LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 - 6 O 149/16
Fundstelle
openJur 2019, 18609
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.574,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer xxx.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises - unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung - für ihr bei einem Autohaus erworbenes Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI, das vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, hilfsweise Zahlung von Schadenersatz wegen der Wertminderung des Fahrzeugs sowie darüber hinaus die Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin erwarb am 11.07.2012 das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer xxx von der I. GmbH mit Sitz in E. zu einem Kaufpreis in Höhe von 38.902,00 €.

In das Fahrzeug war ein Dieselmotor EA 189 EU5 eingebaut. In der Motorsteuerung hatte die Beklagte als Herstellerin des Motors eine Software eingebaut, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Testsituation befindet und dann in einen bestimmten Betriebsmodus schaltet. In diesem Modus ist die Abgasrückführung höher, so dass der Stickstoff-Ausstoß geringer ist. Im normalen Fahrbetrieb ist die Abgasrückführungsrate im Vergleich zum Prüfstand geringer.

Das Kraftfahrt-Bundesamts ordnete gegenüber der Beklagten mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 an, um die aus Sicht des Bundesamts vorliegenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.

Die Beklagte benachrichtigte die Klägerin im Februar 2016 (Anlage K2) schriftlich, dass auch das Fahrzeug der Klägerin von einer Software betroffen sei, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert würden und kündigte an, die Software durch eine Rückrufaktion zu entfernen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe arglistig getäuscht, betrogen und gegen die guten Sitten verstoßen. Hierzu behauptet sie, dass neben zahlreichen Führungskräften, leitenden Managern und Ingenieuren auch mehrere Vorstände und der damalige Vorstandsvorsitzende von dem Einbau und dem Einsatz der Software gewusst hätten. Sie ist der Auffassung, der Schaden bestehe darin, dass sie ein Geschäft abgeschlossen habe, das sie bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass sie so gestellt würde, als hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.

Sie trägt vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 einen Kilometerstand von 53.519 km aufgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer xxx an die Klägerin 38.902,00 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.817,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 7.000,00 € an die Klägerin zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin stünden gegen sie, die Beklagte, keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht, noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Sie bestreitet hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung der Software etwaige Beteiligungen und Kenntnisse einzelner Vorstandsmitglieder und behauptet, dass nach bisherigem Kenntnisstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden sei.

Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass für die Klägerin die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonderes Kaufargument gewesen sei.

Sie bestreitet den von der Klägerin angegebenen Kilometerstand von 53.519 km mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 20.04.2016 zugestellt worden.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 (Bl. 287 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht Bielefeld gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Dabei ist der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13). Die Klägerin hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen. Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört - nicht lediglich zur Rechtsfolgenseite - ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 BGB (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 25. Ed. 15.06.2017, § 32 Rn. 13). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort der Klägerin als Geschädigter (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint a.a.O. Rn. 12.1), welcher sich im Moment des Vertragsschlusses in Herford und damit im hiesigen Bezirk befand.

II.

Die Klage ist im tenoriertem Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.574,02 € Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB.

Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

a)

Durch die Handlung der Beklagten hat die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass sie in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das in Rede stehende Fahrzeug erworben und damit einen ihr wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch Kauf des Fahrzeugs für die Klägerin ein messbarer Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust des Fahrzeugs eintritt. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nämlich nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird dabei weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 einen subjektiven Einschlag. Insbesondere werden auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts (vgl. LG Paderborn Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826, Rn. 42).

Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für die Klägerin wirtschaftlich nachteiligen handelt, ergibt sich bereits daraus, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, dass mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist und deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrtbundesamt gerechnet werden müsste (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/17). Der Käufer eines Fahrzeugs kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn a.a.O.). So hat auch die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 glaubhaft erklärt, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass dieses Fahrzeug mit einer "Betrugssoftware" ausgestattet sei, da es ihr auch darum gegangen sei, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 25.09.2017, Bl. 287 f. [288] d.A.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die in Rede stehende Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch gesetzeswidrig, weil sie gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verstößt (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/16; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16; LG Paderborn, a.a.O.; LG Hildesheim, a.a.O.). Nach diesen Vorschriften ist eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, unzulässig. Nach der Legaldefinition ist eine Abschalteinrichtung ein Konstruktionsteil, das in der Lage ist, einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei verständiger Auslegung ist die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung anzusehen. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft; mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung, etwa für die Abgasrückführung, auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.). Dementsprechend hat auch das Kraftfahrt-Bundesamt mit rechtskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handele und den verpflichtenden Rückruf der betroffenen Dieselfahrzeuge angeordnet. Soweit die Beklagte dennoch - jedenfalls in diesem Rechtsstreit - die Ansicht vertritt, dass es sich bei der verwendeten "Optimierungssoftware" nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und hierzu insbesondere darauf abstellt, dass das Abgasrückführungssystem nicht "im normalen Fahrzeugbetrieb" auf das Emissionskontrollsystem einwirke, ist dem nicht zu folgen. Eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand ist nur sinnvoll und lässt einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller nur dann zu, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. insgesamt LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Hildesheim, a.a.O.).

b)

Die die Klägerin schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Dieselmotoren, deren (gesetzeswidrige) Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im "Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)" erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.

c)

Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen.

Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 536/15), was die Klägerin dazulegen - und gegebenenfalls zu beweisen - hat.

Mit dem klägerischen Vortrag ist vorliegend - mangels wirksamen Bestreitens durch die Beklagte - von einer Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware auszugehen.

Die Klägerin hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Sie hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht weiter im Einzelnen vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und wann wem diese Entscheidung weiter zur Kenntnis gebracht wurde. Die Klägerin hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Sie hat den ihr insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob ihr Vortrag ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 284 Rn. 34). Dies ist zu verneinen, da es naheliegend ist, dass der millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnte (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 - 3 O 252/16; LG Offenburg Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Hildesheim, a.a.O.).

Die klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Da es um Umstände geht, welche die interne Organisation der Beklagten betreffen und in welche die Klägerin keinen Einblick hat, konnte sich die Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, erklären. Dieser Vortrag ist der Beklagten auch zumutbar. Im Gegensatz zu der Klägerin hat die Beklagte jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.

Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht einmal ansatzweise nachgekommen. So lässt sie vortragen, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der Entwicklung und dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätten. Sie bestreite deswegen eine entsprechende Kenntnis. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden (so zuletzt mit Schriftsatz vom 14.09.2017, Bl. 217 ff. [258] d.A.). Dieser Vortrag ist gänzlich unsubstantiiert und genügt dem § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Es fehlen bereits jegliche Angaben dazu, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen überhaupt unternommen wurden, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen. Dabei erläutert die Beklagte auch nicht, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Die Entscheidungsprozesse in der Konzernstruktur der Beklagten zum Einsatz der in Rede stehenden Software sind ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich umfassend durchgeführten Untersuchung vorliegen. Dabei sollte nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 18.07.2016, S. 15, Bl. 29 ff. [44] d.A.) die Untersuchung der hierzu beauftragte Kanzlei Jones Day im 4. Quartal 2016 abgeschlossen werden. Doch auch diese Ergebnisse teilt die Beklagte nicht mit. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit erheblicher wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen - ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen und vor den Vorständen "verheimlicht" worden ist. Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.).

Der Beklagten war auch nicht durch einen Schriftsatznachlass ein weiterer Zeitraum für Erkundigungen einzuräumen. Die Beklagte hatte ausreichend Zeit ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen. So hat bereits die Klägerin (etwa mit Schriftsatz vom 13.02.2017, Bl. 118 ff. d.A.; Schriftsatz vom 13.09.2017, S. 18, Bl. 169 ff. [186] d.A.) in diesem Rechtsstreit ausdrücklich - und unter Verweis auf die hierzu in jüngster Zeit gegen die Beklagte ergangenen Urteile - auf die die Beklagte treffende sekundäre Darlegungslast hingewiesen.

Auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.09.2017 war der Beklagten keine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren. Der Schriftsatz ist den Beklagtenvertretern bereits am 14.09.2017, und damit 11 Tage vor dem Termin vom 25.09.2017, zugegangen. Weshalb und zu welchen konkreten Punkten eine Stellungnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d)

Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich.

Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der - zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf genommen (vgl. LG Offenburg, a.a.O.).

e)

Die Schädigung erfolgte auch sittenwidrig.

Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826, Rn. 4). Das setzt eine besondere "Verwerflichkeit des Verhaltens" voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.

Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Eine Solche liegt vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen.

f)

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient (a.A. etwa LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16). Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB - nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führt insbesondere auch dazu, dass den betroffenen Fahrzeugen - wie dem der Klägerin im derzeitigen Zustand - behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen. Damit ist zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. LG Offenburg, a.a.O.).

Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden (so aber LG Köln, a.a.O.). Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten keinesfalls aus. Das bedeutet keine Ausweitung des Deliktsrechts, sondern lediglich dessen konsequente Anwendung. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche werden zudem - wie auch im vorliegenden Fall - oft wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein.

g)

Die Beklagte hat der Klägerin somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei richtet sich der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde.

Dabei muss sich die Klägerin schon deshalb nicht auf die Erstattung eines etwaigen Minderwertes verweisen lassen, weil dadurch der erlittene Vermögensnachteil nicht vollständig ausgeglichen werden würden (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.). Denn der Schaden liegt vielmehr darin, dass die Klägerin aufgrund der ihr gegenüber jedenfalls bedingt vorsätzlich vorgenommenen Schädigung ein Fahrzeug mit manipulierter Abgassoftware erworben hat. Ihr Schadensersatzanspruch geht deshalb dahin, dass die Beklagte sie so stellen muss, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte die Klägerin - wie jeder verständige und Risiken vermeidende Kunde - das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.; LG Paderborn, a.a.O.; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 - 3 O 163/16; LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 4 O 118/16).

Dabei muss die Klägerin sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (zur entsprechenden Anwendung von § 346 Abs. 1 BGB: LG Paderborn, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 - 1 U 72/06). Diese sind entsprechend der Darlegung des Klägers gemäß § 287 ZPO mit 8.327,98 € zu schätzen. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 38.902,00 € mit den gefahrenen km multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung bei Übergang der Sache dividiert wird. Das Gericht geht dabei im Wege der Schätzung, unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 26.4.2017 - 3 O 156/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16), nach § 287 ZPO davon aus, dass für den in Rede stehenden Pkw VW Tiguan mit einem 2,0?l Dieselmotor eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten ist. Für die gefahrenen 53.519 km ergibt sich damit der genannte Betrag. Für höhere gezogene Nutzungen ist die Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben. Nachdem die Klägerin die maßgeblichen Daten vorgetragen und so ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.) genügt hatte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu einem höheren Wert der Nutzungen vorzutragen und entsprechend Beweis anzutreten.

h)

Ob sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, kann dahinstehen.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Der Anspruch auf Ersatz außergerichtliche in Höhe von 1.474,89 € Rechtsanwaltskosten - welcher nach der gebotenen Auslegung darauf gerichtet ist, dass der Betrag an die Klägerin gezahlt werden soll - ergibt sich aus den §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Bei einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung sind die Anwaltskosten Teil des zu ersetzenden Schadens. In der Höhe richten sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nach dem Anspruch, den die Klägerin berechtigter Weise verlangen kann. Demnach kann die Klägerin die Anwaltskosten nur nach einem zutreffenden Gegenstandswert von 30.574,02 € verlangen. Dass die Klägervertreter bei einem geringeren Kilometerstand als dem zuletzt im Termin angegebenen beauftragt wurden, hat die Klägerin nicht dargetan. Ferner sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer mehr als 1,3-fachen Gebühr nicht dargetan. Allein der Umstand, dass während dieses Rechtsstreits alle in irgendeinem Zusammenhang zum Abgasskandal stehenden Entscheidungen und Presseartikel zitiert bzw. zum Aktenbestandteil gemacht werden, kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit begründet werden, zumal es auch auf den damaligen Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit ankommt (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16). Eine besondere Bedeutung der Sache für die Klägerin ist überdies nicht dargetan.

Ob die Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen wurden, kann dahinstehen. Durch die ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung aufgrund des Klageabweisungsantrags hat sich der Freistellungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Der Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist indes erst mit Rechtshängigkeit seit dem 21.04.2016 begründet, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dass sich die Beklagte bereits seit dem 01.03.2016 in Verzug befand, ist weder ersichtlich noch wird es von der Klägerin vorgetragen.

4.

Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 38.902,00 € festgesetzt.