LG Hagen, Urteil vom 30.11.2016 - 2O 290/14
Fundstelle
openJur 2019, 12222
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 9 U 3/17
Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 71% und der Beklagte 29%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten gegen ihn keine Schadensersatzansprüche wegen Beleidigung und Abwerbung von Mandanten zustehen. Mit seiner Widerklage macht der Beklagte seinerseits aus demselben Geschehen wegen Berufsschädigung die Zahlung eines Schmerzensgeldes geltend.

Der Beklagte, geboren am 07.12.1938, fiel im Jahr 2005 bei Gartenarbeiten von einem Baum auf den Hinterkopf und wurde ohnmächtig. Erst im Krankenhaus wachte er wieder auf. Er wurde dort für 14 Tage stationär behandelt. Es wurde ein Schädelhirntrauma festgestellt und sein Riechnerv funktionierte nicht mehr.

Einige Jahre später, nach seinem 70. Geburtstag, ließ der Beklagte sich wieder im Krankenhaus untersuchen. Es wurde eine kernspintomographische Untersuchung durchgeführt, bei der sich kleine postcontusionelle Narben im Gehirn zeigten. Hinweise auf eine deutliche Hirnatrophie wurden nicht gefunden.

Der Kläger, der zugelassener Rechtsanwalt in E ist, vertrat in mehreren Verfahren den St. X. e.V., der einen Rechtsstreit mit der E GbR führte. Diese wiederum wurde von dem Beklagten, der zugelassener Rechtsanwalt in I ist, vertreten. E GbR trat in der Folgezeit an den St. X. e.V. Schadensersatzansprüche gegen ihren Prozessbevollmächtigten, den Beklagten, wegen anwaltlicher Falschberatung ab. Diesbezüglich fand ein Einziehungsprozess vor dem Landgericht Hagen statt, in dem der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde (Az. 8 O 79/11). Der Beklagte legte Berufung ein und der Rechtsstreit wurde vor dem Oberlandesgericht Hamm fortgeführt (Az. 28 U 60/13). Dort unterbreitete der Beklagte einen Vergleichsvorschlag, und zwar behauptete er das Bestehen von Schadensersatzansprüchen seinerseits gegen den St. X. e.V. und gegen den jetzigen Kläger in Höhe von 60.000,00 EUR wegen beleidigender Angriffe gegen ihn.

Mit Schreiben vom 13.06.2014 erteilte der Kläger der Rechtsanwaltskammer Hamm über seine Einschätzung im Hinblick auf die Postulationsfähigkeit des Beklagten.

In dem hier rechtshängigen Rechtsstreit trug der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.09.2014 an den Kläger gerichtet vor: "Sie wissen, dass ich den Schaden, den Sie ausgelöst haben, in einer Größenordnung von wenigstens 60.000,00 EUR weiter verfolge."

In dem oben genannten Berufungsverfahren forderte der jetzige Kläger den Beklagten und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. I, vergeblich dazu auf, zu erklären, dass der Beklagte nicht an den behaupteten Schadensersatzansprüchen festhalte.

Weitere außergerichtliche Versuche, den Beklagten zu überzeugen, von seinen behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger Abstand zu nehmen, blieben ebenfalls vergeblich. Vielmehr erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2015, diese Ansprüche immer wieder geltend zu machen, um den Kläger zu einem Anerkenntnis zu bewegen.

Mit Schreiben vom 14.07.2015 weitete der Beklagte die Behauptung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen auf die ehemalige Kanzlei des Klägers, die Rechtsanwälte G & A, aus.

Auch in einem Rechtsstreit des jetzigen Beklagten gegen den St. X. e.V. vor dem Landgericht Hagen (Az. 8 O 127/14) berief der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 20.07.2015 und vom 04.08.2015 weiterhin auf das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger, wobei er nun einen Schaden von mindestens 80.000,00 EUR behauptete.

In der Vergangenheit war der Beklagte mehrfach begutachtet worden, unter anderem auf Anweisung der Rechtsanwaltskammer Hamm von Juli 2014, wegen des Verdachtes der Geistesgestörtheit bei einem Psychiater in Münster.

Zwischenzeitlich bestand ein vorläufiges Tätigkeitsverbot gegen den Beklagten durch die Rechtsanwaltskammer Hamm, das mittlerweile entfallen ist.

Der Kläger behauptet, im Rahmen eines weiteren Verfahrens des Beklagten gegen den St. X. e.V. vor dem Landgericht Hagen (Az. 8 O 127/14) habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.09.2014 vorgetragen: "Außerdem werde ich Schadensersatz von mir aus verfolgen - der zu meinen Lasten entstandene Schaden nach Abwerbung meiner Mandanten in dem Streit Vereinigung St. X beläuft sich mindestens auf den Betrag von 60.000,00 EUR."

Ursprünglich hat der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass dem Beklagten gegen ihn kein Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Beleidigung zusteht,

2. festzustellen, dass dem Beklagten gegen ihn kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Abwerbung vormaliger Mandanten des Beklagten in Rechtsstreiten, in denen er die Vereinigung St. X. e.V. vertrat, zusteht.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09.2015 Widerklage gegen den Kläger erhoben hat, hat der Kläger den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1) in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Der Kläger hat im Verhandlungstermin am 09.11.2016 keinen Klageantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an ihn neben dem hier nicht geltend gemachten Vermögensschaden ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen wegen seiner seit Anfang 2009 im Zusammenwirken mit Rechtsanwalt Dr. L2 und Notar K F aus I als Gesamtschuldner angestrebten beruflichen Vernichtung gem. Beschwerdeschrift vom 17.12.2010 an die Rechtsanwaltskammer Hamm mit Anregung des Entzugs der Zulassung als Anwalt wegen angeblicher geistesgestörter Berufsunfähigkeit, und zwar in bewusster vorsätzlicher Nötigung mit Schädigungsabsicht und Ausdruck von Häme und Schmähkritik.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe sowohl seinem Mandanten St. X. e.V. als auch der E GbR seine, des Beklagten angebliche krankheitsbedingte Geschäfts-, Berufs- und Postulationsunfähigkeit nachteilig dargelegt, und zwar verbunden mit dem Hinweis, dass sogar die Rechtsanwaltskammer davon überzeugt sei, dass ihm die Anwaltszulassung entzogen werden müsse. Dies stelle sich als vorsätzliche Täuschung mit Bereicherungsabsicht dar. Der Kläger verbreite außerdem seit dem 01.01.2009 sowie seit Frühjahr 2014 mit erweitertem Wirkungsgrad in der Öffentlichkeit das Gerücht, er sei geistesgestört sowie prozess- und berufsunfähig. Hierbei handele es sich um eine Gesamtstrategie mit dem Ziel des Widerrufs seiner Anwaltszulassung durch die Rechtsanwaltskammer Hamm sowie seiner beruflichen Vernichtung und des Vermögensverfalls. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR für angemessen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsstreit sei auf seinen Antrag zu unterbrechen, damit er die Möglichkeit habe, die Bestellung eines Betreuers für den Beklagten zu veranlassen. Er habe nämlich erst in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hagen am 09.11.2016 durch den Hinweis des Gerichts erfahren, dass das Gericht von einer partiellen Geschäfts- und infolgedessen von einer Prozessunfähigkeit des Beklagten ausgehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat zu der Frage der Prozessfähigkeit / Geschäftsfähigkeit des Beklagten Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Q M. G vom 05.08.2016 (Bl. 198 ff. d.A.) Bezug genommen. Dem Kläger ist das Gutachten am 22.08.2016 zugestellt worden.

Gründe

Klage und Widerklage sind unzulässig.

1. Der Beklagte ist nicht prozessfähig im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO, da er partiell geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist.

Die Prozessfähigkeit richtet sich gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO nach der Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff. BGB. Die Geschäftsfähigkeit - und damit auch die Prozessfähigkeit - können dabei nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr auch lediglich für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, etwa für einen bestimmten Streitkomplex, wegen Vorliegens einer geistigen Störung ausgeschlossen sein. Dies gilt auch für Rechtsanwälte (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 52 ZPO Rn. 10). Zudem kann die Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB auch bei ausgeprägtem Querulantenwahn zu bejahen sein (Zöller, a.a.O., § 52 ZPO Rn. 7a).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte partiell geschäftsunfähig ist, und zwar hinsichtlich des Streitkomplexes mit dem Kläger, dem St. X. e.V. und der E GbR. Der Sachverständige kommt widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Beklagte sich zwar nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinde, der seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Damit ist keine generelle Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB anzunehmen. Allerdings hat der Sachverständige darüber hinaus festgestellt, dass eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorliege, insbesondere gegenständlich bezogen auf den Streitkomplex im Zusammenhang mit Dr. M, dem Kläger, sowie mit St. X. e.V. / E GbR. Dies ergebe sich aus einer geistigen Störung des Beklagten auf nosologisch / diagnostischer und auf psychopathologischer Ebene. Hinsichtlich des genannten Streitkomplexes hätte sich durch eine Anpassungsstörung des Beklagten, verbunden mit einem erheblichen subjektiven Beeinträchtigungserleben eine wahnhafte Störung entwickelt, die zu einer inhaltlichgedanklichen Einengung, einer Unumstößlichkeit sowie zu einer fehlenden Zugänglichkeit führe. Dies gehe wiederum einher mit einer formalen Denkstörung der Weitschweifigkeit bis hin zur Sprunghaftigkeit und Ideenflucht, was sich auch aus den Schriftsätzen des Beklagten im hiesigen Verfahren ergebe. Schließlich sei angesichts der nachhaltigen Aktivitäten und Reaktionen des Beklagten im hiesigen Verfahren darüber hinaus von der Entwicklung einer sonstigen anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns auszugehen.

Grundlage dieser Feststellungen des Sachverständigen sind unter anderem verschiedene, mit dem Beklagten durchgeführte Tests sowie geführte Gespräche. Dabei ergaben der Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test, bei dem es darum geht, ein bekanntes Wort unter vier weiteren unbekannten zu erkennen, sowie der Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Test für Erwachsene eine überdurchschnittliche verbale Intelligenz des Beklagten. Bei anderen Tests wiederum, wie beispielsweise dem Verfahren "Standard progressive matrices" nach Raven, bei dem 60 Bildmuster mit einer Lücke vorgelegt werden, die durch Auswahl eines von 6 - 8 vorgegebenen Bildmustern sinnvoll ergänzt werden soll, und dem Farbe-Wort-Interferenz-Test nach Stroop, erzielte der Beklagte durchschnittliche Ergebnisse. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Diskrepanz der Testergebnisse für Störungen des abstrakt logisch regelerkennenden Denkens im Sinne einer Störung der Hirnleistung im Bereich des Stirn- und Scheitelhirns spreche. Es sei nämlich andernfalls angesichts der festgestellten überdurchschnittlichen verbalen Intelligenz eine wesentlich höhere Leistung und auch eine schnellere Bearbeitung bei den zuletzt genannten Tests zu erwarten gewesen. Andererseits sei der Beklagte zu den Untersuchungszeitpunkten psychisch betrachtet durchgängig bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Er habe ein freundliches, aktives und initiatives Kontaktverhalten sowie eine eher gehobene Grundstimmung gezeigt. Bei Möglichkeiten der freien Sprachäußerung werde sein Gedankengang jedoch weitschweifig und zum Teil sprunghaft mit der Folge eines in weiten Teilen nicht oder nur schwer verständlichen Sachvortrags. Zudem sei wiederholt eine situativ inadäquat gehobene Grundstimmung des Beklagten erkennbar gewesen. Insoweit bestünden zwar keine Anhaltspunkte für produktivpsychotische Störungen des inhaltlichen Denkens oder der Wahrnehmung, allerdings eine themenbezogene inhaltliche Einengung und Fixierung. Hinzu komme der Unfall im Jahr 2005, der zu Vernarbungen im unteren Stirnhirnbereich geführt habe, wobei es sich um den Bereich handele, in dem die die Hirnareale verbindenden Nervenbahnenbündel lägen.

Unter Zugrundelegung dieser in sich logischen und umfangreichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Q M. G, der gerichtsbekannt fachlich einwandfreie, gründliche und fundierte Gutachten erstattet, geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte sich jedenfalls bezogen auf das streitgegenständliche Verfahren in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB befindet und damit insoweit sowohl geschäfts- als auch prozessunfähig ist.

2. Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit zu unterbrechen, damit er die Bestellung eines Betreuers für den Beklagten beantragen könne, war nicht stattzugeben.

Gemäß § 241 Abs. 1 ZPO wird das Verfahren unter anderem unterbrochen, wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert. Voraussetzung ist der Verlust der Prozessfähigkeit im Sinne des § 52 ZPO im Verlaufe des Verfahrens (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 241 Rn. 7). Keine Unterbrechung tritt hingegen ein bei ursprünglicher Prozessunfähigkeit (Zöller, a.a.O., § 241 Rn. 2). In einem solchen Fall ist die Klage vielmehr als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen (Zöller, a.a.O., § 56 Rn. 11; Münchener Kommentar, a.a.O., § 241 Rn. 7).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war vorliegend keine Unterbrechung angezeigt. Der Beklagte war nämlich in diesem Rechtsstreit von Anfang an partiell geschäfts- und damit prozessunfähig und ist es nicht etwa erst im Laufe des Verfahrens geworden.

3. Der Vorsitzende musste auch nicht von Amts wegen einen besonderen Vertreter für den Beklagten gemäß § 57 Abs. 1 ZPO bestellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn für den Kläger Gefahr im Verzug besteht, das heißt, wenn die Verwirklichung seiner Rechte ohne die Pflegerbestellung ernstlich gefährdet, wenn nicht gar vereitelt würde (Zöller, a.a.O., § 57 ZPO Rn. 4). Eine entsprechende Gefahr ist zu bejahen bei drohendem Rechtsverlust durch Fristablauf, aber auch in allen anderen Fällen, in denen ein Aufschub der Klage bis zur Bestellung eines Vertreters durch die zuständige Stelle nicht unerhebliche Nachteile für den Kläger mit sich bringen würde (Münchener Kommentar, a.a.O., § 57 Rn. 9). Solche Nachteile sind für den Kläger vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger selbst ein Verhalten gezeigt, das das tatsächliche Fehlen der Dringlichkeit vermuten lässt. Ihm wurde nämlich das Gutachten des Sachverständigen mit dem oben dargestellten Inhalt gemäß Empfangsbekenntnis bereits am 22.08.2016 zugestellt. Trotz der sich aus diesem Gutachten unmissverständlich ergebenden partiellen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten hielt er es nicht für erforderlich, bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hagen am 09.11.2016 einen Antrag bei der zuständigen Stelle auf Bestellung eines Betreuers zu stellen. Da der Kläger selbst Rechtsanwalt ist, ist jedoch von entsprechender Gesetzes- und Rechtskenntnis bei ihm auszugehen (vgl. Vollkommer / Greger und Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Auflage 2009, S. 106 f. Rn. 7 f.). Seine Untätigkeit von mehr als zwei Monaten kann daher nur so aufgefasst werden, dass keine Eilbedürftigkeit besteht. Diese Wertung ergibt sich im Zivilrecht auch aus einer Parallele zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO. Dort ist anerkannt, dass ein langes Zuwarten und dringlichkeitsschädliches Verhalten im Sinne einer Selbstwiderlegung gegen eine Eilbedürftigkeit sprechen können (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2011 - 14c O 125/11; Zöller, a.a.O., § 940 Rn. 4; Münchener Kommentar, a.a.O., § 935 Rn. 18). Übertragen auf den vorliegenden Fall spricht diese Wertung zusätzlich gegen die Annahme von Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.