VG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 28 K 3438/17
Fundstelle
openJur 2019, 12023
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen.

Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Hofanlage "T.              " auf dem Grundstück Am T1.           2 und 4 in 00000 S.        (Gemarkung N.          , Flur 5, Flurstück 1240). Der Hof besteht im Wesentlichen aus dem zweigeschossigen Wohnhaus Am T1.           2, dem sich anschließenden eingeschossigen Stallgebäude, der Scheune sowie dem sogenannten Jagdhaus Am T1.           4. Das Wohnhaus wird von dem Kläger und seiner Familie bewohnt. Im Erdgeschoss befindet sich südlich das Wohnzimmer, von dem aus drei Fenster nach Osten und zwei nach Süden zeigen, und im Übrigen das Büro. Im Obergeschoss befindet sich mittig das Badezimmer des Klägers, südlich davon das Schlafzimmer des Klägers. Im Süden des Obergeschosses mit Fenstern in südlicher Richtung befindet sich das Schlafzimmer seiner Mutter. Das Jagdhaus ist im Winter unbewohnt und dient der Unterkunft von Saisonarbeitern. Der T.              ist seit dem 20. August 1998 unter der Nummer A 205 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt S.        eingetragen. Unter Schutz gestellt sind das Wohnhaus Am T1.           2, das sich anschließende Stallgebäude, die Scheune sowie das sogenannte Jagdhaus. Im Bescheid über die Eintragung heißt es: "Die Hofanlage ist bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeugnis einer seit dem frühen 19. Jahrhundert nachweisbaren Hofstelle, die sich von der im niederbergischen Raum bis ins 19. Jahrhundert üblichen offenen Hofanlage zu einer uförmig angelegten Hofanlage des frühen 20. Jahrhunderts entwickelt hat. [...] Für die Erhaltung der Hofanlage einschließlich Jagdhaus liegen architekturgeschichtliche und ortsgeschichtliche Gründe vor. Zum einen werden mit dem Wohnhaus und dem angebauten Stallgebäude die für das 19. Jahrhundert üblichen Fassaden mit schlichter Formensprache, wie sie im ländlichen Bereich zu dieser Zeit üblich waren, überliefert. Darüber hinaus übermittelt das Gebäudeinnere des Wohnhauses, die Gestaltung der Scheune und des Jagdhauses den Baustil des frühen 20. Jahrhunderts. Die Innenausstattung des Wohnhauses [...] und das auf Repräsentation angelegte Jagdhaus dokumentieren zudem die Lebensweise eines Hofherren zu dieser Zeit. Die Errichtung des Jagdhauses in Formen des Heimatstils veranschaulicht veränderte Architekturideale und die veränderte Lebensweise zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Form von gestiegenem Wohlstand." Der T.              liegt im T2.              auf einer Höhe von rund 111 Metern über Normalnull. Das vom Hof zum T3.          hin über 20 Meter ansteigende Gelände ist entlang des T1.          s bewaldet. Die Bundesautobahn 3 verläuft westlich in circa 2.800 Metern Entfernung.

Auf Antrag der Beigeladenen vom 5. November 2007 erteilte ihr die Bezirksregierung E.          mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 unbeschadet der Rechte Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung N.          , Flur 5, Flurstück 102 (WKA S.         I), und Flur 4, Flurstück 57 (WKA S.         II), in S.        . Gegenstand der Genehmigung sind ausweislich der Inhaltsbestimmungen zwei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 97,5 Metern, 71 Metern Rotordurchmesser, einer Gesamthöhe von 133 Metern und 2.000 Kilowatt Nennleistung. Die Vorhabengrundstücke liegen südöstlich von S.        -I.       auf dem T3.          , einer Erhebung von maximal 155,5 Metern über Normalnull, und grenzen unmittelbar an das Gebiet der Stadt N1.        an. Südlich des Vorhabenstandortes auf dem Gebiet der Stadt N1.        (Gemarkung N2.          ) befindet sich ferner in mehr als 1.000 Metern Entfernung eine Bestandsanlage vom Typ Enercon E-18 80 mit einem Rotordurchmesser von 18 Metern und einer Nabenhöhe von 34 Metern, mithin einer Gesamthöhe von 43 Metern. Ausweislich der von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen mittels TIM-online ergeben sich zum Wohnhaus des Klägers Am T1.            2 Abstände von mindestens 360 Metern zur westlich gelegenen Windkraftanlage (WKA S.         I) und von mindestens 680 Metern zur östlich gelegenen Windkraftanlage (WKA S.         II). Zum sogenannten Jagdhaus Am T1.           4 weist die WKA S.         I einen Abstand von mindestens 320 Metern und die WKA S.         II einen Abstand von mindestens 650 Metern auf.

Gemäß Nebenbestimmung Ziff. 8 sind die Windkraftanlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Geräuschbelastung durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen an dem – hier nächstgelegenen – Immissionspunkt A "Am T1.           10 bzw. 4" den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht überschreitet. Um dies sicherzustellen, müssen die Anlagen nach Ziff. 9 lärmreduziert betrieben werden (Nachtabsenkung) und dürfen einen Schallleistungspegel von maximal 96,5 dB(A) nicht überschreiten. Nach Ziff. 10 sind die Anlagen mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwindigkeit, elektrische Leistung, Rotordrehzahl) zu versehen, die rückwirkend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Nachweis ermöglichen, dass die Anlagen entsprechen der in Ziff. 9 geforderten Leistungsbegrenzung betrieben wurden. Nach der Schallimmissionsprognose der D.    F.        GmbH vom 24. Januar 2007, ergänzt am 11. Februar 2008, die gemäß Nebenbestimmung Ziff. 8 Bestandteil der Genehmigung ist, werden diese Werte nach dem Alternativverfahren (DIN ISO 9613-2) eingehalten.

Mit Bescheid der Bezirksregierung E.          vom 12. April 2017 wurde der Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 dahingehend ergänzt, dass die in diesem getroffenen Regelungen auch für den Fall gelten, dass die Anlagen mit einer Nennleistung von 2.300 Kilowatt errichten werden sollten. Bis zum Vorliegen einer entsprechend vollziehbaren Zulassungsentscheidung sind danach die Anlagen für jeden Betriebszustand insbesondere so zu fahren, dass die der Genehmigung zugrunde liegenden Emissionswerte für Lärm nicht überschritten werden. Darüber hinaus wurde eine Nebenbestimmung Ziff. 9.2 hinzugefügt, wonach die Windkraftanlagen in keinem Betriebszustand tonhaltig sein dürfen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 ordnete die Bezirksregierung E.          zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Der Genehmigungserteilung mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 vorangegangen war eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Bezirksregierung E.          und der Beigeladenen. Ursprünglich hatte die Beigeladene ihr Vorhaben auf zwei Bauvorbescheide der Stadt S.        aus April 2002 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe der heutigen Vorhabengrundstücke stützen wollen, die im Folgenden Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren waren (vgl. VG Düsseldorf - 9 L 764/04, 9 L 765/04 -; VG Düsseldorf - 3 L 1381/05 -, OVG NRW - 8 B 1920/05 -), aber nie verwirklicht worden sind. Ein weiterer Antrag aus Mai 2005 wurde nicht beschieden, da der anvisierte Anlagentyp Enercon E-66 / 18.70 nicht mehr hergestellt wurde. Am 22. November 2007 beantragte die Beigeladene bei der zu dieser Zeit zuständigen Bezirksregierung E.          die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-70 E 4 mit einer Leistung von 2.000 Kilowatt, einer Nabenhöhe von 98,20 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern. Mit Bescheid vom 16. September 2010 nahm die Bezirksregierung E.          die Bauvorbescheide der Stadt S.        aus April 2002 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und lehnte zugleich den Antrag aus November 2007 ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des eingetragenen Denkmals "T.              " durch die geplanten Anlagen entstehen werde. Der Hof habe hohen Denkmalwert und werde durch die ihn umgebende Landschaft mit geprägt. Das Vertrauen der Beigeladenen in den Bestand der Vorbescheide überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Dagegen erhob die Beigeladene im Oktober 2010 Klage (11 K 6956/10), die überwiegend Erfolg hatte. Mit Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 wurde der Bescheid vom 16. September 2010 aufgehoben und die Bezirksregierung E.          verpflichtet, den Antrag der Beigeladenen aus November 2007 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf dem Vorhabengrundstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung führte die 11. Kammer unter anderem aus, dass die Errichtung der Windkraftanlagen denkmalrechtlich nicht zu beanstanden sei, da es an einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals „T.              “ fehle. Dennoch habe die 11. Kammer nur ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen können, da ein "steckengebliebenes" Verwaltungsverfahrens vorliege und daher die Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife entfallen sei, weil ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend hätten geprüft werden müssen. Der Kläger war zu diesem gerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden, hingegen der Landschaftsverband S1.         als Denkmalpflegeamt. Die Bezirksregierung E.          nahm mit Bescheid vom 17. April 2014 erneut die Bauvorbescheide der Stadt S.        für die Vergangenheit zurück und lehnte die immissionsschutzrechtlichen Anträge der Beigeladenen ab, weil das Vorhaben die Funktionsfähigkeit des Wetterradars F1.     des Deutschen Wetterdienstes (DWD) beeinträchtige. Die dagegen am 22. Mai 2014 erhobene Klage ist vor der erkennenden Kammer anhängig (28 K 3468/14). In jenem laufenden Gerichtsverfahren, zu dem der Kläger ebenfalls nicht beigeladen worden ist, erteilte die Bezirksregierung E.          die streitgegenständliche Genehmigung vom 29. Dezember 2016.

Der Kläger hat am 1. März 2017 Klage gegen die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass eine neue Genehmigung erforderlich sei, da die Genehmigung für einen Anlagentyp beantragt und erteilt worden sei, der ausweislich der Produktangebote der Firma Enercon seit längerem nicht mehr angeboten würde. Antrag und Genehmigung seien mithin auf eine unmögliche Leistung ausgerichtet gewesen, weshalb der Antrag hätte abgelehnt werden müssen. Die Regelungen hinsichtlich des Nachtbetriebs seien völlig unzureichend, da pauschal / willkürlich bzw. nicht überprüf- oder einklagbar. Außerdem fehlten maßgebliche Teile, wie die Festschreibung der Leistungskennlinien usw. Für sein Haus sei kein eigener Immissionspunkt benannt, obwohl er den Immissionen aus der Windrichtung West / Süd unmittelbar ausgesetzt sei. In der Lärmprognose aus Januar 2018 werde der Abstand der nächstgelegenen Anlage zu seinem Wohnhaus mit 335 Metern angegeben. Dieser Abstand sei unspezifisch und nicht nachvollziehbar, da das nächste Wohnhaus nur circa 280 Meter entfernt liege; die Berechnungen des Beklagten bestreite er. Auch erscheine eine Tonhaltigkeit von unter 3 dB(A) als möglich. Zudem seien von höheren Windkraftanlagen höhere Immissionen zu erwarten, wie das LANUV und die Uppenkampstudie dargelegt hätten, sodass das Interimsverfahren verbindlich zu beachten sei. Von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Neuberechnung der Schallimmissionsprognose durch die S2.       D.    GmbH vom 10. Januar 2018 auf der Grundlage des Interimsverfahrens nebst fachlicher Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 7. Februar 2018 führten nicht weiter, da beide Parteien im Sinne einer "Lagertheorie" faktisch wie eine Partei handelten und eine Unabhängigkeit der Behörde in diesem Verfahren nicht erkennbar sei. Nach wie vor liege keine Prognose nach dem Interimsverfahren vor. Ein ähnliches Problem sei im Verschleiß volatil betriebener Anlagen zu sehen, da ältere Anlagen – wie die dritte Windkraftanlage vom Typ Enercon E-18 – in der Regel höhere Immissionen abgäben. Eine daraus abzuleitende Abnahmemessung hätte in der Genehmigung festgeschrieben werden müssen. Zudem seien mögliche Schallreflexionen von bis zu 3 dB(A) unberücksichtigt geblieben. Die verwendete Software könne die Reflexionen nicht rechnen, sondern es müssten sein Haus und die relevanten Nachbargebäude individuell programmiert werden. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezeichne eine Belastung ab 40 dB(A) als gesundheitlich nachteilig. Gleich zwei Anlagen dieser Größe in dieser Nähe verursachten Körperschall, der über die Fundamente bis in die Hofgebäude einwirke und diese in ihrer Substanz angreife, sowie Infraschall, der aufgrund der großen Nähe der Anlagen besondere Relevanz habe und dessen Existenz außer Frage stehe. Wenn die Beigeladene sich auf überlagernde Verkehrsgeräusche berufe, hätte eine Sonderfallprüfung durchgeführt werden müssen. Neben der Pflicht zur Abwehr von Gefahren bestehe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch die Pflicht zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen. Selbst wenn alle gesundheitlichen Einwirkungen knapp unter den jeweiligen Richtwerten lägen, so sei die Summe gesundheitlicher Gefährdungen von einer anderen Qualität. Insgesamt lägen wissenschaftlich eindeutige Erkenntnisse vor, welche die Ursächlichkeit von gesundheitlichen Schäden durch Windkraftanlagen zum Nachteil von Anwohnern belegten. Im Übrigen fehle eine Regelung zu den Unfallgefahren, obwohl seit Jahren immer wieder schwere Unfälle durch Windkraftanlagen zu beobachten seien. So hätten der TÜV und später die Firma W.       erheblich höhere Mindestabstände von 700 Metern eingefordert. Darüber hinaus wirkten die genehmigten Windkraftanlagen optisch bedrängend auf sein Haus. Es fehle an einer kritischen Würdigung, da vorliegend die Anlagen mit einem Abstand, der geringer als das Dreifache der Anlagenhöhe sei, genehmigt worden seien. Insbesondere wäre einer Prognose zur visuell bedrängenden Wirkung vom Wohnhaus aus erforderlich gewesen. Der zweifache Abstand zwischen nächster Windkraftanlage und dem nächsten Wohnhaus (Jagdhaus) werde auf jeden Fall unterschritten. Die Abstände seien bisher nur vom und zum Haupthaus aus gemessen worden. Dies stelle einen Mangel dar, da das vorgelagerte Wohnhaus erheblich näher – zwischen 260 bis 290 Meter bzw. 280 Meter – zu den Anlagen stehe. Es handle sich bei dem Gebäude auch nicht um ein Jagdhaus, sondern um ein vor über 100 Jahren errichtetes und seitdem kontinuierlich in gutem Zustand bewohntes Wohnhaus. Die Anlagen seien gegenüber seinem (Haupt-)Wohnhaus circa 158 Meter hoch, aber nur 290 Meter davon entfernt. Sie seien von einer Vielzahl von Fenstern des Hauses zu sehen und wirkten in das Haus hinein. Es komme hinzu, dass der Mast trotz des Waldes klar erkennbar sein werde. Gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bundesbedarfsplan (BBPlG) sei ein Mindestabstand von 400 Metern naheliegend. Die Rückbauregelungen seien völlig unzureichend, weil die veranschlagten Kosten ersichtlich nicht ausreichten. Hier habe der Beklagte auf Kosten der Allgemeinheit eine Regelung zugunsten der Beigeladenen festgelegt. Der Genehmigung stünden auch die ungelösten toxischen Probleme der Entsorgung der Rotorblätter entgegen, die ihn gegebenenfalls existenziell betreffen könnten. Obendrein sei die obligatorische UVP-Vorprüfung unterlassen worden. Grundsätzlich existierten drei Windkraftanlagen vor Ort. Darüber hinaus sei gemäß Unionsrecht schon bei zwei Windkraftanlagen eine UVP-Vorprüfung naheliegend bzw. Pflicht. Ein solches Rügerecht ergebe sich auch schon bei zwei Windkraftanlagen dem Grunde nach aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwRG, der im Lichte des – individualschützende Verfahrensrechte verleihenden – Unionsrechts auszulegen sei. Der Ausschluss einer solchen Prüfung bis drei Anlagen nach dem deutschen UVPG verstoße angesichts inzwischen erreichter Anlagengrößen von hier 2.000 Kilowatt gegen das Unionsrecht und falle unter eine "Willkürregelung". Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Dezember 2017, Rs. C-664/15. Der Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG sei nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" konkret anzuwenden sei. Deshalb beantrage er die Vorlage zur Vorabentscheidung zum Europäischen Gerichtshof. Hinsichtlich der nach den Anregungen des Klägers im Einzelnen vorzulegenden Fragen sowie der weiter angeregten Vorlagen zur Vorabentscheidung durch den Kläger wird auf die betreffenden Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Aufgrund der subjektiven Betroffenheit mache er auf Grundlage von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i. V. m. Unionsrecht und der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot bezüglich Fledermäusen, Kiebitz, Mäusebussard und Rotmilan geltend. Denn der BUND habe wider besseres Wissen keine Klage erhoben. Schließlich leisteten Windkraftanlagen keinen klimapolitischen Beitrag. Des Weiteren sei der Ergänzungsbescheid nichtig, da seit dem 1. Januar 2017 für Windkraftanlagen nach EEG 2017 die Höhe der Vergütung für den erzeugten Strom durch Ausschreibung ermittelt werde und daher hier eine Umgehung vorliege. Darüber hinaus stehe der Hof unter Denkmalschutz, sodass das Denkmalrecht der Genehmigung entgegenstehe. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -.

Der Kläger beantragt,

den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids der Bezirksregierung E.          vom 12. April 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, der Kläger verkenne, dass die Anlage des Typs Enercon E-70 weiterhin angeboten werde; insoweit habe sich lediglich die Änderung ergeben, dass sich die Nennleistung auf 2.300 Kilowatt erhöht habe. Eine Verletzung aufgrund von Lärmimmissionen liege nicht vor. Die Nebenbestimmungen zum Nachtbetrieb entsprächen vergleichbaren Nebenbestimmungen und seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Für den Kläger sei der Immissionspunkt A "Am T1.            10" festgesetzt. Die Bezeichnung der Hausnummer "10" sei allerdings unzutreffend. Tatsächlich existierten nur die Hausnummern 2 und 4, diese lägen aber in dem Bereich des Aufpunktes. Die Immissionswerte würden nach dem vorgelegten Gutachten unter Anwendung des Interimsverfahrens – auch unter Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche – eingehalten. Die klägerischen Ausführungen zu einer möglichen Tonhaltigkeit seien unsubstantiiert; ferner seien solche Fälle aus der behördlichen Überwachungspraxis auch nicht bekannt. Der Vortrag zu den Schallreflexionen sei gleichermaßen unsubstantiiert. Etwaige Pegelerhöhungen seien nur in der Größenordnung bis 2 dB(A) zu erwarten und hätten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen. Die behauptete verschleißbedingte Zunahme von Geräuschemissionen im Zeitverlauf sei fachlich nicht belegt. In Betracht komme nur ein erhöhter Lagerverschleiß, der infolge der in der Regel damit einhergehenden Unwuchten nahezu unmittelbar zu Lagerschaden und Abschaltung der Anlage führte. Etwaige Rechtsverletzungen aufgrund von Unfallgefahren oder Infraschall seien – wie die erkennende Kammer entschieden habe – auszuschließen. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Körperschall seien ebenfalls nicht anzunehmen. Von den Anlagen gehe zudem keine optisch bedrängende Wirkung aus. Die westliche Windkraftanlage halte zur Bebauung Am T1.            2 Abstände von mindestens 360 Metern – mithin dem 2,7-fachen der Anlagenhöhe – und zur Bebauung Am T1.           4 von mindestens 320 Metern – mithin dem 2,4-fachen der Anlagenhöhe – ein. Die östliche Anlage sei 680 bzw. 650 Meter entfernt. Bei der Abstandsklassifizierung sei der Geländehöhenunterschied nicht durch Zuschlag auf die Anlagenhöhe zu berücksichtigen, sondern erst im Rahmen der Einzelfallbetrachtung. Dabei sei ein Unterschied in der Geländehöhe auch eher zugunsten der Anlage zu berücksichtigen, da aufgrund des bewaldeten Geländeeinschnittes eine Abschirmwirkung entstehe. In den Aufenthaltsräumen in nördlicher und westlicher Ausrichtung (Küche, Wohnräume der Mutter des Klägers) seien die Anlagen bereits nicht sichtbar. Im Hinblick auf die Fenster in der Ostfront des Gebäudes sei zu berücksichtigen, dass die westliche Anlage in etwa südlich bis südöstlicher Richtung liege und somit allenfalls am Rande des Blickfelds. Beim Blick aus den Fenstern in südlicher Richtung sei wiederum der sich anschließende bewaldete Hang zu berücksichtigen. Die Aufenthaltsräume des Jagdhauses befänden sich auf der westlichen und südlichen Seite des Gebäudes. Die nach Westen ausgerichteten Fenster zeigten bereits nicht in Blickrichtung der Anlagen. Bei der Südseite sei zu berücksichtigen, dass der Blick in Richtung auf die gut 320 Meter entfernte, nähergelegene Anlage in den sich nach wenigen Metern anschließenden, bewaldeten Hang gehe und daher die Anlage nicht wahrnehmbar sei. Die zweite Anlage liege darüber hinaus noch am äußersten Rand des Blickfelds und weise eine Entfernung von gut 650 Metern auf. Der Kläger könne sich zudem nicht auf ein Rügerecht aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG berufen, da Vorhaben der Genehmigung von zwei Windkraftanlagen nicht der UVP-Pflicht unterlägen. Es seien für den Umkreis von mindestens 5.000 Metern um den Vorhabenstandort keine errichteten Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über 50 Metern bekannt. Einzig für den Standort X.        -G.            sei eine Verpflichtungsklage auf die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer einzelnen Anlage mit einer Gesamthöhe von 100 Metern derzeit beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Diese Anlage befinde sich in einem Abstand von gut 4.500 Metern zu den beiden streitgegenständlichen Anlagen. Aufgrund des gerichtlichen Verfahrens und der großen räumlichen Entfernung könne nicht von einer Kumulierung ausgegangen werden. Auch aus dem Unionsrecht in Gestalt von Art. 4 Abs. 2 der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG ergebe sich nichts anderes, da die Klagebegründung die Entwicklung des Begriffs der Windfarm in fachlicher Hinsicht unzureichend einordne, die technischen Zusammenhänge weitaus komplexer seien und nicht erkennbar sei, dass die angestrebte Rechtsänderung "alternativlos" sei. Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG geltend mache, sei er nicht klagebefugt. In Bezug auf den Belang des Denkmalschutzes sei der Kläger nicht klagebefugt, da § 9 DSchG NRW dem Denkmaleigentümer kein generelles Abwehrrecht vermittle und die Anlagen nicht in der näheren Umgebung des Hofes lägen. Jedenfalls fehle es an einer besonderen Beeinträchtigung des Denkmalwertes.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, dass angesichts der fortlaufenden Herstellung des genehmigten Windkraftanlagentyps durch die Firma Enercon keine Neugenehmigung erforderlich sei. Der unter der gleichen Bezeichnung angebotene Nachfolgetyp E-70 E 4 weise zwar eine höhere Nennleistung von 2.300 Kilowatt auf, der Ergänzungsbescheid vom 12. April 2017 berücksichtige dies jedoch durch eine Beschränkung der Maximalleistung auf 2.000 Kilowatt. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Regelungen hinsichtlich des Nachtbetriebs unzureichend sein sollten, da die Nebenbestimmungen vergleichbaren Regelungen in anderen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen entsprächen. Für die Berechnung der Lärmimmissionen sei weiterhin das Verfahren nach DIN ISO 9613-2 maßgeblich. Aber auch unter Anwendung des Interimsverfahrens würden die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten. Dies ergebe sich aus der Schallimmissionsprognose vom 10. Januar 2018, die an den Kläger auch weitergeleitet worden sei. Im Übrigen bestreitet sie den Klägervortrag bezüglich Infraschall, Körperschall und Unfallgefahren. Ferner gehe von den Anlagen keine optisch bedrängende Wirkung aus. Ausweislich der Berechnung ergebe sich bezogen auf den Standort "T1.           Jagdhaus" ein Abstandsquotient von 2,5. Das Jagdhaus befinde sich in einer Vorstufe zu einer "Ruine". Beim Ortstermin sei erkennbar gewesen, dass Bauteile des Gebäudes partiell abgängig seien. Es werde in Abrede gestellt, dass eine baurechtliche Genehmigung vorliege, geschweige denn eine gesetzeskonforme Aufenthalts- oder Wohnnutzung möglich sei. Daher mangle es bereits an der Schutzbedürftigkeit des Gebäudes. Bezüglich des eigentlichen Wohnhauses / Hauptgebäudes sei festzustellen, dass die im Untergeschoss befindlichen Räume aufgrund der Topographie des Geländes und der Fensterausrichtung keine unmittelbare Sichtbeziehung zu den Anlagen vermittelten, sondern vielmehr parallel zu den Standorten eine ungestörte Blickrichtung in die Landschaft ermöglichten. Wegen des Höhenunterschieds und der Anpflanzungen sei eine relevante Wahrnehmung bzw. Beeinträchtigung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Haustür des Grundstücks Am T1.            2 müsse in Erwägung gezogen werden, dass der eigentliche Zugang des Gebäudes über den von den Anlagen abgewandten Innenhof erfolge. Bezüglich des Schlafzimmers und der Küche der Mutter sei eine Ortsbesichtigung nicht möglich gewesen. Auf Grundlage der Windrichtungsverteilung sei die Anlage nur maximal 750 Stunden im Jahr sichtbar. Ferner bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG 2010, da die in der näheren Umgebung vorkommende Windkraftanlage des Typs Enercon E-18 lediglich eine Gesamthöhe von 43 Metern aufweise und für nur zwei Anlagen keine Vorprüfung durchzuführen sei. Auch aus dem Unionsrecht folge nichts anderes, wie sich aus Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Ziff. 3 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU ergebe. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Dezember 2017 könne der Kläger nichts ableiten, da dort das Klagerecht von Umweltverbänden Streitgegenstand gewesen sei. Bezüglich des Artenschutzes sei der Kläger nicht klagebefugt. Die denkmalrechtlichen Belange seien nicht relevant, wie die 11. Kammer mit Urteil vom 24. April 2012 - 11 K 6956/10 - überzeugend entschieden habe. Die Frage der Ausschreibungspflicht nach EEG 2017 sei für die Genehmigung der Anlagen ohne Belang, zumal die Teilnahme an einer Ausschreibung für Windkraftanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, nicht erforderlich sei.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten – das Grundstück des Klägers einschließlich des Wohnhauses samt Aufenthaltsräumen und des Jagdhauses sowie die nähere Umgebung – am 13. Februar 2018 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der beim Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom selben Tage und wegen der örtlichen Verhältnisse auf die bei der Begehung gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG (hierzu I.). Im Übrigen ist der Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 12. April 2017 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (hierzu II.).

I. Der Kläger kann sich weder auf absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG (hierzu 1.) noch auf relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 i. V. m. § 46 VwVfG berufen (hierzu 2.).

1. Das Aufhebungsverlangen hinsichtlich des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 kann der Kläger nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) UmwRG darauf stützen, dass eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (UVP-Vorprüfung) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.

Die Genehmigung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen unterliegt weder nach nationalem (hierzu a) noch nach europäischem Recht der Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung (hierzu b).

a) Der Schwellenwert nach nationalem Recht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung wird nicht erreicht. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG 2010 i. V. m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG 2010 ist eine UVP-Vorprüfung (als standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) erst bei Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit mindestens drei Windkraftanlagen durchzuführen. Die alte Gesetzesfassung des UVPG dürfte gemäß § 74 Abs. 1 UVPG in der aktuellen Fassung des UVPG, der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert, weiterhin Anwendung finden, da das Verfahren vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegt keine Windfarm von drei Anlagen vor. Der nicht weiter substantiierte Klägervortrag lässt vermuten, dass er neben den beiden streitgegenständlichen Anlagen die südlich gelegene Bestandsanlage in N1.        -N2.          miteinbeziehen möchte. Eine Berücksichtigung muss aber bereits deswegen ausscheiden, da es sich um eine Windkraftanlage vom Typ Enercon E-18 80 handelt, die ausweislich der Angaben in der Immissionsprognose vom 10. Januar 2018 einen Rotordurchmesser von 18 Metern und eine Nabenhöhe von 34 Metern, mithin eine Gesamthöhe von nur 43 Metern aufweist. Bezüglich der geplanten Windkraftanlage am Standort X.        -G.            hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, dass diese nicht für die Bildung einer Windfarm infrage kommt.

Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) unerheblich, inwieweit sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Inkrafttreten der Regelungen geändert haben.

b) Etwas anderes folgt sich auch nicht aus einer etwaigen unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung. Nach dem geltenden Unionsrecht ist es nach innerstaatlichem Recht zulässig, bei der Genehmigung von weniger als drei Windkraftanlagen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 026 vom 28. Januar 2012, S. 1, im Folgenden: UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25. April 2014, S. 1) sieht in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Für diese Entscheidung dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festlegen. Nr. 3 Buchst. i) des Anhangs II nennt "Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)". Schon aus dem Begriff "Windfarmen" ergibt sich, dass die UVP-Richtlinie davon ausgeht, dass einzelne Windkraftanlagen nicht unter die in Anhang II genannten Projekte fallen. Im Übrigen war in den Jahren 2011 und 2014, als die genannten Richtlinien erlassen worden sind, die technische Weiterentwicklung von Windkraftanlagen bekannt und hätte daher bei der Neufassung der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden können, wenn der Richtliniengeber dies für notwendig gehalten hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 - 8 A 1162/14 -, UA S. 14, zu einer Windkraftanlage; VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010 -, juris Rn. 68 ff., zu zwei Windkraftanlagen.

Aus denselben Gründen scheidet auch die vom Kläger beantragte Vorlage beim Europäischen Gerichtshof aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 - 8 A 1162/14 -, UA S. 14.

Dies steht auch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-664/15 in Einklang. Denn dort waren Fragen der Verbandsklage Streitgegenstand, die von der hier vorliegenden Individualklage zu unterscheiden ist.

Vgl. zu dieser Unterscheidung nur Schlacke, Zur fortschreitenden Europäisierung des (Umwelt-)Rechtsschutzes, NVwZ 2014, S. 11 ff., und dies., Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, S. 905 ff.

2. Ein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1a UmwRG wegen der geltend gemachten Unterlassung der UVP-Vorprüfung ist ebenfalls nicht gegeben.

Die erfolgreiche Geltendmachung eines (relativen) Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG setzt bei einer natürlichen Person, wie dem Kläger, eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus,

vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 838/17 -, juris Rn. 33 ff; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, juris Rn. 27; vgl. ferner VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 221, 233; offenlassend Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; siehe auch Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger, NVwZ 2017, S. 1080 (1083),

an der es vorliegend fehlt.

Weder aus den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (hierzu a) noch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU (hierzu b) ergibt sich, dass § 4 Abs. 1a UmwRG unabhängig von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung vermittelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und diesbezüglicher Mängel der (unterlassenen) UVP-Vorprüfung steht dem Kläger kein subjektives Recht zu (dazu c).

a) Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte des § 4 UmwRG sprechen dafür, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines relativen Verfahrensfehlers im Sinne des Abs. 1a durch einen Beteiligten i. S. d. § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine subjektive Rechtsverletzung voraussetzt.

Die Rechtsprechung versteht § 4 Abs. 1 UmwRG als Sondervorschrift gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gleichermaßen für die umweltrechtliche Verbandsklage und – mit der Einschränkung des Satzes 2 – für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO. Die dortige Formulierung ("Aufhebung einer Entscheidung […] kann verlangt werden") hat zur Folge, dass die erfassten Verfahrensfehler jeweils – entsprechend dem Maßstab des Rechtsbehelfs einer Umweltvereinigung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) – unabhängig von den einschränkenden Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führen. Im Bereich des § 4 Abs. 1 UmwRG hängt der Aufhebungsanspruch mithin nicht davon ab, ob der Kläger in einer eigenen materiellrechtlichen Position verletzt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10; ähnlich Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, ZNER 2016, 72 = juris Rn. 23; zur Irrelevanz der Auswirkungen eines Verfahrensverstoßes auf materiellrechtliche Positionen vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 84. EL (Juli 2017), § 4 UmwRG Rn. 50 a. E. (noch zur früheren Gesetzesfassung ohne Abs. 1a).

Demgegenüber enthält § 4 Abs. 1a UmwRG keine vergleichbare Regelung, die einen von einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängigen Aufhebungsanspruch normiert. Sein Wortlaut enthält im Gegensatz zu Abs. 1 nicht die Wendung, dass "die Aufhebung einer Entscheidung" unter bestimmten Voraussetzungen "verlangt werden" kann. Ohne eine derartige Bestimmung besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 4 Abs. 1a UmwRG als speziellere Vorschrift die für Anfechtungsklagen geltende Grundnorm des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschränkt bzw. verdrängt. § 4 Abs. 1a UmwRG regelt ausschließlich, dass § 46 VwVfG Anwendung findet (Satz 1) und dass eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch den Verfahrensfehler vermutet wird, wenn sich die (etwaige) Beeinflussung durch das Gericht nicht aufklären lässt (Satz 2). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 UmwRG ist Abs. 1a nicht als Rechtsgrundlage mit einzelnen Voraussetzungen konzipiert, sondern nur als Klarstellung im Hinblick auf § 46 VwVfG für relative Verfahrensfehler.

Vgl. zu Letzterem Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger, NVwZ 2017, S. 1080 (1083).

Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die erfolgreiche Geltendmachung relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG eine Verletzung des Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 bzw. 2 VwGO in eigenen materiellrechtlichen Positionen voraussetzt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die individualbezogene Beschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, wonach der Verfahrensfehler dem Einzelnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben muss, nicht auf absolute Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beschränkt, sondern auch auf relative Verfahrensfehler erstreckt.

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 225, 227; offengelassen, aber angedeutet von Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62.

Schließlich spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/5927, S. 10) für dieses Normverständnis. Der erläuternde Hinweis, dass Fehler, die nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit absoluten Verfahrensfehlern im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 vergleichbar sind, über § 4 Abs. 1a UmwRG "immer noch nach allgemeinen Regeln zu einem Aufhebungsanspruch führen" können, bedeutet, dass der generelle Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung findet.

Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 838/17 -, juris Rn. 33 ff.

b) Das vorstehende Verständnis des § 4 Abs. 1a UmwRG ist mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere räumt Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/92/EU den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit der Beschränkung der prozessualen Geltendmachung auf subjektive Rechtspositionen ein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 838/17 -, juris Rn. 46-48; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2130/16 -, juris Rn. 229 ff.; offengelassen, aber angedeutet von Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger, NVwZ 2017, S. 1080 (1083).

Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach,

vgl. Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137/14 (Kommission/Bundesrepublik) -, NJW 2015, 3495 = juris Rn. 32, 34 und 64, vom 16. April 2015 - Rs. C-570/13 (Gruber) -, DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40, 44, vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f., und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 (Trianel) -, Slg. 2011, I?3673 = juris Rn. 44 f. (die beiden letztgenannten noch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG),

klargestellt, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner – anders als Umweltverbände (vgl. Art. 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU) – im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung geltend machen kann, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (vgl. Art. 11 Abs. 1), solange der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt bleibt (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1). Die nach der VwGO vorgesehene grundsätzliche Beschränkung des individuellen Aufhebungsanspruchs auf Verletzungen subjektiver Rechte negiert dieses Ziel nicht, weil die Geltendmachung besonders schwerer Verfahrensfehler (über § 4 Abs. 1 UmwRG) davon unberührt bleibt und auch die Berufung auf sonstige Fehler (über § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht ausgeschlossen wird, soweit eine subjektive Rechtsposition verletzt wird.

Zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG ("FFH-Richtlinie") siehe EuGH, Urteil vom 8. November 2016 ? C?243/15 - ("Slowakischer Braunbär II"), juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, ZNER 2017, 523 = juris Rn. 14 ff, und vom 20. Februar 2018 - 8 B 838/17 -, juris Rn. 49-52.

c) Hiervon ausgehend steht dem Kläger, der sich als Nachbar gegen die Genehmigung der Windkraftanlagen wendet, kein Aufhebungsanspruch wegen der geltend gemachten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu. Bei einer Nachbarklage ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.

Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vermitteln ihm kein subjektives Recht, weil sie nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 ? 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45 ff., vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, ZNER 2017, 523 = juris Rn. 11, vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 91, und vom 20. Februar 2018 - 8 B 838/17 -, juris Rn. 53.

II. Der Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 12. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in keinen (diesen als Nachbarn der Windkraftanlagen schützenden) eigenen materiellen Rechten. Das Vorhaben steht mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Einklang (hierzu 1.). Auf die Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kann sich der Kläger nicht berufen (hierzu 2.). Ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (hierzu 3.). Der Einwand des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes aus § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW als subjektives Abwehrrecht greift nicht durch (hierzu 4.). Auch in ihrer Summation führen die den Windkraftanlagen zuzurechnenden Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers nicht zu einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (hierzu 5.).

1. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegt nicht vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Vorhabenträgers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Vorhabenträgers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren.

Vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 6 Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, n. v.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze schließen es nicht aus, im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Betreibers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff., m. w. N.; Urteile der Kammer vom 9. November 2016 - 28 K 2549/15 -, n. v., und vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 40 f.

Nach dieser Maßgabe verstößt die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 nicht gegen die den Kläger schützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es sind von den Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (hierzu a), Infraschall (hierzu b) oder Körperschall (hierzu c) zu erwarten. Auch eine beachtliche Unfallgefahr liegt nicht vor (hierzu d). Die Möglichkeit, dass von den Anlagen bei der Entsorgung nach 20 Jahren toxische Substanzen abgesondert werden, überschreitet nicht die Gefahrenschwelle (hierzu e).

a) Die Richtwerte für Lärmimmissionen werden am Wohngrundstück des Klägers durch die Gesamtbelastung nicht überschritten. Unter welchen Voraussetzungen Schallimmissionen von Windkraftanlagen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der TA Lärm bestimmt, nicht durch Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 55.

(1) Der maßgebliche Lärmimmissionsrichtwert für das im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gelegene Grundstück wird eingehalten. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet. Für im Außenbereich liegende Immissionsorte ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm 1998 bzw. Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm 2017) von 45 dB(A) zur Nachtzeit verlangen können.

Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 (757), und Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.

Nach der nicht zu beanstandenden Immissionsprognose vom 10. Januar 2018 ist an dem das Grundstück des Klägers abbildenden Immissionspunkt A eine Gesamtbelastung von 40 dB(A) zu erwarten.

(2) Die Immissionsprognose legt nunmehr anstelle des sogenannten Alternativverfahrens nach DIN ISO 9613-2 das – nach Auffassung der Kammer maßgebliche – sogenannte Interimsverfahren zugrunde, wie es die LAI-Hinweise formuliert haben und es mittlerweile auch die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen vorsieht.

Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. September 2017 - 28 L 3809/17 -, juris, und vom 17. Mai 2018 - 28 L 793/18 -, juris Rn. 107, und Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 40 ff.

Die detaillierten Ergebnisse auf Seite 32 der Prognose zeigen, dass – wie es die LAI-Hinweise fordern – der Bodendämpfungsfaktor Agr auf -3,00 dB(A) und die Richtwirkungskorrektur Dc auf 0,00 dB(A) gesetzt wurden. Inwieweit diese Berechnungen nicht dem Interimsverfahren entsprechen sollen, legt der Kläger nicht im Ansatz substantiiert dar.

(3) Auch die Kritik des Klägers an der Auswahl des Immissionsortes A "Am T1.           10" geht fehl. Wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat und wie auch im Übrigen aus der Karte auf Seite 8 der Prognose zu erkennen ist, wurde von der S2.       D.    GmbH das sogenannte Jagdhaus Am T1.            4 abgebildet. Es handelt sich lediglich um einen Schreibfehler. Unerheblich ist ferner, dass die Prognose von einem Abstand und Schallweg von 335 Metern von Windkraftanlage S.         I bis zum Immissionspunkt ausgeht. Wie der Beklagte plausibel durch Vorlage einer Abstandberechnung nach TIM-Online belegt hat, hält die Anlage einen Abstand von mindestens 320 Metern zum Jagdhaus ein. Angesichts der Unterschreitung des Richtwerts zur Nachtzeit nach TA Lärm um 5 dB(A) fällt eine Differenz von 15 Metern nicht ins Gewicht.

Die Kammer hat keinen Grund, die Berechnung des Beklagten zu verwerfen und stattdessen den vom Kläger ermittelten Wert von 260 bis 290 Metern anzunehmen. Im Gegensatz zum Beklagten legt der Kläger nicht offen, anhand welcher Berechnungsmethode er den Abstand ermittelt haben will. Zweifel gegenüber der Validität der Berechnungen des Klägers sind schon aus dem Grunde angebracht, dass er zunächst einen Korridor von 260 bis 290 Metern angibt, um sich später auf 280 Meter festzulegen. Dagegen hat der Beklagte seine Abstandsbestimmung durch TIM-Online übermittelt, welche von der Kammer überprüft und nachvollzogen worden ist. Die verwendeten Koordinaten stimmen mit der Inhaltsbestimmung des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 überein. Substantiierte Zweifel an der Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(4) Zu Unrecht beanstandet der Kläger, der angefochtenen Genehmigung fehle es an einer hinreichend erkennbaren Konkretisierung, weil insbesondere eine Festschreibung der Leistungskennlinien nicht erfolgt sei.

Gemäß Nebenbestimmung Ziff. 8 sind die Windkraftanlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Geräuschbelastung durch die streitgegenständliche Windkraftanlage an dem – hier nächstgelegenen – Immissionspunkt A "Am T1.           10 bzw. 4" den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht überschreitet. Um dies sicherzustellen, müssen die Ziff. 9 lärmreduziert betrieben werden (Nachtabsenkung) und dürfen einen Schallleistungspegel von maximal 96,5 dB(A) nicht überschreiten. Nach Ziff. 10 sind die Anlagen mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwindigkeit, elektrische Leistung, Rotordrehzahl) zu versehen, die rückwirkend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Nachweis ermöglichen, dass die Anlagen entsprechen der in Ziff. 9 geforderten Leistungsbegrenzung betrieben wurden. Nach der Schallimmissionsprognose der D.    F.       GmbH vom 24. Januar 2007, ergänzt am 11. Februar 2008, die gemäß Nebenbestimmung Ziff. 8 Bestandteil der Genehmigung ist, werden diese Werte nach dem Alternativverfahren (DIN ISO 9613-2) eingehalten, wenn im Nachtbetrieb die Nennleistung auf 1.000 Kilowatt reduziert ist.

Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der angefochtenen Genehmigung an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des genehmigten Vorhabens fehlt. Vielmehr belegen die Genehmigung und die zu deren Bestandteil gewordenen Antragsunterlagen ohne jeden Zweifel, dass der Betrieb der Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von 1.000 Kilowatt zur Nachtzeit genehmigt worden ist.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -, n. v.

(5) Der Einwand des Klägers, unter Berücksichtigung der von der Immissionsprognose außer Acht gelassenen Schallreflexionen werde der maßgebliche Grenzwert von 45 dB(A) überschritten, geht fehl.

Die Immissionsprognose vom 10. Januar 2018 setzt sich unter Punkt 1.4 mit potentiellen Schallreflexionen auseinander. Danach könne vereinfachend davon ausgegangen werden, dass sich die Lautstärke ab einem Aufpunkt durch eine Reflexion an einer Gebäudefläche maximal verdoppelt (+ 3 dB[A]). Daher seien Reflexionen nur an Aufpunkten relevant, an denen ein Beurteilungspegel von mehr als 3 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert berechnet worden sei. Diese Bedingung treffe an keinem der untersuchten Immissionswerte zu. Die durch den Beklagten eingeholte fachliche Stellungnahme des LANUV vom 13. September 2017 führt darüber hinaus aus, Schallreflexionen durch benachbarte Häuser könnten theoretisch zu einer Pegelerhöhung um maximal 3 dB(A) führen. Da Häuserwände aber nicht absolut schallhart seien, sei in der Praxis eine Pegelerhöhung von maximal 2 dB(A) zu erwarten. Unberücksichtigt bleibe dabei, dass vorgelagerte Häuser auch abschirmend wirken könnten.

Ausweislich dieser Ausführungen, die der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, kann auf dem Grundstück des Klägers maximal ein Immissionswert von 43 dB(A) erreicht werden, zumal hier – im Gegensatz zum Parallelverfahren 28 K 11446/17 – nur zwei Häuser vorhanden sind.

(6) Mit seiner allgemeinen Befürchtung, durch altersbedingten Verschleiß der Windkraftanlagen könnten die Lärmwerte steigen, hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit dies zu einer Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen könnte. Sollte dies der Fall sein, ist derartigen künftigen Entwicklungen im Rahmen der Anlagenüberwachung durch den Beklagten zu begegnen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 - 8 A 1162/14 -, UA S. 11.

Im Übrigen sind weder dem Beklagten noch dem LANUV – ausweislich der fachlichen Stellungnahme vom 13. September 2017 – Untersuchungen, Veröffentlichung oder Berichte über langfristige Veränderungen des Geräuschverhaltens von Windkraftanlagen bekannt, welche nicht auf den bestimmungswidrigen Betrieb zurückzuführen wären.

(7) Ebenso ist der Aspekt, ob die Windkraftanlagen tonhaltige Geräusche emittieren, allein eine Frage des genehmigungskonformen Betriebs.

Nach Nr. A.2.5.2 und A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm ist für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch informationshaltig ist oder Impulse enthält, je nach Auffälligkeit bzw. Stärke ein Zuschlag von 3 oder 6 dB(A) anzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, DÖV 2003, 41 = juris Rn. 19, und vom 29. August 2012 - 2 B 940/12 -, NuR 2014, 659 = juris Rn. 34; Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 101 ff.

Der Messungenauigkeit und der Produktionsstreuung hat die vorgelegte Immissionsprognose bereits im Rahmen des von der S2.       D.    GmbH gewählten und substantiiert begründeten Sicherheitszuschlags von 2,1 dB(A) Rechnung getragen, dessen Richtigkeit von dem Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit hat die Prognose vom 10. Januar 2018 bei den Ausgangsdaten ihrer Berechnung nicht berücksichtigt und stattdessen die Ton- und Impulshaltigkeit im Nahbereich jeweils mit 0 dB(A) angesetzt. Dies steht in Einklang mit der durch den Ergänzungsbescheid vom 12. April 2017 eingefügten Nebenbestimmung Ziff. 9.2, wonach die Windkraftanlagen in keinem Betriebszustand tonhaltig sein dürfen.

Weshalb im vorliegenden Fall ein Zuschlag von unter 3 dB(A) vorzunehmen sein soll, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Im Gegenteil, ausweislich der für den vorgesehenen Anlagentyp Enercon E-70 E 4 vorliegenden schalltechnischen Dreifach-Vermessungen nach FGW-Richtlinie sind weder messtechnisch noch subjektiv wahrnehmbare Impulsgeräusche noch Tonhaltigkeit festgestellt worden. Im Übrigen hat auch die fachliche Stellungnahme des LANUV vom 13. September 2017 keine Hinweise auf eine etwaige Tonhaltigkeit ergeben.

(8) Schließlich bedurfte es auch keiner "Schallabnahmemessung" am Wohnhaus des Klägers. Unabhängig davon, dass eine solche erst nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlagen möglich gewesen wäre, ist das gutachterliche Vorgehen der Ermittlung der Immissionen an den relevanten Immissionsorten im Wege einer softwaregestützten Ausbreitungsberechnung seit jeher anerkannt und sieht sich keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt, zumal vorliegend der Immissionsrichtwert deutlich unterschritten wird.

Vgl. Urteil der Kammer vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 137.

(9) Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen einer Sonderfallprüfung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht geboten.

Eine Sonderfallprüfung ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm durchzuführen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dabei ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt (Satz 2).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17 -, juris Rn. 145, und Urteil vom 1. März 2018 - 5087/17 -, juris Rn. 100.

Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Zwar können solche Gründe gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen vorliegen.

Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, Stand: 83. EL (Mai 2017), Nr. 3 TA Lärm, Rn. 46; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 10 B 32/17 -, juris Rn. 29.

Die vorliegenden Sachverhaltsumstände geben aber nicht im Ansatz Anlass dafür, die Geräuschbelastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Bewertung der Gesamtbelastung einzubeziehen. Die unmittelbare und mittelbare Umgebung des klägerischen Grundstücks ist als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu qualifizieren und die einzige sonstige nennenswerte Lärmquelle, die Bundesautobahn 3, ist circa 2.800 Meter entfernt.

(10) Das Gericht war auch nicht gehalten, von Amts wegen eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Schallimmissionen einzuholen.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Tatsachengericht sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auf eine fachgutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Das Tatsachengericht darf eine solche Stellungnahme gleichermaßen wie ein gerichtliches Gutachten verwerten. Dass die Verwaltungsbehörde einen Dritten mit der Gutachtenerstattung beauftragt hat, begründet allein noch nicht die Vermutung, diese Gutachten entbehrten der erforderlichen Objektivität. Denn im Rechtsstaat ist die Verwaltung ebenso wie das Gericht an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Verwaltungsbehörden haben daher den Sachverhalt der ihnen zur Regelung übertragenen Rechtsverhältnisse wie die Gerichte nur nach rechtlichen Maßstäben aufzuklären, so dass auch die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen sind.

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - V C 45.63 -, BVerwGE 18, 216 = juris Rn. 24 ff.

Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.

Vgl. stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, S. 86 (97), aus jüngerer Zeit Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35/09 -, AbfallR 2010, 112 = juris Rn. 12).

(b) Nach diesen Maßstäben war kein gerichtliches, zusätzliches Gutachten einzuholen.

Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung der von Beklagtenseite vorgelegten Immissionsprognose drängt sich nicht auf. Insbesondere weisen die vorliegenden Gutachten – wie oben dargelegt – keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unlösbare Widersprüche auf, sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachterin besteht nicht, ein anderer Sachverständiger verfügt nicht über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung und das Beweisergebnis wird nicht durch substantiierten Vortrag des Klägers oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert.

Die von dem Kläger erhobenen Zweifel greifen – wie oben dargelegt – nicht durch, da sie unsubstantiiert sind. Ein Vortrag ist u. a. dann als unsubstantiiert zu werten, wenn die Behauptungen erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind bzw. ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden. Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen.

Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84 -, NJW 1986, 246 (247); sowie BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, NJW 1988, 1746 = juris Rn. 11, und vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 9; Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 84 ff.

Die Immissionsprognose vom 10. Januar 2018 legt die Berechnungsweise offen und ist insoweit nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusion von Gutachtern und Beteiligten sind nicht ansatzweise zu erkennen.

b) Auch eine Rechtsverletzung des Klägers aufgrund von Infraschall oder tieffrequentem Schall ist auf seinem Grundstück offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der sich die Kammer angeschlossen hat, geht davon aus, dass Infraschall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz) bzw. tieffrequenter Schall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz),

vgl. zur Definition etwa Umweltbundesamt, Artikel "Tieffrequente Geräusche" vom 7. April 2017, abrufbar unter: http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehrlaerm/laermwirkung/tieffrequentegeraeusche#textpart-1,

durch Windkraftanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Januar 2017 - 28 L 3406/17 -, juris Rn. 58, und vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17 -, juris Rn. 151, und Urteil vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 140;; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 29 ff., und vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 38, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 -, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 21 ff. (jeweils m. w. N.); siehe auch Nr. 5.2.1.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW).

Sämtliche in jüngerer Zeit zu dieser Thematik angestellten Studien sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, der noch keine Rückschlüsse auf eine Änderung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zulässt. Aus den vorhandenen Studien zu physiologisch und psychologisch nachweisbaren Auswirkungen auf die Hirnaktivität ergibt sich darüber hinaus nicht, dass diese Auswirkungen auch gesundheitsschädlich sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, UA S. 8, vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, UA S. 15, und vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, n. v.; Urteil der Kammer vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 140.

Auch das mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 eingereichte Anlagenkonvolut aus Stellungnahmen, Entscheidungsausschnitten, Reportagen und Zeitungsartikeln verdeutlicht lediglich, dass die Frage von tieffrequentem Schall bzw. Infraschall in Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit diskutiert wird, ohne valide Hinweise auf das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu liefern.

c) Der Kläger zeigt weiter nicht auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Wohngrundstück durch Körperschall zu erwarten sind. Seine Ausführungen zu Auftreten und Wirkung von Körperschall bleiben im Allgemeinen. Aufgrund welcher konkreter Umstände des vorliegenden Falles nachteilige Auswirkungen durch Körperschall entstehen könnten, zeigen er nicht plausibel auf. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die erkennende Kammer haben bereits entschieden, dass diverse vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem oder anderen Verfahren vorgelegte Studien (u. a. Untersuchung der Fachhochschule E.          : "Ist Lärmschutz bei Windenergieanlagen notwendig?"; Präsentation "Schwingungsmessungen an WEA-Fundamenten" von N3.        L.        auf dem Branchentag Windenergie NRW 2016 vom 14. Juni 2016; eingereichten Informationen des LANUV zu Erschütterungsimmissionen) nicht den Nachweis geführt haben, dass von Windkraftanlagen nennenswerter Körperschall ausgeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, UA S. 14, und vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, UA S. 16; Urteil der Kammer vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 144.

Diesen Nachweis vermag das mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 eingereichte Anlagenkonvolut in gleicher Weise nicht zu führen.

d) Der Kläger ist auch nicht einem von den streitbefangenen Windkraftanlagen verursachten unzumutbaren, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr, die hier nicht ersichtlich ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – dem die Kammer folgt – verneint in ständiger Rechtsprechung die von dem Prozessbevollmächtigen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren vorgetragenen Bedenken. Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in diesem Rahmen bereits ausführlich mit dem auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Studien und Stellungnahmen (Generalgutachten "Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen" der Ingenieurgesellschaft mbH W.       vom 11. Dezember 2014 – W.       -Gutachten –, undatierten Studie des TÜV Nord e. V. mit dem Titel "Rotorblattversagen - Gefährdungsanalyse für die Umgebung einer Windenergieanlage", "Gutachterliche Stellungnahme zu Unfallgefahren durch Windanlagen im Umfeld von Wohnhäusern - Mindestabstände und Unbedenklichkeitsgrenzen" des Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2016) auseinandergesetzt und eine Unfallgefahr ausnahmslos verneint. Evidenzbasierte Fakten, die eine andere Einschätzung tragen würden, hat der Kläger auch nicht mit dem mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 eingereichten Anlagenkonvolut vorgebracht. Auf Mindestabstände, welche andere Bundesländer – wie etwa Bayern – festgesetzt haben, kann der Kläger sich in Nordrhein-Westfalen nicht berufen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, UA S. 14, vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, UA S. 15, und vom 13. November 2017 - 8 A 1162/14 -, UA S. 13; Urteil der Kammer vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 145.

e) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rotorblätter der Windkraftanlagen giftige Stoffe bei der Entsorgung freisetzen könnten. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Ob Umwelteinwirkungen im Einzelfall geeignet sind, Gefahren herbeizuführen, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung.

BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 (253).

Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden".

Vgl. PrOVG, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl 16, 125 (126).

Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (315), und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 10 ff.

Vorliegend hat der Kläger nur potentielle Gefahren aufgezeigt, die sich in Anbetracht der Lebensdauer moderner Windkraftanlagen voraussichtlich frühestens in 20 Jahren – und dann vor allem bei unsachgemäßem Rückbau der Anlagen – verwirklichen könnten. Diese Vermutung überschreitet nicht die Schwelle zur Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern ist den Vorsorgemaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zugewiesen.

2. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kann der Kläger nicht rügen. Eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) hat das Bundesverwaltungsgericht – dem die Kammer folgt – verneint, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 (320), vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 (42 ff.), und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11.

3. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, selbst wenn man die Wohnhauseigenschaft des sogenannten Jagdhauses zugunsten des Klägers unterstellt. Die streitgegenständlichen Anlagen entfalten keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück des Klägers.

a) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 67 ff., Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, juris, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris, und vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris,

welcher die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt,

vgl. Urteile der Kammer vom 9. November 2016 - 28 K 2549/15 - und vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 und 28 K 5552/15 - sowie Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2016 - 28 L 1759/16 -, juris, vom 12. Januar 2017 - 28 L 3406/16 -, juris, und vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/14 -, juris,

erfordert die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.

Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind neben der Höhe und Größe des Rotordurchmessers insbesondere weitere Kriterien wie Standort der Windkraftanlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windkraftanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, juris Rn. 13, 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 55, 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris Rn. 30, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 36 und 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris.

Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windkraftanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windkraftanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, juris Rn. 17, vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris Rn. 7 ff. und 20 ff., vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 27 ff. und 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris, m. w. N.

Vor allem bleibt es dem Betroffenen unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch Anpflanzungen oder – gerade auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens – durch eigene architektonische Vorkehrungen abzumildern, die den Blick soweit notwendig verdecken.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 – juris Rn 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris Rn. 33, vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 31, und 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn 49.

Abweichend von der Auffassung des Klägers kann die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Bezug auf durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnete Windkraftanlagen Anwendung finden.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17-, juris Rn. 48 ff., m. w. N.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris Rn. 31 ff.,

hat jüngst festgestellt, dass es derzeit keinen Anlass sehe, die vorstehenden Grundsätze in Bezug auf die moderneren Typen von Windkraftanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Denn ungeachtet des Umstands, dass die eingangs beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit nicht auf statische, sondern flexible Kriterien aufgebaut.

Auch eine überproportionale Steigerung der von dem Rotor überstrichenen Fläche rechtfertigt keine Anpassung. Denn die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung erfolgt an einem bestimmten Standpunkt und berücksichtigt das von der Windkraftanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde liegt. Hiernach verhalten sich Abschnitte auf zwei Parallelen wie die von einem Scheitelpunkt aus gemessenen Strecken auf zwei Geraden, von denen jede die beiden Parallelen in jeweils einem Punkt schneidet. Übertragen auf zwei in unterschiedlicher Entfernung errichtete Windkraftanlagen unterschiedlicher Größe bedeutet dies, dass der optische Eindruck einer höheren Anlage in einer Entfernung von dem Zwei- / Dreifachen ihrer Gesamthöhe bei unverändertem Blickwinkel vergleichbar ist mit demjenigen einer kleineren Windkraftanlage in einer Entfernung des Zwei-/Dreifachen ihrer (geringeren) Höhe.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris Rn. 33.

Es besteht kein Anlass, die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelte Formel in Bezug auf die moderneren Typen von Windkraftanlagen abzuändern oder diesbezüglich medizinischpsychologische Sachverständigengutachten einzuholen.

Vgl. stellvertretend OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 52, 56, dort m. w. N. und näherer Begründung.

b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Der Abstand zwischen den Wohnhäusern und der nächstgelegenen Windkraftanlage beträgt das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage. Die Entfernung zwischen der nächstgelegenen streitbefangenen Windkraftanlage der Beigeladenen WKA S.         I beträgt zu dem Jagdhaus Am T1.            4 auf dem Grundstück Klägers circa 320 Meter, was dem 2,4-fachen der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe von 97,5 Metern + Hälfte des Rotordurchmessers von 71 Metern = 133 Metern), und zu dem Wohnhaus des Klägers Am T1.            2 circa 360 Meter, was dem 2,7-fachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass das Zweifache der Gesamthöhe unterschritten würde, sind nicht ersichtlich. Die Berechnung des Beklagten ist – wie oben dargelegt – nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat der Geländesprung von mehr als 20 Metern südlich hinter dem Wohngrundstück des Klägers auf die Abstandberechnung als solche grundsätzlich keinen Einfluss. Die Höhe des Geländesprungs ist nicht, wie der Kläger meint, der Gesamthöhe der Windkraftanlagen zuzuschlagen. Derartige topografische Besonderheiten sind nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vielmehr gesondert in die Einzelfallbetrachtung einzustellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 30.

c) Die intensive Prüfung des Einzelfalls kommt zu dem Ergebnis, dass von den Windkraftanlagen keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Wie sich aus der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Untersuchung zu der optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage der Beigeladenen aus Juli 2007 sowie den Feststellungen des Berichterstatters auf dem Ortstermin vom 13. Februar 2018 ergibt, werden angesichts des Abstands und weiterer mindernder Faktoren die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund treten, dass diesen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber den Wohnhäusern des Klägers zukommen wird.

Insbesondere war zu berücksichtigen, dass der Schutzanspruch des Grundstücks des Klägers wegen seiner Lage im Außenbereich herabgesetzt ist. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass aufgrund der starken Abschirmungswirkung der bewaldeten Anhöhe in südlicher Richtung die Windkraftanlagen selbst aus den Fenstern, die direkt in Richtung der Windkraftanlage weisen, nur sehr eingeschränkt wahrzunehmen sein werden. Die Tallage des T. und die massive Wirkung der über 20 Meter ansteigenden Waldfläche ist auf Lichtbildern Nr. 1 und 10 besonders präsent. Bezüglich des Jagdhauses Am T1.            4 zeigt Lichtbild Nr. 4, wie das Haus hinter der Erhebung nahezu vollständig zurücktritt. Lichtbilder Nr. 6 und 7 verdeutlichen, dass aus den südlichen Fenstern nur dichtes Baumwerk zu erkennen ist und der Blick auf die Anlagen durch diesen Bewuchs versperrt sein wird. Dies wird auch nicht durch das mit klägerischem Schriftsatz vom 25. Mai 2018 vorgelegte Lichtbild in Frage gestellt, da diese Aufnahme vielmehr für den Beklagten streitet. Denn dem Lichtbild lässt sich bei objektivierter Betrachtung entnehmen, dass die Stämme eines Waldes die Wahrnehmbarkeit des Mastes einer Windkraftanlage erheblich reduzieren. Die Fenster in östliche und westliche Richtung (Lichtbilder Nr. 8 und 9) weisen nicht unmittelbar in Richtung der Anlagen. Bezüglich des Jagdhauses ist ferner zu berücksichtigen, dass – die Angaben des Klägers als wahrheitsgemäß unterstellt – dort nicht ganzjährig Menschen wohnen, sondern nur während der Erntesaison, was den Schutzbedarf reduziert. Bezüglich des vom Kläger und seiner Familie bewohnten Hauses Am T1.            2 ist festzuhalten, dass – wie Betrachtungspunkt 9 / Abbildung 10 der Visualisierung aus Juli 2007 zeigt – von der westlichen Windkraftanlage WKA I von der Nordseite des Hofs nur die obere Hälfte zu sehen sein wird und die östliche Anlage noch deutlicher zurücktritt. Wie die Frontalaufnahme Lichtbild Nr. 2 i. V. m. dem in Blickrichtung aufgenommenen Lichtbild Nr. 3 veranschaulicht, ist die Blickrichtung der wesentlichen Aufenthaltsräume nach Osten gerichtet, wohingegen die Windkraftanlagen ausweislich der Karte 1 der Visualisierung aus Juli 2007 südöstlich gelegen sind und damit allenfalls am äußersten Rand des Blickfeldes liegen werden. Dieser Eindruck wird auch von den in Erdgeschoss und Obergeschoss aus den Aufenthaltsräumen in östliche Richtung gefertigten Lichtbildern Nr. 13 bis 18 bestätigt. In südlicher Richtung zeigt Lichtbild Nr. 11, dass von den Wohnzimmerfenstern im Erdgeschoss aus vor allem das Jagdhaus und im Übrigen Baumwerk zu erkennen ist. Bereits die nächstgelegene Windkraftanlage WKA I wird allenfalls schemenhaft erkennbar sein; die östliche Anlage WKA II wird noch weiter zurücktreten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Sichtbeziehung zum Außenbereich durch dichte Vorhänge noch weiter gedämpft ist. Eine Inaugenscheinnahme aus dem Obergeschoss in südliche Richtung hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht zugelassen.

Auch die im Wesentlichen auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBPlG betreffend Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung gestützte Auffassung des Klägers, dass von vornherein größere Mindestabstände einzuhalten seien, geht fehl. Zum einen betrifft die von ihm herangezogene Vorschrift einen anderen Regelungsgegenstand und zum anderen handelt es sich bei dem vom 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit optischen Beeinträchtigungen herangezogenen Abstand in Höhe des Dreifachen der Anlagengesamthöhe lediglich um eine Orientierungsgröße.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, UA S. 13.

4. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW berufen. Ob ihm dieser vorliegend ein Abwehrrecht vermittelt, kann offen bleiben, da dessen materielle Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die 11. Kammer hat – für dieses Verfahren nicht im Sinne des § 121 VwGO bindend – mit Urteil vom 24. April 2012 - 11 K 6956/10 - entschieden, dass die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 140 Metern an den Vorhabenstandorten denkmalrechtlich nicht zu beanstanden ist:

"Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 a) DSchG NRW). Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW in anderen behördlichen Verfahren in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies läuft regelmäßig auf eine strikte Beachtung des Denkmalschutzes auch in anderen Genehmigungsverfahren hinaus.

OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 -, DVBl 1985, 403 ff./juris

Ist ein Vorhaben denkmalrechtlich erlaubnispflichtig, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 b) vorliegen, macht § 9 Abs. 2 DSchG die Entscheidung über die Erlaubnis der Maßnahme von einer Abwägung aller aus Sicht des Denkmalschutzes gegen eine Veränderung sprechenden Gründe mit den öffentlichen und privaten Interessen, abhängig, die für eine Genehmigung streiten. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden können. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu. Eine zentrale Stellung im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 DSchG wird deshalb regelmäßig der Bescheid über die Unterschutzstellung einnehmen, weil darin - für den Eigentümer erkennbar - die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist.

OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 4631/97 -, juris Rdnr. 33 ff. m.w.N., und Beschluss vom 14. Juni 2007 - 10 A 1831/06 -, BRS 77, Nr 174/juris.

Nach § 9 Abs. 2 a) DSchG führt nur das "Entgegenstehen" von Gründen des Denkmalschutzes zur materiellen Denkmalwidrigkeit; erforderlich ist damit eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals T.              durch die Errichtung von Windkraftanlagen an den Standorten 1a und 2a.

Der T.              ist ein Denkmal. Er ist als solches in die Denkmalliste der Stadt S.        eingetragen, die Eintragung wirkt konstitutiv. Inwieweit im Rahmen einer Beurteilung der Erlaubnisfähigkeit einer Maßnahme in die Bewertung einfließen kann, dass ein Denkmal einen hohen oder niedrigen Denkmalwert hat oder das Denkmal nach der Unterschutzstellung durch Baumaßnahmen am Denkmal oder in der Umgebung "entwertet" worden ist, kann offen bleiben. Denn eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des T.                   es ist auch dann zu verneinen, wenn man mit dem Landschaftsverband S1.         und der Stadt S.        davon ausgeht, dass der T.              ein Denkmal von hohem Wert ist.

Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2008 - 9 K 448/07 -, juris; Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 9 Ziff. 3.2.

Die Standorte 1a und 2a liegen - bezogen auf die Errichtung von bis zu 140 m hohen Windkraftanlagen - in der engeren Umgebung des Denkmals.

Wie weit der Umgebungsschutz des § 9 Abs. 1 b) DSchG im Einzelfall reicht, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt mit der Eigenart und dem Standort des konkreten Denkmals zusammen. Zur engeren Umgebung ist der Bereich zu zählen, der das Baudenkmal unmittelbar umgibt, das heißt durch den der Gesamteindruck des Denkmals mit bestimmt wird.

Rothe, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1981, § 9 Rdnr. 7; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 Rdnr. 9.

Je größer und höher ein (geplanter) Bau ist, desto größer ist auch die Entfernung, aus der er sich noch auf das Denkmal auswirken kann.

Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 Rdnr. 10.

Bei den hier vorliegenden Entfernungen zwischen Denkmal und geplanten Windkraftanlagen 1a und 2a von im Minimum (auf das Jagdhaus bezogen) ca. 380 m und ca. 575 m kann sich das Bauvorhaben trotz der Tallage des T.               es und des zwischen Denkmal und Vorhaben befindlichen Wäldchens auf das Denkmal auswirken und den Gesamteindruck des Denkmals mitbestimmen. Die geplanten Windkraftanlagen werden das Erscheinungsbild des Denkmals aber nicht - jedenfalls nicht erheblich - beeinträchtigen.

Das durch § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG geschützte Erscheinungsbild eines Denkmals ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung muss für den Denkmalwert von Bedeutung sein.

OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rdnr. 68.

Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden zwar ein besonderer Stellenwert zu. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entfalten sie aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung.

OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rdnr. 80, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, BauR 1992, 614 ff./juris Rdnr. 4 ff., Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 -, DÖV 1992, 888/juris Rdnr. 37, sowie Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 A 688/97 -,juris Rdnr. 5 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2010, § 13 Rdnr. 146.

Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Denkmals im Sinne von § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Da die Eintragung in die Denkmalliste konstitutiv ist, ist zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen.

OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rdnr. 69, 70

Der T.              ist aus architekturgeschichtlichen und ortsgeschichtlichen Gründen als Denkmal eingetragen worden. Im Bescheid über die Eintragung an die Eigentümerin vom 20. August 1998 heißt es: "Die Hofanlage ist bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeugnis einer seit dem frühen 19. Jahrhundert nachweisbaren Hofstelle, die sich von der im niederbergischen Raum bis ins 19. Jahrhundert üblichen offenen Hofanlage zu einer uförmig angelegten Hofanlage des frühen 20. Jahrhunderts entwickelt hat. (...)Für die Erhaltung der Hofanlage einschließlich Jagdhaus liegen architekturgeschichtliche und ortsgeschichtliche Gründe vor. Zum einen werden mit dem Wohnhaus und dem angebauten Stallgebäude die für das 19. Jahrhundert üblichen Fassaden mit schlichter Formensprache, wie sie im ländlichen Bereich zu dieser Zeit üblich waren, überliefert. Darüber hinaus übermittelt das Gebäudeinnere des Wohnhauses, die Gestaltung der Scheune und des Jagdhauses den Baustil des frühen 20. Jahrhunderts. Die Innenausstattung des Wohnhauses (...) und das auf Repräsentation angelegte Jagdhaus dokumentieren zudem die Lebensweise eines Hofherren zu dieser Zeit. Die Errichtung des Jagdhauses in Formen des Heimatstils veranschaulicht veränderte Architekturideale und die veränderte Lebensweise zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Form von gestiegenem Wohlstand."

Hiervon ausgehend ist zur ungestörten Wahrnehmung des Aussagewerts des Denkmals T. nicht erforderlich, dass die geplanten Windkraftanlagen 1a und 2a nicht errichtet werden. Die Wahrnehmung der denkmalwürdigen Details im Inneren des T. ebenso wie die der äußeren Gestaltung des Hofes, auch seiner architektonischen Einzelheiten, wird durch die geplanten Windkraftanlagen nicht negativ berührt. Denn die Gestaltung der Umgebung in einer Entfernung von mehr als 300 m ist für den denkmalrechtlichen Aussagewert insoweit nicht maßgeblich. Eine Beziehung zur Umgebung weist die Unterschutzstellung nur insoweit nach, als das Denkmal als Hofanlage, also landwirtschaftlich genutztes Gebäude unter Schutz gestellt worden ist. Zeugnis von seiner Funktion als der Landwirtschaft dienendes Gebäudeensemble kann eine Hofanlage nur dann ablegen, wenn eine Einbettung in die Landschaft für den Betrachter nachvollziehbar bleibt. Dies wird auch nach der Errichtung der Windkraftanlagen 1a und 2a der Fall sein. Die den T. umgebende freie Landschaft wird durch das Hinzutreten der im Außenbereich privilegiert zulässigen Windkraftanlagen lediglich in ihrem Aussehen, nicht jedoch in ihrer Funktion verändert.

Selbst wenn man zur Ermittlung des denkmalwerten Erscheinungsbildes des Denkmals ergänzend zum Eintragungsbescheid das Gutachten des Landschaftsverbandes S1.         vom 1. Oktober 1998 heranziehen wollte, welches die Gründe für die Unterschutzstellung näher erläutert, ergäbe sich nichts anderes. Das Gutachten stellt die ortsgeschichtlichen Gründe wie folgt dar: "Der T.              ist ein typisches Beispiel für die Bewirtschaftung des T2.               es in der Zeit seit dem ausgehenden Mittelalter mit Mühlen und Bauernhöfen. Die isolierte Lage des Hofes ist charakteristisch für diese Region. Die Anlage gehört zu den wenigen sowohl baulich gut erhaltenen als auch in die Landschaft traditionell eingebundenen Bauernhöfen, die es im T2.              und darüber hinaus im Niederbergischen noch gibt." Diese Erläuterung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die sich aus den Ausführungen ergebende Beziehung des Denkmals zu der es umgebenden Landschaft wird durch die geplanten Anlagen nicht gestört, das Erscheinungsbild des Denkmals mithin nicht herabgesetzt werden, wenn die der Klägerin erteilten Bauvorbescheide umgesetzt werden sollten. Denn durch die Errichtung der Windkraftanlagen ändert sich weder etwas an der isolierten Lage des Hofes noch an seiner Einbettung in das weiter landwirtschaftlich genutzte Tal des T1.        s. Beide Anlagen werden nicht im T2.              selbst, sondern jenseits des sich an dieser Stelle entlang des Bachlaufs erstreckenden Wäldchens auf dem T3.          errichtet werden. Auch topographisch ist somit eine deutliche Zäsur gegeben. Dass die Windkraftanlagen von einzelnen Standorten vom Betrachter gleichzeitig mit dem Denkmal wahrgenommen werden können, etwa von den erhöht liegenden Wirtschaftswegen nördlich des T.               es, von einem Standort am östlichen Ende des Hofs sowie wenn man abzweigend von der L 000 sich auf den Hof zu bewegt, ist unerheblich. Insoweit ist lediglich eine vollkommen ungestörte Betrachtung des T. nicht mehr möglich, indem der bislang freie Horizont durch die Sichtbarkeit technischer Anlagen verändert wird, der denkmalrechtliche Aussagewert wird jedoch dadurch - wie bereits gezeigt - nicht beeinträchtigt. Denn ebenso wie das Denkmal selbst geht auch seine Umgebung "durch die Zeit". Lediglich angemerkt sei insoweit, dass man - von der L 000 kommend - ohnehin nur die Rückseite des Hofes gleichzeitig mit den Windkraftanlagen sieht, und dass die Windkraftanlagen, je näher man dem Hof kommt, immer stärker ins seitliche Blickfeld (weg)rücken.

Insoweit führt auch der Begriff der - nach Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen zu schützenden - Kulturlandschaft nicht weiter. Denn die Kulturlandschaft als solche ist nicht Gegenstand der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung. Ein erhöhter Schutzanspruch des Denkmals ergibt sich auch nicht aufgrund dessen Lage in einem durch den Regionalplan für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung ausgewiesenen "Freiraum". Denn eine Kumulation mehrerer berührter - aber nicht entgegenstehender - öffentlicher Belange findet im Rahmen der Prüfung des § 35 BauGB nicht statt. Bei der nach § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden "nachvollziehenden" Abwägung öffentlicher Belange mit dem geplanten Außenbereichsvorhaben sind die öffentlichen Belange vielmehr je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung handelt es sich insoweit um eine durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur.

BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364 ff./juris Rdnr. 18 m.w.N., sowie Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 -.

Deshalb wird der Belang "Denkmalpflege" auch nicht dadurch verstärkt, dass es ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist, "zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen" (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 14 LG NRW)."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Die Schlussfolgerungen der 11. Kammer sind durch den Ortstermin am 13. Februar 2018 vollumfänglich bestätigt worden. Wie insbesondere Lichtbild Nr. 19 verdeutlicht, wird die gesamte Hofanlage durch die bewaldete Anhöhe optisch gegen die Windkraftanlagen abgeschirmt. Die 11. Kammer hat dies zutreffend als "topographische Zäsur“ bezeichnet. Gegen eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ist weiter ins Feld zu führen, dass aufgrund des starken Ausbaus erneuerbarer Energien im Rahmen der sogenannten Energiewende mittlerweile der Anblick von Windkraftanlagen im Außenbereich eine Alltäglichkeit geworden ist und er mit typischer Kulturlandschaft – wie sie durch die Eintragung in die Denkmalliste geschützt werden soll – mittlerweile gleichgesetzt werden kann.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2018 - 28 L 793/18 -, juris Rn. 128; in diese Richtung ferner Tolkmitt / Külpmann, Aktuelle Fragen des Denkmalschutzrechts, jM 2017, S. 463 (468 f.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass die Beurteilung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls ist und sich eine generalisierende Vermutung der Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit von Denkmälern mit Windkraftanlagen nicht aufstellen lässt.

5. Auch in ihrer Summation führen die den Windkraftanlagen zuzurechnenden Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers nicht zu einer Verletzung seiner subjektiven Rechte. Ein sogenannter additiver Grundrechtseingriff liegt nicht vor. Unter der Figur des additiven Grundrechtseingriffs werden Konstellationen adressiert, in denen mehrere punktuelle Grundrechtsbeeinträchtigungen zu einen mehrteiligen Gesamteingriff zusammengefasst werden.

Vgl. etwa Lücke, Der additive Grundrechtseingriff sowie das Verbot der übermäßigen Gesamtbelastung des Bürgers, DVBl 2001, S. 1469 ff.; Kirchhof, Kumulative Belastung durch unterschiedliche staatliche Maßnahmen, NJW 2006, S. 732 ff.; Klement, Die Kumulation von Grundrechtseingriffen im Umweltrecht, AöR 134 (2009), S. 35 ff.; Winkler, Der "additive Grundrechtseingriff": Eine adäquate Beschreibung kumulierender Belastungen?, JA 2014, S. 881 ff.

Eine solche Sachlage ist nicht gegeben, da vorliegend nicht davon gesprochen werden kann, dass zahlreiche Richt- und Grenzwerte parallel ausgeschöpft werden. Der Immissionsrichtwert für Lärm wird deutlich unterschritten. Eine Gemengelage, bei der eine Sonderfallprüfung in Betracht zu ziehen wäre, ist offensichtlich nicht gegeben. Die Einwirkungen durch Infra- oder Körperschall überschreiten nicht die Schwelle zur erheblichen Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Der Denkmalwert der Anlage ist nicht beeinträchtigt. Einzig bezüglich des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots war eine intensive Prüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese hat aber zu dem Ergebnis geführt, dass aufgrund der Abschirmungswirkung der Topographie, der Ausrichtung der Fenster der wesentlichen Aufenthaltsräume sowie der bereits ergriffenen Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe die optischen Wirkungen der Anlagen deutlich gemindert werden.

6) Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, dass der Genehmigungsbescheid nichtig sei. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Verwaltungsakt im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Selbst wenn man unterstellte, dass die Anlage vom Typ Enercon E-70 E 4 – was allerdings nicht ersichtlich ist – nicht mehr produziert würde, so ist schon aus den Gründen, dass der Ergänzungsbescheid auf die gesteigerte Nennleistung reagiert hat und darüber hinaus ein beachtlicher Sekundärmarkt für Altanlagen besteht, eine Nichtigkeit der Genehmigung fernliegend.

7) Die im Übrigen geltend gemachten Aspekte (fehlender klimapolitischer Beitrag, Ausschreibungspflicht gemäß EEG 2017) sind bereits nicht im Ansatz geeignet, die Rechtswidrigkeit der Genehmigung zu begründen.

Vgl. Urteil der Kammer vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 149.

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich sonach einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. § 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG. Sie ist an den Ziff.19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) und der Streitwertpraxis des 8. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7,

orientiert.