VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2016 - 5 L 2289/16
Fundstelle
openJur 2019, 17172
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. August 2016 (5 K 6155/16) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.

In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.

Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. August 2016 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Der Antragsteller kann zunächst nicht mit den Argumenten gehört werden, das Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen erfülle nicht die Brandschutzauflagen, die Aufstellfläche für die Feuerwehr sei unzutreffend genehmigt worden, die Parkplätze verdeckten sowohl Fußgängern als auch Verkehrsteilnehmern die Sicht, die Baugenehmigung berücksichtige weder Behindertenparkplätze noch Fahrradstellplätze, die Ausrichtung der Stellplätze berücksichtige nicht die Überlänge der Transporter bis zu sechs Metern, die Baugenehmigung sehe keine Stellfläche für den Anlieferungsverkehr durch Lkw vor sowie es sei weder eine Statik noch eine Schallberechnung im Genehmigungsverfahren eingefordert worden. Denn hierbei handelt es sich insgesamt um Regelungen des Genehmigungsverfahrens, die gegenüber dem Nachbarn nicht drittschützend sind. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen eigenen subjektiven Rechten ist diesbezüglich von vornherein nicht gegeben.

Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller auf einen möglichen Verstoß gegen Abstandflächen in Bezug auf das Flurstück 469 beruft. Ein etwaiger Verstoß kann nur von dem angrenzenden Nachbarn, der hierdurch unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, nicht jedoch von dem Antragsteller als Nachbar, dessen Grundstücksgrenze auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite liegt, gerügt werden.

Sofern der Antragsteller aufgrund der Errichtung eines Zauns sowie der Genehmigung eines Stellplatzes entlang der Grundstücksgrenze die fehlende Einhaltung von Abstandflächen gegenüber seinem eigenen Grundstück rügt, kann ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht festgestellt werden, da sowohl ein grenzständiger Zaun in Höhe von 2 Metern sowie ein offener Stellplatz vorliegend keine eigenen Abstandflächen auslösen.

Ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem durch Bebauungsplan Nr. 665 "Gewerbepark X. West" festgesetzten Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller kann sich nicht auf den so genannten Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da sein Grundstück zwar an das Grundstück der Beigeladenen grenzt, sich jedoch außerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets befindet und Teil eines festgesetzten Mischgebiets ist. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist dagegen beschränkt auf die Abwehr von Vorhaben in demselben Baugebiet.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 2 B 1117/15 - und vom 30. Oktober 2015 - 7 B 1106/15 -; jeweils zitiert nach juris.

Mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses bestimmt sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des jeweiligen Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der - ungeachtet des Umstandes, dass sich die Grundstücke hier in unterschiedlichen Baugebieten befinden - gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; jeweils zitiert nach juris; sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13 -.

Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 5 L 1469/13 - und vom 23. August 2013 - 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 - 5 K 1588/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.

Unabhängig von der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme hier bereits durch den Bebauungsplan Nr. 655 "aufgezehrt" ist und sich der Antragsteller bereits aus diesem Grund von vornherein nicht auf einen Verstoß berufen kann,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 - mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, zitiert nach juris.

ist nach dieser Maßgabe eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht anzunehmen. Durch den Betrieb der Schreinerei auf dem Grundstück der Beigeladenen sind nicht solche Störungen zu erwarten, die sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen. Zum einen sieht die Baugenehmigung vor, dass Arbeiten nur bei geschlossenen Fenstern und Türen durchzuführen sind, so dass ein Herausdringen von Lärmimmissionen bereits von vornherein nur in begrenztem Umfang zu erwarten ist. Entscheidend ist hier jedoch, dass die Baugenehmigung in Auflage Nr. 5 vorschreibt, dass die Schreinerei schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben ist, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bei Tag den Wert von 60 dB(A) und bei Nacht den Wert von 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Diese Werte entsprechen den nach Ziffer 6. 1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - für Mischgebiete vorgesehenen Lärmwerte, die im Vergleich zu den in Gewerbegebieten zulässigen Lärmwerten um jeweils 5 dB(A) niedriger liegen. Die Baugenehmigung sieht damit vor, dass eine Lärmbelastung nur in dem Umfang erfolgt, wie der Antragsteller sie in einem Mischgebiet, in dem sein Grundstück liegt, ohnehin dulden muss, obwohl er grundsätzlich selbst höhere - nämlich die in einem Gewerbegebiet zulässigen - Werte hinzunehmen hätte. Das Maß der Lärmbelästigung ist damit von vornherein zugunsten des Antragstellers durch die Baugenehmigung begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schutzanspruch besteht demgegenüber nicht. Dass von dem Vorhaben unabhängig von den zu erwartenden Lärmimmissionen weitere Störungen ausgehen, die sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen, wurde weder von dem Antragsteller vorgetragen noch liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor.

Dass sich die - ebenfalls von der angefochtenen Baugenehmigung erfassten - Nutzungsänderung eines Arbeitsraumes für "Brauereiagentur, Getränkevertrieb und Veranstaltungsservice" zu einer allgemeinen Büronutzung gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweist, ist ebenfalls von vornherein nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht vorgetragen.

Darüber hinaus verstoßen auch die genehmigten Stellplätze nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs ist dabei zu berücksichtigen, dass für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum bleibt, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -; OVG NRW, Beschl. v. 11. März 2003- 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -; jeweils zitiert nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. II, § 51 Rn. 9, 211.

Demnach ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dann anzunehmen, wenn eine etwaige Baugenehmigung gegen das bauordnungsrechtlich verankerte Gebot der Rücksichtnahme nach § 51 Abs. 7 BauO NRW verstoßen würde.

Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet.

Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 - und v. 30. August 2013 - 7 B 252/13; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, jeweils zit. nach juris.

Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist.

Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, Urt. v. 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, Urt. v. 4. September 2008 - 10 A 1678/07-, jeweils zit. nach juris.

Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegungen sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind.

Vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, zit. nach juris.

Darüber hinaus kommt es für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2008 - 7 B 449/08 - und vom 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -, jeweils zitiert nach juris.

In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die genehmigten Stellplätze gegenüber dem Antragsteller als zumutbar. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass jedenfalls der grenzständige Stellplatz teilweise entlang der Terrasse des Antragstellers und damit entlang der geschützten Ruhe- und Erholungszone verläuft, ist eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht festzustellen.

Es handelt sich zunächst um straßennah angeordnete Stellplätze. Damit liegt von vornherein eine planerische Konzeption vor, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen ist, da die Zufahrt zu dem Stellplatz lediglich über ein kurzes Stück des vorderen Grundstückteils führt und damit von vornherein die von Stellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen nicht in den besonders geschützten rückwärtigen Grundstücksbereich eindringen. Bei dem Abschnitt des Stellplatzes, der an der Terrasse entlang führt, handelt es sich zudem um den Bereich, in den das Fahrzeug zum Stehen kommen wird, so dass Immissionen, die typischerweise auf der Zufahrt zu einem Stellplatz zu erwarten sind, wie Beschleunigungsvorgänge etc, in diesem Bereich ausgeschlossen sind. Allein die Geräuschbelästigungen, die von abgestellten Fahrzeugen ausgehen können, wie etwa Anfahren, Türenschlagen oder Gespräche vor dem Fahrzeug genügen hier nicht für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hinzu kommt, dass der Antragsteller durch die Errichtung eines zwei Meter hohen Zauns durch die von den Stellplätzen ausgehenden Immissionen zusätzlich geschützt wird. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass bereits aufgrund des eigenen Stellplatzes des Antragstellers der geschützte Bereich hinsichtlich stellplatztypischer Immissionen nicht unbelastet ist. In diesem Zusammenhang ist das Grundstück des Antragstellers zudem durch den Verkehr auf der Berliner Straße sowie die bereits zuvor genehmigten Stellplätze erheblich vorbelastet, so dass von den nunmehr neu genehmigten Stellplätzen in diesem Bereich nicht zusätzlichen Immissionen in einem solchen Maß zu erwarten sind, die sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen.

Sofern sich der Antragsteller auf eine Gesundheitsschädigung durch die Errichtung der Stellplätze beruft, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, bewegt sich die Nutzung der genehmigten Stellplätze im Rahmen dessen, was nach der gesetzgeberischen Konzeption von einem Nachbarn hinzunehmen ist. Warum der Antragsteller entgegen dieser Wertung dennoch eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten haben soll, ist nicht ersichtlich.

Der Stellplatz auf dem Vorhabengrundstück weist auch in tatsächlicher Hinsicht keine atypischen Besonderheiten auf, wegen derer, weil die entsprechenden Belange noch nicht im Rahmen von § 51 Abs. 7 BauO NRW berücksichtigt wurden, das Vorhaben der Beigeladenen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte.

Schließlich verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts.

Sofern der Antragsteller vorträgt, es sei von vornherein absehbar, dass die Baugenehmigung nicht in dem genehmigten Umfang realisiert werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bewertungsmaßstab ist hier allein der Genehmigungszustand. Sollte die tatsächliche Nutzung den mit der Baugenehmigung erlaubten Umfang überschreiten, obliegt es der Antragsgegnerin, ordnungsbehördlich hiergegen vorzugehen. Dass für die Antragsgegnerin bereits von vornherein ersichtlich sein müsste, die Beigeladene werde den genehmigten Rahmen überschreiten, ist nicht im Ansatz erkennbar. Demzufolge greift auch der Einwand des Antragstellers nicht, es würden viermal im Jahr Großveranstaltungen durchgeführt werden, die die Schwelle der Zumutbarkeit erheblich überschreiten würden. Prüfungsgegenstand ist allein die Frage, ob die Baugenehmigung vom 16. August 2016 den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Letztlich folgt ein Verstoß gegen drittschützende Normen auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, durch die Realisierung der Stellplätze würde sein Baumbestand entlang der Grundstücksgrenze erheblich beschädigt. Der Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, ohne eine Rechtverletzung näher darzulegen. Auch aus den Planunterlagen geht eine solche Gefahr nicht im Ansatz hervor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).