LG Dortmund, Urteil vom 07.09.2016 - 3 O 14/16
Fundstelle
openJur 2019, 14372
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 50.000,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,00 €.

Mit zwei Gewerbesteuerhaftungsbescheiden jeweils vom 24.10.2011 machte die Beklagte gegenüber dem Steuerschuldner C3 Gewerbesteuern zweier Gesellschaften, deren Geschäftsführer C3 war, namentlich der C4 GmbH (Anlage K 1) in Höhe von 1.405.597,00 € und der B GmbH (Anlage K 2) in Höhe von 14.017,00 €, geltend. Herr C3 ist Eigentümer von Hotels bzw. Gesellschaften, die Hotels im Gesellschaftsvermögen halten, die von der Klägerin betrieben werden.

Hinsichtlich der C4 GmbH werden Steuern für den Zeitraum 1999 bis 2004 erhoben. Unstreitig ist, dass die Gesellschaft ab dem 04.03.1999 ihren Sitz nicht mehr in E hatte. Hinsichtlich der B GmbH werden Steuern für den Zeitraum 2001 und 2002 erhoben. Unstreitig ist dabei, dass sie erst ab dem 01.10.2002 ihren Sitz nach E verlegte.

Auf den jeweiligen Empfangsbekenntnissen vom 26.10.2011 erklärte Herr C3 gegenüber diesen Steuerbescheiden jeweils "Rechtsbehelfsverzicht" (Anlage E 2).

Am 27.10.2015 beantragte die Stadtkasse für das Steueramt der Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn C3 beim Amtsgericht Hamburg unter Bezugnahme auf die vorgenannten Haftungsbescheide. Um eine Antragsrücknahme durch die Beklagte zu bewirken, beauftragte Herr C3 die Rechtsänwältin I1 mit seiner Interessenwahrnehmung.

Am 13.11.2015 wurde Rechtsanwalt C2 aus I als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C3 von dem Amtsgericht Hamburg, Az. 67 c IN ...#/..., bestellt.

Am 13.11.2015 telefonierte die Zeugin I1 mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen S. Die Einzelheiten des Inhaltes des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Auch am 16.11.2015 telefonierten die Zeugen I1 und S miteinander, wobei auch hier die Einzelheiten streitig sind. Die Klägerin wies noch am selben Tag den Betrag i.H.v. 50.000,00 € entsprechend der Anlage K 8 unter dem Kassenzeichen "012002801" an (Anlagen K 8 und E 8), der am 17.11.2015 bei der Beklagten einging. Sodann gaben die Klägerin und eine andere Gesellschaft Haftungserklärungen gegenüber der Beklagten für die Verbindlichkeiten des Herrn C3 ab (Anlage K 9).

Mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anlage K 11) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zum 27.11.2015 auf, die eingezahlten 50.000,00 € zurückzuzahlen

Zu einer Antragsrücknahme durch die Beklagte kam es nicht. Das Insolvenzverfahren wurde am 07.12.2015 eröffnet. Weitere Gespräche wurden seitens der Beklagten abgelehnt.

Ab Dezember 2015 wurde die Zeugin I1 auch für die Klägerin tätig.

Mit weiterem Schreiben vom 02.12.2015 (Anlage K 12), unter erneuter Fristsetzung bis zum 10.12.2015, forderte die Zeugin namens der Klägerin die Beklagte auf, den Betrag i.H.v. 50.000,00 € zurückzuzahlen. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung.

Mit Schreiben vom 09.12.2015 forderte der Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn C3 die Auszahlung der 50.000,00 € von der Beklagten unter Verweis auf § 37 Abs. 2 InsO und eine eingetretene Massebefangenheit (Anlage E 10).

Die Beklagte zahlte 50.000,00 € am 10.12.2015 auf ein Treuhandkonto (Anlage E 11).

Mit Schreiben vom 26.08.2016 (Anlage K 16) erklärte die Klägerin Anfechtung der Zahlung an die Beklagte und berief sich dabei darauf, dass sie über das Bestehen einer Vereinbarung mit der Beklagten über eine Zahlung unter Vorbehalt und Rückzahlung für den Fall, dass der Insolvenzantrag nicht zurückgenommen werde, ausgegangen sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte für den Erlass der Gewerbesteuerhaftungsbescheide betreffend die C4 GmbH und die B GmbH gegenüber Herrn C3 unzuständig gewesen sei, da ihr die Verbandskompetenz gefehlt habe, und dass diese fehlende Verbandskompetenz einen Nichtigkeitsgrund bezüglich der Steuerbescheide begründe.

Die Klägerin behauptet, dass sie und der Steuerschuldner C3 die Zeugin I1 beauftragt hätten, Gespräche mit der Beklagten zu führen. In dem Telefonat am 16.11.2015 sei überdies zwischen der Zeugin I1 und dem Zeugen S besprochen worden, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter folgenden Bedingungen zurückgenommen werde:

Sofortzahlung 50.000,00 €

und Haftungserklärungen der Klägerin.

Es sei ein Vorbehalt der Zahlung und der Haftungserklärung unter der Bedingung, dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen werde, vereinbart gewesen.

Die Klägerin meint, dass Grundlage der Zahlung nicht der Haftungsbetrag aus den Steuerbescheiden gegen Herrn C3 gewesen sei. § 37 Abs. 2 AO finde keine Anwendung. Die Zahlung sei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und Absprache zwischen der Klägerin und der Beklagten erfolgt. Da die Bedingung, die Zurücknahme des Insolvenzantrages, nicht eingetreten sei, sei die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet. Überdies habe der Zeuge S die Rückzahlung von 50.000,00 € telefonisch gegenüber Zeugin I1 zugesagt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die Steuerbescheide wirksam seien. Infolge der Erklärungen der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten, der Zeugin I1, in einem Schriftsatz vom 21.10.2011 sei ein Anerkenntnis der mit den Haftungsbescheiden der Beklagten geltend gemachten Schulden, abgegeben worden (Anlage E 1, dort S. 4). Es sei zudem ein Rechtsmittelverzicht nach § 50 FGO seitens des Steuerschuldners C3 gegenüber den Haftungsbescheiden der Beklagten vom 24.10.2011 erteilt worden (Anlagenkonvolut E 2), so dass die Steuerbescheide auch deshalb wirksam seien.

Der Zeuge S habe im Anschluss an ein Telefonat mit der Zeugin I1 eine Reihe von Bedingungen zur möglichen Erreichung einer Wiederaufnahme von Einigungsbestrebungen vorgegeben (Anlage E 6):

50.000,00 € auf bestehende Außenstände;

Belastung in Höhe von 1,6 Mio. € auf ein Grundstück des Herrn C3;

Rücknahme sämtlicher Anträge auf Vollstreckungsaufschub und Stundung

und Hinterlegung des Reisepasses von Herrn C3 bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände.

Die Bedingungen seien nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrages vereinbart worden, sondern schon zur Wiederaufnahme von Gesprächen.

Die Wiederaufnahme von Gesprächen sei gescheitert, weil die Zeugin I1 mit Email vom 16.11.2015 unstreitig mitgeteilt habe, dass der Reisepass und die Sicherheiten zugunsten der Beklagten nicht hätten bereit gestellt werden können (Anlage E 7).

Die Überweisung des Betrages in Höhe von 50.000,00 € unter Angabe des Kassenzeichens, welches für Herrn C3 betreffend die Steuerschuld der C4 GmbH vergeben worden sei, und die Email vom 16.11.2015 in der die Klägerin unstreitig mitgeteilt habe, dass sie Forderungen der Beklagten gegenüber Herrn C3 bis zu einem weiteren Betrag in Höhe von 700.000,00 € unter dem Vorbehalt der Rücknahme des Insolvenzantrages leisten werde, würden klarstellen, dass die Zahlung in Höhe von 50.000,00 € eindeutig auf die Steuerschuld des Herrn C3 und vorbehaltlos erfolgt sei. Eine Rückzahlungszusage sei durch den Zeugen S nicht erteilt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I1 und des Zeugen S. Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.08.2016 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Zivilrechtsweg ist eröffnet (vgl. von Beckerath in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, § 33 Rn. 78 m.w.N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Auflage 2006, 142. Lieferung 10.2015, § 33 Rn. 37 m.w.N.). Vorliegend werden neben vermeintlichen Ansprüchen aus einem Vergleich Ansprüche aus Rückzahlung durch den Steuerfiskus und Bereicherungsrecht geltend gemacht.

II.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus einem zwischen ihr und der Beklagten vermeintlich abgeschlossenen, auflösend bedingten Vergleich gemäß §§ 779, 158 Abs. 2 BGB zu.

1.

Ein solcher Vergleich liegt schon mangels Einhaltung des Formerfordernisses des § 64 GO NRW nicht vor. Gemäß § 64 Abs. 1 GO NRW sind Rechtsgeschäfte, durch die eine Gemeinde verpflichtet wird, schriftformbedürftig und vom Bürgermeister zu unterschreiben. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Formvorschrift im eigentlichen Sinne, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlt, die Form privatrechtlicher Verträge festzulegen, weil der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit umfassend Gebrauch gemacht hat. § 64 Abs. 1 GO NRW enthält daher eine besondere Vorschrift über die Frage einer wirksamen Vertretung der Gemeinden, wofür das Land die Gesetzgebungskompetenz hat (vgl. LG Kleve, Urteil v. 16.02.2016, Az. 4 O 401/13; Rauball/Pappermann/Roters, GO NRW, 3. Aufl. 1981, § 56, Rn. 1). Die Schriftform des § 64 Abs. 1 GO NRW entspricht der des § 126 BGB (vgl. Rauball/Pappermann/Roters, GO NRW, 3. Aufl. 1981, § 56, Rn. 1). Diese wurde nicht eingehalten. Eine schriftliche Verpflichtung der Beklagten liegt nicht vor.

Eine Ausnahme nach § 64 Abs. 2 GO NRW liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich vorliegend - bei dem von der Klägerin behaupteten Vergleich - nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Eine Zuordnung zum Bereich der laufenden Verwaltung kommt nur hinsichtlich solcher Geschäfte der Steuerverwaltung in Betracht, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in Relation zur Größe der Gemeinde im Rahmen der Üblichkeit bewegen (vgl. OLG Hamm zu grundstücksbezogenen Geschäften, OLG Hamm, Beschluss v. 22.02.2012, Az. I-15 W 67/11, Rn. 7, juris). Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks im Sinne des § 64 Abs. 2 GO NRW festgestellt werden, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Aufgrund des Gegenstandes des zwischen dem Steuerschuldner C3 und der Beklagten in Rede stehenden Vergleiches über die Rücknahme des Insolvenzantrages gegen Leistung von 50.000,00 € und weitere Sicherheiten aufgrund eines Betrages in Höhe von beinahe 1,5 Mio. € Steuerschulden wegen Steuerhinterziehung, kann dies vorliegend nicht angenommen werden. Es liegt auch keine Ausnahme vom Schriftformerfordernis nach § 64 Abs. 3 GO NRW vor. Auf Nachfrage des Gerichts zum Bestehen einer Vollmacht erklärte der Zeuge S, dass er - der einzige Ansprechpartner von der Zeugin I1 - bei der Beklagten im Aufgabenbereich der Vollstreckung tätig ist. Für die Findung einer Stundungsvereinbarung sei er nicht legitimiert.

2.

Überdies steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass eine (formunwirksame) mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Klägerin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € sowie weitere Sicherheiten in Höhe von 700.000,00 € zur Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Steuerschuldner Herrn C3 zahlte. Es steht auch nicht fest, dass im Falle fehlender Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von der Klägerin erbrachten 50.000,00 € zurück gewährt werden sollten. Die Zeugin I1 und der Zeuge S bekundeten im Rahmen ihrer Aussage glaubhaft und übereinstimmend, dass eine Vereinbarung des Inhaltes, dass die Zahlung der 50.000,00 € unter dem Vorbehalt der Rücknahme des Insolvenzantrages durch die Beklagte erfolgen sollte, nicht getroffen worden ist. Zweifel gegen die logisch konsistenten und nachvollziehbaren Zeugenaussagen konnten zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Überdies bekundeten beide Zeugen weiter übereinstimmend, dass die Zeugin I1 zu dem Zeitpunkt, in dem sie mit dem Zeugen S über eine mögliche Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhandelte, nur von dem Steuerschuldner C3 und nicht von der Klägerin beauftragt war.

III.

Ein Anspruch aus Rückzahlung besteht auch nicht aus einem Schuldversprechen gemäß § 780 BGB. Unabhängig davon, ob der Zeuge S eine solche Aussage getroffen haben soll - was er jedenfalls im Rahmen seiner Vernehmung verneinte, indem er bekundete, dass man zwar darüber gesprochen habe, dass die 50.000,00 € nicht bei der Stadt verbleiben würden, aber nicht geklärt wurde, an wen der Betrag ausgekehrt werde - wäre eine solche Vereinbarung jedenfalls auch formunwirksam gemäß § 780 BGB und § 64 GO NRW, da unstreitig eine schriftliche Erklärung hierüber nicht abgegeben wurde.

IV.

Der Klägerin steht auch kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 AO zu. Danach kann derjenige, der eine Steuer, eine Steuervergütung, einen Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt hat, gegenüber demjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags geltend machen.

1.

Die Klägerin ist schon nicht Erstattungsberechtigte gegenüber der Beklagten im Sinne der Norm, von der sie die Rückzahlung begehrt. Bei der Leistung durch Dritte bestimmt sich der Erstattungsberechtigte danach, wessen Steuerschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt wird. Erstattungsberechtigt ist der Steuerpflichtige, für dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist (vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 145. Lieferung, 07.2016, § 37 AO, Rn. 58). Ausschlaggebend ist, ob der zahlende Dritte bei objektiver Betrachtungsweise ersichtlich zur Tilgung einer fremden Schuld geleistet hat (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 37 Rn. 21 m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O.). Es handelt sich nach dieser Betrachtungsweise um eine Zahlung auf die Steuerschulden des Steuerschuldners C3. Unstreitig gab die Klägerin bei der Zahlungsanweisung das "Kassenzeichen ...#" an (Anlage K 8). Auf diesem Kassenzeichen sind die Steuerschulden von Herrn C3 für die C4 GmbH veranlagt (Anlage K 1). Überdies spricht auch die Anlage K 9 dafür, dass die Klägerin die Schuld des Steuerschuldners C3 begleichen wollte, denn so schreibt sie "...nachdem wir heute bereits eine erste Teilzahlung in Höhe von € 50.000,00 angewiesen haben, die Haftung für die Forderungen der Stadt gegen Herrn [...] C3...". Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich ein gegenteiliger Wille der Klägerin, die Zahlung als eigene Leistung bzw. auf eine eigene Verbindlichkeit - den behaupteten Vergleich - an die Beklagte zu erbringen, nicht erkennen.

2.

Überdies liegt auch ein Rechtsgrund für die Zahlung vor.

Die Gewerbesteuerhaftungsbescheide vom 24.10.2011 sind nicht gemäß § 125 AO nichtig (so auch im Ergebnis AG I, Az. 67 c IN 412/15; Landgericht I Beschluss v. 03.02.2016, Az. 326 T 2/16 und Az. 326 T 3/16, Anlage E 1; VG Gelsenkirchen Beschluss v. 10.09.2015, Az. 2 L 1693/15 - Anlage E 3 - dort Seite 4; OVG NRW Beschluss v. 30.11.2015, Az. 14 B 1127/15, Anlage E 4). Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten sind, § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Ob die Bescheide gemäß Anlage K 1 und Anlage K 2 vorliegend wegen fehlender Verbandskompetenz - einer Unterart der sachlichen Zuständigkeit - nichtig waren, kann letztlich dahinstehen. Für die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 1 GewStG die verbandsmäßige Zuständigkeit relevant, weil die Gewerbesteuern gebietsbezogen sind (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 16 Rn. 6). Für sie ist der Ort der Tatbestandsverwirklichung wesentlich, so dass in den Fällen, in denen eine verbandsmäßig nicht zuständige Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid gegenüber einem Unternehmer erlässt, der ausschließlich in einer anderen Gemeinde tätig ist, dies regelmäßig zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt (vgl. von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, 124. Lieferung, 1. Aufl 1995, § 125 Rn. 63 m.w.N.).

Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Nichtigkeit der Gewerbesteuerhaftungsbescheide vom 24.10.2011 zu berufen (vgl. BFH Urteil v. 17.06.1992, Az. X R 47/88, DStR 1993, 92,93; so auch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 Rn. 37 i.V.m. § 124 Rn. 13). Der Grundsatz von Treu und Glauben konkretisiert bzw. beschränkt die Rechte oder Pflichten innerhalb bestehender Steuerrechtsverhältnisse (vgl. Koenig, a.a.O. § 4 Rn. 33). Eine solche Beschränkung liegt hier vor. Die Berufung auf die Nichtigkeit ist nicht möglich, wenn dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BFH, a.a.O.). Der Steuerschuldner hat bereits kurz nach Geltendmachung der Steuerschulden am 24.10.2011 - nämlich am 26.10.2011 - umfassenden Rechtsmittelverzicht erklärt (Anlage E 2), welcher zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung in dem Steuerstrafverfahren berücksichtigt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob der Steuerschuldner C3 mit Schriftsatz der Zeugin I1 vom 21.10.2011 die mit den Haftungsbescheiden geltend gemachten Schulden ausdrücklich anerkannt hat. Durch sein Verhalten hat er die Steuerschuld akzeptiert und sie - zur Beeinflussung anderer Entscheidungen - positiv benutzt. Überdies hat auch das VG Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Az. 2 L 1693/15 (Anlage E 4) im Rahmen der Auseinandersetzung mit der vom Steuerschuldner begehrten Bescheidung der Stundung festgestellt, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Haftungsbescheide nicht besteht und das überdies nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund dem Steuerschuldner eine fristgerechte Anfechtung der Haftungsbescheide nicht möglich war. Es ist auch bei der Frage, ob es wider Treu und Glauben ist, sich auf eine Unwirksamkeit zu berufen, zu berücksichtigen, dass ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren vergangen ist, in dem der Steuerschuldner sich nicht auf eine etwaig fehlende Verbandskompetenz berief. Dass für die Klägerin daneben möglicherweise keine eigene rechtliche Verpflichtung bestand den Betrag in Höhe von 50.000,00 € an die Beklagte zu erbringen, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Sie hat sich - wie vorliegend festgestellt - auch nicht mit der Beklagten über eine Zahlung unter Vorbehalt geeinigt. Vielmehr liegt der Rechtsgrund der Zahlung an die Beklagte in dem Steuerschuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Steuerschuldner C3. Dies war auch der Anlass aus dem die Klägerin tätig wurde. Die Möglichkeit sich auf eine etwaige Nichtigkeit zu berufen gilt nicht uneingeschränkt und ausnahmslos. Schließlich ging auch die Klägerin vom Bestand der Haftungsbescheide aus, als sie die Zahlung erbrachte. Zweifel an dem Bestand der Haftungsbescheide hat sie nicht geäußert. Wenn Sie - aus Anlass der Steuerschulden eines Dritten eine Leistung an das Finanzamt erbringt - so ist sie an ein Anerkenntnis der Steuerschuld durch den Steuerschuldner gebunden. Schließlich erbrachte sie - entsprechend der Anlage K 9 - eine "erste Teilzahlung".

V.

Schließlich scheitert auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich hier ausschließlich um einen Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten handelt und daher der Erstattungsanspruch durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts - hier § 37 AO - abschließend geregelt wäre (vgl. BFH, Urt. v. 25.07.1995, Az. VII R /1/94, Urt. v. 07.02.2002, Az. VII ZR 33/01; FG Münster, Urt. v. 07.05.2013, Az. 13 K 3148/10 AO, BeckRS 2013, 95434; Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zu AO, FGO, § 37 Rn. 102 m.w.N.) oder ob aufgrund einer Zahlung auf einen vermeintlichen Vergleich zur Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 13 Abs. 2 InsO auch das allgemeine Bereicherungsrecht anwendbar ist.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB scheitert schon am Vorliegen einer Leistung der Klägerin an die Beklagte. Wer Leistender ist, bestimmt sich dann, wenn die Vorstellungen der Parteien nicht übereinstimmen, nach einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. Sprau in Palandt, 74. Auflage 21015, § 812 Rn. 14, 16). Durch die Angabe des Kassenzeichens 012002801 hat die Klägerin jedenfalls aus Sicht der Empfängerin, der Beklagten, eine fremde Leistung des Steuerschuldners C3 erbracht. Auf die Ausführungen unter IV.1. wird Bezug genommen.

VI.

Unabhängig von der Anwendbarkeit des Bereicherungsrechtes besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 50.000,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Aufgrund des Vorranges der Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion sind diese Ansprüche jedenfalls ausgeschlossen. Denn, wenn wie hier eine fremde Schuld getilgt wird, fallen Deckungs- und Valutaverhältnis auseinander und der Zuwendende, die Klägerin, muss sich an den Schuldner halten, da die Abwicklung in den Leistungsbeziehungen stattfindet (vgl. BGH Urteil v. 20.07.2011, Az. XII ZR 149/09, BGH NJW 2012, S. 525 f; Sprau in Palandt, a.a.O., Rn. 63 m.w.N.).

VII.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB wegen der von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2016 erklärten Anfechtung der Zahlung (Anlage K 16) scheitert unabhängig vom Vorrang der Leistungskondiktion schon an der Tauglichkeit der erklärten Anfechtung. Anfechtbar sind gemäß § 119 BGB Willenserklärungen. Ob ausnahmsweise auch die "Zahlung", also das Verfügungsgeschäft angefochten werden kann, oder ob die Klägerin entsprechend der von ihr erklärten Anfechtung die Anweisung zur Zahlung anficht, kann dahinstehen. Das Bestehen eines Irrtums gemäß § 119 BGB kann schon nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin vorträgt darüber geirrt zu haben, dass die Vereinbarung mit der Beklagten unter dem Vorbehalt der Antragsrücknahme geschlossen worden sei. Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung bestand nicht. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Zeugin I1 erklärt, dass sie von Herrn C3 mandatiert war, als die Gespräche stattfanden. Daher lag bereits keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vor. Wenn die Klägerin aber nun meint, dass sie anfechten könne, weil sie sich hierüber geirrt habe, trägt sie schon nicht die inhaltlichen Voraussetzungen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums gem. § 119 BGB vor. Weder ist die Anweisung der Zahlung erfolgt, obwohl sie nicht erfolgen sollte, noch hat die Anweisung einen anderen als den erklärten Inhalt. Vielmehr handelt es sich bei dem Irrtum der Klägerin um einen Irrtum im Anlass der Zahlung, mithin um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der schon nicht zur Anfechtung berechtigt.

Für den Fall, dass die Klägerin, die Erklärungen über die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zwischen dem Steuerschuldner C3 und der Beklagten anfechten will, fehlt es schon gemäß § 143 Abs. 1 BGB an der Anfechtungsbefugnis der Klägerin. Sie war nicht diejenige, die die Willenserklärung in diesem Verhältnis abgegeben hat.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.