VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 - 23 K 877/16.A
Fundstelle
openJur 2019, 11293
  • Rkr:

1. Ahmadis, zu deren religiöser Identität es gehört, ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar zu leben, sind in Pakistan aktuell gefährdet, in ihrer Religionsfreiheit verfolgt zu werden.

2. Erweist sich der Schutzsuchende bei einer behaupteten Vorverfolgung als unglaubwürdig, begründet dies auch Zweifel an einer hinreichend ausgeprägten religiösen Identität, die er entkräften muss.

3. Erschließt sich unter Berücksichtigung der Umstände im Heimatland und des dynamischen Charakters von (religiöser) Identität nicht, warum der Schutzsuchende religiöse Aktivitäten in Deutschland aufgenommen oder intensiviert hat, ist in der Regel davon auszugehen, dass er dies aus Opportunitätserwägungen getan hat.

4. Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland kann kein Glauben geschenkt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1978 in Faisalabad, Provinz Punjab geboren, verheiratet, Vater von fünf Kindern und pakistanischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge flog er vom 05. auf den 06.07.2014 von Lahore nach Deutschland. Diesbezügliche Unterlagen legte er nicht vor. Er beantragte am 29.07.2014 seine Anerkennung als Asylberechtiger. In der Folge legte er Mitgliedsbescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland (AMJ) vom 18.11.2014 und vom 23.03.2016 vor. Laut der letztgenannten Bescheinigung ist er "Mußi", diente in Pakistan der lokalen Jugendorganisation als Gruppenleiter und leistete auch den Sicherheitsdienst in der Moschee.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11.11.2015 gab der Kläger an, er habe in Pakistan eine Werkstatt gehabt. Die Leute seien zur Reparatur ihrer Autos zu ihm gekommen, auch aus anderen muslimischen Gemeinden. Weil er Ahmadi sei, hätten sie sich geweigert, ihn zu bezahlen. Deswegen habe er seine Werkstatt geschlossen. Seine Kinder hätten auch Probleme. Sie würden belästigt. Ihnen würde gesagt, sie bräuchten nicht weiter zur Schule zu gehen, sie bekämen keine Arbeit, sie seien ja Ahmadis. Zudem hätten Leute seinem Vater Grundstücke zum Teil weggenommen. Sein Vater sei dadurch psychisch krank geworden. Weil sie sich um ihn hätten kümmern müssen, hätten sie nicht viel zur Schule gehen können. Er - der Kläger - werde ständig bedroht, sie wollten ihn psychisch krank machen, damit er so ende wie sein Vater. Auf die Nachfrage, warum er fremde Autos im Wissen repariert habe, kein Geld dafür zu bekommen, erklärte der Kläger, er habe ja nicht gewusst, ob die Person ihn bezahle oder nicht. Die Leute kämen zu ihm, um ihr Auto reparieren zu lassen, erteilten einen Auftrag und verweigerten die Zahlung erst, wenn sie mitbekommen hätten, dass er Ahmadi sei. Einige Leute hätten die Rechnung bezahlt, viele aber nicht.

Mit Bescheid vom 29.01.2016 lehnte die Beklagte die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte Abschiebungsverbote. Zugleich forderte sie den Kläger auf, innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, und drohte ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, sie könne ihn weder als Asylberechtigten noch als Flüchtling anerkennen, weil sein Sachvortrag nicht asylerheblich sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor.

Mit seiner Klage bezieht er sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt zur Situation von Ahmadis in Pakistan vor. Er übe seine Religion im Bundesgebiet auch öffentlich aus, weil es Teil seiner religiösen Identität sei, sich zu dem Glauben zu bekennen, ihn zu praktizieren und auch über ihn zu informieren. Er hat diverse Nachweise über religiöse Aktivitäten in Deutschland vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Bundesamtes und des Oberbergischen Kreises.

Gründe

Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Der Kläger hat wegen seiner Religionszugehörigkeit weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf subsidiären Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist.

Der Verfolgungsgrund der Religion meint Überzeugungen von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Diese Überzeugungen können von den Lehren einer Religionsgemeinschaft abweichen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2013 - 23 K 4671/12.A -, juris, Rz. 22 f. m.w.N.

Der Begriff der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dazu gehören auch bestimmte religiöse Praktiken in der Öffentlichkeit, die für den Schutzsuchenden zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sind, unabhängig von deren Bedeutung für seine Glaubensgemeinschaft.

Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u.a. -, Rz. 70.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, Rz. 31.

Der Schutzsuchende darf nicht auf ein Leben auf einem "religiösen Existenzminimum" im privaten Bereich ("forum internum") abseits der Öffentlichkeit ("forum externum") verwiesen werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rz. 62 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rz. 24 zum Flüchtlingsrecht; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 47; VG Köln, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., Rz. 26; anders aber noch z.B. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 C 9.03 -, juris, Rz. 12 zum Asyl- und Flüchtlingsrecht mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Konstruktion eines solchen Existenzminimums im Asyl- und Flüchtlingsrecht wird weder der gemeinschaftsbezogenen Natur des Menschen noch dem universalistischen Wesen von Religion gerecht. Der Begriff des religiösen Minimums beschreibt vielmehr eine Daseinsvoraussetzung für jeden Staat.

Vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972 - 2 BvR 75/71 -, Sondervotum von Schlabrendorff, juris, Rz. 49.

Nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit ist eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes. Es kommt auf die Art der Repressionen und deren Folgen an. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt ebenfalls als Verfolgung eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Ein Verbot religiöser Riten im öffentlichen Bereich ist relevant, wenn der Antragsteller deshalb damit rechnen muss, in seinem Herkunftsland bestraft oder unmenschlich behandelt zu werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rz. 65 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012, a.a.O., Rz. 31.

Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylG).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QualRL -) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung bei einer sogenannten Vorverfolgung hatte der Gesetzgeber durch § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a. F. in deutsches Recht übernommen. Im Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28.08.2013 wurde die Regelung mit der Begründung gestrichen, dass sie in das Asylverfahrensgesetz übernommen werden sollte (BT-Drs. 17/13063 zu § 60 Doppelbuchstabe cc). Dies ist jedoch nicht geschehen, die Vorschrift fehlt auch im Asylgesetz. Daher ist Art. 4 Abs. 4 QualRL im Falle einer Vorverfolgung unmittelbar anzuwenden.

Der Schutzsuchende muss eine Furcht vor Verfolgung schlüssig und detailliert begründen. Das Gericht muss beurteilen, ob die persönlichen Erlebnisse des Asylbewerbers glaubhaft sind. Dies ist Teil der richterlichen Rechtsfindung im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei sind Persönlichkeitsstruktur, Bildung und Herkunft des Ausländers zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rz. 35, Beschluss vom 20.01.2016 - 13 A 1868/15.A -, juris, Rz. 12 ff.

Kann der Schutzsuchende nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob ihm dort dennoch aufgrund seines Glaubenslebens Verfolgung droht. Dies ist der Fall, wen für ihn ein bestimmtes Verhalten zur Wahrung seiner religiösen Identität wesentlich ist und ihn in seinem Heimatland einer Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Solche Verhaltensweisen sind z.B. Gebet, religiös begründete Bekleidung, Erziehung, Lehre, missionarische Aktivität oder Teilnahme an religiösen Riten, Festen, Prozessionen oder Gottesdiensten im privaten oder öffentlichen Bereich. Es ist nicht erforderlich, dass der Ausländer seinen Glauben bei Rückkehr ins Heimatland tatsächlich in solcher Weise ausüben würde. Als verfolgt kann auch gelten, wer wegen des Verfolgungsdrucks (teilweise) darauf verzichtet, seine Religion zu leben.

Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rz. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O., juris, Rz. 26; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012, a.a.O., Rz. 33, Beschluss vom 24.05.2013 - 5 A 1062/12.A -, juris, Rz. 4.

Den ohne Verfolgung wegen seiner Religion ausgereisten Ausländer treffen erhebliche Mitwirkungs- und Darlegungspflichten. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die die Religionsfreiheit schützt. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher kein Religionswissen im Sinne einer "Rechtgläubigkeitsprüfung" zu kontrollieren, wenngleich solche "Religionsexamina" in der behördlichen und gerichtlichen Praxis nicht unüblich zu sein scheinen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris, Rz. 83 a. E., 85; OVG Bautzen, Urteil vom 03.04.2008 - A 2 B 36/06 -, juris, Rz. 10, VG Saarlouis, Urteil vom 20.03.2014 - 6 K 1136/13 -, juris, Rz. 29; VG Schwerin, Urteil vom 13.02.2013 - 3 A 1877/10 As -, juris, Rz. 186 trotz der bei Rz. 167 geäußerten (abzulehnenden) Auffassung; VG Bremen, Urteil vom 20.06.2012 - 5 K 133/11.A -, juris, Rz. 24; VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2004 - Au 1 K 04.30484 -, juris, Rz. 29.

Derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Beurteilungen zugänglich sein, die - innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - staatlicher Bewertung entzogen sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972, a.a.O., juris, Rz. 13.

Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf Glauben und eine religiöse Identität zu. Religiöse Identität ist "das, was sich ergibt, wenn jemand versucht, sich zum Göttlichen in das Verhältnis zu setzen, das ihm von eben diesem Göttlichen her als das Gebotene erscheint."

Robert Spaemann, Religiöse Identität, in: Das unsterbliche Gerücht: Die Frage nach Gott und die Täuschung der Moderne, 2007, S. 121 (131).

Sie drückt sich in den Antworten aus, die der Einzelne mit seinem Leben, also mit seinem Glauben, seinem Denken, seinem Sprechen und seinem Handeln auf Fragen gibt wie: Wer bin ich? Woher komme ich? Was ist meine Bestimmung? Als Ergebnis von Kommunikations- und Interaktionsprozessen mit sich selbst und mit Gott, mit anderen Gläubigen und mit Andersgläubigen ist religiöse Identität dynamisch und wandlungsfähig. Gleichwohl vermittelt Identität durch Veränderungsprozesse hindurch aufgrund der Einzigartigkeit ihres Subjekts Konstanz, Kontinuität und Kohärenz. Wer eine (religiöse) Identität (von lat. idem: der- oder dasselbe) hat, der bleibt im Laufe seines Lebens der Selbe, wenn auch nicht der Gleiche. Ist der Schutzsuchende nicht vorverfolgt und nicht erst in Deutschland konvertiert, so ist daher maßgeblich, welche Rolle die Religion für ihn in seinem Heimatland gespielt hat. Erschließt sich unter Berücksichtigung der dortigen Umstände und des dynamischen Charakters von Identität nicht, warum er religiöse Aktivitäten in Deutschland aufgenommen oder intensiviert hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er dies aus Opportunitätserwägungen getan hat.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 27.01.2016 - 23 K 5495/14.A -, juris, Rz. 43.

Weil es sich bei der religiösen Identität um eine innere Tatsache handelt, obliegt es dem Schutzsuchenden, von sich aus den Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen. Er muss das Gericht von seinem religiösen Selbstverständnis überzeugen, ebenso von seiner individuellen Glaubensausprägung sowie von seinen persönlichen Entscheidungen und Erfahrungen wie auch von einer etwaigen Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft. Er muss erkennen lassen, wie es sich wahrscheinlich auf ihn auswirkt, wenn er in seinem Glaubensleben eingeschränkt wird. Er muss zeigen, dass seine Religionszugehörigkeit nicht bloß soziokulturell oder familiär bedingt ist, sondern dass und wie für ihn sein Glaube bestimmt, was ihn als Person ausmacht.

Vgl. zur tatrichterlichen Prüfung insoweit: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rz. 12 ff.

Für die religiöse Identität gibt es keine "Identitätspapiere". Eine echte und richtige Mitgliedsbescheinigung bestätigt lediglich die formelle Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Religionsgemeinschaft, kann aber naturgemäß nicht die innere Tatsache einer religiösen Identität nachweisen. Wird eine solche Bescheinigung allerdings nicht vorgelegt oder stimmt sie mit dem Klagevortrag nicht überein, so wirft dies auch Zweifel an einer religiösen Identität auf, die der Asylsuchende entkräften muss.

Es steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Religion Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, noch, dass er eine religiös geprägte Persönlichkeit ist, die aufgrund ihrer individuellen Lage befürchten muss, dort Verfolgungshandlungen zu erleiden.

Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist, weil sein diesbezüglicher Vortrag bei seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nicht stimmig, detailliert und lebensnah war. Vor dem Bundesamt und zunächst in der mündlichen Verhandlung hat er lediglich zivilrechtliche Probleme, aber keine eigenen Verfolgungserlebnisse berichtet. Erst auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob er in Pakistan bedroht worden sei, hat er dies bejaht und erzählt, dass zwei Jungs ihm angedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er nicht aufhöre, für seinen Glauben zu werben. Dass der Kläger seine Verfolgungsgeschichte auf Nachfrage seines Bevollmächtigten gesteigert hat, macht ihn unglaubwürdig.

Ebenso wenig sieht das Gericht im Kläger eine religiös geprägte Persönlichkeit, die aufgrund ihrer individuellen Lage Furcht haben muss, in Pakistan Verfolgung zu erleben. Dass der Kläger sich bei der Frage der Vorverfolgung als unglaubwürdig erwiesen hat, begründet auch Zweifel an einer hinreichend ausgeprägten religiösen Identität, die sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung bestätigt haben.

Vgl. zu dieser Beurteilung OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2016 - 4 A 786/15.A -, juris, Rz. 9; VG Köln, Urteil vom 27.01.2016, a.a.O., Rz. 49.

Zwar sind Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan aktuell gefährdet, in ihrer Religionsfreiheit verfolgt zu werden. Diese Gefahr ergibt sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und ihr Selbstverständnis gerichteten Gesetzgebung.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 56 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rz. 57 ff.; VG Köln, Urteil vom 13.12.2013 - 23 K 2414/13.A -, juris, Rz. 43 - 77 m.w.N.

Jedoch hat der Kläger das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass er in Pakistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, wenn er dort seiner religiösen Identität gemäß leben würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten gesagt, dass man die Religionsausübung hier in Deutschland "auch wahrnehmen und leben" könne. Er hat allerdings keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben aufgezeigt, der für ihn in seinem Herkunftsland eine tatsächliche Verfolgungsgefahr bedeuten würde. Auch unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes ist für das Gericht nicht klar geworden, ob er in Pakistan tatsächlich seinen Glauben öffentlich wahrnehmbar gelebt bzw. hierauf aus Angst vor Verfolgung unter innerer Belastung verzichtet hat. Es ist fraglich, ob er sich in seiner pakistanischen Gemeinde engagiert hat. Er hat nach seinem Vortrag nicht als Gruppenleiter der lokalen Jugendorganisation gedient, wie es die AMJ unter dem 23.03.2016 bescheinigt hat. Diese Diskrepanz konnte er auch auf entsprechenden Vorhalt nicht erklären. Dies lässt nicht nur an seinem Gemeindeengagement in Pakistan insgesamt zweifeln. Es bestätigt auch die Erfahrung des Gerichts, dass den Bescheinigungen der AMJ kein Glauben geschenkt werden kann. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft durch diese Bescheinigung letztlich nicht nachgewiesen, weil die Identität des Klägers ohne Ausweispapiere unklar ist.

Vgl. zur Unzuverlässigkeit dieser Bescheinigungen: VG Köln, Urteile vom 06.01.2016 - 23 K 2505/14.A -; 18.03.2015 - 23 K 4824/13.A -; vom 23.02.2015 - 23 K 5535/13.A -; vom 04.02.2015 - 23 K 3036/13.A -; vom 03.02.2015 - 23 K 2126/13.A - und vom 06.11.2013 - 23 K 4892/12.A - sowie - 23 K 5188/12.A -.

Seine Tätigkeit für die Gemeinde in Pakistan hat er vage und widersprüchlich geschildert. Auf die Frage hiernach hat er zunächst behauptet, er habe alles gemacht, was für die Gemeinde zu tun gewesen sei. Auf die Bitte, dies näher zu beschreiben, hat er nur geantwortet: "Die Straße säubern. Wenn man jemandem helfen musste, dann habe ich geholfen. Wenn jemand Blut brauchte, habe ich Blut gespendet." Später hat er auf eine Frage seines Prozessbevollmächtigten geantwortet, dass es schön wäre, wenn man auch in Pakistan als Ahmadi die Straße reinigen dürfte. Diesen Widerspruch konnte er auch auf entsprechenden Vorhalt nicht überzeugend auflösen: Er hat erklärt, früher hätten sie die Straße reinigen können, jetzt würden die Mullahs dies verhindern. Es bleibt unverständlich, warum er diesen angeblichen Umstand nicht bei der Schilderung seiner Gemeindetätigkeit erwähnt hat. Unklar blieb auch die öffentliche Wahrnehmbarkeit seines Glaubenslebens. Von sich aus hat der Kläger mehrfach gesagt, "Tabligh" (Urdu: Verkündigung) bedeute für ihn, anderen Menschen zu helfen. Lebensfremd erscheint insofern seine Behauptung, dass man in Pakistan verdächtigt werde, Ahmadi zu sein, wenn man anderen Menschen helfe. Wie seine Kunden erfahren hätten, dass er Ahmadi sei, konnte der Kläger auch nicht plausibel erklären. Er konnte nicht einmal schätzen, wie oft man ihm deswegen die Zahlung verweigert habe. Dass er auch schon mit Nicht-Ahmadis über seinen Glauben gesprochen habe, hat der Kläger erst auf eine Frage seines Prozessbevollmächtigten bejaht. Er hat diesbezüglich weder konkret noch persönlich vorgetragen. Auf Vorhalt seines Bevollmächtigten hat er erklärt, er sei "da auch hin und habe einen Mullah (der Ahmadiyya-Gemeinde) geholt". Auf die Bitte, seinen Lebensalltag in Pakistan zu beschreiben, hat er keine öffentlich bemerkbaren religiösen Verhaltensweisen geschildert. Zudem lässt sein Verhalten gegenüber seiner Familie an einer religiösen Identität zweifeln. Als den wichtigsten Aspekt seines Glaubens hat er genannt, für andere Menschen da zu sein und sie zu unterstützen. Er hat erklärt, seine Familie aus wirtschaftlichen Gründen in Pakistan zurückgelassen zu haben. Auf Nachfrage hat er diesbezüglich zwar von einer persönlichen Belastung gesprochen, aber keinen inneren Konflikt mit seinen religiösen Vorstellungen geschildert. Eine wirkliche innere Verpflichtung zu bestimmten religiösen Handlungen hat der Kläger dem Gericht nicht deutlich machen können. Daher lassen die vorgelegten Dokumente zu seinen religiösen Aktivitäten in Deutschland nicht den Schluss zu, dass für ihn bestimmte Praktiken in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sind. Zwar geht das Gericht davon aus, dass er in Deutschland regelmäßig an den religiösen Veranstaltungen und Aktivitäten der AMJ teilnimmt. Er hat das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass diese Art der Religionsausübung für ihn verbindlich ist. Das Gericht nimmt daher an, dass er seine religiösen Aktivitäten hier aus Opportunitätserwägungen aufgenommen oder jedenfalls intensiviert hat.

Der Kläger hat ebenso wenig Anspruch auf subsidiären Schutz oder die Feststellung eines hier allein in Betracht kommenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Gefahr für den Kläger nicht zu befürchten.

Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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