LG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2015 - 6 O 484/14
Fundstelle
openJur 2019, 18653
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.729,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.670,12 EUR seit dem 16.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Sachverständigen M, in Höhe von 247,28 EUR freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,85 EUR gegenüber den Rechtsanwälten N3 &, I-X2,, für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.06.2014 gegen 18.00 Uhr auf der X-Straße "B-Straße H" in Düsseldorf auf Höhe der Hausnummern 46 bis 46b ereignete.

Die Klägerin ist Halterin und Fahrerin des PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen LM, das zum Unfallzeitpunkt einen Kilometerstand von 55060 hatte und am 10.02.2010 das erste Mal zugelassen wurde. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen EM.

Die Klägerin befuhr den linken Fahrstreifen der X-Straße B-Straße H in Fahrtrichtung Südring. Die Beklagte zu 1) befuhr zeitgleich den mittleren Fahrstreifen in selbiger Richtung. Der linke Fahrstreifen wird kurz vor dem Erreichen einer Ampelanlage zu einer Linksabbiegerspur. Nach der Ampelanlage wird die Fahrbahn wieder dreispurig mit drei geradeaus führenden Fahrbahnen.

Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass sie sich auf einer Abbiegespur befand, fuhr Sie, obwohl eine als Kurvenverlauf durchgezogene Linie sowie eine Sperrfläche folgten, geradeaus weiter.

Im Folgenden wechselte die Beklagte zu 1) nach Passieren der Ampelanlage und hinter der Sperrfläche von dem mittleren auf die linke Fahrbahn. Hierbei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Die Klägerin beauftrage in der Folge die Sachverständige M. Diese erstellte unter dem 23. Juni 2014 ein Gutachten zur Kalkulation der Reparaturkosten sowie zur Bewertung einer durch den Unfall bedingten Wertminderung des Fahrzeugs. X des Ergebnisses des Gutachtens wird Bezug genommen auf die Anlage K 2.

Darüber hinaus mietete die Klägerin in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 03. Juli 2014 einen Mietwagen bei der Firma B H. Die Mietwagenfirma berechnete der Klägerin für zehn Tage einen Betrag in Höhe von 1.216,00 EUR. Aufgrund einer mit der Klägerin abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung reduzierte sich der Rechnungsbetrag auf 970,00 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird Bezug genommen auf die Anlagen K 5 und 6.

Die Klägerin begehrt den Ersatz folgender Schäden:

Reparaturkosten brutto

3.750,29 EUR

Mietwagenkosten

970,00 EUR

Sachverständigenkosten

618,21 EUR

Wertminderung

150,00 EUR

Kostenpauschale

25,00 EUR

Gesamt:

5.513,50 EUR

Zudem begehrt die Klägerin Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 23.09.2014 zur Zahlung eines Betrages von 5.759,50 EUR auf.

Mit Schreiben vom 15.09.2014 lehnte die Beklagte zu 2) die Regulierung des Schadens ab.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt, bevor sie auf der Linksabbiegerspur gerade aus weitergefahren sei. Damit habe sie anderen Fahrzeugen signalisiert, dass sie geradeaus fahre anstatt nach links abzubiegen. Aufgrund dessen habe die Beklagte zu 1) die Geradeausfahrt erkennen können.

Weiterhin habe die Beklagte zu 1) von der mittleren auf die linke Spur gewechselt, ohne auf das Fahrzeug der Klägerin zu achten. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) dadurch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorzuwerfen sei.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.025,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2014 zu zahlen;

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Sachverständigen M, C-X-Straße, B, in Höhe von 618,21 EUR freizustellen;

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der B H, S 7a, 41464 Neuss, in Höhe von weiteren 870,00 EUR freizustellen,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten N3 , I-X2, 40233 M, in Höhe von 571,44 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Nachdem die Klägerin die Rechnung der B H für den Mietwagen vollständig ausgeglichen hat, beantragt sie nunmehr,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 4.895,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.024,29 EUR seit dem 16.09.2014 zu zahlen;

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Sachverständigen M, in Höhe von 618,21 EUR freizustellen;

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten N3 & Niersbach, I-X2, M, in Höhe von 571,44 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe das klägerische Fahrzeug im Moment des Fahrbahnwechsels noch nicht als Gefahrenmoment wahrgenommen. Zum Zeitpunkt des Spurwechsels habe die Klägerin die durchgezogene Linie sowie die Sperrfläche noch nicht überfahren. Daher habe sie darauf vertraut, dass die Klägerin auch tatsächlich abbiegt.

Darüber hinaus sei für die einschlägige Fahrzeuggruppe 2 eine günstigere Anmietung eines Ersatzwagens möglich gewesen. Sie ist der Ansicht, dass die von der Klägerin begehrten Mietwagenkosten nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB seien. Im Übrigen sei zur Berechnung der Mietwagenkosten der sogenannte "Normaltarif" des Mietpreisspiegels der Fraunhofer U anzuwenden.

X des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.729,60 EUR aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

1.

Unstreitig ist bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten, von der Beklagten zu 1) gefahrenen Fahrzeugs der PKW der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden.

a)

Die Ersatzpflicht ist vorliegend nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da eine Unfallverursachung durch höhere Gewalt nicht gegeben ist.

b)

Auch eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 StVG steht zu Gunsten der Klägerin nicht fest. Bei der Unabwendbarkeit ist maßgebend, ob der Unfall auch bei der größtmöglichen Sorgfalt abgewendet werden konnte (Hentschel, T-X-Straße, 38. Auflage, § 17, Rn. 22). Dies ist der Fall, wenn er auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337). Gefordert wird zwar nicht die absolute Unvermeidbarkeit, jedoch ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH, NJW 86, 183, Hentschel, a.a.O.). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGHZ 113, 164).

Den Parteien ist vorliegend jeweils Verkehrsverstöße vorzuwerfen, so dass eine Unabwendbarkeit weder für die Klägerin, noch für die Beklagte zu 1) in Betracht kommt. Insoweit hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können, wenn Sie - wie der T2 dies vorsieht - auf der linken Spur auch nach links abgebogen wäre. Die Beklagte zu 1) hätte bei dem Spurwechsel nach links den rückseitigen Verkehr aufmerksamer beachten müssen. In dieser Situation hätte sie auch erkennen können, dass die Klägerin sich bereits auf der nach der Lichtzeichenanlage neu entstandenen linken Spur befand, so dass sie an dieser Stelle von einem Spurwechsel hätte absehen müssen.

c)

Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts erachtet das Gericht eine Haftungsquote von 60 % zu 40 % zu Lasten der Klägerin für angemessen, da beiden Parteien ein Verstoß gegen Verkehrssorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, wobei dem Verstoß der Klägerin vorliegend ein höherer schadensverursachender Beitrag beizumessen ist.

Gem. § 17 Abs.1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG hängt bei nicht nachgewiesener Unvermeidbarkeit die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorliegend vom dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zur berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (vgl. BGH, VersR 2010, 642; BGH NJW 2007, 506; BGH VersR 2005, 954, 956; Hentschel, T-X-Straße, 38. Auflage, § 17 StVG, Rn. 4 m.w.N.). Dabei hat jeweils die Partei, die sich auf das schuldhafte Verhalten der Gegenseite stützt, dieses darzulegen und zu gegebenenfalls zu beweisen. (Hentschel, a.a.O, Rn. 21).

Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden.

Die Beklagte zu 1) hat vorliegend gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Hiernach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu nutzen sind.

§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der den Fahrstreifen wechseln will, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf. Danach ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem eine fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Ob die Beklagte zu 1) ihren Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt hat, ist streitig und nicht bewiesen. Unstreitig ist aber, dass die Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt von der mittleren auf die links Spur wechseln wollte.

Wenn es in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall kommt, dann spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die gem. § 7 Abs. 5 S.1 StVO einzuhaltende äußerste Sorgfalt nicht gewahrt wurde. Auch liegt hier kein atypischer Verkehrsverlauf vor, der den Beweis des ersten Anscheins ausschließen würde. Eine fremde Gefährdung konnte hier seitens der Beklagten zu 1) in dieser Situation gerade nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

Dass die Beklagte zu 1) - wie Sie behauptet, der doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist, hat sie bereits nicht nachgewiesen.

Es liegt hier auch nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass sich bei einem Fahrstreifenwechsel nach links von der mittleren Spur auf der linken Spur bereits ein Fahrzeug befindet. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass - wie hier - diese linke Spur erst entstanden ist. Die doppelte Rückschaupflicht ist jedenfalls nur dann eingeschränkt, wenn das Wechseln auf einen nach einer Sperrfläche beginnenden neuen Fahrstreifen unmittelbar nach Passieren der Sperrfläche geschieht (LG Dortmund, NJW-RR 2003, 1260). Zwischen den Parteien ist jedoch vorliegend unstreitig, dass sich der Fahrstreifenwechsel sowie die Kollision auf Höhe der Hausnummern 46 und 46 b auf der X-Straße B2 H ereigneten. Diese Stelle befindet sich hinter der Lichtzeichenanlage und somit bereits einige Meter hinter der Sperrfläche und hinter der nach der Ampel entstehenden Spur. Somit leitete die Beklagte zu 1) den Fahrstreifenwechsel nicht "unmittelbar" nach der Sperrfläche ein. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte zu 1) gerade nicht mehr vollkommen ausschließen, dass sich auf dem linken Fahrstreifen bereits ein anderes Fahrzeug befindet. Insbesondere kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

Es liegt aber auch unstreitig ein für die Kollision ursächlicher Verkehrsverstoß der Klägerin vor. Sie ist entgegen der Verkehrszeichen auf einer eindeutig gekennzeichneten Linksabbiegerspur geradeaus weitergefahren und hat dabei die durchgezogene Linie sowie eine Sperrfläche überfahren. Insbesondere hat die Klägerin gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, lfd.-Nr. 68 Nr. 1 a), lfd. Nr. 70 Nr. 1 sowie lfd. Nr. 72 verstoßen. Dadurch hat sie einen groben Verkehrsverstoß begangen, da sie den übrigen Verkehr durch ihr vorsätzlich falsches Verkehrsverhalten gefährdet hat.

Der wesentliche zum Unfall führende Verkehrsverstoß liegt hier in dem Verstoß der Klägerin, auf der Linksabbiegerspur geradeaus zu fahren. Ein verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin hätte es erfordert, den Straßenschildern zu folgen und nach links abzubiegen. Auch ein eventuelles Betätigen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers - was zwischen den Parteien streitig ist - hätte an dem Verkehrsverstoß nichts geändert. Hieraus wäre für die Beklagte zu 1) nicht unmissverständlich deutlich geworden, dass die Klägerin geradeaus weiter fahren wird.

Auch erfolgte die Kollision noch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Pflichtverstoß. Auch wenn der Unfall erst einige Meter hinter der Sperrzone geschehen ist, konnte der Verkehrsverstoß immer noch Einfluss auf das Verkehrsverhalten anderer nehmen. Zwar konnte die Beklagte zu 1) vorliegend aufgrund ihres eigenen Pflichtverstoßes nicht darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten. Aufgrund ihrer Wahrnehmung, dass die linke Spur erst kurz vorher entstanden ist, war es für die Beklagte zu 1) jedoch schwierig, die Gefahrensituation eines Spurwechsels richtig einzuschätzen. Es ist aus diesem Grunde zumindest kein grober Verkehrsverstoß, dass sie mit einem Überfahren der Sperrfläche durch die Klägerin nicht gerechnet hat und damit ihrer Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO nicht nachgekommen ist.

2.

Dementsprechend steht der Klägerin unter Berücksichtigung der 40 - prozentigen Quote grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 1.958,17 EUR zu, der jedoch durch die Anwendung der Fraunhofer U durch das Gericht hinsichtlich der Mietwagenkosten auf 1.729,60 EUR gekürzt werden muss.

a)

Die Klägerin kann für die Schadenspositionen Reparaturkosten und Wertminderung, die ihr unstreitig entstanden sind, entsprechend der 40 - prozentigen Quote einen Betrag von 1.560,12 EUR verlangen.

b)

Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. deren Haftpflichtversicherung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen.

Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, weil er sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Gebot der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihn Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X2 zur Schadensbegehung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, VI ZR 161/06; BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, NJOZ 2010, 2652, BGH NJW 2009, 58 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schätzt das Gericht den von der Klägerin zu beanspruchenden Normaltarif inkl. eines 5-prozentigen Abschlags für ersparte Aufwendungen und der Zustell- und Abholgebühren unter Zugrundelegung der telefonischen Erhebung 2011 durch das Fraunhofer J und der ersatzfähigen 50 % Vollkaskoversicherung auf 398,71 EUR, mithin unter Berücksichtigung der 40 - prozentigen Quote auf 159,48 EUR.

aa)

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen zurückzugreifen. Es müssen aber nicht Listen oder Tabellen herangezogen werden, insbesondere wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH, NJW 2009, 58, Rn . 22; BGH NJOZ 2010, 2652, Rn. 19). Dem Gericht ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich Bedenken gegen Listen oder Tabellen anzuschließen, wenn andere Gericht und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen und diese Liste anwenden. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die eine Liste durch Sachverständige auf ihre Berechtigung überprüfen zu lassen. Es darf auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (vgl. BGH, NJW 2009, 58; BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2011 - VI ZR 142/10).

bb)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Gericht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahre 2014 zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen.

Die folgt nicht daraus, dass das Gericht die von der Klägerin zur Berechnung herangezogene Schwacke-Liste für unanwendbar hält. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Liste des Fraunhofer-Instituts ein realistischeres Bild der tatsächlichen Marktpreise auf dem Mietwagenmarkt abgibt. Das Gericht gibt der Liste des Fraunhofer-Instituts insbesondere deshalb den Vorzug, weil die Preise dort aufgrund einer anonymen Befragung ermittelt werden, während die Schwacke-Liste anhand einer Selbstauskunft der Vermietungsgesellschaften erstellt wurde. Da die Vermietungsgesellschaften daher vorher wissen, dass ihre Angaben für die Berechnung des Normaltarifs verwendet werden, besteht die Gefahr, dass diesbezüglich Preise angegeben werden, die über dem tatsächlichen Marktpreis liegen in der Kenntnis, dass die hierdurch erstellten Listen von den Gerichten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Damit folgt das Gericht auch der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach eine Schätzung des "durchschnittlichen Normaltarifs" für den hiesigen regionalen Markt grundsätzlich an dem Fraunhofer N auszurichten ist (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - I-1 U 42/14, 1 U 42/14).

Soweit die Klägerin einwendet, dass ihr die Preise nicht zugänglich waren, ist anzumerken, dass die Fraunhofer-Liste die sechs größten Autovermietungen berücksichtigt. Diese Unternehmen haben Niederlassungen in ganz Deutschland und sind alle sowohl telefonisch als auch über das Internet für den Unfallgeschädigten erreichbar.

Bei der Berechnung hat das Gericht einen Zeitraum von 10 Tagen zugrunde gelegt und zwar auf der Basis des Preises für ein Fahrzeug der Klasse 2 für eine Anmietzeit von 7 Tagen, mithin einen Tagespreis von 26,18 EUR. Nach dem Fraunhofer N2 steht der Klägerin daher grundsätzlich ein Betrag von 261,80 EUR, mithin unter Berücksichtigung der 40-prozentigen Quote 104,72 EUR, zu.

Das Gericht ist hierbei auch nicht der von der Klägerin vorgenommenen Abrechnung nach unterschiedlichen Tageszeiträumen gefolgt. Da die Mietwagenpreise umso geringer werden, je länger der Anmietzeitraum ist, ist bei der Berechnung längerer Anmietzeiträume ab 7 Tagen der Tagespreis aus dem Wochenpreis zu ermitteln und kein Aufschlag für einzelne Tage nach dem mehr als doppelt so teuren 3-Tages Tarif oder dem Tagestarif vorzunehmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.12.2012 - 14 U 49/11; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012 - 5 S 55/11).

cc)

Nicht geltend machen kann die Klägerin den sogenannten "Unfallersatztarif". Zwar ist anerkannt, dass aufgrund einer unfallbedingten Situation ein Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden kann (vgl. BGH, NJOZ 2010, 2652; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2009, 1 U ...#/..., AG Mönchengladbach, Urteil vom 26.03.2009, 5 C 639/08; LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, 11 S 78/09; LG Köln, Urteil vom 18.11.2009, 9 S 184/09).

Eine solche "unfallbedingte Situation" liegt hier aber gerade nicht vor.

Die einen Zuschlag auf den Normaltarif rechtfertigende besondere Anmietsituation besteht, wenn das Ersatzfahrzeug kurze Zeit nach dem Unfall angemietet wurde, beispielsweise, weil es nicht mehr fahrtauglich ist und deshalb die Einholung verschiedener Angebote nicht möglich oder geboten war. Dem muss auch der Vermieter Rechnung tragen. Er muss seine Fahrzeugflotte für diesen Markt vorrätig halten und dem Kunden für einen ungewissen Zeitrahmen (der Reparatur) ein Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Der Klägerin war hier aber eine anderweitige günstigere Anmietung möglich und zumutbar. Der Geschädigte ist nämlich grundsätzlich gehalten, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und Konkurrenzangebote einzuholen (BGH NJW 2007, 1122). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Verkehrsunfall am 16.06.2014 ereignet hat, während die Klägerin erst am 23.07.2014 ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, hatte die Klägerin genügend Zeit sich hinsichtlich der Preise zu erkundigen und Vergleichsangebote einzuholen. Schon der Umstand, dass die Klägerin sieben Tage bis zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gewartet hat, spricht eindeutig dafür, dass eine Eilbedürftigkeit gerade nicht vorlag.

dd)

Da die Klägerin vorliegend ein Fahrzeug der gleichen Klasse wie ihr eigenes angemietet hat, muss sie sich einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 % abrechnen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11; LG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2015 - LG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2015 - 24 O 421/14 -; LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2015 - 30 S 30/14). Der Betrag reduziert sich daher auf 99,48 EUR.

ee)

Die Klägerin kann auch die zusätzliche Gebühr für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges in Höhe von 50,00 EUR brutto und unter Berücksichtigung der 40-prozentigen Quote 20,00 EUR verlangen. Diese sind erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

ee)

Auch die Kosten der Vollkaskoversicherung kann die Klägerin anteilsmäßig verlangen. Diesbezüglich wurden ihr 200,00 EUR brutto für eine Haftungsreduzierung berechnet. Unter Berücksichtigung der 40 - prozentigen Verschuldensquote sowie eines weiteren Abschlags von 50 % im Wege der Vorteilsanrechnung kann die Klägerin diesbezüglich 40,00 EUR verlangen. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind adäquate Schadensfolgen einen Unfalls nach § 249 Abs. 1 BGB. Auch wenn die damit verbundenen Mehrkosten bereits in den Werten des Fraunhofer T enthalten sind, ist es grundsätzlich dem Geschädigten zuzubilligen, eine darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen, um die Selbstbeteiligung auszuschließen. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, bei einer eventuellen Beschädigung des angemieteten Fahrzeugs nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - VI ZR 74/04).

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Vollkaskoversicherung besteht auch dann, wenn der Mieter - wie hier - für sein eigenes Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, nur dann, wenn er während der Mietzeit einem im Vergleich zu seinem eigenen Fahrzeug erhöhten Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH NJW 2006, 360). Unstreitig war der PKW der Klägerin nicht vollkaskoversichert. Vorliegend war die Klägerin auch einem erhöhten Risiko dadurch ausgesetzt, dass sie ein neueres Fahrzeug angemietet hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch die Angemessenheit und Erforderlichkeit der angesetzten Kosten für den Vollkaskoschutz in Höhe von 19,99 EUR brutto pro Tag ist zwischen den Parteien unstreitig.

Da die Klägerin bei einer Verunfallung mit dem eigenen Fahrzeug jedoch einen Schaden erleiden würde, welcher nicht durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt wäre, wohingegen sie bei einer Verunfallung mit dem Mietwagen X der Vollkaskoversicherung keinen Schaden erleiden würde, ist dieser Vorteil im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.

In welcher Höhe dieser Vorteil zu berücksichtigen ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO (vgl. BGH BeckRS 2005, 03019). Das verunfallte Fahrzeug des Typs Ford Fiesta hatte bei der Begutachtung durch die Sachverständige einen Tachostand von 55060 km und wurde am 10.02.2010 das erste Mal zugelassen. Bei dem angemieteten Fahrzeug handelt es sich - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - um ein neueres Modell des Typs Volvo V40. Weitere Daten lassen sich der Rechnung des Vermieters (Anlage K 5) nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeugs um ein neueres Modell handelt, erachtet das Gericht das Risiko bei Verunfallung mit dem Mietfahrzeug als durchschnittlich erhöht. Ein Abzug im Wege des Vorteilausgleichs in Höhe von 50% erscheint insofern angemessen.

c)

Die geltend gemachte Auslagenpauschale schätzt das Gericht in Ermangelung konkret dargelegter Schadenspositionen gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 25,00 EUR, so dass die Klägerin hierfür 10,00 EUR verlangen kann.

II.

Der geltend gemachte Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten gegenüber der Sachverständigen unter Berücksichtigung der 40-prozentigen Haftungsquote in Höhe von 247,28 EUR.

Auch die Kosten zur Einholung des Sachverständigengutachtens sind nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2007, 144). Um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag feststellen zu können, ist das Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen erforderlich.

Da die Klägerin die Rechnung der Sachverständigen noch nicht beglichen hat, steht ihr lediglich ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich dieser Forderung in der oben genannten Höhe gegenüber den Beklagten zu.

IV.

Ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten kommt nur in Höhe von 255,85 EUR in Betracht.

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - AZ. VI ZR 196/11 - m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin sind die Rechtsverfolgungskosten vorliegend - unbestritten - aufgrund des Verkehrsunfalls entstanden. Eine solche anwaltliche Beauftragung war hier sowohl erforderlich als auch zweckmäßig, da die Beklagte zu 2) die Regulierung ablehnte. Insoweit war es zur Durchsetzung ihrer Ansprüche notwendig, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten beauftragte.

Die Klägerin kann diesbezüglich unter Zugrundelegung des begründeten Teils in Höhe von insgesamt 1.976,88 EUR als Gegenstandswert jedoch nur Erstattung von 255,85 EUR verlangen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass vorgerichtlich noch ein höherer Betrag gegenüber den Beklagten geltend gemacht wurde, da zwischen dem vorgerichtlich geltend gemachten Betrag und dem im Wege der Klage geltend gemachten Betrag kein Gebührensprung besteht.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.513,50 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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