LG Köln, Urteil vom 16.05.2018 - 28 O 400/12
Fundstelle
openJur 2019, 12100
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

das nachstehend wiedergegebene Foto des Klägers

(Es folgt eine Bilddarstellung)

ohne dessen Zustimmung öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie im Rahmen des auf bild.de am 18.5.2011, 23:47 Uhr, veröffentlichten Artikels unter der Überschrift "Bringt ein Tampon L in den Knast?":

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Journalist und betreibt ein sich mit der Erhebung und Vermittlung meteorologischer Daten befassendes Unternehmen; ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung "X" und trat als Testimonial in der Fernsehwerbung für ein Yoghurtprodukt in Erscheinung. Im März 2010 wurde er wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin verhaftet. Die Verhaftung des Klägers und der gegen ihn vorgebrachte Tatvorwurf sowie sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, namentlich seine Beziehungen mit Frauen, waren ebenso Gegenstand intensiver Medienberichterstattung wie das gegen den Kläger wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren sowie der anschließende Strafprozess, in dem der Kläger mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 schließlich freigesprochen wurde.

Die Beklagte betreibt die Online-Ausgaben der Zeitungen Y1 und Y. Am 18.05.2011 - noch während der Dauer der am 06.09.2010 begonnenen Hauptverhandlung in dem vorbezeichneten Strafprozess vor dem Landgericht Mannheim - veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite www.anonym.de den aus der Anlage K 3 (Bl.14 ff d. A.) ersichtlichen, unter der hervorgehobenen Titelzeile "Bringt ein Tampon L in den Knast?" erschienenen Artikel, der u.a. mit dem in der Anlage K 1 (Bl. 10 d. A.) vergrößert wiedergegebenen Foto des Klägers samt Bildunterschrift "L-PROZESS Wetter-Moderator wegen Vergewaltigung angeklagt L (52) am Mittwoch vor Beginn der Verhandlung. Er trägt Kappe und das typische Holzfällerhemd, sein Sakko trägt er in der Hand" illustriert war.

Das letztgenannte Foto ist Gegenstand der Beanstandung des Klägers, der sich durch dessen öffentliche Zurschaustellung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild verletzt sieht und Unterlassung verlangt.

Das veröffentlichte Foto, so hat der Kläger zur Begründung geltend gemacht, sei heimlich durch einen sog. Papparazzo aufgenommen worden und zeige ihn in einer privaten Situation, nämlich in der Phase der Vorbereitung auf den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin auf dem Weg zu seiner damaligen Strafverteidigerin D in Heidelberg, mit der er sich noch habe absprechen müssen. Er, der Kläger, habe sich zwar nicht innerhalb eines gegen Einblicke von außen weitestgehend geschützten Bereichs befunden, sich jedoch sicher fühlen dürfen, vor Nachstellungen durch die Presse geschützt zu sein. Der Weg zu seiner Strafverteidigerin sei - jedenfalls im Umkreis von wenigen Metern vor dem Eingang der Kanzleiräume - dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Weder bilde das Foto ein zeitgeschichtliches Ereignis ab noch sei es geeignet, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten. Einen inhaltlichen oder räumlichen Zusammenhang zu dem in der begleitenden Wortberichterstattung behandelten Thema des Schlussplädoyers der Anklage weise das Bild nicht auf. Im Rahmen der abwägenden Gewichtung der kollidierenden Interessen sei überdies zu berücksichtigen, dass es sich als empfindliche Störung auf das zwischen dem Kläger und seiner Strafverteidigerin bestehende Mandatsverhältnis auswirke, wenn er bei Unterredungen mit der Strafverteidigerin stets Nachstellungen durch die Presse zum Zwecke der Herstellung und Veröffentlichung solcher Fotos zu besorgen hätte.

Der Kläger hat mit der am 13.10.2012 zugestellten Klage beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

das nachstehend wiedergegebene Foto des Klägers

(Es folgt eine Bilddarstellung)

ohne dessen Zustimmung öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie im Rahmen des auf bild.de am 18.05.2011, 23:47 Uhr, veröffentlichten Artikels unter der Überschrift "Bringt ein Tampon L in den Knast?"

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klage für unbegründet gehalten, weil der Kläger die ihn auch bildlich identifizierende Berichterstattung hinnehmen müsse. Das Foto zeige den Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Ein als rechtswidrig einzuordnender Eingriff in die Privatsphäre des Klägers sei mit der Veröffentlichung nicht verbunden. Das Foto sei im öffentlichen Verkehrsraum entstanden; dass es den Kläger auf dem Weg zu seiner Strafverteidigerin zeige, um mit dieser "einen Verhandlungstermin abzusprechen", hat die Beklagte in Abrede gestellt.

Die Kammer hat mit Urteil vom 3.4.2013 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger durch die ohne seine Einwilligung geschehene Veröffentlichung des Fotos in seinem Recht am eigenen Bild verletzt werde. Ein die einwilligungslose Veröffentlichung tragender Ausnahmetatbestand i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG liege nicht vor. Das Foto selbst bilde kein Ereignis der Zeitgeschichte ab. Die begleitende Wortberichterstattung befasse sich zwar mit einem Ereignis zeitgeschichtlichen Rangs, soweit darin über das Plädoyer der Staatsanwaltschaft berichtet werde. Insoweit entfalte das Foto jedoch keinerlei Informationswert; es stehe in keinem Zusammenhang mit diesem Plädoyer; weder ergänze es die Wortberichterstattung noch unterstreiche es die Authentizität des darin Geschilderten. Dokumentiert werde allenfalls, dass der Kläger sich auf dem Weg zu der Hauptverhandlung befunden habe, in der das Plädoyer der Anklage gehalten worden sei. Fehle danach auch unter Berücksichtigung der begleitenden Berichterstattung ein ausreichender Bezug des Fotos zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, lasse sich ein abweichendes Ergebnis auch nicht etwa aus der Erwägung herleiten, dass das eine Bildberichterstattung tragende, von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsanliegen der Presse auch darin liegen könne, durch Beigabe von Bildnissen der an dem Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit der Leser für den Wortbericht zu wecken. Bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts überwögen jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Foto sei weder kontextneutral noch unter Umständen entstanden, mit denen gerade die Belästigungen vermieden werden sollten, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anlass für die Anerkennung der Zulässigkeit von außerhalb des Zusammenhangs des betroffenen zeitgeschichtlichen Ereignisses entstandenen - kontextneutralen - Bildnissen gaben. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen müsse das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Bildnisschutz des Klägers zurückstehen. Denn der Kläger werde in seiner Privatsphäre betroffen. Er werde in einem Augenblick abgebildet, in dem er sich auf dem Weg zu seiner Strafverteidigerin und nur wenige Meter von deren Büro entfernt befunden habe. Soweit die Beklagte letzteres mit Nichtwissen bestritten habe, "verfange" das nicht. Die Örtlichkeiten seien auf dem Foto ohne weiteres erkennbar, so dass die Beklagte in der Lage sei, den Ort der Entstehung des Fotos selbst zu überprüfen, daher ein substantiiertes Bestreiten zu fordern gewesen sei. Die abgebildete Situation falle in den privaten Bereich des Klägers und sei nicht lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen. Der Kläger habe ungeachtet des Umstandes, dass er sich im öffentlichen Straßenraum befunden habe, den Schutz der Privatheit beanspruchen können. Hinzu komme, dass das Bildnis heimlich gefertigt worden und der Kläger dadurch Nachstellungen ausgesetzt sei, die das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin beeinträchtigen können. Angesichts des geringen Informationsinteresses an dem Bildnis überwögen die berechtigten Interessen des Klägers i. S. von § 23 Abs. 2 KUG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer vom 3.4.2013 Bezug genommen (Bl. 424 ff. d.A.).

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ergänzt und vertieft, wonach sich die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos im Kontext des damit illustrierten Wortbeitrags als nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG auch ohne die Einwilligung des Klägers zulässige Maßnahme darstelle. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung verkannt, dass das Bildnis einen ausreichenden Bezug zu dem in dem Beitrag thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis aufweise. Das Foto zeige den Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und dokumentiere daher bereits aus sich heraus ein Ereignis der Zeitgeschichte i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Jedenfalls weise es einen ausreichenden Bezug zu diesem zeitgeschichtlichen Ereignis auf. Es zeige den Kläger als damaligen Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung vor deren Beginn. Der begleitende Wortbeitrag befasse sich mit dem Strafverfahren und dem damals tagesaktuellen Ereignis des Schlussvortrags der Anklage. Das Foto leite die Aufmerksamkeit des Betrachters auf diesen Bericht. Soweit das angefochtene Urteil auf Seiten des Klägers Gründe gesehen habe, die sich gegenüber ihrem, der Beklagten, Informationsinteresse an der Bildberichterstattung durchsetzen, beruhe das auf der Fehlgewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange und der Verkennung des Wesens und der Reichweite des Schutzes der Privatsphäre. Das Foto zeige den Kläger nicht im häuslichen oder sonstigen Rückzugsbereich, sondern im öffentlichen Verkehrsraum. Er werde auch nicht in einer Situation der Entspannung, des "zu sich selbst Kommens" abgebildet. Der "Gang zum Verteidiger" begründe keinen absolut geschützten Raum.

Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass in Anwendung des abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG nicht festgestellt werden könne, dass der allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG erfüllt sei. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte liege nach der erforderlichen Abwägung nicht vor. Aus sich heraus komme dem Bildnis kein wie immer zeitgeschichtlicher Informationswert zu; ein Bezug zu der in der Wortberichterstattung thematisierten Hauptverhandlung ergebe sich aus dem Bild für sich genommen nicht, sondern erst aus dem unter das Foto gesetzten Text. Daher sei der Informationswert schwach, der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dagegen erheblich. Der Beitrag befasse sich zwar zweifellos mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich mit dem Verlauf der Hauptverhandlung in dem gegen den Kläger wegen des Verdachts einer erheblichen Straftat geführten Strafprozess, in welches die Person des Klägers involviert sei. Das diesbezügliche Berichterstattungsinteresse trage indessen nicht jegliche, die Person des Klägers abbildende Fotoveröffentlichung.

Das Oberlandesgericht hat sodann weiter ausgeführt:

"Mit Blick auf den in § 22 KUG formulierten grundsätzlichen Bildnisschutz ist vielmehr zu prüfen, ob die Veröffentlichung des konkreten Bildnisses durch das konkret wahrgenommene Informationsinteresse - ausnahmsweise - gerechtfertigt ist. Dies vorausgeschickt, besteht aber zwischen einerseits dem mit dem illustrierten Beitrag wahrgenommenen Informationsinteresse der Beklagten und andererseits dem damit verbundenen Eingriff in die Belange des Bildnis- und Persönlichkeitsschutzes des Klägers keine hinreichende Korrelation.

Der Kläger ist in einer Situation der bloßen Vorbereitung auf dem Weg zur Hauptverhandlung an dem in Rede stehenden Tag fotografisch festgehalten; der Gang zu seiner Verteidigerin bildete erst eine dem Weg zur Hauptverhandlung noch vorgelagerte "Vorstufe". Diese Vorstufe ist jedenfalls unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falls noch dem (äußeren) Bereich der Privatsphäre zuzuordnen. Der Kläger ist erkennbar in einer Phase des "auf sich selbst Bezogenseins" und insofern der Entspannung von den Anforderungen der Hauptverhandlung, die regelmäßig ein kontrolliertes Auftreten und Verhalten abverlangt, abgebildet. Seine Kleidung ("Holzfällerhemd"), vor allen Dingen die tief ins Gesicht gezogene Kappe in Verbindung mit dem nur in der Hand getragenen Sakko signalisieren, dass der Kläger sich noch als "private" Person vor dem bevorstehenden "offiziellen Auftritt" verhält. Anders als etwa in der Phase der unmittelbaren Annäherung an das Gerichtsgebäude durfte er in dieser vorgelagerten Situation erwarten, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Auf die Frage, ob das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin nachteilig beeinflusst werden würde, kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, dass keine "absolute Schutzphase" - etwa in der Form einer "Bannmeile" - existieren kann, in welcher der Betroffene vor Fotoaufnahmen zu schützen ist. Es geht vielmehr um die konkrete Herleitung des Privatheitsschutzes des Klägers aus den Umständen der Situation, in der er angetroffen worden und abgebildet ist.

Die bildliche Fixierung des Klägers unter den beschriebenen Umständen begründet einen schwerwiegenden Eingriff in den Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Zwar enthält Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 110, 180 Rdn. 46 m. w. Nachw.). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (BVerfG, a.a.O.). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden. Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente Personen oder Personen des öffentlichen Interesses gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird (vgl. BVerfGE 101, 361/394 f). Vor diesem Hintergrund muss eine an einem Strafverfahren von erheblichem öffentlichen Interesse beteiligte und aus diesem Grunde ebenfalls in das öffentliche Interesse gerückte Person wie der Kläger bereits in dem Stadium der nach außen hin erkennbaren bloßen Vorbereitung, sich auf den Weg zu der Hauptverhandlung zu begeben, nicht nur befürchten, jedenfalls am Tag der Hauptverhandlung jederzeit weitgehend unbemerkt in einem der eigentlichen Annäherung zu dem Gerichtsgebäude als Ort der Hauptverhandlung noch räumlich ggf. weit entfernten Bereich, etwa beim Verlassen der Wohnung, fotografiert zu werden, sondern auch damit, dass diese Aufnahme sodann veröffentlicht wird. Die hiermit verbundene Einbuße der Möglichkeit unbefangenen und gelösten Verhaltens begründet nicht nur ein erhöhtes Maß an Schutzwürdigkeit, sondern auch eine bedeutende Beeinträchtigung der Privatsphäre.

Für das mit dem Beitrag verfolgte Berichterstattungsinteresse der Beklagten hat das in Rede stehende, auf die vorbeschriebene Weise in die Privatsphäre des Klägers eingreifende Foto demgegenüber nur eine geringe Funktion. Für das in dem Artikel thematisierte zeitgeschichtliche Ereignis selbst - der Ablauf der Hauptverhandlung an dem für das Plädoyer der Staatsanwaltschaft anberaumten Tag und die Reaktion Verfahrensbeteiligter - ist die Bildinformation, dass der Kläger vor dem Antritt seines Wegs zur Hauptverhandlung wie auf dem Foto dargestellt ausgesehen habe und gekleidet gewesen sei, banal und von nur geringem Informationswert. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Kläger durch die Art seiner Kleidung oder sein sonstiges Gebaren eine bestimmte innere Einstellung dem Strafverfahren oder den hieran Beteiligten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, bedarf dabei nicht der Entscheidung. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Kläger ist zwar in der auf dem Foto festgehaltenen Situation leger und (noch) freizeitmäßig gekleidet. Diese Freizeitkleidung ist weder als solche unangemessen oder auffällig. Durch den von ihm getragenen Schlips und das in der Hand gehaltene, farblich zu der getragenen Hose passende Sakko erschließt sich im Kontext der Bildunterschrift überdies, dass der Kläger die getragene Freizeitkleidung gegen formelle Kleidung zu wechseln beabsichtigt, daher nicht in legerer Freizeitkleidung und damit zum Ausdruck gebrachter lockerer Stimmung oder gar Missachtung des Ernstes des Prozessgeschehens an der Hauptverhandlung teilzunehmen gedenkt.

Im Ergebnis nichts anderes gilt unter Würdigung des Umstandes, dass Fotoveröffentlichungen auch Aufmerksamkeitswert für die begleitende Berichterstattung und die darin behandelte Thematik entfalten, insoweit also in das damit wahrgenommene Informationsinteresse einbezogen sein können. Der Aufmerksamkeitswert des hier zu beurteilenden, ohnehin erst am Ende des Wortbeitrags erscheinenden Fotos ist als ebenfalls nur gering einzuordnen. Denn das Aussehen des Klägers - auch im Rahmen seines Auftretens im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung - war im Berichtszeitpunkt bereits weithin aus vielfältiger medialer Berichterstattung bekannt. Die Eignung des konkreten Fotos, die Aufmerksamkeit der Leser und ihr Interesse für den Inhalt des Wortbeitrags zu wecken, stellt sich aus diesem Grund nur als schwach dar.

Die vorbezeichneten kollidierenden Interessenlagen in der Gesamtschau gegeneinander abwägend, hat nach alledem das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Bildnisschutz des Klägers zurückzutreten."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 19.12.2013 Bezug genommen (Bl. 583 ff. d.A.).

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.3.2015 (VI ZR 33/14) die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 9.2.2017 - 1 BvR 967/15 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf die seitens der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde die klagestattgebenden Urteil der Kammer sowie des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus:

"(...) 2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es kann offen bleiben, ob die Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite neben der Pressefreiheit auch von der Rundfunkfreiheit geschützt sind, da die freie Bestimmung von Inhalt und Form von beiden Grundrechten gewährleistet ist und die Rundfunkfreiheit insoweit jedenfalls keinen weiteren Schutz gewährleistet.

a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, S. 3271 ). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

b) Die angegriffenen Entscheidungen, die die Verwendung des Lichtbildes zu Berichterstattungszwecken untersagen, greifen in dieses Recht auf freie Bestimmung ein.

c) Bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Beeinträchtigung der Pressefreiheit rechtfertigen können, hier der Vorschriften der § 823 Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, haben die Gerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.

aa) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt zunächst den Fachgerichten und wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125 ; 99, 185 ; 120, 180 ; stRspr.).

bb) Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ; 120, 180 ). Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interessen dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ).

cc) Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ). Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (BVerfGE 120, 180 ). Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ). Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180 m.w.N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfGE 120, 180 ).

dd) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 120, 180 ).

ee) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Landgericht und Oberlandesgericht nehmen in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise an, dass die Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers überwiegen.

Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Prozess gegen den Kläger stellte ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das in der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt wurde. Hierbei war auch in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger in der Öffentlichkeit bekannt war. Diesen Prominentenstatus haben die Gerichte bei der vorgenommenen Abwägung unzureichend berücksichtigt. Das Lichtbild zeigt den Kläger im öffentlichen Raum in einer alltäglichen Situation. Wie im Rahmen einer Alltagssituationen aufgreifenden Berichterstattung die Abbildung prominenter Personen im öffentlichen Raum zulässig sein kann, wenn es der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dient, muss dies auch für die hier in Frage stehende Prozessberichterstattung gelten. Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger auch nicht auf den besonderen Schutz des Verteidigergesprächs berufen. Dieser wird durch das Bild nicht berührt. Weder vermittelt das Bild der Öffentlichkeit neue Informationen über sein Verteidigerteam noch über seine Verteidigungsstrategie. Auch bildet es ihn nicht in einer zurückgezogenen Situation bei der Beratung mit seiner Verteidigerin ab. Vielmehr zeigt es ihn im öffentlichen Verkehrsraum vor der Kanzlei seiner Verteidigerin, mit der er sich auf den Weg zur Hauptverhandlung begeben wird. Anders als die Gerichte darlegen, durfte der Kläger hier nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden habe. Der Kläger befand sich vielmehr in einem öffentlichen Bereich und konnte aufgrund der Gesamtumstände - des Strafverfahrens gegen ihn und der Tatsache, dass ein weiterer Prozesstag bevorstand - nicht ausschließen, dass er dort wahrgenommen wird.

3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ). (...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2017 Bezug genommen (Bl. 617 ff. d.A.).

Der Kläger hält den Unterlassungsanspruch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das das Ergebnis der neu anzustellenden Prüfung offen gelassen habe, für begründet. Selbst wenn man das streitgegenständliche Foto als ein Bildnis der Zeitgeschichte ansehen sollte, überwögen die Interessen des Klägers bei der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG diejenigen der Beklagten. Mangels eigenständigen Informationswertes der Abbildung sei nämlich anzunehmen, dass diese im Ergebnis allein dazu diente, Aufmerksamkeit für die Wortberichterstattung zu schaffen. Zudem seien Anfertigung und Veröffentlichung des heimlich und aufgrund beharrlicher Nachstellung entstandenen Fotos für den Kläger, der in der konkreten Situation auf ein ungestörtes Fürsichselbst-Sein - auch auf öffentlichem Gelände - ganz besonders angewiesen gewesen sei, höchst belastend. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 7.3.2018 (Bl. 657 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt weiterhin,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

das nachstehend wiedergegebene Foto des Klägers

(Es folgt eine Bilddarstellung)

ohne dessen Zustimmung öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie im Rahmen des auf bild.de am 18.5.2011, 23:47 Uhr, veröffentlichten Artikels unter der Überschrift "Bringt ein Tampon L in den Knast?"

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 465,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.10.2012) freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lägen vor, auch überwögen die Interessen des Klägers nicht diejenigen der Beklagten. Die Bildnisveröffentlichung habe keinerlei eigenständigen Verletzungsgehalt, insbesondere verletze sie nicht den besonderen Schutz des Verteidigergesprächs, da sie keinerlei Informationen über das Verteidigungsteam oder die Verteidigungsstrategie des Klägers beinhalte. Einen Anspruch darauf, "absolut unbehelligt" seinen Verteidiger aufzusuchen, habe der Kläger nicht. Das Bildnis sei auch nicht privater Natur, weil der Kläger durch seine Kleidung zu verstehen gegeben habe, dass er seine Situation als privat verstanden habe. Eine Privatheitserwartung habe der Kläger vielmehr im öffentlichen Verkehrsraum nicht haben dürfen. Die Darstellung des Klägers sei auch nicht verfälschend, weil der Kläger ein anderes Erscheinungsbild aufgewiesen habe als in der Hauptverhandlung. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7.3.2018 (Bl. 641 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Den ursprünglich gegen die Zulässigkeit der Klage vorgebrachten Einwand der unzureichenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers hat die Beklagte zuletzt nicht aufrecht erhalten.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann sowohl Unterlassung als auch Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren.

1. Der Kläger kann gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG die Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes verlangen.

Da der Kläger unstreitig nicht in die Bildnisveröffentlichung eingewilligt hat, ist die Frage der Zulässigkeit an den Ausnahmetatbeständen des § 23 KUG zu messen, von denen vorliegend allein die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Betracht kommt. Es kommt damit für die Zulässigkeit der Veröffentlichung entscheidend darauf an, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt.

a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021). Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)). Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010, 3025 (3027)).

aa) Nach diesen Maßstäben bildet das Bild selbst kein Ereignis der Zeitgeschichte ab. Dass der prominente Kläger - wie sich aus dem Bild, dieses isoliert betrachtet, alleine ergibt - mit Holzfällerhemd und Kappe im öffentlichen Straßenraum befindet und dabei sein Sakko in der Hand hält, ist aus sich heraus ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung.

bb) Allerdings ist bei der Beurteilung, ob ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung bebildert wird, auch die dazu gehörende Wortberichterstattung zu berücksichtigen. In deren Kontext ist der Informationswert des Bildes zu ermitteln. Auch wenn Bildnisse als solche keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, kann ihre Verwendung dennoch zulässig sein, wenn sie eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzen und der Erweiterung ihres Aussagegehaltes dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten (BVerfG, NJW 2008, 1793).

Unter Berücksichtigung dessen ist sicherlich davon auszugehen, dass die Wortberichterstattung über das Plädoyer der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren gegen den prominenten Kläger ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft. Allerdings steht das Bild nicht in Zusammenhang mit diesem Plädoyer. Es ergänzt daher weder die Wortberichterstattung noch erweitert es deren Aussagegehalt und unterstreicht auch nicht die Authentizität des Geschilderten. Denn das Bild kann unter Hinzuziehung der Information in der Bildunterschrift allenfalls dokumentieren, dass sich der Kläger auf dem Weg zu der Verhandlung befand, in der das Plädoyer der Staatsanwaltschaft gehalten wurde. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine berichtenswerte Besonderheit, sondern entspricht der gesetzlichen Regelung des § 230 StPO.

b) Es fehlt daher auch unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung bereits an einer ausreichenden Beziehung des Bildnisses zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Wollte man dies unter Hinweis darauf, dass ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen auch darin liegen kann, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfG, NJW 2008, 1793), so überwögen aber - daran hält die Kammer auch angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2017 fest - jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG).

Die Zulassung von kontextneutralen Bildern hat das BVerfG damit gerechtfertigt, dass die Nutzung von Bildern, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, dazu beitragen kann, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wäre die Bebilderung eines Berichtes allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Es handelt sich bereits nicht um ein kontextneutrales Foto und zudem werden durch dessen Verwendung gerade keine Belästigungen vermieden sondern solche geschaffen, in dem der Kläger nunmehr in anderem Zusammenhang fotografiert wird, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.

Diese Bildberichterstattung verletzt den Kläger nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in dessen berechtigten Interessen i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG.

Hierbei ist zu Gunsten der Beklagten in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger bereits vor dem gegen ihn geführten Strafverfahren eine prominente Person war, der in der Öffentlichkeit aus eigenem Entschluss heraus große Bekanntheit zukam. Im Zeitpunkt der Berichterstattung war der Kläger zudem als Angeklagter eine Hauptperson in einem bundesweit und international mit großem öffentlichen Interesse verfolgten Strafverfahren.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Berichterstattung über das Plädoyer der Staatsanwaltschaft ohne Zweifel ein erhebliches öffentliches Interesse zukommt. Auch ist das im Grundsatz von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklagten von Bedeutung, ihre Berichterstattung mit aktuellen und exklusiven Bildnissen des Klägers zu illustrieren, um die Aufmerksamkeit des Lesers für die Wortberichterstattung zu wecken.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Bildnis mit der Wortberichterstattung nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht: weder ergänzt noch erweitert es den Gegenstand der Wortberichterstattung. Es hat mit Blick auf diesen auch keine Belegfunktion, da die Frage, ob der Kläger sich zum Prozess begibt, für das staatsanwaltschaftliche Plädoyer bedeutungslos ist. Hinzu kommt, dass das Bildnis - selbst wenn angenommen werden sollte, dass mit ihm die Selbstverständlichkeit der Teilnahme des Klägers an der Hauptverhandlung belegt werden sollte - schon von vornherein nicht geeignet ist, die Wortberichterstattung ("vor Beginn der Verhandlung") zu belegen. Im Gesamtkontext der Berichterstattung nimmt der Durchschnittsrezipient nämlich an, dass das Bildnis im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem Beginn der Verhandlung und damit auch im unmittelbaren räumlichen Umfeld des Ortes der Verhandlung (Landgericht Mannheim), an welcher der Kläger nach der Berichterstattung ja teilnahm, aufgenommen wurde. Dass mit der Zeitangabe "vor Beginn der Verhandlung" auch ein Zeitpunkt gemeint sein soll, der eine Anreise von Heidelberg in das - wenngleich benachbarte - Mannheim noch ermöglichen würde, wird der durchschnittliche Rezipient der streitgegenständlichen Veröffentlichung dagegen nicht in Betracht ziehen. Der damit geäußerte örtliche und zeitliche Zusammenhang ist indes unzutreffend. Denn das Bild wurde nicht in Mannheim, sondern in Heidelberg im unmittelbaren Umfeld der Kanzlei der Strafverteidigerin des Klägers angefertigt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Anfertigung des Lichtbildes auf dem Weg zu seiner Strafverteidigerin befand und das Bild ihn wenige Meter vor deren Büro auf dem Gehweg zeigt. Soweit die Beklagte dies mit Nichtwissen bestreitet, verfängt das nicht. Die Örtlichkeiten sind auf dem Bild ohne weiteres erkennbar, so dass die Beklagte den Ort der Entstehung selbst überprüfen kann und daher auch angesichts des durch weitere Fotografien (Anlage K4, Bl. 22-23 d.A.) belegten substantiierten Vortrages des Klägers ihrerseits substantiiert hätte bestreiten müssen.

In der durch diese Parameter bestimmten Situation durfte der Kläger, was gleichfalls in die Abwägung einzustellen ist, auch unter Berücksichtigung seiner Prominenz die berechtigte Erwartung haben, nicht ohne seine Einwilligung fotografiert und in den Medien abgebildet zu werden. Auch wenn der Strafprozess öffentlich ist, ist die Vorbereitung des Klägers auf diesen gleichwohl seinem privaten Bereich und nicht lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen. Daran ändert nichts, dass sich der Kläger im öffentlichen Straßenraum befand.

Zwar ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2018 (VI ZR 76/17) lediglich die Sozialsphäre betroffen, wenn Fotos im öffentlichen Raum entstehen und ausschließlich auf Wahrnehmungen beruhen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen. In welchem Verhältnis diese Linie des BGH zum Duktus einiger älterer Entscheidungen steht, die auch bei Fotos aus dem öffentlichen Raum oft wegen eines thematischen Bezugs eher von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen zu sein scheinen (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag; BGH v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 19.06. 2007 - VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Tz. 14- Grönemeyer), bedarf keiner Vertiefung. Denn darauf kommt es im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG letztlich nicht tragend an. Es ist vielmehr allein und ausschließlich Frage der umfassenden Abwägung, ob die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens zumindest thematisch die Privatsphäre berührt und der Betroffene nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im konkreten Fall die "berechtigte Erwartung" haben durfte, deswegen nicht in den Medien abgebildet zu werden. Diese "berechtigte Erwartung" kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (vgl. BGH v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 sowie BGH v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 24 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca; BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 8 - Sabine Christiansen mit Begleiter; BGH v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Tz. 31 ff. - Playboy am Sonntag Tz. 35 f.; grundlegend auch EGMR v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647 Tz. 74 f. - Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69). Art. 5 Abs. 1 GG gebietet es nämlich nicht, generell anzunehmen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen schon ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es auf Grund ihrer positiven oder negativen Leitbildfunktionen für sich allein rechtfertigen kann, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen (OLG Köln, Urteil vom 22.3.2018, 15 U 121/17 - Moderator mit verletzter Tochter). Insofern kann - wie auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem vorliegenden Fall entnommen werden kann - auch ein rein äußerer und von dem Betroffenen schwer zu beeinflussender Umstand wie das laufende Strafverfahren von erheblichem bundesweiten Interesse die Privatheitserwartung je nach den konkreten Umständen der Situation minimieren oder gar gänzlich ausschließen. Die Kammer ist indes nicht der Meinung, dass dies auch abseits vom unmittelbaren Ort des zeitgeschichtlichen Ereignisses, über welches berichtet werden soll, der Fall ist. Mag der Kläger auch im Umfeld des Landgerichts mit medialer Beobachtung gerechnet haben müssen, so ist dies außerhalb dieses örtlichen Umfeldes nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. In diesem Sinne ist der Besuch des Klägers bei seiner Verteidigerin seinem privaten Bereich zuzuordnen. Zwar wissen in der Öffentlichkeit bekannte Personen wie der Kläger, dass auch ihr Privatleben von der Presse begleitet wird. Sie müssen daher damit rechnen, dass jederzeit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden können. Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht mehr unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei allein privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte, denn es kann darauf vertraut werden, dass unter Achtung des Pressekodex grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre Beachtung findet (vgl. BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; OLG Köln v. 29.6.2017 - 15 U 162/16, OLG Köln v. 22.3.2018, 15 U 121/17). Privatsphäre ist dann nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation, sondern können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der Kläger - sei es bei dem Besuch seiner Verteidigerin, sei es sonst irgendwo bei der Fortbewegung zu Fuß im öffentlichen Straßenraum, aber fernab des Ortes seiner Berufsausübung, eines Medienauftrittes oder sonstiger berichtenswerter Ereignisse (wie hier des Strafverfahrens) - mit medialer Beobachtung in dem dargestellten Sinne hätte rechnen müssen.

Hinzu kommt, dass das Bildnis heimlich angefertigt wurde und der Kläger dadurch Nachstellungen ausgesetzt war. Damit wird durch die Anfertigung und Veröffentlichung dieses Bildnisses gerade eine Belästigungssituation geschaffen. Angesichts des wie dargestellt geringen Informationsinteresses an dem Bildnis, auch im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung, und der fehlenden Eignung des Bildnisses zum Beleg für letztere überwiegen danach die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG.

2. Zur Begründetheit des Zahlungsanspruchs kann auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Entscheidungen Bezug genommen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

IV.

Streitwert: EUR 25.000,00

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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