VG Minden, Urteil vom 17.11.2017 - 6 K 6310/16
Fundstelle
openJur 2019, 18408
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 29.1.2010 geborene Kläger leidet laut Berichten des Sozialpädiatrischen Zentrums am K. X. L. N. vom 23.3. und 13.5.2016 an einer Autismus-Spektrum-Störung sowie einer expressiven Sprachentwicklungsstörung mit Stottern. Ein schulamtliches Gutachten vom 2. bzw. 11.5.2016 stellte beim Kläger einen vorrangigen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich der Sprache fest und bezeichnete für seine Beschulung an einer entsprechenden Förderschule die Unterstützung durch eine Schulbegleitung als unerlässlich.

Unter dem 8.6.2016 beantragten die Eltern des Klägers für ihren Sohn bei der Beklagten jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung. Diesen Antrag erweiterten sie unter dem 18.7.2016 um das Begehren auf Schulbegleitung im Elternarbeitgebermodell, weil es nicht ausreichend sei, wenn die Beklagte lediglich Schulbegleitung durch eine dafür nicht besonders qualifizierte und jährlich wechselnde Person (FSJ-ler) bewilligen würde. Glücklicherweise seien sie finanziell in der Lage, ihrem Sohn eine höher qualifizierte Schulbegleitung und die eine oder andere Zusatzstunde zu bezahlen. Solche Eigenleistungen seien nur im Rahmen des Elternarbeitgebermodells sinnvoll möglich, anders als wenn der Schulbegleiter grundsätzlich für den Leistungsträger tätig und von ihnen im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses lediglich für die Zusatzleistungen eingestellt werde. Der Schulbegleiter müsste sich dann nicht bei allen arbeitsrelevanten Themen mit zwei Arbeitgebern abstimmen. Der Beklagten würden dadurch keine Zusatzkosten entstehen.

In einem Gespräch mit den Eltern des Klägers am folgenden Tag, bei dem man sich darauf einigte, dass ab Schulbeginn zunächst ein Hilfekontingent von 20 Stunden pro Woche gewährt werde, erläuterte die Beklagte, warum sie die beantragte Schulbegleitung nicht als Persönliches Budget bewilligen wolle. Zum einen würde ein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Integrationskraft und den Eltern entstehen, zum anderen könnten ohne einen Leistungsträger keine Schulungen, Reflexionsgespräche oder Supervisionen erfolgen und obendrein wären eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung, eine objektive Meinung Dritter sowie ein gewisses Maß an Qualität nicht gewährleistet. Die Eltern könnten zusätzliche Stunden privat bei einem freien Leistungsträger wie etwa der Diakonie, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband oder dem - speziell für Menschen mit Autismus tätigen - Assistenzdienst FRIDA in Auftrag geben. Die Eltern des Klägers erhielten jedoch ihren Wunsch auf Zahlung eines Persönlichen Budgets aufrecht u.a. wegen Bedenken gegen die ausreichende Qualifikation der Integrationskraft eines freien Trägers.

Mit Bescheid vom 27.7.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger zum einen eine ambulante Autismustherapie und zum anderen ab Schuljahresbeginn Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Schulbegleitung mit einem Kontingent von 20 Stunden pro Woche. Zugleich lehnte sie den Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Schulbegleitung ab mit der Begründung, die Gewährung eines solchen Budgets für Minderjährige, die zu dessen selbstständiger Verwaltung als dem eigentlichem Zweck dieser Hilfeform persönlich gar nicht in der Lage seien, bedürfe sorgfältiger Prüfung. Die Steuerung von Eingliederungshilfeleistungen durch das Jugendamt solle eine Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eignung sowie eines fachlichen Konzepts des Leistungserbringers und der Verpflichtung zum Kinderschutz gewährleisten. Gerade zu Beginn einer Hilfemaßnahme sei deren Steuerung durch das Jugendamt wichtig für die Prüfung, ob Art und Umfang der Hilfe richtig und ausreichend seien. Den für die Schulbegleitung zuständigen Mitarbeitern der freien Träger fehle es nicht an den entsprechenden Qualifikationen. Gemäß der jeweiligen Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes seines Jugendamts werde für jedes zu begleitende Kind entschieden, welcher Mitarbeiter den Bedürfnissen dieses Kindes gerecht zu werden vermöge. Die Anstellung der Begleitperson bei einem freien Träger stelle kollegiale Beratung, Schulungen sowie Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sicher. Gegebenenfalls könne einer dieser Träger auch eine von den Eltern des Klägers gewünschte geeignete Person anstellen.

Im Anschluss an ein Telefonat mit der Mutter des Klägers benannte die Beklagte ihr per E-Mail am 12.8.2016 namentlich eine beim Paritätischen Wohlfahrtsverband tätige Fachkraft mit Erfahrung als Grundschulbegleiterin eines autistischen Kindes und in der Familienpflege, die bei Rückmeldung bis zum 16.8.2016 als Schulbegleiterin für den Kläger zur Verfügung stünde. Der Vater des Klägers hatte jedoch bereits am 10.8.2016 mit Wirkung ab dem 26.8.2016 einen privaten Arbeitsvertrag mit einer Schulbegleiterin für ihren Sohn geschlossen, was die Mutter des Klägers der Beklagten eine Woche später mitteilte.

Seit dem 25.8.2016 besucht der Kläger die Förderschule F. . Seine erste Schulbegleiterin, die sein Vater für durchschnittlich 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit zu einem monatlichen Pauschalgehalt von brutto 1.060 € privat eingestellt hatte - Überstunden, die im März 2017 abgerechnet wurden, wurden vereinbarungsgemäß mit einem Bruttostundensatz von 15 € vergütet -, war bis März 2017 für den Kläger tätig. Mit Wirkung ab dem 9.3.2017 schloss der Vater des Klägers am 6.3.2017 einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Schulbegleiterin für durchschnittlich 23 Stunden wöchentliche Arbeitszeit zu einem monatlichen Pauschalgehalt von brutto 1.000 €; als zusätzlicher Fahrtkostenzuschuss wurden brutto 5 € pro tatsächlichem Arbeitstag und als Vergütung für Überstunden wurde ein Bruttostundensatz von 12 € vereinbart.

Sinngemäß gegen die Versagung eines Persönlichen Budgets ließ der Kläger am 25.8.2016 Widerspruch erheben mit der Begründung, er habe, wie sozialgerichtliche Entscheidungen bestätigten, einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget als neue Form der Leistungsgewährung. Der streitige Bescheid konterkariere das erklärte Ziel des Persönlichen Budgets, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Aufwachsen zu ermöglichen. Das Gesetz schließe es nicht aus, dass seine Eltern, die genügend kompetent seien, stellvertretend für ihn als Minderjährigen das Budget verwalten sollten, denn anderenfalls hätte das Gesetz bei minderjährigen Hilfebedürftigen praktisch keinen Anwendungsbereich. Einzelheiten wie etwa Urlaubs- und Krankheitsvertretung seien in der noch abzuschließenden Zielvereinbarung zu regeln.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 24.11.2016 zurück. Zur Begründung führte sie unter Erweiterung des Gründe des Ausgangsbescheides aus, bei einem sechsjährigen Kind wie dem Kläger sei das Ziel des Persönlichen Budgets, die Selbstständigkeit und finanzielle Eigenverantwortlichkeit eines behinderten Menschen zu stärken, nicht zu erreichen. Für systembezogene Hilfen nach dem SGB VIII sei das Persönliche Budget auch nicht geeignet, weil es die für das Kinder- und Jugendhilferecht wesensmäßige Steuerung des partizipativen Hilfeprozesses durch das Jugendamt außer Acht lasse bzw. zumindest stark einschränke.

Am 14.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, der streitige Bescheid sei nicht nur zu ändern, sondern teilweise aufzuheben, weil es bislang an dem vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets erforderlichen Abschluss einer Zielvereinbarung fehle. Die Auffassung der Beklagten, bei einem Sechsjährigen sei das mit einem Persönlichen Budget verfolgte Ziel nicht zu verwirklichen, widerspreche der Gesetzeslage. Die gesetzliche Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII sei durch nichts eingeschränkt, also nicht etwa auf eine bestimmte Altersgruppe begrenzt, und eröffne der Beklagten kein Ermessen. Das Ziel des Persönlichen Budgets sei auch mit Hilfe seiner verantwortungsvoll handelnden Eltern erreichbar. Kinder könnten entsprechend ihren wachsenden Fähigkeiten den Umgang mit einem Persönlichen Budget von und mit ihren Personensorgeberechtigten lernen. Ein systematischer Widerspruch zu den §§ 78a ff. SGB VIII bestehe nicht. Die Steuerungsverantwortung des Jugendamts könne zudem in der Zielvereinbarung berücksichtigt werden; etwa verbleibende Einschränkungen dieser Verantwortung seien nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen. Seine Eltern hätten eine kollegiale Beratung und Schulungen seiner Begleitperson sowie deren Urlaubs- und Krankheitsvertretung sichergestellt. Der Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die inzwischen selbst beschaffte Hilfe folge aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die vorrangig erhobene Feststellungsklage gewähre ihm einen effektiveren Rechtsschutz als die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, die er auf Gewährung eines bestimmten Geldbetrags für einen befristeten Zeitraum beschränken müsse.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Persönliches Budget zu bewilligen und ihm die für die Schulbegleitung bereits entstandenen Kosten zu erstatten,

hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 zu verpflichten, ihm für das Schuljahr 2016/2017 Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung im wöchentlichen Umfang von 20 Stunden und in finanziellem Umfang von 15.186 € als Persönliches Budget zu bewilligen bzw. ihm die für die Schulbegleitung im genannten Schuljahr entstandenen Kosten zu erstatten,

weiter hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten für die Schulbegleitung im genannten Schuljahr zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, das Gestaltungsermessen, das ihr bei der Hilfeleistung zukomme, sei nicht auf die Verpflichtung zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets reduziert. Diese Finanzierungsform sei im Jugendhilferecht grundsätzlich - ausgenommen die Hilfe für junge Volljährige - und so auch im vorliegenden Fall ungeeignet, weil sich beim Kläger die Frage der Verselbstständigung bei der Verwaltung seiner Finanzen und der Finanzierung seines Hilfebedarfs altersbedingt noch nicht stelle. Außerdem stehe das Instrumentarium des Persönlichen Budgets in einem systematischen Widerspruch zu den §§ 78a ff. SGB VIII und zu den Regelungen über die Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen. Nicht näher geklärt sei z.B., wie und nach welchen Kriterien zu verfahren sei, wenn bewilligte Mittel nicht zweckentsprechend verwendet würden und der Hilfebedarf deshalb ungedeckt bleibe oder wenn selbstbeschaffte Leistungen den Qualitätskriterien nicht entsprechen sollten. Obendrein könne die für ein Persönliches Budget abzuschließende Zielvereinbarung die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII nicht ersetzen. Ein ergänzender Einsatz des Hilfeplanverfahrens, der teilweise vorgeschlagen werde, würde zu einem systematischen Wertungswiderspruch führen, denn das Persönliche Budget bezwecke gerade eine eigenständige Organisation der Hilfe durch den Hilfebedürftigen. Schließlich folge aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG verankerten staatlichen Wächteramt eine Mitverantwortung des Jugendamts für eine beeinträchtigungsfreie Entwicklung Minderjähriger, die ohne die Möglichkeit der Überprüfung, ob die bewilligte Hilfe tatsächlich erfolgversprechend oder aber zu ändern bzw. anzupassen sei, unterlaufen würde. Dieses Verantwortungs- und Steuerungselement sei bei Gewährung eines Persönlichen Budgets auch nicht durch eine Zielvereinbarung aufzufangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Ob sie mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist sie insoweit wie auch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag sowie dem weiter hilfsweise gestellten Leistungsantrag unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf die Eingliederungshilfeleistung Schulbegleitung in der streitgegenständlichen Finanzierungsform eines Persönlichen Budgets noch auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Schulbegleitung.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Leistungen der Jugendhilfe ist regelmäßig - so auch hier - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 -, FEVS 31, 89 = NDV 1982, 135, und vom 8.6.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94 = NDV-RD 1996, 66; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 12 E 533/09 - und Urteil vom 11.8.2015 - 12 A 1350/14 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -, EuG 65 (2011), 272 = juris; VG N. , z.B. Urteil vom 10.6.2016 - 6 K 88/16 -.

Deshalb ist im vorliegenden Fall auf die Verhältnisse am 24.11.2016 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte weder zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets zwecks Finanzierung der bewilligten Schulbegleitung noch zur Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Schulbegleitung verpflichtet.

Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft - wie hier -, so führt eine solche Selbstbeschaffung in aller Regel zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Der Träger der Jugendhilfe kann allerdings (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich normiert worden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, www.nrwe.de = juris, mit zahlr. weit. Nachw.

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls nicht sämtlich vor.

Ob der Kläger die Beklagte rechtzeitig von seinem Wunsch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets in Kenntnis gesetzt hat (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII),

vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532 = NDV-RE. 2001, 85, und vom 11.8.2005 - 5 C 18.04 -, FEVS 57, 481 = NDV-RD 2006, 72; OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, a.a.O.,

kann auf sich beruhen. Denn dem Kläger stand zumindest kein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Finanzierungsform des Persönlichen Budgets für die gewährte Eingliederungshilfemaßnahme Schulbegleitung bzw. auf Kostenübernahme für die selbstbeschaffte Schulbegleitung zu (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (Nr. 1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht - insoweit hat der Träger der Jugendhilfe die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen (§ 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII) -, und wenn (Nr. 2) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Aus der letztgenannten Norm wird deutlich, dass das Gesetz (nur) bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von einer "seelischen Behinderung" ausgeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2010 - 12 B 1190/10 -, vom 28.1.2013 - 12 A 850/12 - und vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - sowie Urteil vom 22.8.2014 - 12 A 3019/11 -, jew. www.nrwe.de = juris, m.w.N.

Die Kammer kann zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - im streitbefangenen Zeitraum beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt waren, also u.a. eine wenn nicht bereits vorliegende, so doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung. Jedenfalls nämlich hatte der Kläger auch dann, wenn im November 2016 auf Grund einer Abweichung seiner seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gedroht haben sollte, unter den Gesichtspunkten von Geeignetheit und Notwendigkeit der streitigen Hilfeleistung keinen Anspruch darauf, ihm die Eingliederungshilfemaßnahme Schulbegleitung in der Finanzierungsform eines Persönlichen Budgets

vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Aug. 2017), § 35a Rdnr. 54a Abs. 2

oder die Übernahme der Kosten seiner selbstbeschafften Schulbegleitung zu bewilligen.

Aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgt eine generelle Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus den §§ 36a Abs. 1,79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1SGB VIII wahrnehmen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = JAmt 2013, 98; OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, a.a.O.

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, NVwZ 2000, 325 = FEVS 51, 152, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, JAmt 2014, 90 = www.nrwe.de = juris, und vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, www.nrwe.de = juris.

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) - ggf. auch nur weiterhin - gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zu Grunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss.

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamts fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat das in diesem Fall zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der exante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, a.a.O.

Nach diesen Maßgaben bestehen keine Zweifel an der (guten) fachlichen Vertretbarkeit der - gegenüber dem Kläger hinreichend nachvollziehbar begründeten - Entscheidung der Beklagten, dem Kläger für die bewilligte Schulbegleitung kein Persönliches Budget zur Verfügung zu stellen, sondern ihn auf die Leistung der Schulbegleitung durch eine fachlich ausreichend geeignete Begleitperson eines mit ihr, der Beklagten, kooperierenden freien Jugendhilfeträgers zu verweisen (über eine eigene geeignete Begleitperson verfügt die Beklagte nicht). Denn die Beklagte kann auf diese Weise - anders als bei Bewilligung eines Persönlichen Budgets - im größtmöglichen Maße sicherstellen, ihrer aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 GG) folgenden Pflicht zur Gewährung einer hinreichend fachlich qualifizierten, von ihr verantworteten Hilfeleistung (vgl. §§ 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) zu genügen und dabei z.B. eine jederzeitige Urlaubs- und Krankheitsvertretung zu gewährleisten, fachlich qualifizierte Rückmeldungen über die Entwicklung des Hilfeprozesses zu erhalten und dadurch etwa erkannte notwendige Korrekturen der Hilfeleistung frühzeitig vornehmen zu können. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger alsbald nach der grundsätzlichen Bewilligung einer Schulbegleitung und rechtzeitig vor Schulbeginn, nämlich schon am 12.8.2016, eine qualifizierte Schulbegleiterin namentlich benannt, die die bewilligte Leistung in einer dem Kläger zumutbaren Weise hätte erbringen können. Es fehlt somit an einem dem § 36a Abs. 3 SGB VIII zu Grunde liegenden Systemversagen.

Dem steht kein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets zwecks eigener Auswahl und Finanzierung einer schulischen Begleitperson entgegen. Im Ergebnis anders lautende sozialgerichtliche Entscheidungen sowie Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, auf die der Kläger verweist, die aber nicht zum SGB VIII ergangen sind bzw. sich nicht auf dieses Gesetz beziehen, sind insoweit ohne Aussagekraft. Die ebenfalls ein anderes Ergebnis vertretende Entscheidung des VG Frankfurt/Oder,

Urteil vom 7.12.2011 - 6 K 1432/08 -, JAmt 2012, 543,

die der Kläger ebenfalls in Bezug nimmt, spricht den gesetzlichen Vorbehalt in § 7 SGB IX sowie die vom SGB IX abweichenden besonderen Strukturprinzipien des SGB VIII (näher dazu unten) mit keinem Wort an und kann schon deshalb nicht überzeugen.

Gemäß den §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 53 Abs. 4 Satz 1, 57 SGB XII, 17 Abs. 2 bis 4, 159 Abs. 5 SGB IX und der auf § 21a SGB IX beruhenden Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX vom 27.5.2004 (BGBl. I S. 1055) - BudgetVO - kommt zwar auch im Rahmen des SGB VIII als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Bewilligung eines Persönlichen Budgets grundsätzlich in Betracht. Aus dieser letztlich auf § 159 Abs. 5 SGB IX verweisenden Paragraphenkette im Achten, Zwölften und Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs folgt entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht, dass ein nach § 35a SGB VIII hilfeberechtigter junger Mensch einen gesetzlichen Anspruch auf Bewilligung eines beantragten Persönlichen Budgets hat. Die Vorschriften des SGB IX, also auch die Regelungen in den §§ 17, 159 Abs. 5 SGB IX, gelten für die Leistungen zur Teilhabe nämlich nur, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Satz 1 SGB IX). Ein unbedingter Anspruch auf ein Persönliches Budget würde jedoch den Strukturprinzipien des SGB VIII widersprechen. Zu ihnen zählen insbesondere der kooperative, durch einen speziellen Hilfeplan gesteuerte Prozess der Hilfegewährung sowie die Begrenzung des Selbstbestimmungsgedankens in § 1 SGB IX durch die Erziehungsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, für die der Staat im Rahmen seines Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 GG) neben den Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten eine Mitverantwortung trägt.

Vgl. Luthe, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB IX, 2. Aufl.. 2015 (Stand: 1.5.2015), § 9 Rdnr. 11.

Daher steht die Bewilligung eines Persönlichen Budgets in den Fällen des § 35a SGB VIII im pflichtgemäßen, keinesfalls von vornherein auf Null reduzierten Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.12.2015 - 10 B 2371/15 -, JAmt 2016, 560; VG Schleswig, Beschluss vom 5.11.2009 - 15 B 53/09 -, juris.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten, dem Kläger kein Persönliches Budget zu bewilligen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Ermessensentscheidung durfte die Beklagte berücksichtigen, dass ein Persönliches Budget allenfalls in Ausnahmefällen, insbesondere bei älteren, hinreichend einsichtsfähigen und eigenverantwortlich handlungsfähigen hilfebedürftigen jungen Menschen, für die Leistungserbringung in der Kinder- und Jugendhilfe geeignet sein kann, weil - worauf die Beklagte zu Recht mit verschiedenen Erwägungen abgestellt hat - ein Persönliches Budget die Steuerung des partizipativen, auf das Eltern-Kind-System bezogenen, maßgeblich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verantwortenden (vgl. §§ 36, 36a SGB VIII) Hilfeprozesses unterläuft und vielfältige praktische Probleme zur Folge hat.

Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.12.2015 - 10 B 2371/15 -, a.a.O.; VG Schleswig, Beschluss vom 5.11.2009 - 15 B 53/09 -, a.a.O.; Luthe, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 35a Rdnr. 54a Abs. 3 und 4; Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, vor § 35a Rdnr. 27.

So kann insbesondere das Ziel eines Persönlichen Budgets, einem behinderten Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), naturgemäß bei einem - wie seinerzeit dem Kläger - erst sechs Jahre alten hilfebedürftigen Kind nicht erreicht werden. Die Förderung der Selbstbestimmtheit der für das Kind handelnden gesetzlichen oder bestellten Vertreter ist entgegen der Meinung des Klägers nicht bezweckt.

Ein Anspruch auf ein Persönliches Budget stand dem Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 24.11.2016 noch aus einem anderen Grund nicht zu. Vor der Bewilligung eines Persönlichen Budgets verlangt die BudgetVO - neben einem dahingehenden Antrag des Hilfesuchenden - als weitere Verfahrenserfordernisse in § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Beratung des zuständigen Leistungsträgers mit der antragstellenden Person über die Ergebnisse der im Bedarfsfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen sowie die abzuschließende Zielvereinbarung und in § 4 Abs. 1 den Abschluss einer solchen Zielvereinbarung zwischen der antragstellenden Person und dem zuständigen Leistungsträger (mit bestimmten Mindestinhalten). Erst wenn eine Zielvereinbarung abgeschlossen ist, kann der zuständige Leistungsträger gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetVO den bewilligenden Verwaltungsakt erlassen und die Leistung erbringen.

Vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 7.12.2011 - 6 K 1432/08 -, a.a.O.; zum Inhalt dieses Verwaltungsakts vgl. Knittel, SGB IX, Komm., 5. Aufl. 2011, Rdnr. 83.

Da es bis zum 24.11.2016 (und noch bis heute) an einer Zielvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlte, konnte die Beklagte nicht zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets verpflichtet sein.

Abgesehen von allem Vorstehenden war der Kläger zudem deshalb nicht zur Selbstbeschaffung einer Schulbegleitung berechtigt (mit der Folge, keine Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Hilfe beanspruchen zu können), weil die Deckung seines Hilfebedarfs in der beantragten Finanzierungsform des Persönlichen Budgets zur Eigenbeauftragung einer Schulbegleiterin einen zeitlichen Aufschub bis zur endgültigen (Widerspruchs-)Entscheidung der Beklagten geduldet hätte (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a SGB VIII). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass seine Schulbegleitung durch eine ihm von der Beklagten ausdrücklich angebotene, qualifizierte Begleitperson jedenfalls während eines Übergangszeitraums für ihn unzumutbar gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.