LG Bielefeld, Urteil vom 13.07.2016 - 6 O 343/15
Fundstelle
openJur 2019, 18632
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger schlossen am 17.04.2009 ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie mit der Beklagten unter der Nr. xxx über eine Darlehenssumme von 147.000 € ab. Die Darlehensvaluta wurde in voller Höhe ausgezahlt. Es wurden eine Nominalverzinsung von 4,250 % und eine Zinsfestschreibung bis zum 30.04.2024 vereinbart.

Der Vertragsurkunde war die folgende Widerrufsbelehrung unter der Überschrift Widerrufsbelehrung1 und unter Angabe der Darlehensnummer beigefügt:

" Widerrufsbelehrung zu² o.g. Darlehensvertrag

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

[Beklagte],

E-Mail: mailbox@xxx.de, Internet-Adresse: www.xxx.de

Telefax: xxx

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.

Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

Wird mit diesem Darlehensvertrag der Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa um Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt."

Unterhalb des in einem separaten Kasten umrahmten Belehrungstextes findet sich der Klartext der Fußnoten wie folgt wieder:

1"Nicht für Fernabsatzgeschäfte". 2"Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ..."

Bezüglich weiterer Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Anl. K2 verwiesen.

Der Darlehnsvertrag stellte kein verbundenes Geschäft dar.

Unstreitig erklärte jedenfalls der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags mit Schreiben vom 28.05.2015 und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 18.06.2015 zu Abrechnung der Rückgewähransprüche. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten ein Schreiben zugegangen ist, in der beide Kläger den Widerruf erklären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2015 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger und forderte zur Abrechnung des Darlehens bis zum 20.07.2015 auf.

Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung valutierte das Darlehen mit 136.815,15 €.

Am 08.07.2015 wurde das Darlehen vollständig abgelöst. Der Kläger zahlte unter Vorbehalt eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 15.677,98 €. Deren Rückzahlung begehren die Kläger mit dem Klageantrag zu 4).

Die Kläger behaupten, sie hätten beide mit dem als Anl. K3 vorgelegten Schreiben den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt.

Sie sind der Ansicht, ihr Widerruf sei fristgemäß, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufserklärung nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei wegen Verstoßes gegen § 355 Abs. 2 BGB a. F. fehlerhaft. Die Formulierung zum Fristbeginn verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Insbesondere werde durch die Worte "ihr schriftlicher Antrag oder (...) eine Abschrift des Antrags" dem Darlehensnehmer suggeriert, dass schon das Vertragsangebot selbst, welches er von der Beklagten erhalten habe, den Fristlauf in Gang setzen würde. Der Darlehensnehmer könne das Vertragsangebot, welches er von der Beklagten erhalten habe, als "seinen Antrag" verstehen. Zudem sei die Widerrufserklärung wegen der Angabe der Internetadresse der Beklagten fehlerhaft. Weiterhin verstoße auch die Fußnote mit dem erläuternden Text "nicht für Fernabsatzgeschäfte" gegen das Deutlichkeitsgebot. Zudem erwecke die Angabe der Internet-Adresse in der Widerrufsbelehrung den Eindruck, ein Widerruf sei auch über die Internetseite möglich. Hierzu behaupten die Kläger, dass weder im Jahr 2009 noch danach der Widerruf über die Internetadresse der Beklagten habe erklärt werden können.

Schließlich bestreiten die Kläger die Marktüblichkeit der vereinbarten Verzinsung.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass das Darlehen Kto.-Nr. xxx von den Klägern wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie auf der Grundlage des Widerrufs eine Endabrechnung des Darlehnsvertragsverhältnisses mit der Kto.-Nr. xxx und der sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses zum 28.05.2015 zu erteilen.

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme der Kostenrechnung der xxx Rechtsanwälte vom 09.07.2015 Rechnungsnummer 1500437 in Höhe eines Betrages von 3.806,45 € freizustellen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch einen Betrag von 15.607 70,98 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2015 zu zahlen.

Ursprünglich haben die Kläger darüber hinaus beantragt,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Kto.-Nr. xxx mit ihnen in Verzug befindet und ihnen als Gesamtgläubiger Ersatz für jeden Schaden schuldet, der ihnen durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 28.05.2015 entstanden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) sei unzulässig, weil den Klägern eine Leistungsklage möglich und zumutbar sei.

Die Beklagte behauptet, sie habe das als Anl. K3 vorgelegte Widerrufsschreiben beider Kläger nicht erhalten. Sie ist der Ansicht, eine Widerrufserklärung durch nur einen der beiden Darlehensnehmer bewirke keinen wirksamen Widerruf. Jedenfalls sei der Widerruf nicht mehr fristgemäß.

Sie erhebt die Einrede der Verwirkung und die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 1) hat die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier nicht die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage entgegen, weil im Wege einer Leistungsklage nicht abschließend mit Rechtskraft geklärt werden kann, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, I-31 U 56/15).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Darlehensvertrag hat sich nicht durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Es kann dahinstehen, ob ein Widerruf durch den Kläger als einen der beiden Darlehensnehmer alleine wirksam ist.

Der Widerruf ist jedenfalls nicht fristgemäß erklärt worden. Er ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erfolgt. Die Widerrufsbelehrung, die den Klägern bei Vertragsschluss übergeben wurde, hat den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Es liegt kein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB vor. Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bemisst sich nach § 355 in der Fassung vom 02.12.2004, gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Die Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift lauten:

"Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."

Die hier erteilte Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie macht dem Verbraucher seine Rechte deutlich und enthält alle notwendigen Angaben.

a) Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht fehlerhaft.

Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren. Hierbei dürfen andererseits keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst (BGH, Urteil vom 27.04.1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801). Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Belehrung über den Fristbeginn.

aa) Sie erweckt nicht den unzutreffenden Eindruck, die Frist beginne schon mit Erhalt des Vertragsangebotes unabhängig von der Unterzeichnung durch den Verbraucher.

Durch das Voranstellen des Possessivpronomens "Ihr", vor dem Wort "Antrag" wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss (OLG Hamm I-31 U 56/15). Die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 sind nicht einschlägig. Denn in den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen (OLG Hamm a.a.O; OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 - 3 U 120/16).

bb) Es bedurfte keiner Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Im Rahmen einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist es nicht erforderlich zusätzlich hinzuweisen auf den Inhalt der §§ 187, 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13, juris-Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.04.1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801). Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. war über den Fristbeginn zu belehren.

Mit der Formulierung "die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (...)" belehrt die Beklagte ausschließlich über den Fristbeginn, wie es das Gesetz vorsieht und nicht, wie die Kläger meinen über den Lauf der Widerrufsfrist. Es liegt entgegen der Ansicht der Kläger nicht ein Fall vor, in dem unnötigerweise über den Fristlauf belehrt wird und diese Belehrung unvollständig wäre, wie es das Landgericht Duisburg in seinem Urteil vom 09.12.2015 angenommen hat (LG Duisburg - 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). In dem vom Landgericht Duisburg entschiedenen Fall enthielt die Widerrufsbelehrung eine andere Formulierung als die hiesige. Dort hieß es unter der Überschrift "Fristlauf": "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Belehrung unterschrieben habe (...)" (Hervorhebung durch das erkennende Gericht). Durch die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird jedenfalls nicht der Eindruck erweckt, die Frist laufe einen Tag früher ab, als dies nach dem Gesetz der Fall ist, denn in der hier erteilten Widerrufsbelehrung heißt es gerade nicht, der "Lauf der Frist" beginne "einen Tag nachdem (...)", sondern "die Frist" beginne "nach Erhalt(...)".

cc) Eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung über den Fristbeginn ergibt sich auch nicht aus der Leerstelle nach den Worten "innerhalb von zwei Wochen". Für den Verbraucher ist, leicht erkennbar, dass die in Rede stehende Belehrung ein Musterformular ist, dass an die Bedürfnisse des konkreten Einzelfalls dadurch angepasst werden kann - und angepasst wurde - dass entsprechende individuelle Daten eingefügt werden. Dies lässt sich u.a. daraus ersehen, dass auch die Anschrift der Kläger sich in einem weißen Feld befindet und auch am Ende der Widerrufsbelehrung die Worte " [Beklagte] (...)" sich in einem solchen Feld befinden. Vor diesem Hintergrund kann der durchschnittliche Verbraucher erkennen, dass die weiße Leerstelle vorhanden ist, damit, soweit einschlägig, eine von der Angabe "zwei Wochen" abweichende Widerrufsfrist in das Leerfeld eingetragen werden konnte (OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 - 3 U 65 / 16).

b) Soweit die Kläger die Fußnote 1) (Nicht für Fernabsatzverträge) als Zusatz zur Überschrift Widerrufsbelehrung rügen, kann dieser Zusatz nicht zu Missverständnissen beim Verbraucher führen. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann hier erkennen, dass die Widerrufsbelehrung nur bei Fernabsatzverträgen nicht anwendbar sein soll und dass ein Fernabsatzvertrag in seinem Fall nicht vorliegt. Dies kann ein durchschnittlich verständiger Verbraucher in der Lage der Kläger schon daraus schließen, dass die Belehrung hier mit auf den speziellen Darlehensvertrag bezogenen Einfügungen erteilt wurde. In die Widerrufsbelehrung war nicht nur die Nummer des Darlehenskontos eingetragen, sondern auch die Namen der Kläger. Zudem haben die Kläger die Widerrufsbelehrung gesondert unterschrieben. Diese Umstände lassen für den durchschnittlichen Verbraucher kein anderes Verständnis zu, als dass die Widerrufsbelehrung in seinem Fall zu erteilen war und dass der in der Fußnote erwähnte Ausschlussgrund "nicht für Fernabsatzverträge" in seinem Fall nicht einschlägig war (OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 - 3 U 120/16; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2016 - 13 U 27/16; OLG München, Beschluss vom 20.04.2015 - 17 U 709/15 ; OLG München, Urteil vom 09. November 2015 - 19 U 4833/14; LG Bielefeld, Urteil vom 04.04.2016 - 6 O 350/15; LG Paderborn, Urteil vom 28.10.2015 - 4 O 165/15; a.A: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016 - I-17 U 182/15). Anderenfalls wäre eine Individualisierung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich gewesen.

Auf die Frage, ob eine Fußnote mit dem Hinweis "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" verwirrend ist, kommt es hier nicht an. Diese Fußnote war nicht Bestandteil der vorliegenden Widerrufserklärung. Sie ist hinsichtlich ihres Verwirrungspotenzials auch nicht mit der Fußnote "nicht für Fernabsatzverträge" vergleichbar. Die hier verwendete Fußnote kann vom Verbraucher im Hinblick auf die hier vorliegende Widerrufsbelehrung nicht dahingehend missverstanden werden, er müsse eine Prüfung vornehmen, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, weil die Widerrufsbelehrung hier ersichtlich auf den Einzelfall zugeschnitten war.

c) Für die zweite verwendete Fußnote ("Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom...") ergibt sich dasselbe. Jedenfalls, da die Einfügung in der Kopfzeile der Widerrufsbelehrung korrekt ist und auf den konkreten Darlehensvertrag Bezug genommen wird, besteht für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Anlass zur Verwirrung. Fußnote und Zusammenhang sind selbsterklärend (LG Paderborn a.a.O.).

d) Auch durch die Erwähnung der Internet-Adresse der Beklagten in dem Schriftfeld unter den Worten "Der Widerruf ist zu richten an:" wird die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Unerheblich ist, ob auf der Internetseite der Beklagten ein Kontaktformular verfügbar war, über das der Widerruf erklärt werden konnte, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verbraucher durch die Angabe der Internetadresse verwirrt werden könnte oder von der Erklärung des Widerrufs abgehalten werden könnte. Selbst wenn ein Kontaktformular nicht zur Verfügung stand, war die E-Mail-Adresse der Sparkasse ebenfalls angegeben, so dass ein Widerruf per E-Mail, entsprechend der Belehrung über die Form der Widerrufserklärung möglich war. Alleine aus dem Umstand, dass auch eine Internetadresse angegeben ist, wird der durchschnittliche Verbraucher im Übrigen nicht schließen, dass auch ein Widerruf über die Internet-Adresse möglich ist.

e) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb missverständlich, weil sie Regelungen über verbundene Geschäfte vorsieht, hier aber unstreitig kein verbundenes Geschäft gegeben ist. Die in Rede stehende Belehrung enthält lediglich einen gesetzlich nicht gebotenen unschädlichen Zusatz. Ein Widerrufserklärung darf zwar grundsätzlich keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren und Missverständnisse führen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 509/07 -, juris). Zusätze sind aber nicht schlechthin unzulässig (vgl. BGH NJW 2007, 2762, 2763). Die Belehrung darf jedoch keine Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06).

Bei der Belehrung über verbundene Geschäfte handelt es sich um einen unschädlichen, nicht verwirrenden Zusatz. Durch den ersten Satz der Hinweise zu den finanzierten Geschäften wird deutlich, dass diese nur Geltung beanspruchen, wenn mit dem Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert wird und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein verständiger Verbraucher kann bereits durch die Lektüre dieses ersten Satzes erkennen, ob der Absatz über finanzierte Geschäfte für ihn maßgebliche Informationen enthält. Die Belehrung ist so transparent, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss vom 07.03.2016 - 13 U 27/16; OLG München, Urteil vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14).

Überdies sah das Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV a.F. in den Erläuterungen vor, dass die Hinweise "entfallen können", also nicht müssen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dieser gesetzgeberischen Wertung folgt, dass der Beklagten ein Wahlrecht zur Verfügung stand, ob sie die Hinweise bei einem nicht verbundenen Geschäft vorhalten wollte oder nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016, I-7 U 21/15, juris-Rn. 68).

Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Belehrung über verbundene Geschäfte im Weiteren kommt es nicht an, weil für die Kläger als Darlehensnehmer nach Lektüre des ersten Satzes ersichtlich war, dass die Belehrung in ihrem Fall nicht einschlägig war. Insofern kann die weitere Belehrung über verbundene Geschäfte den Verbraucher im Hinblick auf sein Widerrufsrecht nicht verwirren, weil er keinen Anlass hat, sich mit ihr auseinanderzusetzen und erkennen kann, dass sie für ihn nicht gilt.

f) Etwaige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung sind unerheblich. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zu benutzen. Auf die Frage, ob die Beklagte sich auf eine Schutzwirkung dieses Musters berufen kann, kommt es nicht an, weil die Widerrufsbelehrung dem Gesetz entspricht.

2. Mangels wirksamen Widerrufs sind auch die weiteren Klageanträge zu 2) bis 4) unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt.