OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2007 - 8 W 313/07
Fundstelle
openJur 2012, 66599
  • Rkr:

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VBVG (mittellos/Heim) oder nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG (mittellos/nicht im Heim) fällt die Unterbringung in einer Pflegefamilie grundsätzlich nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1710).

2. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn die Unterbringung in der Pflegefamilie von einem Heimträger veranlasst und von diesem überwacht wird, weil die Pflegefamilie in die Gesamtorganisation des Heimträgers integriert ist (Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007, Az. 8 W 312/07).

3. Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG.

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Juli 2007, Az. 1 T 124/07 und 1 T 125/07,dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe

1. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung der Betreuervergütung. Streitig ist, ob die Unterbringung der Betreuten in einer Familie einer Heimunterbringung gleichzusetzen ist.

Die Beteiligte Ziff. 1 ist am 17. April 2003 zur Betreuerin für die Betroffene bestellt worden, die seit 12. März 2001 in einer Pflegefamilie wohnt. Es besteht bei ihr eine psychische Erkrankung, auf Grund deren sie im Jahr 2004 längere Zeit stationär in der Psychiatrie untergebracht war. Bis Ende 2005 wurde sie in Form der psychiatrischen Familienpflege von der Einrichtung "..." betreut. Ab 1. Januar 2006 ging die Zuständigkeit auf den "... e.V." über. Die Betreuung wurde durch dieselbe Person, an die sich die Betroffene gewöhnt hatte, ausgeübt. Bis Ende 2005 besuchte sie die Tagesstätte für psychisch Kranke in Schwäbisch-Hall. Bis dahin wurde der Betreuerin eine Vergütung bewilligt nach den Kriterien "mittellos / nicht im Heim / 44 EUR pro Stunde". Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 hat das Vormundschaftsgericht - Notariat Gaildorf II - mit den Beschlüssen vom 9. und 14. Februar 2007 die Ansicht vertreten, die Unterbringung der Betroffenen entspreche dem Berechnungskriterium "im Heim", und hat deswegen nur die entsprechend reduzierte Pauschale bewilligt.

Auf die Beschwerden der Betreuerin hat das Landgericht am 10. Juli 2007 die Beschlüsse des Notariats abgeändert und die Betreuervergütung unter Zugrundelegung des Berechnungskriteriums "nicht im Heim" festgesetzt. Gegen die am 23. Juli 2007 zugestellte Entscheidung hat der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse am 3. August 2007 weitere Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden war. Die Betreuerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Heimbegriff wird Bezug genommen auf die angefochtenen Beschlüsse des Notariats und des Landgerichts sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten.

2. Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e Abs. 1 Satz 1 FGG), in der Sache aber für unbegründet.

Soweit die Erstbeschwerden fast zwei Monate nach Abfassung der Beschlüsse des Notariats eingelegt wurden, kann von einer Verfristung und damit Unzulässigkeit nicht ausgegangen werden, weil eine ordnungsgemäße, die Beschwerdefrist in Lauf setzende Zustellung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) nicht erfolgt ist. Damit hat das Landgericht zu Recht in der Sache entschieden.

Der Senat sieht sich an einer die Rechtsauffassung der Beschwerdeinstanz bestätigenden Entscheidung gehindert durch den Beschluss des OLG Oldenburg vom 2. Mai 2006, Az. 5 W 48/06, veröffentlicht in FamRZ 2006, 1710. Deshalb legt der Senat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vor.

Der mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochtene Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 10. Juli 2007 hält nach der Auffassung des Senats im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Vorliegend geht es um die Subsumtion des unstreitigen Sachverhalts unter den Begriff "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG und damit um die Abgrenzung der heimmäßigen Unterbringung zu der Form eines Betreuten Wohnens, hier der Familienunterbringung/Familienpflege. Denn von dieser Einordnung hängt die Höhe der Vergütung des Betreuers ab, die sich entweder richtet nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG (zwei Stunden im Monat bei einem mittellosen Betreuten mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Heim) oder nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG (dreieinhalb Stunden im Monat bei einem mittellosen Betreuten ohne Heimunterbringung).

a) Heime i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Einrichtungen sind Verbindungen aus sächlichen und personellen Mitteln unter der Verantwortung eines Trägers (Deinert, FamRZ 2005, 954 m. w. N.).

b) Anders als das OLG Oldenburg in der genannten Entscheidung sieht der Senat bei der Familienpflege das Vorliegen der Heimkriterien grundsätzlich nicht als erfüllt an.

Ausschlaggebend ist dabei nach der Auffassung des Senats für die Beurteilung, dass die Pflege in einer Familie schon vom Grundsatz her nicht der in einem Heim gleichsteht. Letzteres wird von einer professionellen Heimleitung geführt und verfügt über entsprechend ausgebildetes Personal, insbesondere geschulte Pflegekräfte, wodurch die Pflege im Heim ausreichend gesichert ist und in dieser Institution selbst einer an sich genügenden Überwachung unterliegt. Deshalb ist der Arbeitsaufwand des Betreuers in diesem Fall pauschal als geringer zu bewerten.

c) Wird die Unterbringung in der Pflegefamilie von einem Heimträger veranlasst, der weiterhin durch einen Familienpfleger begleitend präsent bleibt und sich zur Wiederaufnahme des Betreuten im Heim selbst verpflichtet, kann bei der Unterbringung in der Pflegefamilie ausnahmsweise von einem Heimaufenthalt ausgegangen werden, da dann die Betreuung und deren Überwachung wiederum im wesentlichen dem Heimträger obliegt und der Arbeitsaufwand des Betreuers ebenfalls entsprechend reduziert ist (Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007, Az. 8 W 312/07).

d) Anders ist die Rechtslage dagegen zu beurteilen, wenn es sich - wie vorliegend - um einen Träger handelt, der nur eine Form der ambulanten Betreuung anbietet wie der "... e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste".

In einem solchen Fall muss das Berechnungskriterium "nicht im Heim" bejaht werden. Es kann hier nicht - allein abstellend auf die Gegebenheiten in der einzelnen Familie - ausschlaggebend sein, ob die Pflegefamilie ein oder zwei Pfleglinge aufgenommen hat, ob diese einen Einfluss auf die Aufnahme eines anderen Pfleglings haben, ob sie über eine eigene Kochgelegenheit verfügen oder die Mahlzeiten mit der Familie einnehmen, ob sie in deren Haushalt überwiegend integriert sind oder ihren Tagesablauf selbst gestalten, ob sie ihr Zimmer und ihre Wäsche selber reinigen oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch nehmen usw..

Denn die vom OLG Oldenburg in einem vergleichbaren Fall vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Detailumstände der Unterbringung in der Familie mit dem Ergebnis, dass von einem Heimaufenthalt ausgegangen wurde, widerspricht nach der Überzeugung des Senats der Intention des Gesetzgebers, durch die Einführung der pauschalen Betreuervergütung deren Abrechnung zu vereinfachen und nicht zu erschweren. Müsste in jedem Einzelfall - abgestellt auf die Verhältnisse in der jeweiligen Pflegefamilie - eine Detailabwägung vorgenommen werden, würde gerade dieses gesetzgeberische Ziel verfehlt.

e) Wegen der unterschiedlichen Anforderungen, die das OLG Oldenburg und der Senat an die Einordnung der Familienpflege unter das Berechnungskriterium "im Heim" oder "nicht im Heim" stellen, wird die Vorlage für zulässig gehalten.