VG Köln, Urteil vom 08.03.2017 - 3 K 5149/16
Fundstelle
openJur 2019, 14191
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Umweltoberinspektor in einem Beamtenverhältnis auf Probe zu dem beklagten Land. Er ist bei der Bezirksregierung L. im Dezernat 00, einem der Umweltdezernate, tätig. Er begehrt die Neufestsetzung seiner Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung eines Masterstudienganges.

Der Kläger erlangte im Jahre 2007 das Abitur und nahm sodann das Bachelor-Studium "Management natürlicher Ressourcen" an der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg auf. Dieses schloss er im Oktober 2010 mit dem Bachelor of Science ab. Von 2011 bis 2013 absolvierte er sodann den Masterstudiengang "Management natürlicher Ressourcen", ebenfalls an der Martin-Luther-Universität, welchen er im März 2013 mit dem Master of Science abschloss.

Zum 01.02.2014 wurde der Kläger gemäß der "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land NRW" zum Umweltoberinspektor-Anwärter ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem beklagten Land berufen. Beschäftigt war er dabei zunächst bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW, unmittelbar zugewiesen war er der Bezirksregierung Köln.

Zum 01.05.2014 wurde er - wie die anderen Umweltoberinspektor-Anwärter - aus dienstlichen Gründen an die Bezirksregierung versetzt.

Am 24.04.2015 bestand er die vorgeschriebene Laufbahnprüfung und schloss den Vorbereitungsdienst ab. Mit Wirkung vom 25.04.2015 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Umweltoberinspektor - Besoldungsgruppe A 10 - ernannt.

Mit Bescheid vom 11.09.2015 setzte die Bezirksregierung L. gemäß § 27 Abs. 2 ÜBesG NRW die Erfahrungsstufe des Klägers fest. In dem Festsetzungsbescheid hieß es, für den Kläger werde mit Wirkung vom 01.04.2015 ein Grundgehalt der Stufe 2 - der ersten mit einem Wert belegten Stufe in der Besoldungsgruppe A10 - festgesetzt, da berücksichtigungsfähige Zeiten nicht vorlägen. Die Stufe 3 werde gemäß § 27 Abs. 3 ÜBesG NRW zum 01.04.2017 erreicht.

Mit Schreiben vom 06.10.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Erfahrungsstufe ein, welchen er mit Schreiben vom 01.12.2015 begründete. Die Bezirksregierung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei ihm keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten vorlägen. Dies sei jedoch fehlerhaft. Das Masterstudium "Management natürlicher Ressourcen" müsse als Erfahrungszeit berücksichtigt werden. Die Masterarbeit des Klägers sowie eine Vielzahl der Studienmodule bezögen sich auf den aktuellen Arbeitsplatz des Klägers im Bodenschutz. Zumindest komme die Anerkennung dieser Zeiten als zusätzliche Qualifikation in Betracht (§ 28 Abs. 1 UA 2 ÜBesG NRW).

Auf den Widerspruch des Klägers wandte sich die Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 10.12.2015 an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (im Folgenden: MKULNV) mit der Bitte, zuständigkeitshalber gemäß § 28 ÜBesG NRW über die Anerkennungsfähigkeit des Studiums zu entscheiden. Dabei wies sie darauf hin, dass in den letzten Jahren stets eine Vielzahl geeigneter Bewerbungen im Bereich des Umweltschutzes vorgelegen habe.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 antwortete das MKULNV unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Bezirksregierung zu der Bewerberlage der letzten Jahre, dass von einem qualitativen bzw. quantitativen Bewerbermangel nicht ausgegangen werden könne. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, welche einen besonderen Einzelfall im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 ÜBesG darstellten und zu einer möglichen Anerkennung führen könnten, lägen ebenfalls nicht vor. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 ÜBesG mithin nicht gegeben seien, könne die Zeit des Masterstudiums des Klägers nicht anerkannt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der staatlichen Umweltverwaltung des Landes NRW sei lediglich ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. ein abgeschlossenes Bachelorstudium. Der Kläger verfüge indes über ein Masterstudium im Studiengang "Management natürlicher Ressourcen". Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 ÜBesG NRW komme einer Anerkennung einer solchen zusätzlichen Qualifikation grundsätzlich insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs in Betracht. In den letzten Jahren habe die Bezirksregierung Köln jedoch stets über eine Vielzahl geeigneter Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst im gehobenen technischen Dienst verfügt. Die Bewerberauswahl sei unabhängig von der späteren Verwendung im Fachbereich Umweltschutz erfolgt. Der Einsatz erfolge in erster Linie nach dem entsprechenden Bedarf und eventuell - falls möglich - nach den jeweiligen Präferenzen der Beamtin oder des Beamten. Demnach habe kein qualitativer oder quantitativer Bewerbermangel vorgelegen, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 ÜBesG NRW nicht gegeben seien. Zu dieser Einschätzung sei auch die zur Entscheidung über die Anerkennung berufene oberste Dienstbehörde, das MKULNV, gekommen. Schließlich lägen auch keine weiteren Erkenntnisse vor, die einen besonderen Einzelfall - außerhalb des Kriteriums der Deckung des Personalbedarfs - darstellten.

Der Kläger hat am 09.06.2016 Klage erhoben. Er macht zunächst geltend, seine Masterarbeit und die im Masterstudiengang belegten Module seien für seinen Arbeitsplatz im Bodenschutz förderlich. Außerdem sei er medienübergreifend ausgebildet worden und könne somit in den Dezernaten 52, 53, und 54 eingesetzt werden. Zumindest komme aber eine Anerkennung des Masterstudiums als zusätzliche Qualifikation in Betracht. Die Voraussetzung "Deckung des Personalbedarfs" des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW liege vor. Dies ergebe sich aus dem Bericht des MKULNV vom 15.08.2011, in dem es insbesondere heiße, Personalbedarf bestünde in allen Bereichen der Umweltverwaltung. Bisher seien 11 Kurse an Umweltoberinspektoren ausgebildet worden, auch solle jedes weitere Jahr ein entsprechender Kurs stattfinden. Insofern sei sogar von einem erhöhten Personalbedarf auszugehen. Soweit die Bezirksregierung geltend mache, das Merkmal "Deckung des Personalbedarfs" diene lediglich dazu, ausgeschriebene Stellen attraktiver für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu machen, überzeuge dies nicht; im Zeitpunkt der Bewerbungen für die Anwärterausbildung seien die Bewerberzahlen für die zu besetzenden Stellen noch gar nicht bekannt. Schließlich werde hinsichtlich des Erlasses vom 16.12.2015 die Zuständigkeit des MKULNV bestritten. Seitdem der Kläger zu der Bezirksregierung Köln versetzt sei, sei nicht mehr das MKULNV, sondern vielmehr das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) für die dienstrechtliche Aufsicht - auch im Bereich der Stufenfestsetzung - zuständig.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.09.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2016 zu verpflichten, die Zeit seines Masterstudiums bei der Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es zunächst aus, das MKULNV sei für den Erlass vom 16.12.2015 zuständig gewesen. Die Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten liege hinsichtlich der Fachbediensteten beim jeweiligen Fachressort, hinsichtlich des Personals der allgemeinen inneren Verwaltung beim MIK. Fachbedienstete seien Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte, die Fachaufgaben im Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Landesbehörde wahrnähmen und hierfür eine spezielle Ausbildung besäßen (§ 1 I Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten), was auf den Kläger zutreffe. Im Übrigen seien die Zeiten des Masterstudiums nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW anerkennungsfähig. Hauptanwendungsfall der Regelung sei der Fall, dass in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber vorlägen; durch die Regelung könne dann die Attraktivität der ausgeschriebenen Stelle erhöht werden. Im Bewerbungsverfahren für den Vorbereitungsdienst, den der Kläger absolviert habe, habe ein solcher Mangel gerade nicht vorgelegen. Es komme insofern nicht auf den konkreten Personalbedarf und die Anzahl der zu vergebenden Stellen an, eine Anknüpfung erfolge alleine anhand der Bewerberlage. Durch den monetären Anreiz solle ein Leerlaufen von Stellenausschreibungen verhindert werden. Entscheidend sei immer der konkrete Einzelfall. Aber auch hiernach lägen im Falle des Klägers keine Gesichtspunkte vor, die ausnahmsweise zur Anerkennung des Masterstudiums führen könnten. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger sich nach Abschluss seiner Ausbildung ohnehin bei der Beklagten beworben hätte. Ihm hätte insofern bewusst sein müssen, dass weitere Zeiten nur im besonderen Einzelfall anerkennungsfähig seien. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass für den gehobenen Dienst ein Fachhochschul- bzw. Bachelorstudium ausreichend sei; die Bezirksregierung spreche im Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit Masterabschluss regelmäßig darauf an, dass für sie auch ein Referendariat mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in Frage komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 11.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die Zeit des Masterstudiums bei der Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeit anerkennt, noch darauf, dass es über die Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.

Die Anerkennungsfähigkeit des Masterstudiums bestimmt sich nach § 30 LBesG NRW. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Überprüfung der Erfahrungsstufenfestsetzung grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage oder aber auf die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Stufenfestsetzung abzustellen ist. Denn die aktuelle Regelung zur Anerkennungsfähigkeit von Erfahrungszeiten in § 30 LBesG NRW hat inhaltlich keine Veränderung gegenüber der im Zeitpunkt der Stufenfestsetzung gültigen Vorgängernorm des § 28 ÜBesG NRW erfahren.

Gemäß § 29 Abs. 1 LBesG NRW wird das Grundgehalt, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. § 29 Abs. 2 LBesG NRW bestimmt, dass mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des LBesG NRW ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt wird, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBG NRW anerkannt werden. Berücksichtigungsfähig können dabei insbesondere hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW oder zusätzliche Qualifikationen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW sein.

Die Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit der Zeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LBesG NRW trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung, das Masterstudium "Management natürlicher Ressourcen" des Klägers nicht anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst bestehen keine Bedenken, dass das MKULNV für die Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit des Masterstudiums in der Sache zuständig war (unter I.). Im Übrigen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW und § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW nicht vor (unter II.).

I. Das MKULNV war für die Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit des in Frage stehenden Masterstudiums gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5, Abs. 1 Satz 2, 4 LBesG NRW zuständig. Wie die Bezirksregierung insoweit zutreffender Weise herausgestellt hat, sieht § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 vor, dass für alle Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen, die Fachaufgaben im Geschäftsbereich einer bestimmten obersten Landesbehörde wahrnehmen und hierfür eine spezielle Ausbildung besitzen, die oberste Landesbehörde gleichzeitig oberste Dienstbehörde ist. Danach ist für den Kläger das MKULNV oberste Dienstbehörde im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 5 LBesG NRW. Der Kläger ist Umweltoberinspektor - dies aufgrund einer speziellen Ausbildung - und nimmt als solcher bei der Bezirksregierung Fachaufgaben im Umweltbereich, d.h. im Geschäftsbereich des MKULNV, wahr.

II. Das Masterstudium des Klägers ist nicht gemäß § 30 Abs. 1 LBesG NRW bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe berücksichtigungsfähig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2 LBesG NRW und § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW liegen nicht vor. Das Masterstudium stellte weder eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW (unter 1.) noch eine im Einzelfall anerkennungsfähige zusätzliche Qualifikation im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW (unter 2.) dar.

1. Das Masterstudium des Klägers stellt zunächst keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW dar.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW werden bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten insbesondere solche hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind und die im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 31), im Dienst von öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden oder im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, verbracht wurden.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind, § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW.

Im Fall des Klägers scheitert eine Anerkennung des Masterstudiums nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW bereits daran, dass es sich bei diesem nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelte.

Das Kriterium der Hauptberuflichkeit wird in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20/04 -, juris, Rn. 19.

Das Masterstudium stellt keine entgeltliche Tätigkeit dar, sodass bereits das Merkmal der hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW nicht erfüllt ist.

2. Das Masterstudium des Klägers ist auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW als zusätzliche Qualifikation anerkennungsfähig.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW können in besonderen Einzelfällen Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Unabhängig davon, dass im Hinblick auf das in der Norm genannte Regelbeispiel der "Deckung des Personalbedarfs", welches an (Personal-) Interessen des Dienstherrn anknüpft, bereits fraglich sein dürfte, ob die Norm überhaupt dazu bestimmt ist, subjektive Rechte für die Beamtinnen und Beamten zu begründen, liegt im Falle des Klägers jedenfalls kein besonderer Einzelfall in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW vor, der die Möglichkeit einer Anerkennung des Masterstudiums tatsächlich eröffnet.

Der Begriff des "besonderen Einzelfalles" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und auf Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen einräumt.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW kommt nicht bereits in "Einzelfällen", sondern nur in "besonderen Einzelfällen" eine Anerkennung weiterer Zeiten als Erfahrungszeiten im Ermessenswege in Betracht. Der Wortlaut der Regelung setzt mithin einen strengen Maßstab an das Vorliegen dieser besonderen Konstellation an. Ein besonderer Einzelfall muss sich von der Masse der Fälle wesentlich abheben. Dafür genügt nicht jede Abweichung der Qualifikation der/ des eine Anerkennung von Erfahrungszeiten anstrebenden Beamtin/ Beamten von der üblichen Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers für diese Laufbahn. Vielmehr erweist der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW, der die Deckung des Personalbedarfs des Dienstherrn als Beispiel hervorhebt, dass diese Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers für den Dienstherrn von besonderem Interesse sein muss. § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW ist insofern keine reine Auffangregelung für besondere Fälle im Sinne einer allgemeinen Billigkeitsklausel, sondern eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. § 30 Abs. 1 LBesG NRW enthält drei verschiedene Anrechnungsmöglichkeiten für Erfahrungszeiten, wobei die Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 4 die strengsten Anforderungen stellt. Aus der Nennung der Deckung des Personalbedarfs lediglich als gesetzliches Regelbeispiel lässt sich zwar ableiten, dass neben diesem Fall wenigstens noch eine weitere, unbenannte Fallgruppe bestehen muss und die Deckung des Personalbedarfs nicht abschließend gemeint sein kann. Eine solche weitere Fallgruppe muss allerdings ein vergleichbares Gewicht wie der ausdrücklich gesetzlich geregelte und mit dem Wort "insbesondere" als maßstabbildend hervorgehobene Fall aufweisen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - OVG 4 B 13.15 -, juris, Rn. 47 f, 52 f.

Dies zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein besonderer Einzelfall vorliegen sollte, der die Anerkennung des Masterstudiums des Klägers rechtfertigen könnte. Ein solcher besonderer Einzelfall ergibt sich vorliegend weder aus der Fallgruppe der "Deckung des Personalbedarfs", noch aus anderen Gründen.

Hinsichtlich der Fallgruppe der Deckung des Personalbedarfs hat die Bezirksregierung nachvollziehbar dargelegt, dass in der Vergangenheit stets ausreichend Bewerberinnen und Bewerber für die von dem Kläger eingeschlagene Ausbildung des Umweltoberinspektors zur Verfügung gestanden hätten und finanzielle Anreize für Bewerbungen damit nicht hätten geschaffen werden müssen. Für die Frage, ob die Deckung des Personalbedarfs in qualitativer und quantitativer Hinsicht gewährleistet ist, kommt es auch gerade auf die Bewerberlage und nicht etwa auf den konkreten Personalbedarf und die Anzahl der zu vergebenden Stellen an. Insbesondere hat der Kläger selbst den Vorbereitungsdienst zum Umweltoberinspektor bei dem beklagten Land begonnen, ohne dass für seine Gewinnung ein weiterer finanzieller Anreiz in Form der Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten hätte geschaffen werden müssen. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, die Anerkennung zusätzlicher Qualifikationen könne nicht - wie die Bezirksregierung meine - (alleine) dem Zweck dienen, qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen, da zum Zeitpunkt der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Anwärterausbildung noch gar nicht bekannt sei, wie sich die Bewerberlage für die später zu besetzenden Stellen tatsächlich darstelle, verkennt er, dass eine Zusicherung der Anerkennung von Erfahrungszeiten naturgemäß erforderlichenfalls bereits bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf die spätere Verbeamtung auf Probe vorgenommen werden könnte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Deckung des Personalbedarfs eng mit dem Organisationsermessen des Dienstherrn verknüpft ist und daher eine Beurteilung des Personalbedarfs "von außen" nur in begrenztem Maße möglich sein dürfte.

Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles sind ebenfalls nicht ersichtlich. Alleine die Tatsache, dass der Kläger über ein Masterstudium verfügt, das über die notwendige Qualifikation für seine Laufbahn hinausgeht, hebt seinen Fall nicht von der Masse der Fälle wesentlich ab. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgetragen hat, der Dienstherr profitiere von seinen zusätzlichen Kenntnissen, sodass es billig sei und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspreche, das Masterstudium anzuerkennen, verkennt er, dass § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW keine allgemeine Billigkeitsregelung, sondern eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist, die vornehmlich im Funktionsinteresse des Dienstherrn steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte