VG Köln, Urteil vom 07.04.2016 - 6 K 673/15
Fundstelle
openJur 2019, 18416
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 6 B 159.18
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und begehrt die Rückzahlung im Jahr 2013 geleisteter Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätte Q. & H. F. Service GmbH in T. . Das Beitragskonto wird unter der Beitragsnummer 000 000 000 geführt.

Nachdem mehrere Anfragen an die Klägerin zu den beitragsrelevanten Daten für die Betriebsstätte unbeantwortet geblieben sind, wurde die Klägerin ab Januar 2013 in Höhe eines sog. Übergangsbeitrages (17,98 € mtl.) herangezogen. Der entsprechende Betrag wurde aufgrund einer früher erteilten Einzugsermächtigung von ihrem Konto abgebucht.

Mit Schreiben vom 29.11.2013 widerrief die Klägerin die Einzugsermächtigung mit der Begründung, der Vorjahresbetrag sei ohne Begründung einfach beibehalten worden, obwohl dem Beklagten öffentliche Register zur Verfügung stünden. Ferner werde die Berechtigung einer Existenzsteuer/Konsumpflicht angezweifelt, spätestens, wenn per Staatsvertrag bekanntermaßen korrupte Organisationen wie die FIFA unterstützt werden sollten.

Die Klägerin hat am 30.12.2013 Klage vor dem Amtsgericht Hattingen auf Aufhebung der Anfang 2013 eingeführten Beitragspflicht und Erstattung lastgeschriebener Beträge erhoben. Im Wesentlichen begründete die Klägerin ihre Forderung damit, dass der Beitrag einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehre. Insbesondere werde das Recht auf freie Meinungsbildung eingeschränkt. Ferner machte die Klägerin geltend, in ihrer Betriebsstätte würden bereits aus arbeitsvertraglichen Gründen Rundfunkangebote nicht genutzt; Nachrichten wie Unterhaltung gehörten in die Privatsphäre jedes einzelnen Menschen.

Mit Schreiben vom 23.01.2014 legte der Beklagte die Grundlagen für die Heranziehung der Klägerin dar. Er erläuterte, die Klägerin werde nunmehr zu einem Beitrag der Staffel 1 (5,99 € mtl.) veranlagt, so dass ein entstandenes Guthaben in Höhe von 155,87 € erstattet werde.

Das Amtsgericht Hattingen verwies das unter dem Aktenzeichen 6 C 242/13 geführte Verfahren mit Beschluss vom 06.03.2014 an das Verwaltungsgericht Arnsberg (dortiges Aktenzeichen 8 K 978/14). Dieses hat das Verfahren, nachdem die Klägerin in der am 02.02.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie die Erstattung der für das erste Quartal 2013 gezahlten Beträge begehrt, mit Beschluss vom 02.02.2015 an das erkennende Gericht verwiesen.

Die Klägerin begründet ihre Klage unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens dahingehend, dass die Heranziehung nicht in Einklang mit einer Vielzahl grundgesetzlich geschützter Rechte sowie den Rechten aus Art. 10 EMRK stehe. Art. 10 EMRK gehe als bundesrechtliche Norm den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vor.

Die Klägerin ist der Meinung, die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages schlage auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch. Der öffentlichrechtliche Rundfunk sei nicht staatsfern. Das Programm biete vielfältigen Anlass zu Kritik.

Ferner beanstandet die Klägerin, der Rundfunkbeitrag verstoße in vielfältiger Weise gegen das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG. Namentlich hält sie die degressive Beitragsstaffelung für rechtswidrig, eine pro-Kopf Belastung sei gerechter. Zu beanstanden sei vor dem Hintergrund der weltweit beitragsfreien Empfangbarkeit des Programms, dass allein die Bürger der Bundesrepublik Deutschland für das Angebot aufkommen müssten. Dies stelle eine Diskriminierung dar.

Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Wesentlichen daraus, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt werde. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und -bildung schließe das Recht ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen empfangen und weitergeben zu können. Da der WDR eine Behörde sei, liege automatisch ein behördlicher Eingriff und damit ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vor. Auch folge aus Art. 10 EMRK, wonach der Rundfunk frei von behördlicher Einflussnahme ("without interference by public authority") sein müsse, dass in den Rundfunkräten keine Vertreter aus der Politik sitzen dürften. Die Regelung in Art. 10 EMRK werde zudem nicht von der Interpretation des Art. 5 GG zum Grundversorgungsauftrag der öffentlichrechtlichen Medien durch das Bundesverfassungsgericht betroffen. Aber auch in Bezug auf Art. 5 GG sei bereits im Ausgangspunkt die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Grundversorgungsauftrag zu hinterfragen. Da diese Auslegung keinen Niederschlag in der veröffentlichten Fassung des Grundgesetzes gefunden habe, könne sie mit Blick auf das Gewaltenteilungsprinzip nicht verbindlich sein. Unmittelbar geltendes Recht müsse auch für den Bürger unmittelbar lesbar sein. Hieraus entstehe eine inkonsistente Rechte- und Pflichtenvergabe, indem die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an Entscheidungen des BVerfG gebunden seien, nicht jedoch der Bürger.

Die Klägerin meint überdies mit Blick auf die Unausweichlichkeit des Beitrages, sie könne nicht verpflichtet werden, die Äußerung von Meinungen anderer, die sie nicht teile, zu unterstützen. Eine Möglichkeit, sich von dieser Meinungsbildung zu distanzieren, werde ihr nicht zugestanden.

Ferner ist die Klägerin der Ansicht, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Leistung des Rundfunkbeitrages stelle zudem eine entschädigungslose Enteignung ein.

Im Übrigen legt die Klägerin dar, der Rundfunkstaatsvertrag sei ein nichtiger, weil inhaltlich nicht hinreichend bestimmter und überdies unverhältnismäßiger Verwaltungsakt. Rechtswidrig sei die Beitragserhebung auch vor dem Hintergrund, dass sich der WDR gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 WDR-Gesetz in der bis Februar 2016 geltenden Fassung vorrangig aus Gebühren zu finanzieren habe. Beiträge seien dort nicht genannt. Auch die FinanzO des WDR sehe noch Gebühren vor.

Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung der Klage wird auf die Schriftsätze vom 31.01.2015 und 06.04.2016 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die von ihr im ersten Quartal 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von 3 x 5,99 € (17,97 €) zurückzuerstatten und auf sämtliche Forderungen ab dem 01.01.2013 zu verzichten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils hat die Klägerin die Rückforderungssumme auf 3 x 53,94 € = 161,82 € beziffert. Diesen Betrag hat sie mit einem weiteren Telefax vom 07.04.2016 anschließend auf 4 x 53,94 € (215,76 €) erhöht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I. Soweit die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag die Erstattung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 17,97 € beantragt hat, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist der von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag. Die nach Verkündung des Urteils bei Gericht eingegangenen Schriftsätze können keine Berücksichtigung mehr finden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im ersten Quartal 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge in Höhe von 3 x 5,99 € (gleiches würde im Übrigen auch hinsichtlich des nachträglich geltend gemachten Rückforderungsbetrages von zuletzt 215,76 € gelten).

Gemäß § 10 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) kann - soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde - derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkastalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.

Hier liegt indes keine Zahlung ohne rechtlichen Grund vor, sondern der Beitrag wurde aufgrund der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entrichtet.

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sind § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).

Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).

Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

Ausgehend von diesen Regelungen schuldet die Klägerin die entrichteten Rundfunkbeiträge.

II. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragspflicht dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Das Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof,Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 71 ff.;OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 -,- 2 A 2223/14 -, und 28.05.2015 - 2 A 95/15 - jeweils juris; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, juris Rn 30 ff.; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris Rn 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 18.03.2014 - 3 K 554/13 -, juris Rn 17 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris Rn 23 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 28, VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 - W 3 K13.926 -, juris Rn 23 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -, juris Rn 18; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn 28 ff; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -, juris Rn 38 ff.; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, juris Rn 19 ff.; Urteil der Kammer vom 04.12.2014 - 6 K 8023/13 -; VG Gelsenkirchen Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 6006/13 -, juris Rn 26 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 - 5 K 237/14 GI -, juris Rn 19 ff.; VG Münster, Urteil vom 22.01.2015 - 7 K 3474/13 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -, juris Rn 34 ff.

Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,

Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag - ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue "Rundfunkbeitrag" - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,

teilt die Kammer diese nicht,

vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -, - 6 K 6618/13 - u.a.vom 23.10.2014, - 6 K 8010/13 -, - 6 K 7543/13 - u.a. und vom 04.12.2014 - 6 K 8023/13 -, - 6 K 2444/14 - und - 6 K 2448/13 -.

Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.

a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.

Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.

b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.

Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung,

vgl. BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 - 205 sowie Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, u.a. -, BVerfGE 83, 238 - 341.

Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft und sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, vgl. Urteil vom 04.11.1986: BGBl. 1986 S. 2065 ff. und Urteil vom 05.02.1991: BGBl. 1991, S. 529 ff. Dem Einwand der Klägerin, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien nur für das Gericht, nicht aber für die Bürger bindend, ist daher nicht zu folgen.

Der von der Klägerin unter dem Stichwort "Grundversorgungsauftrag" in Frage gestellte Funktionsauftrag sowie die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Ausgehend hiervon muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,

vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014- 1 BvF 1/11 u.a. -, juris Rn 33 ff.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Funktionsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.

Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.

Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlichrechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,

eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 74.

Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers abgegolten werden sollen,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 - juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 85 f.

Dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland-Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW folgt die Kammer.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.

Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland-Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 124 ff.

In Anwendung dieser Regelungen erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen wird.

Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.

Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.

Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 124 ff.

Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks zurücktreten,

vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, - 11 K 1090/13 - jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. "Computergebühr" nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel-Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.

Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 137 f.

Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.

b) Auch die in von der Klägerin beanstandete degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Zeitraum, für den eine Erstattung gefordert wurde, 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und liegt im maßgeblichen Zeitraum der Rückforderung zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.

Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.

Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.

Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 155 f.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin ein anderes Finanzierungsmodell für vorzugswürdig hält. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist nicht, ob es gerechtere oder vorzugswürdige Finanzierungsmodelle gibt; hierüber hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden. Das Gericht kann lediglich prüfen, ob die weiten Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums überschritten sind, indem etwa die Regelung nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

c) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW sowie der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist es nicht zu beanstanden, dass weder an die Zahl der Betriebsstätten angeknüpft wird, noch die Art der Branche Berücksichtigung findet. Gleichfalls rechtlich unbedenklich sind die - hier nicht streitgegenständlichen - Regelungen zum KFZ-Beitrag sowie die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 6 RBStV,

vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris Rn 132 ff., 147 ff, 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 125 ff; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14, juris Rn 128 f., und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 150 ff, 157,

d) Keinen relevanten Gleichheitsverstoß hat die Klägerin schließlich mit ihrem Hinweis auf die weltweite Empfangbarkeit des Programms dargetan. Auch eine Inländerdiskriminierung ist mit diesem Umstand nicht aufgezeigt.

3. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.

Der Einwand, der Grundversorgungsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks komme im Betrieb der Klägerin nicht zum Tragen, da es arbeitsrechtlich untersagt sei, das Informations- und Unterhaltungsangebot zu nutzen, begründet keinen Verstoß gegen die oben genannten Verfassungsprinzipien. Bei der gebotenen pauschalen Betrachtung durfte der Gesetzgeber der geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich dadurch Rechnung tragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.

b) Es gibt auch wegen konkreter Programminhalte kein subjektiv öffentliches Recht auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben. Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.

Allerdings kommt den Rundfunkanstalten ein weites Gestaltungsermessen darüber zu, wie sie im Detail die Finanzmittel bei der Gestaltung des Programmangebots einsetzen. Diese Entscheidung liegt außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass es nicht diesen obliegt, qualitative Einschätzungen über öffentlichrechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015, - 2 A 2422/14 -, juris Rn 65 und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 93.

Im Übrigen steht es dem Beitragspflichtigen offen, etwaige Verstöße gegen die Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde (vgl. §§ 5, 10 WDR-Gesetz) geltend zu machen.

Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Finanzierung beschränkt sich - anders als die Klägerin meint - nicht auf eine Mindestversorgung oder auf einen informierenden und bildenden Teil des Programms, sondern umfasst auch Angebote, mit denen der öffentlichrechtliche Rundfunk den privaten Sendern gegenüber publizistisch konkurrenzfähig bleibt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89 -, jurisRn 84, 86.

Eine Freistellung vom Beitrag bzw. dessen Ermäßigung wegen Nicht-/Übererfüllung des Funktionsauftrags ließe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung nicht in Einklang bringen. Die Bemessung der Beitragshöhe und die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen nach den Vorgaben des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in einem mehrstufigen, kooperativen Verfahren. Nach Anmeldung des Finanzbedarfs durch die Rundfunkanstalten überprüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den von den Rundfunkanstalten gemeldeten Bedarf. Dabei obliegt der KEF auch die Überprüfung, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten, vgl. § 3 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages,

vgl. zur externen Kontrolle der Einhaltung des Finanzierungsmodells: OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 62 f.

Etwas anderes könnte nur im Falle eines groben Verfehlens des Rundfunkauftrags durch die Rundfunkanstalten sowie eines Versagens der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die KEF gelten. Für beide Tatbestände bestehen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung des ZDF-Aufsichtsrats mit Blick auf die Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz verweist,

vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, juris,

begründet dies ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Vielmehr zeigt dieses Beispiel, dass die gesetzlich vorgesehenen Kontrollmechanismen grundsätzlich greifen. Die Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts haben zu einer Änderung des ZDF-Staatsvertrags mit dem am 26.03.2015 beschlossenen 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geführt.

Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung der Klägerin, bereits der Umstand, dass Rundfunkräte überhaupt mit Politikern besetzt seien, stelle schon einen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit.

Das Gericht folgt auch insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 - 2 BvG 1/60 u.a. -, BVerfGE 12, 205 - 264, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 u.a. -, BVerfGE 83, 238 - 341.

Danach sind die Aufsichtsgremien Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit. Sie sollen die für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien darauf kontrollieren, dass alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte, deren Vielfalt durch ein gruppenplural zusammengesetztes Gremium auch bei ausgewogenen Besetzung nie vollständig oder repräsentativ abgebildet werden kann, im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können.

Für die Gewährleistung einer verschiedenartige Blickwinkel vereinigenden Zusammensetzung dieser Organe kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Vertreterinnen und Vertretern aus dem staatlichen Bereich einen Anteil einräumen. Gerade diese Akteure sind in einer Demokratie in besonderer Weise auf eine offene, facettenreiche und kritische Berichterstattung angewiesen und sind zugleich prägender Bestandteil des demokratischen Gemeinwesens. Es entspricht ihrer politischen Gesamtverantwortung, dass sie auch selbst Aspekte des gemeinen Wohls in die Arbeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten einbringen können. Von daher dürfen unter dem Gesichtspunkt der Vielfaltsicherung von Verfassungs wegen auch Vertreterinnen und Vertreter der Länder in die Gremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten entsandt werden, zumal sie so deren Funktionsweise, Herausforderungen und Probleme auch aus der Innenansicht kennen.

4. Auch die von der Klägerin herausgestellte Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK vermag die Kammer nicht zu erkennen.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (positive Informationsfreiheit). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit eröffnet grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für Rundfunk könnten nur dann das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen abzuhalten. Dies ist hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrages ersichtlich nicht der Fall,

vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 64 zu Art. 112 Abs. 2 BV, wobei die Ausführungen auf Art. 5 Abs. 1 GG übertragbar sind sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 72 ff. und Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn 106 ff.

Selbst wenn man - ausgehend von einem bestimmten zur Verfügung stehenden Budget für die Informationsbeschaffung - von einem Eingriff ausginge, so wäre dieser im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie dem Zweck des Beitrags, der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, jedenfalls gerechtfertigt.

Aus diesem Grunde vermag die Kammer der Klägerin schon im Ausgangspunkt nicht folgen, wonach ihr Recht auf freie Meinungsbildung durch den Rundfunkbeitrag eingeschränkt ist.

b) Ferner liegt kein Eingriff in das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG resultierende Recht auf negative Informationsfreiheit vor. Es ist von Vornherein nicht erkennbar, warum das Recht, bestimmte Informationsquellen nicht zu nutzen, durch die Beitragspflicht betroffen sein könnte. Jedem Beitragspflichtigen steht es frei, das angebotene Programm des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht.

Soweit die Klägerin sich in ihrer negativen Meinungsfreiheit sinngemäß dadurch verletzt sieht, dass sie zur Finanzierung einer von ihr abgelehnten Meinungsverbreitung durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten herangezogen wird, ist bereits der Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit nicht eröffnet. Diese schützt insbesondere das Recht, keine Meinung bilden zu müssen, seine Meinung nicht äußern zu müssen und eine Meinung nicht verbreiten zu müssen.

Vgl. Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG (Stand Jan. 2013), Art. 5 Rn 95.

Aber auch unter dem hier allenfalls in Betracht kommenden Aspekt der Verbreitung einer ungewollten Meinung verstößt die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen nicht gegen die negative Meinungsfreiheit. Dabei kann dahinstehen, ob die (bloße) finanzielle Beteiligung an der Verbreitung einer Meinung überhaupt unter Art. 5 Abs. 1 GG gefasst werden kann. Denn jedenfalls unterfällt die Verbreitung fremder Meinungen nur dann in den Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit, wenn es dem Verbreitenden verwehrt wird, kenntlich zu machen, dass es sich bei der verbreiteten Meinung um seine eigene handelt.

Vgl. Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG (Stand Jan. 2013), Art. 5 Rn 95, m.w.N.

Die negative Meinungsfreiheit ist daher nur dann berührt, wenn dem Adressaten der Meinungsäußerung vermittelt würde, es handele sich um eine Meinung des Verbreitenden oder jedenfalls um eine vom ihm unterstützte Meinungsäußerung. Daran fehlt es hier. Ein solcher Aussagegehalt ist mit der Zahlung von Rundfunkbeiträgen gerade nicht verbunden. Der Schluss von der Erfüllung der gesetzlich bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen auf eine inhaltliche Zustimmung zu den von den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Meinungen ist nicht zulässig. Es wäre angesichts des breiten Meinungsspektrums innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen vielmehr lebensfremd anzunehmen, jeder Beitragszahler teilte die in den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Meinungen. Diese Meinungen stellen sich zudem - dem Auftrag und dem Wesen des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechend - vielfach als konträr dar. Auch diese Erwägung steht einer Zuordnung einer im Rundfunk veröffentlichten Meinung auf die Gruppe der Beitragspflichtigen entgegen.

c) Weitergehende Rechte kann die Klägerin auch nicht aus Art. 10 EMRK ableiten. Nach Abs. 1 dieser Norm hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben.

Bei dieser Norm handelt es sich nach ihrer Ratifizierung um Bundesrecht, welches im Rang unterhalb von Verfassungsrecht steht.

Art. 10 EMRK vermittelt keine weitergehende Rechtsposition als Art. 5 GG. Der Klägerin ist namentlich nicht zu folgen, wenn sie meint, der WDR sei eine Behörde, so dass das von ihm gesendete Programm automatisch "mit behördlichem Einfluss" und damit gegen Art. 10 EMRK verstoßend anzusehen sei.

Als Behörde tritt der WDR nur im Bereich der Verwaltung auf. In Bezug auf die Programmgestaltung handelt es sich gerade nicht um eine Behörde.

Im Übrigen verkennt die Klägerin, soweit sie sich auf eine im Europarecht wurzelnde Rechtsposition beruft, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk auch europarechtlich eine besondere Stellung genießt.

Vgl. hierzu Protokoll Nr. 29 (Protokoll von Amsterdam) über den öffentlich rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten vom 02.10.1997, ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109, in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 (Abl. C 306 vom 17.12.2007), konsolidierte Fassung ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 312 sowie Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29.01.1999 über den öffentlichrechtlichen Rundfunk (1999/C 30/01), ABl. C 30 vom 05.02.1999, S. 1.; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk (ABl. C 257/01 vom 27.10.2009).

Im Protokoll von Amsterdam wird ausgeführt, dass "der öffentlichrechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren."

Mit Blick auf die spezifische Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist des Weiteren die Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt, "den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlichrechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlichrechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist."

5. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrer Argumentation, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft die Beitragspflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an. Ferner hat der Beitrag keine erdrosselnde Wirkung.

Vgl. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn 53 ff. und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 89.

6. Soweit sich die Klägerin auf die Unverletzlichkeit der Wohnung beruft, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dieses Grundrecht im nicht privaten Bereich betroffen sein könnte.

7. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch für juristische Personen gilt. Auch hier rechtfertigen überwiegende Allgemeininteressen den Eingriff,

vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014,- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn 138 ff. und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn 134 ff.

8. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin schließlich mit ihrer Auffassung, der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sei ein nichtiger Verwaltungsakt. Beim Rundfunkstaatsvertrag handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, sondern um eine Rechtsnorm. Gleichfalls kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Norm des § 33 Abs. 1 Nr.1 WDR-Gesetz erst mit Gesetz vom 02.02.2016 dahingehend sprachlich korrigiert worden ist, dass statt der Bezeichnung "Rundfunkgebühren" nunmehr die Bezeichnung "Rundfunkbeiträge gewählt wurde. Es handelt sich um eine bloße Korrektur einer sprachlichen Unrichtigkeit, die nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin in Frage zu stellen.

III. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, auf sämtliche Forderungen ab dem 01.03.2013 zu verzichten, fehlt der Klage das Rechtsschutzinteresse. Dieses Begehren stellt sich in der Sache als Feststellungsbegehren dar. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie grundsätzlich nicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet ist. Eine derartige Feststellungsklage ist aber wegen des Grundsatzes der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.

Das Begehren der Klägerin wäre auch erfolglos, wenn es als allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren wäre: Eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Verzicht auf alle Forderungen ab dem 01.01.2013 ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (- 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2223/14 -) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, lässt die Kammer weiterhin wegen der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich die Berufung zu.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.215,76 €

festgesetzt.

Gründe:

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) zuzüglich des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG für das der Sache nach erhobene Feststellungsbegehren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.