VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - 20 L 6077/17
Fundstelle
openJur 2019, 10563
  • Rkr:

1. Der Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ist von Dritten, die von dem Untersuchungsgegenstand betroffen sind, auch dann nicht angreifbar, wenn der Inhalt des Abschlussberichtes geeignet ist, in ihre Persönlichkeitsrechte einzugreifen.

2. Das Plenarprotokoll über eine öffentliche Sitzung des Landtages Nordrhein-Westfalen ist verwaltungsgerichtlich nicht angreifbar. Dies gilt auch dann, wenn das Plenarprotokoll Äußerungen eines Abgeordneten wiedergibt, die geeignet sind, in die Persönlichkeitsrechte eines Dritten einzugreifen.

3. Die Gründe zu I. und II. weichen in der veröffentlichten Fassung des Beschlusses von dem Original ab, um eine Identifizierung des Antragstellers auszuschließen.

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die namentliche Nennung des Antragstellers in dem Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III (PUA III) des Landtages Nordrhein-Westfalen aus der 16. Wahlperiode sowie seine namentliche Erwähnung in dem Plenarprotokoll betreffend die Aussprache über den Abschlussbericht im Landtag.

Mit Beschluss vom 5. November 2014 setzte der Landtag Nordrhein-Westfalen den PUA III ein. Er erhielt den Auftrag, ein mögliches Fehlverhalten nordrheinwestfälischer Sicherheits- und Justizbehörden im Zusammenhang mit den Aktivitäten der rechtsterroristischen Gruppierung NSU zu untersuchen. Zu dem Untersuchungsgegenstand gehörte unter anderem das Verhalten der Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf ein Lebensmittelgeschäft in der L.      Q.-------gasse vom 00.0.2001, bei der die Tochter des Ladeninhabers schwer verletzt wurde. Die Bombe steckte in einer Keksdose. Am Tatort wurde eine Person beobachtet, die dem Antragsteller geähnelt haben soll. Seit November 2011 wird der Anschlag auf der Grundlage eines Bekennervideos dem rechtsterroristischen NSU zugerechnet.

Der Antragsteller wurde vom PUA III am 1. September 2015 als Zeuge vernommen. Die Befragung diente der Aufklärung einer möglichen Beteiligung des Antragstellers an dem Sprengstoffanschlag in der L.      Q.-------gasse . Eine solche Tatbeteiligung konnte der Parlamentarische Untersuchungsausschuss nicht feststellen.

Der Antragsteller war über Jahre hinweg in der rechtsextremen Szene im Rheinland aktiv. Seit Ende der 1980er Jahre war er Mitglied der Nationalistischen Front (NF) und kam über diese zur Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP). Diese Organisationen wurden 1992 (NF) bzw. 1995  (FAP) als verfassungswidrige Organisationen verboten. Der Antragsteller fungierte seit der Gründung der so genannten „Kameradschaft L1.    “ im Jahre 1998 als Stellvertreter des „Kameradschaftsführers“ B.    S.     und übernahm während dessen Inhaftierung von 2006 bis 2008 seine Führungsfunktion. Er war ferner „stellvertretender Gausekretär“ des so genannten „Gau Rheinland“, einem nordrheinwestfälischen Ableger des in Brandenburg gegründeten „Kampfbundes Deutscher Sozialisten“ (KDS). Zugleich war der Antragsteller von 1989 bis 2015 Vertrauensperson (VP) für das Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen.

Am 27. März 2017 wurde das Original des Abschlussberichts des PUA III erstellt (LT-Drs. 16/14400). Der Abschlussbericht wurde am 31. März 2017 an die Abgeordneten des Landtages ausgegeben und auf der Internetseite des Landtages Nordrhein-Westfalen veröffentlicht (www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD_16-14400. pdf).

In dem Abschlussbericht wird der Antragsteller in den Abschnitten

A: „Rechtsradikale Strukturen, Aktivitäten und Netzwerke in NRW“,

B: „Dem NSU zugerechnete Taten in Nordrhein-Westfalen“,

E: „Maßnahmen zur Aufklärung der NSU-Taten durch nordrheinwestfälische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie durch die jeweils vorgesetzten Dienststellen und die Landesregierung seit dem 4. November 2011“ und

F: „Einsatz von VP in NRW“

an verschiedenen Stellen namentlich genannt. Er wendet sich aber allein gegen seine namentliche Erwähnung im Zusammenhang mit dem in Abschnitt B des Abschlussberichtes erörterten Sprengstoffanschlag in der Q.-------gasse in L1.    vom 00.02001. Seine  namentliche Erwähnung in den übrigen Abschnitten des Abschlussberichtes greift der Antragsteller nicht an.

Am 6. April 2017 wurde der Abschlussbericht des PUA III im Landtag in öffentlicher Sitzung beraten. In dem Plenarprotokoll 16/142 vom 6. April 2017 wird eine Äußerung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses T.    X.    wie folgt wiedergegeben:

„Wir haben uns intensiv mit der so genannten Spur K.      I.      beschäftigt. Die Frage, die im Raum stand, war: War es dieser K.      I.      , der eventuell diese Keksdose dort abgelegt hat? - Wir waren gemeinsam der Überzeugung: Er war es nicht. - Die Frage, wer es war, kann ich Ihnen leider für den Ausschuss nicht beantworten.“

Mit Schreiben vom 9. November 2017 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in der ihn namentlich bezeichnenden Fassung ab sofort zu unterlassen.

Daraufhin entfernte der Antragsgegner den Abschlussbericht am 16. November 2017 vorübergehend von der Internetseite des Landtages und sperrte auch die Papierfassung für eine Einsichtnahme.

Mit Schreiben an den Antragsteller vom 14. Dezember 2017 lehnte der Antragsgegner die von ihm geforderte Unterlassungserklärung ab. Am 18. Dezember 2017 veröffentlichte er den Abschlussbericht erneut auf der Internetseite des Landtages und machte die Papierfassung über das Landtagsarchiv zugänglich.

Am 22. Dezember 2017 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zunächst hat der Antragsteller nur beantragt,

es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in dem auf seiner Website unter der URL https://landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16_14400.pdf veröffentlichten Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III der 16. Wahlperiode (Drucksache 16/14400) über ihn im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Q.-------gasse in L1.    aus dem Jahr 2000/2001 unter Angabe des Namens identifizierend zu berichten.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 hat der Antragsteller zusätzlich beantragt,

es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in dem auf seiner Website unter der URL https://landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-142.pdf veröffentlichten Plenarprotokoll 16/142 vom 6. April 2017 seinen Namen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in der Q.-------gasse in L1.    aus dem Jahr 2000/2001 zu nennen.

Zur Begründung seiner Anträge trägt der Antragsteller vor, durch die namentliche Erwähnung seiner Person in dem Abschlussbericht des PUA III sowie in dem Plenarprotokoll verletze der Antragsgegner seine Persönlichkeitsrechte. Da er an dem Sprengstoffanschlag in der L.      Q.-------gasse nicht beteiligt gewesen sei, habe der Antragsgegner seinen Namen im Zusammenhang mit diesen Vorkommnissen nicht erwähnen dürfen. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, sowohl den Abschlussbericht des PUA III als auch das Plenarprotokoll über die Aussprache im Landtag zu anonymisieren. Dementsprechend habe der Bundestag in dem Abschlussbericht zu dem NSU-Untersuchungsausschuss (BT-Drs. 18/12950) nach seiner Anhörung auf eine namentlichen Nennung seiner Person verzichtet. In einer Vielzahl von zivilgerichtlichen Verfahren habe er außerdem verschiedene Presseorgane erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen, die unter Nennung seines Namens über den Sprengstoffanschlag berichtet hätten. Der Antragsgegner sei ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet. Anders als Presseorgane könne er sich nicht auf die durch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit berufen. Da der Abschlussbericht des PUA III nichts von seiner inhaltlichen Aussagekraft einbüße, wenn sein Name anonymisiert werde, sei der Antragsgegner verpflichtet, den Abschlussbericht in seiner jetzigen Form nicht zu veröffentlichen. Es bestehe die begründete Befürchtung, dass die namentliche Benennung seiner Person in dem Abschlussbericht zu erneuten, unzulässigen, weil ihn zu Unrecht verdächtigenden Presseberichten führen werde. Zuletzt habe der „T1.     “ am 00.0. 2018 über den Anschlag in der L.      Q.-------gasse berichtet und dabei seinen Namen mit „K.      H.“ angegeben.

Der Zulässigkeit der Anträge stünden Art. 41 Abs. 4 und 43 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens nicht entgegen. Von dem Grundsatz, dass die Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse sowie die Plenarprotokolle des Landtages nicht justiziabel seien, müsse zumindest dann eine Ausnahme gelten, wenn der Inhalt der Veröffentlichungen zu schwerwiegenden Verletzungen der Persönlichkeitsrechte Drittbeteiligter führe. Die Rechte des Parlaments und seine Persönlichkeitsrechte seien im Wege einer praktischen Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte gebiete es, von einer namentlichen Nennung in dem Abschlussbericht sowie dem Plenarprotokoll abzusehen, weil die Veröffentlichung weitreichende Konsequenzen für ihn habe, der Kernbereich der Parlamentsrechte aber nicht betroffen sei, wenn nur anonymisierend über den Sprengstoffanschlag in der L.      Q.-------gasse berichtet werde. Eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtspositionen gehe zu seinen Gunsten aus.

Die Eilbedürftigkeit seiner Anträge folge daraus, dass die gerügten Veröffentlichungen bereits erfolgt seien und der von dem Antragsgegner geschaffene rechtswidrige Zustand andauere.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er vertritt die Auffassung, die von dem Antragsteller gerügten Veröffentlichungen des Abschlussberichtes sowie des Plenarprotokolls seien nicht justiziabel. Dies ergebe die Landesverfassung NRW. Eine Ausnahme hiervon sei auch im Sinne einer praktischen Konkordanz zwischen den Rechten des Parlaments und den Persönlichkeitsrechten des Antragstellers nicht zugelassen. Damit sei der Antrag bereits unzulässig.

Es fehle außerdem an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller sei nach Veröffentlichung des Abschlussberichtes sowie des Plenarprotokolls monatelang untätig geblieben und habe nichts unternommen, um eine Veröffentlichung unter Nennung seines Namens zu verhindern. Der Abschlussbericht des PUA III sei in dem Zeitraum zwischen seiner Veröffentlichung am 31. März 2017 und dem 16. November 2017 annähernd 5000 Mal komplett von der Internetseite des Landtages heruntergeladen worden. Mit einem nennenswerten Anstieg der Downloads sei nicht mehr zu rechnen. Insofern sei der von dem Antragsteller gerügte Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte bereits vollendet gewesen, als er um Rechtsschutz nachgesucht habe.

Ein Anordnungsanspruch stehe dem Antragsteller auch nicht zu. Von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sei schon deshalb nicht auszugehen, weil der Antragsteller in dem Abschlussbericht von dem Vorwurf, an dem Sprengstoffanschlag in der L.      Q.-------gasse beteiligt gewesen zu sein, entlastet worden sei. Da der Antragsteller auch in der Presseberichterstattung mit dem Sprengstoffanschlag in Verbindung gebracht worden sei, wahre es seine Persönlichkeitsrechte, dass er in dem Abschlussbericht sowie dem Plenarprotokoll namentlich genannt und damit für die Öffentlichkeit erkennbar von dem Vorwurf einer Tatbeteiligung entlastet werde. Der Antragsteller habe die inhaltliche Richtigkeit des Abschlussberichtes sowie des Plenarprotokolls nicht gerügt. Die Veröffentlichungen enthielten nur wahre Tatsachen über den Antragsteller und müssten deshalb von diesem hingenommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz haben keinen Erfolg.

Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für das einstweilige Rechtsschutzbegehren mit den beiden Anträgen eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Öffentlichrechtlich ist die Streitigkeit deshalb, weil der Antragsteller eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit durch den Antragsgegner verhindern möchte. Der parlamentarische Untersuchungsausschuss, durch dessen Abschlussbericht der Antragsteller sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, nimmt bei der Erfüllung der ihm vom Landtag übertragenen Aufgabe hoheitliche Befugnisse war. Er ist als Hilfsorgan des Parlaments tätig und als solches mit der Prüfung eines Sachverhalts beauftragt, den das Parlament zur Erfüllung seines Verfassungsauftrages für klärungsbedürftig erachtet hat,

vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 – Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610, 611.

Bei dem Begehren des Antragstellers handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil nur der Antragsgegner, aber nicht der Antragsteller ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ ist,

vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 8 E 1256/14 -, zitiert nach juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 – Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610, 611.

Es geht dem Antragsteller nicht darum, die Veröffentlichung des Abschlussberichtes des PUA III insgesamt zu verhindern, sondern lediglich darum, dass einzelne Passagen im Abschnitt B, die seinen vollständigen Namen enthalten, anonymisiert werden. Zentrum der Streitigkeit ist nicht das verfassungsrechtlich geordnete Verhältnis zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Plenum, sondern der Schutz der Ehre des betroffenen Bürgers. Ein solcher Rechtsstreit ist nichtverfassungsrechtlicher Art und damit grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zugewiesen,

vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 1986 – 5 VG 1391/86 -, DVBl 1986, S. 1017, 1018.

Dies hat zur Folge, dass das angerufene Gericht zunächst darüber zu befinden hat, ob die beiden Rechtsschutzbegehren gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Das ist nicht der Fall.

1.

Das Begehren des Antragstellers ist mit dem Antrag zu 1. gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) nicht justiziabel. Die Vorschrift bestimmt, dass die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind.

Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gilt der Rechtswegausschluss für die Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse ohne Einschränkungen. Dies betrifft sowohl die Untersuchungsausschüsse des Landes Nordrhein-Westfalen als auch die Untersuchungsausschüsse des Bundes, da Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW mit Art. 44 Abs. 4 GG übereinstimmt. Obwohl die Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben, unterliegen die Ergebnisse, zu denen sie in ihrem Abschlussbericht kommen, abweichend von der allgemeinen Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG weder der gerichtlichen noch der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Es ist damit ausgeschlossen, dass im Wege gerichtlicher Entscheidungen das Erscheinen von Abschlussberichten verhindert oder der Berichtstext geändert wird,

vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 – Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610 ff; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschlüsse vom 22. Mai 1986 – 5 VG 1391/86 -, DVBl 1986, S. 1017 ff., und vom 27. März 2014 – 8 E 1256/14 -; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, BVerfGE 99, S. 19, 35; juris; Günther in: Heusch/Schönenbroicher, die Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 41 Rdn. 32; Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 41 Rdn. 54; Dästner, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 2002, Art. 41,Rdn. 8; Geller/Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand 2014, Art. 41 Anm. 10 d); Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, 18. Kapitel Rdn. 359, 360; Brocker, NVwZ 2014, S. 1357 ff; ders. in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2015, § 31 Rdn. 77; Glauben in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kap. 29 Rdn. 24 ff; ders. In: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, März 2013, Art. 44 Rdn. 159 ff; Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Dezember 2015, Art. 44 Rdn. 230 ff.; Magiera in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 44 Rdn. 28; Waldhoff/Gräditz, Kommentar zum PUAG, 2015, § 36 Rdn. 58; Morlok in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rdn. 63; Geis in: Isensee/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2015, § 55 Rdn. 62; Pieroth in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 14. Aufl., Art. 44 Rdn. 2.

Dies gilt auch für Veröffentlichungen des Abschlussberichtes im Internet,

vgl. Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, 18. Kapitel Rdn. 360.

Die gegenteilige Auffassung, die einen Rechtsschutz gegen die Abschlussberichte der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig halten will,

vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2014 – 3 Bs 75/14 -; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 – HVerfG 5/14 -; Verfassungsbeschwerde dagegen nicht angenommen: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2016 ? 2 BvR 1947/15 -; alle zitiert nach juris; Achterberg/Schulte in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 44 Abs. 4 Rdn. 186,

teilt die Kammer nicht.

Gegen mögliche Ausnahmen von dem in Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW normierten Rechtswegausschluss spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der ohne jede Einschränkung oder Interpretationsmöglichkeiten bestimmt, dass die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind. Spielraum für eine Auslegung der Vorschrift, die darauf hinausliefe, die Abschlussberichte der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse jedenfalls dann für gerichtlich anfechtbar zu halten, wenn ihr Inhalt private Rechte Dritter berührt und möglicherweise verletzt, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Die Entstehungsgeschichte der bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 44 Abs. 4 GG, welcher Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW nachgebildet ist, spricht ebenfalls gegen eine Justiziabilität der Abschlussberichte der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse.

In den Beratungen zum Grundgesetz war zunächst umstritten, ob eine Klagemöglichkeit gegen die Berichte der Untersuchungsausschüsse geschaffen werden sollte oder nicht. Der Herrenchiemsee-Entwurf zum Grundgesetz sah in Art. 57 Abs. 5 noch die Regelung vor, wer durch die Feststellung des Untersuchungsausschusses in seiner Ehre betroffen sei, könne das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn er Mindestgrundsätze eines geordneten Verfahrens, namentlich das Recht auf Gehör, verletzt glaube. Der Organisationsausschuss des parlamentarischen Rates strich den Passus jedoch wieder mit dem Argument, die Verfassung solle nicht mit etwas belastet werden, „was Anlass zu Komplikationen und politischen Streitigkeiten geben könnte“,

vgl. Peters, Untersuchungsausschuss Recht, 2012, Rdn. 358; Glauben in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, März 2013, Art. 44 Rdn. 158; ders. in: Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kap. 29 Rdn. 27.

Der Rechtswegausschluss ist damit Ausdruck der besonderen Rechte des Parlaments, wie sie das Grundgesetz und die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen garantieren. Der Untersuchungsausschuss übt aufgrund seiner für die Legislative atypischen hoheitlichen Befugnisse als Hilfsorgan des Parlaments im Wesentlichen dessen Untersuchungsrecht aus. Dieses Untersuchungsrecht ist eines der ältesten und wichtigsten Befugnisse des Parlaments zur eigenen Information und zur Kontrolle der Regierung. Mit seiner Hilfe erhalten Volksvertretungen die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Verwaltung und Justiz mit hoheitlichen Mitteln, wie sie sonst nur Gerichten und besonderen Behörden zur Verfügung stehen, selbstständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie zur Erfüllung ihres Verfassungsauftrages als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten,

vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. August 1978 – 2 BvK 1/77 -, zitiert nach juris, Rz. 36.

Durch die in Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW garantierte Kritikfreiheit soll diese besondere parlamentarische Aufgabe vor Einflussnahme und Behinderung von außen geschützt werden. Im Zentrum der Untersuchungsarbeit steht die Fertigung des Abschlussberichts, der die Feststellungen und Wertungen des Ausschusses enthält. Als Ergebnis der gesamten Untersuchungstätigkeit wird er dem Parlament zur Kenntnis gebracht. Seine Inhalte sind deshalb maßgeblich für den Kenntnisstand des Parlaments. Aufgrund seiner herausragenden Bedeutung erstreckt sich der Rechtswegausschluss deshalb auf die Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse. Der Verfassungsgeber hat absichtlich von jeglichem Rechtsschutz gegen Persönlichkeitsverletzungen Abstand genommen,

vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschlüsse vom 22. Mai 1986 – 5 VG 1391/86 -, DVBl 1986, S. 1017, 1019; und vom 27. März 2014 – 8 E 1256/14 -, zitiert nach juris.

Für ein solches Verständnis von Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW spricht auch ein Vergleich mit Art. 47 LVerf NRW. Die Bestimmung regelt, dass kein Abgeordneter des Landtages zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden darf, sog. Indemnität. Dies gilt nach Art. 47 Satz 2 LVerf NRW allerdings nicht für verleumderische Beleidigungen. Eine solche Ausnahme kennt Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW nicht. Dies verdeutlicht, dass der Verfassungsgeber die Problematik von ehrverletzenden Äußerungen des Parlaments erkannt und sich bewusst und gewollt dafür entschieden hat, den Rechtsschutz gegenüber dem Abschlussbericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses schwächer auszugestalten, als den Rechtsschutz gegenüber Äußerungen eines einzelnen Abgeordneten.

Allerdings üben auch die Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt aus und sind deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Zu diesen Grundrechten gehört das der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 GG entnommene allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur vor gezielten Akten der öffentlichen Hand, sondern auch vor faktischen Beeinträchtigungen, die auf Maßnahmen öffentlicher Stellen zurückgehen. Aus der Sicht des Betroffenen ist es regelmäßig unerheblich, mit welcher Intention und in welcher Form der Staat in grundrechtsrelevante Bereiche eingreift. Zwar ist die eigentliche Zielrichtung eines Abschlussberichtes des parlamentarischen Untersuchungsausschusses die Unterrichtung des Parlaments zum Zweck der politischen Kontrolle, einzelne Feststellungen und Wertungen in einem Abschlussbericht können aber für Bürger, die von dem Untersuchungsgegenstand betroffen waren, faktisch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bedeuten,

vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2014  - 3 Bs 75/14 -;Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015  - HVerfG 5/14 -,beide zitiert nach juris.

Um das Spannungsverhältnis zwischen der Effektivität des parlamentarischen Untersuchungsrechts und dem Grundrechtsschutz des Individuums aufzulösen, sind in der jüngsten Rechtsprechung des Landes Hamburg Ausnahmen von dem absoluten Rechtswegausschluss für zulässig gehalten worden. Sie überzeugen allerdings nicht.

Begrenzter Rechtsschutz soll nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz möglich sein, wenn die Verletzung der Grundrechte zum Nachteil eines Betroffenen von einem solchen Gewicht ist, dass es dem Gewicht des parlamentarischen Kontrollrechts zumindest gleichkommt,

vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 – Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610, 611.

Private Dritte, über die der Bericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält, die geeignet sind, die berufliche Reputation und die persönliche Integrität und damit den Ruf in Beruf und Gesellschaft empfindlich zu beschädigen, sollen erfolgreich die Untersagung dieser Behauptung verlangen können,

vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2014 – 3 Bs 75/14 -, zitiert nach juris, Leitsatz 4.

Maßstab soll dabei primär sein, ob die in einem Abschlussbericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen durch die Untersuchung belegt sind und diese auf einer verlässlichen Grundlage beruhen,

vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 – HVerfG 5/14 -, zitiert nach juris, Rz. 64, 65.

Die Kammer lehnt eine solche Einschränkung des in Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW enthaltenen Rechtswegausschlusses ab.

Die Grundannahme der gegenteiligen Rechtsprechung, es fehle dem Landesverfassungsgeber an der Ermächtigung, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG durch eine Regelung in der Landesverfassung ebenso einzuschränken, wie dies in  Art. 44 Abs. 4 GG geschieht, überzeugt nicht.

Es obliegt dem Staatsorganisationsrecht der Länder, ob überhaupt und inwieweit sie Rechtsschutz gegen Abschlussberichte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse gewähren wollen. Das Untersuchungsrecht ist Bestandteil des autonomen Parlamentsrechts und insoweit durch Art. 28 Abs. 1 GG den Ländern kompetenziell zugewiesen. Die Verfassungsräume von Bund und Ländern stehen nebeneinander. In den staatsorganisationsrechtlichen Fragen folgt daraus, dass wegen der Eigenstaatlichkeit von Bund und Ländern diese jeweils in eigener Verantwortung staatsorganisationsrechtliche Fragen entscheiden dürfen, solange ein gewisses Maß an Homogenität gewahrt bleibt und die Strukturprinzipien der Art. 1 und 20 GG nicht berührt werden,

vgl. Glauben in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kap. 29 Rdn. 30.

Zwar genießt Bundesrecht gemäß Art. 31 GG den Vorrang vor Landesrecht. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtswegausschluss gemäß Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW verdrängt. Denn Art. 19 Abs. 4 GG ist durch Art. 44 Abs. 4 GG schon von Verfassung wegen eingeschränkt und erfährt durch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW keine weitere Einschränkung, die nach Art. 31 GG Bedenken wecken könnte,

vgl. Geller/Kleinrahm, Die Verfassung des Landes NRW, Kommentar, Stand 2014, Art. 41 Anmerkung 10 d); Brocker, NVwZ 2014, S. 1357 ff.

Eine Normenkollision i.S.v. Art. 31 GG liegt nicht vor,

vgl. Winterhoff, JM 2014, S. 286 ff.

Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar, warum der Rechtsschutz gegen Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse auf Landesebene weitreichender sein sollte, als auf Bundesebene. Da Art. 44 Abs. 4 GG nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt, gilt dies für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW ebenfalls.

Eine Einschränkung des Rechtswegausschlusses auf Landesebene, wie ihn das Hamburgische Verfassungsgericht vorsehen möchte, führte im Ergebnis außerdem zu einer verfassungsrechtlich unerwünschten Fortsetzung des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren und ist deshalb abzulehnen.

Wären die Verwaltungsgerichte gehalten, auf Antrag eines Dritten der Frage nachzugehen, ob die in einem Abschlussbericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen durch die Untersuchung belegt sind und auf einer verlässlichen Grundlage beruhen,

so der Maßstab des Hamburgischen Verfassungsgerichts, Urteil vom 15. September 2015 – HVerfG 5/14 -, zitiert nach juris, Rdn. 64,

so bedeutete dies eine inhaltliche Überprüfung des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens einschließlich erneuter Beweiserhebungen etc. Eine solche Richtigkeitsprüfung verstieße gegen die verfassungsrechtlich geschützte Parlamentshoheit und darf deshalb nicht stattfinden. Die Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse sollen nach dem Willen des Verfassungsgebers eben nicht von den Gerichten infrage gestellt werden können,

vgl. Peters, Untersuchungsausschuss Recht, 2012, 18. Kapitel Rdn. 358.

Private sollen sich nicht mithilfe der Gerichte in innerparlamentarischer Abläufe und Informationsbeziehungen hineindrängen können,

vgl. Brocker in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht 2015, § 31 Rdn. 77.

Die Schaffung eines Klagerechts gegen die Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse ist deshalb nur de lege ferenda möglich,

vgl. Glauben in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand März 2013, Art. 44 Rdn. 159; Klein in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2015, Art. 44 Rdn. 233.

Derzeit existiert ein solches Klagerecht nach der Landesverfassung NRW eindeutig nicht.

Der Einzelfall des Antragstellers bietet keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Antragsteller rügt nicht die inhaltliche Richtigkeit des Abschlussberichtes, sondern verlangt, dass sein Name im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Untersuchungsausschusses zum Sprengstoffanschlag in der L.      Q.-------gasse in der veröffentlichten Fassung des Abschlussberichtes nicht genannt wird.

Daraus folgt zunächst, dass dem Antragsteller Rechtsschutz gegen den Abschlussbericht des PUA III selbst dann nicht zustünde, legte man zu seinen Gunsten die Maßstäbe des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu Grunde. Der Antragsteller wendet nicht ein, dass der Abschlussbericht ehrenrührige, unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, die durch die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses nicht hinreichend belegbar sind. Es ist vielmehr so, dass der PUA III eine Tatbeteiligung des Antragstellers an dem Sprengstoffanschlag in der L.      Q.-------gasse nicht hat feststellen können und dies in seinem Abschlussbericht auch zum Ausdruck gebracht hat. Der Kläger rügt also wahre Tatsachenbehauptungen, die mit seinem Namen nicht in Verbindung gebracht werden dürften.

Zwar hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der identifizierenden Berichterstattung über Straftaten in der Presse festgestellt, dass auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht,

vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, zitiert nach juris, Rdn. 17.

Daraus folgt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, dass entgegen der Regelung in Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW Rechtsschutz gegen den Abschlussbericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ausnahmsweise zulässig ist, wenn in dem Abschlussbericht wahre, personenbezogene Tatsachen enthalten sind, die das Potenzial für eine Stigmatisierung des Drittbeteiligten aufweisen. Es unterliegt der freien Entscheidung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, ob er es für das Verständnis des Abschlussberichtes für erforderlich hält, Personen, die an dem Untersuchungsgegenstand beteiligt waren, namentlich zu benennen oder nicht.

Der Vorsitzende des PUA III T.    X.    hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. März 2018 erklärt, dass die Namensnennung des Antragstellers im Abschlussbericht auf einer bewussten Entscheidung des PUA III beruht. Er hat dies mit einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens begründet. Dieses besondere Interesse habe sich auch auf die Person des Antragstellers wegen dessen zentraler und herausgehobener Position in der rechtsextremen Szene, seiner Tätigkeit als Vertrauensperson für das Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sowie seiner möglichen Verbindung zum Anschlag in der Q.-------gasse bezogen.

Der Antragsteller hat seine zentrale und herausgehobene Rolle in der rechtsextremen Szene des Landes Nordrhein-Westfalen sowie seine Rolle als inoffizieller Mitarbeiter des Verfassungsschutzes nicht bestritten. Er greift seine namentliche Nennung in den übrigen Abschnitten des Abschlussberichtes des PUA III, die sich mit dieser Rolle beschäftigen, nicht an. Die herausragende Bedeutung des Untersuchungsauftrages des PUA III nicht nur für das Parlament, sondern auch für die Öffentlichkeit ist offenkundig. Für das Vertrauen des Bürgers in den Rechtsstaat ist es von immenser Bedeutung, ob es im Zusammenhang mit den Aktivitäten der rechtsterroristischen Gruppierung NSU ein Fehlverhalten der nordrheinwestfälischen Sicherheits- und Justizbehörden gegeben hat oder nicht. In der Öffentlichkeit ist intensiv die Frage erörtert worden, ob inoffizielle Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden an den Mordtaten des NSU beteiligt waren. Wenn der Abschlussbericht des PUA III eine mögliche Tatbeteiligung des Antragstellers an dem Sprengstoffanschlag in der L.      Q.------gasse erörtert und verneint und den Namen des Antragstellers dabei benennt, so wird er damit einem herausragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerecht.

Zwar meint der Antragsteller, er rüge nicht den Inhalt des Abschlussberichtes, sondern nur dessen Form. Form und Inhalt sind in diesem Zusammenhang aber nicht zu trennen. Der Inhalt des Abschlussberichtes wäre ein anderer, wenn der Name des Antragstellers im Abschnitt über den Sprengstoffanschlag in der Q.-----gasse in L1.    nur in anonymisierter Form genannt würde. Es wäre dem Abschlussbericht dann nicht mehr zu entnehmen, dass sich der Untersuchungsausschuss auch mit dem Antragsteller als möglichem Tatbeteiligten befasst hat.

Die Motive des Abschlussberichtes, wie sie der eidesstattlichen Versicherung vom 7. März 2018 zu entnehmen sind, sind vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. Es kommt somit auf die Frage, ob die eidesstattliche Versicherung, was der Antragsteller rügt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein taugliches Mittel der Glaubhaftmachung ist, obwohl Herr T.    X.    als Mitglied des Landtages Immunität genießt, nicht an.

Der Antragsteller hat die wahren Tatsachenbehauptungen des Abschlussberichtes des PUA III sowie dessen Veröffentlichung auch unter Benennung seines vollen Namens hinzunehmen, weil der PUA III in seiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Zusammenhang er die namentliche Erwähnung von Personen für erforderlich hält, um dem Untersuchungsauftrag zu genügen, frei ist. Ein willkürliches oder die Menschenwürde des Antragstellers verletzendes Vorgehen des PUA III ist dabei nicht erkennbar.

Es verbleibt deshalb bei der Unanfechtbarkeit des Abschlussberichtes und seiner Veröffentlichung gemäß Art. 41 Abs. 4 LVerf NRW. Die Parlamentsrechte genießen kraft Verfassung Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten des Antragstellers.

2.

Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Das von dem Antragsteller angegriffene Plenarprotokoll 00/142 vom 6. April 2017 unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Wie Art. 43 LVerf NRW bestimmt, kann wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Die Regelung stellt die Berichterstattung über öffentliche parlamentarische Sitzungen von jeder Verantwortung frei. Sie stärkt die Effektivität der Kontrolle parlamentarischen Geschehens durch die Öffentlichkeit und trägt zum Funktionieren der repräsentativen Demokratie bei,

vgl. Thesling in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 43 Rdn. 1; Müller-Terpitz in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 43 Rdn. 2.

Die Plenarprotokolle des stenografischen Dienstes des Landtages unterfallen dem Schutzbereich der Norm und sind damit gerichtlich nicht angreifbar,

vgl. Müller-Terpitz in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 43 Rdn. 4; ders. in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2013, Art. 42 Rdn. 96; Magiera in: Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl. 2014, Art. 42 Rdn. 17.

Verantwortungsfreiheit ist nämlich im Sinne einer umfassenden Entbindung von jeder Verantwortlichkeit zu verstehen,

vgl. Brocker in: Epping/Hillgruber, BeckOK, 35. Edition 15. November 2017, Art. 42 Rdn. 28.

Der Bericht ist nicht nur strafrechtlich nicht sanktionierbar, sondern bleibt von jedweder gerichtlichen Überprüfung, gleich ob strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder presserechtlicher Art, frei,

vgl. Brocker in: Epping/Hillgruber, BeckOK, 35. Edition 15. November 2017, Art. 42 Rdn. 28.

So besteht presserechtlich kein Gegendarstellungsanspruch für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen von gesetzgebenden Organen (§ 11 Abs. 5 PresseG NRW).

Das Parlamentsprivileg,

vgl. Thesling in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 43 Rdn. 3,

der Freistellung von gerichtlicher Kontrolle erstreckt sich konsequenterweise auch auf die Überprüfung der Berichte durch Verwaltungsgerichte.

Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist nicht nur die Berichterstattung selbst, sondern auch die Verbreitung und Publikation, also auch die heute übliche - und auch hier gewählte - Veröffentlichung im Internet.

Geschützt sind allerdings nur wahrheitsgetreue Berichte über Landtagssitzungen. Fälschungen, Entstellungen, sinnverändernde, bzw. irreführende Auslassungen oder willkürliche Zusammenstellungen verletzen das Gebot der Wahrheitstreue und nehmen folglich an der Indemnitätswirkung des Art. 43 LVerf NRW nicht Teil,

vgl. zum identischen Bundesrecht: Müller-Terpitz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2013, Art. 42 Rdn. 101.

Die Kammer hat aber keinen Zweifel, dass das Plenarprotokoll 16/142 über die öffentliche Sitzung des Landtages vom 6. April 2017 wahrheitsgemäß berichtet, obwohl der Antragsteller dies mit Nichtwissen bestritten hat.

Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht hier wie auch sonst nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten,

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 -, zitiert nach juris.

Nach dem Vorbringen der Beteiligten sieht die Kammer aber keine Veranlassung, der Frage weiter nachzugehen, ob das fragliche Parlamentsprotokoll 16/142 in Bezug auf die Erwähnung des Namens des Antragstellers wahrheitsgemäß ist. Die besondere Beweiskraft des Parlamentsprotokolls,

vgl. Müller-Terpitz in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2013, Art. 42 Rdn. 101,

ist vergleichbar mit derjenigen gerichtlicher Protokolle gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO oder der Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 415 ZPO.

§ 101 der Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen definiert ein Plenarprotokoll als wortgetreuen Bericht. Das Plenarprotokoll muss nach dieser Vorschrift unter anderem eine Wiedergabe alles Gesprochenen nach der kurzschriftlichen Aufnahme enthalten. Das von dem Antragsteller angegriffene Plenarprotokoll 00/142 vom 6. April 2017 erfüllt diese Vorgaben offensichtlich. Nach dem Wortlaut auf Seite 15042 des Plenarprotokolls 16/142 ist der Name des Antragstellers von dem Abgeordneten und Vorsitzenden des  PUA III T.    X.    in der Aussprache des Landtages über den Abschlussbericht des PUA III tatsächlich genannt worden. Wäre dies anders, machte der Antrag des Antragstellers auch keinen Sinn. Es ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, warum er die Erwähnung seines Namens in der Plenarsitzung mit Nichtwissen bestreitet.

Die Kammer ist ebenso davon überzeugt, dass die Plenarsitzung vom 6. April 2017 öffentlich war, auch wenn der Antragsteller dies mit Nichtwissen bestritten hat. Die Sitzungen des Landtages sind gemäß Art. 42 S. 1 LVerf NRW regelmäßig öffentlich. Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit durch eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden im Landtag, wie sie Art. 42 Satz 2 LVerf NRW auf Antrag erlaubt, spricht nach dem Wortlaut des Plenarprotokolls nichts.

Da es sich bei dem Plenarprotokoll 16/142 um einen wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sitzung des Landtages vom 6. April 2017 handelt, ist es für den Antragsteller gemäß Art. 43 LVerf NRW nicht gerichtlich angreifbar. Dies gilt auch für seine Veröffentlichung. Wahrheitsgemäße Plenarprotokolle bleiben frei von negativen Rechtsfolgen jeglicher Art.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers ist weder möglich noch geboten. Selbst die Wiedergabe von Ehrverletzungen ist durch Art. 43 LVerf NRW geschützt. Die Anregung, entsprechend dem Art. 22 BayVerf die Wiedergabe von Ehrverletzungen von der Verantwortungsfreiheit auszunehmen, wurde im Verfassungsausschuss abgelehnt,

vgl. Geller/Kleinrahm, die Verfassung des Landes Nordrhein Westfalen, Stand 2014, Art. 43 Anm. 4; Müller-Terpitz in: Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 43 Rdn. 1, 5.

Das Bedürfnis nach einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über das Parlamentsgeschehen genießt insoweit den Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten Dritter, die durch Äußerungen im Plenum betroffen sein können. Ebenso wie der Antragsteller die Äußerungen im Plenum selbst nicht gerichtlich angreifen kann, weil die Abgeordneten gemäß Art. 47 LVerf NRW den Schutz der Indemnität genießen, kann er die Veröffentlichung eines Plenarprotokolls nicht verhindern, in dem die Äußerungen derselben Abgeordneten wörtlich wiedergegeben sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nicht zugelassen und drängen sich zum Schutz des Antragstellers auch nicht auf. Insofern gelten dieselben Erwägungen, welche die Kammer zur Unanfechtbarkeit des Abschlussberichtes des PUA III angestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bewertet beide Anträge des Antragstellers jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000,- Euro. Von einer Reduzierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen worden,

vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.