LG Bonn, Urteil vom 23.12.2016 - 1 O 248/16
Fundstelle
openJur 2019, 9856
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.065,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn C - nachfolgend: Schuldner - gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch nach Insolvenzanfechtung geltend.

Die Beklagte reichte am 14.12.2011 einen Antrag auf Vermittlung einer Depoteröffnung bei dem ausweislich der Antragsformulars (Anlage K3 zur Klageschrift) unter "D 1 Unternehmensberatung Vermögensberatung" firmierenden Schuldner ein. Unter dem 15.12.2011 orderte die Beklagte bei dem Schuldner 910 Stück E-Belegschaftsaktien samt angeblicher Kursabsicherung (Anlage K4 zur Klageschrift).

Mit Einkaufsbestätigung der D 1 vom 19.12.2011 wurde die Beklagte zur Einzahlung von 20.020,00 € auf das dort bezeichnete Konto aufgefordert (Anlage K5 zur Klage). Zugleich mit dieser Aufforderung erhielt die Beklagte von dem Schuldner einen "N"-Kontoauszug mit dem Logo der E2 Bank (Anlage K6 zur Klage). Dort waren 910 Stück E-Aktien mit Kaufdatum 15.12.2011, einem Einkaufswert von 16.380,00 € und einem aktuellen Wert von 29.249,22 € verzeichnet. Dieser Depotauszug mit der Nummer ...# E.J. war vollumfänglich gefälscht. Tatsächlich existierten weder diese Belegschaftsaktien, noch wurde ein Depot auf den Namen der Beklagten eingerichtet, noch wurden Aktien in ein solches Depot eingebucht oder übertragen.

Am 23.12.2011 zahlte die Beklagte die unter dem 19.12.2011 angeforderten 20.020,00 € ein. Dieser Betrag wurde pflichtwidrig für eigene Zwecke des Schuldners verwandt.

Per 15.03.2013 erhielt die Beklagten von der D 1 eine Abrechnung "Aktienhandel Einkauf und Verkauf" (Anlage K7 zur Klage), in der aus dem angeblichen Verkauf von 910 Stück E-Aktien ein Verkaufsbetrag von 41.759,90 € abzüglich Kosten und Spesen von 2.693,52 €, Kapitalertragsteuer von 6.162,28 € und Solidaritätszuschlag von 338,93 €, mithin insgesamt ein Verkaufsergebnis von 32.565,19 € ausgewiesen ist. Dieses Guthaben wurde mit einem zeitgleichen Einkauf von angeblichen 100 Stück Q-Belegschaftsaktien samt Kursabsicherung in Höhe von 20.500,00 € verrechnet und der positive Gesamtsaldo von 12.065,19 € (32.565,19 € abzüglich 20.500,00 €) auf das Konto der Beklagten überwiesen (Anlagen K8 und K9 zur Klage). Tatsächlich wurden von dem Schuldner weder diese Aktienverkäufe durchgeführt oder vermittelt, noch ein Kauferlös erzielt, noch Q-Belegschaftsaktien für ein Depot der Beklagten erworben.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 30.10.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K1 zur Klage).

Am 26.02.2015 verurteilte das Landgericht O den Schuldner wegen Betruges in 189 Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeln ohne Erlaubnis nach § 32 Abs.1 Satz 1 KWG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten (# KLs ...# Js .../...). Die hiergegen gerichtete Revision des Schuldners wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2016 - # StR ...#/... - verworfen. Wegen der Feststellungen der Strafkammer im Einzelnen wird das mit Schreiben der Staatsanwaltschaft O - ...# VRs .../... - in Form eines Datenträgers übersandte schriftliche Urteil vom 26.02.2015 nebst dem Beschluss vom 02.03.2016 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.03.2016 erklärte der Kläger gegenüber den damaligen Rechtsanwälten der Beklagten, dass er den Betrag von 12.065,19 € nach § 134 InsO anfechte und zur Zahlung an die Insolvenzmasse zurückfordere (Anlage K10 zur Klage).

Der Kläger behauptet, der Schuldner habe im Rahmen seines Gewerbes unter der Firma D 1 einer Vielzahl von Anlegern verschiedene Geldanlagemodelle angeboten, unter anderem den Kauf von verbilligten Mitarbeiteraktien. Dieses Geschäftsmodell habe der Schuldner seinen Kunden lediglich zu Täuschungszwecken vorgestellt. Tatsächlich habe der Schuldner keine Aktien gekauft und auch sonst kein Geschäft betrieben, mit dem er planmäßig und zielgerichtet hätte Gewinn erwirtschaften können. Seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, neue Anleger bzw. neue Geldmittel einzuwerben, um die Verbindlichkeiten bei Altanlegern bedienen zu können. Der Schuldner habe die Einzahlungsbeträge von Neuanlegern - dem Charakter eines sogenannten "Schneeballsystems" folgend - als vermeintliches Verkaufsergebnis an die Altanleger ausgezahlt. Hierüber habe der Schuldner die Anleger nicht aufgeklärt. Um seine wahren Absichten zu verschleiern habe der Schuldner zahlreiche gefälschte Dokumente und Belege hergestellt, die er seinen Anlegern vorgelegt habe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft O in der Anklageschrift vom 08.04.2014 (Anlage K2 zur Klage) sowie des Landgerichts O in dem Urteil vom 26.02.2015 seien tatsächlich und rechtlich zutreffend.

Hieran anschließend vertritt der Kläger die Rechtsansicht, die Zahlung der 12.065,19 € an die Beklagte beinhalte die Auszahlung eines Scheingewinns aus einem von dem Schuldner betriebenen "Schneeballsystem". Die Zahlung sei deshalb als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO anfechtbar und der Insolvenzmasse zurückzugewähren.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.065,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die Einstufung der erhaltenen 12.065,19 € als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO setze voraus, dass der Schuldner mit seinem Geschäftsmodell zumindest teilweise Umsätze oder Erträge erzielt habe, die dann im Laufe der Zeit nicht mehr ausreichend gewesen seien, um die vertraglich zugesagten Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Denn nur dann wenn ein tatsächlich umgesetztes Anlagesystem des Schuldners vorgelegen hätte, lägen Auszahlungen als Scheingewinne aus einem "Schneeballsystem" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Die Auszahlung von Geldern allein um ein früheres Erkennen der strafrechtsrelevanten Handlungsweise des Schuldners zu vermeiden genüge demgegenüber nicht.

Die Beklagte erhebt ferner den Einwand der Entreicherung und behauptet, ihr drohe eine Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung wegen der Kapitalertragsteuer auf die erhaltenen 12.065,19 €. Sie vertritt die Rechtsansicht, eine Entreicherung ergäbe sich hilfsweise daraus, dass sie auf die Rückzahlung der ihr vermeintlich insgesamt zustehenden 32.565,19 € gegenüber dem Schuldner verzichtet habe. Im Übrigen stelle die Insolvenzanfechtung eine unbillige Härte dar, weil sie - die Beklagte - und ihr Ehemann - was zwischen den Parteien unstreitig ist - schwer erkrankt seien und die eingezahlten 20.020,00 € als Altersvorsorge sowie für künftige Pflegekosten gedacht waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat das Urteil des Landgerichts O vom 26.02.2015 - # KLs - ...# Js .../... - sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2016 - # StR ...#/... - im Wege des Urkundsbeweises beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (S.1 des Sitzungsprotokolls vom 11.11.2016).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.065,19 € aus den §§ 143 Abs.1, 134 Abs.1 InsO.

Die streitgegenständliche Zahlung des Schuldner in Höhe von 12.065,19 € stellt eine unentgeltliche Leistung an die Beklagte im Sinne von § 134 Abs. 1 Satz 1 InsO dar und unterliegt als die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung der Insolvenzanfechtung (§ 129 Abs.1 InsO). Die Beklagte hat diesen Betrag deshalb zur Insolvenzmasse zurückzuzahlen (§ 143 Abs.1 Satz 1 InsO).

1. Eine objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs.1 InsO liegt dann vor, wenn der verfügende Schuldner einen Vermögenswert zum Vorteil des Anfechtungsgegners aufgibt, ohne dass dem verfügenden Schuldner ein entsprechender Vermögenswert zufließt (BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 - juris Rd.20; BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14 - juris Rd.49; BGH NJW 2011, 1732 Rd.10). Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Auszahlung von in einem sogenannten "Schneeballsystem" angeblich erzielten Scheingewinnen regelmäßig zu bejahen, weil diesen Auszahlungen tatsächlich überhaupt kein erzielter Gewinn zugrunde liegt (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.7; BGH NJW 2009, 363 Rd.6 jeweils m.w.N.).

a) Die streitgegenständliche Leistung ist aus einem von dem Schuldner betriebenen "Schneeballsystem" heraus an die Beklagte gezahlt worden.

Das Landgericht O hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines "Schneeballsystems" des Schuldners in dem Strafurteil vom 26.02.2015 - # KLs - ...# Js .../... - auch in Bezug auf die Einzahlung der Beklagten vom 23.12.2011 in Höhe von 20.020,00 € (vgl. S.27 der schriftlichen Urteilsbegründung = Bl... der Beiakte) zutreffend festgestellt und dazu folgendes ausgeführt (S.3f., ebenda = Bl...f. d.BA.):

Der Angeklagte war dem Jahr 1996 als selbstständiger Finanzdienstleister mit seiner Firma D 1 (...) tätig. Im Tatzeitraum vom 01.01.2009 bis zu seiner Festnahme (...) am 05.06.2013 bot er seinen Kunden direkt oder über für ihn tätige Vermittler (...) Geldanlagen an. Tatsächlich legte er die von den Anlegern eingezahlten Gelder jedoch nicht vertragsgemäß an, was wieder die Anleger noch die Vermittler mussten. Vielmehr verwendete er die Gelder zur Auszahlung an andere Anleger, für Provisionszahlungen an seine Vermittler und für seinen eigenen Lebensunterhalt.

Der Angeklagte bot seinen Kunden (...) sogenannte Mitarbeiteraktien an. Er gab vor, dass es ihm aufgrund besonderer Kontakte möglich sei, seinen Kunden derartige Aktien, die eigentlich nur an Mitarbeiter ausgegeben wurden, zu einem Preis deutlich unter dem Börsenkurs anzubieten. (...) Tatsächlich verfügte der Angeklagte wieder über derartige Kontakte, noch über Mitarbeiteraktien. Auch erwarb er für seine Kunden keine Aktien und schloss keine Kurssicherung ab, sondern verwendete das Geld wie oben beschrieben.

Der Angeklagte veranlasste die Anleger zum Vertragsabschluss und zur Einzahlung der Gelder dadurch, dass er vorgab die (...) beschriebenen Anlageformen würden von ihm tatsächlich so durchgeführt wie erläutert. (...) Zudem fälschte er Schreiben von Banken und Depotauszüge, um den Kunden vorzuspiegeln, die vereinbarten Geldanlagen würden tatsächlich durchgeführt. (...)

Derart getäuscht schlossen im Tatzeitraum 188 Anleger mit dem Angeklagten Anlageverträge und zahlten zur Erfüllung dieser Verträge 22.175.913,81 € an den Angeklagten. Auf diese Geldanlagen zahlte der Angeklagte im Tatzeitraum 9.882.805,62 € an einen Teil der Anleger wieder aus. Darüber hinaus nahm er im Tatzeitraum Auszahlungen auf vor dem 01.01.2009 angelegtes Geld in Höhe von 15.769.702,68 € vor.

Des Weiteren baute der Angeklagte ein System von Vermittlern und Untervermittlern auf, die er ebenso wie die Anleger über sein Geschäftsmodell täuschte. (...)

Insgesamt vereinnahmte der Angeklagte zwischen dem 01.01.2009 und dem 05.06.2013 von den Anlegern durch sein Schneeballsystem 56.052.713,64 €. Im gleichen Zeitraum zahlt er auf im Tatzeitraum geschlossene Verträge 20.660.027,12 € wieder aus und leistete Rückzahlungen auf vor dem Tatzeitraum angelegtes Geld in Höhe von insgesamt 21.727.735,97 €. 5.352.539,63 € kamen an Provisionen für die Vermittler zur Auszahlung. Mindestens 6.769.612,53 € verbrauchte der Angeklagte für seine private Lebensführung. (...)

Der Angeklagte verfügte zu keinem Zeitpunkt im Tatzeitraum über ausreichende Vermögenswerte, um alle Anleger auszubezahlen. Letztlich hing es nur vom Zufall ab, welcher Anleger ausbezahlt wurde und welcher nicht. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens (...) wurden bisher Forderungen in Höhe von 109.000.000,00 € angemeldet. Nach der Verwertung der beim Angeklagten vorhandenen Vermögenswerte erwartet der Insolvenzverwalter lediglich eine Insolvenzquote im einstelligen Bereich.

Neben diesen Feststellungen, die auf den Seiten 8 bis 10 des schriftlichen Urteilsbegründung noch einmal vertieft werden, führt das Landgericht O unter anderen zur Vermögenssituation des Schuldners folgendes aus (S.35f., ebenda = Bl...f. d.BA.):

Auf den im Tatzeitraum auf den Angeklagten lautenden Bankkonten bei der Q2 O, der Sparkasse O sowie der Sbank in M befanden sich durchweg Guthaben im Bereich von mehreren 100.000,00 €, das Konto bei der Sbank wies zum 04.06.2013 ein Guthaben von 1.993.000,00 € auf.(...) Die Kontobewegungen bestanden im Wesentlichen aus Einzahlungen von Anlegern sowie Auszahlungen an diese, Provisionszahlungen und Privatentnahmen des Angeklagten (...).

Der Angeklagte verfügte weder über verzinsliche Geldanlagen bei Kreditinstituten, noch Aktien in nennenswertem Umfang. (...)

Neben den (...) Geldanlagengeschäften war der Angeklagte (...) auch als Unternehmensberater tätig, womit er jedoch insgesamt lediglich einen Umsatz von etwa 40.000,00 € machte. (...)

Der Angeklagte war an verschiedenen Firmen beteiligt. Keine dieser Firmen warf jedoch Gewinn ab.

Nach den sorgfältigen, ausführlich begründeten (vgl. zur Beweiswürdigung S.39 - 55, ebenda) und in allen Punkten überzeugenden Feststellungen des Landgerichts O ist das erkennende Gericht davon überzeugt (§ 286 Abs.1 ZPO), dass der Schuldner auch in tatsächlicher Hinsicht ein die Voraussetzungen eines sogenannten "Schneeballsystems" erfüllendes Geschäftsmodell aufgebaut und umgesetzt hat, das den Straftatbestand des Betruges erfüllt (vgl. die rechtliche Würdigung der Strafkammer, S.55 - 57 ebenda = Bl... - ... d.BA.). Ein Zivilgericht ist in einem nachfolgenden Klageverfahren zwar nicht an die Feststellungen einer Strafkammer in einem vorangegangenen Strafprozess gebunden (OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 176, 177; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 148 Rd.6). Allerdings können die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Strafkammer hier im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts berücksichtigt werden, weil sich der Kläger zu Beweiszwecken ausdrücklich auf dieses Urteil beruft und die schriftliche Urteilsbegründung im Wege des Urkundsbeweises (§§ ...#ff. ZPO) in Verbindung mit § 371b Satz 1 ZPO verwertet worden ist (vgl. Musielak/Voit/Stadler, aaO., § 148 Rd.6 jeweils m.w.N.).

Unter Würdigung dieser Feststellungen, die durch die mit der Klageschrift zitierten konkreten Ermittlungsergebnisse der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O vom 08.04.2014 (Anlage K2, ebenda) gestützt werden, steht nach alledem fest, dass es sich bei dem Geschäftsmodell des Schuldners um ein sogenanntes "Schneeballsystem" gehandelt hat. Denn dieses Geschäftsmodell erfüllt die kennzeichnenden Merkmal eines "Schneeballsystems", das zum Funktionieren eine ständig anwachsende Anzahl von Anlegern benötigt, um deren Kapital zum Zwecke der Bedienung der Altanleger zu verwenden, ohne zugleich in hinreichendem Maße gewinnbringende Investitionen und Umsätze zu tätigen. Ein derartiges "Anlagemodell" ist allein darauf ausgerichtet ist, Anleger auszubeuten, weil für diese keinerlei begründete Aussicht auf die Erzielung eines Gewinnes besteht.

Dieser Würdigung entsprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem zitierten Beschluss vom 02.03.2016 - # StR ...#/... - (S.4, ebenda). Denn danach handelte es sich bei dem Geschäftsmodell des Schuldners um ein solches, bei dem die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammten und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienten.

b) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten setzt ein zur Anwendung von § 134 InsO führendes "Schneeballsystem" nicht voraus, dass zumindest teilweise Umsätze oder Erträge mit dem Geschäftsmodell erzielt werden. Zwar ist die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 134 InsO (oben unter 1.) durch die im Anschluss an die Insolvenz des namensgebenden Unternehmens ergangene "Phoenix-Entscheidung" (BGHZ 179, 139ff. = NJW 2009, 363ff.) entwickelt worden (vgl. Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5.Aufl. 2015, § 49 Rd.17 m.w.N.). Zutreffend ist ferner, dass die dortige Insolvenzschuldnerin ihr Anlagemodell von Anfang an auch tatsächlich umgesetzt hatte.

Dass dieser letztgenannte Umstand indes Tatbestandsvoraussetzung für die Erfüllung des Anfechtungsgrundes von § 134 InsO wäre, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr, dass das von § 134 InsO erfasste "Betrugsanlagesystem" (so die Wortwahl bei BGH NJW 2009, 363 Rd.16) auf einer betrügerische Kunden- und Kapitalakquise aufbaut, um allein mit den Ein- und Auszahlungen dieses System in Gang zu halten und für neue Anleger interessant zu machen (BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9).

Nur diese Sichtweise entspricht auch der dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Zielsetzung, den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der (Insolvenz-) Gläubiger (arg. §§ 1 Satz 1, 87, 89 Abs.1 InsO) zu verwirklichen (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.11; BGH NJW 2009, 363, 365 Rd.16). Diese Zielsetzung würde gerade in einem Betrugsanlagesystem der hier vorliegenden Art verfehlt, wenn einzelne Gläubiger zeitlich frühere Ausschüttungen - die allein zur Aufrechterhaltung dieses Systems ausgekehrt worden sind (oben unter 1.a)) - erhalten und insolvenzfest behalten dürften, während sich später beteiligende Gläubiger wegen des baldigen Zusammenbruchs dieses Anlagesystems "leer" ausgehen (vgl. BGH, aaO.). Da ein Zusammenbruch des Anlagesystems im vorliegenden Fall wegen der insgesamt fehlenden Investitionstätigkeit des Schuldners noch deutlicher zu erwarten war als in den Fällen einer zumindest teilweisen Investitionstätigkeit, gebietet der Grundsatz der Gläubigerbenachteiligung hier erst Recht die Anwendung von § 134 InsO.

c) Der an die Beklagte ausgezahlte Betrag in Höhe von 12.065,19 € beinhaltet die Überweisung eines Scheingewinnes und stellt deshalb eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 134 Abs.1 InsO dar.

aa) Dies folgt im Hinblick auf das Merkmal eines "Scheingewinns" bereits aus dem Umstand, dass der Schuldner unstreitig die ihr attestierten 910 E-Aktien für die Beklagte überhaupt nicht erworben hatte und ihr deshalb am 15.03.2013 auch keine Gewinne aus einer - tatsächlich nicht vorgenommenen - Weiterveräußerung derartiger Aktien ausgeschüttet werden konnten. Der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der Täuschung durch den Schuldner irrtümlich davon ausgegangen ist, dass durch die Zahlung ein vermeintlich bestehender Anspruch auf Auszahlung vermeintlich erzielter Gewinne aus angeblichen Aktienverkäufen erfüllt worden ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dieser Irrtum der (gutgläubigen) Anleger bildet gerade die Grundlage für den Fortbestand eines "Schneeballsystems" (vgl. oben unter 1.a) und b)). Nicht zuletzt im Interesse aller (Insolvenz-) Gläubiger (vgl. oben unter 1.b)) ist deshalb nicht auf den objektivierten Empfängerhorizont oder gar auf die subjektive Sichtweise des Anlegers, sondern ausschließlich auf die objektive Sachlage abzustellen (BGH NJW 2009, 363 Rd.6; LG Bonn, Urteil vom 29.07.2008 - 3 O 65/08 = juris Rd.14; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.30; MüKo/Kayser, InsO, 3.Aufl. 2013, § 134 Rd.22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.21 ff.).

Keiner Vertiefung bedarf vor diesem Hintergrund auch die Frage der Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und dem Schuldner geschlossenen Vertrages (§§ 134, 138 BGB; verneinend: BGH NJW 2011, 1732, 1733 Rd.11), weil es für die Beurteilung einer Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs.1 InsO allein darauf ankommt, ob dem verfügenden Schuldner nach objektiven Maßstäben ein Gegenwert zugeflossen ist (oben unter 1.; vgl. auch LG Bonn, aaO.; MüKo/Kayser, aaO.).

bb) Hieran anschließend folgt die Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners daraus, dass diese Auszahlung die Zuwendung eines Scheingewinnes und keine Rückgewähr der von der Beklagten zuvor erbrachten Einlage enthielt.

Zwar sind Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft der Anlegergemeinschaft - von den Anlegern erbrachte Einlagen als Gegenleistung für ihre Beteiligung (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9) zurückgewährt worden sind, entgeltliche Leistungen und deshalb nicht nach § 134 Abs.1 InsO anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.8; BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.11). Eine Einlagenrückgewähr ist indes mit der streitgegenständlichen Zahlung an die Beklagte nicht erfolgt.

Dies folgt schon aus dem klaren Inhalt und Wortlaut der zu den Akten gereichten Dokumente. Denn die im Tatbestand zitierten Anlagen K4 bis K6 definieren die mit der Einlage der Beklagten von 20.020,00 € erworbene "Beteiligung" mit dem per 15.12.2011 abgerechneten Wert der angeblich erworbenen 910 E-Aktien. Der angebliche Verkauf dieser Aktien führte zu einem vermeintlichen Erlös, der ausweislich der im Tatbestand zitierten Abrechnung vom 15.03.2013 (Anlage K7) erneut in eine Einlage in Form angeblich erworbener 100 Q-Aktien zum Wert von 20.500,00 € inklusive Kursabsicherung umgewandelt worden ist, während sich der ausgezahlte Verkaufsüberschuss - und damit ein scheinbarer Gewinn der Beklagten - auf 12.065,19 € beläuft. Diese - der Beklagten gemäß den §§ 133, 242 BGB auch deutlich erkennbare - Tilgungsbestimmung des Schuldners wird auch nicht dadurch unwirksam, dass die ausgewiesenen Geschäfte und Gewinne tatsächlich überhaupt nicht getätigt worden sind. Denn der Schuldner kann seine Leistung und damit seine Tilgungsbestimmung rechtlich wirksam auch einem fiktiven Schuldverhältnis zuordnen (BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.10 m.w.N.). Im Übrigen entsprach es dem streitgegenständlichen Anlagekonzept und dem Willen der seinerzeit gutgläubigen Beklagten, den Betrag ihrer ursprünglichen Einlage nach Möglichkeit zur weiteren Tätigung von Anlagegeschäften stehen zu lassen und nur die bisher erwirtschafteten Gewinne abzuziehen, wie dies ausweislich der eingangs zitierten Dokumente mit der streitgegenständlichen Auszahlung des unterhalb der ursprünglichen Anlagesumme liegenden Teilbetrages dann auch tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.12).

2. Die in § 134 Abs.1 InsO festgelegte Frist von 4 Jahren ist in Anbetracht des Zahlungsdatums 15.03.2013 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.10.2013 gewahrt.

Die objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs.1 InsO folgt aus der mit der Auszahlung des Scheingewinns an die Beklagte in dieser Höhe herbeigeführten Verkürzung der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.13; LG Bonn, aaO. - 3 O 65/08 = juris Rd.15). Inwieweit sich die Auszahlung eines vorgetäuschten Verkaufserlöses darüber hinaus letztendlich für die Insolvenzmasse insoweit vorteilhaft ausgewirkt haben könnte, als die Beklagte oder andere Anleger deshalb von einer Rückforderung ihrer Einlagen abgesehen haben, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn eine Vorteilsausgleichung findet im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht statt (arg. e § 142 InsO; vgl. Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14.Aufl. 2015, § 129 Rd.162f.; MüKo/Kayser, aaO., § 129 Rd.176).

3. Begründete Einwendungen der Beklagten gegen den nach alledem aus § 143 Abs.1 Satz 1 InsO folgenden Rückgewähranspruch des Klägers bestehen nicht.

a) Die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 814, 817 BGB zugunsten der Beklagten greifen nicht, da diese auf den speziell in der InsO geregelten Rückgewähranspruch aus § 143 Abs.1 InsO keine Anwendung finden (BGH NJW 2009, 363 Rd.15; BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 53/08 = juris Rd.3).

b) Eine Saldierung des klägerischen Rückgewähranspruches mit der Beklagten unter Umständen gegen den Schuldner zustehenden Schadensersatz- oder bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen scheitert schon daran, dass eine derartige Verrechnung mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (oben 1.b)) unvereinbar wäre und deshalb abzulehnen ist (BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.7 ff.; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.8).

Gleiches ergibt sich, insbesondere für den Fall einer hier nicht erklärten Aufrechnung, aus der § 96 Abs.1 Ziffern 1. und 3. InsO zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers. Danach ist eine Aufrechnung, mithin auch die bereicherungsrechtliche Saldierung, mit einem vor der Insolvenzeröffnung begründeten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen den insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd. 7; BGH NJW 2009, 363, 364f. Rd.11f.; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.31).

c) Auch der Entreicherungseinwand der Beklagten (§§ 143 Abs.2 InsO, 818 Abs.3 BGB) greift nicht.

Hinsichtlich der vorgetragenen drohenden Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung folgt dies schon daraus, dass die bloße Möglichkeit einer steuerlichen Mehrbelastung durch eine Kapitalertragsteuer auf den ausgezahlten Scheingewinn allein noch keine die Beklagte entreichernde Vermögensminderung beinhaltet, sofern die Kapitalertragssteuer noch nicht festgesetzt und damit zu einer (endgültigen) Rechtspflicht erstarkt ist (vgl. MüKo/Schwab, BGB, 6.Aufl. 2013, § 818 Rd.143). Dass tatsächlich eine Rechtspflicht der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Kapitalertragssteuerbetrages auf die ausgezahlten 12.065,19 € begründet worden ist, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.14; MüKo/Kirchhof, InsO, 3.Aufl. 2013, § 143 Rd.105).

Gleiches gilt für den Verzicht der Beklagten auf die Rückzahlung ihrer Einlage beziehungsweise des in der Abrechnung vom 15.03.2013 (Anlage K7) ausgewiesenen Veräußerungserlöses insgesamt. Denn auch hierbei handelt es sich um eine rein hypothetische Verhaltensweise der Beklagten, die sich zudem auf einen unstreitig fiktiven "Erlös" bezieht (vgl. nur MüKo/Kirchhof, aaO., § 143 Rd.105; ferner zum Entreicherungseinwand hinsichtlich der Einlage: BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.10).

d) Dem Rückgewähranspruch des Klägers steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.

Zwar kann § 242 BGB in Extremfällen einer Rückzahlung aus § 143 Abs.1 InsO entgegenstehen (vgl. BGH NJW 2009, 363 Rd.16 und Rd.21; MüKoKirchhof, aaO., § 134 Rd.45; Riesenkampff/Schuba, NJW 2010, 571, 573). Eine derartige Ausnahmesituation der Beklagten ist indes nicht gegeben. Vielmehr befindet sich die Beklagte auch unter Berücksichtigung der von ihr dargelegten Krankheiten und der Alterssicherung in einer vergleichbaren Situation wie eine Vielzahl anderer Anleger, die sich aus vergleichbaren Motiven zu einer Anlage über das Geschäftsmodell des Schuldners entschlossen haben und nunmehr durch den Verlust ihrer Einlage erheblichen finanziellen Schaden einschließlich der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf ihre persönliche Lebensführung erlitten haben. Nicht zuletzt dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller (Insolvenz-) Gläubiger (oben unter 1.b)), der im vorliegenden Fall nicht nach § 242 BGB hinter die gleichrangig zu beachtenden Interessen der Beklagten als weitere Gläubigerin zurück tritt (vgl. BGH NJW 2009, 363, 365 Rd.21; Riesenkampff/Schuba, aaO.).

4. Der Anspruch auf Ersatz der mit Schreiben vom 26.04.2016 (Anlage K12 zur Klageschrift) zutreffend berechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 BGB, da sich die Beklagte seit dem 01.04.2016 mit der Rückzahlung der 12.065,19 € in Zahlungsverzug befand (vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.16).

5. Der Zinsanspruch ergibt sich für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 143 Abs.1 Satz 2 InsO in Verbindung mit den §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 288 Abs.1 Satz 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2007, 557 Rd.13ff.) und im Übrigen aus den §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO.

Streitwert: 12.065,19 €.

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