LG Essen, Beschluss vom 08.08.2018 - 2 O 88/18
Fundstelle
openJur 2019, 12987
  • Rkr:
Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung durch Vergleichsschluss beendet, in dem sie eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO vereinbarten.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Die Parteien haben sich auf nahezu den hälftigen Betrag der Klageforderung geeinigt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren, über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 500 Euro hinausgehenden, Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2000 Euro zu.

Der Kläger erlitt durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine distale Ulnaschaftfraktur, eine offene Reposition und eine Osteosynthese mittels winkelstabiler Platte. Er wurde sowohl kurz nach dem Unfall zwei Tage stationär behandelt, als auch bei Entfernung der Platte stationär aufgenommen. Nach beiden stationären Behandlungen war der Kläger mehrere Tage arbeitsunfähig.

Nach Heranziehung ähnlicher Einzelfälle in der Rechtsprechung erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt. Abzüglich bereits gezahlter 500 Euro ist im vorliegenden Vergleich ein Betrag in Höhe von 2000 Euro berücksichtigt worden.

Den Einwendungen der Beklagten, dass sie dem Kläger vorgerichtlich einen weiteren Anspruch verweigert hatte, weil ein solcher mangels Kooperation des Klägers nicht nachprüfbar gewesen sei, und daher gemäß § 93 ZPO kein Anlass zur Klage gegeben war, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass der Kläger zur Mitwirkung der Aufklärung der Unfallfolgen verpflichtet ist. Er ist verpflichtet, die geforderten Belege einzureichen und dem Haftpflichtversicherer eine längere Prüffrist zu gewähren, welche vier bis sechs Wochen nicht unterschreiten sollte (Herget in Zöller, § 93 ZPO Rz. 6 "Haftpflichtversicherung" m.w.N.).

Der Kläger hat die erforderlichen Atteste und Belege sowie den Fragebogen der Beklagten und eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung bei der Beklagten eingereicht, aus der sich seine Krankheitsgeschichte belegen lassen. Dass er die Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte durch die Beklagte nicht unterzeichnete, kann nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Eine Prüffähigkeit war durch die eingereichten Unterlagen gegeben. Der Beklagten lagen alle Arztberichte vor, welche auch der Gerichtsakte beiliegen, sowie die Entbindung der Schweigepflicht. Durch den ausgefüllten Fragebogen der Beklagten lagen dieser auch sämtliche Informationen über den streitgegenständlichen Unfall vor. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte eine Prüfung der Umstände aufgrund der fehlenden Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte nicht vornehmen konnte. Dass interne, automatisierte Speicherungsprozesse durch die mangelnde Einwilligungserklärung erschwert werden, ist ein Problem der Beklagten und kann dem Kläger nicht angelastet werden. Müsste der Kläger die Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte erteilen, um an seinen Schadensersatzanspruch zu kommen, widerspräche das sämtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einwilligungserklärung in die Datenweitergabe wäre kaum mehr freiwillig und somit obsolet.

Dem Kläger steht außer einem Schmerzensgeldanspruch auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Verdienstausfalls in Höhe von 522 Euro und anteilige Fahrtkosten sowie ein gewisses Maß eines Haushaltsführungsschadens zu. Hierbei ist in der Entscheidung über die Kostenquote zu berücksichtigen, dass dem Kläger keine 1720 Euro an Haushaltsführungsschaden zuzugestehen gewesen wäre, sondern jedenfalls nicht mehr als 300 Euro. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, gegenüber der keine familienrechtliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht, in einer 2,5 Zimmer Wohnung. Das Gericht schätzt nicht mehr als 5 Stunden Haushaltstätigkeit pro Woche. Die Zeiten der stationären Behandlung sind bei der Schadensbemessung nicht zu berücksichtigen.