VG Münster, Beschluss vom 08.02.2019 - 1 L 1300/18
Fundstelle
openJur 2019, 9692
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, das durch sie erteilte Einvernehmen zum Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 über die Gründung eines selbstständigen Instituts für Neuroradiologie vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - zurückzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das von ihr erteilte Einvernehmen zur Gründung eines selbstständigen Instituts für Neuroradiologie durch den Beschluss des Vorstands des Universitätsklinikums N vom 5. Dezember 2018 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache zurückzunehmen,

ist zulässig. Er ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO insbesondere als Antrag nach § 123 VwGO statthaft, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren mit einer allgemeinen Leistungsklage darauf in Anspruch nehmen muss, das von ihr erteilte Einvernehmen zum Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 zurückzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 31.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung dabei nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris Rn. 18.

Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch (1.) und -grund (2.) glaubhaft gemacht. Auch die in der begehrten einstweiligen Anordnung liegende Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt.

1. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Zurücknahme des Einvernehmens als actus contrarius zu dessen Erteilung verlangen, weil die Einvernehmenserteilung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) erforderlich war [a)], das erteilte Einvernehmen den Antragsteller in seiner ihm durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Wissenschaftsfreiheit verletzt [b)] und die Zurücknahme nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist [c)].

Vgl. zu Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen der Zurücknahme des Einvernehmens BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 31.

a) Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO erfolgen Entscheidungen des Universitätsklinikums unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz -HG-) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Von einem Betroffensein des Bereichs von Forschung und Lehre ist - positiv ausgedrückt - grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn dieser Bereich durch eine Entscheidung des Universitätsklinikums berührt wird und die Möglichkeit besteht, dass der Fachbereich Medizin und die an ihm tätigen medizinischen Hochschullehrer ihre mit dem Klinikbetrieb verbundenen und auf diesen angewiesenen Forschungs- und Lehraufgaben nicht oder nur verändert wahrnehmen werden können. Negativ gewendet sind Forschung und Lehre nur dann von vornherein nicht betroffen, wenn der Entscheidung des Universitätsklinikums erkennbar jeder Bezug zur Erfüllung von Forschungs- und Lehraufgaben fehlt und es daher schon der Möglichkeit einer Beeinträchtigung ermangelt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 30.

Der Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 über die Gründung eines Instituts für Neuroradiologie (IfN) bedurfte des Einvernehmens der Antragsgegnerin schon im Hinblick auf seine möglichen tatsächlichen Folgen für das vom Antragsteller geleitete Institut für Klinische Radiologie (IKR). Bereits der Name des neu gegründeten Instituts, die Vorgänge, die zu seiner Gründung geführt haben sowie die Ernennung des vormalig zum Leiter einer selbstständigen Sektion Neuroradiologie innerhalb des IKR berufenen und dort als Oberarzt der Neuroradiologie tätigen Privatdozenten zum (zunächst) kommissarischen Direktor des IfN, erlauben den Schluss darauf, dass dort jedenfalls Krankenversorgung, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Neuroradiologie stattfinden soll. All dies fand im Geschäftsbereich des Beigeladenen zu 2. bisher allein am Institut des Antragstellers statt. Der Wortlaut des Vorstandsbeschlusses vom 5. Dezember 2018 erlaubt mangels einer konkreten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Institute zueinander keine eindeutige Bestimmung seines Regelungsgehalts. Er lässt sowohl die im Rahmen dieses Eilverfahrens von Antragsgegnerin und Beigeladenem zu 2. (vgl. etwa Seite 7 Absatz 2 der Antragserwiderung und Seite 2 Absatz 1 der Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. vom 29. Januar 2019) vertretene Auslegung zu, nach der parallel und unabhängig voneinander nunmehr zwei Institute für Krankenversorgung, Forschung und Lehre im Bereich der Neuroradiologie existieren, als auch das der Antragsbegründung (vgl. etwa Seite 22 Absatz 3 der Antragsschrift) zugrunde gelegte Verständnis dahin, dass das IfN aus dem IKR ausgegründet wurde, d.h. die bisher dem Schwerpunkt für Neuroradiologie des IKR zufallenden Aufgaben in Krankenversorgung, Forschung und Lehre auf das IfN übertragen wurden. In beiden Fälle erscheint es jedoch ohne weiteres möglich, dass der Antragsteller seine mit dem Klinikbetrieb und der dort stattfindenden Krankenversorgung verbundenen und auf diese angewiesenen Forschungs- und Lehraufgaben bei Umsetzung dieser Institutsgründung schon in quantitativer Hinsicht nicht mehr oder nur verändert wird wahrnehmen können. Der Annahme der Erforderlichkeit des Einvernehmens steht es nach dem Vorgesagten auch nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 2. die Gründung des IfN als eine (reine) Organisationsmaßnahme einstuft und ihr deshalb keinen unmittelbaren Bezug zu Forschung und Lehre zuschreibt. Die Frage der Erforderlichkeit des Einvernehmens entscheidet sich nach dem weiten Wortlaut ("betroffen") und dem Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO

- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, juris Rn. 42 ff. und Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 28 f. -

an den möglichen (auch: tatsächlichen) Folgen der fraglichen das Einvernehmenserfordernis auslösenden Entscheidung des Universitätsklinikums für Forschung und Lehre unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und hängt nicht rein formal davon ab, welche Art von (Organisations-)Entscheidung damit legitimiert werden soll.

Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 29, das das Einvernehmenserfordernis ausdrücklich als ausgelöst ansieht, soweit Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung Forschung und Lehre betreffen.

b) Bereits die Einvernehmenserteilung als solche verletzt die Wissenschaftsfreiheit unter dem Aspekt der gerade dem einzelnen Hochschullehrer garantierten, zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs. Denn die Art und Weise der Erteilung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin wird der mit ihr bezweckten Absicherung gerade dieser Teilhabe- und Einflussmöglichkeit nicht gerecht [aa)].

Vgl. zum diesbezüglichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris Rn. 136 und Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 25, jeweils m.w.N. Zur Sicherungsfunktion des Einvernehmenserfordernisses vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28 ff. und 32 a.E.; BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, juris Rn. 42. Das OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 8 und 28 ff. und Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 35 und 41 verknüpft diese Aspekte, wenn es insoweit vom "Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit" spricht.

Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch die Einvernehmenserteilung auch deshalb vor, weil die Maßnahme, zu der die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen erteilt hat, den Antragsteller als Hochschullehrer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt [bb)].

aa) Die Erteilung des Einvernehmens der Antragsgegnerin sowohl in Gestalt einer Eilkompetenzentscheidung (§ 12 Abs. 4 S. 2 HG) des Dekans als Vorsitzendem des Fachbereichsrats vom 5. Dezember 2018 als auch durch Beschluss des Dekanats vom 7. Februar 2019 wird den Anforderungen nicht gerecht, die sich aus dem Zweck der Norm, die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch abzusichern, ergeben: Dem Dekanat kam aufgrund der Grundrechtsrelevanz des Einvernehmenserfordernisses bereits nicht die Organkompetenz zu, durch Beschluss vom 7. Februar 2019 für die Antragsgegnerin das Einvernehmen zum Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. zu erteilen [(1)]. Unabhängig davon hätte sowohl die Entscheidung des Dekanats als auch die des zuständigen Fachbereichsrats nicht in der geschehenen Art und Weise ergehen dürfen [(2)].

(1) Die Organkompetenz für die Erteilung des Einvernehmens liegt (auch) innerhalb der Antragsgegnerin als medizinischem Fachbereich nicht - wie es §§ 28 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3, 31a HG nahelegen könnten - beim Dekanat, sondern in verfassungskonformer Auslegung des § 28 Abs. 1 S. 2 HG beim Fachbereichsrat.

Vgl. - wenn auch diese Frage im Ergebnis offen lassend -OVG NRW, Urteil vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 43 sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 - 15 K 211/08 -, juris Rn. 127 ff. m.w.N.

Denn das nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO erforderliche Einvernehmen bezweckt, die den medizinischen Hochschullehrern durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG individuell verbürgte Wissenschaftsfreiheit zu schützen. Diese individualschützende Zielrichtung der Gewährleistung gebietet es verfassungsrechtlich, die Entscheidung über das Einvernehmen dem Fachbereichsrat zuzuordnen, weil Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG den medizinischen Hochschullehrern nicht nur materiellrechtlich die Freiheit von Forschung und Lehre garantiert, sondern auch die Möglichkeit, auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Fachbereichs Einfluss zu nehmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - Rn. 31 a.E.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 - 15 K 211/08 -, juris Rn. 131.

Diesem Aspekt der Wissenschaftsfreiheit wird es entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 2. nicht gerecht, wenn die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG betreffende - und damit wesentliche - Fragen durch das nur mittelbar legitimierte, weil durch den Fachbereichsrat gewählte Dekanat (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 der Fachbereichsordnung der Antragsgegnerin) geregelt bzw. entschieden werden. Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist es vielmehr, diese Entscheidungen dem Fachbereichsrat zuzuweisen, der von den Hochschullehrern als den maßgeblichen Grundrechtsträgern unmittelbar gewählt wird (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 HG) und in dem diese Gruppe über die Mehrheit der Stimmen (§ 11 Abs. 2 S. 3 HG) und damit über den von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hinsichtlich Forschung und Lehre geforderten ausschlaggebenden bzw. maßgebenden Einfluss verfügt.

Vgl. zur herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer und den damit verbundenen Anforderungen an ihre Beteiligung Fragen von Forschung und Lehre betreffend nur BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 -, juris Rn. 124 ff. und 132 ff. sowie Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, 16. Erg.Lief. (April 2018), § 11 Rn. 14 ff.

(2) Aus dem Schutzzweck des § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO ergeben sich besondere Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens der Einvernehmenserteilung. Erforderlich ist zusammengefasst eine vorherige ordnungsgemäße Anhörung des von der Entscheidung des Universitätsklinikums möglicherweise in seiner Wissenschaftsfreiheit betroffenen Hochschullehrers sowie eine inhaltlich ausreichende und ausreichend dokumentierte Abwägung sämtlicher nach Lage der Dinge zu berücksichtigender Belange.

Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 47 und Beschluss vom 10. Juni 2006 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 34 ff.

(a) Der Annahme einer hinreichenden Abwägung steht von vornherein entgegen, dass der Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 nicht hinreichend bestimmt und deshalb die zu berücksichtigenden Belange für die Antragsgegnerin nicht bestimmbar waren. Erforderlich wäre - mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Einvernehmenserteilung und in Anlehnung an § 37 VwVfG NRW - insoweit gewesen, dass der dem Fachbereich vorgelegte Beschluss selbst und aus Sicht eines objektiven Empfängers so vollständig, klar und unzweideutig dargelegt wird, dass dem Fachbereich die ihm durch § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO vor der (Nicht-)Erteilung des Einvernehmens aufgegebene (Abwägungs-)Entscheidung am Maßstab von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch ermöglicht wird.

Vgl. zu § 37 VwVfG nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 10. Auflage 2008, § 37 Rn. 1 m.w.N.

Dies war der Antragsgegnerin vorliegend schon deshalb nicht möglich, weil der Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 selbst nach dem Vorgesagten allein die Errichtung des IfN regelt, nicht jedoch das Verhältnis des IfN zum IKR. Der Beschluss lässt - wie bereits ausgeführt - seinem Wortlaut nach sowohl eine parallele Existenz von IfN und IKR als auch das Verständnis der Ausgründung des IfN aus dem IKR zu. Selbst wenn man - wie Antragsgegnerin und Beigeladener zu 2. und wohl auf Grundlage des ihm erst im gerichtlichen Verfahren bekannt gemachten Protokolls der Vorstandssitzung vom 5. Dezember 2018 im gerichtlichen Erörterungstermin auch der Antragsteller - von einer parallelen Existenz von IfN und IKR ausgeht, fehlt es an einer konkreten Aufgabenzuweisung an das IfN, so dass der Umfang etwaiger Überschneidungen der Aufgaben des IfN mit denen des IKR offenbleibt. Dadurch wurde die Antragsgegnerin - wie sie bei hinreichender Befassung mit dem Beschluss des Beigeladenen zu 2. vor dem Hintergrund des ihr aufgegebenen Prüfungsmaßstabs ohne weiteres hätte erkennen können - schon nicht in die Lage versetzt, die ihr durch § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO auferlegte Prüfung und Abwägung durchzuführen. Sie durfte deshalb ihr Einvernehmen zum Beschluss vom 5. Dezember 2018 nicht erteilen, sondern hätte die Erteilung des Einvernehmens ablehnen, mindestens aber den Beigeladenen zu 2. zur Konkretisierung seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2018 vor Erteilung des Einvernehmens auffordern müssen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. ausführt: "Die Rechte von Forschung und Lehre [des Antragstellers] sollen durch diesen Beschluss nicht beeinträchtigt werden." Eine solche Absichtserklärung entbindet die Antragsgegnerin nicht von der ihr vom Gesetzgeber auferlegten Prüfung. Wollte man dies anders sehen, wäre das Einvernehmenserfordernis wertlos und nicht in der Lage, die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Aufgabe - den Schutz der gerade dem einzelnen Hochschullehrer verbürgten angemessenen Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs - zu erfüllen.

(b) Auch im Übrigen ist für ein diesen Anforderungen genügendes Verfahren im Hinblick auf das durch den Dekan für den Fachbereichsrat im Rahmen einer Eilkompetenzentscheidung am 5. Dezember 2018 erklärte Einvernehmen nichts ersichtlich. Insbesondere wurde der Antragsteller vor Erteilung des Einvernehmens schon nicht angehört und seine Anhörung war auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - deshalb entbehrlich, weil der Vorstand des Beigeladenen zu 2. einschließlich des Dekans "im Prozess, der zur Institutsgründung geführt hat, wiederholt mit [dem Antragsteller] gesprochen hat" (Seite 8 des Protokollentwurfs der Sitzung des Fachbereitsrats vom 18. Dezember 2018). Dabei kann offenbleiben, ob die Anwesenheit des Dekans in seiner Rolle als Vorstandsmitglied des Beigeladenen zu 2. bei nur einem - jedenfalls dem einzigen dokumentierten - Gesprächstermin mit dem Antragsteller am 6. November 2018 überhaupt hinreichend ist, um aufgrund seiner Beteiligung darin eine Anhörung durch den im Hinblick auf § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO allein einem Anhörungserfordernis unterliegenden Fachbereich(-srat) zu sehen. Eine Anhörung zur Errichtung des IfN als der Maßnahme, zu der die Antragsgegnerin durch die Eilkompetenzentscheidung des Dekans ihr Einvernehmen erteilt hat, kann darin schon deshalb nicht liegen, weil Gegenstand dieses Gesprächstermins nach dem vom Geschäftsbereich Personal des Beigeladenen zu 2. gefertigten Vermerk allein die als problematisch empfundene Situation innerhalb des IKR, nicht aber die Gründung des IfN war. Die Möglichkeit der eigenständigen Organisation der Neuroradiologie außerhalb des IKR wurde erst erörtert, nachdem der Antragsteller den Raum verlassen hatte. Nichts anderes folgt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - aus dem Schreiben des Antragstellers vom 7. November 2018. Zwar verhält der Antragsteller sich unter Ziffer 2. tatsächlich zu der Frage, ob dem IKR bzw. ihm die Verantwortung für die Wahrnehmung der neuroradiologischen Aufgaben zu entziehen sei. Er nimmt mit seinen Ausführungen jedoch lediglich Stellung zu einem Schreiben einiger seiner ärztlichen Mitarbeiter vom 26. Oktober 2018 an den Vorstand, in dem diese Mitarbeiter Missstände im IKR beklagten, die Überführung des Instituts in eine andere Organisationsform fordern und drohen, andernfalls zu kündigen. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist es aber nicht hinreichend, wenn der Betroffene - wie hier - lediglich auf Einlassungen Dritter reagiert, selbst wenn sich seine diesbezüglichen Ausführungen (zufällig) zum Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung verhalten. Denn eine dem Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 3 UKVO gerecht werdende Anhörung kann nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die § 28 Abs. 1 VwVfG NRW für einen jeden Eingriff in die Rechte eines Beteiligten durch Verwaltungsakt festschreibt. Sie muss daher mindestens gewährleisten, dass der für die beabsichtigte Entscheidung zuständige Amtsträger dem Betroffenen die beabsichtigte Entscheidung nach Art und Inhalt so konkret umschreibt, dass für ihn hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung zu welchem ungefährem Zeitpunkt er in etwa zu rechnen hat.

Vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens u.a. (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 6. Auflage 2001, § 28 Rn 34 m.w.N. aus der ober- und höchstrichterlichen Rspr.

Diese Anforderungen sind nach dem Vorgesagten auch mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers vom 7. November 2018 nicht erfüllt, das überdies an den Vorstand des Beigeladenen zu 2. adressiert und auch deshalb nicht geeignet war, eine Anhörung durch den Fachbereich(srat) entbehrlich zu machen.

Auch angesichts der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung des Antragstellers erscheint es von vornherein ausgeschlossen, dass der Erteilung des Einvernehmens durch den Dekan ein hinreichender Abwägungsvorgang vorausging. Ein solcher ist darüber hinaus auch nicht erkennbar. Die Erkennbarkeit einer Abwägung mag zwar auch deshalb fehlen, weil der Dekan die in der Erteilung des Einvernehmens liegende Abwägungsentscheidung im Wege einer Eilkompetenzentscheidung und daher allein getroffen hat. Aber selbst wenn man deshalb unterstellen wollte, dass ein hinreichender Abwägungsvorgang stattgefunden hat, ist er jedenfalls nicht unmittelbar dokumentiert worden. Anders als beim Abwägungsvorgang als solchem

- vgl. VGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012 - 9 S 2752/11 -, juris Rn. 69, der aus dem Schutzzweck folgert, dass eine heilende Nachholung des Einvernehmenserfordernisses nach Vollzug der Maßnahme ausscheidet -,

ist es zumindest grundsätzlich denkbar, die Dokumentation des Abwägungsvorgangs nachzuholen. Aufgrund der mit dem Einvernehmenserfordernis bezweckten Schutzwirkung wären an eine Nachholung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere müsste sie unverzüglich erfolgen und offenlegen und ggf. nachweisen, warum sie zunächst unterlassen wurde. Sieht man die Protokollerklärung des Dekans im Rahmen der Sitzung des Fachbereichsrats vom 18. Dezember 2018 als den Versuch an, einen ursprünglich durchgeführten Abwägungsprozess nachträglich zu dokumentieren, wird sie weder den Anforderungen an die anfängliche Dokumentation des Abwägungsvorgangs

- vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris Rn. 47 -

noch den strengeren Anforderungen an das Nachschieben einer solchen Dokumentation gerecht. Sie legt insbesondere das Abwägungsmaterial, d.h. die betroffenen Rechtspositionen, nicht vollständig offen und ist schon deshalb einer mit der Dokumentationspflicht zumindest auch bezweckten und mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich gebotenen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 34, das fordert, dass der betroffene Hochschullehrer anhand der Dokumentation die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einschätzen kann. Damit geht notwendig einher, dass die Dokumentation auch ein etwaig angerufenes Gericht in die Lage versetzen muss, die Erteilung des Einvernehmens auf Rechtsfehler zu untersuchen. Aus dieser Funktion der Dokumentationspflicht dürfte sich im Übrigen ergeben, dass weder die Anhörung noch die Dokumentation des Abwägungsvorgangs im gerichtlichen Verfahren nachgeholt bzw. nachgeschoben werden können.

Nicht offengelegt werden außerdem die Ergebnisse der schon nach dem Wortlaut des Beschlusses des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 für die Gründung des IfN jedenfalls auch maßgeblichen Ergebnisse einer adhoc-Kommission des Vorstands der Beigeladenen zu 2. Diese hat der Dekan im Hinblick auf eine ihnen in seinen Augen anhaftende Vertraulichkeit dem für die Einvernehmenserteilung zuständigen Fachbereichsrat - anders als dem Senat der Beigeladenen zu 1. - von vornherein nicht offenbaren wollen (Seite 7 Absatz 9 des Protokolls der Sitzung des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018) und hat dies - im Ergebnis - auch in der Sitzung des Fachbereichsrates vom 18. Dezember 2018 nicht nachträglich getan. Zwar hat er hier mitgeteilt, dass die adhoc-Kommission die "Aufklärung von Sachverhalten" betrieben habe und "als ein Ergebnis - unabhängig von weiteren inhaltlichen Fragen und Ergebnissen - jedenfalls festzustellen [gewesen sei], dass sich das Vertrauensverhältnis im IKR zwischen [dem Antragsteller] und wesentlichen Teilen des im Bereich der Neuroradiologie tätigen Personals [...] als vollständig zerstört und nicht mehr wiederherstellbar erwies". Er benannte also weder die von dieser Kommission geprüften Sachverhalte konkret, noch gab er das Ergebnis (vollständig) wieder. Denn ausweislich des Protokolls ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2018 kam die adhoc-Kommission zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht (mehr) über die Eignung zur Leitung der Neuroradiologie verfüge. Auch aus diesem Grund erweisen sich die Angaben des Dekans in der Fachbereichsratssitzung vom 18. Dezember 2018 als zur Nachholung der Dokumentation eines etwaigen Abwägungsvorgangs ungeeignet.

(c) Auch hinsichtlich des in der Sitzung vom 7. Februar 2019 getroffenen Beschlusses des für die Erteilung des Einvernehmens ohnehin unzuständigen Dekanats ließ sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht positiv feststellen, dass ihm ein hinreichender Abwägungsvorgang vorausgegangen ist. Insbesondere sah sich die Antragsgegnerin trotz der ihr bereits am 20. Dezember 2018 zugegangenen Ladung zum gerichtlichen Erörterungstermin vom 8. Februar 2019 offensichtlich weder in der Lage, die Dekanatssitzung weiter im Vorfeld des Erörterungstermins anzusetzen, noch das Protokoll der am 7. Februar 2018 gegen 19.00 Uhr zu Ende gegangenen Dekanatssitzung zeitgerecht zu dem am Folgetag auf 15.00 Uhr anberaumten Erörterungstermin fertigzustellen. Jedenfalls fehlt es - unabhängig von der Unzuständigkeit des Dekanats - schon deshalb an einem ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Zwar wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Februar 2019 zur Dekanatssitzung eingeladen, um ihm dort Gelegenheit zu geben, sich zu den für die zu treffende Einvernehmensentscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Vorlaufzeit von kaum mehr als 24 Stunden ist trotz der zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Gerichtsverfahren und der damit einhergehenden Befassung des Antragstellers mit dem der Einvernehmenserteilung zugrunde liegenden Sachverhalt jedoch deutlich zu kurz, um die dem Antragsteller eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme als verfahrensrechtlich hinreichend anzusehen. Dies gilt allein schon wegen der Komplexität des Sachverhalts, der dem Antragsteller nach wie vor obliegenden Dienstpflichten als Direktor einer Klinik und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung zur Frage des für die Einvernehmenserteilung zuständigen Organs offensichtlich geändert hatte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zwar angekündigt hat, alle einschlägigen Dokumente bei der Sitzung vorzulegen, der Antragsteller jedoch trotz der anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht zweifelsfrei sicher sein konnte, alle diese Dokumente auch zu kennen und sich angemessen zu ihnen verhalten zu können. Denn dass die bei der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 2. vom Gericht angeforderten Verwaltungsvorgänge stets bereits bei Übersendung vollständig waren, unterliegt durchaus berechtigten Zweifeln. So enthält etwa der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen zu 2. betreffend die "Neugründung des Instituts für Neuroradiologie" lediglich einen am 19. Dezember 2018 gefertigten Ausdruck des in der Vorstandssitzung vom 5. Dezember 2018 getroffenen Beschlusses. Das offensichtlich für die rechtliche Beurteilung dieses - in den parallel anhängigen Verfahren 1 L 1299/18 und 1 K 3852/18 sogar unmittelbar streitgegenständlichen - Beschlusses relevante Protokoll der Vorstandssitzung im Übrigen musste vom Gericht hingegen nach Durchsicht der Akten erst angefordert werden. Ohne über die Gründe für diese Aktenführung zu spekulieren, macht auch dieser Umstand deutlich, dass vom Antragsteller nicht erwartet werden konnte, sich auf die Einladung vom 6. Februar 2019 bereits im Rahmen der Dekanatssitzung vom 7. Dezember 2019 zu äußern.

bb) Die Erteilung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin verletzt den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Denn die Entscheidung, zu der das Einvernehmen erteilt wurde - der Beschluss über die Gründung des IfN vom 5. Dezember 2018 - verletzt den Antragsteller in seinem durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Anspruch auf diejenige Grund- oder Mindestausstattung, die für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 6 B 13.16 -, juris Rn. 15 m.w.N. zum diesbezüglichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

(1) Insoweit ist bei medizinischen Hochschullehrern zu berücksichtigen, dass Forschung und Lehre auf dem medizinischen Fachgebiet nicht nur eine personelle, finanzielle und sächliche (Mindest-)Ausstattung erfordern, sondern darüber hinaus auch auf eine (Mindest-)Einbindung in den Klinikbetrieb und die dort stattfindende Krankenversorgung angewiesen sind. Denn Krankenversorgung und Wissenschaft sind in der Hochschulmedizin untrennbar miteinander verzahnt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 58 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 30 a.E.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris Rn. 39 und Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 17; OVG RhPf, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 A 10674/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom 29. Juni 2015 - 9 S 280/14 -, juris Rn. 141.

Der Umfang der auf diese Weise inhaltlich bestimmten Mindestausstattung lässt sich denklogisch nur unter Bezugnahme auf einen bestimmten Aufgabenbestand - die dem Hochschullehrer übertragenen (Dienst-)Aufgaben in Forschung und Lehre - ermitteln. Die gegenständliche Begrenzung der Aufgaben des Hochschullehrers ergibt sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 HG "nach näherer Ausgestaltung [seines] Dienstverhältnisses in [seinen] Fächern", d.h. aus dem von ihm vertretenen Fach, das durch die Funktionsbezeichnung der Stelle (Denomination) näher bestimmt ist. Diese wiederum ergibt sich nach § 35 Abs. 5 Satz 1 HG NRW aus der schriftlich getroffenen Aufgabenbeschreibung bei der Ernennung, d.h. der jeweiligen Stellenbeschreibung, die in der entsprechenden Einweisungsverfügung vorgenommen wird.

Vgl. Epping, in: Leuze/Epping, aaO., § 35 Rn. 39 ff.; Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Auflage 2011, IV Rn. 159 f. m.w.N. Zur Abgrenzung des übertragenen Fachs, dass den Inhalt der wissenschaftlichen Tätigkeit bestimmt, von den organisatorischen Bedingungen für Forschung und Lehre wie z.B. einer Stellung als Klinikdirektor vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 -, juris Rn. 103 ff. sowie Waldeyer, NVwZ 2008, 266, 269 m.w.N. und May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 12. UPD 12/2018, Abschnitt 10, Rn. 75, jeweils m.w.N.

Sofern eine schriftlich getroffene Beschreibung der Aufgaben in Forschung und Lehre in Form einer wirksamen Berufungsvereinbarung vorliegt, ist (auch) diese Vereinbarung für die nähere Konkretisierung des Fachs und damit der dem Hochschullehrer übertragenen Aufgaben in Forschung und Lehre maßgeblich.

Vgl. zur Heranziehung der Berufungsvereinbarung zur Konkretisierung des "Fachs" BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 57 f.; Epping, in: Leuze/Epping, aaO., § 35 Rn. 39 ff.; Detmer, aaO., IV Rn. 159 f. m.w.N.

Ihr kommt dann über die Konkretisierung des Aufgabenbereichs und die auf dieser Grundlage mögliche Bestimmung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Mindestausstattung eine mittelbare Bedeutung für die Frage zu, ob ein Hochschullehrer in der ihm verbürgten Wissenschaftsfreiheit verletzt ist. Aus der Verletzung einer Berufungsvereinbarung in Form einer sogenannten Ausstattungszusage als solcher kann die für den in der Hauptsache geltend gemachten Zurücknahmeanspruch notwendige Verletzung der Wissenschaftsfreiheit hingegen nicht unmittelbar resultieren, weil solche Berufungsvereinbarungen dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht unmittelbar unterfallen.

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 6 B 13.16 -, juris Rn 15; Bier, in: jurisPR_BVerwG 19/2009 Anm. 3, jeweils m.w.N.

Schließlich kann im Einzelfall zur Bestimmung des übertragenen Aufgabenbereiches indiziell auf den Ausschreibungstext Bezug genommen werden, der eine gewisse Bindungswirkung im Hinblick auf die tatsächlich zu besetzende konkretfunktionale Stelle entfaltet. Für die Frage, wie weit oder eng ein Fach zu verstehen ist, kann dabei auch auf den Kontext der Gesamtaufgaben einer Hochschule abgestellt werden; je spezialisierter und profilierter der wissenschaftliche Auftrag einer Hochschule ist, desto enger muss im Zweifel die jeweilige Fachbeschreibung verstanden werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 57 f. = BVerfGE 126, 1-29; Detmer, aaO., IV Rn 159 f. m.w.N.

(2) Nach diesen Maßgaben verletzt das erteilte Einvernehmen den Antragsteller in dem ihm verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf die Zurverfügungstellung der Ausstattung, die unerlässlich ist, um freie wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben zu können. Zu den ihm in Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben zählen auch Forschung und Lehre in der radiologischen Subdisziplin Neuroradiologie [(a)], ohne dass es bisher auf Grundlage des Überprüfungsvorbehaltes aus § 35 Abs. 4 Satz 2 HG NRW zu einer Abänderung dieses Aufgabenbereiches gekommen ist [(b)]. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Einbindung in den Klinikbetrieb und die dort stattfindende Krankenversorgung hinsichtlich der Neuroradiologie aufgrund der Gründung des IfN nicht mehr das (nur) gewährleistete Mindestmaß erreichen wird, das für (s)eine wissenschaftliche Betätigung erforderlich ist [(c)].

(a) Dass zu den Aufgaben des Antragstellers auch Forschung und Lehre in der radiologischen Subdisziplin Neuroradiologie zählen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der ihm am 30. September 1998 ausgehändigten Einweisungsverfügung, die das ihm übertragene Fach mit dem Begriff "Röntgendiagnostik" beschreibt. Der Ausschreibungstext (Deutsches Ärzteblatt vom 15. August 1997, Seite 22) forderte von Bewerbern jedoch "umfassende Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Radiologie" und sah vor, dass der erfolgreiche Bewerber in der Krankenversorgung als Direktor des IKR tätig wird, dessen Bereich Neuroradiologie erweitert werden sollte. Die vom Bewerber geforderten umfassenden Kenntnisse, der Umstand, dass sich seine ärztliche Tätigkeit auch auf den Bereich der Neuroradiologie erstrecken sollte, sowie die Tatsache, dass der Antragsteller - wie sein Amtsvorgänger - während seiner gesamten Dienstzeit Forschung und Lehre auch im Bereich der radiologischen Subdisziplin Neuroradiologie betrieben hat, sind hinreichende Indizien dafür, dass auch die Neuroradiologie zu dem ihm übertragenen Fach und damit zu den Aufgaben zählt, auf die sich die Garantie einer Mindestausstattung durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bezieht.

Auch wenn die schriftliche (vgl. § 35 Abs. 5 S. 1 HG) Einweisungsverfügung ausdrücklich (allein) auf die (Berufungs-)Vereinbarung vom 1. bzw. 16. September 1998 Bezug nimmt, kann nach dem Vorgesagten für die Entscheidung dieses Rechtsstreits offenbleiben, ob zum von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Aufgabenkreis des Antragstellers bei Auslegung der formbedürftigen Vereinbarung vom 1./16. September 1998 aus sich heraus oder - nach Vorstellung des Antragstellers - unter Zuhilfenahme des Schriftverkehrs zwischen ihm und dem damals zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen auch die zentrale Versorgung aller stationären und ambulanten Patienten des gesamten Klinikums mit allen radiologischen Leistungen zählt.

Vgl. zur Einordnung der Berufungsvereinbarung als formbedürftiger öffentlichrechtlicher Vertrag OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, juris Rn. 3 noch zur Rechtslage unter dem UG; Leuze, in: Leuze/Epping, aaO., § 37 Rn 20 sowie Thieme, in: Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, Rn 720 jeweils m.w.N. Zur Auslegung formbedürftiger öffentlichrechtlicher Verträge anhand von außerhalb der Urkunde liegender Umstände vgl. nur Bonk, in: Stelkens u.a. (Hrsg.), aaO., § 57 Rn. 15.

(b) Zwar trifft es zu, wenn die Beigeladene zu 1. mit Blick auf den zur Zeit der Berufung des Antragstellers geltenden § 48 Abs. 4 Universitätsgesetz (UG) eine Garantie des mit der Berufung eingetretenen Status Quo nicht erkennen kann. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass es seit der Berufung des Antragstellers zu einer (wirksamen) Änderung des Status Quo gekommen ist. Auch wenn § 48 Abs. 4 UG bzw. die heute geltende - insoweit wortlautidentische - Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 2 HG nicht nur als Überprüfungs-, sondern auch als Änderungsvorbehalt und Befugnis zur Vornahme einseitiger Änderungen zu verstehen ist

- vgl. Epping, in: Leuze/Epping, aaO., § 35 Rn. 49 und Waldeyer, NVwZ 2008, 266, 267 sowie BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 -, juris Rn. 48 f. und OVG Nds., Beschluss vom 14. Februar 2000 - 5 M 4574/99 -, juris Rn. 7 zu dem Überprüfungsvorbehalt in § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG -,

bedarf es zum Eintritt einer Änderung auch eines entsprechenden Tätigwerdens. Für ein solches ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für ein solches Tätigwerden überhaupt vorliegen, kann es insbesondere nicht in der Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich liegen. Denn jedenfalls wenn die erstmalige Bestimmung des Aufgabenbereichs eines Hochschullehrers - wie hier - unmittelbar durch seinen Dienstherrn erfolgt, kann für eine Abänderung des Aufgabenbereichs als actus contrarius nichts anders geltend. Sie obliegt damit der Beigeladenen zu 1. als Rechtsnachfolgerin des Landes NRW (vgl. § 2 Abs. 3 HG i.V.m. § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich), und nicht dem Fachbereichsrat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Hochschullehrer für die Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre berufen ist und dieses Recht zum Kern der Wissenschaftsfreiheit zählt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 41.

Sein Dienstaufgabenkatalog ist deshalb zwar Veränderungen wie etwa Verschiebungen des Aufgabenschwerpunktes zwischen Forschung und Lehre zugänglich. Änderungen des übertragenen Forschungs- und Lehrgebiets kommen jedoch grundsätzlich nicht in Betracht ("Recht am Amt" im konkretfunktionellen Sinne) und können allenfalls ganz ausnahmsweise - mit Blick auf kollidierende Verfassungsgüter - gerechtfertigt sein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 57 f.; BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94 -, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 31.04 -, juris; VGH BaWü, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 4 S 660/99 -, juris Rn. 8 ff.; Hess VGH, Beschluss vom 17. September 2007 - 1 TG 1175/07 -, juris Rn 4; OVG Nds., Beschluss vom 14. Februar 2000 - 5 M 4574/99 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 15 B 2574/06 -, juris Rn. 16; Detmer, aaO., IV Rn. 161; Epping, in: Leuze/Epping, aaO., § 35 Rn 48 und 54 m.w.N.; Waldeyer, NVwZ 2008, 266, 269.

(c) Versteht man den Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 als Ausgründung des IfN aus dem IKR, ginge die im Geschäftsbereich des Beigeladenen zu 2. bisher allein dem IKR übertragene neuroradiologische Krankenversorgung vollständig auf das IfN über. Das hätte zur Folge, dass der Antragsteller an der Krankenversorgung im neuroradiologischen Bereich nicht mehr beteiligt wäre. Obwohl Forschung und Lehre auch im Bereich der Neuroradiologie zu den ihm übertragenen Aufgaben gehören, verfügte er dann nicht mehr über die hierzu unerlässliche Mindestausstattung in Gestalt einer (Mindest-)Einbindung in den Klinikbetrieb und die dort stattfindende Krankenversorgung.

Nichts anderes ergibt sich rein faktisch, wenn man den Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 - wie die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2. - so versteht, dass innerhalb des Geschäftsbereichs des Beigeladenen zu 2. nunmehr parallel und unabhängig voneinander zwei Institute neuroradiologische Krankenversorgung anbieten. Denn aufgrund der Vorgänge, die nach Aktenlage zur Gründung des IfN geführt haben, hält die Kammer es für überwiegend wahrscheinlich, dass dort - und nicht (mehr) im IKR - in Zukunft jedenfalls die neuroradiologischen Eingriffe durchgeführt werden, die in den Kliniken für ... anfallen. Deren Direktoren haben sich - offenbar aus Unzufriedenheit mit den klinischen wie wissenschaftlichen Leistungen des IKR in diesem Gebiet (vgl. das Protokoll der Fachbereichsratssitzung vom 9. Januar 2018 zu TOP 13) - in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Direktor des Beigeladenen zu 2. bereits im Januar 2018 für die Schaffung einer in ärztlicher Endverantwortung durch einen neu zu berufenden W3-Professor zu leitenden eigenständigen Sektion Neuroradiologie innerhalb des IKR eingesetzt, indem sie diese organisatorische Änderung ohne vorherige Rücksprache mit dem Antragsteller als zuständigem Klinikdirektor am 2. Januar 2018 zum Tagesordnungspunkt der Fachbereichsratssitzung vom 9. Januar 2018 machten. Nachdem dieses Sektionsmodell zwar einstimmig durch den Fachbereichsrat beschlossen wurde, aber letztlich daran scheiterte, dass der Antragsteller und der Sektionsleiter keine Basis für eine Zusammenarbeit fanden, brachten die Direktoren der Kliniken für ...- zeitgleich mit und in erstaunlich ähnlicher Diktion ("Fehlallokation", "Dysorganisation") zu einem "Beschwerdebrief" von fünf im neuroradiologischen Schwerpunkt des IKR tätigen (Ober-)Ärzten, die u.a. die Überführung des IKR in eine andere Organisationsform forderten und drohten, andernfalls zu kündigen - gegenüber dem Vorstand schriftlich ihre Sorge um den Bereich Neuroradiologie zum Ausdruck. Schließlich waren sie Mitglieder der vom Vorstand der Beigeladenen zu 2. einberufenen adhoc-Kommission, die Vorwürfen des Antragstellers gegen den neu berufenen Sektionsleiter nachgehen sollte. Während die adhoc-Kommission ärztliche Verfehlungen des Sektionsleiters nicht erkennen konnte, kam sie hinsichtlich des Antragstellers zu der Überzeugung, dass dieser aufgrund der ihrer Meinung nach im Ergebnis unberechtigt erhobenen Vorwürfe nicht (mehr) über die Eignung zur Leitung der Neuroradiologie verfüge. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft, ist vor dem Hintergrund dieser Vorkommnisse zu erwarten, dass nur die wenigsten Patienten der Kliniken für ... - bei denen es sich nach dem Protokoll der Vorstandssitzung des Beigeladenen zu 2. vom 5. Dezember 2018 um die "hauptsächlich zuführenden Fächer" handelt, aus denen nach den Angaben im Rahmen des Erörterungstermins 70 bis 80 % der neuroradiologisch zu versorgenden Fälle herrühren - die Dienste des IKR in Anspruch nehmen werden. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die große Mehrzahl sich im IfN wird behandeln lassen und das IKR daher mangels einer hinreichend großen Anzahl von Patienten rein faktisch keine Neuroradiologie in einem Umfang mehr betreiben würde, der dem Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Grund- oder Mindestausstattung entspricht, die für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlich ist. Diesem Ergebnis hat der Vorstand des Beigeladenen zu 2. auch nicht dadurch entgegengewirkt, dass er die neuroradiologischen Aufgaben von IfN und IKR voneinander abgegrenzt oder an bestimmte neuroradiologische Indikationen anknüpfende Zuständigkeitszuweisungen getroffen hat.

Der in der Gründung des IfN nach dem Vorgesagten liegende Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers lässt sich auch nicht im Hinblick auf eine Kollision konkurrierender Verfassungsgüter mit der Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers rechtfertigen. Zwar bemüht der Prodekan für Forschung für den von ihm vertretenen Dekan in seinen Ausführungen im Rahmen der Dekanatssitzung vom 13. Dezember 2018 (Seite 3 des Protokolls) für seine Eilentscheidung die Erklärung, dass nur durch die Gründung des IfN das unzufriedene ärztliche Personal des IKR habe gehalten und damit die neuroradiologische Interventionsfähigkeit mit Auswirkungen auf die Schlaganfallversorgung in der gesamten Region habe sichergestellt werden können. Und im Rahmen der Fachbereichsratssitzung vom 18. Dezember 2018 (Seite 7 des Protokolls) führt auch der Dekan aus, dass die Gründung des IfN aufgrund der die Funktionsfähigkeit der neurologischen Versorgung am Universitätsklinikum und damit die Patientensicherheit gefährdenden Zustände im IKR notwendig geworden sei. Diese Ausführungen stehen jedoch in krassem Gegensatz dazu, dass der Vorstand des Beigeladenen zu 2. in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2018 eher die Sorge vor den wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung der im IKR unzufriedenen Ärzte

- vgl. Seite 3 des Protokolls: "[D]as D-Hospital versuche, den Neuroschwerpunkt auszubauen. Wenn die im Schwerpunkt Neuroradiologie tätigen Oberärzte / Ärzte geschlossen dorthin wechselten, drohe das (wirtschaftliche) Risiko, dass Patienten nur noch dorthin verwiesen würden und die ärztliche Versorgung [durch den Antragsteller] in diesem Bereich faktisch leerliefe." -

sowie den Umstand thematisiert, dass man "in diesem Fach Profil zeigen [wolle]. Der Bereich sei im direkten Wettbewerb sehr von Bedeutung und man brauche daher fachlich qualifiziertes Personal." (Seite 5 des Protokolls). Auch wenn der Beschluss vom 5. Dezember 2018 die Sicherung der Patientenversorgung als Begründung nennt, sprechen die im Vorgesagten thematisierten Äußerungen dafür, dass jedenfalls ganz überwiegend andere Gründe für die vom Vorstand des Beigeladenen zu 2. und vom Dekan der Antragsgegnerin für diese getroffenen Entscheidungen maßgeblich waren. Für eine defizitäre Versorgung neuroradiologischer Fälle, die nicht anders als durch die Gründung des IfN und den damit einhergehenden Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers behoben werden könnte, ist jedenfalls weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Der Anspruch auf Zurücknahme des nach § Abs. 3 S. 3 UKVO erteilten Einvernehmens wird durch den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn 31.

Es ist jedoch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass bei der Antragsgegnerin, den Beigeladenen oder dem zum kommissarischen Leiter des IfN berufenen ehemaligen Oberarzt / Sektionsleiter des IKR schutzwürdiges Vertrauen auf die Beständigkeit der Gründung des IfN entstanden ist. Nachdem der Antragsgegner sich schon in ihrem Vorfeld beharrlich gegen die Gründung des IfN und die vorhergehende Errichtung einer selbstständigen Sektion Neuroradiologie innerhalb des IKR gewehrt hat, ist ein Anknüpfungspunkt für ein solches Vertrauen auch nicht erkennbar. Vielmehr hat das Rektorat der Beigeladenen zu 1. - noch im Hinblick auf die Gründung einer Sektion innerhalb des IKR und ihre Nicht-Vereinbarkeit mit der derzeitigen Satzung der Antragsgegnerin bzw. des Beigeladenen zu 2. - die Antragsgegnerin (wohl) unter dem 16. November 2018 (Bl. 179 des Verwaltungsvorgangs II der Antragsgegnerin) sogar ausdrücklich gebeten, dem erfolgreichen Bewerber um die W3-Professur / Sektionsleitung mit auf den Weg zu geben, dass die Institutsorganisation noch nicht endgültig rechtswirksam sei.

2. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Antragsteller durch die Aufnahme des Betriebs des IfN unmittelbar der (jedenfalls faktische) Entzug eines relevanten Teils seines Aufgabengebiets und nach dem Vorgesagten eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG drohte. Dies bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen, ist dem Antragsteller schon mit Blick auf die ihm bis zu seiner Emeritierung (nur) noch verbleibende Zeitspanne sowie laufende Forschungsvorhaben unzumutbar. Wäre das IfN bis zu einer angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht kurzfristig zu erwartenden rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Krankenversorgung tätig, wäre damit zumindest rein faktisch sogar die Existenz des neuroradiologischen Schwerpunktes innerhalb des IKR im Hinblick auf Personalgewinnung, Ausstattung, Finanzierung und Renommee in Frage gestellt. Die Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers drohte damit, irreversibel zu werden. Die von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Effektivität des Rechtsschutzes sowie der Umstand, dass nach den Ausführungen unter 1. eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller auch ein Erfolg in der Hauptsache beschieden sein wird, rechtfertigen deshalb, dass die von der Kammer ausgesprochene einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einer Vorwegnahme derselben führt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nach dem gemäß § 162 Abs. 3 VwGO maßgeblichen billigen Ermessen nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens.