maßgeblichen Verkehr unter der Abkürzung "B-Partei" allenfalls einzelnen Experten bekannt, zumal sie eine andere zeitliche (1990, DDR) bzw. räumliche (Äthiopien) Relevanz besitzen. Demgegenüber hat die Klägerin auch angesichts erheblicher Medienpräsenz einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt, wobei die Abkürzung für die Klägerin wie bei anderen Parteien genauso kennzeichnungskräftig ist wie ihr voller Name (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 - 10 U 137/72 - Rz. 25, juris). Davon geht auch der Beklagte selbst aus. Er benutzt die Abkürzung gerade, um den hohen Bekanntheitsgrad der Klägerin unter diesem Signum für seine Zwecke, Kritik an der Klägerin zu üben, nutzbar zu machen.

2.

Mit dem Landgericht liegt entgegen der Berufungsangriffe eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB vor. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05 - MMR 2008, 815, 186 - afilias.de; BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 153/12 - Rz. 14, juris - sr.de; BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00 - Rz. 17, juris - maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010 - 6 U 180/09 - Rz. 5, juris - dsdsnews.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz. 22).

a.

Voraussetzung einer Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB ist, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Sie ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Ausreichend ist, dass der Berechtigte mit Einrichtungen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 177/14 - Rz. 24, juris - Landgut A. Borsig; OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 - 3 U 117/03 - MMR 2004, 415 - awdaussteiger.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 Rz. 23 m.w.N.).

Der Beklagte gebraucht den Namen der Klägerin, indem er diesen innerhalb der von ihm registrierten Domain als bestimmenden Bestandteil verwendet (www...-B-Partei.de). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Namensnennung, die nicht dem Schutzbereich des § 12 BGB unterliegen würde. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Zielrichtung der Webseite durch deutliche Zusätze innerhalb der Domain klarzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 - 3 U 117/03 - MMR 2004, 416, 417 - awdaussteiger.de; LG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2002 - 312 O 280/02 - MMR 2003, 53 - stoppesso.de; LG München, Urteil vom 01.04.2008 - 33 O 15411/07 - Rz. 42, juris). Ohne abgrenzenden Zusatz in der Domain ist demgegenüber eine Namensverletzung in der Regel zu bejahen, wenn der Verkehr die Domain dem Namensträger zuordnet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 - 3 W 107/99 - Rz. 4, juris - managermaga.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 269).

Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Streitfall angenommen, auch unter Berücksichtigung des Zusatzes "wirsind" liege nicht nur eine bloße Namensnennung vor, sondern ein Namensgebrauch, der eine Zuordnungsverwirrung hervorruft. Nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung "wirsind-B-Partei" erwartet der durchschnittliche Nutzer, dass es sich um eine Domain handelt, die durch die Klägerin betrieben wird oder von dieser legitimiert ist. Denn die Bezeichnung "wir" steht für mehrere Personen, zu denen die eigene gehört, für einen Kreis von Menschen, in den die eigene Person eingeschlossen ist (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/wir.de, Stand: 24.07.2018). Entsprechend wird der Eindruck erweckt, der Inhaber der Domain, der Beklagte, sei die Klägerin oder handele zumindest in deren Einverständnis. Tatsächlich ist Inhaber der Domain aber der Beklagte, der ohne Einverständnis der Klägerin handelt.

Nichts anderes ergibt sich aus der sloganhaften Formulierung der Domain unter Weglassen des bestimmten Artikels in Anlehnung an den bekannten Ausspruch: "Wir sind Papst". Zwar ist es zutreffend, dass diesem Ausspruch nicht zugrunde lag, die ihn verwendende Tageszeitung habe sich und ihre Leser für den Papst gehalten. Gleichwohl wurde und wird der popularisierende Slogan gerade gebraucht, um eine Identifikation mit dem jeweils Benannten zum Ausdruck zu bringen. Der Slogan dient seiner herkömmlichen Verwendung nach gerade nicht dazu, nur auf andere zu verweisen, sondern dazu, sich selbst als Unterstützer einer Person oder eines Lagers zu bezeichnen. Entsprechend wird der durchschnittliche Verkehr die Domain "wirsind-B-Partei.de" der Klägerin selbst oder unter Annahme ihres Einverständnisses ihren Anhängern zuordnen, nicht hingegen dritten Personen wie dem Beklagten (a.A. Berger, MMR 2018, 405, 407).

Dem steht, anders als der Beklagte meint, nicht entgegen, dass die Klägerin unter einer anderen Domain "B-Partei.de" bereits eine Homepage betreibt, wobei der Verkehr unter diesem Namen die Homepage der Klägerin auch regelmäßig erwarten dürfte. Es ist indes kein Grund dafür ersichtlich, dass der Verkehr erwarten könnte, die Klägerin würde sich auf die Nutzung einer einzelnen Domain beschränken. Zutreffend ist zwar, dass eine Homepage nicht zu klein werden kann. Es erschließt sich indes nicht, weshalb die Klägerin für einzelne Kampagnen nicht weitere Domains verwenden können soll, was aber letztlich dahinstehen kann. Denn der Namensschutz der Klägerin ist nicht auf eine einzelne Domain beschränkt. Er erstreckt sich auf sämtliche Domains, die den unrichtigen Eindruck hervorrufen, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 177/14 - Rz. 24 ff., juris - Landgut A. Borsig; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - MMR 2012, 233 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03 - MMR 2007, 38 f. - solingen.info; BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00 - Rz. 24, juris - maxem.de; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 - 3 W 107/99 - Rz. 4, juris - managermaga; OLG Hamburg - Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07 - MMR 2008, 118 - mblog.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 167).

Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 96/07 - juris - zerknitterte Zigarettenschachtel, ist nicht einschlägig, weil der dortigen Entscheidung keine Zuordnungsverwirrung zugrunde lag.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch der Inhalt seiner Homepage der Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung alleine auf die registrierte Domain an, und zwar auch dann, wenn der Internetnutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er sich nicht auf der Internetseite des Namensträgers befindet (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - Rz. 33, juris - shell.de; BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03 - MMR 2007, 38, 39 - solingen.info; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Domainrecht, Rz. 2350; anderer Auffassung: Berger, MMR 2018, 403, 406; zum Markenrecht KG, Beschluss vom 16.02.2001 - 5 U 9865/00 - Rz. 17 ff., juris). Denn die Zuordnungsverwirrung ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der Klägerin oder mit ihrem Einverständnis bereitgestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07 - MMR 2008, 118 - mblog.de). Zwar wiegt eine Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für eine unzulässige Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00 - Rz. 18, juris - maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 - 6 U 26/06 - Rz. 21, juris). Im vorliegenden Fall wird die entstandene Zuordnungsverwirrung durch die sich öffnende Homepage allerdings schon nicht rasch wieder beseitigt, sodass nicht von einer nur geringen Zuordnungsverwirrung ausgegangen werden kann. Denn auch unter Berücksichtigung des Inhalts der durch den Beklagten betriebenen Webseite kann für den flüchtigen Verkehr der falsche Eindruck entstehen, die Klägerin als Namensträgerin habe dem Beklagten als Inhaber und Benutzer der Domain ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte sich bei der Gestaltung seiner Homepage unter der streitgegenständlichen Domain nicht nur der typischen Farbgebung der Klägerin (hellblau/rot) bedient, sondern auch dort in "wir-Form" auftritt und Zitate von Mitgliedern der Klägerin wiedergibt, erschließt sich nicht auf den ersten Blick die im Verhältnis zur Namensträgerin fremde Urheberschaft der Seite. Es bedarf schon des näheren Hinsehens, um aufgrund des kritischen Inhalts des Einleitungssatzes, des nach unten zeigenden roten Daumens sowie des ganz am Ende der Homepage befindlichen Impressums - gleichsam auf den zweiten Blick - die entstandene Zuordnungsverwirrung wieder zu lösen.

Im Übrigen wird die Annahme einer Zuordnungsverwirrung durch die Ausführungen des Beklagten gerade bestätigt, der meint, "wirsind-B-Partei.de" beschreibe den Inhalt der Homepage zutreffend. Es handele sich um eine Seite, die Originalzitate der Klägerin angehörender Politiker versammle, die er zu Worte kommen lasse, wobei er mit Verfremdungseffekt signalisiere, dass nicht die Partei spreche, sondern deren Mitglieder. Dies bestätigt die durch den Beklagten bewusst hervorgerufene Zuordnungsverwirrung. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten sprechen weder die Klägerin noch deren Mitglieder auf der unter der streitgegenständlichen Domain betriebenen Webseite. Weder die Klägerin noch deren Mitglieder sind Inhaber der Domain und Gestalter der Internetseite. Das ist nur der Beklagte selbst, der indes bewusst den unrichtigen Eindruck erweckt, die Seite sei von der Klägerin oder deren Mitgliedern gestaltet. Auch wenn es sich um Zitate von Mitgliedern der Klägerin handelt, so sind doch die jeweiligen Zitatausschnitte und die Zusammenstellung der Zitate von ihm, dem Beklagten, ausgewählt, ohne dass dies von der Klägerin legitimiert worden wäre.

b.

Wegen der fehlenden Befugnis zum Gebrauch der Kurzbezeichnung "B-Partei" durch den Beklagten wird auf die insoweit nicht angegriffenen Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (vgl. I.3.c) des Urteils).

c.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte durch den unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin in der Domain - nach Auffassung des Senats sogar besonders - schutzwürdige Interessen der Klägerin erheblich verletzt. Der Begriff des Interesses ist - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - weit auszulegen. Schutzwürdig sind Interessen jeder Art, auch rein persönliche, ideelle oder bloße Affektionsinteressen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52 - Rz.15, juris - Pazifist; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz. 31; MüKo/Säcker, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 145).

Zwar folgt die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht schon daraus, dass Domains nur einmal vergeben werden können und die Klägerin die durch den Beklagten bereits belegte Domain nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Ein schutzwürdiges Interesse aus diesem Grunde ist lediglich bei ausschließlich mit der Bezeichnung des Namensträgers gebildeten Domains zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00 - Rz. 19, juris - maxem.de), nicht hingegen im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin bereits über andere Domains unter ihrem Namen verfügt, die sie nutzen kann (vgl. MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 258). Sie ist nicht auf die Nutzung der streitgegenständlichen Domain angewiesen.

Gleichwohl sind durch die Registrierung und Nutzung der Domain seitens des Beklagten besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin erheblich verletzt, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die Domain selbst nutzen möchte. Wie ausgeführt (vgl. oben unter 2.a.) ruft die durch den Beklagten registrierte Domain selbst unter Berücksichtigung des Inhalts der Internetseite eine Zuordnungsverwirrung hervor, die im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr begründet. Denn es besteht die Gefahr, dass die relevanten Verkehrskreise personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung der Klägerin als Namensträgerin zu einer Verwendung der auf sie bezogenen Domain durch den Beklagten vermuten (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 Rz. 33). Für die Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Interessen genügt es bereits, dass die Klägerin es nicht wünscht, dass ihr Name zur Bezeichnung einer Domain verwendet wird, die den Anschein erweckt, der Inhaber handele in ihrem Einvernehmen, und unter der ihr Name ohne ihr Einverständnis zu politischen Zwecken benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52 - Rz. 15 f., juris, Pazifist). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der er annimmt, sie stamme von der Klägerin, dort nicht auf einen Internetauftritt des Beklagten stößt (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010 - 6 U 208/09 - Rz. 11, juris - www.fcbayern.es). Erst recht hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Name nicht gebraucht wird, um gegen sie Propaganda zu machen. Sie braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass durch den Gebrauch ihres Namens in einer Domain zunächst der Irrtum hervorgerufen wird, die unter der Domain betriebene Homepage stamme von ihr, damit sie alsdann auf der unter dieser Domain betriebenen Webseite kritisiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 - 10 U 137/72 - Rz. 27, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 - 3 W 107/99 - Rz. 4, juris - managermaga).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die durch den Beklagten unter der Domain veröffentlichten Zitate von Mitgliedern der Klägerin tatsächlich so gefallen sind, wie der Beklagte sie wiedergibt, und ob diese mit dem Programm der Klägerin übereinstimmen oder nicht. Die Klägerin hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt in welcher Form und Zusammenstellung als von ihr stammend oder von ihr legitimiert veröffentlicht werden.

d.

Der durch die vorstehenden schutzwürdigen Belange der Klägerin getragene namensrechtliche Schutzanspruch genießt im vorliegenden Fall unter Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien des Rechtsstreits Vorrang vor den Interessen des Beklagten an der Nutzung der Domain, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt das Äußern und Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe und den Prozess der Informationsübertragung. Geschützt ist der Inhalt, aber auch die Form und die Art und Weise der Äußerung sowie die Wahl des Ortes und der Zeit. In den Schutzbereich fallen alle Tätigkeiten, die zur Informationsübermittlung und -verbreitung beitragen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 5 Rz. 9; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 76. Lieferung 05.2018, Art. 5 GG Rz. 26, jeweils m.w.N.). Es ist im vorliegenden Fall - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits zweifelhaft, ob durch die tenorierte Untersagung der Registrierung und Nutzung einer bestimmten Domain in den Schutzbereich der dem Beklagten zustehenden Meinungsfreiheit eingegriffen wird. Denn es bleibt dem Beklagten unbenommen, seine Kritik an der Klägerin zu kommunizieren, wenn auch unter einer anderen Domain (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07 - MMR 2008, 118 - mblog.de; MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 269). Zudem ist die Domain-Adresse nicht der Ort der Meinungsäußerung, sondern lediglich die Bezeichnung dieses Ortes (vgl. zum technischen Hintergrund MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 228), wobei fraglich erscheint, ob diese Ortsbezeichnung ("wirsind-B-Partei") bereits in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn die Bezeichnung der Domain unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fiele, so wäre sie im vorliegenden Fall durch § 12 BGB als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt. Der Senat verkennt nicht, dass die grundrechtsbeschränkenden Gesetze ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden müssen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - Rz. 24 ff., juris - Lüth; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - Rz. 114 - juris - Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008 - 1 BvR 1165/89 - Rz. 32, juris - Zwangsdemokrat).

Die Interessen des Beklagten, die von ihm vertretene kritische Meinung gegenüber der Klägerin unter der konkreten, von ihm gewählten, streitgegenständlichen Domain zu veröffentlichen, überragen indes nicht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende namensmäßige Identitätsinteresse der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 - I ZR 73/79 - Rz. 14, juris - Carrera; zu den geschützten Interessen des § 12 BGB Staudinger/Habermann, 2013, BGB, § 12 Rz. 15), das im vorliegenden Fall durch ihren in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Status noch verstärkt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 - 10 U 137/72 - Rz. 34 ff., juris).

Es ist kein Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bezeichnung einer Domain zugunsten des Beklagten ersichtlich, in der er unzutreffend zum Ausdruck bringt, "er sei" B-Partei, obwohl er dies nicht ist. Die Domain ist zugunsten des Beklagten nicht als Satire schutzwürdig. Bei der streitgegenständlichen Bezeichnung handelt es sich nicht um Satire. Der Satire ist es wesenseigen, dass sie mehr oder weniger stark übertreibt, d.h. dem Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den wirklich gemeinten hinausgeht, jedoch in einer Weise, dass der des Wesens der Satire kundige Leser den geäußerten Inhalt auf den ihm entweder bekannten oder erkennbaren tatsächlich gemeinten Gehalt zurückzuführen vermag (RG, Urteil vom 05.06.2918 - I 288/28 - juris). Der durch den Beklagten gewählte Domainname ist indes nicht durch für Satire typische Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.1992 - 1 BvR 514/90 - Rz. 34, juris - Satiremagazin Titanic, BVerfG, Urteil vom 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96 - juris - Münzen-Erna). Der Beklagte trägt selbst vor, der durch ihn gewählte Name beschreibe die Inhalte seiner Homepage zutreffend. Er lasse Stimmen der Klägerin zu Worte kommen, auf die zutreffe, was er in der Domainbezeichnung zum Ausdruck bringe ("Wir sind B-Partei"). Damit macht der Beklagte selbst deutlich, dass er mit der gewählten Bezeichnung nicht übertreibt, verzerrt oder verfremdet, sondern lediglich über den Inhaber der Seite täuscht, indem er vorgibt, die Mitglieder der Klägerin hätten die Seite gestaltet, obwohl er selbst für den Seiteninhalt verantwortlich zeichnet. Eine auf ihren tatsächlich gemeinten Gehalt zurückführbare Rollenprosa lässt sich dem Domainnamen nicht entnehmen.

Seine Meinung über die Klägerin in der von ihm auf seiner Homepage vorgesehenen Form kann der Beklagte unter einer anderen Domain äußern - vorbehaltlich hier nicht zu prüfender anderweitiger Untersagungsgründe, wobei dahinstehen kann, ob es sich um Schmähkritik handelt. Sein Ziel, durch die Verwendung des Namens der Klägerin in der Domain über die einschlägigen Suchmaschinen ein breites Publikum zu erreichen, würde dadurch nicht beeinträchtigt. Denn es bleibt ihm unbenommen, in einer anderen Domain den Namen der Klägerin, zu verwenden, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 - 3 W 107/99 - Rz. 4, juris - managermaga). Aus diesem Grunde besteht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Gefahr, dass ein Abschreckungseffekt in Bezug auf andere sog. Watchblogs erzielt würde und zulässige Kritik unterbleiben müsste (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - Rz. 118, juris - "Soldaten sind Mörder").

Demgegenüber stehen der Klägerin vorrangige schutzwürdige Interessen zu. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, ein legitimes Interesse daran, dass die von dem Beklagten betriebene Homepage nicht ihr selbst zugeordnet wird. Zutreffend ist zwar, dass sich Parteien im politischen Streit auch von Dritten ausgebrachter Kritik stellen müssen. Diese Kritik findet aber ihre Grenzen in den auch den Parteien gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zustehenden Grundrechten (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 19 Rz. 20) und ihrem nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Status, der genau wie die Grundrechte auf das Privatrecht ausstrahlt und in diesem zur Anwendung kommt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 21 Rz. 31). So verletzt die Domain nicht nur das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Namensrecht der Klägerin. Sie beeinträchtigt insbesondere auch ihre durch Art. 21 Ab. 1 GG geschützte Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Hierzu bedarf es der Erläuterung der eigenen Vorstellungen einer Partei ebenso wie der Auseinandersetzung mit den Vorstellungen des politischen Gegners (Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, 76. Lieferung 05.2018, Grundgesetz, Art. 21 GG Rz. 58). Das Interesse einer Partei, ihre eigenen Vorstellungen zu erläutern, wird indes erheblich beeinträchtigt, wenn eine Domain den unzutreffenden Anschein erweckt, die unter der dazugehörigen Homepage befindlichen Inhalte seien von der Partei selbst oder mit ihrem Einverständnis zusammengestellt worden.

Nach alledem ist den schutzwürdigen Interessen der Klägerin unter Abwägung sämtlicher Interessen beider Parteien der Vorrang vor den Interessen des Beklagten an der Innehabung der Domain "wirsind-B-Partei.de" einzuräumen."

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass.

1.

Die durch den Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Annahme einer Zuordnungsverwirrung greifen nicht durch:

Soweit der Beklagte meint, der Zusatz "wir sind" müsse nicht zwingend bedeuten, dass sich jemand einer eigenen oder fremden Identität berühme, verkennt er den zutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt. Für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung ist es bereits hinreichend, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, ausgeführt.

Auf einen über die Domain hinausgehenden Kontext kommt es für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht an. Nach der Rechtsprechung des BGH ist - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - für das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung allein auf die registrierte Domain abzustellen, nicht hingegen auf den Inhalt der sich öffnenden Internetseite oder auf etwaige Hinweise von Suchmaschinen zu den Inhalten von Internetseiten. Dies ist auch folgerichtig, denn die Inhalte der Internetseite und die Hinweise von Suchmaschinen sind jederzeit abänderbar, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könnte.

Im Übrigen setzt der Beklagte in seinen die Frage der Zuordnungsverwirrung betreffenden Ausführungen lediglich seine eigene Wertung an diejenige des Senats, sodass insoweit auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen wird.

2.

Der Senat hat es im Hinweisbeschluss offen gelassen, ob die Domain-Adresse als Ortsbezeichnung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt, sodass es keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Beklagten zur Domain als Ort einer Meinungsäußerung bedarf, die im Übrigen an den technischen Gegebenheiten des Internets nichts zu ändern vermögen.

Der Senat verkennt auch nicht, dass die Domain als Bezeichnung einer Internetseite für deren Auffindbarkeit von erheblicher Bedeutung sein kann. Gleichwohl findet das Recht des Beklagten zur Benutzung einer bestimmten Domain für die von ihm betriebene Internetseite seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere, wenn sie - wie hier - dem Schutz anderer dienen. Auch das Recht des Beklagten, diejenigen Umstände zu wählen, von denen er sich die größte Verbreitung und die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht, findet seine Grenzen in den schutzwürdigen Rechten Dritter. Dadurch wird in die Meinungsfreiheit des Beklagten auch nicht in unverhältnismäßigem Umfang eingegriffen. Denn der Beklagte hat die Möglichkeit, unter einer ebenfalls gut auffindbaren Domain unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz seine Internetseite mit den dort vorhandenen Inhalten - soweit sie sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen halten - zu betreiben, ohne eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen und die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin zu verletzen.

Dieser rechtlichen Würdigung steht auch das von dem Beklagten zitierte Urteil des KG Berlin (Urteil vom 23.10.2001 - 5 U 101/01 - juris) nicht entgegen, das einen anderen Einzelfall betrifft und für diesen zu einer anderen Abwägung der Interessen der seinerzeit beteiligten Parteien gelangt ist.

3.

Die Umstände, aus denen der Beklagte einen besonderen Schutz der von ihm registrierten Domain als Satire abzuleiten sucht, nämlich Auswahl der Zitate, Eingangssatz und nach unten gereckter Daumen, ergeben sich sämtlich nicht aus der Domain ("wirsind-B-Partei"), sondern aus dem Inhalt der von dem Beklagten unter der Domain betriebenen Internetseite. Der Senat hat im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht über die Zulässigkeit der von dem Beklagten betriebenen Internetseite und deren Inhalt zu befinden, sondern lediglich darüber, ob der Beklagte die von ihm registrierte Domain nutzen darf.

4.

Die Ausführungen des Beklagten zu Reichweite und Inhalt von Art. 21 Abs. 1 GG erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung bereits zuvor erbrachten Parteivortrags, den der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 06.08.2018, auf den Bezug genommen wird, bereits berücksichtigt hat.

III.

Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senates durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 ZPO). Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.

Insbesondere bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob eine Zuordnungsverwirrung bestehen kann, wenn noch auf der Seite einer Suchmaschine und unmittelbar bei Aufruf deutlich werde, dass sie nicht demjenigen gehöre, dessen Name in der Domain genannt werde. Diese Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden. Auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2001 (- I ZR 138/99 - Rz. 33, juris - shell.de; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03 - MMR 2007, 38, 39 - solingen.info) wird Bezug genommen. Die vorangegangene Entscheidung des KG Berlin vom 23.10.2001 (- 5 U 101/01 - juris - Oil of Elf) steht dem nicht entgegen. Denn auch das Kammergericht nimmt - ungeachtet der Suchmaschinenangaben und des Inhalts der Internetseite - eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung an (vgl. Rz. 18 ff. des Urteils), und kommt unter Berücksichtigung der dortigen besonderen Umstände des Einzelfalls lediglich zu einem anderen Abwägungsergebnis.

Auf die Frage, ob eine Domain als "Ort" der Meinungsäußerung anzusehen ist, beruht die Entscheidung des Senats nicht, ebenso wenig auf der Frage, ob der Name einer Partei mehr oder weniger schutzwürdig als der einer beliebigen anderen Person ist. Die Interessenabwägung des Senats berücksichtigt nicht die abstrakten Interessen einer "beliebigen anderen Person", sondern die konkreten Interessen der an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO.