1. Das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wird, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den in Ziff. 2.) zugesprochene Betrag i. H.v. 36.979,68 EUR vor dem 15.06.2012 und auf den in Ziff. 3.) zugesprochene Betrag von 76.970,39 EUR vor dem 23.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung datiert vom 24.06.2011. Per Beschluss vom 15.06.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage K1).
Die Beklagte erhielt durch notariellen Übertragungsvertrag vom 01.12.1999 von ihrem Ehemann (im Folgenden: Insolvenzschuldner) das von den Eheleuten bewohnte F-Straße in Y.
In dem hierzu, als Anlage K2 zur Akte gereichten, Vertrag vereinbarten die Parteien unter Abschnitt B ("Übertragung"), dort Ziffer 4 folgendes:
"Die Belastungen in Abt. II und III werden von der Erschienenen zu 2) [die Beklagte] übernommen. Sie stellt im Innenverhältnis den Erschienenen zu 1) [den Insolvenzschuldner] frei."
Als Belastung war bis dahin unter anderem eine Grundschuld für die L4 T i.H.v. 429.000,00 DM eingetragen. Diese Grundschuld besicherte zwei Darlehen bei der L4 T mit den Nummern ...#/..., sowie ...#/... Diese Darlehen wiederum wurden des Weiteren von Lebensversicherungen zu Gunsten des Insolvenzschuldners besichert.
In der Zeit zwischen dem 24.06.2007 und dem 24.06.2011 wurden seitens des Insolvenzschuldners auf das Darlehen ...#/... insgesamt 48 Zahlungen getätigt. Davon waren 27 Zahlungen zu je 472,00 EUR und 21 Zahlungen zu je 462,27 EUR, mithin insgesamt 22.451,67 EUR.
Auf das Darlehen ...#/... leistete der Insolvenzschuldner insgesamt ebenfalls 48 Zahlungen i.H.v. 15.704,94 EUR, bestehend aus 27 Zahlungen zu je 342,00 EUR und 21 Zahlungen zu je 308,14 EUR.
Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 38.156,61 EUR begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage in Höhe von jedenfalls 36.979,68 EUR zurückerstattet.
Des Weiteren forderte er ursprünglich die Freistellung des Insolvenzschuldners von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der L4. Da die Darlehensverbindlichkeiten indes während des Rechtsstreites durch die fällig gewordenen Lebensversicherungen bedient wurden, hat er seinen Freistellungsanspruch auf einen Zahlungsanspruch umgestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, sowohl die bereits erfolgten Zahlungen der Darlehensraten seitens des Insolvenzschuldners, als auch die Ablösung der Darlehensraten durch die fällig gewordenen Lebensversicherungen des Insolvenzschuldners stellten sich gegenüber der Beklagten als rechtsgrundlose und damit auch als unentgeltliche Leistungen dar, weswegen jedenfalls die Zahlungen gemäß § 134 InsO anfechtbare Rechtshandlungen seien. Im Übrigen bestünde ein Freistellungs- bzw. Zahlungsanspruch. Zwar sei der notarvertraglich vereinbarte Freistellungsanspruch auf die Grundschuld und nicht auf die zu Grunde liegenden Darlehensansprüche bezogen, eine Trennung diesbezüglicher Ansprüche verbiete sich jedoch aufgrund des Gesamtzusammenhangs, da die gesamte Regelung ansonsten sinnlos wäre. Der Insolvenzschuldner und der Beklagten sei es darum gegangen, die Immobilie zu übertragen, wobei das von der Beklagten zu leistende Entgelt in der Übernahme der Lasten aus den Darlehen bestehen sollte. Anderenfalls hätte der Freistellungsanspruch keine Bedeutung, würde der Insolvenzschuldner anderenfalls allenfalls von den Löschungskosten für das Grundpfandrecht freigestellt werden. Eine Auslegung des Vertragswerks ergebe daher, dass die Beklagte für die Darlehensverbindlichkeiten ab Übergabe der Immobilie aufkommen sollte. Durch die dennoch durch den Insolvenzschuldner weiter erbrachten Leistungen erhalte die Beklagte somit letztlich eine unentgeltliche Zuwendung in Form der Befreiung von der Grundschuld.
Dass vorliegend Zahlung an die Masse begehrt wird, werde bereits dadurch deutlich, dass er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter klage.
Der Kläger beantragte ursprünglich,
1. die Beklagte zu verurteilen, Herrn u seinen Verpflichtungen aus den Darlehen Nr. ...#/... sowie Nr. ...#/... freizustellen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.979,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 zu zahlen.
Nachdem aus der Lebensversicherung Nr. ...#/... ein Betrag in Höhe von 84.582,85 EUR eingezogen werden konnten, von denen 76.970,39 EUR am 20.01.2015 an die L4 T zur Befriedigung der genannten Darlehen weitergeleitet wurden, stellte der Kläger die Klageanträge mit Schriftsatz vom 09.02.2015 um und beantragte sodann,
1. die Beklagte zu verurteilen, Herrn u seiner Verpflichtung aus den Darlehen Nr. ...#/... sowie Nr. ...#/... freizustellen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 113.950,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 36.979,68 EUR seit dem 24.06.2011, sowie aus 76.970,39 EUR seit dem 21.01.2015 zu zahlen.
Nachdem zwei weitere Versicherungen (Nrn. ...# und ...#/...) i.H.v. 29.146,28 EUR und 64.149,54 EUR ebenfalls an die L4 T weitergeleitet wurden und hierdurch die besicherten Darlehen vollständig, das Darlehen ...#/... in Höhe von insgesamt 83.195,58 EUR und das Darlehen ...#/... in Höhe von insgesamt 55.394,49 EUR getilgt wurden, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 22.05.2015,
1. festzustellen, dass sich der Antrag zu 1.) erledigt hat.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 138.590,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.979,68 EUR seit dem 24.06.2011, aus 76.970,39 EUR seit dem 21.01.2015, sowie aus 24.640,00 EUR seit Zustellung zu zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 beantragte der Klägervertreter sodann,
1. festzustellen, dass sich der Antrag zu 1.) aus der Klageschrift vom 05.02.2014 erledigt hat.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.979,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 138.590,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.970,39 EUR seit dem 21.01.2015, sowie aus weiteren 61.619,68 EUR seit dem 22.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte stellte in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 keine Anträge, so dass antragsgemäß am 05.06.2015 ein entsprechendes Versäumnisurteil erging. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagtenseite am 05.06.2015 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch ein.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlungsverpflichtungen auf die der Grundschuld zu Grunde liegenden Darlehen nicht übernommen zu haben. Hierauf beziehe sich der vertraglich fixierte Freistellungsanspruch nicht. Vielmehr habe sie ausschließlich die Grundschuld übernehmen wollen und auch übernommen. Wegen des Abstraktionsprinzips sei die Grundschuld als dingliche Last von der zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Darlehensverbindlichkeit zu trennen. Der Zusatz, sie stelle im Innenverhältnis den Insolvenzschuldner frei, habe vielmehr rein deklaratorische Bedeutung, dass die Grundschuld von ihr übernommen werde und hierdurch der Insolvenzschuldner und Ehemann von der Verpflichtung hieraus freigestellt werde.
Anderenfalls würde sie auch doppelt belastet, müsste sie zum einen für die Darlehensverbindlichkeiten einstehen, zum anderen das Risiko einer Verwertung der Immobilie durch die L4 tragen.
Dementsprechend seien sie und ihr Ehemann davon ausgegangen, dass dieser die Darlehensraten weiterhin zu begleichen habe, dies auch, weil sie ihn während seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl durch Arbeitskraft als auch finanziell unterstützt und ihn unentgeltlich in der Wohnung habe leben lassen.
Es liege auch keine unentgeltliche Leistung ihr gegenüber vor, da der Insolvenzschuldner eigene Verbindlichkeiten gegenüber der L4 erfüllt habe. Eine Befreiung von der Grundschuld insoweit sei nicht erfolgt. Ihr stünde auch kein Freigabeanspruch zu, da die Darlehensverbindlichkeiten durch die eigenen Zahlungen des Insolvenzschuldners nicht vollständig getilgt worden seien. Ein anderes Verständnis widerspräche den gesetzlich begrenzten Anfechtungsfristen, da über das Konstrukt einer unentgeltlichen Leistung der eigentlich nicht mehr anfechtbare Notarvertrag aus dem Jahre 1999 ansonsten "über die Hintertür" im Nachhinein wieder anfechtbar gemacht werden könne.
Im Übrigen könne der Kläger allenfalls Zahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse und nicht an sich persönlich verlangen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Akte gereichten Anlagen, sowie auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2014, vom 22.05.2015, sowie vom 19.02.2016 Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet. Diesbezüglich war das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben.
I.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft, sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338ff. eingelegt worden.
II.
Er bleibt jedoch in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 175.569,75 EUR zu; dies in Höhe von jedenfalls 36.979,68 EUR aus den §§ 134 Abs. 1, 143 InsO und bezüglich des erledigten Freistellungsanspruches, der sich durch die Befriedigung durch fällig gewordene Lebensversicherungen in einen Zahlungsanspruch i.H.v. 138.590,07 EUR wandelte, aus dem notariellen Übertragungsvertrag in Verbindung mit § 812 BGB.
1.
Dabei ist zunächst der Kläger als Insolvenzverwalter aktivlegitimiert und den gestellten Antrag auf Zahlung an sich stellen. Die Massebindung ergibt sich bereits daraus, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter klagt.
Zwar ist Gläubiger des Rückgewähranspruchs, der Teil der Insolvenzmasse ist, als Rechtsinhaber der Massegegenstände der Insolvenzschuldner, die Verfügungsmacht über den Anspruch liegt aber ausschließlich beim Insolvenzverwalter (Ede/Hirte, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 143, Rn. 9). Wegen § 143 Abs. 1 S. 1 InsO muss dieser zwar trotzdem grundsätzlich Rückgewähr in die Insolvenzmasse verlangen. Es ist aber unbedenklich, wenn ein Insolvenzverwalter - wie hier - Leistung an sich fordert, solange er den Anspruch erkennbar für die Masse erhebt (Huber, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Auflage 2015, § 51, Rn. 32).
2.
Der mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgte Rückzahlungsanspruch bezüglich der durch den Insolvenzschuldner erbrachten Ratenzahlungen auf die Darlehen Nr. ...#/... und Nr. ...#/... ergibt sich aus § 143 InsO i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO.
Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
Bei den hier angefochtenen Zahlungen des Insolvenzschuldners auf die durch die Grundschuld besicherten Darlehensverbindlichkeiten zu den Darlehen Nr. ...#/... sowie Nr. ...#/... in Höhe von jedenfalls 36.979,68 EUR handelt es sich um Rechtshandlungen innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums, die gegenüber der Beklagten eine unentgeltliche Leistung darstellen.
a)
Der Insolvenzantrag wurde am 24.06.2011 gestellt. Die streitgegenständlich angefochtenen Zahlungen stammen aus dem Zeitraum vom 24.06.2007 bis zum 24.06.2011, somit innerhalb des Vierjahreszeitraums i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO. Die Daten der Zahlungen und ihre Höhe sind zwischen den Parteien unstreitig.
b)
Bei den Zahlungen handelt es sich gegenüber der Beklagten auch um unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO.
aa) Der Begriff der Leistung ist weit zu verstehen im Sinne einer Rechtshandlung im umfassenden Sinne, so dass hierunter nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen ohne Gegenleistung, sondern auch Erfüllungshandlungen zur Tilgung unentgeltlicher Verbindlichkeiten des Schuldners, sowie nicht rechtsgeschäftliche Handlungen fallen, die gem. § 134 InsO anfechtbar sein können (vgl. Kayser, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 134, Rn. 5-11 m.w.N.).
bb) Unentgeltlichkeit liegt dabei vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Für das objektive Fehlen einer Gegenleistung im Zweipersonenverhältnis genügt es dementsprechend, dass keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist und sich die Insolvenzgläubiger nicht aus dem anderen im Insolvenzverfahren verteilbaren Vermögen des Schuldners befriedigen können (Hirte, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 134, Rn 20 m.w.N.).
Somit fallen unter § 134 InsO Zahlungen, die ohne Rechtsgrund, also ohne zugrundeliegendes Rechtsgeschäft erfolgen, aus dem sich eine Gegenleistung zugunsten des Insolvenzschuldners ergibt. Hierunter fallen aber auch Befriedigungen einer unentgeltlich begründeten Verpflichtung des Schuldners, etwa eines Schenkungsversprechens. So stellt dann zwar die Erfüllung eines Schenkungsversprechens für sich keine unentgeltliche Verfügung dar, weil sie zur Befreiung von der durch das Schenkungsversprechen eingegangenen Verbindlichkeit dessen Entgelt darstellt. Insoweit sind aber Schenkungsversprechen und Schenkungsvollzug gemeinsam zu betrachten. Der Begriff der unentgeltlichen Verfügung umfasst insoweit sowohl das Grundgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft (BGH, Urteil vom 24.03.1988 - IX ZR 118/87).
Dementsprechend stellen vorliegend die Leistungen des Insolvenzschuldners gegenüber der L4 zur Tilgung eigener Darlehen zwar im Verhältnis des Insolvenzschuldners zur L4 eine entgeltliche Leistung dar. Doch kann die Erfüllung einer entgeltlichen Forderung des Gläubigers durch den Insolvenzschuldner im Verhältnis zum Gläubiger zwar entgeltlich, sich im Deckungsverhältnis gegenüber dem Anfechtungsgegner aber als unentgeltlich darstellen, da im Innenverhältnis eine Schuld dessen getilgt wird (vgl. Kayser, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, Bd. 2, § 134, Rn. 32).
Denn eine Zahlung kann mehrere Leistungen i.S.v. § 134 InsO umfassen, also mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten sind. Der Begriff der Leistung in § 134 InsO entspricht nicht demjenigen des bürgerlichen Rechts. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wurde der in § 32 KO verwandte Begriff der unentgeltlichen Verfügung durch denjenigen der unentgeltlichen Leistung ersetzt, um deutlich zu machen, dass nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engen materiellrechtlichen Sinne erfasst werden sollen (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - IX ZR 133/13).
Betrachtet man somit die Auswirkungen der Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten durch den Insolvenzschuldner gegenüber der Beklagten, stellen sich diese ihr gegenüber als unentgeltliche Leistung dar. Denn im Innenverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten war die Beklagte verpflichtet, die Darlehen des Insolvenzschuldners zu bedienen.
Dies ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, aus dem zwischen diesen geschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag vom 01.12.1999 (Anlage K2).
Zwar heißt es dort, dass die Beklagte als Erwerberin lediglich "die Belastungen in Abt. II und III" übernimmt. Durch den im Folgenden aufgenommenen Zusatz: "Sie stellt im Innenverhältnis den [Insolvenzschuldner] frei." wird jedoch deutlich, dass hierdurch nicht nur die ohnehin übergehenden dinglichen Lasten übernommen werden sollten, sondern auch die der Grundschuld zugrundeliegenden schuldrechtlichen Darlehensverbindlichkeiten.
Die §§ 433, 435 BGB verpflichten den Verkäufer eines Grundstücks grundsätzlich mangels anderweitiger Vereinbarung eine auf dem Grundstück lastende Hypothek oder Grundschuld zu beseitigen. In der Praxis wird eine solche jedoch häufig vom Käufer "übernommen", meist in Anrechnung auf den Kaufpreis. Ein solches Bestehenlassen der dinglichen Belastung, die dann kraft Gesetzes dem Eigentum folgt, bedeutet regelmäßig, dass der Grundstückserwerber zugleich die persönliche Verbindlichkeit übernehmen will (vgl. Bydlinski, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 416, Rn. 1). Geschieht dies - z.B. mangels Zustimmung des Gläubigers - nicht gemäß § 415 BGB, so kann hierin dennoch eine Übernahme der Verbindlichkeit im Innenverhältnis gesehen werden, wenn dies aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hervorgeht.
Dies ist vorliegend der Fall. Von einem entsprechenden Willen der Parteien ist auszugehen. Der Beklagtenseite ist zwar dahingehend recht zu geben, dass die Übernahme einer Grundschuld für sich genommen noch keine Übernahme der zu Grunde liegenden Darlehensforderungen darstellen muss, bezüglich derer nunmehr Freistellung begehrt wird. Jedoch haben die Parteien vertraglich geregelt, dass die Beklagte den Insolvenzschuldner von den Belastungen in Abteilung II und III im Innenverhältnis "freistellt". Hätten die Parteien eine fortwährende ausschließliche Haftung des Insolvenzschuldners auch nach Übergang der Immobilie gewollt, hätte nichts näher gelegen, als diesen Zusatz ("Sie stellt im Innenverhältnis den Insolvenzschuldner hiervon frei") schlichtweg wegzulassen. Die Beklagte hätte dann lediglich die Belastungen übernommen. Stattdessen wurde aber eine Innenhaftung in Form eines Freistellungsanspruches aufgenommen. Dieser Zusatz hinsichtlich der Freistellung im Innenverhältnis ergibt aber keinen Sinn, wenn man sie nicht so versteht, dass die Beklagte den Insolvenzschuldner von den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten freistellen wollte. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, was mit der Regelung sonst bezweckt gewesen wäre, d.h. von was die Beklagte den Insolvenzschuldner hätte freistellen wollen. Hierauf erfolgte trotz Hinweises des Gerichts auch keine plausible Erklärung.
Die Beklagte wäre aufgrund der eingetragenen Grundschuld weiterhin verpflichtet gewesen, bei Nichtzahlung durch den Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung zu dulden. Dies hat mit einer Freistellung nichts zu tun. Es wäre dann die freie Entscheidung der Beklagten, zu entscheiden, ob sie auf die Grundschuld als eigene Verpflichtung zahlt, oder eine Vollstreckung in ihr Eigentum duldet.
Außerdem liegt ein derartiges Verständnis auch schon wegen der ansonsten unentgeltlichen Übertragung nahe. Wenn der Insolvenzschuldner die Wohnung schon ohne Gegenleistung überträgt, liegt es nahe, dass damit zumindest auch, jedenfalls für den Fall, dass er einmal nicht mehr den Nutzen der Wohnung genießen kann, geregelt werden sollte, dass er auch für die daran anknüpfenden Verbindlichkeiten nicht mehr einstehen muss. Dies stellt kein fernliegendes und lebensfremdes Vorgehen dar. Dass die unentgeltliche Übertragung als Gegenleistung für erbrachte Hilfeleistungen der Beklagten erfolgt ist, wurde nicht substantiiert dargelegt.
Daher handelt es sich bei den Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis des Insolvenzschuldners zur Beklagten faktisch um eine Verbindlichkeit der Beklagten. Der Insolvenzschuldner hat durch die Leistung an die L4 den ihm eigentlich zustehenden Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht genutzt und insoweit hierauf verzichtet, ohne dass ihm hierfür seitens der Beklagten eine, jedenfalls schlüssig dargelegte Gegenleistung zugeflossen ist. Eine solche Leistung auf eine durch dingliche Last gesicherte Forderung unter Verzicht auf Regress gegenüber dem Eigentümer stellt diesem gegenüber daher eine unentgeltliche Leistung iSv. § 134 InsO dar. Die Beklagte erlangte hierdurch nicht nur einen entsprechenden Freigabeanspruch bezüglich der Sicherungsgrundschuld, sondern auch eine Freistellung ihrerseits von ihrer Freistellungspflicht gegenüber dem Insolvenzschuldner (vgl. Schäfer, in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2012, Abschn. G, Rn. 68). Für die Anfechtungsfrist des § 134 InsO kommt es dementsprechend auch nach den Ausführungen des zitierten Urteils des BGH auch nicht auf den Übergabevertrag, sondern auf den Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen an.
Hierdurch ist vorliegend auch keine unangemessene Benachteiligung oder gar Doppelbelastung der Beklagten erkennbar. Durch die angefochtenen Zahlungen ist die der Grundschuld zu Grunde liegende Forderung verringert worden. Auch wenn die Beklagte noch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück befürchten muss, so doch nicht mehr in voller Höhe. Zwar ist die Grundschuld nicht akzessorisch zur Hauptforderung, die Beklagte wird in Höhe erfolgter Zahlungen aber einen Teilrückgewähranspruch hinsichtlich der Grundschuld gegenüber der L4 haben. Jedenfalls ist Gegenteiliges trotz Hinweises des Gerichts nicht schlüssig vorgetragen worden. Eine Doppelbelastung dahingehend, dass sie Zahlungen leisten und dennoch die Zwangsvollstreckung in voller Höhe der Darlehensforderung dulden muss, ist hingegen nicht ersichtlich. Dass die Darlehensverbindlichkeiten nach der Übertragung der Wohnung zulasten der Beklagten erhöht wurden, ist ebenfalls nicht der Fall. Sie hat somit auch nur für die Verbindlichkeiten einzustehen, die der übernommenen Grundschuld schon damals zugrunde lagen.
Im Ergebnis liegt daher im Innenverhältnis des Insolvenzschuldners zur Beklagten eine unentgeltliche Leistung durch die entgegen der Freistellungsvereinbarung fortwährenden Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten vor, welche gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar und gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück zu erstatten sind.
3.
Der ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1.) verfolgte Freistellungsanspruch hat sich durch die Ablösung der Darlehen aufgrund der Einziehung der fällig gewordenen Lebensversicherungen erledigt und sich hierdurch in einen Zahlungsanspruch in Höhe der Befriedigungsleistung umgewandelt. Dieser ergibt sich aus Ziff. B.4 des notariellen Übertragungsvertrags i.V.m. den §§ 683, 667 oder 684, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB, da die Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner kein Recht zur Erlangung dieser Befriedigung hatte.
a)
Dem Insolvenzschuldner stand zunächst ein entsprechender Freistellungsanspruch zu.
Die im notariellen Vertrag enthaltene Formulierung "Sie stellt im Innenverhältnis den [Insolvenzschuldner] frei" impliziert eine eigenständige vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner, diesen im Fall einer Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber freizustellen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
b)
Jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass die unstreitig zugunsten des Insolvenzschuldners abgeschlossenen Lebensversicherungen fällig wurden und aufgrund einer Sicherungsabrede zur Befriedigung der Darlehen gegenüber der L4 verwandt wurden, hat die Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner eine Befreiung von ihrem Freistellungsanspruch in Höhe von 138.590,07 EUR, bestehend aus den unstreitigen in den Anlagen K15 und K16 dargelegten Einziehungen in Höhe von
20.183,57 EUR
am 22.01.2015
55.394,49 EUR
am 22.01.2015
33.868,65 EUR
am 23.04.2015
29.143,36 EUR
am 23.04.2015
erlangt und zwar ohne einen entsprechenden Rechtsgrund. Sie ist daher jedenfalls gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zu entsprechendem Wertersatz verpflichtet. Denn die Situation ist vergleichbar mit der unmittelbaren Zahlung durch den Insolvenzschuldner selbst. Wenn dieser selbst an den Darlehensgeber zahlt, kommt als Anspruchsgrundlage gegenüber dem Freistellungsschuldner, hier der Beklagten ein Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch wegen berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß der §§ 683, 667 oder 684, 812 BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 3/01).
Der anfängliche Freistellungsantrag hat sich daher aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses erledigt, da er ursprünglich zulässig und begründet war und durch die Befriedigung aus den Lebensversicherungen nachträglich erfüllt wurde, was wiederum dazu führte, dass der sodann an seine Stelle tretende Zahlungsantrag zu 3.) in beantragter und insoweit auch unstreitiger Höhe begründet ist.
III.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage teilweise unbegründet, so dass das Versäumnisurteil insoweit teilweise aufzuheben war.
1.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgten Rückzahlungsanspruches gemäß § 134 InsO aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB und besteht daher ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.06.2012, nicht aber bereits ab Stellung des Insolvenzantrags, wie von Klägerseite beantragt. Insoweit war das Versäumnisurteil aufzuheben, als dass Zinsen zugesprochen wurden für den vor dem 15.06.2012 liegenden Zeitraum.
§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO enthält insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist und bereits mit der Fälligkeit des Rückgewähranspruches durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt wird, was dazu führt, dass gemäß § 291 S. 1 BGB, die Vorschrift des § 288 BGB entsprechend anzuwenden ist und die Geldschuld in gesetzlicher Höhe vorliegend zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.06.2012 zu verzinsen ist (BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04; BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 195/07).
2.
Bezüglich der mit dem Klageantrag zu 3.) verfolgten Zahlungsansprüchen aufgrund der Einziehungen der Lebensversicherungen ergibt sich ein Zinsanspruch lediglich aus den § 288 Abs. 1, 291 BGB, nicht aber bereits, wie jedenfalls bezüglich der ersten Einziehung i.H.v. 76.970,39 EUR beantragt, ab dem Datum der Befriedigung.
Ab der Befriedigung der Darlehensverbindlichkeiten wandelte sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um und wurde fällig. Die Beklagte geriet hierdurch aber noch nicht in Zahlungsverzug. Mangels Darlegung entsprechender Mahnungen, geriet die Beklagte daher erst mit Zustellung der entsprechenden Klageschriftätze gemäß § 291 BGB in Verzug, somit bezüglich des Zahlungsantrags vom 09.02.2015 über 76.970,39 EUR ab dem 23.02.2015 und bezüglich des weiteren Zahlungsbegehrens in Höhe von 61.619,68 EUR jedenfalls ab dem 22.05.2015. Eine Mahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte bereits den Freistellungsanspruch negierte. Da für sie nicht ersichtlich war, ob, wann und in welcher Höhe sich der zinslose Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt, bedurfte es zunächst einer Mahnung, wäre der Beklagten ansonsten die Möglichkeit genommen worden, zu entscheiden, die streitige Forderung aufgrund der veränderten Umstände und dem Gang des vorliegenden Rechtsstreits doch noch zu erfüllen und so der Zinspflicht zu entgehen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen war nur verhältnismäßig geringfügig und als bloße Nebenforderung weder streitwert- noch gebührenerhöhend, so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt werden konnten.
Im Übrigen ist, hierauf sei im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 noch eingegangen, das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 auch in gesetzlicher Weise ergangen. Wenn auch der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 nicht den schriftsätzlich angekündigten Antrag vom 18.05.2015 stellte, handelte es sich hierbei lediglich um ein erkennbares Versehen.
Zwar war in dem dort gestellten, "neuen" Klageantrag zu 2.) der ursprüngliche Klageantrag zu 2.) betragsmäßig nicht enthalten, weil die Ablösesummen aus den Lebensversicherungen um diesen Betrag reduziert wurden. Dennoch handelte es sich nicht um eine Teilklagerücknahme, die im Termin wieder rückgängig gemacht wurde. Prozessanträge sind entsprechend des gesamten Vorbringens auszulegen. Insoweit ist vorliegend eindeutig, dass der Kläger den ursprünglich in der Klageschrift gestellten Antrag zu 2.) nicht aufgeben wollte, sondern weiterhin Rückerstattung bereits erfolgter Ratenzahlungen i.H.v. 36.979,68 EUR begehrte. Denn als auf die Darlehen aus einer Lebensversicherung ...#/... insgesamt 76.970,39 EUR gezahlt wurden, erhöhte der Klägervertreter den Antrag um diesen Betrag auf insgesamt 113.950,07 EUR. Es wird hieraus deutlich, dass der Kläger weiterhin die bereits erfolgte Zahlungen zurückverlangt und zudem Rückführungen aus Lebensversicherungen zu Gunsten des Insolvenzschuldners auf die streitgegenständlichen Darlehen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass er auch die weiteren Ablösungen aus den Lebensversicherungen ... und ...#/... vollständig einfordern wollte, erklärte der Kläger mit seinem letzten Schriftsatz vom 18.05.2015 schließlich, dass hieraus auf das streitgegenständliche Darlehen ...#/... insgesamt Zahlungen i.H.v. 20.183,57 EUR, 33.868,65 EUR und 29.143,36 EUR geflossen sind. Ausweislich der hierzu als Anlage K 15 zur Akte gereichten Forderungsberechnung ergeben sich diese Anrechnungen aus den Buchungen vom 22.01.2015, vom 23.04.2015 und nochmals vom 23.04.2015. Das Darlehen ist dadurch zum Erlöschen gebracht worden. Des Weiteren trägt der Kläger vor, auf das Darlehen ...#/... sei durch die Rückführung der Lebensversicherung insgesamt 55.394,49 EUR zurückgezahlt worden. Dies ergibt sich aus der hierzu zur Akte gereichten Anlage K 16, dort der Buchung vom 22.01.2015. Hierdurch ist auch dieses Darlehen getilgt worden. Es erklärt sich daher, dass der Klageantrag zu 1.) aus der ursprünglichen Klageschrift für erledigt erklärt werden sollte. Wenn der Kläger sodann im neuen Klageantrag zu 2.) lediglich eine Summe i.H.v. 138.590,07 EUR errechnet, ist ersichtlich dass dies die Summe der dargelegten Zahlungen wie folgt darstellt:
20.183,57 EUR,
33.868,65 EUR
29.143,36 EUR
55.194,49 EUR
138.590,07 EUR
Es ist daher alleine aus dem Zahlenwerk erkennbar, dass sich dieses ausschließlich auf die durch die Lebensversicherung erfolgten Ablösungen bezieht. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger an den ursprünglich geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen bezüglich der erfolgten Ratenzahlungen durch den Insolvenzschuldner selbst i.H.v. 36.979,68 EUR nicht mehr festhalten wollte.
Von daher war der klägerische Antrag aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers so zu verstehen, dass der im Schriftsatz vom 18.05.2015 angekündigte Klageantrag zu 2.) neben dem ursprünglich gestellten Klageantrag zu 2.) zusätzlich gestellt werden sollte, so dass ein entsprechendes Versäumnisurteil ergehen konnte.
Streitwert: bis 185.000,00 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.