LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2017 - 4b O 45/16
Fundstelle
openJur 2019, 16716
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Anschlussarmaturen zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen:

mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigen Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagerten Ausfädelöffnung zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird;

2. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.10.2014 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.10.2014 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 10.10.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.10.2014 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.948,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25% und die Beklagte zu 75%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A(Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten samt Zinsen in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11.07.2008 unter Inanspruchnahme einer inländischen Priorität vom 12.07.2007 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.01.2009. Am 10.09.2014 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 03.11.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Az. 7 Ni 16/16 [EP], Anlage B 9), über die noch nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent betrifft eine Anschlussarmatur und eine Wasserleitungsanlage.

Der in diesem Rechtsstreit nunmehr allein maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten und hier geltend gemachten Fassung wie folgt:

"Anschlussarmatur zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung (34) für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung (S) eine Querschnittsverengung (V) vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung (34) einen niedrigeren Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung (V) in Strömungsrichtung (S) vorgelagerten Ausfädelöffnung (36) zum Ausfädeln einer Ringströmung (R) in die Ringleitung, und

mit Mitteln (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung (V) in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung (V) durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird."

Bezüglich der weiteren im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachten Anträge wird auf Anlage K 16a Bezug genommen.

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 eine perspektivische Ansicht eines Einsatzteils des Ausführungsbeispiels mit dem Strömungseingang in der Ausgangsstellung des Drosselelements. Fig. 5 zeigt die Längsschnittansicht durch einen Teil eines Stranges im Bereich der Anschlussarmatur bei voll geöffnetem Drosselelement. Fig. 6 zeigt das in Fig. 5 eingekreiste Detail C in vergrößerter Darstellung und Fig. 7 schließlich zeigt eine Grafik mit einem Vergleich der Strömungscharakteristik in der Ringleitung in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen Ausfädel- und Einfädelöffnung.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Trinkwasser-Installationssysteme, insbesondere totraumfreie Armaturen für die Hauswasser-Installation aus korrosionsbeständigem Guss sowie Systeme für die thermische Desinfektion und weitere für die Haustechnik relevante Komponenten.

Die Beklagte bewarb auf der zwischen dem 05. und dem 08.04.2016 in Nürnberg stattfindenden Messe "ifh" sowie auf einer Messe in Essen eine Anschlussarmatur "B" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Am 14.03.2017 bewarb sie die angegriffene Ausführungsform auf der ISH 2017 in Frankfurt am Main. Leistungsdaten und Beschreibungen der angegriffenen Ausführungsform können dem als Anlage K 14 vorgelegten Prospekt entnommen werden. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen wiedergegeben, dabei trägt die zweite Abbildung Bezeichnungen der Klägerin. Der Kammer liegt ein Muster der angegriffenen Ausführungsform als Anlage B 5 sowie das Muster einer Komponente der angegriffenen Ausführungsform als Anlage B 8 vor.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 29.03.2016 fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Klägerin in Höhe von 2.948,90 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 250.000 EUR geltend.

Die Klägerin sieht im Angebot der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents.

Sie ist der Auffassung, das Klagepatent setze die Nutzung des Venturi-Effekts, nicht hingegen die Verwendung eines Venturi-Rohres - in Abgrenzung zu einer Venturi-Düse - voraus. Bei einem Venturi-Rohr handele es sich um ein Messgerät, das gar keine Ringleitung habe. Der Venturi-Effekt nach der technischen Lehre sei dann gegeben, wenn aufgrund einer Querschnittsverengung eine Geschwindigkeitserhöhung der in dem Hauptstrang fließenden Strömung erreicht werde, wodurch an der Einfädelöffnung der statische Druck sinke. Im Ergebnis ergebe sich ein relativer Unterdruck an der Einfädelöffnung, der Wasser aus der Ringleitung in den Strang ziehe / sauge. Die geschützte Lehre unterscheide darüber hinaus zwischen einem Druckverlust im Hauptstrang und dem Druckverlust in der Ringleitung. Der Druckverlust in der Ringleitung solle minimiert werden, der Druckverlust im Hauptstrang werde vom Klagepatent vorausgesetzt. Das Klagepatent wünsche lediglich eine Optimierung im Hinblick auf die (hintereinander) geschaltete Anordnung der Anschlussarmaturen. Der Druckverlust in jeder einzelnen Anschlussarmatur solle "abgestimmt" erfolgen. Es komme hingegen nicht darauf an, eine minimale Druckdifferenz innerhalb der Anschlussarmatur zu erzielen. Bei einer solchen Minimierung käme nämlich die gewünschte Durchströmung der Ringleitung zum Erliegen.

Die Nutzung des Venturi-Effekts nach der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform ergebe sich u.a. aus der europäischen Patentschrift der Beklagten EP C(Anlage K 7).

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 klargestellt hat, dass Auskunft und Rechnungslegung nur in elektronischer Form verlangt werden und dass der Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werde, sowie die Anträge, soweit sie sich auf Anspruch 18 des Klagepatents bezogen haben, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat,

beantragt sie nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

I. die Klage abzuweisen;

II. hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

III. hilfsweise, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Patents EP A(DE 50 2008 012 205.2) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag zu Ziffer I. 1. sei zu unbestimmt. Seine neuen Merkmale hätten keine Grundlage im Klagepatent. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Klagepatents zu verneinen. Die klagepatentgemäße Lösung beruhe auf einer einstellbaren Unterdruckerzeugung ohne wesentliche Druckverluste. Voraussetzung der technischen Lehre sei die Nutzung des Venturi-Effekts. Die angegriffene Ausführungsform basiere auf einem völlig anderen Wirkprinzip. Es erfolge gerade keine Nutzung des Venturi-Effekts, sondern lediglich eine Drosselwirkung, bei welcher im Rahmen der Unterdruckerzeugung ein Druckverlust eintrete. Die Drossel werde mit einem Treibstrahlpumpeneffekt unterstützt. Die angegriffene Ausführungsform weise kein Venturi-Rohr im klagepatentgemäßen Sinne auf. Die Erwähnung des Venturi-Effekts in Abs. [0019] der Patentschrift laut Anlage K 7, die die angegriffene Ausführungsform betreffe, sei ohne Bedeutung. Denn Ausführungen in einer Patentschrift seien unbeachtlich und stützten keinen Patentverletzungsvorwurf. Im Übrigen betreffe die Patentschrift ein Patent, das in einem frühen Entwicklungsstadium angemeldet worden sei und eine Ausgestaltung betreffe, die in der Entwicklung eines marktreifen Produkts angepasst worden sei. Darüber hinaus liege mangels Einstellbarkeit kein Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung vor. Ein bewegliches, also variables Mittel reiche nicht aus, das im Übrigen keine Anpassung an die spezifische Einbau- und Nutzungssituation ermögliche. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde die Querschnittsverengung auch nicht mit zunehmender Druckdifferenz durch diese vergrößert.

Im Übrigen sei das Klagepatent nicht schutzfähig, weil die patentgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweggenommen werde und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass für das Klagepatent keine wirksame Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 009 832.4 erfolgt sei. Denn das Klagepatent gehe über das Gebrauchsmuster hinaus, so dass für die überschießenden Teile die Priorität des Gebrauchsmusters für das Klagepatent nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne. Maßgeblicher Zeitrang für das Klagepatent sei der 11.07.2008. Außerdem seien eine unzulässige Erweiterung nach Artikel II § 6 Abs. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ und eine unzureichende Offenbarung zu bejahen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlich angefallener Abmahnkosten nebst Zinsen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB und §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.

1.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Anschlussarmatur und eine Wasserleitungsanlage.

Im Bereich der Trinkwassertechnik war insbesondere zur Vermeidung von Verkeimung in Trinkwasserleitungen eine Anschlussarmatur zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang bekannt, mit an den Strang anschließbaren Ein- und Ausfädelöffnungen und einer dazwischen liegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigen Druck erzeugt, wobei die Anschlussarmatur einer Abzweigarmatur in Strömungsrichtung nachgelagert ist (Anlage K 1, Abs. [0001], [0002]; die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). An der Abzweigarmatur wird eine Teilströmung des Stranges herausgebildet und über eine Ringleitung zu einem oder mehreren Verbrauchern geführt. Die Ringleitung mündet in der Einfädelöffnung der Anschlussarmatur. In Strömungsrichtung der Einfädelöffnung vorgelagert ist eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Düse wirkt und zwischen der Abzweigung und der Einfädelöffnung eine Druckdifferenz bewirkt, durch welche bei einer Strömung in dem Strang auch in der Ringleitung eine Strömung erzeugt wird.

Aus der Schrift DE D(Anlage B 1) war eine Anschlussarmatur der vorerwähnten Art als Teil eines Reinstwasserversorgungssystems bekannt (Abs. [0003]). Die aus der Schrift bekannte Anschlussarmatur hat eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Venturidüse wirkt und im Bereich der Einfädelöffnung einen Druck bewirkt, welcher niedriger als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlassöffnung, ein Wirkdruckverlust eintritt.

Außerdem war aus der Schrift US E(Anlage B 2, in deutscher Übersetzung als Anlage B 2a zur Gerichtsakte gereicht) eine Anschlussarmatur bekannt, die einen Teil eines Warmwasserzirkulationsystems bildet (Abs. [0004]). Die Anschlussarmatur wirkt nach Art einer Venturi-Düse, die eine in Strömungsrichtung einer durch einen Spalt realisierten Einfädelöffnung der Zirkulationsleitung vorgelagerte Querschnittsverengung und eine der Einfädelöffnung in Strömungsrichtung nachgelagerte Querschnittserweiterung umfasst. Durch den Venturi-Effekt wird im Bereich der Einfädelöffnung (des Spaltes) ein niedrigerer Druck erzeugt, womit ein Sog generiert wird, der das Wasser aus der Zirkulationsleitung über den Spalt in einem Winkel von annähernd 90? wieder in die Zirkulationsleitung strömen lässt.

Laut Klagepatentschrift haben praktische Versuche der Anmelderin ergeben, dass insbesondere bei mehreren in Hauptströmungsrichtung hintereinander angeordneten Ringleitungen der strömungsdynamischen Auslegung besondere Beachtung geschenkt werden müsse (Abs. [0005]). Es solle nicht nur der Druckverlust innerhalb der Ringleitung minimiert werden, sondern darüber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptströmungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden, so dass der gewünschte Durchspülungseffekt der Ringleitungen sicher gewährleistet werden könne, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchspülung sämtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken. Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass eine Druckdifferenz bei jeder einzelnen Anschlussarmatur möglichst gering sei, ohne dass die gewünschte Durchströmung der Ringleitung bei einer Strömung im Strang zum Erliegen komme.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, eine Anschlussarmatur zur Verfügung zu stellen, die im Bereich der der Anschlussarmatur zugeordneten Ringleitung zu verbesserten Strömungsverhältnissen führt, sowie eine Wasserleitungsanlage, die in verbesserter Weise den praktischen Anforderungen gerecht wird (Abs. [0006]).

Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten und hier geltend gemachten Fassung ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:

1. Anschlussarmatur zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang.

2. Die Anschlussarmatur umfasst

2.1 an dem Strang anschließbare Ein- und Auslassöffnungen,

2.2 eine Einfädelöffnung für die Ringleitung,

2.3 eine Ausfädelöffnung für die Ringleitung,

2.4 eine Querschnittsverengung und

2.5 Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung.

3. Die Einfädelöffnung

3.1 liegt zwischen den Ein- und Auslassöffnungen.

4. Die Querschnittsverengung

4.1 ist der Einfädelöffnung in Strömungsrichtung vorgelagert,

4.2 erzeugt durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck.

5. Die Ausfädelöffnung

5.1 ist der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagert,

5.2 dient zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung.

6. Die Mittel

6.1 dienen zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung,

6.2 in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung,

6.3 derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird.

2.

Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedürfen das Merkmal 4.2 und die Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents der Auslegung.

a)

Nach der Lehre des Klagepatents ist der Einfädelöffnung in Strömungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert (Merkmal 4.1). Merkmal 4.1 sagt noch nichts darüber aus, wie die Querschnittsverengung räumlichkörperlich ausgestaltet sein soll. Insbesondere gibt das Klagepatent nicht vor, dass es sich bei der Querschnittsverengung um ein Venturi-Rohr handeln soll.

Das Klagepatent setzt aber voraus, dass die Querschnittsverengung durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt (Merkmal 4.2). Hiermit wird die Funktion der Querschnittsverengung aufgezeigt: sie soll in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugen. Funktion des niedrigeren Drucks ist es, im Bereich der Einfädelöffnung gegenüber dem Bereich der Ausfädelöffnung eine Druckdifferenz zu bewirken, durch die wiederum eine Strömung in der Ringleitung erzeugt wird. Der niedrigere Druck soll aber nicht irgendwie verursacht werden, sondern durch den Venturi-Effekt. Funktion des Venturi-Effekts ist es demnach, in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck gegenüber dem Bereich der Ausfädelöffnung zu erzeugen (vgl. Merkmale 4.1 und 4.2 und Merkmal 6.2). Dies wird durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausfädelöffnung höhere Fließgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung erzielt. Das ergibt sich wiederum etwa aus der Anlage K 17. Demnach entdeckte Venturi, dass die Fließgeschwindigkeit einer Rohrströmung umgekehrt proportional zum Rohrquerschnitt ist, wobei nach dem Gesetz von Bernoulli der Geschwindigkeitsanstieg mit einem Druckabfall einhergeht. Einen so verstandenen Venturi-Effekt beschreiben im Übrigen auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen zum Venturi-Rohr bzw. Messgerät: In Anlage B 11, dort in Munson, Young, Okiishi, Fundamentals of Fluid Mechanics, 5. ed, S. 121, Abschnitt 3.6.3, heißt es u.a.: "... Three commonly used types of flow meters are illustrated: ... and the Venturi meter. The operation of each is based on the same physical principles - an increase in velocity causes a decrease in pressure." In Anlage B 11, dort Kuhlmann, Strömungsmechanik, 2007, S. 93, Abschnitt 4.3.3 a.E. heißt es: "Neben der Messung der Strömungsgeschwindigkeit findet das Prinzip des Venturi-Rohres auch überall dort Anwendung, wo mit Hilfe eines lokalen Unterdrucks Fluid durch eine Bohrung an der engsten Stelle angesaugt (Wasserstrahlpumpe) und mit dem Hauptstrom vermischt werden soll (z.B. in Vergasern)."

Um die mit Merkmal 4.2 beschriebene Funktion zu erzielen, ist es demnach grundsätzlich ausreichend, in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck gegenüber dem Bereich der Ausfädelöffnung zu erzeugen, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausfädelöffnung höhere Fließgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung. Für diese Funktion ist es hingegen nicht erforderlich, dass sich der Strang im Strömungsverlauf hinter der Querschnittsverengung wie bei einem Venturi-Rohr wieder konisch aufweitet. Die Verwendung eines Venturi-Rohres zur Ausbildung der Engstelle mag zwar strömungstechnisch vorteilhaft sein, weil es aufgrund des sich konisch verengenden und anschließend wieder aufweitenden Querschnitts geeignet ist, die Druckverluste über der Engstelle zu verringern. Aber weder der Anspruch 1, noch die mit dem Venturi-Effekt verbundene Funktion setzen die Verwendung eines solchen Venturi-Rohres voraus. Umgekehrt ist es aber, gerade weil der Anspruch den Venturi-Effekt verlangt, auch nicht ausreichend, wenn es - durch Reibung oder anderweitig - lediglich zu einem Druckabfall zwischen Aus- und Einfädelöffnung kommt, der letztlich zu einer Strömung in der Ringleitung führen würde.

Nicht zwingend erforderlich ist es, dass der Druckverlust über die gesamte Armatur möglichst gering sein muss, mithin der Druck hinter der Engstelle so weit möglich wieder das Niveau vor dem Beginn der Querschnittsverengung erreicht. Eine solche Funktion lässt sich dem Anspruch 1 nicht entnehmen. Sie ergibt sich - wie gezeigt - auch nicht zwingend aus dem Venturi-Effekt, weil das Klagepatent damit lediglich auf einen Wirkzusammenhang abstellt (Effekt), nicht aber auf einen bestimmten Rohrquerschnitt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [Abs. 0005]. Dort heißt es in Z. 20 ff.: "So sollte nicht nur der Druckverlust innerhalb einer Ringleitung minimiert werden, sondern darüber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptströmungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden." Diese Abstimmung der Druckverluste der Armaturen untereinander wird aber nicht durch den Venturi-Effekt erzielt, sondern durch die Merkmalsgruppe 6 (vgl. Abs. [0008], Sp. 2, Z. 57 f. und Sp. 3, Z. 1 ff.). Demnach soll bei zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung vergrößert werden - was technisch sinnvoll natürlich einen größeren Querschnitt bedingt. Ein größerer Querschnitt führt aber - bei gleichem Volumenstrom - zu einer niedrigeren Fließgeschwindigkeit und damit zu einem höheren Druck, was wiederum die Druckdifferenz vor und hinter der Engstelle senkt. Der Druck im Strang hinter der Engstelle wird auch für die nachfolgenden Armaturen erhöht, so dass auch in den daran anschließenden Ringleitungen eine Strömung weiter erzeugt werden kann. Umgekehrt gilt: bei niedrigem Volumenstrom hat die Engstelle einen geringeren Querschnitt, die Druckdifferenz ist erhöht, so dass noch immer eine Strömung in der Ringleitung erzeugt werden kann.

b)

Soweit die Beklagte meint, die Merkmalsgruppe 6 sei widersprüchlich, weil die Querschnittsverengung einerseits in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen Aus- und Einfädelöffnung variiert werden soll, sich die Druckdifferenz aber zugleich erst aufgrund einer bestimmten Querschnittsverengung einstelle, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte lässt nämlich außer Acht, dass sich die Druckdifferenz durch die Veränderung des Volumenstroms ändern kann. Bei gleichbleibendem Volumenstrom stellt sich eine bestimme Druckdifferenz und eine bestimmte Querschnittsverengung ein. Erhöht sich der Volumenstrom, weil in nachfolgenden Ringleitungen Wasser entnommen wird, wird die Druckdifferenz zwischen Ein- und Ausfädelöffnung größer. Die zunehmende Druckdifferenz soll nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 bewirken, dass sich die Querschnittsverengung vergrößert (Merkmal 6.3). Insofern wird die Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung in Abhängigkeit von der Druckdifferenz variiert (Merkmal 6.2). Die Vergrößerung der Durchtrittsfläche führt dabei dazu, dass die Druckdifferenz nicht die Größe annimmt, die sie bei gleichbleibend kleiner Durchtrittsfläche gehabt hätte. Dies lässt sich ansatzweise auch dem Kurvenabschnitt O in der Fig 7 entnehmen.

c)

Was die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung betrifft (Merkmal 6.1), so ist der Klagepatentanspruch 1 bereits von seinem Wortlaut her nicht auf Mittel beschränkt, die ein Einstellen der Durchtrittsfläche erlauben. Der Wortlaut erfasst vielmehr auch solche Mittel, die selbst beweglich sind. Die Mittel müssen auch nicht zwingend von der Engstelle räumlichkörperlich unterscheidbar sein. Denn es kommt entscheidend auf die Funktion der Mittel an, nämlich das Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass nach der Beschreibung des Klagepatents jedes beliebige Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche denkbar ist (Abs. [0008], Sp. 3, Z. 11 f.). Insofern kann auch die Form und das Material der Querschnittsverengung Mittel im Sinne des Klagepatentanspruchs darstellen, wenn sie es ermöglichen, die Durchtrittsfläche zu variieren.

3.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insoweit ist zwischen den Parteien zu Recht lediglich streitig, ob die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 4.2 und die Merkmalsgruppe 6 verwirklicht.

a)

Merkmal 4.2 verlangt, dass die Querschnittsverengung durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt. Nach der zutreffenden Auslegung des Klagepatents (hierzu bereits oben) ist ein Venturi-Effekt im Sinne des Klagepatents dann zu bejahen, wenn in dem Bereich der Einfädelöffnung ein niedrigerer Druck gegenüber dem Bereich der Ausfädelöffnung erzeugt wird, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausfädelöffnung höhere Fließgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung.

Ausweislich des der Kammer vorliegenden Musters der angegriffenen Ausführungsform (Anlage B 5) verfügt diese über eine Düse mit einer Querschnittsfläche, die sich in Fließrichtung reduziert und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der Düse am äußersten Punkt in Fließrichtung berühren. Die Wandungen sind flexibel ausgestaltet, d.h. mit zunehmendem Volumenstrom gehen sie auseinander und der Querschnitt der Querschnittsfläche vergrößert sich. Der in Fließrichtung äußerste Punkt der Düse befindet sich unterhalb einer Einfädelöffnung.

Die angegriffene Ausführungsform nutzt den Venturi-Effekt wie oben beschrieben. Dies ergibt sich sowohl aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten von F vom 06.07.2017 (Anlage K 21a) als auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Hochschule Luzern, insbesondere dem Prüfbericht vom 10.10.2016 (Anlage B 7).

Die Abbildung 3-4 in Abschnitt 3.2.2, S. 5, des Gutachtens von F zeigt in rot den gesamten Druckverlust über das Bauteil, d.h. die angegriffene Ausführungsform (Messstelle PDIR 103), in schwarz die Druckdifferenz von Anfang des Bauteils bis zur Rückführung der Ringleitung (Messstelle PDIR 104) und in blau den rechnerisch bestimmten Differenzdruck zwischen beiden Messstellen PDIR 103 und PDIR 104. Die verbundenen blauen Punkte weisen mit zunehmendem Gesamtvolumenstrom eine größer werdende Druckdifferenz auf, die hinter der Einfädelöffnung der angegriffenen Ausführungsform auftritt und den Ansaugeffekt belegt. Die Diagramme zeigen, dass nicht einfach ein Druckabfall über die gesamte Armatur erfolgt, sondern der Druck im Bereich der Düse aufgrund des Venturi-Effekts sinkt und anschließend wieder steigt (blaue Kurve).

Eine Ansaug-Druckdifferenz zeigt auch das Gutachten der Hochschule Luzern in Anlage B 7, dort Prüfbericht vom 10.10.2016. Um das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausführungsform auszumessen, wurde laut Prüfbericht der Volumenstrom durch den Bypass (FR102), ausgehend vom Anschlusspunkt 0 (AP0), über ein Drosselventil und eine flexible Anschlussleitung auf zwei verschiedene Anschlusspunkte (AP1 & AP2) geführt (Anlage B 7, Prüfbericht, S. 4, siehe auch die Abbildungen auf S. 6 und auf S. 13). Bei gleichen Bypass-Bedingungen (Schlauchlänge und Drosselung) und variablem Gesamtvolumenstrom FR101 wurde das Verhältnis FR101 zu FR102 mit den beiden Anschlusspunkten 1 (AP1) und 2 (AP2) untersucht und verglichen. Dabei wurde laut Bericht, S. 5, der Anschlusspunkt 2 (AP2) über ein zweites Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform realisiert, bei dem der "mechanische Widerstand" (d.h. die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausführungsform) ausgebaut wurde. Ein Vergleich der beiden Anschlusspunkte AP1 und AP2 zeigte laut Bericht, S. 10, dass der Druckverlust beim Anschlusspunkt AP1 beträchtlich höher war als beim AP2 (siehe die Werte in den Tabellen der Abb. 9, Anlage B 7). Weiter heißt es dort: "Das Vereinen des Bypass Durchfluss FR102 beim AP1 erzeugt einen höheren Druckverlust bei gleichem FR101. Beim maximalen Betriebspunkt von 100 l/min beträgt der zusätzliche Druckverlust (...) 1.8 kPa. Dies entspricht einer Erhöhung von +16%." Hieraus folgt, dass der Druckverlust an der Einfädelöffnung der angegriffenen Ausführungsform (AP1) höher war als in der Gesamtarmatur (siehe Werte bei AP2), was auf den Venturi-Effekt laut Klagepatent hinweist.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 darauf hingewiesen hat, es folge bereits aus dem Gutachten der Klägerin vom 06.07.2017 (Anlage K 21a), dort Abbildung 3-4, dass der Kurvenverlauf nicht demjenigen entspreche, der laut Fig. 7 der Klagepatentschrift für die Erfindung nach dem Klagepatent charakteristisch sei (Verlauf L - O), sondern der konventionellen Kennlinie einer Düse zur Erzeugung einer Zwangsdurchströmung in der Ringleitung (Verlauf K), so dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn die Kurvenverläufe sind nicht vergleichbar. Nach der Lehre des Klagepatents korrelieren Druckdifferenz ?p und die Strömung in der Ringleitung (Q = Durchflussmenge in m3/Std.) bei dem Ausführungsbeispiel laut Fig. 7 wie folgt: ?p ~ Q2/3 bzw. ?p ~ Q2 (vgl. z.B. Abs. [0033]). Dagegen beläuft sich der Exponent der Regression bei der angegriffenen Ausführungsform auf einen Wert von 1.2565 (Anlage B 7, Prüfbericht, S. 7) und bezieht sich auf den gesamten Strang. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass jede Düse anders arbeitet, so dass sich auch deswegen ein direkter Vergleich verbietet.

Ob die angegriffene Ausführungsform wie eine Treibstrahldüse oder Treibstrahlpumpe arbeitet, mag dahingestellt bleiben. Denn nach den eigenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 kommt eine (etwaige) Treibstrahlwirkung erst bei sehr hohen Durchflussraten zum Tragen, etwa 100 l/m3. Bei niedrigeren Werten sei dies nicht der Fall, es komme nur auf den Strömungswiderstand in der Leitung an. Dann ist aber die Nutzung des Venturi-Effekts unterhalb des Wertes von 100 l/m3 nicht ausgeschlossen. Dass dieser genutzt wird, wurde bereits anhand der obigen Ausführungen gezeigt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrem als Anlage K 14 vorgelegten Prospekt folgende Effekte beschreibt: Sobald Wasser an einer Entnahmestelle gezapft wird, bleibt es in den Ringleitungen in Bewegung (S. 2, linke Spalte unten); wird in einem Ring kein Wasser gezapft, aber dafür in einem nachgeschalteten Ring, so sorgt die angegriffene Ausführungsform für eine "Zwangsdurchströmung" (S. 8, rechte Spalte). Aus der Zusammenschau mit dem Prüfbericht der Hochschule Luzern folgt, dass hier Auswirkungen des Venturi-Effekts nach der erfinderischen Lehre beschrieben werden.

b)

Die angegriffene Ausführungsform verfügt ferner über Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung (Merkmal 6.1). Solche Mittel sind in der geschlitzten, elastischen Wandung der Querschnittsverengung der angegriffenen Ausführungsform zu sehen (siehe Muster in Anlage B 5). Denn nach zutreffender Auslegung schließt das Klagepatent bewegliche Mittel nicht aus. Entscheidend ist die Fähigkeit zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, die bei der angegriffenen Ausführungsform durch die geschlitzte, elastische Wandung gewährleistet ist.

Die Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung wird außerdem in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung derart variiert, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirksame Druckdifferenz vergrößert wird (Merkmale 6.2 und 6.3). Dies folgt bereits aus dem Aufbau und der Position der Querschnittsverengung innerhalb der angegriffenen Ausführungsform sowie ihrer Elastizität. Ausweislich der vorgelegten Muster verfügt die Düse über eine geschlitzte Wandung, die nach außen beweglich ist. Erhöht sich der Wasserdruck im Strang, etwa dadurch, dass größere Wassermengen die Armatur passieren, so erhöht sich auch die Druckdifferenz in Bezug auf die Drucksituation vor und hinter der Querschnittsverengung. Die geschlitzten Teile der Wandung gehen folglich auseinander, so dass sich die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausführungsform vergrößert.

4.

Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

a)

Die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Anschlussarmaturen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Wie oben dargelegt, bietet die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf die geltend gemachten Benutzungsarten des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.

b)

Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 10.10.2014 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG.

Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB.

Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung vom 29.03.2016 ist der entstandene Schaden bezifferbar. Insoweit steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.948,90 EUR zu. Es handelt sich um die Hälfte des Betrages von 5.897,80 EUR, der sich bei Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 250.000 EUR und Hinzurechnung einer Pauschale von 20 EUR nach Nr. 7002 VV RVG ergibt.

Die zweite Hälfte des Betrages von 5.897,80 EUR wurde im Parallelverfahren 4b O 67/16 geltend gemacht. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 250.000 EUR ist vertretbar, da sich die Abmahnung sowohl auf die Verletzung des Klagepatents als auch die Verletzung eines Gebrauchsmusters der Klägerin bezog. Die Abmahnung wegen Gebrauchsmusterverletzung war ausweislich der Verurteilung in der Parallelsache 4b O 67/16 berechtigt. Die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der Anträge, die Anspruch 18 des Klagepatents betrafen, wirkt sich nicht aus. Denn Gegenstand des Abmahnschreibens war lediglich der Anspruch 1 des Klagepatents. Die zunächst erfolgte Geltendmachung von Anträgen in Bezug auf Anspruch 18 wirkt sich vielmehr nur auf den Streitwert dieser Klage aus. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.

c)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden demgegenüber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Gegen eine Auskunft in elektronischer Form bestehen keine Bedenken, zumal die Klägerin klargestellt hat, dass sie sich auf diese Art der Auskunft beschränkt.

d)

Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gem. § 140 Abs. 3 PatG zu, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Für die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

II.

Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist im Übrigen nicht veranlasst. Denn die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage lässt sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 - Kurznachrichten).

1.

Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent neuheitsschädlich vorweggenommen wurde.

a)

Die Klägerin kann sich für das Klagepatent auf die Priorität der Gebrauchsmusterschrift DE G(Anlage K 2; im Folgenden: Gebrauchsmusterschrift) berufen. Denn die Merkmale des Klagepatents in der erteilten Fassung sind gem. § 40 Abs. 3 PatG in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart.

§ 40 Abs. 3 PatG bestimmt, dass das Prioritätsrecht nur für die Merkmale besteht, die für einen Durchschnittsfachmann ausreichend deutlich offenbart sind (Schulte/Moufang, PatG, 9. A., 2014, § 40 Rn. 14). Unter der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen sind Antrag, Beschreibung, Anspruch und Zeichnungen zu verstehen, nicht hingegen die Zusammenfassung nach § 36 PatG (Schulte/Moufang, PatG, 9. A., 2014, § 40 Rn. 14). Unerheblich ist, ob sich der Patentanspruch der früheren Anmeldung auf das offenbarte Merkmal bezieht, sofern erkennbar ist, dass es zur Erfindung gehört (Schulte/Moufang, PatG, 9. A., 2014, § 40 Rn. 14). Für die an die ausreichende Offenbarung zu stellenden Anforderungen gelten nämlich die allgemeinen Grundsätze (Benkard/Schäfers, PatG, 11. A., 2015, § 40 Rn. 9 a.E.). Nach ständiger Rechtsprechung ist nur dasjenige - ohne im Patentanspruch und in der Beschränkung erwähnt zu sein - offenbart, was aus der Sicht des Fachmanns für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner expliziten Offenbarung bedarf, weil es "mitgelesen" wird (BGH, Urt. v. 16.12.2008, X ZR 89/07, GRUR 2009, 382, 384 Rn. 26 - Olanzapin; Urt. v. 22.12.2009, X ZR 27/06, GRUR 2010, 509, 512, Rn. 39 - Hubgliedertor I; Urt. v. 16.11.2010, X ZR 97/08, Rn. 33).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Merkmale des Klagepatents in der erteilten Fassung in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Gebrauchsmusteranmeldung deutlich offenbart. Dies ist zwischen den Parteien lediglich in Bezug auf Merkmal 4.2 des Anspruchs 1 streitig, welches verlangt, dass die Querschnittsverengung durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt. Der Venturi-Effekt im Sinne des Klagepatents war bereits vorbekannt, insbesondere aus der ebenfalls in der Gebrauchsmusterschrift genannten Schrift DE H.Hierzu heißt es in der Gebrauchsmusterschrift in Abs. [0003] (genauso wie in der Klagepatentschrift in Abs. [0003]), dass die aus der DE D vorbekannte Anschlussarmatur eine Querschnittsverengung aufweist, die nach Art einer Venturi-Düse wirkt und im Bereich der Einfädelöffnung einen Druck bewirkt, der niedriger ist als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlassöffnung, ein Wirkdruckverlust auftritt. Die Gebrauchsmusterschrift will laut Abs. [0005] die Anschlussarmatur der vorgenannten Art, also nach der DE D und Abs. [0002], im Bereich der Ringleitung optimieren, indem verbesserte Strömungsverhältnisse erzielt werden, und entsprechende Wasserleitungsanlagen zur Verfügung stellen. Der Durchschnittsfachmann folgt hieraus, dass die Anschlussarmatur auf dem Venturi-Effekt nach der Schrift DE D basiert, diesen also voraussetzt. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen in Abs. [0007] der Gebrauchsmusterschrift, wonach sich die Erfindung von der Überlegung leiten lässt, dass die Strömung in der Ringleitung, die von der Druckdifferenz bewirkt wird, die durch die düsenartige Querschnittsverengung im Strang zwischen der Ausfädelöffnung und der Einfädelöffnung verursacht wird, durch eine variable Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung variiert werden kann. Daher wird der Durchschnittsfachmann bei der Lektüre der Merkmale nach der Gebrauchsmusterschrift mitlesen, dass durch die Querschnittsverengung, die der Einfädelöffnung vorgelagert ist, ein Venturi-Effekt erzeugt wird.

b)

Aufgrund der von der Beklagten aufgeführten Entgegenhaltungen ist die Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

aa)

Für die Entgegenhaltung EP I(Anlage A8) gilt dies bereits deswegen, weil diese den gleichen Prioritätstag wie das Klagepatent aufweist, nämlich den 12.07.2007. Art. 54 Abs. 2 EPÜ sowie § 3 PatG setzen jedoch einen älteren Zeitrang der Entgegenhaltung voraus. Bei gleichem Anmelde- oder Prioritätstag gilt keine der beiden Anmeldungen als Stand der Technik (Schulte/Moufang, PatG, 9. A., 2014, § 3 Rn. 73 m. w. N.).

bb)

Die Entgegenhaltung US J(Anlage E 1, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 1a, Patentdatum: 03.09.2002) nimmt die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Erfindung nach der Schrift bezieht sich auf Vorrichtungen und Systeme zur Regelung eines Flüssigkeitsstroms und insbesondere auf eine Vorrichtung zur Einleitung einer sekundären Flüssigkeit in ein primäres Flüssigkeitssystem sowie zur Steuerung der Vermischung der primären und der sekundären Flüssigkeit (Anlage E 1a, S. 10, linke Sp. unter Ziff. 1).

Die Schrift offenbart jedenfalls nicht Merkmal 6.3. Denn die Abmessungen des verformbaren Keilelements 34 werden durch Drehung eines Einstellknopfs verändert, unabhängig von einer Druckdifferenz (Anlage E 1a, S. 11, linke Sp., Abs. 3; S. 12, rechte Sp., vorletzter Absatz). Offenbart werden auch Systeme, die die Einstellung des Keilelements verändern. Dies erfolgt aber in Abhängigkeit von der Flüssigkeitszusammensetzung, nicht von einer Druckdifferenz (Anlage E 1a, S. 13, rechte Sp., Abs. 3, und S. 14, linke Sp., vorletzter Absatz).

cc)

Die Entgegenhaltung GB K(Anlage E 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 2a, Prioritätsdatum: 30.04.2004) ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Die Erfindung betrifft nicht eine Anschlussarmatur zum Anschießen einer Ringleitung (Merkmal 1), es mangelt außerdem an einer Ausfädelöffnung (Merkmal 5).

Gleiches gilt für die Entgegenhaltung GB L(Anlage E 3, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 3a, Prioritätstag: 16.08.1996).

dd)

Die in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 von der Beklagten erwähnte Entgegenhaltung WO M(Anlage E 10a) wurde bereits nicht in deutscher Sprache zur Gerichtsakte eingereicht. Im Übrigen ist die Schrift, die eine Priorität vom 07.11.2007 in Anspruch nimmt, nicht vorveröffentlicht.

ee)

Nicht neuheitsschädlich ist ferner die Entgegenhaltung EP N(Anlage E 11, Priorität: 13.04.2006). Diese offenbart nämlich nicht Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung in der Art und Weise, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird (Merkmal 6.3). Dies ergibt sich weder aus dem Ausführungsbeispiel laut Fig. 7 der Entgegenhaltung noch aus deren Abs. [0036]. Dort heißt es: "In de[m] in Fig. 7 gezeigten Ausführungsbeispiel ist die Drossel [Nr. 50 in Fig. 7] als Düse mit fest vorgegebenen Düsenquerschnitten und -übergängen ausgebildet. Alternativ und zur besseren Anpassung der Strömungswiderstände innerhalb eines Stranges (...) kann es zu bevorzugen sein, die Drossel einstellbar auszubilden. Die Einstellung der Drossel sollte hierbei vorzugsweise automatisiert erfolgen. Eine solche steuerbare Drossel sollte vorzugsweise an die zentrale Steuereinheit angeschlossen sein. Mit solchen steuerbaren Drosseln kann beispielsweise ein hydraulischer Abgleich zwischen einzelnen Ringleitungen 10 bzw. einzelnen Strängen 2 erreicht werden." Die Entgegenhaltung spricht zwar eine einstellbare bzw. steuerbare Drossel an. Allerdings wird nicht offenbart, dass die Drossel als Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz durch diese vergrößert wird.

Außerdem offenbart die Schrift nicht in ausführbarer Weise Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung (Merkmal 6.1). Das, was eine Entgegenhaltung dem Fachmann offenbart, ist nicht mehr neu im Sinne der Art. 54 EPÜ und § 3 PatG, wobei der Begriff der Offenbarung der gleiche ist wie in Art. 83 EPÜ und § 34 Abs. 4 PatG (Schulte/Moufang, PatG, 9. A., 2014, § 3 Rn. 92). Eine Offenbarung ist daher nur dann neuheitsschädlich, wenn die offenbarte Lehre ausführbar ist, Art. 83 EPÜ und § 34 Abs. 4 PatG (Schulte/Moufang, PatG, 9. A., 2014, § 3 Rn. 92). Dies ist dann zu bejahen, wenn es dem Fachmann ohne weiteres erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (Schulte/Moufang, PatG, 9. A., 2014, § 34 Rn. 338 m. w. N.).

Trotz der Angaben in Abs. [0036] der Entgegenhaltung ist nicht ausführbar offenbart, wie die Drossel einstellbar auszubilden ist oder mit den Worten des Klagepatents: welche Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung verwendet werden sollen. Es bleibt dem Fachmann überlassen, sich insoweit einzelne Gestaltungen zu überlegen.

ff)

Nicht neuheitsschädlich ist ferner die Entgegenhaltung US O(Anlage E 13, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage E 13a, Patentdatum: 22.05.2007). Denn sie offenbart nicht die Erzeugung eines niedrigen Drucks im Bereich einer Einfädelöffnung (Nr. 352 in Fig. 3 der Anlage E 13) durch den Venturi-Effekt (Merkmal 4.2).

Gleiches gilt für die Entgegenhaltung P(Anlage E 14, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage 14 a, Patentdatum: 26.06.1990).

gg)

Schließlich ist die Entgegenhaltung US Q(Anlage E 15, in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage E 15a, Anmeldedatum: 30.12.2005) ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Die Entgegenhaltung offenbart lediglich, dass ein Einsatz 10 (siehe Fig. 7 etwa) unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hierzu Anlage E 15a, Abs. [0030], sowie Fig. 3-9). Damit sind jedenfalls nicht Mittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6 offenbart.

hh)

Die übrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht schriftsätzlich diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen erübrigt.

2.

Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. 56 EPÜ, § 4 PatG. Die Beklagte legt bereits nicht schlüssig dar, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, von den Entgegenhaltungen E 5, E 6, E 7 auszugehen und diese mit den Entgegenhaltungen E 8 oder E 9 zu kombinieren, um dann zur erfindungsgemäßen Lösung nach dem Klagepatent zu gelangen.

3.

Es ist außerdem nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent deswegen für nichtig erklärt werden wird, weil der Gegenstand des Klagepatents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG. Eine unzulässige Erweiterung ist bereits nicht schlüssig von der Beklagten dargelegt. Sie stützt diese im Wesentlichen auf die fehlende Erwähnung des Venturi-Effekts in der Patentanmeldung. In dieser erfolgt jedoch - wie auch in der Gebrauchsmusterschrift - eine Auseinandersetzung mit der Schrift DE D(Anlage A 4, S. 1 = Abs. [0003] der Klagepatentschrift). Ferner sind der Anmeldung die Darlegung, dass eine Armatur nach der DE D fortentwickelt werden soll (Anlage A 4, S. 1), und eine genaue Darstellung des Venturi-Effekts im Sinne des Klagepatents (Anlage A 4, S. 3 = Abs. [0008] der Klagepatentschrift) zu entnehmen. Der Venturi-Effekt war demnach bereits in der Patentanmeldung offenbart. Vor diesem Hintergrund ist eine unzulässige Erweiterung wegen der späteren Einführung von Merkmalen, die sich auf den Venturi-Effekt beziehen, nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschreibung (Anlage A 4, S. 3, Abs. 3 = Abs. [0008] der Klagepatentschrift), dem Anspruch 18 und Fig. 4 der Anmeldung, dass das erfindungsgemäße Erzeugnis über eine Ausfädelöffnung sowie eine Einfädelöffnung verfügt. Dort wird ebenfalls aufgezeigt, dass die Einfädelöffnung der Querschnittsverengung nachgelagert ist, dass die Ausfädelöffnung dieser vorgelagert ist und zum Ausfädeln der Strömung in die Ringleitung dient. Letzteres ergibt sich auch aus der Beschreibung auf S. 8, letzter Absatz, sowie S. 9, Abs. 1, der Anlage A 4 (= Abs. [0029] der Klagepatentschrift).

Aus der erwähnten Passage auf S. 3 der Anlage A 4 sowie den Fig. 4 bis 6 ergibt sich auch, dass die Querschnittsverengung in Abhängigkeit von der Druckdifferenz zwischen Ein- und Ausfädelöffnung variiert wird und zwar mit zunehmender Druckdifferenz vergrößert wird. Daraus ergibt sich zudem, dass die Querschnittsverengung mit zunehmender Druckdifferenz durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird.

4.

Aus den gleichen Gründen liegt keine unzureichende Offenbarung nach Art. 83 EPÜ, § 34 Abs. 4 PatG vor. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Beklagten in einem Pauschalverweis auf Ausführungen in der Nichtigkeitsklage, dem nicht nachzugehen ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anträge mit Bezug zu Anspruch 18 in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 zurückgenommen hat. Die Begrenzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auf die elektronische Form sowie die Beschränkung des Zinsanspruchs wirken sich kostenrechtlich nicht aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 18.07.2017: 200.000 EUR,

danach: 150.000 EUR.