AG Oberhausen, Beschluss vom 21.04.2017 - 44 F 911/13
Fundstelle
openJur 2019, 14954
  • Rkr:
Tenor

1. Die am 00.00.1991 vor dem Standesamt Oberhausen unter der Heiratsregisternummer 00 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Ver. Nr. 00000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,9961 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 0000 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ( Vers. Nr. 0000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,4323 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 0000 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 30 % und die Antragsgegnerin 70 % zu tragen.

Gründe

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 00.00.0000

Ende der Ehezeit: 00.00.0000

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,9921 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,9961 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 128.763,27 Euro.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,8645 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,4323 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 15.662,60 Euro.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

128.763,27 Euro

Ausgleichswert: 19,9961 Entgeltpunkte

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

15.662,60 Euro

Ausgleichswert: 2,4323 Entgeltpunkte

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,9961 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,4323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Unterhalt

I.

Die Antragsgegnerin besuchte vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 die Hans-Böckler Handelsschule in Oberhausen.

Am 00.00.0000 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Ehe.

Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, und zwar X, geboren am 00.00.1991, und X, geboren am 00.00.1993.

Im Zeitraum vom 00.00.1991 bis 00.00.2006 hatte die Antragsgegnerin Kindererziehungszeiten und übte Minijobs aus.

Vom 00.00.2010 bis 00.00.2013 ging die Antragsgegnerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie hatte ein eigenes Konfektionsgeschäft. Die Aufnahme dieser Tätigkeit entsprach dem gemeinsamen Willen der Eheleute.

Im Zeitraum Mitte August 2012/Mitte September 2012 trennten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin zog aus der seinerzeitigen Ehewohnung auf der Y-Straße in Oberhausen.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Oberhausen Az. 44 F 1529/12 machte die hiesige Antragsgegnerin gegen den hiesigen Antragsteller Zahlung von Trennungsunterhalt ab November 2012 geltend. Im Termin am 29.05.2013 schlossen die Eheleute einen Vergleich, mit dem der hiesige Antragsteller sich verpflichtete, für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus für die Zeit von Juni 2013 bis September 2013 einen Betrag von monatlich 1.000 €, für die Zeit ab Oktober 2013 ein Betrag von monatlich 750 € und als rückständigen Unterhalt für die Zeit bis 31.05.2013 einen Gesamtbetrag von 7.400 € an die hiesige Antragsgegnerin zu zahlen. Der Vergleich sollte keine präjudizielle Wirkung für den Fall einer Auseinandersetzung über den nachehelichen Unterhalt haben.

Das Gericht wies die hiesige Antragsgegnerin im damaligen Termin darauf hin, dass der von ihr betriebene Laden, sofern er weiter so wenig abwerfe, entweder aufzugeben sei, und zwar spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres, oder sie bei Fortführung des Ladens so sich behandeln lassen müsse, als wenn sie Vollzeit etwa als Verkäuferin im Einzelhandel oder ähnlichem tätig wäre.

Seitdem zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt.

Die Antragsgegnerin hatte sich einem neuen Partner zugewandt.

Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2013 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die vollstreckbaren Ausfertigung des im Verfahren Az.: 44 F 1529/12 geschlossenen Vergleichs. Der Antragsteller rechnete mit einer zur Vollstreckung.

Am 04.07.2013 schloss der Antragsteller mit Herrn X einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 6.000,00 €. Der Antragsteller musste das Darlehen aufnehmen, aufgrund des Vergleichs in dem Verfahren Az.: 44 F 1529/12. Vereinbart wurde die Rückzahlung in Raten von je 500,00 € monatlich.

Nach Überweisung des Darlehensbetrags durch Herrn X am 05.07.2013 überweis der Antragsteller am 08.07.2013 den Unterhalt an die Antragsgegnerin.

In der Folgezeit gab die Antragsgegnerin das von ihr betriebene Konfektionsgeschäft und damit ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf.

Nach Aufgabe des Konfektionsgeschäfts verblieben Kreditverbindlichkeiten der Antragsgegnerin gegenüber der Sparkasse Duisburg von über 28.800,00 €, für die der Antragsteller eine Bürgschaft abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 09.12.2013 teilte die Sparkasse Duisburg dem Antragsteller mit, dass sie die beiden Kredite der Antragsgegnerin - Konto 0000 und Konto 0000 - gekündigt hätten und ihn aus seiner Bürgschaft zur sofortigen Zahlung in Anspruch nehmen würden.

Gegen die Beteiligten wurde daraufhin ein Mahnverfahren eingeleitet.

Mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 12.02.2014 wurde der Antragsteller verurteilt, an die Sparkasse Duisburg 28.815,79 € zu zahlen.

Die Kreditverbindlichkeiten konnten bis auf einen Betrag von ca. 10.000 € aus dem Verkauf des als Ehewohnung genutzten Hauses Y-Straße in Oberhausen getilgt werden. Der Kaufvertrag wurde am 02.05.2014 notariell beurkundet.

Aufgrund der Schufa-Meldung wird der Antragsteller bei der Sparkasse Duisburg und anderen Banken keinen Kredit mehr bekommen.

Mit dem Verkauf des Hauses entfielen beim Antragsteller die monatlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem Haus, die bis dahin von ihm getragen wurden.

Ab November 2014 zahlte der Antragsteller auf die Verbindlichkeiten bei der Sparkasse Duisburg aus der Bürgschaft Raten in Höhe von 200,00 € monatlich.

Ferner zahlte der Antragsteller die monatlichen Raten in Höhe von 239,00 €, die Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer für das Fahrzeug Pkw Renault, amtliches Kennzeichen OB XX 000, das die Antragsgegnerin nach der Trennung inklusive beider Ersatzschlüssel und Papiere mitnahm und benutzte.

Nachdem die Antragsgegnerin mit dem vorgenannten Fahrzeug einen Verkehrsunfall hatte, da sie infolge von Medikamenteneinnahme fahruntüchtig war, musste der Antragsteller die Abschleppkosten in Höhe von 123,28 € zahlen.

Mit ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis X für Allgemeinmedizin vom 08.10.2015 bestätigte Dr. med. X, dass die Antragsgegnerin sich zurzeit wegen Somatoforme Störung (F45.9, G), Angststörung (F41.9, G), 13.01.2015 Depression (F32.9, G), 08.10.2015 Reizmagen (K30, G) in ihrer hausärztlichen Behandlung befinde. Vom 05.04.2013 - 26.04.2013 und seit dem 13.05.2013 bestehe durchgehend Arbeitsunfähigkeit aufgrund der genannten Erkrankungen. Im Rahmen einer akuten Belastung sei es im Verlauf zu einer depressiven Entwicklung mit Antriebsstörung, Schlafstörung und Angstattacken gekommen. Für die weiteren Einzelheiten des ärztlichen Attests wird auf Bl. 245 der Akte verwiesen.

Bei Dr. X handelt es sich um einen Allgemeinmediziner mit dem Schwerpunkt Ernährungsmedizin und hausärztliche Geriatrie.

Mit Schreiben vom 07.12.2015 bestätigte die Sparkasse Duisburg dem Antragsteller, dass er weiterhin monatlich 200 € zahlen dürfe bis zum 10.04.2016. Zugleich wies die Sparkasse Duisburg den Antragsteller darauf hin, dass danach eine deutliche Ratenanhebung erforderlich sein werde und berief sich unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person auf einen monatlich pfändbaren Betrag von 1.213,98 €.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Trennung frühestens Mitte September 2012 erfolgt sei.

Die Geschäftsaufgabe sei aufgrund ihrer Erkrankung erfolgt.

Sie sei nicht in der Lage, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Aufgrund der Probleme anlässlich der Trennung sei sie psychisch schwer erkrankt. Sie leide unter Angstpsychosen und sei nicht in der Lage, zumindest auf absehbare Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei nicht in der Lage, überhaupt eine Tätigkeit, auch nicht teilzeitmäßig zu betreiben.

Sie leide infolge der Umstände der Trennung hochgradig an Depressionen und Angstzuständen, die sich überfallartig und unvorhersehbar bei ihr einstellen würden. Diese Zustände hätten sich im Zuge der Trennung eingestellt, als sie habe feststellen müssen, dass der Antragsteller beide Kinder massiv gegen sie aufbracht habe. Sie sei insbesondere auch deshalb erkrankt, weil Antragsteller sie ständig unter Druck gesetzt habe, nicht zuletzt auch durch die Korrespondenz in dem Unterhaltsverfahren. Sie sei in einem solchen Maß erkrankt, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Seitdem sich die Krankheit eingestellt habe, werde sie medikamentös behandelt.

Angesichts der Tatsache, dass sie bei einem Gesundheitszustand wie Angstzustände und Depression überhaupt nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, komme es wohl nicht darauf an, welche konkreten Tätigkeiten sie nicht mehr ausüben könne und welchen beruflichen Werdegang sie habe. Die Erkrankung sei derart schwerwiegend, dass nicht erwerbsfähig sei.

Da sie nicht erwerbsfähig sei, komme es auch nicht darauf an, welche Anstrengungen sie unternommen habe, um finanziellen Ausgleich zu erlangen und Unterhaltszahlungen des Antragstellers niedrig zu halten.

Es laufe derzeit ein Behandlungsprogramm, wonach sie sich auf Anraten des Arztes viel unter Menschen begeben solle und versuche, wieder Halt zu finden, weil sie sonst in eine Klinik eingewiesen werden müsse.

Die in dem ärztlichen Attest vom 08.10.2015 beschriebenen Erkrankungen seien die Ursache dafür, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie sei nicht in der Lage, irgendeine Tätigkeit zu verrichten.

Die Verschlüsselung des ICD-10 Codes entspreche zunächst dem, was von einem Hausarzt zu erwarten sei, nämlich eine grobe Einschätzung des Krankheitsbildes ohne weitere Spezifizierung, welche durch einen Facharzt der Psychiatrie mit entsprechender Erfahrung vorgenommen werden müsse. Dieser im vorliegenden Fall auch geschehen durch den Facharzt Dr. X, der eine Panikstörung F41.0 G, Insomie F51.0 G und näher spezifizierte mittelgradige depressive Episode F32.1 G attestiert habe.

Daneben sei das Ablehnen von Psychopharmaka, insbesondere das Einnehmen von nebenwirkungsreichen Antidepressiva sowie die Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik ein weitverbreitetes Phänomen. Wie hier bei der Antragsgegnerin würden die oft als sehr belastend empfundenen Nebenwirkungen die mögliche Linderung der depressiven Symptome überwiegen. Die Antragsgegnerin sei nicht ausreichend therapiert worden. Optimal wäre sicherlich noch einmal die Aufnahme einer Psychotherapie mit einem günstigeren Patienten-Therapeuten-Verhältnis.

Zur Folgesache nachehelicher Unterhalt beantragt die Antragsgegnerin,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen zum ersten eines jeden Monats im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.125,00 € zu zahlen.

Zur Folgesache nachehelichen Unterhalt beantragt der Antragsteller,

den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen,

hilfsweise einen möglichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu befristen bzw. zu begrenzen.

Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin verpflichtet und in der Lage sei, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Antragsgegnerin habe kein aussagekräftiges Attest vorgelegt, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Ehebedingte Nachteile seien bei der Antragsgegnerin nicht gegeben.

Aus der Spesenabrechnung seines Arbeitgebers ergebe sich, dass es sich zum überwiegenden Teil um Kostenersatz handle, also in dieser Höhe sei keine Berücksichtigung beim Unterhalt vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin sei dem Vorschlag ihres Arztes nicht gefolgt, sich in einer Tagesklinik für Psychiatrie betreuen zu lassen. Wenn sie tatsächlich so schwerwiegend und so lange erkrankt sei, müsste sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen und wäre unterhaltsrechtlich verpflichtet, einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Ein möglicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei verwirkt, weil die Antragsgegnerin sich im Trennungsunterhaltsverfahren durch falschen Vortrag einen Unterhalt im Wege des Vergleichs vom 29.05.2013 verschafft habe, der ihr bei wahrheitsgemäßem Vortrag nicht zugestanden hätte. Die Antragsgegnerin habe wahrheitswidrig immer bestritten, mit einem neuen Partner in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben. Nach den von der Sachverständigen wiedergegebenen ärztlichen Behandlungsunterlagen der Antragsgegnerin habe diese aber gegenüber ihren Ärzten eingeräumt, in einer solchen Partnerschaft zu leben und auch Probleme mit ihrem Lebensgefährten zu haben.

Der Anspruch sei auch deswegen verwirkt, da sie, indem sie ihre Boutique ohne nachvollziehbare Gründe geschlossen habe, ohne den erheblichen Warenbestand offiziell zu verwerten, mutwillig ihre Bedürftigkeit herbeigeführt habe, und schwerwiegend die Vermögensinteressen des Antragstellers geschädigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Oberhausen Az.: 44 F 1529/12 und Az.: 44 F 1562/12 beigezogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen X und deren Anhörung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 13.12.2016 (Bl. 299 ff. d. A.) Und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 Bl. 402 ff. da. A.) verwiesen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt ist unbegründet.

Die Antragsgegenerin hat gegen den Antragsteller keinen Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.125,00 € aus § 1572 BGB.

Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen besteht nicht, da dieser jedenfalls verwirkt ist.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie psychisch so schwer erkrankt sei, dass sie nicht in der Lage sei, irgendeiner Erwerbstätigkeit, auch in Teilzeit, nachzugehen.

Gemäß § 1579 Nr. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch allerdings zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

Der Unterhaltsberechtigte, der selbst seine Bedürftigkeit mutwillig verursacht hat, soll eine Begrenzung der ehelichen Solidarität erfahren (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 1579 Rn. 20).

Der Unterhaltsberechtigte hat grundsätzlich alles zu unternehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Ihn trifft bei allen Erscheinungsformen einer Krankheit im Rahmen der Zumutbarkeit eine Obliegenheit zur Krankheitsbehandlung und zur Mitwirkung an der Therapie. Der krankheitsbedingt Erwerbsunfähige ist gehalten, selbst das in seiner Person Erforderliche für seine Genesung zu unternehmen, d. h. aktiv an seiner Genesung mitzuarbeiten. Die Behandlung muss relativ gefahrlos, schmerzarm und aussichtsreich sein. Seine Bedürftigkeit kann dadurch verursacht sein, dass der Unterhaltsberechtigte dieser Obliegenheit nicht nachkommt. Eine vorwerfbare Verletzung der Mitwirkungspflicht führt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Therapie erfolgreich hätte abgeschlossen werden können, zur Zurechnung fiktiven Einkommens oder zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 - 6 UF 176/11; Palandt, a. a. O. § 1579 Rn. 23; MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 1579 Rn. 60; jurisPk-BGB, 8. Auflage 2017, § 1579 Rn. 114f.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 4 Rn. 243ff.).

Das Herbeiführen der Bedürftigkeit muss mutwillig sein. Dies verlangt kein vorsätzliches oder absichtliches Verhalten, sondern nur ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges Verhalten, das über die bloße Ursächlichkeit hinaus unterhaltsbezogen sein muss. Die Vorstellungen und Antriebe, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen, müssen sich (auch) auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken (BGH, Urteil vom 08.07.1981 - IVb ZR 593/80). Von einem mutwilligen Verhalten kann nur nicht ausgegangen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Behandlung wegen fehlender Krankheitseinsicht verweigert.

Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Denn in Kenntnis der Unterhaltsfolgen hat sie sich leichtfertig einer sachgemäßen Behandlung entzogen.

Die Antragsgenerin hat die ihr aufgezeigten Behandlungsmaßnahmen nicht durchgeführt und bewusst vermieden.

Ausweislich der ärztlichen Aufzeichnungen lehnte die Antragsgegnerin die von ihrem Hausarzt und ihrer seinerzeitigen Psychotherapeutin Frau X bereits im Jahr 2013 und auch noch einmal im Jahr 2014 vorgeschlagenen stationären Behandlungen ab. So heißt es in Karteianträgen des Hausarztes Dr. X unter dem 13.05.2013 unter anderem: "Antonius KH angeraten. Pat lehnt ab."; unter dem 24.05.2013 unter anderem "Lehnt weiter Klinik ab."; unter dem 19.12.2013 heißt es: "weiter seelisch schlecht. Will keine Antidepressiva. Schlafe kaum Weiter Neuro und Psychologe Möchte nicht stationär"; unter dem 13.01.2015 heißt es unter anderem: "möchte nicht stationär"; unter dem 19.10.2015 heißt es: "frgl. Tagesklinik im Gespräch"; unter dem 15.12.2015 heißt es unter anderem: "lehnt stat Behandlung ab. Möchte auf keinen Fall Beruhigungsmittel oder Antidepressiva. Psychologe habe ja auch nicht helfen können. Ist skeptisch nochmals einen Psychotherapeuten aufzusuchen", "will sich nochmal um Selbsthilfegruppe kümmern. Kommt Freitag noch mal rein. Psychologe nicht erwünscht".

Im Protokolleintrag der Psychotherapeutin vom 17.08.2013 heißt es unter anderem: "Als ich sie darauf hinweise, dass ich die Behandlung so nicht verantworten könne und sie an eine Klinik verweise, relativiert sie."

Als die Antragsgegnerin nach einer der Menge nach unbestimmten Medikamenteneinnahme im März 2014 ihr Fahrzeug gegen eine Hauswand fuhr und vom 19.03.2014 bis zum 20.03.2014 im St. Marien-Hospital Mülheim an der Ruhr behandelt wurde, gab sie den dortigen Ärzten gegenüber an, dass sie ihre bereits seit einiger Zeit laufende ambulante Psychotherapie fortsetzen wolle. Nach dem dortigen Therapievorschlag sollte eine Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie erfolgen.

Im Karteieintrag des Hausarztes heißt es unter dem 24.04.2014 unter anderem: "Weiter Psychotherapeut hat jetzt wieder Termin."

Anstatt dann aber Termine bei ihrer Psychotherapeutin Frau X wahrzunehmen sagte die Antragsgegnerin Termine im April (10.04.2014) und Mai 2014 (30.05.2014) ab und stellte sie sich erst am 07.06.2014 wieder vor. Im August 2014 nahm die Antragsgegnerin ebenfalls keine Termine bei ihrer Psychotherapeutin wahr und im September 2014 brach die Antragsgegnerin die Therapie ab.

Im Karteieintrag des Hausarztes heißt es zwar unter dem 05.09.2014 unter anderem: "Weiter Psychologe" und unter dem 10.11.2014: "Sei in psychologischer Behandlung." Dass die Antragsgegnerin die psychotherapeutische Behandlung allerdings fortgeführt oder wieder aufgenommen hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.

Eine neue Therapie wurde von ihr nicht in die Wege geleitet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Therapeuten-Patienten-Verhältnis ungünstig gewesen ist, wäre die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Obliegenheit verpflichtet gewesen, sich einen neuen Therapeuten zu suchen oder zeitnah eine neue Therapie zu beginnen. Dies ist jedoch zeitnah seit September 2014 nicht erfolgt, obwohl sie am 10.11.2014 ihrem Hausarzt noch berichtete, in psychologischer Behandlung zu sein.

Auch nachdem im Jahre 2015 noch einmal eine stationäre Behandlung ausweislich der hausärztlichen Unterlagen mit der Antragsgegnerin besprochen wurde, ist sowohl dies auch als auch eine weitere Psychotherapie seitens der Antragsgegnerin abgelehnt worden (vgl. Karteieintrag des Hausarztes vom 15.12.2015: "Psychologe nicht erwünscht").

Darüber hinaus lehnte die Antragsgegnerin die Einnahme von Antidepressiva/Psychopharmaka ab. Insoweit wird auf die oben bereits erwähnten Karteieinträge des Hausarztes vom 19.12.2013 und vom 15.12.2015 verwiesen. Des Weiteren heißt es unter dem 17.02.2014 unter anderem: "weiter schlecht. Kein Kontakt mehr zu den Kindern. PT läuft. Weiter keine ANtidepessiva erwünscht."; unter dem 18.03.2014 heißt es unter anderem: "Igelt sich immer mehr ein, sozialer Rückzug. Möchte keine Antidepressiva, habe sie schon mal genommen, habe nichts gebracht und sie sei nur dick geworden."; unter dem 14.04.2015 heißt es unter anderem: "Noch kein Termin beim Neurologen gehabt - geht jetzt demnächst. Lehnt Psychopharmaka ab (Angst vor Gewichtszunahme, Gedächtnislücken)"; unter dem 08.10.2015 heißt es unter anderem: "Möchte keine Medis nehmen. Reizmagenprobleme. Nimmt Antacida. Möchte jetzt erst mal keine weitere Diagnostik."

Es wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin jegliche Behandlungsansätze und Behandlungsvorschläge nicht zu Ende geführt und teilweise eigenmächtig unter- bzw. abgebrochen hat. Die Medikamenteneinnahme, eine stationäre Behandlung, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sind von ihr nicht erwünscht. Eine nervenärztliche Behandlung durch die Praxis Dr. X erfolgte nur unregelmäßig.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin aktiv mitwirkt, um eine Genesung zu erreichen, sei es sowohl Symptome zu lindern als auch die Ursache zu finden, und ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die von ihr bewusst abgelehnten Behandlungsansätze und -vorschläge gefährlich oder mit übermäßigen Schmerzen verbunden oder unzumutbar wären. Dass diese nicht aussichtsreich wären, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, da die verschiedenen Behandlungen in erster Linie erst überhaupt nicht konsequent von ihr durchgeführt worden sind. Dass eine medikamentöse Einstellung umfangreich durchgeführt worden ist, ist nicht ersichtlich. Dass insoweit anfangs verschriebene Antidepressiva zuverlässig eingenommen wurden, ist nicht ersichtlich. Welche genauen massiven Nebenwirkungen, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen müssten, sich bei vorschriftsmäßiger Einnahme der Antidepressiva gezeigt hätten, ist bis zuletzt nicht substantiiert worden.

Die Antragsgegnerin war in der Lage, die Auflösung ihres Geschäftes zu veranlassen und abzuwickeln. Dies geht aus den ärztlichen Aufzeichnungen ihrer seinerzeitigen Psychotherapeutin Frau X hervor. Auch ist sie körperlich aktiv, geht z. B. viel spazieren und war in der Lage 2 ½ Stunden zu Fuß oder 1 Stunde mit dem Fahrrad zur Praxis von Frau X zu fahren.

Anhaltspunkte für eine fehlende Krankheitseinsicht sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin macht ja gerade geltend, dass sie psychisch krank sei. Sie ist in der Lage, regelmäßig Ärzte, wie zum Beispiel ihren Hausarzt Dr. X aufzusuchen, was ausführlich dokumentiert ist durch dessen Unterlagen. Das spricht gegen eine fehlende Krankheitseinsicht.

Die Sachverständige X stellte fest, dass, wenn man bedenke, dass bei der Antragsgegnerin nach übereinstimmender Einschätzung des zeitweilig aufgesuchten Nervenarztes, des Hausarztes X, der Psychotherapeutin X und ihrer, keine wahnhafte Erkrankung vorliege und stattdessen die Antragsgegnerin nachdrücklich im aktuell laufenden Verfahren eine seelische Erkrankung geltend mache, stehe das hierzu gezeigte Verhalten hinsichtlich therapeutischer Bemühungen im erheblichen Kontrast und das über einen hier zu beobachtenden Zeitraum seit jetzt über drei Jahren.

Auf psychiatrischem Fachgebiet sei es aufgrund der Simulationsnähe psychischer Störungen immer erforderlich, eine sog. Konsistenzprüfung zwischen geklagten Beschwerden, erhobenen Befunden und in Anspruch genommener Behandlung durchzuführen. Hier ergäben sich ganz erhebliche Zweifel hinsichtlich des vorgetragenen Schweregrades der psychischen Erkrankung, und die von Dr. X attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ihrerseits nicht begründbar, zumal die gegebenenfalls arbeitslose Antragsgegnerin auf alle potentiell leidensgerechte Tätigkeiten verweise wäre.

Es könne auf jeden Fall gesagt werden, dass die Anknüpfungstatsachenlage so widersprüchlich sei, dass der Vortrag der Antragsgegnerin, sie könne überhaupt keine Tätigkeiten ausführen, psychiatrischerseits fachärztlich nicht nachvollzogen werden könne. Weder werde hier die sog. Konsistenzprüfung bestanden, es ergäben sich stattdessen gravierende Inkonsistenzen auch hinsichtlich der Behandlungsobliegenheit der Antragsgegnerin, hinzu komme aber auch, dass der psychopathologische Befund behauptete Einschränkungen nicht decke und überdies die diagnostischen Verschlüsselungen von Dr. X, der ja sämtlich unspezifische seelische Störungen verschlüssele, nicht zusammenpassen würden mit dem Ausmaß der von ihm attestierten Leistungsunfähigkeit. Dass überdies die Antragsgegnerin eine ambulante Psychotherapie ebenfalls abgebrochen und mit allenfalls zwiespältiger Motivation durchgeführt habe, passe mit dem vorgetragenen Ausprägungsgrad psychischer Beschwerden ebenfalls nicht überein.

Es könne also gesagt werden, dass dahingehend eine eindeutige Beweisantwort gegeben werden könne, dass hier keine seelische Erkrankung in einem Schweregrad vorliege, der eine Erwerbstätigkeit verhindere und eine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Es könne jedoch aufgrund der inkonsistenten Anknüpfungstatsachenlage nicht alle Widersprüche und Fragen durch eine einmalige Untersuchung geklärt werden. Sonderlich wäre zu erwarten gewesen, dass vor einer psychiatrischen Begutachtung bei über drei Jahre attestierte Arbeitsunfähigkeit und am Festhalten am Vortrag subjektiv erlebter Arbeitsunfähigkeit entsprechend belastbare Anknüpfungstatsachen vorgelegt werden könnten. Hier sei festzustellen gewesen, dass dies nicht der Fall sei.

Die Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin wegen der in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. X vom 08.10.2015 aufgeführten Erkrankungen sei nicht eingeschränkt, weder vollständig noch teilweise. Nach dem verbindlichen Klassifikationssystem für psychische Störungen, der ICD 10, sei die jeweils unspezifischste Form der jeweiligen diagnostischen Kategorie verschlüsselt, nämlich somatoforme Störung "nicht näher bezeichnet", Angststörung "nicht näher bezeichnete Angst" sowie Depressionen als " nicht näher bezeichnet". Dies seien diagnostische Restkategorien, die nur dann Verwendung finden sollten, wenn keine andere spezifischere diagnostische Eingrenzung unter den jeweiligen Kapiteln möglich sei. Das nehme aber schon insofern Wunder, als dass das Attest vom 08.10.2015 stamme und nach einer fast zweieinhalbjährigen Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Es stelle sich dann die Frage, warum in einem zweieinhalbjährigen Zeitraum einer dauerhaften Attestierung von Arbeitsunfähigkeit eine spezifischere diagnostische Festlegung durch den Arbeitsunfähigkeit attestierenden Hausarzt nicht möglich sei. Psychische Befunde und Funktionseinschränkungen, die diese attestierte Arbeitsunfähigkeit positiv belegen würden, ließen sich in Aufzeichnungen von Dr.X zumindest über den gesamten Zeitraum nicht entnehmen.

Eine von Dr. X verordnete neurologische Mitbehandlung in der Praxis Dr. X habe nur sporadisch stattgefunden. Eine ambulante Psychotherapie habe nur mit hoch zwiespältiger Behandlungsmotivation stattgefunden und sei abgebrochen worden. Mehrfach von Dr. X angebotene teilstationäre oder stationäre Behandlungsmaßnahmen seien abgelehnt worden. Medikamente seien nicht zuverlässig eingenommen und abgelehnt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht bewiesen und die behauptete Arbeitsunfähigkeit könne a) aus einer fachärztlichen und b) neutral sachverständigen Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Konsistenzprüfung, nicht gestützt werden.

Bei der Antragsgegnerin bestünden allenfalls unspezifische Symptome gelegentlicher Angst und depressiver Verstimmungen, die zur diagnostischen Kategorie Angst- und depressive Störung gemischt nach ICD 10 F41.2 zugeordnet werden könnten.

Die Antragsgegnerin könne einer achtstündigen Tätigkeit täglich nachgehen, ohne Gefährdung der Restgesundheit, ohne Überforderung der Kraftreserven. Dabei seien Einschränkungen allenfalls im Hinblick auf zirkadiane Stressoren wie Tätigkeit in Nachtschicht begründbar. Tätigkeiten mit anhaltendem Zeitdruck (Akkordtätigkeiten) seien ebenfalls nicht leidensgerecht. Weitergehende Einschränkungen ergäben sich nicht, sie seien nicht begründbar. Die behauptete Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel benutzen zu können, werde nicht gestützt durch Befunde und Behandlungstatsachen und könne daher nicht übernommen werden. Weitergehende Leistungseinschränkungen ergäben sich nicht.

Übertragen auf den sog. Mini ICF nach Linden bestehe eine lediglich leicht ausgeprägte Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, keine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Es bestehe überdies persönlichkeitsbedingt eine leichte Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Es bestehe keine Einschränkung hinsichtlich der Kompetenz und Wissensanwendung oder Entscheidung- und Urteilsfähigkeit. Es bestehe keine Einschränkung der Aktivität, ebenso keine Einschränkungen der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die krankheitsbedingt wäre. Einschränkungen der Selbstbehauptungsfähigkeit bestünden ebenfalls nicht.

Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien leicht eingeschränkt aufgrund des manipulativ selbstzentrierten Verhaltens der Antragsgegnerin. Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien ebenso wenig objektiv beeinträchtigt wie die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung. Auch die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei nicht eingeschränkt bei langjährig zurückliegender Ehe, kürzlich gescheiterter Partnerschaft und neu aufgenommener Beziehung.

Diese Verhaltensmöglichkeiten würden keine maßgeblichen Aktivität- und Partizipationsbeeinträchtigungen belegen, so dass von vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen sei. Insbesondere sei die Fähigkeit zu Bewerbungsgesprächen unbeeinträchtigt, des Weiteren sei unbeeinträchtigt die grundsätzliche Fähigkeit, empfohlene Behandlungen auch durchzuführen. Es liege keine wahnhafte Erkrankung mit krankheitsbedingt mangelnder Einsichtsfähigkeit vor. Das Gegenteil sei ja der Fall, denn die Antragsgegnerin behaupte ja hier Verfahren krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachkommen zu können, dann müsse denklogisch auch die Fähigkeit bestehen, die Notwendigkeit einer Behandlung dieser angegebenen Erkrankung einzusehen.

Das Gericht folgt insoweit den eindeutigen und klaren Feststellungen der Sachverständigen X, die diese unter Berücksichtigung insbesondere auch der Unterlagen der die Antragsgegnerin behandelnden Ärzte Dr. X und Frau X überzeugend erstattet hat.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt die Sachverständige auch nicht zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin nicht krank sei.

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da für das Gericht allein schon aus den Unterlagen der die Antragsgegnerin behandelnden Ärzte Dr. X und Frau X deutlich wird, dass die Antragsgegnerin seit annähernd vier Jahren nicht ausreichend aktiv an einer Krankheitsbehandlung und auch an der Wiederherstellung ihrer Erwerbstätigkeit mitgewirkt. Trotz Kenntnis einer Behandlungsnotwendigkeit hat sie es unterlassen, alle ihr möglichen medizinisch aufgezeigten Wege zu beschreiten.

Auch im hiesigen Verfahren hat die Antragsgegnerin es bis zur Vorlage des Attests vom 08.10.2015 mit den dort benannten Diagnosen nicht geschafft, substantiiert zu dem Ausmaß ihrer Erkrankung vorzutragen und welcher Behandlung/Therapie sich unterzieht.

Auch war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die angebotenen Zeugen Herr X und Dr. X für die von ihr behauptete Tatsache, dass sie nach wie vor arbeitsunfähig sei, nicht zu vernehmen.

Denn die entscheidende Frage, ob und inwieweit krankheitsbedingt die Erwerbsfähigkeit entfällt, ist wegen der zu ihrer Beantwortung vorzunehmenden Bewertungen und Schlussfolgerungen eine genuine Gutachterfrage und einer Klärung durch Zeugenbeweis nicht zugänglich. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Arzt und insofern um einen sachverständigen Zeugen handelt (für alles Vorstehende: BGH NJW-RR 1987, 962; jurisPK-BGB, a. a. O., § 1572 BGB, Rn. 57).

Die Sachverständige X ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin und damit qualifiziert die Frage zu klären, ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erwerbsfähig ist oder nicht. Darüber hinaus hat die Sachverständige X die Unterlagen des angebotenen Zeugen Dr. X, dessen Schwerpunkt allerdings Ernährungsmedizin und hausärztliche Geriatrie ist, ausführlich gewürdigt. Es ergibt sich zudem aus dessen eigenen Aufzeichnungen, dass die Antragsgegnerin seinen Behandlungsvorschlägen nicht bzw. nicht stringent folgt.

Soweit die Antragsgegnerin selbst feststellt, dass sie nicht ausreichend therapiert worden sei und optimal sicherlich noch einmal die Aufnahme einer Psychotherapie mit einem günstigeren Patienten-Therapeuten-Verhältnis wäre und dass eine endogene Reaktion dringend therapiert werden sollte, ist erst recht nicht nachvollziehbar, warum sie sich dann bis auf die von ihr nicht regelmäßig aufgesuchte und letztlich von ihr im September 2014 abgebrochene Therapie nicht um weitere Therapien (ambulant, teilstationär, stationär) bemüht hat.

Zugewinnausgleich

Zur Folgesache Zugewinnausgleich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.10.2013, der der Antragsgegnerin am 20.11.2013 zugestellt worden ist, ursprünglich beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 11.01.1993 sowie Auskunft über ihr Endvermögen bezogen auf den 31.07.2013 zu erteilen durch Übermittlung einer geordneten Aufstellung über Aktiva und Passiva und unter Beifügung aussagekräftiger Belege.

Im Termin vom 28.05.2014 haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin den Auskunftsantrag im Rahmen des Zugewinns übereinstimmend für erledigt erklärt.

Zugleich haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin den mangels Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe noch nicht rechtshängig gewordenen Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung zum Zugewinn vom 01.10.2013 ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt.

Da der Auskunftsantrag des Antragstellers zum Zugewinn übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, und weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin das Verfahren hinsichtlich des Zugewinnausgleichs weiter verfolgten, war eine Entscheidung über den Zugewinnausgleich im hiesigen Verfahren nicht zu treffen bzw. eine Abtrennung des Verfahrens nicht vorzunehmen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung ausgesprochen wird. Gemäß § 150 Abs. 4 kann das Gericht die Kosten auch billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn die Kostenverteilung im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig erscheint.

Im Hinblick auf das vollständige Unterliegen der Antragsgegnerin in der Folgesache nachehelicher Unterhalt waren ihr die darauf entfallenden anteiligen Kosten vollständig aufzuerlegen. Die auf die übrigen Verfahrensgegenstände (Scheidung, Versorgungsausgleich, Güterrechtssache) fallenden anteiligen Kosten waren dagegen gegeneinander aufzuheben.

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 16.729,89 € (= 3 x Nettogehalt des Antragstellers im Juli 2013 abzüglich 1.000 € Unterhaltszahlung).

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 3.346,00 €.

Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 13 500,00 €.

Der Verfahrenswert für den Zugewinn wird festgesetzt auf 1 000,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045 Oberhausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

Richterin am Amtsgericht