OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2017 - 1 RVs 93/17
Fundstelle
openJur 2019, 10055
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 7. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Oktober 2015 wegen unbefugten Verbreitens eine Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen diese Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt hat. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten sind ohne Erfolg geblieben.

Den Feststellungen der Kammer zufolge hielt sich der Angeklagte, der zum damaligen Zeitpunkt als Journalist beim A angestellt war und an einer Dokumentation über Ebola für das A-Magazin "G" arbeitete, am 17. Oktober 2014 als Patient im Klinikum B auf. Im Bereich der Anmeldung der Notaufnahme bemerkte er den dunkelhäutigen Patienten N, der dort gerade von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den übrigen Patienten Abstand zu halten. Der Angeklagte schnappte die Wortfetzen "Fieber", "Ebola", "Belgien", "Kongo" auf. Der Zeuge N wartete anschließend in einem Bereich nur wenige Meter von der Anmeldetheke entfernt ca. 20 Minuten mit rund 40 weiteren Patienten ohne räumliche Abgrenzung auf die weitere Behandlung. Der Angeklagte, der die Öffentlichkeit über den Umgang des Klinikums mit Ebola-Verdachtsfällen informieren wollte, fertigte mit seinem Diensthandy ungefragt Fotos von dem Zeugen N und folgte diesem, als er in das Behandlungszimmer gerufen wurde. Dabei hielt er erneut sein Handy in der Hand. Der Zeuge rief dem Angeklagten zu, warum er ihn fotografiere, er wolle das nicht. Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte von der behandelnden Ärztin auf die gefertigten Fotos angesprochen und vergeblich gebeten, diese zu löschen. Die Ärztin teilte ihm zudem mit, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe. Schließlich konnte auch die hinzugerufene Polizei den Angeklagten nicht dazu bewegen, das Bildmaterial zu löschen.

Der Angeklagte bot im Folgenden die gefertigte Bilddatei unter anderem dem lokalen Zeitungsverlag "B Nachrichten/B Zeitung", dem Magazin "G" sowie den "I-Nachrichten" an. Sämtliche Redaktionen lehnten eine Veröffentlichung jedoch ab. Schließlich gab er die Bildaufnahmen zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse am Klinikum B an den ihm bekannten Chef von "C-NRW", Q, zur Veröffentlichung weiter. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die auf dem Lichtbild abgebildete Person im Zuge der Veröffentlichung unkenntlich zu machen sei, wurde dabei von dem Angeklagten nicht angesprochen.

Am 22. Oktober 2014 erschien sowohl in der Online-Ausgabe der "Bildzeitung" im Internet, als auch in der bundesweiten Print-Ausgabe ein Artikel unter der Überschrift: "Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur", wobei der Onlineausgabe ein unverpixeltes Bild des Zeugen N im Bereich der Notaufnahme mit Mundschutz und Handschuhen stehend abgebildet war. In der Printausgabe befanden sich im Innenteil ein Bild mit verpixelter Augen- und Stirnpartie und auf der Titelseite ein im Kopfbereich verpixeltes Bild.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. September 2016 erhobene und am gleichen Tag eingegangene Revision des Angeklagten. Mit der im Einzelnen ausgeführten Sachrüge beanstandet er die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat die ihrerseits eingelegte Revision mit Schreiben vom 20. Februar 2017 zurückgenommen.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt.

Gem. § 33 KunstUrhG macht sich strafbar, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG dürfen ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche - und vorliegend ausdrücklich verweigerte - Einwilligung des Betroffenen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet werden. Das Landgericht hat - insoweit günstig für den Angeklagten - angenommen, der Berichterstattung über den Umgang mit Ebola-Verdachtsfällen komme unter den gegebenen Umständen zeitgeschichtliche Bedeutung zu. Dagegen ist nichts zu erinnern.

Auch in Ansehung eines auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG grundsätzlich bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum B stellte die Weitergabe der Bilddatei, die den Zeugen N ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung zeigt, jedoch eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen dar. In einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt, war er für jedermann zu erkennen und ohne weiteres zu identifizieren. Ein solches Vorgehen unterfällt bei der gebotenen Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. zum sog. abgestuften Schutzkonzept der § 22 ff KunstUrhG zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15 - = NJW 2017, 1376 f.; OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 57/16 - = BeckRS 2016, 18639) nicht mehr dem Schutz der Pressefreiheit. Es handelt sich vielmehr um im Sinne von § 33 KunstUrhG strafbares Unrecht.

Das stellt auch die Revision, jedenfalls soweit es den eigentlichen Veröffentlichungsvorgang betrifft, nicht in Frage. Der Versuch des Angeklagten, sich von seiner diesbezüglichen Verantwortung frei zu zeichnen, geht indes fehl. Entgegen der Revision hat er vorliegend nicht lediglich als indoloser, ausschließlich im Vorfeld tätiger Zulieferer von Pressematerial agiert. Vielmehr trifft ihn im Rahmen seiner Tätigkeit als externer Bild- und Schriftjournalist, was die rechtliche Zulässigkeit von Veröffentlichungen anbetrifft, grundsätzlich bereits bei der Weitergabe der Bilddatei eine eigene presserechtliche Prüfungspflicht. Dieser ist er im Fall des Zeugen N schuldhaft nicht gerecht geworden.

Die Revisionsbegründung gibt dem Senat Anlass zu den folgenden Ausführungen:

1.

Unter Verbreiten im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 22, 23 KunstUrhG ist jede Art, das Bildnis an Dritte weiterzugeben oder auch nur zu ihrer Kenntnis gelangen zu lassen, zu verstehen (Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 5. Auflage, 2017, § 22 KunstUrhG, Rdnr. 36; Dreier/Schulze/Specht, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage, 2015, § 22 KunstUrhG, Rdnr. 9; Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3 Auflage, § 22, Rdnr. 12). Eine Unterscheidung zwischen der Verwertung in der Öffentlichkeit und im privaten Kreis nimmt § 22 KunstUrhG nicht vor. Entscheidend ist, dass bereits die Verbreitung durch Einzelpersonen zu einem Verlust der Kontrolle darüber führt, ob und wie das Bildnis in die Öffentlichkeit gelangt (Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, a.a.O.) und das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt (OLG Köln, Urteil vom 03.07.2012 - I-15 U 205/11- = ZUM-RD 2012, 675 ff.).

Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht auf der Tatbestandsebene die Weitergabe der Bilddatei als Verbreitungshandlung nicht eindeutig von der späteren Veröffentlichung der Bilder getrennt hat. Ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler liegt darin nicht. Insoweit ist lediglich klarzustellen, dass der Angeklagte den Tatbestand der §§ 33, 22, 23 KunstUrhG (bereits und allein) dadurch verwirklicht hat, dass er die Bilddatei an "C-NRW" weiter gegeben hat. Der in der Verantwortung der Redaktion liegende, die Persönlichkeitsrechte des Zeugen ungleich gewichtiger beeinträchtigenden Veröffentlichung der Bilder kommt hingegen Bedeutung allein im Rahmen der Strafzumessung zu.

2.

Der Senat verkennt nicht, dass die Pressefreiheit sowohl als Grundrecht des Einzelnen wie als Garantie des Instituts "freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen gewährleistet; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Der Senat teilt aus diesem Grund die von der Revision mehrfach bemühte Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09 -, juris), dass ein Informationsaustausch, der quasi im presseinternen Bereich stattfindet und das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen allenfalls geringfügig beeinträchtigt, mit Blick auf die Pressefreiheit nicht ohne weiteres als Verbreitungshandlung qualifiziert werden kann.

Anders als der Beschwerdeführer meint, ist dem indes nicht zu entnehmen, dass jegliche Form der Weitergabe von Bildnissen im Zuge presserelevanter Informationsbeschaffung dem Anwendungsbereich des KunstUrhG entzogen wird. Die Rechte des Abgebildeten beanspruchen im Grundsatz Geltung in jedem Stadium der Veröffentlichung. Daher ist eine nach den Umständen differenzierende Betrachtungsweise geboten.

Dies folgt schon daraus, dass der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar ist. Während es in der zitierten Entscheidung um die Inanspruchnahme eines externen Bildarchivs ging, das auf Abruf gegen Entgelt Bilder bereitstellt, ohne in irgendeiner Weise in den Vorgang der Veröffentlichung involviert zu sein oder gar ein Interesse daran zu haben, bestand der Anteil des Angeklagten vorliegend nicht etwa nur in organisatorischen Hilfstätigkeiten. Zu dem übergeordneten Thema "Ebola" hatte er zeitgleich selbst Veröffentlichungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für das A veranlasst und war auch im vorliegenden Fall Veranlasser der Veröffentlichung. Er hat sich der Redaktion bedient, um "seine Geschichte" zu verbreiten. Bestandteil des Gesamtkonzepts der Berichterstattung war dabei die Veröffentlichung des Bildes. Wie das Landgericht zu Recht herausgestellt hat, war niemand besser als der Angeklagte in der Lage, die Umstände der Fertigung des hier maßgeblichen Lichtbildes sowie die Willenslage und Bedeutung der hierauf abgebildeten Person zu beurteilen. Nur er wusste im Übrigen dass der Zeuge N der Fertigung der Fotos - und damit auch der Weitergabe - ausdrücklich widersprochen hatte. Tritt der Journalist als Anbieter auf, spricht dies daher dagegen, die Weitergabe der Bilddatei als rein presseinternen Vorgang zu qualifizieren.

Es entspricht zudem nicht allgemeiner Handhabung, dass die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliegt und ausschließlich dort stattfindet. Vielmehr hängt die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der Person des "Lieferanten" und seiner Beziehung zur Redaktion ebenso wie vom Inhalt und der Zweckrichtung der Berichterstattung ab. Es ist aber nicht hinzunehmen und mit dem zu wahrenden Schutzinteresse des von einer Veröffentlichung Betroffenen nicht in Einklang zu bringen, dass Verantwortlichkeiten hin- und hergeschoben werden. Auch gebietet ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Pressewesens es nicht, den einzelnen Journalisten von jeglicher Verantwortlichkeit freizustellen.

Die Befürchtung des Angeklagten, an ihn würden im Zusammenhang mit der Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Betroffenen unzumutbare Anforderungen gestellt, teilt der Senat nicht. Sofern er im Einzelfall nicht in der Lage sein sollte, hinreichende (technische) Vorkehrungen hinsichtlich des Bildmaterials in eigener Person zu treffen, was der Senat nicht nachprüfen kann, genügt er seinen Pflichten, indem er gegenüber der Redaktion in geeigneter Weise dafür Sorge trägt, dass die schutzwürdigen Belange des/der Betroffenen in hinreichender Weise Beachtung finden. Das kann in einem Fall wie dem Vorliegenden etwa darin bestehen, dass er auf die notwendige Unkenntlichmachung bzw. Verfremdung nachhaltig und unmissverständlich hinwirkt. Dies hat er nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht getan.

3.

Soweit der Angeklagte unwiderlegt angenommen hat, die Weitergabe der Bilddatei sei vorliegend durch die Pressefreiheit gedeckt gewesen, hat das Landgericht einen, wenngleich nicht unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen. Das begegnet entgegen der Revision keinen Bedenken. Der Angeklagte war durch das Einschreiten der Mitarbeiter des Klinikums und der Polizei auf die betroffenen Persönlichkeitsrechte des Zeugen N hingewiesen worden. Insofern hat für ihn hinlängliche Veranlassung bestanden, die Frage der Zulässigkeitsgrenzen der beabsichtigten Veröffentlichung gegebenenfalls nochmals zu hinterfragen und sich notfalls auch weitergehenden fachlichen Rat einzuholen. Letzteres hat er unterlassen. Dass er bei entsprechender Nachfrage bei einem spezialisierten Rechtsberater aller Voraussicht nach die Auskunft erhalten hätte, die Weitergabe des Fotos an den Bildredakteur Q erfülle nicht den Tatbestand des § 33 KunstUrhG, ist Spekulation der Revision. Festzuhalten ist, dass eine Auskunft nur dann verlässlich ist, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sachund Rechtslage erteilt worden ist. Dabei darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte "Gefälligkeitsgutachten" scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - 1StR 253/16 - = StraFo 2017, 113, 114).

4.

Was die Rechtsfolgenseite anbelangt, moniert die Revision schließlich zu Unrecht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot in § 46 Abs. 3 StGB. Angesichts dessen, dass der Angeklagte bereits durch die Weitergabe der Bilddatei den Tatbestand der §§ 33, 22, 23 KunsturhG verwirklicht hat, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler zu seinen Lasten gewertet, dass das Bildnis in ihm zurechenbarer Weise unverpixelt bzw. nur unzureichend verpixelt in der C-Online-Ausgabe und in der Print-Ausgabe veröffentlicht worden ist. Es stellt sehr wohl einen schulderschwerenden Umstand dar, dass der Betroffene dadurch ohne eigenes Veranlassen und Verschulden in einer als entwürdigend zu wertenden Weise auf das Titelblatt des auflagenstärksten deutschen Printmediums gezerrt worden ist.

5.

Die Kosten der Revision sind dem Angeklagten uneingeschränkt nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen, da durch die seitens der Staatsanwaltschaft zurückgenommene Revision offensichtlich keine Mehrkosten entstanden sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 473, Rdnr. 18).