ArbG Detmold, Urteil vom 28.05.2014 - 3 Ca 1293/13
Fundstelle
openJur 2019, 13989
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 22.11.2013 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 35 Prozent der Kläger und zu 65 Prozent die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 16.200,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über die Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behinderungsbedingten Diskriminierung.

Der 51-jährige Kläger leidet seit ca. 20 Jahren an einer chronischen Hepatitis-C-Erkrankung. Am 17.06.2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 9 ff. d. A.), der eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung des Klägers ab dem 01.07.2013 vorsieht. Der Kläger sollte als Anlagentechniker tätig werden bei einer Bruttomonatsvergütung von ca. 2.700,00 Euro. Im Anschluss an seine Einstellung unterzog sich der Kläger einer von der Beklagten angeordneten ärztlichen Untersuchung. Mit Schreiben vom 08.11.2013 wandte sich der Vertrauensarzt der Beklagten an die Beklagte und teilte dieser mit, dass der Kläger für eine Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als technische Sonderkraft nicht geeignet sei. Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass nicht beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wandte er sich an den Vertrauensarzt. Dieser wiederum erwiderte mit Schreiben vom 20.11.2013 (Bl. 12 d. A.) und erklärte darin, dass bei der Blutlaboruntersuchung am 15.10.2013 bei dem Kläger eine infektiöse Hepatitis-C-Erkrankung mit einem Laborwert von 481 420 IU/ml festgestellt worden sei und dass das Labor L eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt getätigt habe. Der Kläger leide an einer schwerwiegenden, therapiebedürftigen Krankheit. In der vertrauensärztlichen Mitteilung an die Beklagte vom 08.11.2013 war ihr lediglich mitgeteilt worden, dass der Kläger nicht geeignet sei. Die Nennung etwaiger Ursachen für die Einschätzung bzw. Begründungen enthielt die Mitteilung nicht.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 (Bl. 31 d. A.), hatte die Beklagte den im Bundeswehrdienstleistungszentrum B errichteten Personalrat über die gegenüber dem Kläger beabsichtigte Kündigung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Der Personalrat erklärte am 20.11.2013, dass gegen die beabsichtigte Kündigung keine Einwendungen erhoben würden.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 (Bl. 11 d. A.), welches dem Kläger am 29.11.2013 zuging, kündigte die Beklagte das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Detmold am 02.12.2013 eingegangenen Kündigungsschutzklage vom selben Tag. Ferner begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 8.100,00 Euro nicht unterschreiten solle. Die Klageerweiterung gerichtet auf die Schmerzensgeldzahlung ging am 28.03.2014 beim Arbeitsgericht Detmold ein, nachdem er diese Forderung bereits mit Schreiben vom 14.02.2014 (Bl. 46 d. A.) gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 22.11.2013 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG zu zahlen, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, welcher jedoch einen Betrag von 8.100,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei wirksam und der Kläger könne auch nicht die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen.

Die Kündigungsentscheidung sei allein deshalb getroffen worden, weil dem Kläger die gesundheitliche Eignung für seine Tätigkeit fehle. Es bestehe ein berechtigtes Interesse daran, die mit Haushaltsmitteln beschaffenen Dienstposten dauerhaft zu besetzen, um ein Funktionieren der öffentlichen Verwaltung zu garantieren. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der ärztlichen Untersuchung nicht ausschließlich objektive, belastbare und überprüfbare Kriterien herangezogen wurden oder der Gesundheitszustand des Klägers vorurteilsbehaftet beurteilt wurde. Der ärztlichen Stellungnahme des Vertrauensarztes vom 20.11.2013 sei vielmehr zu entnehmen, dass eine konkrete, schwerwiegende und infektiöse Erkrankung Grundlage des ärztlichen Zeugnisses über die fehlende gesundheitliche Eignung gewesen sei. Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht des beurteilenden Vertrauensarztes und der hieraus folgenden Mitteilung lediglich des Untersuchungsergebnisses könne der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe eine diskriminierende Kündigungsentscheidung getroffen. Der beurteilende Vertrauensarzt nehme die Einschätzung der Eignung eigenverantwortlich und aufgrund fachlicher Kenntnisse und nach dem aktuellen Stand der Schulmedizin abschließend wahr. Chronische Erkrankungen würden hierbei unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und hinsichtlich der prognostischen Einschätzungen einer vorzeitigen dauerhaften Dienstunfähigkeit beurteilt. Die Kündigung könne mangels Kenntnis von den konkret zu beurteilenden Tatsachen auch nicht an den Vorgaben des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes scheitern.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

I. Der Kündigungsschutzantrag hat Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.11.2013 beendet. Die Kündigung ist unwirksam.

1. Zunächst ist hinsichtlich dieser Kündigung nicht die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG eingetreten. Der Kläger hat die Kündigung der Beklagten vom 22.11.2013 mit seiner beim Arbeitsgericht Detmold am 02.12.2013 eingegangenen Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen und die Klageschrift wurde der Beklagten auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt. Die Kündigung war deshalb nicht bereits wegen bloßen Zeitablaufes als wirksam anzusehen.

2. Die Kündigung ist nach § 134 BGB unwirksam, weil die Kündigung wegen der Behinderung des Klägers ausgesprochen worden ist (§§ 1, 7 AGG).

a) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG findet auch auf die vorliegend zu beurteilende Kündigung Anwendung. § 2 Abs. 4 AGG, dessen Wortlaut nach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht dem nicht entgegen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 zitiert nach Juris), welcher sich das Gericht anschließt, präzisiert die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AGG lediglich das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz und räumt letzterem lediglich einen Anwendungsvorrang ein. Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung ist der Wortlaut der Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, auf welche das Kündigungsschutzgesetz noch keine umfängliche Anwendung findet, an den Maßstäben des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen sind.

b) Der Kläger ist behindert im Sinne des § 1 AGG. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substanziell beeinträchtigt sein kann. Der Grad der Behinderung ist nicht maßgeblich. Der Begriff der Behinderung entspricht nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und § 3 BGG, so dass über den supranationalen Behinderungsbegriff hinausgehend in zeitlicher Hinsicht bereits von einer solchen auszugehen ist, wenn die beschriebene Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht (BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 zitiert nach Juris). Von dem Begriff der Behinderung erfasst sind Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, sofern die körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen langfristig sind. Dies schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt (BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 zitiert nach Juris). Die genannte Einschränkung bildet in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zwischen Behinderung und Krankheit. Unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Behindertenbegriffes (der hinsichtlich des Teilaspektes zugrunde zu legen ist, wenn der nationale Begriff hinter diesem zurückbleibt) genügt es, dass die Beeinträchtigungen eintreten "können". Um einer "Entgrenzung" und damit einer Verwässerung des Schutzes behinderter Menschen entgegenzuwirken, bedarf es einer Beurteilung im Einzelfall, ob eine Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe gegeben sein kann.

Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, inwieweit nicht bereits der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetztes (VersMedV) eine Indizwirkung dahingehend beigemessen werden kann, dass eine derartige Beeinträchtigung gegeben ist, wenn nach dieser Verordnung unter 10.3.1 eine chronische Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität mit einem Grad der Behinderung von 20 bewertet wird (vgl. zur symptomlosen HIV-Infektion: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012 - 6 Sa 2159/11 - zitiert nach Juris). Auch gemessen an den zuvor dargestellten Grundsätzen geht das Gericht vom Vorliegen einer Behinderung aus. Es handelt sich bei der Infektion des Klägers unstreitig um eine chronische Erkrankung und es ist deshalb davon auszugehen, dass mit einer vollständigen Genesung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen ist. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf, der Kläger sei nicht in ausreichendem Maße therapiewillig, spielt keine Rolle. Ungeachtet des Umstandes, dass mit einer Genesung nicht binnen der nächsten sechs Monate gerechnet werden könnte, wenn der Kläger sich unverzüglich einer Therapie unterzöge, sind Verschuldensgesichtspunkte bei der Beurteilung des Behindertenbegriffes nicht relevant.

Schließlich ist eine Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe nach Auffassung des Gerichts gegeben. Die seitens des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.01.2012 (6 Sa 2159/11) angeführte als ausreichend anzusehende Vermeidungshaltung gegenüber einem HIV positiv infizierten Menschen ist bei einem Hepatitis C infizierten Menschen in gleichem Maße, wenn nicht gar ausgeprägter gegeben. Bezüglich einer Hepatitis-C-Erkrankung tritt hinzu, dass ein noch geringerer Grad an Aufklärung vorherrscht. Die Befürchtung einer Infektion ist in der Bevölkerung weit verbreitet. Zur vom BAG beschriebenen Stigmatisierung trägt vorliegend auch der Umstand bei, dass der Infizierte bei der Erkennung an das zuständige Gesundheitsamt namentlich zu melden ist (vgl. § 7 Nr. 22 IfSG), soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt), wohingegen bei einem HIV-Infizierten eine Meldung ohne Namen erfolgt. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe ist deshalb gegeben.

Bestätigt wird das so gefundene Ergebnis durch den konkreten Inhalt der Erklärung des Vertrauensarztes vom 22.11.2013 (aus der Ablehnung allein dürfte nicht auf eine Behinderung geschlossen werden), worin sich eine Vermeidungshaltung nach Ansicht des Gerichts in den konkret verwendeten Formulierungen wiederspiegelt, wenn allein die Therapiebedürftigkeit und Schwere der Erkrankung in den Vordergrund gestellt wird.

c) Die Kündigung ist auch wegen der Behinderung ausgesprochen worden im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG. Dem steht nicht entgegen, dass die konkrete Person des Kündigenden keine Kenntnis vom Vorhandensein der Infektion hatte. Der mit dem Wort "wegen" zum Ausdruck brachte notwendige Ursächlichkeitszusammenhang ist gegeben, wenn das in § 1 genannte Merkmal zumindest einen Teil der Motivation im Hinblick auf die beanstandete Maßnahme war. Auf die Vorwerfbarkeit kommt es dagegen nicht an. Vorliegend hatte der Vertrauensarzt positive Kenntnis von der Hepatitis-C-Infektion des Klägers. Hierauf kommt es auch an, obwohl er diese Information nicht unmittelbar an die Beklagte weitergab. Erfolgt bei den nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilenden Entscheidungsprozessen eine Arbeitsteilung dahingehend, dass ein Entscheidungsträger eine Beurteilung vornimmt und der die Arbeitgeberbefugnisse wahrnehmende Entscheidungsträger sich dieser Beurteilung vollständig unterwirft, so erfolgt jedenfalls eine Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 278 BGB (vgl. zur Zurechnung auch LAG Hamm, Urteil vom 28.09.2010 - 9 Sa 865/10). Gestützt wird diese Überlegung durch § 12 AGG, wonach der Arbeitgeber etwaigen Diskriminierungen durch entsprechende Organisation entgegenwirken muss. Er kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dem eigentlichen Entscheidungsträger sehr umfangreiche Kompetenzen eingeräumt oder überhaupt keine Vorgaben hinsichtlich des Entscheidungsprozesses gemacht zu haben und einwenden, von den einzelnen Erwägungen keine Kenntnis gehabt zu haben.

d) Der Kläger erfuhr auch eine weniger günstige Behandlung gegenüber einer Person vergleichbarer Situation. Ohne die Behinderung wäre ihm keine Kündigung ausgesprochen worden.

e) Dass die Kündigungsentscheidung wegen beruflicher Anforderungen im Sinne des §§ 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich. Die behauptete, mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwartende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit stellt keine solche spezifisch tätigkeitsbezogene Anforderung dar.

g) Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 7 AGG ergibt sich aus § 134 BGB. Die Kündigung ist unwirksam.

2. Auch der Zahlungsanspruch des Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld für den erlittenen nichtvermögensrechtlichen Schaden verlangen. Dieser Ersatzanspruch tritt neben die Unwirksamkeitsfolge der verbotenen Diskriminierung.

a) Die Voraussetzungen des Ersatzanspruches sind gegeben. Der Kläger wurde wegen seiner Behinderung benachteiligt.

b) Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 2 AGG ausgeschlossen, weil nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte die Benachteiligung nicht zu vertreten hätte. Ein Vorwurf ist jedenfalls darin zu erblicken, dass die Beklagte nicht in ausreichendem Maße organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 12 Abs. 1, 3 AGG getroffen hat, so dass sichergestellt wäre, dass nicht jede diagnostizierte Erkrankung sogleich zum Ausspruch einer Kündigung führt.

Hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Entschädigungsbetrages erachtet das Gericht diese als ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu kompensieren. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er genau die Ausgrenzung erfahren hat, die seine chronische Erkrankung nach den vorliegenden Maßstäben wegen der Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe als Behinderung erscheinen lassen. Zugunsten der Beklagten ist hingegen zu berücksichtigen, dass ihr im Ergebnis lediglich ein Mangel an Organisation zur Vermeidung von Diskriminierungen vorgeworfen werden kann. Dagegen ist die Kündigung, zu deren Unwirksamkeit das Gericht nur im Wege der Zurechnung gelangt, nicht etwa Ausdruck einer generellen Ablehnungshaltung der Beklagten gegenüber behinderten Menschen.

B.

Da das zugesprochene Schmerzensgeld nach den getätigten Ausführungen als angemessen angesehen wurde, war die Klage im Hinblick auf die eingeforderte Mindestentschädigung im Übrigen abzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemessen am Gebührenstreitwert und nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Der Kläger obsiegt mit seinem Bestandsschutzbegehren (Wert: Vierteljahresvergütung) und einem Teil seiner Klageforderung.

Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Vierteljahresvergütung des Klägers für das Bestandsschutzbegehren und dem Wert der Klageforderung.

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