LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2018 - 7 O 212/16
Fundstelle
openJur 2019, 20151
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.639,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs W Golf Style 1.6l TDI mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZCP077243.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für einen PKW VW Golf Style 1.6l TDI gegen Übereignung des Fahrzeugs, hilfsweise Zahlung von Schadensersatz wegen Wertminderung des Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb am 05.09.2012 von der B GmbH (jetzt Autohaus U) einen Golf Style 1.6l TDI der Marke W mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) WVWZZZ1KZCP077243 und einem Kilometerstand von 5.967 zum Gesamtpreis von 20.920,00 Euro brutto. Bei diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut. Eine im Fahrzeug installierte Software, welche für die Abgaskontrollanlage zuständig ist, erkennt die Prüfstandsituation und verändert sodann die Abgasaufbereitung (Fahrmodus 1). Im normalen Fahrbetrieb (Fahrmodus 0) schaltet sich die Software nicht ein. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamts (KBA) vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamts vorliegenden unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und nachzuweisen, dass nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte bietet dem Kläger ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den Anforderungen des KBA genügt wird. Nach dem Update wird das Fahrzeug nur noch im Fahrmodus 1 betrieben.

Auch ohne das Software-Update ist das streitgegenständliche Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher. Die EG-Typengenehmigung wurde bislang nicht entzogen. Das KBA betrachtet das Aufspielen des Software-Updates jedoch als verpflichtend.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2016 auf, an den Kläger den Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 2.037,34 € Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.

Der Kläger behauptet, der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt. Aus der Organisationsstruktur der Beklagten werde deutlich, dass die Täuschung hinsichtlich der Software nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst werden konnte. Ein entsprechender Entscheidungsprozess habe auf untergeordneten Ebenen ohne Anweisung, Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung insbesondere auch aufgrund der ISO EN 9001 Zertifizierung der Beklagten nicht stattfinden können. Zudem sei für ihn die vermeintliche Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs ein besonders wichtiges Kaufargument gewesen. Der streitgegenständliche Motor sei bei seiner Vorstellung 2007 und bei Markteinführung 2008 als „sauberster Diesel der Welt“ angepriesen worden. Auch Angaben in Verkaufsdokumenten und auf Aufstellern im Verkaufsraum des Händlers hätten ihm den – wahrheitswidrige – Eindruck vermittelt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei besonders umweltfreundlich. Ferner bestehe das Risiko, dass seinem Fahrzeug zukünftig die Betriebserlaubnis entzogen würde. Überdies sei der Marktwert seines Fahrzeugs nach der medialen Aufarbeitung des Skandals erheblich gesunken, was insbesondere an der eingebrochenen Nachfrage liege. Es habe aufgrund der Manipulation einen erheblichen Wertverlust in Höhe von mindestens 30% gegenüber dem vorherigen Gebrauchtwagenmarktwert des Fahrzeugs von ca. 15.000,00 EUR im September 2015 erlitten. Eine Deaktivierung der Manipulationssoftware im Rahmen des von der Beklagten initiierten Rückrufs sei für ihn mit unzumutbaren Folgeproblemen verbunden, da zu besorgen sei, dass das Fahrzeug nach dem Eingriff entweder noch denselben Mangel besitze wie derzeit und/oder das Fahrzeug nach dem Eingriff einen höheren Kraftstoffverbrauch und damit auch höhere CO2-Werte besitze. Zudem müsse er damit rechnen, dass ihm selbst bei Durchführung des Software-Updates die Zulassung für das Fahrzeug entzogen werde, da selbst die nachgerüsteten Fahrzeuge die Voraussetzungen der Euro-5-Norm unter den maßgeblichen normalen Betriebsbedingungen gem. Art. 4 Abs. 2, Art. 5 VO (EU) 715/2007 nicht einhalten würden.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 826, 249 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 27 EG-FGV und § 831 BGB. Sein Schaden liege darin, dass ihm – anders als von der Beklagten durch Werbung, Angaben in Verkaufsdokumenten und Aufstellern im Verkaufsraum des Händlers suggeriert – ein Fahrzeug verkauft worden sei, das die Voraussetzungen der Euro-5-Norm und damit die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung und die Zulassung nach deutschem Recht ebenso wenig erfülle wie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis. Dies führe zu einem Vermögensschaden, da ein solches Fahrzeug weniger wert sei, als ein Fahrzeug, das derartige Mängel nicht aufweist. Ferner handele es sich um eine sittenwidrige Schadenszufügung durch die Beklagte. Es verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, in Fahrzeuge eine Abschalteinrichtung einzubauen, die bei einem Abgastest dem Prüfer „vorgaukelt“, die Abgaswerte entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen, während sie tatsächlich gesetzeswidrig überhöht seien.

Der Kläger beantragt,

1.       die Beklagte verurteilen, Zugum-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W Golf Style 1.6l TDI mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZCP077243 an ihn EUR 20.920,00 unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 2.037,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen;

hilfsweise:

              die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu                                           stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.500,00 € an den                                           Kläger zu zahlen;

2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Abschalteinrichtung läge nicht vor, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichten. Ferner wirkten sie im realen Fahrbetrieb nicht auf das Emissionskontrollsystem ein. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe durch die installierte Software keinen Wertverlust erlitten. Die Preise am Gebrauchtwagenmarkt unterlägen vielmehr einer natürlichen Schwankung. Die für die technische Überarbeitung erforderliche Arbeitszeit betrage weniger als eine Stunde und die Kosten hierfür seien gering und würden von ihr übernommen. Überdies wirke sich die Überarbeitung des Fahrzeugs nicht negativ auf Fahr- und andere Eigenschaften des Fahrzeugs aus. Nach dem Ergebnis einer Überprüfung des KBA u.a. für den vom Kläger gefahrenen Fahrzeugtyp habe die geplante Maßnahme keinen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung, vielmehr bleibe sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch die CO2-Emission unverändert.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger deshalb bereits keinen Schaden erlitten habe. Überdies habe sie nicht sittenwidrig gehandelt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte und nicht auf den Realbetrieb ankommt. Da das Fahrzeug nicht mangelhaft sei, habe sie den Kläger auch nicht über die Mangelfreiheit des Fahrzeugs getäuscht. Jedenfalls fehle es für eine Haftung an der besonderen Verwerflichkeit. Selbst bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 715/2007 ergäbe sich keine besondere Verwerflichkeit, weil die Norm ausweislich der Erwägungsgründe vorrangig der Verbesserung der Luftqualität diene. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zum Kläger lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Schließlich ergebe sich die fehlende Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens aus der grundsätzlichen Wertung von Vertragsrecht und deliktischer Haftung. So diene das Merkmal der Sittenwidrigkeit dazu, die Wertungen des Vertragsrechts vor ihrer Nivellierung durch eine umfassende Deliktshaftung zu bewahren. Aufgrund der Unerheblichkeit des vermeintlichen Mangels sei jedenfalls eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen. Überdies sei auch nicht von einem ihr zurechenbaren Schädigungsvorsatzes auszugehen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis hatte. Die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast seien nicht erfüllt. Eine entsprechende Darlegungsverpflichtung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Dass sie keine sekundäre Darlegungslast treffe, werde zudem durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat über den Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom (Bl. 216 - 217) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Prüfung ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 -, Rn. 10, juris). Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 BGB (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31 Aufl. 2016, § 32, Rn 16; BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 24. Edition § 32 Rn. 13, beckonline mwN). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers als Geschädigtem (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31 Aufl. 2016, § 32, Rn. 16).

II.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB (analog) weitgehend begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

1.

Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – des streitgegenständlichen Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.

2.

Der Kläger hat einen Schaden erlitten. In Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen für ihn - auch wirtschaftlich - nachteiligen Vertrag abgeschlossen, da das Fahrzeug jedenfalls nicht seinen (berechtigten) Vorstellungen entsprach. § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 m.w.N.). Danach stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 -, Rn. 27, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90).

Der Schaden des Klägers liegt bereits darin, dass er ein mangelhaftes Fahrzeug erworben hat, das mithin kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis darstellt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft. Es weist angesichts der Softwaremanipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Käufer eines solchen VW-Dieselfahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen T nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (so z.B. auch LG Münster, Urteil vom 14. März 2016, Az.: 11 O 341/15).

Die von der Beklagten eingebaute Software ist gesetzeswidrig, da es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 5 VO (EG) 715/2007 handelt. Das insoweit von der Beklagten angeführten Gegenargument, es liege keine Abschalteinrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch. Das europäische Recht ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen. Nach der Präambel (insbes. Ziffer 5 und 6) wird deutlich, dass die Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte beitragen soll, wozu insbesondere eine erhebliche Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erforderlich sei. Es ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie es die Beklagte annimmt (vgl. LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16). Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der T-Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der T-Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der T-Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung dürfte ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen darstellen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der T-Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung muss deshalb als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16).

Unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung handelt, führt die streitgegenständliche Software zu (weiteren) erheblichen Nachteilen für den Kläger. Die Abgaswerte entsprechen nicht jenen, die er aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar dürfte der Kläger insoweit davon ausgegangen sein, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer Software noch einmal vergrößert wird. Darüber hinaus musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass er seinen Wagen einem Software-Update unterziehen muss, um nicht zu riskieren, dass ihm die Betriebserlaubnis entzogen wird.

3.

Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15 –). Es ist hier davon auszugehen, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten zurechenbar ist. Jedenfalls würde die etwaige mangelnde Kenntnis des Verstandes aber auf einem gravierenden Origanisationverschulden beruhen, das dazu führt, dass diesem die Kenntnis der Ausführenden zuzurechenen ist.

a.

Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist der diesbezügliche klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Es ist davon auszugehen, dass der Einbau der Software seinerzeit vom Vorstand angeordnet oder zumindest von diesem befürwortet worden ist (LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16).

Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist.

Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Kläger hat umfänglich und substantiiert genug unter Benennung der Personen der Beklagten, die seiner Auffassung nach Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, vorgetragen. Der Kläger hat keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen.

Demgegenüber hat die Beklagte selbstverständlich die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie hatte darzulegen, wie es zu der Planung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Der Vortrag der Beklagten, dass die Ermittlungen, welche u.a. durch externe Kanzleien geführt würden, noch andauern würden und bisher keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der streitgegenständlichen Software Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst hätten, reicht insoweit nicht aus. Die Beklagte trägt schon nicht vor, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Angesichts des Zeitablaufs von rund zweieinhalb Jahren seit dem öffentlichen Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend. Zu einer substantiierten Darlegung durch die Beklagte hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen sein ist, dass sie von einzelnen am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwicklern in eigener Verantwortung getroffen worden ist (vgl. LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16). Der Motor ist das "Herzstück" des Fahrzeugs. Es erscheint völlig fernliegend, dass der millionenfache Einbau der Software ohne Wissen und Wollen des Vorstandes erfolgen konnte (so auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17 m.w.N., LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, Az. 5 O ...#/... m.w.N.; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16).

b.

Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des § 31 BGB bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, Urteil vom 08.07.1980, Az. VI ZR 158/78 (NJW 1980, 2810)). Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern - wie von der Beklagten vorgetragen - Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter (vgl. LG Essen, Urteil vom 28. August 2017 – 4 O 114/17 –, juris).

c.

Aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshof vom 28. Juni 2016 (VI ZR 536/15) zur sittenwidrigen Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft folgt kein anderes Ergebnis. Zur sekundären Darlegungslast verhält sich das Urteil nicht. Aus dem Urteil ergibt sich, dass im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert werden können. Darauf kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Aufgrund des unzureichenden Bestreitens der Beklagten, gilt der klägerische Vortrag als zugestanden, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte.

Darüber hinaus verhält sich die Entscheidung, in der es um eine einzige Aussage in einem Prospekt ging, nicht zu einem Organisationsverschulden. Es sind aus der Entscheidung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, ob ein Organisationsverschulden vorlag.

4.

Es handelt sich zudem um eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte.

a.

In objektiver Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 22, juris). Eine solche Täuschung liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt (vgl. LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16).

b.

Hinzutreten zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich zu betrachten. Gerade für den Kläger als Laien auf dem Gebiet der Automotoren war es keinesfalls möglich, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

c.

In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis ist beim Vorstand der Beklagten zu bejahen.

5.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die sittenwidrige Schädigung kausal für die Kaufentscheidung des Klägers war. Nach den obigen Ausführungen sind die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen hierüber getroffen wurden (so auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, Az. 1 O 25/17 m.w.N.; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, Az. 5 O ...#/... m.w.N.; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16).

6.

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung EG Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Die Haftung aus § 826 BGB hängt gerade nicht davon ab, unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat.

Überdies ist unerheblich, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie der Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden. Zum einen sind kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche oft wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Zum anderen schließt das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nicht aus.

7.

Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Die Beklagte hat ihn so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW nicht geschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW erstattet. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 20.920,- € hat sich der Kläger jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 eine Laufleistung von 45.167 km auf. Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199). Der Kläger hat mit dem Fahrzeug 39.200 km zurückgelegt, da der Kilometerstand bei Vertragsschluss 5.967 km betrug. Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung) muss er daher einen Nutzungsersatz von 3.280,25,- € leisten.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 826 BGB. Die Anwaltskosten sind Teil des dem Kläger entstandenen Schadens. Der Kläger durfte sich im Jahr 2016 angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung seiner Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (vgl. Grüneberg, in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 249, Rz. 57).

Der Höhe nach kann der Kläger die Anwaltskosten aber nur nach einem zutreffenden Gegenstandswert von 17.639,75 € in Höhe von 1.100,51 € verlangen, weil der Nutzungsvorteil vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH NJW 2015, 3160).

Dem liegt die folgende Berechnung zugrunde:

Gegenstandswert: 17.639,75 €

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13,14 RVG

904,80 €

Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV

20,00 €

Zwischensumme

924,80 €

Mehrwertsteuer 19 %

175,71 €

Endsumme

1.100,51 €

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 20.920,00 EUR festgesetzt.