VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1989 - 9 S 1141/88
Fundstelle
openJur 2013, 7070
  • Rkr:

1. Zur Zulässigkeit des "Heraufholens von Prozeßresten" durch das Berufungsgericht bei einem "verdeckten", unzulässigen Teilurteil (in Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1977 - VI 1158/76 - ESVGH 28, 121ff und Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 -).

Tatbestand

Der Kläger, der im Wintersemester 1981/82 an der Universität ... mit dem Studium der Medizin begonnen hatte, nahm im August 1984 erstmals ohne Erfolg an der Ärztlichen Vorprüfung teil. Der ersten Wiederholungsprüfung unterzog er sich im März 1985. Mit Bescheid des Landesprüfungsamts Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie -- Landesprüfungsamt -- vom 17.07.1985, der an die Stelle der Ergebnismitteilung vom 2.04.1985 trat, wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er mit nur 136 -- statt der erforderlichen 164 -- richtig beantworteten Fragen die Ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe. Das in den Behördenakten befindliche Exemplar der Ergebnismitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Nachdem ein Zustellungsversuch mittels Postzustellungsurkunde am 19.07.1985 gescheitert war, weil der Kläger verzogen war, wurde die Ergebnismitteilung nach einem handschriftlichen Vermerk auf der Postzustellungsurkunde "erneut versandt am 19.08.1985". Die zweite Wiederholungsprüfung im August 1985 bestand der Kläger ebenfalls nicht.

Mit Schreiben vom 15.07.1986 beantragte der Kläger "aufgrund des diesjährigen Urteils des Landesgerichts Mannheim, welches den Teilnehmern der Prüfung März'85, die Berufung gegen dieselbige eingelegt haben, offiziell die Möglichkeit zugesteht, erneut oder vielmehr ein viertes Mal an der Prüfung teilzunehmen, ... eine erneute Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung". Zwar habe er zum damaligen Zeitpunkt versäumt, Widerspruch einzulegen, doch hoffe er in diesem Punkt auf "Kulanz".

Mit Bescheid vom 1.08.1986 versagte das Landesprüfungsamt die beantragte Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung im August 1986, da der Kläger insgesamt dreimal erfolglos an der Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen habe und die Behörde aus der zitierten Entscheidung "keinen generellen weiteren Prüfungsversuch aller erfolglosen Teilnehmer der Ärztlichen Vorprüfung im März 1985" ableite.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch ließ der Kläger vortragen: Sein Antrag auf erneute Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung sei als Widerspruch gegen den Bescheid des Landesprüfungsamts vom 17.07.1985 betreffend das Nichtbestehen der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 anzusehen, der noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingelegt worden sei. Selbst wenn aber der Bescheid vom 17.07.1985 bestandskräftig sein sollte, habe er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Zulassung zu einer erneuten Prüfung, da eine Aufrechterhaltung des negativen Prüfungsbescheids wegen des fehlerhaften Prüfungsverfahrens im März 1985 schlechthin unerträglich wäre.

Den Widerspruch wies das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 10.10.1986 -- zugestellt am 15.10.1986 -- zurück. In den Gründen hieß es im wesentlichen: Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Ärztliche Vorprüfung März 1985 für verfahrensfehlerhaft gehalten. Doch eröffne dies dem Kläger keine weitere (dritte) Wiederholungsmöglichkeit. Der Kläger habe es selbst in der Hand gehabt, den negativen Prüfungsbescheid anzufechten oder bestandskräftig werden zu lassen. Die einmal eingetretene Unanfechtbarkeit solle Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gewährleisten. Danach habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 LVwVfG.

Am 15.11.1986 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er beantragt hat, die Bescheide des Landesprüfungsamts vom 17.07.1985 und 1.08.1986 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zu einer erneuten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Er hat vorgetragen: Die Ergebnismitteilung vom 17.07.1985 sei im Verhältnis zur ersten Ergebnismitteilung vom 2.04.1985 nicht lediglich eine wiederholende Verfügung, sondern aufgrund der darin in Vollzug der Entschließung der Gesundheitsministerkonferenz vom 12.07.1985 (Gutschrift von 29 Fragen) getroffenen Prüfungsentscheidung ein selbständiger Verwaltungsakt. Diesem Bescheid sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, so daß er sich mit seinem Schreiben vom 15.07.1986 noch rechtzeitig hiergegen gewandt habe. Gehe man von der Bestandskraft des Bescheids vom 17.07.1985 aus, so habe er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 LVwVfG. Erst als er über seine Kommilitonen von der Fehlerhaftigkeit der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 gehört habe, habe er sich an das Landesprüfungsamt gewandt. Dies könne angesichts der gesamten Umstände des "Katastrophenphysikums" nicht als grobes Verschulden bezeichnet werden. Nachdem im Zusammenhang mit der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 soviel Vertrauen in das Prüfungsverfahren verloren gegangen sei, müsse schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus und vor allem aus Gründen der Gerechtigkeit allen Prüflingen gegenüber eine weitere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden. Es sei gänzlich unerträglich, wenn in anderen Bundesländern so verfahren werde, nur nicht in Baden-Württemberg.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hierzu ausgeführt: Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 15.07.1986 selbst angegeben, daß er es versäumt habe, Widerspruch einzulegen. Die Ergebnismitteilung vom 17.07.1985 sei daher bestandskräftig, so daß dem Kläger kein weiterer Prüfungsversuch zustehe. Im Widerspruchsbescheid sei darüberhinaus auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG abgelehnt worden, wobei die Bestandskraft der Verfügung in den Vordergrund gestellt worden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß der rechtsbeständig ergangene Bescheid wiederaufgehoben werde. Der Entscheidung in Baden-Württemberg gegen eine generelle zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit für Teilnehmer der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 habe zugrundegelegen, daß es die Kandidaten selbst in der Hand gehabt hätten, den Bescheid anzufechten oder bestandskräftig werden zu lassen. Die andere Vorgehensweise in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hamburg verpflichte das Land Baden-Württemberg nicht, da die Durchführung der Ärztlichen Vorprüfung den Ländern obliege.

Mit Urteil vom 3.12.1987 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Eine "direkte" Klage gegen den Prüfungsbescheid vom 17.07.1985, der als eigenständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, hätte keinen Erfolg. Denn der Kläger habe diesen Bescheid, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei und den er unstreitig erhalten habe, bestandskräftig werden lassen. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch darauf, daß das Verfahren wiederaufgegriffen, der rechtswidrige Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 aufgehoben und er nochmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werde. Dabei habe das Gericht nicht lediglich den Beklagten zum Wiederaufgreifen und zur Rücknahme des Prüfungsbescheids verpflichtet, sondern aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Aufhebung des fehlerhaften Prüfungsbescheids selbst ausgesprochen. Zwar ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG, da mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.03.1986 keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift eingetreten sei. Der Anspruch des Klägers folge jedoch aus § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG, der durch die spezielle Wiederaufgreifensregelung des § 51 LVwVfG -- wie dessen Abs. 5 zeige -- nicht ausgeschlossen werde. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben seien, habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie den rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakt zurücknehme. Von Bedeutung seien insoweit die gesamten Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Besonderheiten des Rechtsgebiets, die Belastung für den Betroffenen und ob besondere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestünden. Vorliegend erscheine dem Gericht maßgeblich, daß der rechtswidrige Verwaltungsakt für den Kläger einschneidende Bedeutung habe. Der Prüfungsbescheid verwehre ihm die mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand betriebene Ausbildung zu dem von ihm angestrebten bedeutungsvollen Beruf. Es handele sich hier um ein Einzelfallschicksal von erheblicher Bedeutung und Schwere. Dieses für den Kläger unüberwindbare Hindernis im Hinblick auf den angestrebten Beruf folge aus einer Prüfung, die im ganzen als grob rechtswidrig anzusehen sei, weil sie ihren Zweck "in erheblichem Umfang" verfehlt habe, wobei diese Rechtsverletzung nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen nur durch die erneute Zulassung zur Prüfung habe beseitigt werden können. Die Umstände der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 seien auch geeignet, einen erheblichen Verlust an Vertrauen in das Prüfungsverfahren herbeizuführen. Entscheidend sei jedoch, daß -- abgesehen von der Berufung auf das abstrakte Prinzip der Rechtssicherheit -- seitens der Prüfungsbehörde keine konkreten Umstände vorgebracht worden seien, weshalb an dem grob rechtswidrigen Verwaltungsakt festzuhalten sei. Der Belastung des Klägers durch Abbruch des Berufswegs habe der Beklagte weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren etwas entgegengesetzt. Es sei insbesondere nicht dargetan worden, ob und gegebenenfalls welche konkreten negativen Auswirkungen oder Belastungen sich für den Beklagten durch eine nochmalige Zulassung der im März 1985 und auch derzeit noch gescheiterten Prüflinge ergäben.

Gegen das am 1.02.1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.02.1988 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. Dezember 1987 -- 4 K 1875/86 -- zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Der Kläger habe aus § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG keinen Anspruch auf Rücknahme des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheids, da sich das Ermessen der Behörde nicht auf Null reduziert habe. Das Landesprüfungsamt habe sein Rücknahmeermessen sachgemäß dahin ausgeübt, daß es dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt habe. Mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen und Hamburg hätten die übrigen Bundesländer für die Ärztliche Vorprüfung März 1985 nur denjenigen Prüflingen einen Wiederholungsversuch zugestanden, die das negative Prüfungsergebnis nicht hätten bestandskräftig werden lassen. Das aber sei beim Kläger der Fall. Würde die Prüfungsbehörde vorliegend von ihrer bisher geübten Verwaltungspraxis abweichen, wären wegen des Gleichheitsgrundsatzes Anträge anderer Betroffener auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu erwarten und schwerlich abzulehnen. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht wegen einer gerügten Ermessensentscheidung lediglich ein Bescheidungsurteil erlassen dürfen.

Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, nach seinem erstinstanzlich sinngemäß gestellten Hauptantrag zu erkennen,

den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheids des Landesprüfungsamts vom 17.07.1985 zu verpflichten, ihn zu einer erneuten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landesprüfungsamts sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers sind zulässig, aber -- im Ergebnis -- unbegründet.

   I.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten bestehen keine Bedenken. Auch die Anschlußberufung des Klägers ist als unselbständige Anschlußberufung zulässig (§ 127 VwGO). Es schadet nicht, daß das Verwaltungsgericht über das von ihm als "direkte" Klage gegen den Prüfungsbescheid des Landesprüfungsamts Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie (Landesprüfungsamt) vom 17.07.1985 bezeichnete Hauptbegehren nicht entschieden hat. Denn bei richtigem Verständnis des Klagebegehrens stellt sich das angefochtene Urteil als sogenanntes "verdecktes", unzulässiges Teilurteil dar. Durch die -- unselbständige -- Anschlußberufung des Klägers ist dem Senat nach den Grundsätzen über das "Heraufholen von Prozeßresten" die Befugnis zugefallen, über das gesamte klägerische Begehren zu entscheiden.

1. Die Bestimmung des Streitgegenstandes unterliegt der Disposition des Klägers (§ 88 VwGO). Durch Klageantrag und Klagebegründung bestimmt er Inhalt und Umfang seines Begehrens. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger im Ergebnis seine nochmalige Zulassung zu einer Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung. Zur Erreichung dieses Zieles hat er zwei Wege eingeschlagen: Nämlich in erster Linie den Weg über eine "Anfechtung" des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 und -- dessen Bestandskraft unterstellt -- hilfsweise den Weg über einen behaupteten Anspruch auf Rücknahme dieses Prüfungsbescheids im Rahmen eines "Wiederaufgreifens" des bestandskräftig abgeschlossenen Prüfungsverfahrens. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der in seiner Klageschrift vom 14.11.1986 gegebenen Begründung. Auch der von ihm gewählte Klageantrag, in den alle ergangenen Bescheide des Landesprüfungsamts einbezogen sind, deckt im Kern das umfassende Begehren des Klägers ab. Die unterschiedliche rechtliche Qualifikation der beiden Vorgehensweisen bedeutet zwar, daß prozessual gesehen auch zwei Streitgegenstände (Klagegründe) vorliegen, wiewohl sie auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Doch hätten diese beiden prozessualen Begehren entgegen der -- vom Verwaltungsgericht übernommenen -- Fassung des Klageantrags in der Klageschrift nicht als kumulativ anhängig gemacht angesehen werden dürfen. Da der Kläger ausweislich der Klagebegründung den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 LVwVfG nur nachrangig für den Fall geltend gemacht hat, daß der Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 bestandskräftig geworden ist, hätte bei zutreffender prozessualer Sicht des Klagebegehrens die "direkte" Klage gegen den Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 mit dem Ziel einer nochmaligen Zulassung zur Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung als Hauptantrag und die auf das gleiche Ziel gerichtete "Wiederaufgreifensklage" als Hilfsantrag gewertet werden müssen. Eine solche sachdienliche Fassung der Anträge, die in der Berufungsverhandlung vom 31.01.1989 klargestellt worden ist, wäre bei einem Hinwirken auf die Stellung sachdienlicher Anträge gem. § 86 Abs. 3 VwGO mit Sicherheit auch erfolgt. Daß dies unterblieben ist, ist unschädlich (§ 88 VwGO). Denn die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht protokollierte -- der Klageschrift entsprechende -- Antragstellung entsprach nicht dem wahren Begehren des Klägers, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt und durch seine Anschlußberufung und Klarstellung seiner alternativen Antragstellung bestätigt hat.

2. Ausgehend von diesem umfassenden, richtigerweise durch Haupt- und Hilfsantrag zu verfolgenden Begehren hat das Verwaltungsgericht lediglich über den Hilfsantrag entschieden und diesem entsprochen. Eine -- negative -- Entscheidung über die mit dem Hauptantrag verfolgte "direkte" Klage, die vorrangig geboten gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Sachausspruchs und der Kostenentscheidung im Tenor des angefochtenen Urteils nicht gefällt. Dies deckt sich auch mit den Entscheidungsgründen. Dort findet sich nach der Feststellung, daß die Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens Erfolg hat, -- sozusagen als Einschub -- die Formulierung, daß eine "direkte" Klage gegen den Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 keinen Erfolg hätte. Das Verwaltungsgericht hat diese "direkte" Klage (Hauptantrag) möglicherweise deshalb unter den Tisch fallen lassen, weil es im Rahmen der aus seiner Sicht erfolgreichen Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens "aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes" selbst den -- rechtswidrigen -- Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 aufgehoben hat. Ein Urteil, mit dem über den Hilfsantrag entschieden wird, ohne daß der vorrangige Hauptantrag abgewiesen wird, ist aber ein unzulässiges, weil prozeßrechtswidrig zustandegekommenes Teilurteil (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., Rd.Nr. 4 zu § 110).

Gem. §§ 128, 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist das Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem -- wie hier -- wesentlichen Mangel leidet, befugt, entweder selbst unter Beseitigung des Verfahrensverstoßes den Streitfall zu prüfen und zu entscheiden oder die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Von dem ihm danach eingeräumten Ermessen macht der Senat aus Gründen der Prozeßökonomie zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens dahingehend Gebrauch, daß er -- trotz der vor dem Verwaltungsgericht noch bestehenden Rechtshängigkeit des Hauptantrags ("direkte" Klage) -- das gesamte klägerische Begehren überprüft. Er schließt sich insoweit der Auffassung des 6. Senats (Urteil vom 4.04.1977 -- VI 1158/76 -- ESVGH 28, 121 ff.) und des 3. Senats (Urteil vom 3.11.1982 -- 3 S 1168/82 --) an, daß ein "Heraufholen von Prozeßresten" jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des sogenannten "verdeckten", unzulässigen Teilurteils möglich ist. Die Entscheidungsbefugnis des Senats für das Hauptbegehren ist durch die unselbständige Anschlußberufung des Klägers i.V.m. §§ 128, 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO begründet, mit der der Kläger seinen übergangenen Hauptantrag weiterverfolgt.

   II.

Die Klage ist nur im Hilfsantrag begründet. Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers waren daher -- im Ergebnis -- zurückzuweisen.

1. Der mit der Anschlußberufung weiterverfolgte Hauptantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Über eine "Anfechtung" des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 kann der Kläger keine erneute Zulassung zur Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung erreichen, weil dieser Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Allerdings stellt dieser Bescheid im Verhältnis zum ersten Prüfungsbescheid vom 2.04.1985 einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt (Zweitbescheid) dar, auch wenn er im Ergebnis ebenfalls wieder feststellt, daß der Kläger die Ärztliche Vorprüfung März 1985 nicht bestanden habe. Denn diese Ergebnismitteilung enthält aufgrund der gemäß der Entschließung der Gesundheitsministerkonferenz vom 12.07.1985 allen Prüflingen der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 zuteil gewordenen pauschalen Gutschrift von 29 Punkten eine erneute Entscheidung über die Prüfungsleistungen des Klägers. Zudem heißt es im Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 ausdrücklich, daß diese Mitteilung an die Stelle der Ergebnismitteilung vom 2.04.1985 tritt. Gegen den Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 hat der Kläger jedoch nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt. In diesem Zusammenhang wendet der Kläger lediglich ein, daß der Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Dem steht jedoch entgegen, daß das in den Behördenakten befindliche Exemplar des als Formular gehaltenen Prüfungsbescheids auf der Rückseite eine formularmäßige, ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung aufweist. Der Aufforderung des Berichterstatters beim Verwaltungsgericht, die ihm zugegangene Ergebnismitteilung vom 17.07.1985 (im Original) vorzulegen, ist der Kläger ohne Erklärung nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen bleibt sein Einwand, daß eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen sei, gänzlich unsubstantiiert und damit unerheblich. Den Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 hat der Kläger unstreitig erhalten. Denn in seinem Antragsschreiben vom 15.07.1986 räumt er selbst ein, daß er "zum damaligen Zeitpunkt" versäumt habe, Widerspruch einzulegen. Mit diesem Schreiben hätte der Kläger daher auf jeden Fall die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO versäumt, selbst wenn es -- wie im Widerspruchsschreiben vom 28.08.1986 gefordert -- als Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 anzusehen wäre.

2. Der Hilfsantrag des Klägers ist -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat -- hingegen begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Prüfungsverfahrens unter Aufhebung der Ergebnismitteilung vom 17.07.1985 zu einer erneuten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen.

a. Allerdings scheidet ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im (engeren) Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 LVwVfG (i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG) offensichtlich aus. Daß die hierin genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen (Art. 2 § 6 EntlG). Auf die Vorschrift des § 51 Abs. 1 LVwVfG hat sich der Kläger im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren auch nicht berufen.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich vielmehr aus § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG, der gem. § 51 Abs. 5 LVwVfG unberührt bleibt. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift räumt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde (hier: des Landesprüfungsamts) über ein Wiederaufgreifen des mit dem Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 bestandskräftig abgeschlossenen Prüfungsverfahrens -- und eine mögliche Rücknahme (Aufhebung) dieses Bescheids -- ein (vgl. BVerwGE 60, 316, 325 und Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rd.Nr. 36 und § 51 Rd.Nr. 12, jeweils m.w.N.). Ziel dieses Anspruchs ist, die Bestandskraft des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 und die daraus resultierende Bindungswirkung durch den Erlaß einer erneuten Sachentscheidung (sogenannter Zweitbescheid) zu beseitigen und damit in dem Umfang, in dem die Behörde eine neue -- ggf. auch bestätigende -- Sachentscheidung trifft, den Rechtsweg wieder zu eröffnen und eine gerichtliche Überprüfung des bereits im Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 geregelten Sachverhalts zu ermöglichen (vgl. Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten? NVwZ 1983, 185, 189).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG sind erfüllt. Der Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 über das Nichtbestehen der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 ist rechtswidrig, da diese Prüfung -- wie im Senatsbeschluß vom 20.03.1986 -- 9 S 842/86 -- (KMK-HSchR 1987, 93) im einzelnen dargelegt (vgl. unten) -- insgesamt rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Damit hatte das Landesprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es an der Bestandskraft des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 festhalten oder diesen zurücknehmen will. Dieses Ermessen hat das Landesprüfungsamt in den Bescheiden vom 1.08. und 10.10.1986, mit denen es einen erneuten Eintritt in die Sachbehandlung abgelehnt hat, fehlerhaft ausgeübt (§ 114 VwGO).

aa) Bei der Abwägung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung stehen sich das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) und das Prinzip der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig gegenüber (vgl. BVerwGE 28, 122, 127 und 44, 333, 336), sofern dem anzuwendenden Recht keine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Dies ist beim Prüfungsrecht betreffend die Ärztliche Vorprüfung nicht der Fall, so daß unter diesem Aspekt die Berufung des Landesprüfungsamts auf die eingetretene Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 17.07.1985 nicht zu beanstanden wäre. Ein Anspruch auf erneute Sachbehandlung und Sachentscheidung -- als Ergebnis einer fehlerfreien Ermessensbetätigung -- wäre daher nur dann zu bejahen, wenn die Aufrechterhaltung des Prüfungsbescheids (Erstbescheids) vom 17.07.1985 schlechthin unerträglich wäre oder wenn Umstände ersichtlich sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit dieses Bescheids als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, oder wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen das Verfahren wieder aufgegriffen hat und daher wegen Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung geboten ist (vgl. BVerwGE 44, 333, 336 f. und Kopp, VwVfG, a.a.O.).

bb) Umstände, die einen Anspruch auf "Wiederaufgreifen" des abgeschlossenen Prüfungsverfahrens unter den beiden zuletzt genannten Gesichtspunkten begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere gebietet die in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hamburg geübte Praxis, denjenigen Teilnehmern der Ärztlichen Vorprüfung März 1985, die trotz der verfügten Gutschrift von 29 Punkten ein negatives Prüfungsergebnis erzielt haben, generell einen zusätzlichen Prüfungsversuch einzuräumen, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG keine entsprechende Verfahrensweise zugunsten des Klägers. Denn der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu gleichem Handeln in vergleichbaren Fällen. Die Verwaltungspraxis von Prüfungsämtern anderer Bundesländer kann daher nicht über Art. 3 Abs. 1 GG dem Landesprüfungsamt eine gleiche Verwaltungsübung aufzwingen. Eine einheitliche Praxis wäre insoweit allenfalls aufgrund einer gemeinsamen Entschließung der Gesundheitsministerkonferenz denkbar und geboten. Im übrigen haben auch nicht alle anderen Bundesländer eine generelle Wiederholungsmöglichkeit zugestanden, so daß auch auf Länderebene nicht von einer auch nur annähernd einheitlichen Verwaltungspraxis gesprochen werden kann.

cc) Dem Kläger ist jedoch darin zu folgen, daß die Aufrechterhaltung des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 "schlechthin unerträglich" wäre. Insoweit sind im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG der Grund der Rechtswidrigkeit dieses Prüfungsbescheids und der Grad der Offenkundigkeit dieses Fehlers von Bedeutung (vgl. BVerwGE 28, 121, 127). In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 20.03.1986 (a.a.O.) u.a. folgendes ausgeführt:

Zwar wird in dem bei den Akten des Verwaltungsgerichts ... befindlichen Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung Baden-Württemberg an den Vorsitzenden des Landtagsausschusses für Wissenschaft und Kunst vom 11.09.1985 ausgeführt, eine aufgrund Entschließung des Bundesrates vom 14.06.1985 eingesetzte Kommission zur Überprüfung der Prüfungsfragen der Ärztlichen Vorprüfung im März 1985 sei zu dem Ergebnis gelangt, daß insgesamt "29 Prüfungsfragen ungeeignet sind" (vgl. hierzu auch Ziff. 1 S. 1 des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 5.07.1985, ...). Wie das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie Baden-Württemberg mit seiner Beschwerde zu Recht geltend macht, kann hieraus jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Gesundheitsminister und -senatoren der Länder sowie die von ihnen angewiesenen Landesprüfungsämter der Rechtsauffassung seien, 29 konkrete Prüfungsfragen seien rechtsfehlerhaft gestellt worden. Vielmehr läßt das Verfahren, zu dem sich die Gesundheitsministerkonferenz in ihrem Beschluß vom 5.07.1985 entschlossen hat und das die Landesprüfungsämter sodann auf Weisung der zuständigen Landesminister angewendet haben -- pauschale Gutschreibung von 29 Punkten für jeden Prüfling ohne Benennung einzelner Prüfungsfragen und Einbeziehung der so korrigierten Prüfungsergebnisse in die Ermittlung der Bestehensgrenze nach § 14 Abs. 5 AOÄ -- darauf schließen, daß die Gesundheitsminister der Auffassung waren, in der Ärztlichen Vorprüfung vom März 1985 sei insgesamt der durch § 14 Abs. 2 AOÄ normierte Prüfungszweck -- Abfragen der für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse und Stellung der in dieser Hinsicht zuverlässigen Fragen -- in erheblichem Umfang verfehlt worden ... Denn anders läßt sich die Erteilung von insgesamt 29 pauschalen Gutschriften zum Zwecke der "Nachbesserung" der Prüfungsergebnisse nicht erklären. Es liegt auf der Hand, daß eine so weitgehende Korrektur der Prüfungsergebnisse bei einer ordnungsgemäß durchgeführten, dem Prüfungszweck des § 14 Abs. 2 AOÄ ausreichend Rechnung tragenden Ärztlichen Vorprüfung nicht in Betracht gezogen worden wäre. Es ist daher aufgrund des Verhaltens der Landesgesundheitsminister und der von ihnen angewiesenen Landesprüfungsämter davon auszugehen, daß der Prüfungsbehörde in der Ärztlichen Vorprüfung vom März 1985 unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 AOÄ rechtserhebliche Fehler bei der Themenauswahl und Aufgabenstellung unterlaufen sind. ...

... Ein solcher, die Leistungs erbringung beeinträchtigender Fehler kann grundsätzlich nicht durch Korrektur der Leistungs bewertung -- für die hier im übrigen eine Rechtsgrundlage fehlt, da die AOÄ die Erteilung fiktiver Gutschriften nicht erlaubt -- geheilt werden. Vielmehr kommt in derartigen Fällen lediglich ein Anspruch des Prüflings auf Zulassung zu einer erneuten Prüfung unter Nichtwertung der fehlerhaft durchgeführten Prüfung in Betracht ...

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß eine solche, wegen erheblicher Verfehlung des Prüfungszwecks als grob rechtswidrig einzustufende Prüfung geeignet ist, einen hohen Verlust an Vertrauen in das Prüfungsverfahren herbeizuführen. Mit diesem Vertrauensverlust ist auch eine ganz erhebliche persönliche Belastung und Betroffenheit des Klägers verbunden, falls das Landesprüfungsamt an dem Bescheid vom 17.07.1985 festhalten würde. Denn dies bedeutete für den Kläger das Ende der bisher betriebenen ärztlichen Ausbildung und damit die Unmöglichkeit, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Prüfungsversuch März 1985 war zwar nicht die zweite und damit nach § 20 Abs. 1 AOÄ letzte Wiederholungsmöglichkeit für den Kläger; vielmehr hatte dieser noch einen weiteren regulären Prüfungsversuch, den er allerdings im Herbst 1985 ebenfalls nicht bestand. Dies ist jedoch unerheblich. Denn das ärztliche Prüfungsrecht räumt den Prüflingen in § 20 Abs. 1 AOÄ insgesamt drei ordnungsgemäße Prüfungsversuche ein; erst bei dreimaligem Nichtbestehen der -- ordnungsgemäß durchgeführten -- Ärztlichen Vorprüfung soll der aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Prüfungs- und Ausbildungsanspruch erlöschen. Der Mangel der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 ist jedoch derart, daß schon dem Grunde nach nicht von einer gemessen am Prüfungszweck tauglichen Prüfung gesprochen werden kann. Das Maß der Betroffenheit des Klägers durch den Prüfungsbescheid vom 17.07.1985 bzw. durch das Festhalten der Behörde an diesem Bescheid wird also nicht dadurch gemindert, daß der Kläger nach seinem Scheitern in der Prüfung März 1985 noch einen weiteren (letzten) regulären Prüfungsversuch hatte.

dd) Demgegenüber hat sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid lediglich pauschal auf das Prinzip der Rechtssicherheit (Bestandskraft) berufen und allein damit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Mit den vorstehend aufgezeigten, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Gesichtspunkten (Grad und Grund der Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 sowie Maß der -- grundrechtlichen -- Betroffenheit des Klägers) hat sich das Landesprüfungsamt im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht auseinandergesetzt, obwohl der Kläger sie in seinem Widerspruchsschreiben vom 28.08.1986 mit hinreichender Deutlichkeit ("schlechthin unerträglich") angesprochen hatte. Dieses Ermessensdefizit führt nicht lediglich -- unter Aufhebung der Bescheide vom 1.08. und 10.10.1986 -- zur Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 4 S. 2 VwGO). Eine solche Verfahrensweise wäre (allenfalls) denkbar, wenn im Falle einer vom Senat ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG wegen der dann eingeleiteten Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG eine Vielzahl anderer bestandskräftig abgeschlossener Prüfungsverfahren wiederaufgegriffen werden müßte und das Landesprüfungsamt damit -- als Ermessenserwägung -- ein Beharren auf der getroffenen Entscheidung rechtfertigen könnte, wie es in der Berufungsschrift auch versucht worden ist (vgl. zu diesem Aspekt Erichsen/ Martens in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., S. 248 Fn. 17). Das aber ist nicht der Fall. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß es wohl nur noch 5-6 Prüflinge gebe, die unter Einbeziehung des Prüfungsversuchs März 1985 endgültig die Ärztliche Vorprüfung nicht bestanden hätten. Irgendwelche sonstigen konkreten negativen Auswirkungen für den Fall eines Wiederaufgreifens der abgeschlossenen Prüfungsverfahren des Klägers und -- über Art. 3 Abs. 1 GG -- der anderen unter Einbeziehung des Prüfungsversuchs März 1985 endgültig gescheiterten Prüflinge hat der Beklagte nicht ins Feld geführt; sie sind auch nicht erkennbar.

ee) Aufgrund der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falls nimmt der Senat daher ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null an und bejaht damit einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Prüfungsverfahrens (§ 113 Abs. 4 S. 1 VwGO). Da eine "Bestätigung" des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 als neue Sachentscheidung im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens aufgrund der im Senatsbeschluß vom 20.03.1986 a.a.O. bereits festgestellten Rechtswidrigkeit der Ärztlichen Vorprüfung März 1985 nicht in Betracht kommt, kann das Wiederaufnahmeverfahren nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG -- ausnahmsweise -- nur zur Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 17.07.1985 führen. Hierzu war der Beklagte daher zu verpflichten. Weshalb -- wie im erstinstanzlichen Urteil angenommen -- "aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes" die Aufhebung dieses Bescheids durch das Gericht selbst geboten sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine solche Verfahrensweise steht vielmehr in Widerspruch zu § 113 Abs. 4 S. 1 VwGO, wonach das Gericht bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verwaltungsakts und dadurch gegebener Rechtsverletzung des Klägers die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ausspricht, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache -- wie hier -- spruchreif ist. Insoweit war daher der Tenor des angefochtenen Urteils trotz Zurückweisung der Berufung des Beklagten neu zu formulieren.