LG Köln, Urteil vom 06.04.2016 - 28 O 398/15
Fundstelle
openJur 2019, 12099
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 6.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 376,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 6.11.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine deutschlandweit bekannte Sängerin. Ihr Lebensgefährte ist T, der ebenfalls ein deutschlandweit bekannter Sänger ist. Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitung "Y".

Am 8.7.2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitung "Y" Nr. X auf den Seiten 4 f. den Artikel "Schock-Fotos - Ist diese Liebe noch zu retten?", den sie auf der Titelseite als Hauptartikel mit einem Bild der Klägerin und ihrem Lebenspartner und mit derselben Überschrift ankündigte. Der Artikel kommentiert zwei Fotos, die die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten bei einem gemeinsamen Abendessen im Urlaub auf Mallorca zeigen, und nimmt diese zum Anlass, über den Verlauf ihrer Beziehung zu spekulieren. Die beiden Fotos sind mit folgenden Innenschriften versehen: "SCHWEIGEN Bei Kerzenschein und Dinner haben sich die beiden offenbar nichts mehr zu sagen.", "DISTANZIERT Ihre Blicke kreuzen sich kaum - sieht so ein glücklich verliebtes Paar aus?" Für Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Die in dem Beitrag veröffentlichten Fotos der Klägerin sind ohne Einwilligung der Klägerin angefertigt und veröffentlicht worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.7.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die beiden Abbildungen sowie auf einen Teil der Wortberichterstattung auf, die diese mit anwaltlichem Schreiben vom 20.7.2015 erklärte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.10.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500,- EUR zu zahlen, welches die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 2.10.2015 zurückwies.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zustehe. Dazu meint sie, dass die Beklagte seit Jahren wiederholt vorsätzlich die höchstpersönlichen Rechte der Klägerin verletze. Die Berichterstattung habe sie in ihrem Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG und in ihrer Privatsphäre nach Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verletzt. Dieser Eingriff sei - so meint sie - schwerwiegend. Weder der Urlaubsalltag noch das Privatleben der Klägerin seien dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Die Situation in dem Restaurant sei von einer Atmosphäre der Zurückgezogenheit und Zweisamkeit gezeichnet und habe in einem Innenhof stattgefunden, der nur durch den Haupteingang des Restaurants begehbar sei. Die Klägerin habe ersichtlich ungestört sein wollen und dies auch erwarten dürfen. Dabei seien die Aufnahmen - so behauptet die Klägerin - heimlich gemacht worden. Sie behauptet, dass sie kein normales Leben außerhalb ihrer Wohnung führen könne, da sie ständig Gefahr laufe, beobachtet und fotografiert zu werden. Weiter ist sie der Ansicht, dass die streitgegenständliche Berichterstattung keine die Öffentlichkeit interessierenden Belange zum Gegenstand habe, sondern lediglich Mutmaßungen und Spekulationen über ihre rein private Beziehung enthalte. Die Berichterstattung diene allein den kommerziellen Interessen der Beklagten, die die Neugierde des Publikums am Privatleben der Klägerin wecke, um daran Geld zu verdienen. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nicht öffentlich zur Schau stelle, sondern ihre Privatsphäre konsequent schütze.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte ihr die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben zur Geltendmachung des Geldentschädigungsanspruchs, hinsichtlich deren Berechnung auf die Seite 11 der Klageschrift, Bl. 11 GA, Bezug genommen wird, zu ersetzen habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit betragen sollte;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 376,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Geldentschädigung zustünde, da sie nicht schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Hierzu meint sie, dass der Grund für die nur geringe Möglichkeit der Klägerin zum privaten Rückzug nicht die Veröffentlichung von "Paparazzi"-Fotos sei, sondern dies die Kehrseite des künstlerischen Erfolges der Klägerin darstelle. Auch sei der "Urlaub" nicht grundsätzlich dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen. Zudem seien der begleitenden Wortberichterstattung keine konkreten Aufschlüsse über die Freizeit- und Urlaubsgewohnheiten zu entnehmen.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass die "Qualität" der Beziehung und die vermeintliche Krise im öffentlichen Interesse stünden, da die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Beziehung öffentlich definierten und zur Schau stellten. Überdies würden die Abbildungen die Situation in dem Restaurant zutreffend wiedergeben. Auch würden mit der Wortberichterstattung keine falschen Tatsachen verbreitet werden; die Beziehung als "eingefroren" zu bewerten, stelle eine Meinungsäußerung dar.

Die Klage ist am 5.11.2015 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG i.H.v. 7.500,- EUR zu.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen.

a. Die Klägerin wird durch die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechtes am Bild sowie des Privatsphärenschutzes verletzt.

aa. Die Bildberichterstattung verstößt gegen §§ 22, 23 KUG, da sie ohne Einwilligung der Klägerin erfolgte und kein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert oder ansonsten eine Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG vorliegt. Insbesondere ergibt sich ein zeitgeschichtliches Ereignis - anders als die Beklagte meint - nicht allein durch eine vermeintliche Krise in einer Partnerschaft zwischen zwei deutschlandweit bekannten Sängern.

bb. Daneben greift die Berichterstattung rechtswidrig in die Privatsphäre der Klägerin ein.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst Lebensvorgänge aus dem Bereich des Privatlebens. Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 Tz. 47; BGH, NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH NJW 2012, 767, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH NJW 2008, 3138). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (BVerfG, GRUR 2011, 255 Tz. 52).

So liegt der Fall hier: Die Berichterstattung betrifft die Klägerin in ihrer Privatsphäre. Auch wenn sie über eine Alltagsszene in Form eines gemeinsamen Abendessens in einem Restaurant berichtet, berührt sie einen rein privaten Moment. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um einen Innenhof handelte, in den sich die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten absichtlich zurückgezogen hatte. Die Berichterstattung über ein gemeinsames Abendessen mit dem Lebenspartner betrifft grundsätzlich einen rein privaten Moment. Dabei ist unbedeutend, ob die Klägerin diese Zweisamkeit gerade genießt oder ob Anspannung herrscht.

Dabei ist vorliegend der Kernbereich der Privatsphäre betroffen, nämlich während des Urlaubs und in einer urlaubstypischen Situation der Entspannung und Gelöstheit von alltäglichen Pflichten während eines gemeinsamen Abendessens mit ihrem Lebenspartner (vgl. OLG Köln, Urteil v. 7.1.2014 - 15 U 101/13). Die Situation des Urlaubs unterfällt in besonderer Weise dem Schutz der Privatsphäre, da auch bekannte Personen gerade im Urlaub das Bedürfnis haben, sich von der Öffentlichkeit zurückzuziehen, ihre beruflichen Verpflichtungen und die damit zusammenhängende Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für ein paar Tage oder Wochen beiseite zu schieben und sich zu erholen.

b. Die Beklagte handelte schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, da ihr jedenfalls Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB zur Last zu legen ist.

Unter Beachtung der journalistischen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreift. Insbesondere war ihr bewusst, dass die Klägerin in die Veröffentlichung der Bildaufnahmen nicht eingewilligt hatte und eine private Situation im Urlaub betroffen ist.

c. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch als derart schwerwiegend einzustufen, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigt.

Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH, NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen.

Vorliegend ist zunächst der Grad des Verschuldens der Beklagten in Bezug auf die Bildberichterstattung hoch einzustufen. Es ist offensichtlich, dass das gemeinsame Abendessen der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten kein zeitgeschichtliches Ereignis darstellte. Auch wird allein durch Spekulationen über eine Beziehungskrise ein zeitgeschichtliches Ereignis erkennbar nicht geschaffen, so dass es die journalistische Sorgfalt, die u.a. in § 22 KUG ihren Ausdruck findet, gebietet, vor der Veröffentlichung der Fotos die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Fotos erkennbar heimlich aufgenommen wurden, nämlich unter Umständen, in denen die Klägerin weder damit rechnete noch überhaupt bemerkte, fotografiert und auf die geschehene Weise bildlich fixiert einer breiten Öffentlichkeit präsentiert zu werden. Unabhängig davon, ob sich der Abendessenstisch in einem Hinterhof des Restaurants befunden hat, welcher einen zusätzlichen Schutz vor Blicken der Öffentlichkeit bieten würde, ist auf den Fotos erkennbar, dass sich die Klägerin der Beobachtung durch einen Fotografen nicht versah, sondern sich ihre Aufmerksamkeit alleine auf das gemeinsame Abendessen konzentrierte. Dabei scheinen sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte offensichtlich unbeobachtet gefühlt zu haben.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, der der Anlass der Berichterstattung einer vermeintlichen Beziehungskrise zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten von Seiten der Beklagten konstruiert war. Die Beklagte führt nicht hinreichend aus, was Veranlassung gegeben hat, von einer Beziehungskrise auszugehen. Allein die streitgegenständlichen Abbildungen vermögen hierzu keine hinreichende Veranlassung zu gegeben, da auf den Abbildungen keine Anzeichen für eine Krise erkennbar sind. Allein ein gesenkter Kopf und eine ernste Mimik der Klägerin und ihres Lebensgefährten vermögen hierzu nicht auszureichen. Zum einen ist es gerade ein Merkmal für eine intakte Beziehung, sich auch über ernste Themen unterhalten zu können. Zum anderen dürfte es der Regelfall sein, dass man dem Partner nicht dauernd in die Augen blickt, wenn man an einem Tisch "über Eck" sitzt. Überdies ist ein zeitweise gesenkter Kopf mit Blick auf das Weinglas und/oder den Essensteller bei einem Abendessen unausweichlich.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass öffentlich bekannt ist, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte, Herr T, liiert und beide in der Musikbranche deutschlandweit bekannt sind. Auch prominenten Paaren kommt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass sie ihre Beziehung aus der Öffentlichkeit fernhalten.

Überdies berichtet die Beklagte nicht neutral über die vermeintliche Beziehungskrise. Mit dem begleitenden Wortbeitrag, teilweise in titelmäßig hervorgehoben platzierten Kommentaren ("Schock-Fotos", "Ist diese Liebe noch zu retten?", "eiskaltes Schweigen", "Die letzte Chance für das Paar", "distanziert und emotionslos") spekuliert die Beklagte nicht nur über eine Krise in der Beziehung an sich, sondern prognostiziert ein mögliches Beziehungsende und wertet dazu die Abbildungen als "Schock-Fotos" ab.

d. Auch besteht ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung.

Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt. Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (vgl. BGH, NJW 1996, 985). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Diese grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 128).

Durch die streitgegenständliche Berichterstattung wird die Persönlichkeit der Klägerin in ihren Grundlagen betroffen. Die Veröffentlichung von Fotos aus dem Urlaub der Klägerin in einem Moment der Zweisamkeit bei einem gemeinsamen Abendessen betreffen den Kernbereich ihrer Privatsphäre, wodurch ein besonderes Gefühl des Ausgeliefertseins hervorgerufen wird. Dies wird verstärkt durch die Spekulationen der Beklagten in der begleitenden Wortberichterstattung über ein Ende der Beziehung.

Zudem kann die nach den vorstehenden Umständen begründete schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin bei wertender Gesamtbetrachtung jedenfalls in Bezug auf die Bildberichterstattung nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht darin, dass dem Verletzten - anders als in den Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen (sanktionierenden) Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Gebote stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH, NJW 1996, 985). Ungeachtet der außergerichtlich erwirkten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Klägerin danach als Genugtuung für die erlittene Beeinträchtigung eine Geldentschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 - VI ZR 340/08; BGH, MDR 1971, 1000). Denn einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann wegen ihres nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Sanktionscharakters, der nämlich auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt ist (vgl. BGH, VersR 2009, 1271), von Hause aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7.1.2014 - 15 U 101/13).

e. Der Höhe nach ist ein Betrag von 7.500,- EUR erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist zugunsten der Beklagten berücksichtigt worden, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte deutschlandweit bekannt sind und ihre Beziehung nicht vor der Öffentlichkeit geheim halten.

f. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten für die vorprozessuale Anmeldung der Geldentschädigung in Höhe von 376,52 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 428).

Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu, den die Klägerin zur Hälfte einklagt. Der Kostenerstattungsanspruch berechnet sich nach einem Gegenstandwert von 7.500,- EUR. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 296,40 EUR. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR sowie 19% Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 376,52 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.