VG Aachen, Urteil vom 20.09.2016 - 4 K 1085/16.A
Fundstelle
openJur 2019, 15731
  • Rkr:

Untätigkeitsklage

kein zureichender Grund für Nichtbescheidung des Asylantrags

kein Durchentscheiden des Gerichts

keine unmittelbare oder mittelbare Anwendung von Art. 31 Abs. 3 und 5 Richtlinie 2013/32/EU

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 20. Februar 1994 in N. , Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 21. August 2015 in die Bundesrepublik ein. Am selben Tage wurde ihm durch die Zentrale Ausländerbehörde E. eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Am 10. November 2015 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) in Düsseldorf einen förmlichen Asylantrag. Ebenfalls am 10. November 2015 wurden die Erstbefragung des Klägers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens sowie eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung nach § 25 AsylG durchgeführt. Am 20. Januar 2016 wurde der Kläger durch die Außenstelle des Bundesamtes in Düsseldorf nach § 25 AsylG angehört.

Der Kläger hat am 17. Mai 2016 Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt er aus: Er habe mit seiner Einreise in die Bundesrepublik einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt. Bereits im Januar 2016 sei er in Düsseldorf zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Eine Entscheidung der Beklagten habe er bislang nicht erhalten. Es sei auch keine wie auch immer geartete Zwischenverfügung ergangen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt,

weiter hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bescheiden.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und auf die Klage nicht erwidert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2016 und die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 und 24. März 2016.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin konnte, da die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig.

Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt.

Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn (u. a.) über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).

Der Kläger hat am 10. November 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Düsseldorf einen förmlichen Asylantrag gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, namentlich bis heute nicht beschieden.

Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers liegt nicht (mehr) vor.

Zwar lässt sich nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die ab Januar 2015 sprunghaft gestiegenen Asylantragszahlen für die Zeit von Januar bis Dezember 2015 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamtes annehmen. Denn in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 kam es zu einer unvorhersehbaren Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die die Beklagte nicht ad hoc durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen reagieren konnte. Lag der monatliche Durchschnitt der Antragszahlen im Jahre 2013 noch bei rund 10.585 Anträgen und im Jahre 2014 bei rund 16.902 Anträgen, so gingen im Januar 2015 beim Bundesamt insgesamt 25.042 Asylanträge, im Februar 26.083, im März 32.054, im April 27.178, im Mai 25.992, im Juni 35.449, im Juli 27.531, im August 36.442, im September 43.071, im Oktober 54.877, im November 57.816 und im Dezember 48.277 Anträge ein.

Vgl. "Das Bundesamt in Zahlen 2015", S. 10, abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamtinzahlen-2015-asyl.html?nn=1694460

Für die Zeit danach, d. h. ab Januar 2016 ist nach Auffassung der Kammer der zureichende Grund für die Nichtbescheidung hingegen weggefallen. Denn nach Ablauf des Jahres 2015 war offensichtlich, dass es sich nicht mehr nur um eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überbelastung des Bundesamtes handelt. Hierauf hätte die Beklagte durch personelle oder behördenorganisatorische Maßnahmen reagieren können und müssen.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, juris Rn. 22; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 33 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 K 1663/15-Gl.A -, juris.

Soweit die Beklagte in einem Parallelverfahren vorgetragen hat, sie habe alle ihr möglichen Maßnahmen zur Abarbeitung der angehäuften Anträge ergriffen, so greift dieser Vortrag nicht durch. Denn die ergriffenen Maßnahmen waren nach Auffassung der Kammer augenscheinlich nicht ausreichend, um der Verfahrensflut in angemessener Zeit Herr zu werden. Die Kammer erachtet - nicht zuletzt mit Blick auf den im Asylverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. e) sowie Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie, nachfolgend: AsylVf-RL n. F.) und Erwägungsgrund 18 der AsylVf-RL n. F.) - einen Zeitraum von einem Jahr als ausreichend, um zunächst die Entwicklung der Eingangszahlen zu beobachten und alsdann die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen.

Die am 17. Mai 2016 erhobene Klage wahrt auch die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Danach kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Frist ist vorliegend eingehalten. Der Kläger hat am 10. November 2015 seinen Asylantrag gestellt; die Untätigkeitsklage wurde erst am 17. Mai 2016 erhoben.

Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO wird auch nicht durch § 24 Abs. 4 AsylG - der auf Antrag des Asylantragstellers eine Benachrichtigung durch das Bundesamt bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht - modifiziert.

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 - W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20.

§ 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist, und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm ("Pflichten des Bundesamts") indiziert - in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der AsylVf-RL a.F. lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende "Anfragepflicht" des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss.

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, Beschluss vom 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 - W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20.

Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen.

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 - W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20.

Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der AsylVf-RL n. F. gebieten keine Abweichung von der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der AsylVf-RL n. F. stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der AsylVf-RL n. F. genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der AsylVf-RL n. F.). Art. 31 Abs. 5 der AsylVf-RL n. F. sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 Satz 2 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F. (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Auch eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVf-RL n. F. verbietet sich vor Umsetzung in nationales Recht, weil anderenfalls durch die Fristverlängerung eine - unzulässige - mittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten der Asylsuchenden konstruiert würde.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, juris Rn. 21.

Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der AsylVf-RL n. F., dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der AsylVf-RL n. F. aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 - W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 21 f.

Die Klage ist teilweise begründet.

Sowohl der Hauptantrag gerichtet auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Hilfsanträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG haben keinen Erfolg.

Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das erkennende Gericht im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde eigens eine Entscheidung in der Sache trifft (sog. Durchentscheiden des Gerichts).

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 - juris; VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris.

Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet.

Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Fehlt es - wie vorliegend - an der Spruchreife, ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung auszusprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zwar hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es (grundsätzlich) die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris Rn. 14.

Dieser Grundsatz findet auch im Asylverfahren Anwendung, nicht zuletzt wegen der gebotenen und aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgenden gebundenen Entscheidung über den Asylantrag.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 11.

Er gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Schon der Prozessordnung lässt sich in § 113 Abs. 3 VwGO - unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist - jedenfalls der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, die Verwaltungsgerichte müssten auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsaktes, wie es bei der Entscheidung über den Asylantrag der Fall ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 11,

nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen.

Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG a.F. eine Ausnahme annehmend: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris Rn. 14 m.w.N.; in diese Richtung auch zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 5 A 2202/15.A -, juris Rn. 11, 15; eine solche ablehnend für das Asylfolgeverfahren nach § 71 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 10 ff.

Dieser Rechtsgedanke ist auch auf die vorliegende Verfahrenskonstellation zu übertragen. Denn es kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache noch gar nicht befasst war und demgemäß auch eine Entscheidung über den Asylantrag noch gar nicht treffen konnte, über diesen zu befinden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 11.

Dem Asylbewerber ginge, holte das Bundesamt die Sachentscheidung nicht nach, eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren. Insbesondere würden dem Asylbewerber im Falle eines gerichtlichen "Durchentscheidens" die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19. Juli 2015: Richtlinie 2005/85/EG (AsylVf-RL a. F.), für nach diesem Datum gestellte Anträge: Richtlinie 2013/32/EU (AsylVf-RL n. F.)) eingeräumten Rechte zum Teil genommen.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris.

So geben etwa Art. 12 AsylVf-RL a. F. bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVf-RL n. F. mit entsprechenden weiteren Verfahrensverbürgungen (vgl. Art. 13 AsylVf-RL a. F. / Art. 15 und 16 AsylVf-RL n. F.) dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten, bevor die nationale Behörde eine Entscheidung trifft. Beides (d. h. Anhörung und Entscheidung durch die zuständige Behörde) würde dem Asylbewerber genommen, wenn das Gericht in der Sache durchentscheiden würde. Insbesondere kann eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 13 AsylVf-RL a. F. bzw. Art. 15 AsylVf-RL n. F. vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren. Zum einen sehen Art. 13 Abs. 1, 2 AsylVf-RL a. F. bzw. Art. 15 Abs. 1, 2 AsylVf-RL n. F. vor, dass die persönliche Anhörung regelmäßig ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen und unter Bedingungen stattfindet, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Demgegenüber sehen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG grundsätzlich die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor. Zum anderen haben jedenfalls gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL die Mitgliedstaaten, soweit möglich, auf Ersuchen im Grundsatz vorzusehen, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren aufgrund des verfassungsrechtlichen Instituts des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gewährleistet.

vgl. VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 23; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 53.

Auch das nationale Recht sieht - der Asylverfahrensrichtlinie folgend - spezielle Verfahrensgarantien vor, die im Falle eines gerichtlichen "Durchentscheidens" ihrer Geltung enthoben würden, etwa die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen und nichtöffentlichen Anhörung (§§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG) sowie zur umfassenden Sachaufklärung und Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Darüber hinaus begegnete es mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) erheblichen rechtlichen Bedenken, würde eine gerichtliche Entscheidung über die materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen ohne vorangegangene behördliche Entscheidung getroffen. Das Verwaltungsgericht befände in dieser Konstellation anstelle des für die Entscheidung über Asylanträge zuständigen Bundesamtes erstmals sachlich über den Asylantrag. Hiermit würde es die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich der Exekutive und gemäß § 5 AsylG einfachgesetzlich dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe der Vollziehung des Asylgesetzes, mithin der Sache nach exekutivische Tätigkeiten wahrnehmen, und nicht lediglich eine bereits vom Bundesamt getroffene Sachentscheidung im Rahmen der Rechtsprechungstätigkeit überprüfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, juris Rn. 47; zu § 27a AsylVfG a.F. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 - 17 K 4548/12.A -, juris Rn. 19 m.w.N.

Der letzte Hilfsantrag hingegen hat Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Entscheidung über sein Asylbegehren in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).

Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers in angemessener Frist ergibt sich unmittelbar aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch eine Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Art. 16a Abs. 1 GG begründet mithin eine Pflicht der Beklagten zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.

Die Einzelrichterin erachtet die im Tenor festgesetzte Frist zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils für ausreichend und angemessen.

Vgl. ebenso VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 42.

Hierbei war einerseits zu berücksichtigen, dass seit Kenntnis der Beklagten von dem Asylgesuch des Klägers (spätestens seit dem 10. November 2015) bereits mehr als zehn Monate vergangen sind. Andererseits wird der Beklagten aber mit einer weiteren Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils ausreichend Möglichkeit gegeben, den Sachverhalt gegebenenfalls weiter zu ermitteln, etwaig sich stellende rechtliche Fragestellungen zu klären und eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.