AG Brilon, Beschluss vom 11.12.2015 - 5 M 1134/15
Fundstelle
openJur 2019, 17204
  • Rkr:
Tenor

wird die durch den hiesigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.11.2015 erfolgte Pfändung des Guthabens des Schuldners auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Konto, Nummer 000 0000 0000 gemäß § 765 a ZPO insoweit einmalig aufgehoben, als sie die Gutschriften erfasst, die durch die monatlichen Zahlungen seitens I. (RV-Rente) zugunsten der Ehefrau des Schuldners entstehen und einen mindestfreien Betrag von 955,35 EUR nicht übersteigen.

Die einstweilige Einstellung vom 1.12.2015 entfällt.

Die einbehaltenen Beträge sind unter Berücksichtigung des ggf. vorab freigegebenen Betrages in Höhe von 400,00 EUR entsprechend auszuzahlen.

Im Übrigen bleiben die Wirkungen des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Gründe

Der Antrag des Schuldners vom 1.12.2015 ist zulässig und begründet gemäß § 765 a ZPO. Auf den Beschluss über die einstweilige Einstellung und den Antrag wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen. Unter dem 30.11.2015 wurde dem gepfändeten Konto die Rente der Ehefrau des Schuldners gutgeschrieben (955,35 EUR).

Unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches Gemeinschaftskonto (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rd-Nr. 166 n) oder um das alleinige Konto des Schuldners handelt, auf welches die Einkünfte eingehen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.03.2008, VII ZB 32/07 anzuwenden.

Dieser hat insoweit ausgeführt: "Pfändet der Gläubiger den ... Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen den Drittschuldner, können die ... Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.

...

Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Drittschuldnerin in Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf ... erforderlichen Betrages von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benachteiligt."

Die Pfändung war daher zur Vermeidung unbilliger Härte hinsichtlich der auf dem Konto eingehenden unpfändbaren Ehegatteneinkünfte aufzuheben.

Der freigegebene Betrag berechnet befindet sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO (unabhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen) unterhalb der Pfändungsfreigrenze und ist somit insgesamt freizugeben.

Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört. Er gab keine Erklärungen ab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.

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